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42_1969 AT

42. Bundesgesetz: Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, Aktien der Petrochemie Schwechat

Aktiengesellschaft, Schwechat bei Wien, im Nennwert

von S 18,000.000'— zu einem Preis von insgesamt

S 8,000.000'— an die Österreichische

Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, Linz, zu verkaufen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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