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42. Bundesgesetz: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs.

§ 1. Geltungsbereich und Art der

Verkehrsregelung.

(1) Dieses Bundesgesetz und die zu seiner

Durchführung erlassenen Verordnungen gelten

für die Flüsse Donau, Inn und March mit allen

ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen,

für den Inn jedoch nur auf der Strecke, in der

er die Staatsgrenze bildet.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat den Verkehr in diesen

Gewässern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

des Wasserbaues, die Reinhaltung der

Gewässer und zwischenstaatliche Vereinbarungen

durch Verordnung auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit zu regeln, wenn und insoweit es

a) die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt

und Floßfahrt,

b) die Flüssigkeit des Verkehrs,

c) der Schutz der Ufer, der Regulierungs- und

Schutzbauten oder die Benutzung der Ufer

durch den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen,

d) die Durchführung von Regulierungsarbeiten

oder von wasserrechtlich bewilligten

Bauten,

e) ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, oder die Vorbereitung dieses Einsatzes

erfordert.

(3) Durch die in Abs. 2 bezeichneten Verordnungen

können

a) Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen

erlassen werden,

b) Gebote darüber erlassen werden, in welcher

Weise sich Wasserfahrzeuge oder Flöße im

Verkehr, im Falle des Stilliegens oder des

Festfahrens oder schwimmende Geräte während

der Arbeit zu verhalten haben,

c) Verfügungen getroffen werden, durch die

einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb,

Verwendungszweck oder Maßen bestimmbaren

Gattungen von Wasserfahrzeugen

oder Flößen oder einer bestimmten Art

der Schiffahrt dienenden Wasserfahrzeugen

die Benutzung bestimmter Gewässer, Gewässerteile,

Landungsplätze oder Häfen

vorgeschrieben, untersagt oder vorbehalten

wird.

(4) Benutzern der Gewässer, die nicht Führer

von Wasserfahrzeugen oder Flößen sind, oder

Uferbenutzern ist, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher

Bewilligungen, durch Verordnung

des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

ein bestimmtes Verhalten zu

untersagen, soweit es geeignet ist, die Sicherheit

und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit des

Verkehrs oder die Erfordernisse des Wasserbaues

zu beeinträchtigen.

(5) Zwecks Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches

(§ 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959)

an den in Abs. 1 genannten Gewässern, insbesondere

des Badens an den hiefür bestimmten

Uferplätzen, kann die der Ausübung des Sports

dienende Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft eingeschränkt

werden.

(6) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß

der Abs. 2, 3, 4 und 5 sind die örtliche

Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Ziffer 9 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) und wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

und Rahmenverfügungen (§§ 53 und 54 des

Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten. Verordnungen

gemäß Abs. 4 sind, wenn Interessen der

Jagd oder Fischerei berührt werden, vor ihrer

Erlassung den nach den Landesgesetzen zur

Wahrnehmung der Jagd- und Fischereiinteressen

berufenen Stellen unter Einräumung einer angemessenen

Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 2. Vorschriften zur Reinhaltung

der Gewässer.

(1) Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer

dürfen von Wasserfahrzeugen oder schwimmenden

Anlagen nicht in das Gewässer eingebracht

werden, sondern sind, sofern diese Stoffe von

Bord gegeben werden, in die dafür bestimmten

Aufnahmeeinrichtungen einzubringen.

(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens

ausübende Stelle geeignete und ausreichend große

Aufnahmeeinrichtungen (Abs. 1) für Öle, Ölrückstände

und ölhältige Wässer zu errichten

und zu betreiben.

(2) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur

in Häfen vorgenommen werden, und zwar nur

in solchen, in denen die zur Aufnahme und

Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers geeigneten

Einrichtungen vorhanden sind.

(4) In Häfen, in denen Mineralöle umgeschlagen

werden, haben Personen, die eine Mineralölumschlaganlage

betreiben (Benutzungsberechtigte

gemäß § 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1935), durch geeignete

Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen,

daß die Ausbreitung in das Wasser gelangten

Öles verhindert und in das Wasser gelangtes Öl

rasch entfernt wird.

(5) Außerhalb der für den Mineralölumschlag

bestimmten Hafenbecken dürfen Mineralölumschlaganlagen

nicht neu errichtet und unzulässigerweise

errichtete nicht betrieben werden. Im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

außerhalb der für den Mineralölumschlag bestimmten

Hafenbecken bestehende Mineralölumschlaganlagen

dürfen nicht wesentlich erweitert

und unzulässigerweise erweiterte nicht betrieben

werden.

(6) Die die Verwaltung eines Hafens ausübende

Stelle hat dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen

hygienisch einwandfreies Trinkwasser

verfügbar ist; sie hat geeignete Einrichtungen

zu errichten und zu erhalten, in die Abfälle

von Schiffen (Fäkalien, Küchenabfälle,

Ladungsreste usw.) abgegeben werden können.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 durch Verordnung (§§ 3,

4 und 5) festzulegen,

a) bis zu welchem Zeitpunkt die in den

Abs. 2, 4 und 6 genannten Einrichtungen

zu errichten sind,

b) welchen Anforderungen diese Einrichtungen

(lit. a) zu genügen haben und in welcher

Weise sie kenntlich zu machen sind,

c) an welchen Plätzen und in welcher Art

und Weise die in den Abs. 1, 2, 3, 4 und 6

genannten Manipulationen durchzuführen

sind.

§ 3. Verordnungen, die durch

Schiffahrtszeichen kundgemacht

werden.

(1) Die in § 1 Abs. 2, 4 und 5 sowie in § 2

Abs. 7 bezeichneten Verordnungen sind, sofern

sich aus den folgenden Bestimmungen nichts

anderes ergibt, vom Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft durch die im

Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten

Schiffahrtszeichen — allenfalls mit Zusatztafeln

(Abs. 4) — kundzumachen und treten mit der

Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit der

Entfernung dieser Zeichen außer Kraft. Der Zeitpunkt

der erfolgten Anbringung und Entfernung

ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.

(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere

bei Elementarereignissen, einem Einsatz des

Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes,

Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern

oder an ihren Ufern, sind die Organe der Schifffahrtspolizei

(§ 9 Abs. 1), in Fällen, in denen

es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich

ist, auch Bedienstete der Bundeswasserbauverwaltung,

wenn sie gemäß § 9 Abs. 3 damit

betraut sind, ermächtigt, die im § 1 Abs. 3

bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen

und durch Anbringung oder Entfernung

der entsprechenden Schiffahrtszeichen mit

der Wirkung kundzumachen, als ob sie vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

angeordnet und kundgemacht wären.

Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

ist hievon unter Angabe des

Zeitpunktes der Anbringung beziehungsweise

Entfernung der Zeichen unverzüglich zu verständigen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/1965

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes

haben die Organe der Schiffahrtspolizei die in

Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Verlangen des

zuständigen Militärkommandos zu treffen.

(4) An den im Anhang zu diesem Bundesgesetz

angeführten Schiffahrtszeichen (Abs. 1) können

auf Zusatztafeln nach Maßgabe des § 1 weitere,

das Zeichen erläuternde oder ergänzende (erweiternde

oder einschränkende) Angaben gemacht

werden. Die Angaben auf den Zusatztafeln sind

Bestandteile der Verordnung.

§ 4. Verordnungen, die nicht durch

Schiffahrtszeichen kundgemacht

werden.

(1) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§§ 1,

2, 5, 9 und 10) durch Schiffahrtszeichen nicht

ausdrücken und soll sie länger als zwei Jahre

in Geltung stehen, so ist sie im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Inhalt sich durch

Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt und die

nicht länger als zwei Jahre gelten sollen, sind

durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

kundzumachen. Solche Verordnungen

treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt

ist, zwei Wochen nach dem Tag des

Anschlages in Kraft. Dieser Tag ist auf dem

Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern

die Geltungsdauer der Verordnung nicht

früher endet, ab Inkrafttreten der Verordnung

zwei Wochen an der Amtstafel belassen werden.

Der Inhalt der Verordnung ist überdies

auf Geltungsdauer durch Anschlag an den

Amtstafeln der Dienststellen der Schiffahrtspolizei

(§ 9 Abs. 1) und durch Benachrichtigung

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

zu verlautbaren. In den Fällen des § 1 Abs. 4

ist außerdem der Inhalt der Verordnung der

örtlich betroffenen Gemeinde zur ortsüblichen

Verlautbarung bekanntzugeben.

(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im

Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere wegen

Elementarereignisse, eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, Unfälle,

dringender Arbeiten in den Gewässern

oder an ihren Ufern, ausnahmsweise früher als

zwei Wochen nach Kundmachung in Kraft treten,

so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen

und, wenn es sich um eine Verordnung

gemäß § 1 Abs. 2 handelt, ihr Inhalt den Führern

der Wasserfahrzeuge und Flöße vor Befahrung

der Gewässerteile, auf die sich die Verordnung

bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen

Fahrbefehls bekanntzugeben.

(4) Der Fahrbefehl (Abs. 3), der den Inhalt der

Verordnung in gedrängter Form zu enthalten

hat, ist von den Organen der Schiffahrtspolizei

und, wenn sie vom Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft damit betraut

werden, auch von den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollwache an Plätzen,

an denen Wasserfahrzeuge und Flöße üblicherweise

anhalten müssen (Schleusen, Abfertigungsstellen

für Grenzkontrollen usw.), während der

ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung

gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.

§ 5. Empfehlungen und Hinweise.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat, wenn es im Interesse

der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der

Flüssigkeit des Verkehrs, wasserbaulicher Erfordernisse

oder der Reinhaltung der Gewässer

gelegen ist, den Führern von Wasserfahrzeugen

und Flößen Empfehlungen für das Verhalten im

Verkehr und während des Stilliegens sowie Hinweise

auf die Beschaffenheit oder die Lage der

Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, Gefahren

oder sonstige verkehrswichtige Umstände

zu geben, und zwar durch Schiffahrtszeichen

— allenfalls mit Zusatztafeln — oder, wenn sie

sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken

lassen, durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden"

(Abs. 4). Die Schiffahrttreibenden haben

diese Empfehlungen im Rahmen der sie treffenden

Sorgfaltspflicht zu beachten.

(2) Die Ausgestaltung und Bedeutung der

Schiffahrtszeichen, die zur Erteilung von Empfehlungen

oder Hinweisen dienen (Abs. 1), sind

vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

durch Verordnung (§ 4) so

festzusetzen, daß der Inhalt der Empfehlung oder

des Hinweises daraus klar erkennbar ist.

(3) An Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 2 können

auf Zusatztafeln weitere das Schiffahrtszeichen

erläuternde oder ergänzende Angaben gemacht

werden.

(4) Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden"

(Abs. 1) ist durch Anschlag an den Amtstafeln

der Dienststellen der Schiffahrtspolizei und durch

Benachrichtigung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zu verlautbaren. Der Anschlag

muß auf Geltungsdauer der Empfehlung oder des

Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen

an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt

der erfolgten Anbringung und Entfernung

ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.

Die in der „Nachricht für die Schifffahrttreibenden"

enthaltenen Empfehlungen und

Hinweise gelten, sofern darin kein anderer Zeitpunkt

bestimmt ist, ab dem zehnten auf den

Anschlagstag folgenden Tage.

(5) In dringenden Fällen ist die „Nachricht für

die Schiffahrttreibenden" außerdem den Führern

von Wasserfahrzeugen und Flößen auszuhändigen.

§ 6. Ausgestaltung und Anbringung

von Schiffahrtszeichen und Zusatztafeln.

(1) Schiffahrtszeichen (§ 3 Abs. 1 und § 5

Abs. 1) können als Schilder mit oder ohne Zusatztafeln,

als Lichtzeichen, Schwimmkörper,

Flaggen oder Signalkörper ausgestaltet sein.

Schiffahrtszeichen sind unter Bedachtnahme auf

die Lage der Fahrrinne und die übliche Geschwin-

digkeit der Wasserfahrzeuge und Flöße in einer

solchen Art und Größe anzubringen, daß sie

von den Führern der Wasserfahrzeuge und Flöße

bei klarem Wetter sowohl bei Tageslicht als auch

bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht rechtzeitig

erkannt werden können.

(2) Soll auf einem Schiffahrtszeichen die Entfernung

zwischen seinem Standort und der Stelle,

auf die sich das Schiffahrtszeichen bezieht, angegeben

werden, so ist die die Entfernung anzeigende

Zusatztafel über das Schiffahrtszeichen zu

setzen. Beziehen sich durch Schiffahrtszeichen

kundgemachte Verordnungen, Empfehlungen

oder Hinweise auf eine bestimmte Strecke und

den Verkehr nach beiden Richtungen (stromauf

und stromab), so sind die entsprechenden Schifffahrtszeichen

an beiden Enden der Strecke aufzustellen

und an diese seitlich Zusatztafeln in

Form gleichseitiger Dreiecke zu setzen, deren

Spitzen zueinander weisen; auf diesen Zusatztafeln

ist die ungefähre Länge der Strecke anzugeben.

Sonstige Zusatztafeln sind unter das

Schiffahrtszeichen zu setzen. Gilt an einem

Landungsplatz für die Anzahl der nebeneinanderliegenden

Wasserfahrzeuge eine Beschränkung,

so ist die zulässige Anzahl durch eine Ziffer auf

einer quadratischen Zusatztafel unter dem den

Landungsplatz bezeichnenden Schiffahrtszeichen

anzugeben. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt

ist, sind die Zusatztafeln als rechteckige

weiße Tafeln mit schwarzer Beschriftung, schwarzen

Ziffern oder Zeichen auszugestalten. Entfernungen

sind in Meter, Geschwindigkeiten in

Kilometer pro Stunde anzugeben. Im übrigen

müssen die Angaben und Zeichen auf den Zusatztafeln

leicht verständlich sein.

(3) An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte

Lichtzeichen sind derart abzuschirmen,

daß sie von Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz

1957) nicht gesehen werden können.

§ 7. Verpflichtung zur Errichtung

und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen.

(1) Brücken, Schleusen, Wehre und Leitungen,

die den Fluß überqueren oder in diesen hineinragen,

und Seilfähren müssen — sofern nicht

im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes Interessen

der Landesverteidigung entgegenstehen und

sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit der

Schiffahrt gesorgt ist — durch Schiffahrtszeichen

bezeichnet werden. Ebenso sind Landungsplätze

und Häfen zu bezeichnen, die nicht ausschließlich

der Bundesverwaltung oder Zwecken des

Sports dienen.

(2) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,

des Betriebes, der Änderung und Entfernung von

Schiffahrtszeichen, die

a) der Bezeichnung von Brücken, Schleusen,

Wehren und Leitungen dienen, sind vom

Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung

(§§ 9, 38, 41, 114 des Wasserrechtsgesetzes

1959),

b) der Bezeichnung von Seilfähren dienen,

sind vom Benutzungsberechtigten (§ 7 des

Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes) zu

tragen.

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung,

des Betriebes, der Änderung und Entfernung von

Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit

und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit

des Verkehrs

a) wegen oder im Interesse einzelner Unternehmungen

angebracht werden mußten,

sind von diesen zu tragen,

b) wegen Arbeiten auf den Gewässern oder

an ihren Ufern angebracht werden mußten,

sind vom Bauführer zu tragen,

c) wegen Abhaltung sportlicher Veranstaltungen

angebracht werden mußten, sind vom

Veranstalter zu tragen.

§ 8. Schutz der Schiffahrtszeichen.

Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung

oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen

sowie die unbefugte Veränderung ihrer Lage

oder Bedeutung ist verboten. Desgleichen ist die

Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen,

Anschlägen oder dergleichen an Schifffahrtszeichen

durch Unbefugte untersagt.

§ 9. Organe der Schiffahrtspolizei

und ihre Befugnisse.

(1) Organe der Schiffahrtspolizei sind dem

Personalstand des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft angehörende

Bedienstete, die mit der Überwachung der Einhaltung

der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften

betraut, durch Dienstkleidung

und Dienstabzeichen gekennzeichnet und die vom

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei

(Stromaufsicht, Schleusenaufsicht, Hafenaufsicht)

zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Die Wasserfahrzeuge der Schiffahrtspolizei

sind durch besondere Zeichen, die von anderen

Wasserfahrzeugen nicht geführt werden dürfen,

so kenntlich zu machen, daß sie bei der Durchführung

schiffahrtspolizeilicher Aufgaben von

anderen Wasserfahrzeugen deutlich unterscheidbar

sind. Das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Vorschriften

über die Art und Führung der genannten

Zeichen unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche

Vereinbarungen durch Verordnung

(§ 4) zu erlassen.

(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (§ 4)

können für ein Gewässer oder einzelne seiner

Teile außer den Organen der Schiffahrtspolizei

(Abs. 1) auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Zollwache, Angehörige des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete,

die dem Personalstand der Bundeswasserbauverwaltung

angehören, mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen

Aufgaben betraut werden, sofern

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist und die Ermächtigten nach Art ihrer

Ausbildung und Verwendung zur Durchführung

der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Wenn es in einem Hafen die Sicherheit und

Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit des Verkehrs,

die Hintanhaltung von Verunreinigungen

der Gewässer durch die Schiffahrt erfordert, können

auf Antrag der die Verwaltung des Hafens

ausübenden Stelle durch Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

(§ 4) außer den Organen der Schiffahrtspolizei

(Abs. 1) auch andere Personen (Hafenmeister)

mit der Überwachung der für die Schifffahrt

im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften

betraut werden. Die Hafenmeister

sind Hilfsorgane der in Abs. 1 genannten

Organe. Hafenmeister können nur Personen

sein, die

a) österreichische Staatsbürger sind,

b) die erforderliche körperliche Eignung und

Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c) mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung

der Gewässer betreffenden Rechtsvorschriften,

mit der Schiffsführung sowie mit den

Rechten und Pflichten einer öffentlichen

Wache vertraut sind.

(5) Mangel an Vertrauenswürdigkeit (Abs. 4

lit. b) wird insbesondere bei Personen angenommen,

die wegen eines Verbrechens, eines gegen

die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit

oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden

oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens

sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind, solange die Strafe nicht getilgt

ist.

(6) Die Hafenmeister sind vom Landeshauptmann

zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu

vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen

zu versehen. Das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat die

näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen

Kenntnisse, die Bestellung, die Vereidigung,

den Dienstausweis und das Dienstabzeichen

durch Verordnung (§ 4) zu erlassen.

(7) Die Organe der Schiffahrtspolizei (Abs. 1)

sind den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

im Sinne der §§ 35 und 37 a des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 gleichgestellt.

(8) Die Führer von Wasserfahrzeugen und Flößen,

Personen, unter deren Obhut schwimmende

Anlagen gestellt sind, oder andere Benutzer der

Gewässer oder ihrer Ufer haben die Anordnungen

zu befolgen, die ihnen von den Organen der

Schiffahrtspolizei oder von den mit Aufgaben

der Schiffahrtspolizei im Sinne der Absätze 3

und 4 betrauten Personen im Rahmen dieses

Bundesgesetzes im Interesse der Sicherheit und

Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs,

der Erfordernisse des Wasserbaues, der

Reinhaltung der Gewässer, eines Einsatzes des

Bundesheeres (§ 1 Abs. 2 lit. e) oder der Vorbereitung

dieses Einsatzes für den Einzelfall erteilt

werden. Wenn der Verkehr durch derartige Anordnungen

geregelt wird, gehen sie den Bestimmungen

der auf Grund § 1 erlassenen Verordnungen

vor.

§ 10. Brücken, Schleusen, Überspannungen.

(1) Wenn es zum Vollzug zwischenstaatlicher

Vereinbarungen, betreffend die Schiffahrt auf den

in § 1 Abs. 1 genannten Gewässern, notwendig

ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit

des Verkehrs sowie auf die Wasserstandsverhältnisse

mit Verordnung (§ 4)

a) die Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen

von Brücken,

b) die Anzahl und die Mindestmaße von

Schleusen sowie die geringste Wassertiefe

in ihnen und

c) die Mindesthöhe von Überspannungen

festzusetzen;

d) Einrichtungen und Maßnahmen vorzuschreiben,

die zur Einhaltung der in lit. c

genannten Mindesthöhe und zur Gewährleistung

der Sicherheit der Schiffahrt bei

der Ausgestaltung von Überspannungen

erforderlich sind;

e) den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die

Mindesthöhe bestehender Überspannungen

den Bestimmungen der auf Grund dieses

Absatzes zu erlassenden Verordnungen zu

entsprechen hat.

(2) Bei wasserrechtlichen Bewilligungen (§§ 9,

38, 41, 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sind

bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides (§ 68

Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfah-

rensgesetzes 1950) die Bestimmungen der auf

Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen zu

beachten.

§ 11. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.

(1) Auf den in der Nähe der schiftbaren Teile

der Gewässer befindlichen Liegenschaften dürfen

bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so

gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert

werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt

beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der

Sicherheit der Schiffahrt ist insbesondere dann

anzunehmen, wenn diese Sachen, z. B. Fahrzeuge

oder die an ihnen angebrachten Scheinwerfer, die

Führer von Wasserfahrzeugen zu blenden vermögen,

die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern,

ihre Wirkung herabmindern oder mit

ihnen verwechselt werden können.

(2) Im Falle der Beeinträchtigung der Sicherheit

der Schiffahrt durch unbewegliche Sachen hat

die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich

nicht um Anlagen und Einrichtungen handelt,

die als bevorzugte Wasserbauten (§ 114 Wasserrechtsgesetz

1959) bewilligt wurden, den über

die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten,

deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern,

daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht weiter beeinträchtigt

wird, oder, wenn eine solche Änderung

nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.

Wenn Parkplätze derart gelegen sind, daß auf

ihnen befindliche Fahrzeuge die Sicherheit der

Schiffahrt beeinträchtigen können, sind die Erhalter

dieser Parkplätze zu verpflichten, die Maßnahmen

zu treffen, die verhindern, daß die Fahrzeuge

die Sicherheit der Schiffahrt weiter zu beeinträchtigen

vermögen.

(3) Erwächst durch eine Verpflichtung gemäß

Abs. 2 jemand ein vermögensrechtlicher Nachteil,

so hat der Bund den gemeinen Wert des Vermögensnachteils

(§ 1332 ABGB.) zu ersetzen. Ersatzansprüche

sind beim Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft zu stellen.

Kommt über die Höhe des Ersatzes innerhalb

von sechs Monaten eine Einigung nicht zustande,

so entscheidet auf Antrag des Verpflichteten das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel die durch die

Verpflichtung betroffene Sache liegt, im Verfahren

außer Streitsachen. Im gerichtlichen Verfahren

sind die Vorschriften der §§ 22 bis 34 des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Werden andere Benutzer der Gewässer oder

ihrer Ufer als Schiffahrttreibende durch die Erlassung

einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 oder

§ 10 Abs. 1 in einem Recht beeinträchtigt, so

gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Ein Ersatz gemäß Abs. 3 gebührt nicht,

wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 2 wegen

einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen

Abs. 1 erlassen worden ist.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

finden auf die für Zwecke der Landesverteidigung

getroffenen Maßnahmen insoweit keine Anwendung,

als sonst in geeigneter Weise für die

Sicherheit der Schiffahrt gesorgt ist.

§ 12. Ausnahmen für den Einsatz des

Bundesheeres.

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

sind bei einem Einsatz des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes

insoweit nicht an die auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Gebote, Verbote oder

Beschränkungen sowie an die den Verkehr . betreffenden

Bestimmungen der Schiffahrtspolizeiordnung

für die Donau, BGBl. Nr. 160/1937, gebunden,

als es der Zweck des Einsatzes erfordert.

In diesen Fällen ist für die Sicherheit der Schifffahrt

in geeigneter Weise zu sorgen.

II. ABSCHNITT.

Änderungen schiffahrtsrechtlicher Bestimmungen.

§ 13. Änderungen des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl.

Nr. 550/1935.

Der dritte Absatz des § 16 des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes

tritt außer Kraft.

§ 14. Änderungen der Schiffahrtspolizeiordnung

für die Donau,

B G B 1. N r. 160/1937.

(1) Die §§ 1, 16, 23 und 26, der zweite Absatz

der §§ 34 und 82, die §§ 83 und 95, der zweite

Absatz der §§ 96 und 101, der § 102, der dritte

Absatz des § 105, die §§ 107 und 109, der zweite

Absatz des § 115, die §§ 116, 123, 131, 132, 133,

134, 137 und 138 der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, betreffend die Wiederverlautbarung

der Schiffahrtspolizeiordnung für die

Strecke der Donau zwischen Ulm und Braila

sowie ihr internationalisiertes Netz (Schiffahrtspolizeiordnung

für die Donau, Sch. P. O., BGBl.

Nr. 160/1937), treten außer Kraft; desgleichen

tritt der in derselben Verordnung enthaltene

Anhang zur Schiffahrtspolizeiordnung für die

Donau über die Sondervorschriften für die Schifffahrt

auf den verschiedenen Abschnitten des

Stromnetzes samt den Unteranhängen I bis IV

außer Kraft.

(2) In der in Abs. 1 bezeichneten Schiffahrtspolizeiordnung

für die Donau entfallen

a) im Titel und in der Überschrift der Anlage

die Worte „Strecke der" und „zwischen

Ulm und Braila sowie ihr internationalisiertes

Netz";

b) in § 2 die Worte „und ihrem internationalisierten

Stromnetze";

c) im zweiten Absatz des § 82 die Worte

„sowie an Stellen des Stromes Anker zu

werfen, wo Telegraphen- oder sonstige

Kabel oder Rohre versenkt sind; diese

Stellen sind durch Pflöcke gekennzeichnet,

die am Lande nahe dem Ufer eingeschlagen

sind und umgekehrte Anker tragen".

§ 15. Änderungen der Flußschifffahrtsverordnung,

BGBl. Nr. 98/1937.

Der § 24, der erste Absatz des § 35, die §§ 37,

38, 39, die ersten beiden Sätze des ersten Absatzes

sowie die Absätze 2 und 3 des § 40, die

§§ 42, 43, 44, 45, 47, der erste Absatz des § 48,

die §§ 50, 51, 52, die Absätze 5, 7 und 8 des § 53,

die §§ 54 und 56, die Absätze 2, 3 und 4 des

§ 59, die Absätze 1, 2, 3 und 6 des § 62, der § 63,

die Absätze 4 und 5 des § 64, die §§ 66, 68, 72

und 73 der Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den

Bundesministern für soziale Verwaltung und für

Land- und Forstwirtschaft, betreffend schiffahrtspolizeiliche

Vorschriften für die fließenden Gewässer

(Flußschiffahrtsverordnung), BGBl. Nr. 98/

1937, treten außer Kraft.

§ 16. Außerkrafttreten früherer

Rechtsvorschriften.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in

Geltung stehen, außer Kraft

1. die Kundmachung des Handelsministers vom

12. Jänner 1873, RGBl. Nr. 16, betreffend das

Schiffahrts-Polizei-Reglement vom 8. November

1870, gültig für die untere Donau;

2. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 19. Mai 1884, RGBl. Nr. 74, betreffend die

auf dem Bodensee zu führende Flagge;

3. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 4. November 1910, RGBl. Nr. 201, womit

eine provisorische Schiffahrtspolizeiordnung für

die Donau erlassen wird, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr vom 8. April 1926, BGBl. Nr. 106, und

der Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit den

Bundesministern für soziale Verwaltung und für

Land- und, Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 98/1937;

4. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vom 12. Mai 1927, BGBl. Nr. 173, betreffend die

Grundsätze für die Bezeichnung der Fahrrinne

auf der Donau;

5. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 289, betreffend

die Erlassung besonderer Vorschriften für einige

öffentliche Landungsplätze an der oberösterreichischen

Strecke der Donau;

6. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 290, betreffend

die Durchfahrt unter den Brücken auf der österreichischen

Strecke der Donau;

7. die Kundmachung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom 11. Juli 1929,

BGBl. Nr. 244, betreffend die Verwendung von

privaten Lotsen im Donauabschnitt der Katarakte

und des Eisernen Tores;

8. die Verordnung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Handel und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft vom 31. Mai 1929, BGBl. Nr. 191,

betreffend die Nationalflagge der österreichischen

Fahrzeuge der Binnenschiffahrt;

9. die Verordnung des Ministeriums des Innern

vom 16. Mai 1902, RGBl. Nr. 106, betreffend

die Uniformierung der zur Aufsichtspflege für

die Erhaltung der Straßen-, Brücken- und Flußbauten

sowie zur Handhabung der Hafenordnungen

berufenen Empiriker (Straßenmeister,

Strommeister, Hafenmeister);

10. die §§ 8 bis 11 (Lade- und Löscharbeiten in

der Binnenschiffahrt) der Kundmachung des

Reichskommissärs für die Wiedervereinigung

Österreichs mit dem Deutschen Reich, Gesetzblatt

für das Land Österreich Nr. 1217 aus 1939,

wodurch die Verordnung zur Abänderung und

Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete

des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939

bekanntgemacht wird (Verordnung Deutsches

Reichsgesetzblatt I, Seite 1683 aus 1939);

11. der Verordnung über die Ladezeit und die

Löschzeit sowie das Liegegeld in der Binnenschiffahrt

vom 9. November 1940, Deutsches

Reichsgesetzblatt II, Seite 257;

12. die Verordnung über das Liegegeld in der

Binnenschiffahrt vom 21. Oktober 1942,

Deutsches Reichsgesetzblatt I, Seite 620;

13. die Verordnung zur Beschleunigung des

Schiffsumlaufes in der Binnenschiffahrt vom

20. September 1944, Deutsches Reichsgesetzblatt

II, Seite 213;

14. die Kundmachung der Landesregierung in

Kärnten vom 25. Mai 1891, LGBl. Nr. 19,

betreffend die Canal- und Schiffahrtsordnung für

den Lendcanal bei Klagenfurt;

15. die Verordnung der k. k. Landesregierung

für Kärnten vom 19. April 1899, LGBl. Nr. 9,

betreffend die Lichterführung für Fischerboote

auf den Seen Kärntens;

16. die Verordnung der k. k. Landesregierung

für Kärnten vom 16. Mai 1899, LGBl. Nr. 12,

womit Ausnahmebestimmungen bezüglich des

Weißensees getroffen werden;

17. das Hofkanzleidecret vom 27. Januar 1825,

provisorische Gesetzessammlung für Österreich

unter der Enns Nr. 29 ex 1825, betreffend die

Flußpolizeivorschrift für den unteren Teil des

Marchflusses von Göding abwärts bis zu dessen

Ausmündung in die Donau;

18. die Kundmachung der niederösterreichischen

Statthalterei vom 13. August 1874, LGBl.

Nr. 33, betreffend die Errichtung einer Donaucanalinspection

mit dem Sitz in Nußdorf und

dem Beginn der Wirksamkeit am 1. September

1874;

19. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

14. Mai 1888, LGBl. Nr. 36, betreffend die Festsetzung

einer Anländeordnung für die öffentlichen

Landungsplätze am rechten Ufer des

regulierten Donaustromes bei Wien, in der Fassung

der Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

24. März 1895, LGBl. Nr. 17, und der Kundmachung

des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom 28. Februar 1901,

LGBl. Nr. 11;

20. die Verordnung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

17. November 1890, LGBl, und Verordnungsblatt

Nr. 43, betreffend die Austeilung der

öffentlichen Landungsplätze am Hauptstrome

der Donau, in der Fassung der Kundmachung

des Statthalters im Erzherzogthume Österreich

unter der Enns vom 29. April 1892, LGBl.

Nr. 26, und der Kundmachung des Statthalters

im Erzherzogthume Österreich unter der Enns

vom 28. August 1892, LGBl. Nr. 60;

21. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

18. Juni 1891, LGBl. Nr. 38, über die Durchfahrtsöffnungen

der über den Donauhauptstrom

in dessen niederösterreichischer Strecke führenden

Brücken und den Platz, welcher für die

Anbringung der zu ihrer Beleuchtung bestimmten

Signallaternen festgesetzt wurde, in der

Fassung der Kundmachung des Statthalters im

Erzherzogthume Österreich unter der Enns vom

9. Juli 1896, LGBl. Nr. 51, und der Kundmachung

des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom 30. Juni 1899,

LGBl. Nr. 32;

22. die Verordnung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

20. August 1891, LGBl. Nr. 43, mit welcher über

Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des

Inneren eine Uniformierung für die k. k. Stromaufseher

am Donaustrom und am Wiener Donaucanale

im Erzherzogthume Österreich unter der

Enns erlassen wird;

23. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

11. Juni 1892, LGBl. Nr. 33, laut welcher den

kleinen Flößen (Welsern, Vierzwingern und

Wachauern) die unmittelbare Einfahrt in den

Wiener Donaucanal bis auf weiteres gegen Widerruf

gestattet wird;

24. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

1. August 1892, LGBl. Nr. 49, betreffend die

bis auf weiteres gestattete unmittelbare Einfahrt

der großen Baumflöße in den Wiener

Donaucanal und deren Zufahrt zu den bezüglichen

Länden;

25. die Verordnung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

28. Juli 1893, LGBl. Nr. 33, mit welcher über

Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des

Inneren die nachstehende Ulliformierungsvorschrift

für den k. k. Manipulanten bei der

Wiener Donaucanalinspection erlassen wird;

26. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthume

Österreich unter der Enns vom

24. April 1897, LGBl. Nr. 26, womit für die

Donaulände bei der Stadt Stein neue Bestimmungen

getroffen werden;

27. die Kundmachung des Landeshauptmannes

von Niederösterreich vom 28. Oktober 1927

(L.A. III/6-1538/23), LGBl, für das Land Niederösterreich

Nr. 208, zur Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und soziale Verwaltung

vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 288,

betreffend die Erlassung weiterer schiffahrtspolizeilicher

Vorschriften für die Donau;

28. die Kundmachung der Statthalterei für

Österreich ob der Enns vom 9. Juni 1857,

LGBl. Nr. 9, II. Abteilung, über die provisorische

Schiffahrtsordnung für den Inn und

seine Nebenflüsse, in der Fassung der Kundmachung

der Statthalterei von Oberösterreich

vom 18. Oktober 1877, LGBl. Nr. 30;

29. die Kundmachung des Statthalters in

Österreich ob der Enns vom 20. Dezember 1892,

LGBl. Nr. 35, betreffend die Uniformierung der

Stromaufseher am Inn-, Salzach-, Traun- und

Ennsflusse;

30. die Kundmachung des Statthalters für

Oberösterreich vom 31. März 1894, LGBl.

Nr. 11, betreffend specielle Betriebsvorschriften

für die Dampfschiffahrt am Aber- oder Wolfgangsee;

31. die Kundmachung der Statthalterei für das

Erzherzogthum ob der Enns vom 22. Juni 1894,

LGBl. Nr. 24, betreffend die Stempelpflicht der

Schiffer(Flößer)bücher, sowie der Gesuche um

Ausfertigung derselben;

32. die Kundmachung der Statthalterei in

Österreich ob der Enns vom 22. Juni 1894,

LGBl. Nr. 26, betreffend die Schiffahrt am

Traunsee in der Nähe der Gmundner Seeklausen;

33. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogthum

Österreich ob der Enns vom

6. August 1898, LGBl. Nr. 25, womit für die

Donaulände beim Markte Au eine Ländenordnung

erlassen wird;

34. die Kundmachung der Statthalterei für

Oberösterreich vom 12. Januar 1900, LGBl.

Nr. 3, mit welcher die Anlände zu Abwinden

als öffentliche Floßlände erklärt wird;

35. die Kundmachung des Landeshauptmannes

von Oberösterreich vom 26. Oktober 1927,

Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich,

Nr. 39, zu der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung

vom 1. Oktober 1927, BGBl. Nr. 288, betreffend

die Erlassung weiterer schiffahrtspolizeilicher

Vorschriften für die Donau;

36. die Kundmachung der Landesregierung in

Salzburg vom 5. Juni 1894, LGBl. Nr. 20, betreffend

die Stempelpflicht der Schiffer(Flößer)bücher

sowie der Gesuche um Ausfertigung derselben;

37. die Kundmachung der Landesregierung in

Salzburg vom 12. September 1894, LGBl. Nr. 27,

betreffend die Dienstinstruction für die Bediensteten

der Dampfschiffahrtunternehmungen am

Atter-, Mond- und Aber- oder Wolfgangsee,

sowie den Auszug aus dem Betriebsreglement für

diese Unternehmungen.

III. ABSCHNITT.

Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 17. Strafbestimmungen.

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer

a) gegen Verordnungen, die auf Grund § 1

Abs. 2, § 1 Abs. 4 oder § 1 Abs. 5 erlassen

wurden, verstößt,

b) von Wasserfahrzeugen oder schwimmenden

Anlagen Öle, Ölrückstände oder ölhaltige

Wässer in das Gewässer einbringt

oder, sofern diese Stoffe von Bord gegeben

werden, nicht in dafür bestimmte Aufnahmeeinrichtungen

einbringt (§ 2 Abs. 1),

c) außerhalb der für den Mineralölumschlag

bestimmten Hafenbecken Mineralölumschlaganlagen

neu errichtet beziehungsweise

diese betreibt oder bestehende

Mineralölumschlaganlagen wesentlich erweitert

beziehungsweise diese erweiterten

Anlagen betreibt (§ 2 Abs. 5),

d) Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt

anbringt, entfernt oder verdeckt oder

unbefugte Veränderungen ihrer Lage oder

Bedeutung vornimmt oder an ihren Beschriftungen,

bildliche Darstellungen, Anschläge

oder dergleichen unbefugt anbringt

(§ 8),

e) als Führer eines Wasserfahrzeuges oder

Floßes die den Wasserfahrzeugen der

Schiffahrtspolizei vorbehaltenen besonderen

Zeichen führt (§ 9 Abs. 2),

f) als Führer eines Wasserfahrzeuges oder

Floßes, als Person, unter deren Obhut

schwimmende Anlagen gestellt sind, oder

als ein anderer Benutzer der Gewässer

oder ihrer Ufer die Anordnungen, die

ihm von den im § 9 genannten Organen

im Interesse der Sicherheit und Ordnung

der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs,

der Erfordernisse des Wasserbaues,

der Reinhaltung der Gewässer, eines Einsatzes

des Bundesheeres (§ 1 Abs. 2 lit. e)

oder der Vorbereitung dieses Einsatzes für

den Einzelfall erteilt wurden, nicht befolgt

(§ 9 Abs. 8),

g) auf den in der Nähe der schiffbaren

Teile der Gewässer befindlichen Liegenschaften

bewegliche Sachen so anbringt, aufstellt,

lagert oder in einer solchen Lage

beläßt, daß die Sicherheit der Schiffahrt

beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 1),

h) der von der Bezirksverwaltungsbehörde

ausgesprochenen Verpflichtung nicht Folge

leistet (§ 11 Abs. 2).

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß

Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat einen

gerichtlich zu ahndenden Tatbestand bildet.

(4) Die Strafbestimmungen der Schiffahrtpolizeiordnung

für die Donau, BGBl. Nr. 160/

1937, und der Flußschiffahrtsverordnung, BGBl.

Nr. 98/1937, bleiben unberührt.

§ 18. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 1

Abs. 2, 4 und 5, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10

Abs. 1 und § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich des § 11 Abs. 3 bis 5

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 1 Abs. 2, 4 und 5,

§ 2 und § 10 Abs. 1 in Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und 5 und § 2

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 4

Abs. 4 und § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen und dem

Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des

§ 1 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht, hinsichtlich des § 1

Abs. 2 lit.e, § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 12,

soweit durch die Bestimmungen des § 3 Abs. 2,

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 und 8 militärische

Angelegenheiten berührt werden, auch

hinsichtlich dieser Bestimmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut. Mit der Vollziehung des

§ 10 Abs. 2 ist das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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