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42. Verordnung: LVR-Novelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: LVR-Novelle 1968

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, insbesondere seiner §§ 119, 120,

124 und 131 wird verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

werden wie folgt geändert

1. Im § 2 haben die Bestimmungen unter Z. 5,

8 und 32 zu entfallen. Die bisherigen Bestimmungen

unter Z. 6 und 7 werden mit Z. 5 und 6,

die bisherigen Bestimmungen unter Z. 9 werden

mit Z. 7, die bisherigen Bestimmungen unter

Z. 10 bis 15 werden mit Z. 9 bis 14 und die

bisherigen Bestimmungen unter Z. 33 bis 47

werden mit Z. 32 bis 46 bezeichnet. Die Überschrift

der neubezeichneten Z. 32 hat zu lauten

„Kurs (über Grund)".

2. In den § 2 wird nach der neubezeichneten

Z. 7 folgende Z. 8, nach der neubezeichneten

Z. 14 folgende Z. 15 und nach der neubezeichneten

Z. 46 folgende Z. 47 eingefügt

„8. Fluginformationsgebiete

Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst

und der Alarmdienst — von den für

diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden

Flugverkehrsdienststellen — ausgeübt

wird.

15. Flugstatus

ein Hinweis darauf, ob für ein bestimmtes

Luftfahrzeug eine besondere Behandlung

durch die Flugverkehrsdienste verlangt

wird.

47. Reisegeschwindigkeiten

die wahren Eigengeschwindigkeiten in den

Reiseflughöhen."

3. Im § 2 haben die Z. 26 und 62 wie folgt

zu lauten

„26. Instrumenten-Übungsflüge

Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug

unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen

nach Instrumenten führt.

62. Zie1flugplatz

der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf

dem die Landung beabsichtigt ist."

4. Der § 26 hat zu lauten

„§ 26. Flugplanangaben

(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 27 folgende Angaben zu enthalten

a) Luftfahrzeugkennung;

b) Bezeichnung der Flugregeln (Sicht- oder

Instrumentenflugregeln) ;

c) Flugstatus;

d) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl

der Luftfahrzeuge und deren Type;

e) Fernmeldeausrüstung;

f) Navigations- und Anflughilfen;

g) Sekundär-Rundsicht-RADAR;

h) Abflugplatz;

i) Abflugzeit;

k) voraussichtliche Oberflugzeitpunkte der

Grenzen von Fluginformationsgebieten;

l) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);

m) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);

n) Flugstrecke;

o) Zielflugplatz und voraussichtliche Ankunftszeit;

p) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);

q) Höchstflugdauer;

r) Gesamtzahl der Personen an Bord;

s) Notausrüstung;

t) sonstige Angaben.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben

werden, ist die Angabe der Abflugzeit

(Abs. 1 lit. i) durch die Angabe des Zeitpunktes

des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke

zu ersetzen, ab welchem der Flugplan

gelten soll."

5. Der § 27 hat zu lauten

„§ 27. Inhalt des Flugplanes

(1) Jeder Flugplan muß die im § 26 Abs. 1

lit. a bis p bezeichneten Angaben — soweit sie

für den Flug in Betracht kommen — für die gesamte

Flugstrecke oder für denjenigen Teil der

Flugstrecke enthalten, für den er abgegeben

wird.

(2) Außerdem muß der Flugplan alle anderen

im § 26 bezeichneten Angaben — soweit sie für

den Flug in Betracht kommen — enthalten,

wenn er abgegeben wird

a) vor dem Abflug für einen Instrumentenflug;

b) vor dem Abflug für einen Nacht-Sichtflug

außerhalb des Flugplatzverkehrs; oder

c) um im Bedarfsfall die Durchführung des

Alarmdienstes und des Such- und Rettungsdienstes

zu ermöglichen oder zu erleichtern."

6. Der § 28 Abs. 5 hat zu entfallen.

7. Der § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist

erforderlich, wenn

1. der Abflug frühestens zur geplanten Abflugzeit

oder spätestens 15 Minuten danach erfolgt,

2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung

der Abflugmeldung gegeben ist und

3. im Flugplan angegeben wurde, daß keine

Abflugmeldung übermittelt wird."

8. Dem § 29 wird als neuer Absatz folgender

Abs. 3 angefügt

„(3) Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung

erforderlich und verzögert sich der Abflug um

mehr als 15 Minuten gegenüber der geplanten

Abflugzeit, so ist die neue voraussichtliche Abflugzeit

auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle

zu melden, bei welcher der

Flugplan abgegeben wurde."

9. Der § 30 hat zu lauten

„§ 30. Änderungen von geplanten

Abflugzeiten

Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben

wurde und die geplante Abflugzeit

a) bei kontrollierten Flügen um mehr als eine

halbe Stunde,

b) bei nicht kontrollierten Flügen um mehr

als eine Stunde

überschritten wird, so hat der Pilot vor Ablauf

dieser Zeiträume die neu geplante Abflugzeit

jener Stelle zu übermitteln, bei welcher der Flugplan

abgegeben wurde, oder ihr die Aufhebung

des Flugplanes ausdrücklich bekanntzugeben."

10. § 31 Abs. 2 lit. a und b haben zu lauten

„a) wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant

ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene

Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit

in dieser Höhe und — soweit

dies in Betracht kommt — berichtigte

voraussichtliche Oberflugzeitpunkte der

Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten;

b) wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant

ist und

aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen

ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln;

Beschreibung der neuen Flugstrecke

einschließlich der hiefür erforderlichen

Angaben, beginnend mit dem

Zeitpunkt und dem Standort, ab

welchem die Flugstrecke geändert

werden soll; berichtigte voraussichtliche

Ankunftszeit beim Zielflugplatz;

bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist

Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung

der neuen Flugstrecke bis

zum Zielflugplatz, beginnend mit dem

Zeitpunkt und dem Standort, ab

welchem die Flugstrecke geändert

werden soll; voraussichtliche Ankunftszeit

beim neuen Zielflugplatz."

11. Der § 34 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Unterscheidet sich der voraussichtliche

Zeitpunkt des Überfliegens des nächsten vorgeschriebenen

Meldepunktes oder der Grenze des

nächstfolgenden Fluginformationsgebietes oder

der Ankunft beim Zielflugplatz von dem diesbezüglich

bekanntgegebenen Zeitpunkt um

mehr als drei Minuten, so ist der berichtigte,

nächstfolgende dieser Zeitpunkte der in Betracht

kommenden Flugverkehrsdienststelle so bald wie

möglich bekanntzugeben."

12. Im § 35 erhält der bisherige Abs. 4 die

Bezeichnung Abs. 5; nach dem Abs. 3 werden

folgende Bestimmungen eingefügt

„(4) Landemeldungen gemäß Abs. 3 müssen

folgende Angaben enthalten

1. Luftfahrzeugkennung;

2. Abflugplatz;

3. Ankunftszeit und

4. Flugplatz der Landung."

13. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der

Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen

des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat

der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der

folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein

anderes Verfahren aufgetragen wurde."

14. Im § 41 Abs. 3 hat es statt „... ist es verboten,

innerhalb einer Kontrollzone im Sichtflug ..."

zu lauten: „ ... ist es innerhalb einer

Kontrollzone verboten, im Sichtflug ...".

15. Der § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes

bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag

und unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt

werden. Sie sind so zu planen und so

rechtzeitig zu beginnen, daß die Landung noch

bei einer für ihre sichere Durchführung ausreichenden

Helligkeit ausgeführt werden kann;

für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen

Weise durchgeführt werden kann,

sind — insbesondere unter Berücksichtigung der

vorliegenden Wetterinformationen — Ausweichmaßnahmen

oder eine Zeitreserve vorzusehen,

auf Grund deren die Einhaltung dieser Bestimmungen

gewährleistet erscheint."

16. Der § 44 Abs. 4 hat zu entfallen.

17. Der § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur

für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge

durchgeführt werden können. Dies

gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich

im Flugplatzverkehr durchgeführt

werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im

Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für

Prüfungsflüge."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 8. Feber 1968

in Kraft.

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