42. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, und der §§ 15
und 17 bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 2. Juli 1969 über die
Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, BGBl. Nr. 251, wird
wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 lit. e bis g treten
folgende Bestimmungen
„e) Kanzleiförster,
f) sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte,
g) Revierjäger,
h) Fischmeister."
2. An die Stelle des § 2 Abs. 4 treten folgende
Bestimmungen
„(4) Das Bekleidungspauschale beträgt
1. für Kanzleiförster S 100•— monatlich,
2. für sonstige Förster, Forstadjunkten und
Forstwarte, falls sie nicht mehr als zwei
Drittel der monatlichen Arbeitszeit im
Außendienst verwendet werden, S 100•—
monatlich und
3. für die übrigen Anspruchsberechtigten
S 200•— monatlich.
(5) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt
1. für die im Abs. 2 lit. d und g angeführten
Bediensteten S 95•— monatlich,
2. für die im Abs. 2 lit. a bis c, e und f angeführten
Bediensteten S 78•— monatlich und
3. für die im Abs. 2 lit. h angeführten Bediensteten
S 29•— monatlich."
3. Der bisherige § 2 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)".
4. Im § 5 Abs. 2 lit. c wird die Zitierung „§ 2
Abs. 2 lit. d und f" durch die Zitierung „§ 2
Abs. 2 lit. d und g" ersetzt.
5. § 8 Abs. 3 lit. g erhält folgende Fassung
„g) Der sich aus lit. b, c, e und f im Einzelfall
ergebende Gesamtbetrag (Jagdleitungspauschale)
darf S 19.000•—, ab dem Jahre 1973
S 21.000•— und ab dem Jahre 1975
S 23.000•— jährlich nicht übersteigen."