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42_1965 AT

42. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen, welche also lautet

(Übersetzung)

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

Islands am 11. Dezember 1963 ein formelles Ansuchen

um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet) gestellt hat und

daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen

der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene

Zolltarifverhandlungen zu führen, die einem Beitritt

nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß Island, solange

der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist,

bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen

Abkommen zu übernehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert

erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen

Island und Vertragsstaaten so bald wie möglich

auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und

daher für den vorläufigen Beitritt Islands zum

Allgemeinen Abkommen als einen weiteren

Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge

zu treffen;

1. ERKLÄREN die Regierung Islands und die

anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration

angenommen wird (im folgenden als „teilnehmende

Regierungen" bezeichnet), daß, solange

der Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen

nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der

vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen

oder Verhandlungen über gleichwertige

Handelshemmnisse, für die Verfahrensregeln

seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen

sein werden, abhängig sein wird, in Schwebe ist,

die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden

Regierungen und Island auf dem Allgemeinen

Abkommen basieren werden, und zwar

nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen

(a) Die Regierung Islands wendet vorläufig und

vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration

(i) die Teile I und III des Allgemeinen

Abkommens und (ii) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im gesamten Ausmaß,

das mit den am Tage des Datums dieser

Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften

Islands vereinbar ist, an; die Verpflichtungen,

die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf

Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen,

die in Artikel II Absatz 2 lit. (b)

gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI

enthalten sind, werden für die Zwecke dieser

Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

(b) Während Island auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen

des Artikels I des

Allgemeinen Abkommens in den Genuß der

Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im

Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten

sind, erhält es keine unmittelbaren

Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei

es auf Grund der Bestimmungen des Artikels

II, sei es auf Grund der Bestimmungen

irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen

Abkommens.

(c) In jedem Falle, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf den Tag des Datums dieses Abkommens

Bezug nehmen, ist für Island der Tag des

Datums dieser Deklaration anzuwenden.

(d) Die von Island anzuwendenden Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen,

die in dem Text enthalten sind, der

der Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der

durch Übereinkommen, die am Tage des

Datums dieser Deklaration in Kraft stehen,

berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig

modifizierten Fassung.

2. ERSUCHEN die VERTRAGSSTAATEN, die

für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN

mit Zweidrittelmehrheit genehmigt

wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

hinterlegt. Sie liegt für Island,

für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme,

durch Unterzeichnung oder in anderer

Weise, auf.

4. Diese Deklaration tritt zwischen Island und

jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag

nach dem Tag ihrer Annahme durch Island und

die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in

Kraft, bis die Regierung Islands dem Allgemeinen

Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels

XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965,

je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,

es sei denn, Island und die teilnehmenden Regierungen

kommen überein, die Geltungsdauer dieser

Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt

zu verlängern.

5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieser Deklaration sowie eine

Notifikation über jede Annahme derselben jeder

Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme

aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am fünften März

neunzehnhundertvierundsechzig, in einfacher

Ausfertigung in französischer und englischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1965.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Deklaration tritt für Österreich gemäß ihrer Ziffer 4 am 20. März 1965 in

Kraft.

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