42. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und von Schweinezwischenzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie der §§ 8 und 10
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1970 eine allgemeine Viehzählung
und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als Vollerhebung
durchzuführen.
(2) Die Schweinezwischenzählungen sind mit
Stichtag 3. März und 3. September in Form von
Stichprobenerhebungen durchzuführen.
§ 3. Bei der allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen und
Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 4. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3 und 4 der Verordnung
bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum
Stechvieh hausgeschlachtet
haben.
§ 6. Die Erhebung ist von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
ernannte Zähler an Ort und Stelle auf Grund
mündlicher Befragung Erhebungslisten ausfüllen.
Die Gemeinde hat an Hand dieser Listen die
Gemeindesumme zu bilden und auf das Gemeindeblatt
zu übertragen. Die Erhebungslisten
und die Urschrift des Gemeindeblattes verbleiben
bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen zwei
Jahre hindurch aufzubewahren hat.
§ 7. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse
— außer bei den Schweinezwischenzählungen
— in eine Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
a) bei der allgemeinen Viehzählung bis spätestens
zum fünfzehnten Tag und
b) bei den Schweinezwischenzählungen bis
spätestens zum zwölften Tag
nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter
und die Bezirkslisten an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens
zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag
direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden.
§ 8. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in
der Höhe
a) von S 6'60 bei der allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh und
b) von S 3'30 bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen
je Tierbesitzer zu gewähren.
§ 9. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf den
Viehbestand (allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen auch für Zwecke der Vollziehung der
Tierzuchtförderungsgesetze, Tierseuchenkassengesetze,
Gemeindewasserversorgungsgesetze, des
Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/
1968, des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 276/
1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 452/1969, des Tierseuchengesetzes, RGBl.
Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 128/1954, sowie des Bangseuchengesetzes,
BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960,
herangezogen werden.