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42_1960 AT

42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.

Nachdem das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten,

welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Unterzeichnerregierungen,

Mitglieder des Europarats —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Überzeugung, daß die

Feststellung eines auf Gerechtigkeit

beruhenden Friedens für

die Erhaltung der menschlichen

Gesellschaft und Zivilisation von

lebenswichtiger Bedeutung ist,

entschlossen, alle etwa zwischen

ihnen entstehenden Streitigkeiten

mit friedlichen Mitteln

beizulegen —

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

Gerichtliche Beilegung

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden

Parteien werden alle zwischen

ihnen entstehenden völkerrechtlichen

Streitigkeiten

dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorlegen, insbesondere

Streitigkeiten über

a) die Auslegung eines Vertrags;

b) eine Frage des Völkerrechts;

c) das Bestehen einer Tatsache,

die, wenn sie bewiesen

wäre, die Verletzung

einer internationalen Verpflichtung

bedeuten würde;

d) Art und Umfang der wegen

Verletzung einer internationalen

Verpflichtung

geschuldeten Wiedergutmachung.

Artikel 2

(1) Artikel 1 läßt die Verpflichtungen

unberührt, durch

welche die Hohen Vertragschließenden

Parteien die Gerichtsbarkeit

des Internationalen

Gerichtshofs zur Beilegung anderer

als der in Artikel 1 erwähnten

Streitigkeiten anerkannt

haben oder anerkennen

werden.

(2) Die an einer Streitigkeit

beteiligten Parteien können

vereinbaren, der gerichtlichen

Beilegung ein Vergleichsverfahren

vorausgehen zu lassen.

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden

Parteien, welche nicht Parteien

des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs sind, treffen

die erforderlichen Maßnahmen,

um Zutritt zum Internationalen

Gerichtshof zu erhalten.

KAPITEL II

Vergleichsverfahren

Artikel 4

(1) Die Hohen Vertragschließenden

Parteien werden

alle zwischen ihnen entstehenden

Streitigkeiten, die nicht

unter Artikel 1 fallen, einem

Vergleichsverfahren unterwerfen.

(2) Die an einer im vorliegenden

Artikel bezeichneten Streitigkeit

beteiligten Parteien können

jedoch vereinbaren, die

Streitigkeit ohne vorausgehendes

Vergleichsverfahren einem

Schiedsgericht vorzulegen.

Artikel 5

Entsteht eine Streitigkeit der

in Artikel 4 bezeichneten Art,

so wird sie einer in der Sache

zuständigen Ständigen Vergleichskommission

vorgelegt, sofern

eine solche bereits von den

beteiligten Parteien eingesetzt

worden ist. Vereinbaren die Parteien,

diese Kommission nicht

anzurufen, oder besteht eine

solche nicht, so wird die Streitigkeit

einer Besonderen Vergleichskommission

vorgelegt,

welche die Parteien innerhalb

von drei Monaten, nachdem die

eine Partei bei der anderen

einen entsprechenden Antrag

gestellt hat, zu bilden haben.

Artikel 6

Sofern die beteiligten Parteien

nichts anderes vereinbaren, wird

die Besondere Vergleichskommission

wie folgt gebildet

Die Kommission besteht aus

fünf Mitgliedern. Jede Partei

ernennt ein Mitglied, das sie

unter ihren Staatsangehörigen

auswählen kann. Die drei anderen

Mitglieder einschließlich des

Vorsitzenden werden im gegenseitigen

Einvernehmen unter

den Angehörigen dritter Staaten

ausgewählt. Diese drei Kommissionsmitglieder

müssen verschiedenen

Staaten angehören und

dürfen weder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Hoheitsgebiet

der beteiligten Parteien

haben, noch in deren Diensten

stehen.

Artikel 7

Erfolge die Ernennung der

gemeinsam zu bestellenden

Kommissionsmitglieder nicht

innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen

Frist, so wird die

Regierung eines dritten Staates,

die von den Parteien im gegen-

seitigen Einvernehmen auszuwählen

ist oder, wenn ein Einvernehmen

nicht binnen drei

Monaten zustande kommt, der

Präsident des Internationalen

Gerichtshofs mit der Vornahme

der erforderlichen Ernennungen

betraut. Besitzt dieser die

Staatsangehörigkeit einer am

Streit beteiligten Partei, so wird

diese Aufgabe dem Vizepräsidenten

oder dein dienstältesten

Richter des Gerichtshofs übertragen,

der nicht Staatsangehöriger

einer am Streit beteiligten

Partei ist.

Artikel 8

Sitze, die durch Todesfall,

Rücktritt oder sonstige Verhinderung

frei werden, sind in

kürzester Frist nach dem für die

Ernennung vorgesehenen Verfahren

wieder zu besetzen.

Artikel 9

(1) Streitigkeiten werden der

Besonderen Vergleichskommission

durch einen Antrag vorgelegt,

der von den beiden Parteien

im gegenseitigen Einvernehmen

oder, in Ermangelung

eines solchen, von einer der beiden

Parteien an den Vorsitzenden

gerichtet wird.

(2) Der Antrag enthält eine

kurze Darstellung des Streitgegenstandes

und das Ersuchen

an die Kommission, alle Maßnahmen

zu treffen, die geeignet

sind, zu einem Vergleich zu

führen.

(3) Geht der Antrag nur von

einer Partei aus, so hat diese ihn

unverzüglich der Gegenpartei

zu notifizieren.

Artikel 10

(1) Die Besondere Vergleichskommission

tritt, sofern die

Parteien nichts anderes vereinbaren,

am Sitz des Europarats

oder an einem anderen von

ihrem Vorsitzenden bestimmten

Ort zusammen.

(2) Die Kommission kann

jederzeit den Generalsekretär

des Europarats um seine Unterstützung

ersuchen.

Artikel 11

Die Sitzungen der Besonderen.

Vergleichskommission sind nur

dann öffentlich, wenn die Kommission

dies mit Zustimmung

der Parteien beschließt.

Artikel 12

(1) Sofern die Parteien nichts

anderes vereinbaren, setzt die

Besondere Vergleichskommission

selbst ihr Verfahren fest, das

den Grundsatz des beiderseitigen

Gehörs Vorsehen muß. Für

die Untersuchung hat sich die

Kommission, vorbehaltlich der

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

an den Dritten Titel

des Haager Übereinkommens

vom 18. Oktober 1907 zur

friedlichen Erledigung internationaler

Streitfälle zu haken,

es sei denn, daß sie hierüber

einen gegenteiligen Beschluß

faßt.

(2) Die Parteien werden bei

der Vergleichskommission durch

Bevollmächtigte vertreten, deren

Aufgabe es ist, als Mittelspersonen

zwischen ihnen und

der Kommission zu handeln;

die Parteien können außerdem

Rechtsbeistände und Sachverständige,

die sie zu diesem

Zweck ernennen, hinzuziehen

sowie die Vernehmung aller

Personen beantragen, deren Aussage

ihnen sachdienlich erscheint.

(3) Die Kommission ist ihrerseits

berechtigt, von den Bevollmächtigten,

Rechtsbeiständen

und Sachverständigen beider

Parteien sowie von allen Personen,

die mit Zustimmung ihrer

Regierung vorzuladen sie für

sachdienlich hält, mündliche Auskünfte

zu verlangen.

Artikel 13

Sofern die Parteien nichts anderes

vereinbaren, werden die

Beschlüsse der Besonderen Vergleichskommission

mit Stimmenmehrheit

gefaßt; außer in Verfahrensfragen

ist die Kommission

nur dann beschlußfähig,

wenn alle Mitglieder anwesend

sind.

Artikel 14

Die Parteien erleichtern die

Arbeiten der Besonderen Vergleichskommission

und lassen

ihr insbesondere in größtmöglichem

Ausmaße alle sachdienlichen

Urkunden und Auskünfte

zukommen. Sie werden alle

ihnen zu Gebot stehenden Mittel

einsetzen, um in ihrem

Hoheitsgebiet entsprechend

ihren Rechtsvorschriften der

Vergleichskommission die Vorladung

und Vernehmung von

Zeugen und Sachverständigen

sowie die Vornahme des Augenscheins

zu ermöglichen.

Artikel 15

(1) Der Besonderen Vergleichskommission

obliegt es, die streitigen

Fragen zu klären, zu diesem

Zweck im Wege der Untersuchung

oder auf andere Weise

alle sachdienlichen Auskünfte zu

sammeln und sich zu bemühen,

einen Vergleich zwischen den

Parteien herbeizuführen. Sie

kann nach Prüfung des Falles

den Parteien die Bedingungen

der ihr angemessen erscheinenden

Regelung bekanntgeben und

ihnen eine Frist zur Abgabe

einer Erklärung setzen.

(2) Zum Abschluß ihrer Arbeiten

setzt die Kommission ein

Protokoll auf, das je nach Lage

des Falles feststellt, daß sich die

Parteien verständigt haben und

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen

diese Verständigung

zustandegekommen ist, oder

aber, daß eine Einigung zwischen

den Parteien nicht erzielt werden

konnte. In dem Protokoll

wird nicht erwähnt, ob die

Kommission ihre Beschlüsse einstimmig

oder mit Stimmenmehrheit

gefaßt hat.

(3) Die Arbeiten der Kommission

müssen, sofern die Parteien

nichts anderes vereinbaren,

binnen sechs Monaten nach dem

Tage beendet sein, an dem die

Kommission mit der Streitigkeit

befaßt worden ist.

Artikel 16

Das Protokoll der Kommission

ist den Parteien unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen.

Es darf nur mit ihrer Zustimmung

veröffentlicht werden.

Artikel 17

(1) Für die Dauer seiner Tätigkeit

erhält jedes Kommissionsmitglied

eine Vergütung, deren

Höhe die Parteien im gegenseitigen

Einvernehmen festsetzen

und zu gleichen Teilen tragen.

(2) Die bei der Tätigkeit der

Kommission entstehenden allgemeinen

Kosten werden in der

gleichen Weise aufgeteilt.

Artikel 18

Bei Streitigkeiten, die sowohl

im Vergleichsverfahren. zu

regelnde Fragen als auch gerichtlich

beizulegende Fragen umfassen,

ist jede am Streit beteiligte

Partei berechtigt, zu verlangen,

daß die gerichtliche Entscheidung

über die Rechtsfragen dem

Vergleichsverfahren vorausgeht.

KAPITEL III

Schiedsverfahren

Artikel 19

Die Hohen Vertragschließenden

Parteien unterwerfen dem

Schiedsverfahren mit Ausnahme

der in Artikel 1 bezeichneten

alle zwischen ihnen entstehenden

Streitigkeiten, über die deshalb

kein Vergleich zustande

gekommen ist, weil die Parteien

vereinbart haben, ein vorausgehendes

Vergleichsverfahren

nicht in Anspruch zu nehmen,

oder weil ein solches Verfahren

erfolglos geblieben ist.

Artikel 20

(1) Die antragstellende Partei

gibt der anderen Partei den Anspruch,

den sie im Schiedsverfahren

geltend zu machen beabsichtigt,

die Gründe, auf die

sie ihren Anspruch stützt, sowie

den Namen des von ihr ernannten

Schiedsrichters bekannt.

(2) Sofern die beteiligten Parteien

nichts anderes vereinbaren,

wird das Schiedsgericht wie folgt

gebildet: Das Schiedsgericht besteht

aus fünf Mitgliedern. Jede

Partei ernennt ein Mitglied, das

sie unter ihren Staatsangehörigen

auswählen kann. Die drei

anderen Schiedsrichter einschließlich

des Vorsitzenden

werden im gegenseitigen Einvernehmen

unter den Angehörigen

dritter Staaten ausgewählt.

Sie müssen verschiedenen

Staaten angehören und

dürfen weder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Hoheitsgebiet

der beteiligten Parteien

haben noch in deren Diensten

stehen.

Artikel 21

Erfolgt die Ernennung der

Mitglieder des Schiedsgerichts

nicht binnen drei Monaten,

nachdem die eine Partei an die

andere das Ersuchen gerichtet

hat, ein Schiedsgericht zu bestellen,

so wird die von den Parteien

gemeinsam bezeichnete Regierung

eines dritten Staats oder,

wenn eine Einigung nicht binnen

drei Monaten zustande

kommt, der Präsident des Internationalen

Gerichtshofs mit der

Vornahme der erforderlichen

Ernennungen betraut. Besitzt

dieser die Staatsangehörigkeit

einer am Streit beteiligten Partei,

so wird diese Aufgabe dem

Vizepräsidenten oder dem

dienstältesten Richter des Gerichtshofs

übertragen, der nicht

Staatsangehöriger einer am

Streit beteiligten Partei ist.

Artikel 22

Sitze, die durch Todesfall,

Rücktritt oder sonstige Verhinderung

frei werden, sind in

kürzester Frist nach dem für die

Ernennung vorgesehenen Verfahren

wieder zu besetzen.

Artikel 23

Die Parteien schließen einen

Schiedsvertrag, in dem sie den

Streitgegenstand und das Verfahren

festlegen.

Artikel 24

Enthält der Schiedsvertrag bezüglich

der in Artikel 23 bezeichneten

Punkte keine hinreichend

genauen Angaben, so

finden nach Möglichkeit die Bestimmungen

des Vierten Titels

des Haager Übereinkommens

vom 18. Oktober 1907 zur

friedlichen Erledigung internationaler

Streitfälle Anwendung.

Artikel 25

Kommt ein Schiedsvertrag

nicht binnen drei Monaten nach

der Bestellung des Schiedsgerichts

zustande, so wird das

Schiedsgericht auf Antrag einer

der beiden Parteien mit der Angelegenheit

befaßt.

Artikel 26

Falls der Schiedsvertrag keine

entsprechenden Bestimmungen

enthält oder ein Schiedsvertrag

nicht besteht, entscheidet das

Schiedsgericht ex aequo et bono

unter Berücksichtigung der allgemeinen

Grundsätze des

Völkerrechts vorbehaltlich der

für die Parteien verbindlichen

vertraglichen Verpflichtungen

und endgültigen Entscheidungen

internationaler Gerichte.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 27

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung

a) auf Streitigkeiten, die Tatsachen

oder Verhältnisse

aus der Zeit vor dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

zwischen den

am Streit beteiligten Parteien

betreffen;

b) auf Streitigkeiten über

Fragen, die nach Völkerrecht

in die ausschließlich

innerstaatliche Zuständigkeit

fallen.

Artikel 28

(1) Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Streitigkeiten, die auf Grund

einer zwischen den Parteien getroffenen

oder in der Folge zu

treffenden Vereinbarung einem

anderen Verfahren zur friedlichen

Beilegung zu unterwerfen

sind. Hinsichtlich der in Artikel

1 bezeichneten Streitigkeiten

verzichten jedoch die Hohen

Vertragschließenden Parteien

darauf, sich untereinander auf

Vereinbarungen zu berufen, die

kein zu einer verbindlichen

Entscheidung führendes Verfahren

vorsehen.

(2) Durch dieses Übereinkommen

wird die Anwendung der

am 4. November 1950 unterzeichneten

Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten und des am

20. März 1952 unterzeichneten

Zusatzprotokolls zu dieser Konvention

nicht berührt.

Artikel 29

(1) Fällt der Gegenstand einer

Streitigkeit nach dem innerstaatlichen

Recht einer Partei in die

Zuständigkeit ihrer Gerichts-

oder Verwaltungsbehörden, so

kann diese Partei Widerspruch

dagegen erheben, daß die

Streitigkeit einem in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Verfahren unterworfen wird,

bevor die zuständige Behörde

innerhalb einer angemessenen

Frist eine endgültige Entscheidung

getroffen hat.

(2) Ist eine endgültige Entscheidung

im innerstaatlichen

Rechtsbereich ergangen, so ist es

mit Ablauf von fünf Jahren

nach dieser Entscheidung nicht

mehr zulässig, die in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Verfahren in Anspruch zu

nehmen.

Artikel 30

Steht der Durchführung einer

gerichtlichen Entscheidung oder

eines Schiedsspruchs eine von

einem Gericht oder einer anderen

Behörde einer am Streit

beteiligten Partei getroffene Entscheidung

oder Verfügung entgegen

und können nach dem

innerstaatlichen Recht dieser

Partei die Folgen dieser Entscheidung

oder Verfügung nicht

oder nur unvollkommen beseitigt

werden, so hat der Internationale

Gerichtshof oder das

Schiedsgericht nötigenfalls der

geschädigten Partei eine angemessene

Genugtuung zuzuerkennen.

Artikel 31

(1) In allen Fällen, in denen

die Streitigkeit Gegenstand eines

Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens

ist, insbesondere,

wenn die zwischen den Parteien

streitige Frage aus bereits vollzogenen

oder unmittelbar bevorstehenden

Handlungen herrührt,

ordnet der Internationale

Gerichtshof gemäß Artikel 41

seines Statuts oder das Schiedsgericht

so schnell wie möglich

an, welche vorläufigen Maßnahmen

zu treffen sind. Die am

Streit beteiligten Parteien sind

verpflichtet, diese Anordnung

zu befolgen.

(2) Ist eine Vergleichskommission

mit der Streitigkeit befaßt,

so kann sie den Parteien

diejenigen vorläufigen Maßnahmen,

empfehlen, die sie für

zweckdienlich hält.

(3) Die Parteien enthalten sich

jeder Maßnahme, die eine nachteilige

Rückwirkung auf die

Durchführung der gerichtlichen

Entscheidung oder des Schiedsspruchs

oder auf die von der

Vergleichskommission vorgeschlagene

Regelung haben

könnte und nehmen keinerlei

Handlungen vor, die geeignet

sind, die Streitigkeit zu verschärfen

oder auszudehnen.

Artikel 32

(1) Dieses Übereinkommen

findet zwischen den Parteien

auch dann Anwendung, wenn

ein dritter Staat, gleichgültig,

ob er Vertragspartei des Übereinkommens

ist oder nicht, an

der Streitigkeit ein Interesse hat.

(2) Im Vergleichsverfahren

können die Parteien im gegenseitigen

Einvernehmen einen

dritten Staat zur Teilnahme

auffordern.

Artikel 33

(1) Hat beim Gerichts- oder

Schiedsgerichtsverfahren ein dritter

Staat nach seiner Auffassung

ein berechtigtes Interesse an

einer Streitigkeit, so kann er

beim Internationalen Gerichtshof

oder beim Schiedsgericht beantragen,

seinen Beitritt zum

Verfahren zuzulassen.

(2) Über diesen Antrag entscheidet

der Internationale Gerichtshof

oder das Schiedsgericht.

Artikel 34

(1) Jede der Hohen Vertragschließenden

Parteien kann bei

Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

erklären, daß sie

a) das Kapitel III über das

Schiedsverfahren oder

b) die Kapitel II und III über

das Vergleichs- und das

Schiedsverfahren nicht anwenden

wird.

(2) Eine Hohe Vertragschließende

Partei kann sich nur auf

diejenigen Bestimmungen dieses

Übereinkommens berufen, die

sie selbst angenommen hat.

Artikel 35

(1) Die Hohen Vertragschließenden

Parteien können nur

solche Vorbehalte erklären, die

darauf abzielen, diejenigen Streitigkeiten

von der Anwendung

dieses Übereinkommens auszuschließen,

die sich auf bestimmte

Einzelfälle oder besondere,

genau bezeichnete Materien

wie zum Beispiel den Gebietsstand

beziehen oder in genau

umschriebene Kategorien fallen.

Hat eine Hohe Vertragschließende

Partei einen Vorbehalt

gemacht, so können sich die

anderen Parteien ihr gegenüber

auf den gleichen Vorbehalt berufen.

(2) Ein von einer Partei gemachter

Vorbehalt ist, sofern

nicht ausdrücklich etwas anderes

erklärt wird, so zu verstehen,

daß er. sich nicht auf das Vergleichsverfahren

erstreckt.

(s) Mit Ausnahme des in Absatz

(4) vorgesehenen Falls ist

jeder Vorbehalt anläßlich der

Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

zu diesem Übereinkommen

zu erklären.

(4) Erkennt eine Hohe Vertragschließende

Partei die obligatorische

Gerichtsbarkeit des

Internationalen Gerichtshofs

gemäß Artikel 36 Absatz 2

seines Statuts unter Vorbehalten

an oder ändert sie diese

Vorbehalte, so kann diese Hohe

Vertragschließende Partei durch

eine einfache Erklärung, vorbehaltlich

der Absätze (1) und (2)

des vorliegenden Artikels, dieselben

Vorbehalte zu diesem

Übereinkommen machen. Diese

Vorbehalte entbinden die betreffende

Hohe Vertragschließende

Partei nicht von den

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen in bezug auf

Streitigkeiten, die Tatsachen

oder Verhältnisse betreffen,

welche vor dem Zeitpunkt der

Erklärung dieser Vorbehalte

entstanden sind. Diese Streitigkeiten

müssen jedoch innerhalb

eines Jahres nach dem genannten

Zeitpunkt einer Behandlung

nach einem gemäß diesem Übereinkommen

anwendbaren Verfahren

unterworfen werden.

Artikel 36

Eine Hohe Vertragschließende

Partei, die dieses Übereinkommen

nur teilweise oder

unter Vorbehalten angenommen

hat, kann jederzeit durch eine

einfache Erklärung den Umfang

ihrer Verpflichtung erweitern

oder ihre Vorbehalte ganz oder

teilweise zurücknehmen.

Artikel 37

Die in Artikel 35 Absatz (4)

und in Artikel 36 vorgesehenen

Erklärungen sind an den Generalsekretär

des Europarats zu

richten, der den Hohen Vertragschließenden

Parteien Abschriften

übermittelt.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens einschließlich

solcher über die Einordnung der

Streitigkeiten und die Tragweite

etwaiger Vorbehalte sind dem

Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

Jedoch kann der Einwand,

eine Hohe Vertragschließende

Partei sei in einem

bestimmten Fall nicht verpflichtet,

eine Streitigkeit dem

Schiedsverfahren zu unterwerfen,

dem Internationalen Gerichtshof

nur binnen drei Monaten

nach dem Zeitpunkt zur

Entscheidung vorgelegt werden,

zu dem die eine Partei der anderen

ihre Absicht notifiziert hat,

das Schiedsverfahren in Anspruch

zu nehmen. Nach Ablauf

dieser Frist ist das Schiedsgericht

für die Entscheidung über diesen

Einwand zuständig. Die

Entscheidung des Internationalen

Gerichtshofs ist für die mit

der Streitigkeit befaßten Stellen

bindend.

(2) Wird der Internationale

Gerichtshof gemäß Absatz (1)

angerufen, so tritt bis zu: seiner

Entscheidung eine Unterbrechung

des betreffenden Vergleichs-

oder Schiedsverfahrens

ein.

Artikel 39

(1) Die Hohen Vertragschließenden

Parteien werden

der Entscheidung des Internationalen

Gerichtshofs oder dem

Schiedsspruch des Schiedsgerichts

in jeder Streitigkeit, an der sie

beteiligt sind, nachkommen.

(2) Erfüllt eine an einer Streitigkeit

beteiligte Partei nicht die

Verpflichtungen, die sich für sie

aus einer Entscheidung des Internationalen

Gerichtshofs oder

einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts

ergeben, so kann sich

die andere Partei an das Ministerkomitee

des Europarats wenden;

dieses kann,* soweit es dies

für erforderlich erachtet, mit

Zweidrittelmehrheit der zur

Teilnahme an seinen Sitzungen

berechtigten Vertreter Empfehlungen

aussprechen, um die

Durchführung der Entscheidung

oder des Schiedsspruchs sicherzustellen.

Artikel 40

(1) Eine Hohe Vertragschließende

Partei kann dieses

Übereinkommen erst nach Ablauf

von fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt, in dem es für sie in

Kraft tritt, und unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von

sechs Monaten durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Mitteilung kündigen;

dieser setzt die anderen

Hohen Vertragschließenden Parteien

davon in Kenntnis.

(2) Die Kündigung entbindet

die betreffende Hohe Vertragschließende

Partei nicht von den

Verpflichtungen, aus diesem

Übereinkommen in bezug auf

Streitigkeiten, die Tatsachen

oder Verhältnisse betreffen, welche

vor dem Zeitpunkt der Mitteilung

der Kündigung gemäß

Absatz (1) entstanden sind.

Diese Streitigkeiten müssen jedoch

innerhalb eines Jahres nach

dem genannten Zeitpunkt einer

Behandlung nach einem gemäß

diesem Übereinkommen anwendbaren

Verfahren unterworfen

werden.

(3) Mit der gleichen Maßgabe

hört jede Hohe Vertragschließende

Partei, deren Mitgliedschaft

beim Europarat

endet, ein Jahr nach dem genannten

Zeitpunkt auf, Vertragspartei

dieses Übereinkommens

zu sein.

Artikel 41

(1) Dieses Übereinkommen

liegt zur Unterzeichnung durch

die Mitglieder des Europarats

auf. Es bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden

beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt mit dem Tage der Hinterlegung

der zweiten Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(3) Für jede Unterzeichnerregierung,

die das Übereinkommen

zu einem späteren Zeitpunkt

ratifiziert, tritt es mit

dem Tag der Hinterlegung ihrer

Ratifikationsurkunde in Kraft.

(4) Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert allen Mitgliedern

des Europarats das Inkrafttreten

des Übereinkommens,

die Namen der Hohen

Vertragschließenden Parteien,

die es ratifiziert haben, sowie

jede später erfolgende Hinterlegung

einer Ratifikationsurkunde.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Straßburg am

29. April 1957 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der

Generalsekretär übermittelt jeder

Unterzeichnerregierung eine

beglaubigte Abschrift.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 41 am 15. Jänner 1960 für Österreich in

Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkte war das Übereinkommen für folgende Staaten in Geltung

Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden. Die Niederlande und Schweden haben die

Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren) ausgeschlossen.

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