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42_1963 AT

42. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,

BGBl. Nr. 200/1961, ratifiziert beziehungsweise

sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Japan (mit Erklärung) 20. Juni 1961

Bundesrepublik Deutschland

(mit Erklärung) 30. Juni 1961

Rumänien (mit Erklärung)

13. September 1961

Polen 3. Oktober 1961

Bulgarien (mit Erklärung)

10. Oktober 1961

Ecuador 3. Jänner 1962

Finnland 19. Jänner 1962

Ungarn (mit Erklärung) 5. März 1962

Ceylon 9. April 1962

Griechenland 16. Juli 1962

Madagaskar (mit Erklärung)

16. Juli 1962

Zentralafrikanische Republik

(mit Erklärung) 15. Oktober 1962

Die oben angeführten Erklärungen haben folgenden

Wortlaut

„Japan erklärt, daß es das Übereinkommen

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher

Schiedssprüche anwenden wird, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind."

„Die Bundesrepublik Deutschland wird das

Übereinkommen in bezug auf Artikel I Absatz 1

und gemäß Artikel I Absatz 3 desselben nur auf

die Anerkennung und Vollstreckung solcher

Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind."

„Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen

nur auf Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder

nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach ihrer

Gesetzgebung als Handelssachen angesehen werden.

Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen

auf die Anerkennung und Vollstreckung

solcher Schiedssprüche anwenden, die

in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche,

die in den Hoheitsgebieten bestimmter

Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird die

Rumänische Volksrepublik das Übereinkommen

nur auf der Grundlage einer durch gemeinsame

Übereinkunft zwischen den Parteien geschaffenen

Gegenseitigkeit anwenden."

„Bulgarien wird das Übereinkommen auf die

Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden, die in dem Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich

solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten

von Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird

es das Übereinkommen nur in dem Umfang anwenden,

in dem diese Staaten Gegenseitigkeit

gewähren."

„Die Ungarische Volksrepublik wird das Übereinkommen

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

solcher Schiedssprüche anwenden, die

in dem Hoheitsgebiet eines der anderen Vertragsstaaten

ergangen sind und Streitigkeiten aus

Rechtsverhältnissen betreffen, die nach ungarischem

Recht als Handelssachen angesehen werden."

„Die Republik Madagaskar erklärt, daß sie

das Übereinkommen auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und

Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden

wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters,

daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten

aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher

oder nichtvertraglicher Art, anwenden

wird, die nach ihrem innerstaatlichen Redit als

Handelssachen angesehen werden."

„Die Zentralafrikanische Republik erklärt

unter Bezugnahme auf die in Artikel I Absatz 3

des Übereinkommens gebotene Möglichkeit, daß

sie das Übereinkommen auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und

Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden

wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters,

daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten

aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es

vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden

wird, die nach ihrem innerstaatlichen Recht

als Handelssachen angesehen werden."

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