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42_1966 AT

42. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien sind

vom Wunsche geleitet, im Interesse beider

Länder die Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer

in Österreich zu regeln, und

in der Erwägung, daß den Behörden der beiden

Länder Richtlinien für die Durchführung ihres

Vorhabens gegeben werden sollen,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein

Abkommen folgenden Inhalts abzuschließen

Artikel 1

(1) Das österreichische Bundesministerium für

soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium

genannt) beziehungsweise die von ihm

ermächtigten Stellen übermitteln dem jugoslawischen

Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten

(im folgenden Bundesbüro genannt)

Angebote der österreichischen Dienstgeber

zwecks Beschäftigung jugoslawischer

Dienstnehmer in Österreich.

(2) Die Angebote gemäß Absatz 1 haben

mindestens folgende Angaben zu enthalten

Ort der Beschäftigung, Name des Dienstgebers,

Art und Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigung,

verlangte berufliche Fähigkeiten sowie

die Arbeits- und Lohnbedingungen.

Artikel 2

(1) Die Vermittlung jugoslawischer Arbeitskräfte

nach Österreich wird vom jugoslawischen

Dienst für die Beschäftigung von Arbeitern

durchgeführt, der nach eigenem Verfahren die

Auswahl unter den interessierten Arbeitskräften

gemäß den Erfordernissen der angebotenen

Arbeitsplätze trifft. Er trägt Sorge dafür, daß

der zuständige jugoslawische Gesundheitsdienst

die ärztliche Untersuchung der Arbeitskräfte

durchführt und darüber ein Zeugnis gemäß

dem Formular Anlage I ausstellt.

(2) Nach Durchführung des Verfahrens verständigt

das Bundesbüro das Sozialministerium

beziehungsweise die von ihm ermächtigte Stelle

über Zeit und Ort der Arbeit der gemäß Artikel 3

zu bildenden Ständigen Kommission.

Artikel 3

(1) Es wird eine Ständige österreichischjugoslawische

Kommission gebildet. In diese

Kommission entsendet das Sozialministerium

beziehungsweise die von ihm ermächtigten

Stellen und das Bundessekretariat für Arbeit

beziehungsweise die von ihm ermächtigten Stellen

höchstens je drei Mitglieder.

(2) Die Kommission prüft, ob die seitens

des jugoslawischen Dienstes für die Beschäftigung

von Arbeitern ausgesuchten Arbeitskräfte

den gesundheitlichen und anderen Erfordernissen

der angebotenen Arbeitsplätze entsprechen.

(3) Zu diesem Zwecke kann die Kommission

eine erneute Untersuchung der Arbeitskräfte

veranlassen.

(4) Die Kommission entscheidet endgültig,

weiche Arbeitskräfte die Erfordernisse für die

angebotenen Arbeitsplätze erfüllen.

(5) Die Kommission tritt nach Bedarf an den

zur Durchführung ihrer Aufgaben günstigsten

Orten zusammen.

(6) Das Bundesbüro trägt dafür Sorge, daß

Räumlichkeiten und die technischen Arbeitsbedingungen

der Kommission sichergestellt sind.

Artikel 4

(1) Dem jugoslawischen Dienstnehmer werden

vor seiner Abreise nach Österreich als Bestätigung

über das begründete Arbeitsverhältnis und über

die Arbeitsbedingungen vom Dienstgeber oder

seinem Bevollmächtigten unterschriebene Ausfertigungen

des Arbeitsvertrages gemäß dem

Formular Anlage II zur Unterschrift vorgelegt.

(2) Der Arbeitsvertrag wird in drei Exemplaren

in deutscher und serbokroatischer Sprache ausgefertigt,

von denen ein Exemplar für den Dienstnehmer,

eines für den Dienstgeber und eines

für den jugoslawischen Dienst für die Beschäftigung

von Arbeitern bestimmt ist.

(3) Gleichzeitig erhält der Dienstnehmer eine

Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung

einer Arbeitserlaubnis in Österreich.

Der Arbeitsvertrag kann nicht auf eine längere

Zeit abgeschlossen werden, als die Arbeitserlaubnis

dauern wird.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

werden in Übereinstimmung mit den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften Reisedokumente

und Sichtvermerke mindestens für die

Zeit, für welche der Arbeitsvertrag abgeschlossen

wurde, ausstellen.

Artikel 6

(1) Der österreichische Teil der Ständigen

Kommission übernimmt im Auftrage des Dienstgebers

die Fahrtspesen der jugoslawischen Dienstnehmer

von ihrem Aufenthaltsort in Jugoslawien

bis zum Arbeitsort in Österreich, die Ausbezahlung

eines der Reisedauer angemessenen Barbetrages

für Verpflegung, die Kosten der erforderlichen

ärztlichen Untersuchung und die Kosten

des österreichischen Sichtvermerkes, welche Kosten

der Arbeitgeber vom Lohn nicht abziehen

wird.

(2) Die Ständige Kommission kann für die

in Absatz 1 angeführten Spesen einvernehmlich

ein Pauschale festlegen.

(3) Die Übernahme der Rückreisekosten bleibt

einer Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber

und dem Dienstnehmer vorbehalten.

Artikel 7

Das Sozialministerium beziehungsweise die

von ihm ermächtigten Stellen können dem

Bundesbüro auch Angebote österreichischer

Dienstgeber überreichen, welche sich auf namentlich

bezeichnete Dienstnehmer beziehen. Diese

Angebote können Personen, welche zur Familie

schon beschäftigter Dienstnehmer gehören, und

Personen, die schon früher bei demselben

Dienstgeber beschäftigt waren, erfassen. Die

Beschäftigung auch dieser Dienstnehmer wird

nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen

Verfahren durchgeführt.

Artikel 8

Die Reise jugoslawischer Dienstnehmer nach

Österreich organisiert der österreichische Teil

der Ständigen Kommission nach vorhergehender

Konsultation des Bundesbüros oder der von ihm

bestimmten Anstalt für Arbeitsbeschaffung.

Artikel 9

(1) Die jugoslawischen Dienstnehmer genießen

so wie die österreichischen Dienstnehmer alle

sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden

Rechte.

(2) Die jugoslawischen Dienstnehmer genießen

hinsichtlich der Anwendung der gesetzlichen

Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz,

über das Koalitionsrecht und über

die Organisierung des Kultur- und Unterhaltungslebens

dieselben Rechte und denselben Schutz

wie die österreichischen Dienstnehmer.

(3) Die jugoslawischen Dienstnehmer können

sich wegen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis

in gleicher Weise wie die österreichischen

Dienstnehmer an die zuständigen österreichischen

Verwaltungsbehörden wenden; sie können sich

nach Maßgabe der zwischen den Vertragsstaaten

bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen

auch an die österreichischen Gerichte wenden.

Artikel 10

Der jugoslawische Dienstnehmer kann im

Laufe seines Aufenthaltes in Österreich einen

neuen Arbeitsvertrag mit einem österreichischen

Dienstgeber schließen.

Artikel 11

Die jugoslawischen Dienstnehmer sind in

der österreichischen Sozialversicherung unter

denselben Bedingungen wie die österreichischen

Dienstnehmer pflichtversichert, insoweit durch

das Abkommen zwischen den Vertragsstaaten

über soziale Sicherheit nichts anderes bestimmt

wird.

Artikel 12

Wenn ein jugoslawischer Dienstnehmer ohne

sein Verschulden die vereinbarte Beschäftigung

nicht antreten kann oder seinen Arbeitsplatz

verliert, werden ihm die österreichischen Arbeitsämter

behilflich sein, eine seinen Fähigkeiten

entsprechende Beschäftigung unter Bedingungen,

die nicht ungünstiger sind als die des ersten

Vertrages, zu finden. Unterkunft und Verpflegung

des Dienstnehmers in der Zwischenzeit sowie

die Reisespesen bis zu seinem neuen Arbeitsplatz

stellt der österreichische Teil der Ständigen

Kommission sicher. Dadurch wird die Geltendmachung

der Ansprüche des Dienstnehmers

gegen den Dienstgeber wegen Nichterfüllung

des Arbeitsvertrages nicht ausgeschlossen.

Artikel 13

Die jugoslawischen Dienstnehmer können ihre

in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte

in freien Schillingen oder anderen

frei konvertierbaren Währungen nach Jugoslawien

überweisen.

Artikel 14

Das Sozialministerium stellt dem Bundesbüro

zur Unterrichtung der jugoslawischen Dienstnehmer

ein Merkblatt mit allen Angaben, welche

für sie von Bedeutung sind, wie zum Beispiel

Angaben über die Beschäftigungsmöglichkeiten,

die allgemeinen Zulassungsvorschriften, die Arbeits-

und Lebensbedingungen in Österreich,

die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung

und die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechtes,

zur Verfügung. Dieses Merkblatt sowie

eventuelle Änderungen werden in serbokroatischer

Sprache abgefaßt.

Artikel 15

Das Sozialministerium und das Bundessekretariat

für Arbeit beziehungsweise die von ihnen

ermächtigten Stellen verständigen sich über die

zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Maßnahmen und sorgen dafür, daß das vorgesehene

Verfahren beschleunigt und, soweit

es zweckmäßig erscheint, vereinfacht wird.

Artikel 16

(1) Auf Verlangen eines der Vertragsstaaten

wird eine Gemischte Kommission, bestehend

aus höchstens je fünf Delegierten, gebildet.

Jede Delegation kann die notwendigen Fachleute

beiziehen.

(2) Die Gemischte Kommission prüft, in

welcher Weise bei der Durchführung dieses

Abkommens entstandene Schwierigkeiten beseitigt

werden können. Sie kann in diesem Zusammenhang

auch allgemeine, sich aus diesem

Abkommen ergebende Fragen behandeln.

(3) Die Gemischte Kommission kann den

Regierungen der Vertragsstaaten Vorschläge

im Rahmen ihrer Aufgaben unterbreiten.

(4) Die Gemischte Kommission bestimmt

ihre Organisation und Arbeitsweise selbst. Sie

tritt abwechselnd in Österreich und in Jugoslawien

zusammen.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach

dem Datum des Notenwechsels, mit welchem

die Vertragsstaaten einander notifiziert haben,

daß das Abkommen von den nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften hiezu berufenen

Organen genehmigt wurde, in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 19. November 1965

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Regierung der

Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien

Vjekoslav Prpic m. p.

Anlage I

Anlage II

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 17 Absatz 1

vorgesehenen Notenwechsels am 3. April 1966 in Kraft getreten.

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