42. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,
BGBl. Nr. 200/1961, ratifiziert beziehungsweise
sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Japan (mit Erklärung) 20. Juni 1961
Bundesrepublik Deutschland
(mit Erklärung) 30. Juni 1961
Rumänien (mit Erklärung)
13. September 1961
Polen 3. Oktober 1961
Bulgarien (mit Erklärung)
10. Oktober 1961
Ecuador 3. Jänner 1962
Finnland 19. Jänner 1962
Ungarn (mit Erklärung) 5. März 1962
Ceylon 9. April 1962
Griechenland 16. Juli 1962
Madagaskar (mit Erklärung)
16. Juli 1962
Zentralafrikanische Republik
(mit Erklärung) 15. Oktober 1962
Die oben angeführten Erklärungen haben folgenden
Wortlaut
„Japan erklärt, daß es das Übereinkommen
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher
Schiedssprüche anwenden wird, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind."
„Die Bundesrepublik Deutschland wird das
Übereinkommen in bezug auf Artikel I Absatz 1
und gemäß Artikel I Absatz 3 desselben nur auf
die Anerkennung und Vollstreckung solcher
Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind."
„Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen
Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach ihrer
Gesetzgebung als Handelssachen angesehen werden.
Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen
auf die Anerkennung und Vollstreckung
solcher Schiedssprüche anwenden, die
in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche,
die in den Hoheitsgebieten bestimmter
Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird die
Rumänische Volksrepublik das Übereinkommen
nur auf der Grundlage einer durch gemeinsame
Übereinkunft zwischen den Parteien geschaffenen
Gegenseitigkeit anwenden."
„Bulgarien wird das Übereinkommen auf die
Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden, die in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich
solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten
von Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird
es das Übereinkommen nur in dem Umfang anwenden,
in dem diese Staaten Gegenseitigkeit
gewähren."
„Die Ungarische Volksrepublik wird das Übereinkommen
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung
solcher Schiedssprüche anwenden, die
in dem Hoheitsgebiet eines der anderen Vertragsstaaten
ergangen sind und Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen betreffen, die nach ungarischem
Recht als Handelssachen angesehen werden."
„Die Republik Madagaskar erklärt, daß sie
das Übereinkommen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und
Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden
wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters,
daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
oder nichtvertraglicher Art, anwenden
wird, die nach ihrem innerstaatlichen Redit als
Handelssachen angesehen werden."
„Die Zentralafrikanische Republik erklärt
unter Bezugnahme auf die in Artikel I Absatz 3
des Übereinkommens gebotene Möglichkeit, daß
sie das Übereinkommen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und
Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden
wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters,
daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden
wird, die nach ihrem innerstaatlichen Recht
als Handelssachen angesehen werden."