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42_1972 AT

42. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, und der §§ 15

und 17 bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 2. Juli 1969 über die

Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, BGBl. Nr. 251, wird

wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 lit. e bis g treten

folgende Bestimmungen

„e) Kanzleiförster,

f) sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte,

g) Revierjäger,

h) Fischmeister."

2. An die Stelle des § 2 Abs. 4 treten folgende

Bestimmungen

„(4) Das Bekleidungspauschale beträgt

1. für Kanzleiförster S 100•— monatlich,

2. für sonstige Förster, Forstadjunkten und

Forstwarte, falls sie nicht mehr als zwei

Drittel der monatlichen Arbeitszeit im

Außendienst verwendet werden, S 100•—

monatlich und

3. für die übrigen Anspruchsberechtigten

S 200•— monatlich.

(5) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt

1. für die im Abs. 2 lit. d und g angeführten

Bediensteten S 95•— monatlich,

2. für die im Abs. 2 lit. a bis c, e und f angeführten

Bediensteten S 78•— monatlich und

3. für die im Abs. 2 lit. h angeführten Bediensteten

S 29•— monatlich."

3. Der bisherige § 2 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)".

4. Im § 5 Abs. 2 lit. c wird die Zitierung „§ 2

Abs. 2 lit. d und f" durch die Zitierung „§ 2

Abs. 2 lit. d und g" ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 lit. g erhält folgende Fassung

„g) Der sich aus lit. b, c, e und f im Einzelfall

ergebende Gesamtbetrag (Jagdleitungspauschale)

darf S 19.000•—, ab dem Jahre 1973

S 21.000•— und ab dem Jahre 1975

S 23.000•— jährlich nicht übersteigen."

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