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42_1973 AT

42. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der ZPO sowie der RAO durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der ZPO sowie der RAO durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 4. Jänner 1973 zugestellten

Erkenntnis vom 19. Dezember 1972,

G 11/71, G 31—33, 39/72, den § 66 Abs. 2 und

den § 67 der Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl.

Nr. 113/1895, in der Fassung StGBl. Nr. 188/

1945 sowie § 16 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung

(RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung

StGBl. Nr. 95/1919 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des

30. November 1973 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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