42. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien sind
vom Wunsche geleitet, im Interesse beider
Länder die Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer
in Österreich zu regeln, und
in der Erwägung, daß den Behörden der beiden
Länder Richtlinien für die Durchführung ihres
Vorhabens gegeben werden sollen,
übereingekommen, zu diesem Zwecke ein
Abkommen folgenden Inhalts abzuschließen
Artikel 1
(1) Das österreichische Bundesministerium für
soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium
genannt) beziehungsweise die von ihm
ermächtigten Stellen übermitteln dem jugoslawischen
Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten
(im folgenden Bundesbüro genannt)
Angebote der österreichischen Dienstgeber
zwecks Beschäftigung jugoslawischer
Dienstnehmer in Österreich.
(2) Die Angebote gemäß Absatz 1 haben
mindestens folgende Angaben zu enthalten
Ort der Beschäftigung, Name des Dienstgebers,
Art und Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigung,
verlangte berufliche Fähigkeiten sowie
die Arbeits- und Lohnbedingungen.
Artikel 2
(1) Die Vermittlung jugoslawischer Arbeitskräfte
nach Österreich wird vom jugoslawischen
Dienst für die Beschäftigung von Arbeitern
durchgeführt, der nach eigenem Verfahren die
Auswahl unter den interessierten Arbeitskräften
gemäß den Erfordernissen der angebotenen
Arbeitsplätze trifft. Er trägt Sorge dafür, daß
der zuständige jugoslawische Gesundheitsdienst
die ärztliche Untersuchung der Arbeitskräfte
durchführt und darüber ein Zeugnis gemäß
dem Formular Anlage I ausstellt.
(2) Nach Durchführung des Verfahrens verständigt
das Bundesbüro das Sozialministerium
beziehungsweise die von ihm ermächtigte Stelle
über Zeit und Ort der Arbeit der gemäß Artikel 3
zu bildenden Ständigen Kommission.
Artikel 3
(1) Es wird eine Ständige österreichischjugoslawische
Kommission gebildet. In diese
Kommission entsendet das Sozialministerium
beziehungsweise die von ihm ermächtigten
Stellen und das Bundessekretariat für Arbeit
beziehungsweise die von ihm ermächtigten Stellen
höchstens je drei Mitglieder.
(2) Die Kommission prüft, ob die seitens
des jugoslawischen Dienstes für die Beschäftigung
von Arbeitern ausgesuchten Arbeitskräfte
den gesundheitlichen und anderen Erfordernissen
der angebotenen Arbeitsplätze entsprechen.
(3) Zu diesem Zwecke kann die Kommission
eine erneute Untersuchung der Arbeitskräfte
veranlassen.
(4) Die Kommission entscheidet endgültig,
weiche Arbeitskräfte die Erfordernisse für die
angebotenen Arbeitsplätze erfüllen.
(5) Die Kommission tritt nach Bedarf an den
zur Durchführung ihrer Aufgaben günstigsten
Orten zusammen.
(6) Das Bundesbüro trägt dafür Sorge, daß
Räumlichkeiten und die technischen Arbeitsbedingungen
der Kommission sichergestellt sind.
Artikel 4
(1) Dem jugoslawischen Dienstnehmer werden
vor seiner Abreise nach Österreich als Bestätigung
über das begründete Arbeitsverhältnis und über
die Arbeitsbedingungen vom Dienstgeber oder
seinem Bevollmächtigten unterschriebene Ausfertigungen
des Arbeitsvertrages gemäß dem
Formular Anlage II zur Unterschrift vorgelegt.
(2) Der Arbeitsvertrag wird in drei Exemplaren
in deutscher und serbokroatischer Sprache ausgefertigt,
von denen ein Exemplar für den Dienstnehmer,
eines für den Dienstgeber und eines
für den jugoslawischen Dienst für die Beschäftigung
von Arbeitern bestimmt ist.
(3) Gleichzeitig erhält der Dienstnehmer eine
Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung
einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
Der Arbeitsvertrag kann nicht auf eine längere
Zeit abgeschlossen werden, als die Arbeitserlaubnis
dauern wird.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
werden in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften Reisedokumente
und Sichtvermerke mindestens für die
Zeit, für welche der Arbeitsvertrag abgeschlossen
wurde, ausstellen.
Artikel 6
(1) Der österreichische Teil der Ständigen
Kommission übernimmt im Auftrage des Dienstgebers
die Fahrtspesen der jugoslawischen Dienstnehmer
von ihrem Aufenthaltsort in Jugoslawien
bis zum Arbeitsort in Österreich, die Ausbezahlung
eines der Reisedauer angemessenen Barbetrages
für Verpflegung, die Kosten der erforderlichen
ärztlichen Untersuchung und die Kosten
des österreichischen Sichtvermerkes, welche Kosten
der Arbeitgeber vom Lohn nicht abziehen
wird.
(2) Die Ständige Kommission kann für die
in Absatz 1 angeführten Spesen einvernehmlich
ein Pauschale festlegen.
(3) Die Übernahme der Rückreisekosten bleibt
einer Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber
und dem Dienstnehmer vorbehalten.
Artikel 7
Das Sozialministerium beziehungsweise die
von ihm ermächtigten Stellen können dem
Bundesbüro auch Angebote österreichischer
Dienstgeber überreichen, welche sich auf namentlich
bezeichnete Dienstnehmer beziehen. Diese
Angebote können Personen, welche zur Familie
schon beschäftigter Dienstnehmer gehören, und
Personen, die schon früher bei demselben
Dienstgeber beschäftigt waren, erfassen. Die
Beschäftigung auch dieser Dienstnehmer wird
nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen
Verfahren durchgeführt.
Artikel 8
Die Reise jugoslawischer Dienstnehmer nach
Österreich organisiert der österreichische Teil
der Ständigen Kommission nach vorhergehender
Konsultation des Bundesbüros oder der von ihm
bestimmten Anstalt für Arbeitsbeschaffung.
Artikel 9
(1) Die jugoslawischen Dienstnehmer genießen
so wie die österreichischen Dienstnehmer alle
sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden
Rechte.
(2) Die jugoslawischen Dienstnehmer genießen
hinsichtlich der Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz,
über das Koalitionsrecht und über
die Organisierung des Kultur- und Unterhaltungslebens
dieselben Rechte und denselben Schutz
wie die österreichischen Dienstnehmer.
(3) Die jugoslawischen Dienstnehmer können
sich wegen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
in gleicher Weise wie die österreichischen
Dienstnehmer an die zuständigen österreichischen
Verwaltungsbehörden wenden; sie können sich
nach Maßgabe der zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
auch an die österreichischen Gerichte wenden.
Artikel 10
Der jugoslawische Dienstnehmer kann im
Laufe seines Aufenthaltes in Österreich einen
neuen Arbeitsvertrag mit einem österreichischen
Dienstgeber schließen.
Artikel 11
Die jugoslawischen Dienstnehmer sind in
der österreichischen Sozialversicherung unter
denselben Bedingungen wie die österreichischen
Dienstnehmer pflichtversichert, insoweit durch
das Abkommen zwischen den Vertragsstaaten
über soziale Sicherheit nichts anderes bestimmt
wird.
Artikel 12
Wenn ein jugoslawischer Dienstnehmer ohne
sein Verschulden die vereinbarte Beschäftigung
nicht antreten kann oder seinen Arbeitsplatz
verliert, werden ihm die österreichischen Arbeitsämter
behilflich sein, eine seinen Fähigkeiten
entsprechende Beschäftigung unter Bedingungen,
die nicht ungünstiger sind als die des ersten
Vertrages, zu finden. Unterkunft und Verpflegung
des Dienstnehmers in der Zwischenzeit sowie
die Reisespesen bis zu seinem neuen Arbeitsplatz
stellt der österreichische Teil der Ständigen
Kommission sicher. Dadurch wird die Geltendmachung
der Ansprüche des Dienstnehmers
gegen den Dienstgeber wegen Nichterfüllung
des Arbeitsvertrages nicht ausgeschlossen.
Artikel 13
Die jugoslawischen Dienstnehmer können ihre
in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte
in freien Schillingen oder anderen
frei konvertierbaren Währungen nach Jugoslawien
überweisen.
Artikel 14
Das Sozialministerium stellt dem Bundesbüro
zur Unterrichtung der jugoslawischen Dienstnehmer
ein Merkblatt mit allen Angaben, welche
für sie von Bedeutung sind, wie zum Beispiel
Angaben über die Beschäftigungsmöglichkeiten,
die allgemeinen Zulassungsvorschriften, die Arbeits-
und Lebensbedingungen in Österreich,
die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung
und die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechtes,
zur Verfügung. Dieses Merkblatt sowie
eventuelle Änderungen werden in serbokroatischer
Sprache abgefaßt.
Artikel 15
Das Sozialministerium und das Bundessekretariat
für Arbeit beziehungsweise die von ihnen
ermächtigten Stellen verständigen sich über die
zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Maßnahmen und sorgen dafür, daß das vorgesehene
Verfahren beschleunigt und, soweit
es zweckmäßig erscheint, vereinfacht wird.
Artikel 16
(1) Auf Verlangen eines der Vertragsstaaten
wird eine Gemischte Kommission, bestehend
aus höchstens je fünf Delegierten, gebildet.
Jede Delegation kann die notwendigen Fachleute
beiziehen.
(2) Die Gemischte Kommission prüft, in
welcher Weise bei der Durchführung dieses
Abkommens entstandene Schwierigkeiten beseitigt
werden können. Sie kann in diesem Zusammenhang
auch allgemeine, sich aus diesem
Abkommen ergebende Fragen behandeln.
(3) Die Gemischte Kommission kann den
Regierungen der Vertragsstaaten Vorschläge
im Rahmen ihrer Aufgaben unterbreiten.
(4) Die Gemischte Kommission bestimmt
ihre Organisation und Arbeitsweise selbst. Sie
tritt abwechselnd in Österreich und in Jugoslawien
zusammen.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach
dem Datum des Notenwechsels, mit welchem
die Vertragsstaaten einander notifiziert haben,
daß das Abkommen von den nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften hiezu berufenen
Organen genehmigt wurde, in Kraft.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 19. November 1965
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Bundesregierung
der Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Regierung der
Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien
Vjekoslav Prpic m. p.
Anlage I
Anlage II
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 17 Absatz 1
vorgesehenen Notenwechsels am 3. April 1966 in Kraft getreten.