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42_1961 AT

42. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße.

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich

und

das Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn

haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße zwischen

Österreich und Ungarn zu erleichtern,

durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel 1.

(1) Ungarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderun-

gen von Gütern mit in Ungarn zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten

in Österreich die Beförderungssteuer für

jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen

für jede Tonne Rohgewicht der beförderten

Güter und für jeden Kilometer (Tonnenkilometer)

von den auf einer Fahrt auf österreichischem

Gebiet zurückgelegten

ersten 30 km 10 g,

vom 31. bis zum einschließlich

50. km 60 g,

vom 51. bis zum einschließlich

100. km 50 g,

vom 101. bis zum einschließlich

150. km 30 g

und vom 151. km an 5 g.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen

bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

Artikel 2.

Lastkraftfahrzeuge, die in Ungarn zum Verkehr

zugelassen sind, unterliegen in Österreich

nicht der Kraftfahrzeugsteuer, wenn ihr Aufenthalt

auf österreichischem Gebiet 90 Tage, von

jedem Grenzübertritt an gerechnet, nicht übersteigt.

Artikel 3.

(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in Ungarn

vom Eigengewicht des Kraftfahrzeuges und

vom Rohgewicht der beförderten Güter im

beladenen Zustand und bei Leerfahrten vom

Eigengewicht des Fahrzeuges

für jeden auf ungarischem Gebiet zurückgelegten

Kilometer und für jede Tonne (Tonnenkilometer)

12 Fillér an Kraftfahrzeugsteuer.

(2) Bei der Berechnung der Beförderungsstrecke

im Sinne des Absatzes 1 sind die Bestimmungen

des Artikels 1 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 4.

Bei Anwendung der Artikel 1 und 3 sind

Bruchteile von Tonnen und von Kilometern auf

volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

Artikel 5.

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. März 1961

in Kraft und bleibt bis auf unbestimmte Zeit

wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil

jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem

Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

Geschehen in Wien am 17. Jänner 1961

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für das Bundesministerium für

Finanzen der Republik Österreich

Dr. Otto Watzke

Für das Finanzministerium

der Volksrepublik Ungarn

Dr. Hunor János

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 1. März 1961 in Kraft.

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