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42_1970 AT

42. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und von Schweinezwischenzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und von Schweinezwischenzählungen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie der §§ 8 und 10

Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1970 eine allgemeine Viehzählung

und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. (1) Stichtag für die allgemeine Viehzählung

ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als Vollerhebung

durchzuführen.

(2) Die Schweinezwischenzählungen sind mit

Stichtag 3. März und 3. September in Form von

Stichprobenerhebungen durchzuführen.

§ 3. Bei der allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach

Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen und

Enten;

b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 4. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 3 und 4 der Verordnung

bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum

Stechvieh hausgeschlachtet

haben.

§ 6. Die Erhebung ist von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

ernannte Zähler an Ort und Stelle auf Grund

mündlicher Befragung Erhebungslisten ausfüllen.

Die Gemeinde hat an Hand dieser Listen die

Gemeindesumme zu bilden und auf das Gemeindeblatt

zu übertragen. Die Erhebungslisten

und die Urschrift des Gemeindeblattes verbleiben

bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen zwei

Jahre hindurch aufzubewahren hat.

§ 7. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten

Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse

— außer bei den Schweinezwischenzählungen

— in eine Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

a) bei der allgemeinen Viehzählung bis spätestens

zum fünfzehnten Tag und

b) bei den Schweinezwischenzählungen bis

spätestens zum zwölften Tag

nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter

und die Bezirkslisten an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens

zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag

direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt

einzusenden.

§ 8. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in

der Höhe

a) von S 6'60 bei der allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh und

b) von S 3'30 bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen

je Tierbesitzer zu gewähren.

§ 9. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf den

Viehbestand (allgemeine Viehzählung) beziehen,

dürfen auch für Zwecke der Vollziehung der

Tierzuchtförderungsgesetze, Tierseuchenkassengesetze,

Gemeindewasserversorgungsgesetze, des

Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/

1968, des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 276/

1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 452/1969, des Tierseuchengesetzes, RGBl.

Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 128/1954, sowie des Bangseuchengesetzes,

BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960,

herangezogen werden.

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