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42_1967 AT

42. Bundesgesetz: Regelung von Forderungen des Bundes gegen die Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Regelung von Forderungen des Bundes gegen die Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt,

a) von den Forderungen des Bundes

gegen die Axamer Lizum Aufschließungs-

Aktiengesellschaft einen Teilbetrag von

24.000.000S in die Gesellschaft als Sacheinlage

gegen Gewährung von Aktien im

Nennbetrag von 24,000.000 S einzubringen

und

b) auf die Rückzahlung weiterer Forderungen

des Bundes gegen die Axamer Lizum Aufschließungs-

Aktiengesellschaft bis zu einem

Höchstbetrag von 6,700.000 S zu verzichten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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