42. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich
und
das Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße zwischen
Österreich und Ungarn zu erleichtern,
durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel 1.
(1) Ungarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderun-
gen von Gütern mit in Ungarn zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten
in Österreich die Beförderungssteuer für
jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen
für jede Tonne Rohgewicht der beförderten
Güter und für jeden Kilometer (Tonnenkilometer)
von den auf einer Fahrt auf österreichischem
Gebiet zurückgelegten
ersten 30 km 10 g,
vom 31. bis zum einschließlich
50. km 60 g,
vom 51. bis zum einschließlich
100. km 50 g,
vom 101. bis zum einschließlich
150. km 30 g
und vom 151. km an 5 g.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen
bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
Artikel 2.
Lastkraftfahrzeuge, die in Ungarn zum Verkehr
zugelassen sind, unterliegen in Österreich
nicht der Kraftfahrzeugsteuer, wenn ihr Aufenthalt
auf österreichischem Gebiet 90 Tage, von
jedem Grenzübertritt an gerechnet, nicht übersteigt.
Artikel 3.
(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in Ungarn
vom Eigengewicht des Kraftfahrzeuges und
vom Rohgewicht der beförderten Güter im
beladenen Zustand und bei Leerfahrten vom
Eigengewicht des Fahrzeuges
für jeden auf ungarischem Gebiet zurückgelegten
Kilometer und für jede Tonne (Tonnenkilometer)
12 Fillér an Kraftfahrzeugsteuer.
(2) Bei der Berechnung der Beförderungsstrecke
im Sinne des Absatzes 1 sind die Bestimmungen
des Artikels 1 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 4.
Bei Anwendung der Artikel 1 und 3 sind
Bruchteile von Tonnen und von Kilometern auf
volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
Artikel 5.
(1) Das Übereinkommen tritt am 1. März 1961
in Kraft und bleibt bis auf unbestimmte Zeit
wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil
jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
Geschehen in Wien am 17. Jänner 1961
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für das Bundesministerium für
Finanzen der Republik Österreich
Dr. Otto Watzke
Für das Finanzministerium
der Volksrepublik Ungarn
Dr. Hunor János
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 1. März 1961 in Kraft.