42. Bundesgesetz: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs.
§ 1. Geltungsbereich und Art der
Verkehrsregelung.
(1) Dieses Bundesgesetz und die zu seiner
Durchführung erlassenen Verordnungen gelten
für die Flüsse Donau, Inn und March mit allen
ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen,
für den Inn jedoch nur auf der Strecke, in der
er die Staatsgrenze bildet.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat den Verkehr in diesen
Gewässern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Wasserbaues, die Reinhaltung der
Gewässer und zwischenstaatliche Vereinbarungen
durch Verordnung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit zu regeln, wenn und insoweit es
a) die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt
und Floßfahrt,
b) die Flüssigkeit des Verkehrs,
c) der Schutz der Ufer, der Regulierungs- und
Schutzbauten oder die Benutzung der Ufer
durch den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen,
d) die Durchführung von Regulierungsarbeiten
oder von wasserrechtlich bewilligten
Bauten,
e) ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, oder die Vorbereitung dieses Einsatzes
erfordert.
(3) Durch die in Abs. 2 bezeichneten Verordnungen
können
a) Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
erlassen werden,
b) Gebote darüber erlassen werden, in welcher
Weise sich Wasserfahrzeuge oder Flöße im
Verkehr, im Falle des Stilliegens oder des
Festfahrens oder schwimmende Geräte während
der Arbeit zu verhalten haben,
c) Verfügungen getroffen werden, durch die
einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb,
Verwendungszweck oder Maßen bestimmbaren
Gattungen von Wasserfahrzeugen
oder Flößen oder einer bestimmten Art
der Schiffahrt dienenden Wasserfahrzeugen
die Benutzung bestimmter Gewässer, Gewässerteile,
Landungsplätze oder Häfen
vorgeschrieben, untersagt oder vorbehalten
wird.
(4) Benutzern der Gewässer, die nicht Führer
von Wasserfahrzeugen oder Flößen sind, oder
Uferbenutzern ist, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher
Bewilligungen, durch Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
ein bestimmtes Verhalten zu
untersagen, soweit es geeignet ist, die Sicherheit
und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit des
Verkehrs oder die Erfordernisse des Wasserbaues
zu beeinträchtigen.
(5) Zwecks Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches
(§ 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959)
an den in Abs. 1 genannten Gewässern, insbesondere
des Badens an den hiefür bestimmten
Uferplätzen, kann die der Ausübung des Sports
dienende Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft eingeschränkt
werden.
(6) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß
der Abs. 2, 3, 4 und 5 sind die örtliche
Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Ziffer 9 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) und wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
und Rahmenverfügungen (§§ 53 und 54 des
Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten. Verordnungen
gemäß Abs. 4 sind, wenn Interessen der
Jagd oder Fischerei berührt werden, vor ihrer
Erlassung den nach den Landesgesetzen zur
Wahrnehmung der Jagd- und Fischereiinteressen
berufenen Stellen unter Einräumung einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
§ 2. Vorschriften zur Reinhaltung
der Gewässer.
(1) Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer
dürfen von Wasserfahrzeugen oder schwimmenden
Anlagen nicht in das Gewässer eingebracht
werden, sondern sind, sofern diese Stoffe von
Bord gegeben werden, in die dafür bestimmten
Aufnahmeeinrichtungen einzubringen.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens
ausübende Stelle geeignete und ausreichend große
Aufnahmeeinrichtungen (Abs. 1) für Öle, Ölrückstände
und ölhältige Wässer zu errichten
und zu betreiben.
(2) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur
in Häfen vorgenommen werden, und zwar nur
in solchen, in denen die zur Aufnahme und
Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers geeigneten
Einrichtungen vorhanden sind.
(4) In Häfen, in denen Mineralöle umgeschlagen
werden, haben Personen, die eine Mineralölumschlaganlage
betreiben (Benutzungsberechtigte
gemäß § 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1935), durch geeignete
Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß die Ausbreitung in das Wasser gelangten
Öles verhindert und in das Wasser gelangtes Öl
rasch entfernt wird.
(5) Außerhalb der für den Mineralölumschlag
bestimmten Hafenbecken dürfen Mineralölumschlaganlagen
nicht neu errichtet und unzulässigerweise
errichtete nicht betrieben werden. Im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
außerhalb der für den Mineralölumschlag bestimmten
Hafenbecken bestehende Mineralölumschlaganlagen
dürfen nicht wesentlich erweitert
und unzulässigerweise erweiterte nicht betrieben
werden.
(6) Die die Verwaltung eines Hafens ausübende
Stelle hat dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen
hygienisch einwandfreies Trinkwasser
verfügbar ist; sie hat geeignete Einrichtungen
zu errichten und zu erhalten, in die Abfälle
von Schiffen (Fäkalien, Küchenabfälle,
Ladungsreste usw.) abgegeben werden können.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 durch Verordnung (§§ 3,
4 und 5) festzulegen,
a) bis zu welchem Zeitpunkt die in den
Abs. 2, 4 und 6 genannten Einrichtungen
zu errichten sind,
b) welchen Anforderungen diese Einrichtungen
(lit. a) zu genügen haben und in welcher
Weise sie kenntlich zu machen sind,
c) an welchen Plätzen und in welcher Art
und Weise die in den Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
genannten Manipulationen durchzuführen
sind.
§ 3. Verordnungen, die durch
Schiffahrtszeichen kundgemacht
werden.
(1) Die in § 1 Abs. 2, 4 und 5 sowie in § 2
Abs. 7 bezeichneten Verordnungen sind, sofern
sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, vom Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft durch die im
Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten
Schiffahrtszeichen — allenfalls mit Zusatztafeln
(Abs. 4) — kundzumachen und treten mit der
Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit der
Entfernung dieser Zeichen außer Kraft. Der Zeitpunkt
der erfolgten Anbringung und Entfernung
ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.
(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere
bei Elementarereignissen, einem Einsatz des
Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes,
Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern
oder an ihren Ufern, sind die Organe der Schifffahrtspolizei
(§ 9 Abs. 1), in Fällen, in denen
es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich
ist, auch Bedienstete der Bundeswasserbauverwaltung,
wenn sie gemäß § 9 Abs. 3 damit
betraut sind, ermächtigt, die im § 1 Abs. 3
bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen
und durch Anbringung oder Entfernung
der entsprechenden Schiffahrtszeichen mit
der Wirkung kundzumachen, als ob sie vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
angeordnet und kundgemacht wären.
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
ist hievon unter Angabe des
Zeitpunktes der Anbringung beziehungsweise
Entfernung der Zeichen unverzüglich zu verständigen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/1965
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes
haben die Organe der Schiffahrtspolizei die in
Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Verlangen des
zuständigen Militärkommandos zu treffen.
(4) An den im Anhang zu diesem Bundesgesetz
angeführten Schiffahrtszeichen (Abs. 1) können
auf Zusatztafeln nach Maßgabe des § 1 weitere,
das Zeichen erläuternde oder ergänzende (erweiternde
oder einschränkende) Angaben gemacht
werden. Die Angaben auf den Zusatztafeln sind
Bestandteile der Verordnung.
§ 4. Verordnungen, die nicht durch
Schiffahrtszeichen kundgemacht
werden.
(1) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§§ 1,
2, 5, 9 und 10) durch Schiffahrtszeichen nicht
ausdrücken und soll sie länger als zwei Jahre
in Geltung stehen, so ist sie im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(2) Verordnungen, deren Inhalt sich durch
Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt und die
nicht länger als zwei Jahre gelten sollen, sind
durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
kundzumachen. Solche Verordnungen
treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist, zwei Wochen nach dem Tag des
Anschlages in Kraft. Dieser Tag ist auf dem
Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern
die Geltungsdauer der Verordnung nicht
früher endet, ab Inkrafttreten der Verordnung
zwei Wochen an der Amtstafel belassen werden.
Der Inhalt der Verordnung ist überdies
auf Geltungsdauer durch Anschlag an den
Amtstafeln der Dienststellen der Schiffahrtspolizei
(§ 9 Abs. 1) und durch Benachrichtigung
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
zu verlautbaren. In den Fällen des § 1 Abs. 4
ist außerdem der Inhalt der Verordnung der
örtlich betroffenen Gemeinde zur ortsüblichen
Verlautbarung bekanntzugeben.
(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im
Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere wegen
Elementarereignisse, eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, Unfälle,
dringender Arbeiten in den Gewässern
oder an ihren Ufern, ausnahmsweise früher als
zwei Wochen nach Kundmachung in Kraft treten,
so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen
und, wenn es sich um eine Verordnung
gemäß § 1 Abs. 2 handelt, ihr Inhalt den Führern
der Wasserfahrzeuge und Flöße vor Befahrung
der Gewässerteile, auf die sich die Verordnung
bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen
Fahrbefehls bekanntzugeben.
(4) Der Fahrbefehl (Abs. 3), der den Inhalt der
Verordnung in gedrängter Form zu enthalten
hat, ist von den Organen der Schiffahrtspolizei
und, wenn sie vom Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft damit betraut
werden, auch von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Zollwache an Plätzen,
an denen Wasserfahrzeuge und Flöße üblicherweise
anhalten müssen (Schleusen, Abfertigungsstellen
für Grenzkontrollen usw.), während der
ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung
gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
§ 5. Empfehlungen und Hinweise.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat, wenn es im Interesse
der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der
Flüssigkeit des Verkehrs, wasserbaulicher Erfordernisse
oder der Reinhaltung der Gewässer
gelegen ist, den Führern von Wasserfahrzeugen
und Flößen Empfehlungen für das Verhalten im
Verkehr und während des Stilliegens sowie Hinweise
auf die Beschaffenheit oder die Lage der
Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, Gefahren
oder sonstige verkehrswichtige Umstände
zu geben, und zwar durch Schiffahrtszeichen
— allenfalls mit Zusatztafeln — oder, wenn sie
sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken
lassen, durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden"
(Abs. 4). Die Schiffahrttreibenden haben
diese Empfehlungen im Rahmen der sie treffenden
Sorgfaltspflicht zu beachten.
(2) Die Ausgestaltung und Bedeutung der
Schiffahrtszeichen, die zur Erteilung von Empfehlungen
oder Hinweisen dienen (Abs. 1), sind
vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
durch Verordnung (§ 4) so
festzusetzen, daß der Inhalt der Empfehlung oder
des Hinweises daraus klar erkennbar ist.
(3) An Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 2 können
auf Zusatztafeln weitere das Schiffahrtszeichen
erläuternde oder ergänzende Angaben gemacht
werden.
(4) Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden"
(Abs. 1) ist durch Anschlag an den Amtstafeln
der Dienststellen der Schiffahrtspolizei und durch
Benachrichtigung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu verlautbaren. Der Anschlag
muß auf Geltungsdauer der Empfehlung oder des
Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen
an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt
der erfolgten Anbringung und Entfernung
ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.
Die in der „Nachricht für die Schifffahrttreibenden"
enthaltenen Empfehlungen und
Hinweise gelten, sofern darin kein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist, ab dem zehnten auf den
Anschlagstag folgenden Tage.
(5) In dringenden Fällen ist die „Nachricht für
die Schiffahrttreibenden" außerdem den Führern
von Wasserfahrzeugen und Flößen auszuhändigen.
§ 6. Ausgestaltung und Anbringung
von Schiffahrtszeichen und Zusatztafeln.
(1) Schiffahrtszeichen (§ 3 Abs. 1 und § 5
Abs. 1) können als Schilder mit oder ohne Zusatztafeln,
als Lichtzeichen, Schwimmkörper,
Flaggen oder Signalkörper ausgestaltet sein.
Schiffahrtszeichen sind unter Bedachtnahme auf
die Lage der Fahrrinne und die übliche Geschwin-
digkeit der Wasserfahrzeuge und Flöße in einer
solchen Art und Größe anzubringen, daß sie
von den Führern der Wasserfahrzeuge und Flöße
bei klarem Wetter sowohl bei Tageslicht als auch
bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht rechtzeitig
erkannt werden können.
(2) Soll auf einem Schiffahrtszeichen die Entfernung
zwischen seinem Standort und der Stelle,
auf die sich das Schiffahrtszeichen bezieht, angegeben
werden, so ist die die Entfernung anzeigende
Zusatztafel über das Schiffahrtszeichen zu
setzen. Beziehen sich durch Schiffahrtszeichen
kundgemachte Verordnungen, Empfehlungen
oder Hinweise auf eine bestimmte Strecke und
den Verkehr nach beiden Richtungen (stromauf
und stromab), so sind die entsprechenden Schifffahrtszeichen
an beiden Enden der Strecke aufzustellen
und an diese seitlich Zusatztafeln in
Form gleichseitiger Dreiecke zu setzen, deren
Spitzen zueinander weisen; auf diesen Zusatztafeln
ist die ungefähre Länge der Strecke anzugeben.
Sonstige Zusatztafeln sind unter das
Schiffahrtszeichen zu setzen. Gilt an einem
Landungsplatz für die Anzahl der nebeneinanderliegenden
Wasserfahrzeuge eine Beschränkung,
so ist die zulässige Anzahl durch eine Ziffer auf
einer quadratischen Zusatztafel unter dem den
Landungsplatz bezeichnenden Schiffahrtszeichen
anzugeben. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt
ist, sind die Zusatztafeln als rechteckige
weiße Tafeln mit schwarzer Beschriftung, schwarzen
Ziffern oder Zeichen auszugestalten. Entfernungen
sind in Meter, Geschwindigkeiten in
Kilometer pro Stunde anzugeben. Im übrigen
müssen die Angaben und Zeichen auf den Zusatztafeln
leicht verständlich sein.
(3) An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte
Lichtzeichen sind derart abzuschirmen,
daß sie von Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz
1957) nicht gesehen werden können.
§ 7. Verpflichtung zur Errichtung
und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen.
(1) Brücken, Schleusen, Wehre und Leitungen,
die den Fluß überqueren oder in diesen hineinragen,
und Seilfähren müssen — sofern nicht
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes Interessen
der Landesverteidigung entgegenstehen und
sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit der
Schiffahrt gesorgt ist — durch Schiffahrtszeichen
bezeichnet werden. Ebenso sind Landungsplätze
und Häfen zu bezeichnen, die nicht ausschließlich
der Bundesverwaltung oder Zwecken des
Sports dienen.
(2) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,
des Betriebes, der Änderung und Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die
a) der Bezeichnung von Brücken, Schleusen,
Wehren und Leitungen dienen, sind vom
Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung
(§§ 9, 38, 41, 114 des Wasserrechtsgesetzes
1959),
b) der Bezeichnung von Seilfähren dienen,
sind vom Benutzungsberechtigten (§ 7 des
Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes) zu
tragen.
(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,
des Betriebes, der Änderung und Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit
und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit
des Verkehrs
a) wegen oder im Interesse einzelner Unternehmungen
angebracht werden mußten,
sind von diesen zu tragen,
b) wegen Arbeiten auf den Gewässern oder
an ihren Ufern angebracht werden mußten,
sind vom Bauführer zu tragen,
c) wegen Abhaltung sportlicher Veranstaltungen
angebracht werden mußten, sind vom
Veranstalter zu tragen.
§ 8. Schutz der Schiffahrtszeichen.
Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung
oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen
sowie die unbefugte Veränderung ihrer Lage
oder Bedeutung ist verboten. Desgleichen ist die
Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen,
Anschlägen oder dergleichen an Schifffahrtszeichen
durch Unbefugte untersagt.
§ 9. Organe der Schiffahrtspolizei
und ihre Befugnisse.
(1) Organe der Schiffahrtspolizei sind dem
Personalstand des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft angehörende
Bedienstete, die mit der Überwachung der Einhaltung
der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften
betraut, durch Dienstkleidung
und Dienstabzeichen gekennzeichnet und die vom
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei
(Stromaufsicht, Schleusenaufsicht, Hafenaufsicht)
zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Die Wasserfahrzeuge der Schiffahrtspolizei
sind durch besondere Zeichen, die von anderen
Wasserfahrzeugen nicht geführt werden dürfen,
so kenntlich zu machen, daß sie bei der Durchführung
schiffahrtspolizeilicher Aufgaben von
anderen Wasserfahrzeugen deutlich unterscheidbar
sind. Das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Vorschriften
über die Art und Führung der genannten
Zeichen unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche
Vereinbarungen durch Verordnung
(§ 4) zu erlassen.
(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (§ 4)
können für ein Gewässer oder einzelne seiner
Teile außer den Organen der Schiffahrtspolizei
(Abs. 1) auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete,
die dem Personalstand der Bundeswasserbauverwaltung
angehören, mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen
Aufgaben betraut werden, sofern
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist und die Ermächtigten nach Art ihrer
Ausbildung und Verwendung zur Durchführung
der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Wenn es in einem Hafen die Sicherheit und
Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit des Verkehrs,
die Hintanhaltung von Verunreinigungen
der Gewässer durch die Schiffahrt erfordert, können
auf Antrag der die Verwaltung des Hafens
ausübenden Stelle durch Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
(§ 4) außer den Organen der Schiffahrtspolizei
(Abs. 1) auch andere Personen (Hafenmeister)
mit der Überwachung der für die Schifffahrt
im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften
betraut werden. Die Hafenmeister
sind Hilfsorgane der in Abs. 1 genannten
Organe. Hafenmeister können nur Personen
sein, die
a) österreichische Staatsbürger sind,
b) die erforderliche körperliche Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen,
c) mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung
der Gewässer betreffenden Rechtsvorschriften,
mit der Schiffsführung sowie mit den
Rechten und Pflichten einer öffentlichen
Wache vertraut sind.
(5) Mangel an Vertrauenswürdigkeit (Abs. 4
lit. b) wird insbesondere bei Personen angenommen,
die wegen eines Verbrechens, eines gegen
die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit
oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens
sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, solange die Strafe nicht getilgt
ist.
(6) Die Hafenmeister sind vom Landeshauptmann
zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu
vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen
zu versehen. Das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat die
näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen
Kenntnisse, die Bestellung, die Vereidigung,
den Dienstausweis und das Dienstabzeichen
durch Verordnung (§ 4) zu erlassen.
(7) Die Organe der Schiffahrtspolizei (Abs. 1)
sind den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
im Sinne der §§ 35 und 37 a des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 gleichgestellt.
(8) Die Führer von Wasserfahrzeugen und Flößen,
Personen, unter deren Obhut schwimmende
Anlagen gestellt sind, oder andere Benutzer der
Gewässer oder ihrer Ufer haben die Anordnungen
zu befolgen, die ihnen von den Organen der
Schiffahrtspolizei oder von den mit Aufgaben
der Schiffahrtspolizei im Sinne der Absätze 3
und 4 betrauten Personen im Rahmen dieses
Bundesgesetzes im Interesse der Sicherheit und
Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs,
der Erfordernisse des Wasserbaues, der
Reinhaltung der Gewässer, eines Einsatzes des
Bundesheeres (§ 1 Abs. 2 lit. e) oder der Vorbereitung
dieses Einsatzes für den Einzelfall erteilt
werden. Wenn der Verkehr durch derartige Anordnungen
geregelt wird, gehen sie den Bestimmungen
der auf Grund § 1 erlassenen Verordnungen
vor.
§ 10. Brücken, Schleusen, Überspannungen.
(1) Wenn es zum Vollzug zwischenstaatlicher
Vereinbarungen, betreffend die Schiffahrt auf den
in § 1 Abs. 1 genannten Gewässern, notwendig
ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit
des Verkehrs sowie auf die Wasserstandsverhältnisse
mit Verordnung (§ 4)
a) die Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen
von Brücken,
b) die Anzahl und die Mindestmaße von
Schleusen sowie die geringste Wassertiefe
in ihnen und
c) die Mindesthöhe von Überspannungen
festzusetzen;
d) Einrichtungen und Maßnahmen vorzuschreiben,
die zur Einhaltung der in lit. c
genannten Mindesthöhe und zur Gewährleistung
der Sicherheit der Schiffahrt bei
der Ausgestaltung von Überspannungen
erforderlich sind;
e) den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die
Mindesthöhe bestehender Überspannungen
den Bestimmungen der auf Grund dieses
Absatzes zu erlassenden Verordnungen zu
entsprechen hat.
(2) Bei wasserrechtlichen Bewilligungen (§§ 9,
38, 41, 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sind
bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides (§ 68
Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfah-
rensgesetzes 1950) die Bestimmungen der auf
Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen zu
beachten.
§ 11. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.
(1) Auf den in der Nähe der schiftbaren Teile
der Gewässer befindlichen Liegenschaften dürfen
bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so
gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert
werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt
beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der
Sicherheit der Schiffahrt ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn diese Sachen, z. B. Fahrzeuge
oder die an ihnen angebrachten Scheinwerfer, die
Führer von Wasserfahrzeugen zu blenden vermögen,
die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern,
ihre Wirkung herabmindern oder mit
ihnen verwechselt werden können.
(2) Im Falle der Beeinträchtigung der Sicherheit
der Schiffahrt durch unbewegliche Sachen hat
die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich
nicht um Anlagen und Einrichtungen handelt,
die als bevorzugte Wasserbauten (§ 114 Wasserrechtsgesetz
1959) bewilligt wurden, den über
die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten,
deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern,
daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht weiter beeinträchtigt
wird, oder, wenn eine solche Änderung
nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.
Wenn Parkplätze derart gelegen sind, daß auf
ihnen befindliche Fahrzeuge die Sicherheit der
Schiffahrt beeinträchtigen können, sind die Erhalter
dieser Parkplätze zu verpflichten, die Maßnahmen
zu treffen, die verhindern, daß die Fahrzeuge
die Sicherheit der Schiffahrt weiter zu beeinträchtigen
vermögen.
(3) Erwächst durch eine Verpflichtung gemäß
Abs. 2 jemand ein vermögensrechtlicher Nachteil,
so hat der Bund den gemeinen Wert des Vermögensnachteils
(§ 1332 ABGB.) zu ersetzen. Ersatzansprüche
sind beim Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft zu stellen.
Kommt über die Höhe des Ersatzes innerhalb
von sechs Monaten eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet auf Antrag des Verpflichteten das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel die durch die
Verpflichtung betroffene Sache liegt, im Verfahren
außer Streitsachen. Im gerichtlichen Verfahren
sind die Vorschriften der §§ 22 bis 34 des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Werden andere Benutzer der Gewässer oder
ihrer Ufer als Schiffahrttreibende durch die Erlassung
einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 oder
§ 10 Abs. 1 in einem Recht beeinträchtigt, so
gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
(5) Ein Ersatz gemäß Abs. 3 gebührt nicht,
wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 2 wegen
einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen
Abs. 1 erlassen worden ist.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
finden auf die für Zwecke der Landesverteidigung
getroffenen Maßnahmen insoweit keine Anwendung,
als sonst in geeigneter Weise für die
Sicherheit der Schiffahrt gesorgt ist.
§ 12. Ausnahmen für den Einsatz des
Bundesheeres.
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
sind bei einem Einsatz des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes
insoweit nicht an die auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Gebote, Verbote oder
Beschränkungen sowie an die den Verkehr . betreffenden
Bestimmungen der Schiffahrtspolizeiordnung
für die Donau, BGBl. Nr. 160/1937, gebunden,
als es der Zweck des Einsatzes erfordert.
In diesen Fällen ist für die Sicherheit der Schifffahrt
in geeigneter Weise zu sorgen.
II. ABSCHNITT.
Änderungen schiffahrtsrechtlicher Bestimmungen.
§ 13. Änderungen des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl.
Nr. 550/1935.
Der dritte Absatz des § 16 des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes
tritt außer Kraft.
§ 14. Änderungen der Schiffahrtspolizeiordnung
für die Donau,
B G B 1. N r. 160/1937.
(1) Die §§ 1, 16, 23 und 26, der zweite Absatz
der §§ 34 und 82, die §§ 83 und 95, der zweite
Absatz der §§ 96 und 101, der § 102, der dritte
Absatz des § 105, die §§ 107 und 109, der zweite
Absatz des § 115, die §§ 116, 123, 131, 132, 133,
134, 137 und 138 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, betreffend die Wiederverlautbarung
der Schiffahrtspolizeiordnung für die
Strecke der Donau zwischen Ulm und Braila
sowie ihr internationalisiertes Netz (Schiffahrtspolizeiordnung
für die Donau, Sch. P. O., BGBl.
Nr. 160/1937), treten außer Kraft; desgleichen
tritt der in derselben Verordnung enthaltene
Anhang zur Schiffahrtspolizeiordnung für die
Donau über die Sondervorschriften für die Schifffahrt
auf den verschiedenen Abschnitten des
Stromnetzes samt den Unteranhängen I bis IV
außer Kraft.
(2) In der in Abs. 1 bezeichneten Schiffahrtspolizeiordnung
für die Donau entfallen
a) im Titel und in der Überschrift der Anlage
die Worte „Strecke der" und „zwischen
Ulm und Braila sowie ihr internationalisiertes
Netz";
b) in § 2 die Worte „und ihrem internationalisierten
Stromnetze";
c) im zweiten Absatz des § 82 die Worte
„sowie an Stellen des Stromes Anker zu
werfen, wo Telegraphen- oder sonstige
Kabel oder Rohre versenkt sind; diese
Stellen sind durch Pflöcke gekennzeichnet,
die am Lande nahe dem Ufer eingeschlagen
sind und umgekehrte Anker tragen".
§ 15. Änderungen der Flußschifffahrtsverordnung,
BGBl. Nr. 98/1937.
Der § 24, der erste Absatz des § 35, die §§ 37,
38, 39, die ersten beiden Sätze des ersten Absatzes
sowie die Absätze 2 und 3 des § 40, die
§§ 42, 43, 44, 45, 47, der erste Absatz des § 48,
die §§ 50, 51, 52, die Absätze 5, 7 und 8 des § 53,
die §§ 54 und 56, die Absätze 2, 3 und 4 des
§ 59, die Absätze 1, 2, 3 und 6 des § 62, der § 63,
die Absätze 4 und 5 des § 64, die §§ 66, 68, 72
und 73 der Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den
Bundesministern für soziale Verwaltung und für
Land- und Forstwirtschaft, betreffend schiffahrtspolizeiliche
Vorschriften für die fließenden Gewässer
(Flußschiffahrtsverordnung), BGBl. Nr. 98/
1937, treten außer Kraft.
§ 16. Außerkrafttreten früherer
Rechtsvorschriften.
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in
Geltung stehen, außer Kraft
1. die Kundmachung des Handelsministers vom
12. Jänner 1873, RGBl. Nr. 16, betreffend das
Schiffahrts-Polizei-Reglement vom 8. November
1870, gültig für die untere Donau;
2. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 19. Mai 1884, RGBl. Nr. 74, betreffend die
auf dem Bodensee zu führende Flagge;
3. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 4. November 1910, RGBl. Nr. 201, womit
eine provisorische Schiffahrtspolizeiordnung für
die Donau erlassen wird, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr vom 8. April 1926, BGBl. Nr. 106, und
der Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit den
Bundesministern für soziale Verwaltung und für
Land- und, Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 98/1937;
4. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vom 12. Mai 1927, BGBl. Nr. 173, betreffend die
Grundsätze für die Bezeichnung der Fahrrinne
auf der Donau;
5. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 289, betreffend
die Erlassung besonderer Vorschriften für einige
öffentliche Landungsplätze an der oberösterreichischen
Strecke der Donau;
6. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 290, betreffend
die Durchfahrt unter den Brücken auf der österreichischen
Strecke der Donau;
7. die Kundmachung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom 11. Juli 1929,
BGBl. Nr. 244, betreffend die Verwendung von
privaten Lotsen im Donauabschnitt der Katarakte
und des Eisernen Tores;
8. die Verordnung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Handel und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft vom 31. Mai 1929, BGBl. Nr. 191,
betreffend die Nationalflagge der österreichischen
Fahrzeuge der Binnenschiffahrt;
9. die Verordnung des Ministeriums des Innern
vom 16. Mai 1902, RGBl. Nr. 106, betreffend
die Uniformierung der zur Aufsichtspflege für
die Erhaltung der Straßen-, Brücken- und Flußbauten
sowie zur Handhabung der Hafenordnungen
berufenen Empiriker (Straßenmeister,
Strommeister, Hafenmeister);
10. die §§ 8 bis 11 (Lade- und Löscharbeiten in
der Binnenschiffahrt) der Kundmachung des
Reichskommissärs für die Wiedervereinigung
Österreichs mit dem Deutschen Reich, Gesetzblatt
für das Land Österreich Nr. 1217 aus 1939,
wodurch die Verordnung zur Abänderung und
Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939
bekanntgemacht wird (Verordnung Deutsches
Reichsgesetzblatt I, Seite 1683 aus 1939);
11. der Verordnung über die Ladezeit und die
Löschzeit sowie das Liegegeld in der Binnenschiffahrt
vom 9. November 1940, Deutsches
Reichsgesetzblatt II, Seite 257;
12. die Verordnung über das Liegegeld in der
Binnenschiffahrt vom 21. Oktober 1942,
Deutsches Reichsgesetzblatt I, Seite 620;
13. die Verordnung zur Beschleunigung des
Schiffsumlaufes in der Binnenschiffahrt vom
20. September 1944, Deutsches Reichsgesetzblatt
II, Seite 213;
14. die Kundmachung der Landesregierung in
Kärnten vom 25. Mai 1891, LGBl. Nr. 19,
betreffend die Canal- und Schiffahrtsordnung für
den Lendcanal bei Klagenfurt;
15. die Verordnung der k. k. Landesregierung
für Kärnten vom 19. April 1899, LGBl. Nr. 9,
betreffend die Lichterführung für Fischerboote
auf den Seen Kärntens;
16. die Verordnung der k. k. Landesregierung
für Kärnten vom 16. Mai 1899, LGBl. Nr. 12,
womit Ausnahmebestimmungen bezüglich des
Weißensees getroffen werden;
17. das Hofkanzleidecret vom 27. Januar 1825,
provisorische Gesetzessammlung für Österreich
unter der Enns Nr. 29 ex 1825, betreffend die
Flußpolizeivorschrift für den unteren Teil des
Marchflusses von Göding abwärts bis zu dessen
Ausmündung in die Donau;
18. die Kundmachung der niederösterreichischen
Statthalterei vom 13. August 1874, LGBl.
Nr. 33, betreffend die Errichtung einer Donaucanalinspection
mit dem Sitz in Nußdorf und
dem Beginn der Wirksamkeit am 1. September
1874;
19. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
14. Mai 1888, LGBl. Nr. 36, betreffend die Festsetzung
einer Anländeordnung für die öffentlichen
Landungsplätze am rechten Ufer des
regulierten Donaustromes bei Wien, in der Fassung
der Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
24. März 1895, LGBl. Nr. 17, und der Kundmachung
des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom 28. Februar 1901,
LGBl. Nr. 11;
20. die Verordnung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
17. November 1890, LGBl, und Verordnungsblatt
Nr. 43, betreffend die Austeilung der
öffentlichen Landungsplätze am Hauptstrome
der Donau, in der Fassung der Kundmachung
des Statthalters im Erzherzogthume Österreich
unter der Enns vom 29. April 1892, LGBl.
Nr. 26, und der Kundmachung des Statthalters
im Erzherzogthume Österreich unter der Enns
vom 28. August 1892, LGBl. Nr. 60;
21. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
18. Juni 1891, LGBl. Nr. 38, über die Durchfahrtsöffnungen
der über den Donauhauptstrom
in dessen niederösterreichischer Strecke führenden
Brücken und den Platz, welcher für die
Anbringung der zu ihrer Beleuchtung bestimmten
Signallaternen festgesetzt wurde, in der
Fassung der Kundmachung des Statthalters im
Erzherzogthume Österreich unter der Enns vom
9. Juli 1896, LGBl. Nr. 51, und der Kundmachung
des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom 30. Juni 1899,
LGBl. Nr. 32;
22. die Verordnung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
20. August 1891, LGBl. Nr. 43, mit welcher über
Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des
Inneren eine Uniformierung für die k. k. Stromaufseher
am Donaustrom und am Wiener Donaucanale
im Erzherzogthume Österreich unter der
Enns erlassen wird;
23. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
11. Juni 1892, LGBl. Nr. 33, laut welcher den
kleinen Flößen (Welsern, Vierzwingern und
Wachauern) die unmittelbare Einfahrt in den
Wiener Donaucanal bis auf weiteres gegen Widerruf
gestattet wird;
24. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
1. August 1892, LGBl. Nr. 49, betreffend die
bis auf weiteres gestattete unmittelbare Einfahrt
der großen Baumflöße in den Wiener
Donaucanal und deren Zufahrt zu den bezüglichen
Länden;
25. die Verordnung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
28. Juli 1893, LGBl. Nr. 33, mit welcher über
Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des
Inneren die nachstehende Ulliformierungsvorschrift
für den k. k. Manipulanten bei der
Wiener Donaucanalinspection erlassen wird;
26. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume
Österreich unter der Enns vom
24. April 1897, LGBl. Nr. 26, womit für die
Donaulände bei der Stadt Stein neue Bestimmungen
getroffen werden;
27. die Kundmachung des Landeshauptmannes
von Niederösterreich vom 28. Oktober 1927
(L.A. III/6-1538/23), LGBl, für das Land Niederösterreich
Nr. 208, zur Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und soziale Verwaltung
vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 288,
betreffend die Erlassung weiterer schiffahrtspolizeilicher
Vorschriften für die Donau;
28. die Kundmachung der Statthalterei für
Österreich ob der Enns vom 9. Juni 1857,
LGBl. Nr. 9, II. Abteilung, über die provisorische
Schiffahrtsordnung für den Inn und
seine Nebenflüsse, in der Fassung der Kundmachung
der Statthalterei von Oberösterreich
vom 18. Oktober 1877, LGBl. Nr. 30;
29. die Kundmachung des Statthalters in
Österreich ob der Enns vom 20. Dezember 1892,
LGBl. Nr. 35, betreffend die Uniformierung der
Stromaufseher am Inn-, Salzach-, Traun- und
Ennsflusse;
30. die Kundmachung des Statthalters für
Oberösterreich vom 31. März 1894, LGBl.
Nr. 11, betreffend specielle Betriebsvorschriften
für die Dampfschiffahrt am Aber- oder Wolfgangsee;
31. die Kundmachung der Statthalterei für das
Erzherzogthum ob der Enns vom 22. Juni 1894,
LGBl. Nr. 24, betreffend die Stempelpflicht der
Schiffer(Flößer)bücher, sowie der Gesuche um
Ausfertigung derselben;
32. die Kundmachung der Statthalterei in
Österreich ob der Enns vom 22. Juni 1894,
LGBl. Nr. 26, betreffend die Schiffahrt am
Traunsee in der Nähe der Gmundner Seeklausen;
33. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthum
Österreich ob der Enns vom
6. August 1898, LGBl. Nr. 25, womit für die
Donaulände beim Markte Au eine Ländenordnung
erlassen wird;
34. die Kundmachung der Statthalterei für
Oberösterreich vom 12. Januar 1900, LGBl.
Nr. 3, mit welcher die Anlände zu Abwinden
als öffentliche Floßlände erklärt wird;
35. die Kundmachung des Landeshauptmannes
von Oberösterreich vom 26. Oktober 1927,
Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich,
Nr. 39, zu der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung
vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 288, betreffend
die Erlassung weiterer schiffahrtspolizeilicher
Vorschriften für die Donau;
36. die Kundmachung der Landesregierung in
Salzburg vom 5. Juni 1894, LGBl. Nr. 20, betreffend
die Stempelpflicht der Schiffer(Flößer)bücher
sowie der Gesuche um Ausfertigung derselben;
37. die Kundmachung der Landesregierung in
Salzburg vom 12. September 1894, LGBl. Nr. 27,
betreffend die Dienstinstruction für die Bediensteten
der Dampfschiffahrtunternehmungen am
Atter-, Mond- und Aber- oder Wolfgangsee,
sowie den Auszug aus dem Betriebsreglement für
diese Unternehmungen.
III. ABSCHNITT.
Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 17. Strafbestimmungen.
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
wer
a) gegen Verordnungen, die auf Grund § 1
Abs. 2, § 1 Abs. 4 oder § 1 Abs. 5 erlassen
wurden, verstößt,
b) von Wasserfahrzeugen oder schwimmenden
Anlagen Öle, Ölrückstände oder ölhaltige
Wässer in das Gewässer einbringt
oder, sofern diese Stoffe von Bord gegeben
werden, nicht in dafür bestimmte Aufnahmeeinrichtungen
einbringt (§ 2 Abs. 1),
c) außerhalb der für den Mineralölumschlag
bestimmten Hafenbecken Mineralölumschlaganlagen
neu errichtet beziehungsweise
diese betreibt oder bestehende
Mineralölumschlaganlagen wesentlich erweitert
beziehungsweise diese erweiterten
Anlagen betreibt (§ 2 Abs. 5),
d) Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt
anbringt, entfernt oder verdeckt oder
unbefugte Veränderungen ihrer Lage oder
Bedeutung vornimmt oder an ihren Beschriftungen,
bildliche Darstellungen, Anschläge
oder dergleichen unbefugt anbringt
(§ 8),
e) als Führer eines Wasserfahrzeuges oder
Floßes die den Wasserfahrzeugen der
Schiffahrtspolizei vorbehaltenen besonderen
Zeichen führt (§ 9 Abs. 2),
f) als Führer eines Wasserfahrzeuges oder
Floßes, als Person, unter deren Obhut
schwimmende Anlagen gestellt sind, oder
als ein anderer Benutzer der Gewässer
oder ihrer Ufer die Anordnungen, die
ihm von den im § 9 genannten Organen
im Interesse der Sicherheit und Ordnung
der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs,
der Erfordernisse des Wasserbaues,
der Reinhaltung der Gewässer, eines Einsatzes
des Bundesheeres (§ 1 Abs. 2 lit. e)
oder der Vorbereitung dieses Einsatzes für
den Einzelfall erteilt wurden, nicht befolgt
(§ 9 Abs. 8),
g) auf den in der Nähe der schiffbaren
Teile der Gewässer befindlichen Liegenschaften
bewegliche Sachen so anbringt, aufstellt,
lagert oder in einer solchen Lage
beläßt, daß die Sicherheit der Schiffahrt
beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 1),
h) der von der Bezirksverwaltungsbehörde
ausgesprochenen Verpflichtung nicht Folge
leistet (§ 11 Abs. 2).
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß
Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat einen
gerichtlich zu ahndenden Tatbestand bildet.
(4) Die Strafbestimmungen der Schiffahrtpolizeiordnung
für die Donau, BGBl. Nr. 160/
1937, und der Flußschiffahrtsverordnung, BGBl.
Nr. 98/1937, bleiben unberührt.
§ 18. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 1
Abs. 2, 4 und 5, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10
Abs. 1 und § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich des § 11 Abs. 3 bis 5
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 1 Abs. 2, 4 und 5,
§ 2 und § 10 Abs. 1 in Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und 5 und § 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 4
Abs. 4 und § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen und dem
Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des
§ 1 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich des § 1
Abs. 2 lit.e, § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 12,
soweit durch die Bestimmungen des § 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 und 8 militärische
Angelegenheiten berührt werden, auch
hinsichtlich dieser Bestimmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut. Mit der Vollziehung des
§ 10 Abs. 2 ist das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut.