42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten,
welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Unterzeichnerregierungen,
Mitglieder des Europarats —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Überzeugung, daß die
Feststellung eines auf Gerechtigkeit
beruhenden Friedens für
die Erhaltung der menschlichen
Gesellschaft und Zivilisation von
lebenswichtiger Bedeutung ist,
entschlossen, alle etwa zwischen
ihnen entstehenden Streitigkeiten
mit friedlichen Mitteln
beizulegen —
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Gerichtliche Beilegung
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden
Parteien werden alle zwischen
ihnen entstehenden völkerrechtlichen
Streitigkeiten
dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorlegen, insbesondere
Streitigkeiten über
a) die Auslegung eines Vertrags;
b) eine Frage des Völkerrechts;
c) das Bestehen einer Tatsache,
die, wenn sie bewiesen
wäre, die Verletzung
einer internationalen Verpflichtung
bedeuten würde;
d) Art und Umfang der wegen
Verletzung einer internationalen
Verpflichtung
geschuldeten Wiedergutmachung.
Artikel 2
(1) Artikel 1 läßt die Verpflichtungen
unberührt, durch
welche die Hohen Vertragschließenden
Parteien die Gerichtsbarkeit
des Internationalen
Gerichtshofs zur Beilegung anderer
als der in Artikel 1 erwähnten
Streitigkeiten anerkannt
haben oder anerkennen
werden.
(2) Die an einer Streitigkeit
beteiligten Parteien können
vereinbaren, der gerichtlichen
Beilegung ein Vergleichsverfahren
vorausgehen zu lassen.
Artikel 3
Die Hohen Vertragschließenden
Parteien, welche nicht Parteien
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs sind, treffen
die erforderlichen Maßnahmen,
um Zutritt zum Internationalen
Gerichtshof zu erhalten.
KAPITEL II
Vergleichsverfahren
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragschließenden
Parteien werden
alle zwischen ihnen entstehenden
Streitigkeiten, die nicht
unter Artikel 1 fallen, einem
Vergleichsverfahren unterwerfen.
(2) Die an einer im vorliegenden
Artikel bezeichneten Streitigkeit
beteiligten Parteien können
jedoch vereinbaren, die
Streitigkeit ohne vorausgehendes
Vergleichsverfahren einem
Schiedsgericht vorzulegen.
Artikel 5
Entsteht eine Streitigkeit der
in Artikel 4 bezeichneten Art,
so wird sie einer in der Sache
zuständigen Ständigen Vergleichskommission
vorgelegt, sofern
eine solche bereits von den
beteiligten Parteien eingesetzt
worden ist. Vereinbaren die Parteien,
diese Kommission nicht
anzurufen, oder besteht eine
solche nicht, so wird die Streitigkeit
einer Besonderen Vergleichskommission
vorgelegt,
welche die Parteien innerhalb
von drei Monaten, nachdem die
eine Partei bei der anderen
einen entsprechenden Antrag
gestellt hat, zu bilden haben.
Artikel 6
Sofern die beteiligten Parteien
nichts anderes vereinbaren, wird
die Besondere Vergleichskommission
wie folgt gebildet
Die Kommission besteht aus
fünf Mitgliedern. Jede Partei
ernennt ein Mitglied, das sie
unter ihren Staatsangehörigen
auswählen kann. Die drei anderen
Mitglieder einschließlich des
Vorsitzenden werden im gegenseitigen
Einvernehmen unter
den Angehörigen dritter Staaten
ausgewählt. Diese drei Kommissionsmitglieder
müssen verschiedenen
Staaten angehören und
dürfen weder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet
der beteiligten Parteien
haben, noch in deren Diensten
stehen.
Artikel 7
Erfolge die Ernennung der
gemeinsam zu bestellenden
Kommissionsmitglieder nicht
innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen
Frist, so wird die
Regierung eines dritten Staates,
die von den Parteien im gegen-
seitigen Einvernehmen auszuwählen
ist oder, wenn ein Einvernehmen
nicht binnen drei
Monaten zustande kommt, der
Präsident des Internationalen
Gerichtshofs mit der Vornahme
der erforderlichen Ernennungen
betraut. Besitzt dieser die
Staatsangehörigkeit einer am
Streit beteiligten Partei, so wird
diese Aufgabe dem Vizepräsidenten
oder dein dienstältesten
Richter des Gerichtshofs übertragen,
der nicht Staatsangehöriger
einer am Streit beteiligten
Partei ist.
Artikel 8
Sitze, die durch Todesfall,
Rücktritt oder sonstige Verhinderung
frei werden, sind in
kürzester Frist nach dem für die
Ernennung vorgesehenen Verfahren
wieder zu besetzen.
Artikel 9
(1) Streitigkeiten werden der
Besonderen Vergleichskommission
durch einen Antrag vorgelegt,
der von den beiden Parteien
im gegenseitigen Einvernehmen
oder, in Ermangelung
eines solchen, von einer der beiden
Parteien an den Vorsitzenden
gerichtet wird.
(2) Der Antrag enthält eine
kurze Darstellung des Streitgegenstandes
und das Ersuchen
an die Kommission, alle Maßnahmen
zu treffen, die geeignet
sind, zu einem Vergleich zu
führen.
(3) Geht der Antrag nur von
einer Partei aus, so hat diese ihn
unverzüglich der Gegenpartei
zu notifizieren.
Artikel 10
(1) Die Besondere Vergleichskommission
tritt, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren,
am Sitz des Europarats
oder an einem anderen von
ihrem Vorsitzenden bestimmten
Ort zusammen.
(2) Die Kommission kann
jederzeit den Generalsekretär
des Europarats um seine Unterstützung
ersuchen.
Artikel 11
Die Sitzungen der Besonderen.
Vergleichskommission sind nur
dann öffentlich, wenn die Kommission
dies mit Zustimmung
der Parteien beschließt.
Artikel 12
(1) Sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren, setzt die
Besondere Vergleichskommission
selbst ihr Verfahren fest, das
den Grundsatz des beiderseitigen
Gehörs Vorsehen muß. Für
die Untersuchung hat sich die
Kommission, vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
an den Dritten Titel
des Haager Übereinkommens
vom 18. Oktober 1907 zur
friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle zu haken,
es sei denn, daß sie hierüber
einen gegenteiligen Beschluß
faßt.
(2) Die Parteien werden bei
der Vergleichskommission durch
Bevollmächtigte vertreten, deren
Aufgabe es ist, als Mittelspersonen
zwischen ihnen und
der Kommission zu handeln;
die Parteien können außerdem
Rechtsbeistände und Sachverständige,
die sie zu diesem
Zweck ernennen, hinzuziehen
sowie die Vernehmung aller
Personen beantragen, deren Aussage
ihnen sachdienlich erscheint.
(3) Die Kommission ist ihrerseits
berechtigt, von den Bevollmächtigten,
Rechtsbeiständen
und Sachverständigen beider
Parteien sowie von allen Personen,
die mit Zustimmung ihrer
Regierung vorzuladen sie für
sachdienlich hält, mündliche Auskünfte
zu verlangen.
Artikel 13
Sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, werden die
Beschlüsse der Besonderen Vergleichskommission
mit Stimmenmehrheit
gefaßt; außer in Verfahrensfragen
ist die Kommission
nur dann beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend
sind.
Artikel 14
Die Parteien erleichtern die
Arbeiten der Besonderen Vergleichskommission
und lassen
ihr insbesondere in größtmöglichem
Ausmaße alle sachdienlichen
Urkunden und Auskünfte
zukommen. Sie werden alle
ihnen zu Gebot stehenden Mittel
einsetzen, um in ihrem
Hoheitsgebiet entsprechend
ihren Rechtsvorschriften der
Vergleichskommission die Vorladung
und Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen
sowie die Vornahme des Augenscheins
zu ermöglichen.
Artikel 15
(1) Der Besonderen Vergleichskommission
obliegt es, die streitigen
Fragen zu klären, zu diesem
Zweck im Wege der Untersuchung
oder auf andere Weise
alle sachdienlichen Auskünfte zu
sammeln und sich zu bemühen,
einen Vergleich zwischen den
Parteien herbeizuführen. Sie
kann nach Prüfung des Falles
den Parteien die Bedingungen
der ihr angemessen erscheinenden
Regelung bekanntgeben und
ihnen eine Frist zur Abgabe
einer Erklärung setzen.
(2) Zum Abschluß ihrer Arbeiten
setzt die Kommission ein
Protokoll auf, das je nach Lage
des Falles feststellt, daß sich die
Parteien verständigt haben und
gegebenenfalls unter welchen Bedingungen
diese Verständigung
zustandegekommen ist, oder
aber, daß eine Einigung zwischen
den Parteien nicht erzielt werden
konnte. In dem Protokoll
wird nicht erwähnt, ob die
Kommission ihre Beschlüsse einstimmig
oder mit Stimmenmehrheit
gefaßt hat.
(3) Die Arbeiten der Kommission
müssen, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbaren,
binnen sechs Monaten nach dem
Tage beendet sein, an dem die
Kommission mit der Streitigkeit
befaßt worden ist.
Artikel 16
Das Protokoll der Kommission
ist den Parteien unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
Es darf nur mit ihrer Zustimmung
veröffentlicht werden.
Artikel 17
(1) Für die Dauer seiner Tätigkeit
erhält jedes Kommissionsmitglied
eine Vergütung, deren
Höhe die Parteien im gegenseitigen
Einvernehmen festsetzen
und zu gleichen Teilen tragen.
(2) Die bei der Tätigkeit der
Kommission entstehenden allgemeinen
Kosten werden in der
gleichen Weise aufgeteilt.
Artikel 18
Bei Streitigkeiten, die sowohl
im Vergleichsverfahren. zu
regelnde Fragen als auch gerichtlich
beizulegende Fragen umfassen,
ist jede am Streit beteiligte
Partei berechtigt, zu verlangen,
daß die gerichtliche Entscheidung
über die Rechtsfragen dem
Vergleichsverfahren vorausgeht.
KAPITEL III
Schiedsverfahren
Artikel 19
Die Hohen Vertragschließenden
Parteien unterwerfen dem
Schiedsverfahren mit Ausnahme
der in Artikel 1 bezeichneten
alle zwischen ihnen entstehenden
Streitigkeiten, über die deshalb
kein Vergleich zustande
gekommen ist, weil die Parteien
vereinbart haben, ein vorausgehendes
Vergleichsverfahren
nicht in Anspruch zu nehmen,
oder weil ein solches Verfahren
erfolglos geblieben ist.
Artikel 20
(1) Die antragstellende Partei
gibt der anderen Partei den Anspruch,
den sie im Schiedsverfahren
geltend zu machen beabsichtigt,
die Gründe, auf die
sie ihren Anspruch stützt, sowie
den Namen des von ihr ernannten
Schiedsrichters bekannt.
(2) Sofern die beteiligten Parteien
nichts anderes vereinbaren,
wird das Schiedsgericht wie folgt
gebildet: Das Schiedsgericht besteht
aus fünf Mitgliedern. Jede
Partei ernennt ein Mitglied, das
sie unter ihren Staatsangehörigen
auswählen kann. Die drei
anderen Schiedsrichter einschließlich
des Vorsitzenden
werden im gegenseitigen Einvernehmen
unter den Angehörigen
dritter Staaten ausgewählt.
Sie müssen verschiedenen
Staaten angehören und
dürfen weder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet
der beteiligten Parteien
haben noch in deren Diensten
stehen.
Artikel 21
Erfolgt die Ernennung der
Mitglieder des Schiedsgerichts
nicht binnen drei Monaten,
nachdem die eine Partei an die
andere das Ersuchen gerichtet
hat, ein Schiedsgericht zu bestellen,
so wird die von den Parteien
gemeinsam bezeichnete Regierung
eines dritten Staats oder,
wenn eine Einigung nicht binnen
drei Monaten zustande
kommt, der Präsident des Internationalen
Gerichtshofs mit der
Vornahme der erforderlichen
Ernennungen betraut. Besitzt
dieser die Staatsangehörigkeit
einer am Streit beteiligten Partei,
so wird diese Aufgabe dem
Vizepräsidenten oder dem
dienstältesten Richter des Gerichtshofs
übertragen, der nicht
Staatsangehöriger einer am
Streit beteiligten Partei ist.
Artikel 22
Sitze, die durch Todesfall,
Rücktritt oder sonstige Verhinderung
frei werden, sind in
kürzester Frist nach dem für die
Ernennung vorgesehenen Verfahren
wieder zu besetzen.
Artikel 23
Die Parteien schließen einen
Schiedsvertrag, in dem sie den
Streitgegenstand und das Verfahren
festlegen.
Artikel 24
Enthält der Schiedsvertrag bezüglich
der in Artikel 23 bezeichneten
Punkte keine hinreichend
genauen Angaben, so
finden nach Möglichkeit die Bestimmungen
des Vierten Titels
des Haager Übereinkommens
vom 18. Oktober 1907 zur
friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle Anwendung.
Artikel 25
Kommt ein Schiedsvertrag
nicht binnen drei Monaten nach
der Bestellung des Schiedsgerichts
zustande, so wird das
Schiedsgericht auf Antrag einer
der beiden Parteien mit der Angelegenheit
befaßt.
Artikel 26
Falls der Schiedsvertrag keine
entsprechenden Bestimmungen
enthält oder ein Schiedsvertrag
nicht besteht, entscheidet das
Schiedsgericht ex aequo et bono
unter Berücksichtigung der allgemeinen
Grundsätze des
Völkerrechts vorbehaltlich der
für die Parteien verbindlichen
vertraglichen Verpflichtungen
und endgültigen Entscheidungen
internationaler Gerichte.
KAPITEL IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung
a) auf Streitigkeiten, die Tatsachen
oder Verhältnisse
aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
zwischen den
am Streit beteiligten Parteien
betreffen;
b) auf Streitigkeiten über
Fragen, die nach Völkerrecht
in die ausschließlich
innerstaatliche Zuständigkeit
fallen.
Artikel 28
(1) Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Streitigkeiten, die auf Grund
einer zwischen den Parteien getroffenen
oder in der Folge zu
treffenden Vereinbarung einem
anderen Verfahren zur friedlichen
Beilegung zu unterwerfen
sind. Hinsichtlich der in Artikel
1 bezeichneten Streitigkeiten
verzichten jedoch die Hohen
Vertragschließenden Parteien
darauf, sich untereinander auf
Vereinbarungen zu berufen, die
kein zu einer verbindlichen
Entscheidung führendes Verfahren
vorsehen.
(2) Durch dieses Übereinkommen
wird die Anwendung der
am 4. November 1950 unterzeichneten
Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und des am
20. März 1952 unterzeichneten
Zusatzprotokolls zu dieser Konvention
nicht berührt.
Artikel 29
(1) Fällt der Gegenstand einer
Streitigkeit nach dem innerstaatlichen
Recht einer Partei in die
Zuständigkeit ihrer Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden, so
kann diese Partei Widerspruch
dagegen erheben, daß die
Streitigkeit einem in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Verfahren unterworfen wird,
bevor die zuständige Behörde
innerhalb einer angemessenen
Frist eine endgültige Entscheidung
getroffen hat.
(2) Ist eine endgültige Entscheidung
im innerstaatlichen
Rechtsbereich ergangen, so ist es
mit Ablauf von fünf Jahren
nach dieser Entscheidung nicht
mehr zulässig, die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Verfahren in Anspruch zu
nehmen.
Artikel 30
Steht der Durchführung einer
gerichtlichen Entscheidung oder
eines Schiedsspruchs eine von
einem Gericht oder einer anderen
Behörde einer am Streit
beteiligten Partei getroffene Entscheidung
oder Verfügung entgegen
und können nach dem
innerstaatlichen Recht dieser
Partei die Folgen dieser Entscheidung
oder Verfügung nicht
oder nur unvollkommen beseitigt
werden, so hat der Internationale
Gerichtshof oder das
Schiedsgericht nötigenfalls der
geschädigten Partei eine angemessene
Genugtuung zuzuerkennen.
Artikel 31
(1) In allen Fällen, in denen
die Streitigkeit Gegenstand eines
Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens
ist, insbesondere,
wenn die zwischen den Parteien
streitige Frage aus bereits vollzogenen
oder unmittelbar bevorstehenden
Handlungen herrührt,
ordnet der Internationale
Gerichtshof gemäß Artikel 41
seines Statuts oder das Schiedsgericht
so schnell wie möglich
an, welche vorläufigen Maßnahmen
zu treffen sind. Die am
Streit beteiligten Parteien sind
verpflichtet, diese Anordnung
zu befolgen.
(2) Ist eine Vergleichskommission
mit der Streitigkeit befaßt,
so kann sie den Parteien
diejenigen vorläufigen Maßnahmen,
empfehlen, die sie für
zweckdienlich hält.
(3) Die Parteien enthalten sich
jeder Maßnahme, die eine nachteilige
Rückwirkung auf die
Durchführung der gerichtlichen
Entscheidung oder des Schiedsspruchs
oder auf die von der
Vergleichskommission vorgeschlagene
Regelung haben
könnte und nehmen keinerlei
Handlungen vor, die geeignet
sind, die Streitigkeit zu verschärfen
oder auszudehnen.
Artikel 32
(1) Dieses Übereinkommen
findet zwischen den Parteien
auch dann Anwendung, wenn
ein dritter Staat, gleichgültig,
ob er Vertragspartei des Übereinkommens
ist oder nicht, an
der Streitigkeit ein Interesse hat.
(2) Im Vergleichsverfahren
können die Parteien im gegenseitigen
Einvernehmen einen
dritten Staat zur Teilnahme
auffordern.
Artikel 33
(1) Hat beim Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren ein dritter
Staat nach seiner Auffassung
ein berechtigtes Interesse an
einer Streitigkeit, so kann er
beim Internationalen Gerichtshof
oder beim Schiedsgericht beantragen,
seinen Beitritt zum
Verfahren zuzulassen.
(2) Über diesen Antrag entscheidet
der Internationale Gerichtshof
oder das Schiedsgericht.
Artikel 34
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden
Parteien kann bei
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
erklären, daß sie
a) das Kapitel III über das
Schiedsverfahren oder
b) die Kapitel II und III über
das Vergleichs- und das
Schiedsverfahren nicht anwenden
wird.
(2) Eine Hohe Vertragschließende
Partei kann sich nur auf
diejenigen Bestimmungen dieses
Übereinkommens berufen, die
sie selbst angenommen hat.
Artikel 35
(1) Die Hohen Vertragschließenden
Parteien können nur
solche Vorbehalte erklären, die
darauf abzielen, diejenigen Streitigkeiten
von der Anwendung
dieses Übereinkommens auszuschließen,
die sich auf bestimmte
Einzelfälle oder besondere,
genau bezeichnete Materien
wie zum Beispiel den Gebietsstand
beziehen oder in genau
umschriebene Kategorien fallen.
Hat eine Hohe Vertragschließende
Partei einen Vorbehalt
gemacht, so können sich die
anderen Parteien ihr gegenüber
auf den gleichen Vorbehalt berufen.
(2) Ein von einer Partei gemachter
Vorbehalt ist, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes
erklärt wird, so zu verstehen,
daß er. sich nicht auf das Vergleichsverfahren
erstreckt.
(s) Mit Ausnahme des in Absatz
(4) vorgesehenen Falls ist
jeder Vorbehalt anläßlich der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
zu diesem Übereinkommen
zu erklären.
(4) Erkennt eine Hohe Vertragschließende
Partei die obligatorische
Gerichtsbarkeit des
Internationalen Gerichtshofs
gemäß Artikel 36 Absatz 2
seines Statuts unter Vorbehalten
an oder ändert sie diese
Vorbehalte, so kann diese Hohe
Vertragschließende Partei durch
eine einfache Erklärung, vorbehaltlich
der Absätze (1) und (2)
des vorliegenden Artikels, dieselben
Vorbehalte zu diesem
Übereinkommen machen. Diese
Vorbehalte entbinden die betreffende
Hohe Vertragschließende
Partei nicht von den
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen in bezug auf
Streitigkeiten, die Tatsachen
oder Verhältnisse betreffen,
welche vor dem Zeitpunkt der
Erklärung dieser Vorbehalte
entstanden sind. Diese Streitigkeiten
müssen jedoch innerhalb
eines Jahres nach dem genannten
Zeitpunkt einer Behandlung
nach einem gemäß diesem Übereinkommen
anwendbaren Verfahren
unterworfen werden.
Artikel 36
Eine Hohe Vertragschließende
Partei, die dieses Übereinkommen
nur teilweise oder
unter Vorbehalten angenommen
hat, kann jederzeit durch eine
einfache Erklärung den Umfang
ihrer Verpflichtung erweitern
oder ihre Vorbehalte ganz oder
teilweise zurücknehmen.
Artikel 37
Die in Artikel 35 Absatz (4)
und in Artikel 36 vorgesehenen
Erklärungen sind an den Generalsekretär
des Europarats zu
richten, der den Hohen Vertragschließenden
Parteien Abschriften
übermittelt.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens einschließlich
solcher über die Einordnung der
Streitigkeiten und die Tragweite
etwaiger Vorbehalte sind dem
Internationalen Gerichtshof vorzulegen.
Jedoch kann der Einwand,
eine Hohe Vertragschließende
Partei sei in einem
bestimmten Fall nicht verpflichtet,
eine Streitigkeit dem
Schiedsverfahren zu unterwerfen,
dem Internationalen Gerichtshof
nur binnen drei Monaten
nach dem Zeitpunkt zur
Entscheidung vorgelegt werden,
zu dem die eine Partei der anderen
ihre Absicht notifiziert hat,
das Schiedsverfahren in Anspruch
zu nehmen. Nach Ablauf
dieser Frist ist das Schiedsgericht
für die Entscheidung über diesen
Einwand zuständig. Die
Entscheidung des Internationalen
Gerichtshofs ist für die mit
der Streitigkeit befaßten Stellen
bindend.
(2) Wird der Internationale
Gerichtshof gemäß Absatz (1)
angerufen, so tritt bis zu: seiner
Entscheidung eine Unterbrechung
des betreffenden Vergleichs-
oder Schiedsverfahrens
ein.
Artikel 39
(1) Die Hohen Vertragschließenden
Parteien werden
der Entscheidung des Internationalen
Gerichtshofs oder dem
Schiedsspruch des Schiedsgerichts
in jeder Streitigkeit, an der sie
beteiligt sind, nachkommen.
(2) Erfüllt eine an einer Streitigkeit
beteiligte Partei nicht die
Verpflichtungen, die sich für sie
aus einer Entscheidung des Internationalen
Gerichtshofs oder
einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts
ergeben, so kann sich
die andere Partei an das Ministerkomitee
des Europarats wenden;
dieses kann,* soweit es dies
für erforderlich erachtet, mit
Zweidrittelmehrheit der zur
Teilnahme an seinen Sitzungen
berechtigten Vertreter Empfehlungen
aussprechen, um die
Durchführung der Entscheidung
oder des Schiedsspruchs sicherzustellen.
Artikel 40
(1) Eine Hohe Vertragschließende
Partei kann dieses
Übereinkommen erst nach Ablauf
von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt, in dem es für sie in
Kraft tritt, und unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Mitteilung kündigen;
dieser setzt die anderen
Hohen Vertragschließenden Parteien
davon in Kenntnis.
(2) Die Kündigung entbindet
die betreffende Hohe Vertragschließende
Partei nicht von den
Verpflichtungen, aus diesem
Übereinkommen in bezug auf
Streitigkeiten, die Tatsachen
oder Verhältnisse betreffen, welche
vor dem Zeitpunkt der Mitteilung
der Kündigung gemäß
Absatz (1) entstanden sind.
Diese Streitigkeiten müssen jedoch
innerhalb eines Jahres nach
dem genannten Zeitpunkt einer
Behandlung nach einem gemäß
diesem Übereinkommen anwendbaren
Verfahren unterworfen
werden.
(3) Mit der gleichen Maßgabe
hört jede Hohe Vertragschließende
Partei, deren Mitgliedschaft
beim Europarat
endet, ein Jahr nach dem genannten
Zeitpunkt auf, Vertragspartei
dieses Übereinkommens
zu sein.
Artikel 41
(1) Dieses Übereinkommen
liegt zur Unterzeichnung durch
die Mitglieder des Europarats
auf. Es bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt mit dem Tage der Hinterlegung
der zweiten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(3) Für jede Unterzeichnerregierung,
die das Übereinkommen
zu einem späteren Zeitpunkt
ratifiziert, tritt es mit
dem Tag der Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert allen Mitgliedern
des Europarats das Inkrafttreten
des Übereinkommens,
die Namen der Hohen
Vertragschließenden Parteien,
die es ratifiziert haben, sowie
jede später erfolgende Hinterlegung
einer Ratifikationsurkunde.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Straßburg am
29. April 1957 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der
Generalsekretär übermittelt jeder
Unterzeichnerregierung eine
beglaubigte Abschrift.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 41 am 15. Jänner 1960 für Österreich in
Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkte war das Übereinkommen für folgende Staaten in Geltung
Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden. Die Niederlande und Schweden haben die
Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren) ausgeschlossen.