42. Verordnung: LVR-Novelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, insbesondere seiner §§ 119, 120,
124 und 131 wird verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
werden wie folgt geändert
1. Im § 2 haben die Bestimmungen unter Z. 5,
8 und 32 zu entfallen. Die bisherigen Bestimmungen
unter Z. 6 und 7 werden mit Z. 5 und 6,
die bisherigen Bestimmungen unter Z. 9 werden
mit Z. 7, die bisherigen Bestimmungen unter
Z. 10 bis 15 werden mit Z. 9 bis 14 und die
bisherigen Bestimmungen unter Z. 33 bis 47
werden mit Z. 32 bis 46 bezeichnet. Die Überschrift
der neubezeichneten Z. 32 hat zu lauten
„Kurs (über Grund)".
2. In den § 2 wird nach der neubezeichneten
Z. 7 folgende Z. 8, nach der neubezeichneten
Z. 14 folgende Z. 15 und nach der neubezeichneten
Z. 46 folgende Z. 47 eingefügt
„8. Fluginformationsgebiete
Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst
und der Alarmdienst — von den für
diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden
Flugverkehrsdienststellen — ausgeübt
wird.
15. Flugstatus
ein Hinweis darauf, ob für ein bestimmtes
Luftfahrzeug eine besondere Behandlung
durch die Flugverkehrsdienste verlangt
wird.
47. Reisegeschwindigkeiten
die wahren Eigengeschwindigkeiten in den
Reiseflughöhen."
3. Im § 2 haben die Z. 26 und 62 wie folgt
zu lauten
„26. Instrumenten-Übungsflüge
Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug
unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen
nach Instrumenten führt.
62. Zie1flugplatz
der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf
dem die Landung beabsichtigt ist."
4. Der § 26 hat zu lauten
„§ 26. Flugplanangaben
(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 27 folgende Angaben zu enthalten
a) Luftfahrzeugkennung;
b) Bezeichnung der Flugregeln (Sicht- oder
Instrumentenflugregeln) ;
c) Flugstatus;
d) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl
der Luftfahrzeuge und deren Type;
e) Fernmeldeausrüstung;
f) Navigations- und Anflughilfen;
g) Sekundär-Rundsicht-RADAR;
h) Abflugplatz;
i) Abflugzeit;
k) voraussichtliche Oberflugzeitpunkte der
Grenzen von Fluginformationsgebieten;
l) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
m) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
n) Flugstrecke;
o) Zielflugplatz und voraussichtliche Ankunftszeit;
p) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
q) Höchstflugdauer;
r) Gesamtzahl der Personen an Bord;
s) Notausrüstung;
t) sonstige Angaben.
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben
werden, ist die Angabe der Abflugzeit
(Abs. 1 lit. i) durch die Angabe des Zeitpunktes
des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke
zu ersetzen, ab welchem der Flugplan
gelten soll."
5. Der § 27 hat zu lauten
„§ 27. Inhalt des Flugplanes
(1) Jeder Flugplan muß die im § 26 Abs. 1
lit. a bis p bezeichneten Angaben — soweit sie
für den Flug in Betracht kommen — für die gesamte
Flugstrecke oder für denjenigen Teil der
Flugstrecke enthalten, für den er abgegeben
wird.
(2) Außerdem muß der Flugplan alle anderen
im § 26 bezeichneten Angaben — soweit sie für
den Flug in Betracht kommen — enthalten,
wenn er abgegeben wird
a) vor dem Abflug für einen Instrumentenflug;
b) vor dem Abflug für einen Nacht-Sichtflug
außerhalb des Flugplatzverkehrs; oder
c) um im Bedarfsfall die Durchführung des
Alarmdienstes und des Such- und Rettungsdienstes
zu ermöglichen oder zu erleichtern."
6. Der § 28 Abs. 5 hat zu entfallen.
7. Der § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist
erforderlich, wenn
1. der Abflug frühestens zur geplanten Abflugzeit
oder spätestens 15 Minuten danach erfolgt,
2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung
der Abflugmeldung gegeben ist und
3. im Flugplan angegeben wurde, daß keine
Abflugmeldung übermittelt wird."
8. Dem § 29 wird als neuer Absatz folgender
Abs. 3 angefügt
„(3) Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung
erforderlich und verzögert sich der Abflug um
mehr als 15 Minuten gegenüber der geplanten
Abflugzeit, so ist die neue voraussichtliche Abflugzeit
auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle
zu melden, bei welcher der
Flugplan abgegeben wurde."
9. Der § 30 hat zu lauten
„§ 30. Änderungen von geplanten
Abflugzeiten
Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben
wurde und die geplante Abflugzeit
a) bei kontrollierten Flügen um mehr als eine
halbe Stunde,
b) bei nicht kontrollierten Flügen um mehr
als eine Stunde
überschritten wird, so hat der Pilot vor Ablauf
dieser Zeiträume die neu geplante Abflugzeit
jener Stelle zu übermitteln, bei welcher der Flugplan
abgegeben wurde, oder ihr die Aufhebung
des Flugplanes ausdrücklich bekanntzugeben."
10. § 31 Abs. 2 lit. a und b haben zu lauten
„a) wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant
ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene
Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit
in dieser Höhe und — soweit
dies in Betracht kommt — berichtigte
voraussichtliche Oberflugzeitpunkte der
Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten;
b) wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant
ist und
aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen
ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln;
Beschreibung der neuen Flugstrecke
einschließlich der hiefür erforderlichen
Angaben, beginnend mit dem
Zeitpunkt und dem Standort, ab
welchem die Flugstrecke geändert
werden soll; berichtigte voraussichtliche
Ankunftszeit beim Zielflugplatz;
bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist
Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung
der neuen Flugstrecke bis
zum Zielflugplatz, beginnend mit dem
Zeitpunkt und dem Standort, ab
welchem die Flugstrecke geändert
werden soll; voraussichtliche Ankunftszeit
beim neuen Zielflugplatz."
11. Der § 34 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Unterscheidet sich der voraussichtliche
Zeitpunkt des Überfliegens des nächsten vorgeschriebenen
Meldepunktes oder der Grenze des
nächstfolgenden Fluginformationsgebietes oder
der Ankunft beim Zielflugplatz von dem diesbezüglich
bekanntgegebenen Zeitpunkt um
mehr als drei Minuten, so ist der berichtigte,
nächstfolgende dieser Zeitpunkte der in Betracht
kommenden Flugverkehrsdienststelle so bald wie
möglich bekanntzugeben."
12. Im § 35 erhält der bisherige Abs. 4 die
Bezeichnung Abs. 5; nach dem Abs. 3 werden
folgende Bestimmungen eingefügt
„(4) Landemeldungen gemäß Abs. 3 müssen
folgende Angaben enthalten
1. Luftfahrzeugkennung;
2. Abflugplatz;
3. Ankunftszeit und
4. Flugplatz der Landung."
13. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der
Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen
des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat
der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der
folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein
anderes Verfahren aufgetragen wurde."
14. Im § 41 Abs. 3 hat es statt „... ist es verboten,
innerhalb einer Kontrollzone im Sichtflug ..."
zu lauten: „ ... ist es innerhalb einer
Kontrollzone verboten, im Sichtflug ...".
15. Der § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes
bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag
und unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt
werden. Sie sind so zu planen und so
rechtzeitig zu beginnen, daß die Landung noch
bei einer für ihre sichere Durchführung ausreichenden
Helligkeit ausgeführt werden kann;
für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen
Weise durchgeführt werden kann,
sind — insbesondere unter Berücksichtigung der
vorliegenden Wetterinformationen — Ausweichmaßnahmen
oder eine Zeitreserve vorzusehen,
auf Grund deren die Einhaltung dieser Bestimmungen
gewährleistet erscheint."
16. Der § 44 Abs. 4 hat zu entfallen.
17. Der § 45 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur
für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge
durchgeführt werden können. Dies
gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich
im Flugplatzverkehr durchgeführt
werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im
Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für
Prüfungsflüge."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 8. Feber 1968
in Kraft.