42. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen, welche also lautet
(Übersetzung)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
Islands am 11. Dezember 1963 ein formelles Ansuchen
um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet) gestellt hat und
daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen
der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene
Zolltarifverhandlungen zu führen, die einem Beitritt
nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß Island, solange
der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist,
bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen
Abkommen zu übernehmen;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert
erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen
Island und Vertragsstaaten so bald wie möglich
auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und
daher für den vorläufigen Beitritt Islands zum
Allgemeinen Abkommen als einen weiteren
Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge
zu treffen;
1. ERKLÄREN die Regierung Islands und die
anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration
angenommen wird (im folgenden als „teilnehmende
Regierungen" bezeichnet), daß, solange
der Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen
nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der
vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen
oder Verhandlungen über gleichwertige
Handelshemmnisse, für die Verfahrensregeln
seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen
sein werden, abhängig sein wird, in Schwebe ist,
die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden
Regierungen und Island auf dem Allgemeinen
Abkommen basieren werden, und zwar
nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen
(a) Die Regierung Islands wendet vorläufig und
vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration
(i) die Teile I und III des Allgemeinen
Abkommens und (ii) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im gesamten Ausmaß,
das mit den am Tage des Datums dieser
Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften
Islands vereinbar ist, an; die Verpflichtungen,
die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf
Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen,
die in Artikel II Absatz 2 lit. (b)
gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI
enthalten sind, werden für die Zwecke dieser
Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
(b) Während Island auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen
des Artikels I des
Allgemeinen Abkommens in den Genuß der
Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im
Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten
sind, erhält es keine unmittelbaren
Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei
es auf Grund der Bestimmungen des Artikels
II, sei es auf Grund der Bestimmungen
irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen
Abkommens.
(c) In jedem Falle, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf den Tag des Datums dieses Abkommens
Bezug nehmen, ist für Island der Tag des
Datums dieser Deklaration anzuwenden.
(d) Die von Island anzuwendenden Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen,
die in dem Text enthalten sind, der
der Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der
durch Übereinkommen, die am Tage des
Datums dieser Deklaration in Kraft stehen,
berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig
modifizierten Fassung.
2. ERSUCHEN die VERTRAGSSTAATEN, die
für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN
mit Zweidrittelmehrheit genehmigt
wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
hinterlegt. Sie liegt für Island,
für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme,
durch Unterzeichnung oder in anderer
Weise, auf.
4. Diese Deklaration tritt zwischen Island und
jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag
nach dem Tag ihrer Annahme durch Island und
die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in
Kraft, bis die Regierung Islands dem Allgemeinen
Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels
XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965,
je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,
es sei denn, Island und die teilnehmenden Regierungen
kommen überein, die Geltungsdauer dieser
Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt
zu verlängern.
5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieser Deklaration sowie eine
Notifikation über jede Annahme derselben jeder
Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme
aufliegt.
GESCHEHEN zu Genf, am fünften März
neunzehnhundertvierundsechzig, in einfacher
Ausfertigung in französischer und englischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1965.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Deklaration tritt für Österreich gemäß ihrer Ziffer 4 am 20. März 1965 in
Kraft.