42. Verordnung: Futtermittelverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Futtermittelgesetzes
vom 20. Mai 1952, BGBl. Nr. 97,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
A. Allgemeine Bestimmungen über die Benennung
und die Beschaffenheit von Futtermitteln.
§ 1.
Bei der Benennung ungemischter Futtermittel
und bei der Angabe von Gemengeteilen in
Mischungen sind, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 9 bis 45 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte,
aus denen die Futtermittel gewonnen
werden, anzugeben (zum Beispiel nicht „Ölkuchen",
sondern „Erdnußkuchen", nicht „Kleie",
sondern „Weizenkleie", nicht „tierisches Eiweißfuttermittel",
sondern „Fleischmehl"). Die Verwendung
von Namen, die ein wertvolleres Produkt,
als tatsächlich vorliegt, vortäuschen, ist unzulässig.
§ 2.
(1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen
müssen in der Benennung beide Gemengeteile zu
erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil ist
zuerst zu nennen.
(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen
kann deren Aufzählung in der Benennung
unterbleiben, doch ist die Hervorhebung
einzelner Gemengeteile in der Benennung
dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende
Vorstellungen über den Wert der
Mischung entstehen können.
§ 3.
Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
muß mit einem Anhängezettel
oder mit einem Aufdruck versehen sein, der folgende
Angaben zu enthalten hat
a) Handelsbezeichnung der Mischung,
b) Verwendungszweck der Mischung,
c) sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet
in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
wie sie in das Register einzutragen sind,
e) Monat und Jahr der Herstellung,
f) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers
oder des Inhabers der Genehmigung sowie
Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,
g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen
für die Herstellung von Mischungen,
Register Nr...." oder „Vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
mit Bescheid vom , Z. ..., genehmigtes
Futtermittel, Register Nr. . .. ",
je nachdem, ob es sich um ein anzeigepflichtiges
Futtermittel (§ 4 des Futtermittelgesetzes)
oder um ein genehmigungspflichtiges
Futtermittel (§ 5 des Futtermittelgesetzes)
handelt.
§ 4.
(1) Bei nachstehenden Futtermitteln sind im
Geschäftsverkehr jene im Kopf der Tabelle genannten
wertbestimmenden Bestandteile in Gewichtsprozenten
anzugeben, die in der Tabelle
durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind
(2) Rohprotein und Rohfett sind getrennt anzugeben.
(3) Als Rohproteingehalt gilt der mit 625 vervielfachte
Stickstoffgehalt. Der Salzgehalt (NaCl)
ist aus dem Chlorgehalt (Cl) zu errechnen.
§ 5.
Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes aufgezählten
ungemischten Futtermittel, über deren
Benennung und Beschaffenheit die §§ 9 bis 45
dieser Verordnung nichts bestimmen, dürfen nur
feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden, wenn hinsichtlich ihrer Benennung
und Beschaffenheit die Bestimmungen für
den Geschäftsverkehr an den österreichischen
Börsen für landwirtschaftliche Produkte
(Usancen) oder, in deren Ermangelung, die
Handelsgebräuche eingehalten werden.
§ 6.
(1) Ungemischte Futtermittel, über deren Beschaffenheit
in den §§ 9 bis 45 dieser Verordnung
Bestimmungen getroffen werden, dürfen, wenn
sie diesen Bestimmungen nicht entsprechen, nur
mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
(2) Due Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter
Vorschreibung von Bedingungen hinsichtlich der
Art der Benennung und der Angaben über den
Verwendungszweck, die Herkunft, die Art und
die Zeit der Herstellung, die verarbeiteten Rohstoffe
und den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen
erteilt werden.
§ 7.
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, darf der Gehalt an Sand und Ton
zusammen 2% nicht übersteigen. Dies gilt nicht
für Fischmehl (§ 37), doch ist bei diesem der Gehalt
an Sand und Ton zu deklarieren, wenn er
mehr als 2% beträgt.
(2) Werden Futtermittel durch die Zollbehörden
vergällt, so gilt die Vergällung nicht als Gemengeteil.
§ 8.
(1) Die Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden
Bestandteilen gelten noch als richtig
und die vorgeschriebenen Gehaltszahlen gelten
noch als erfüllt, wenn der vorhandene Gehalt
nach der wertvermindernden Seite hin nicht
mehr abweicht, als nachstehend angeführt ist
Bei anderen Bestandteilen dürfen die Abweichungen
nicht mehr als 8% des angegebenen
oder vorgeschriebenen Gehaltes betragen.
(2) Für Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
gelten die Bestimmungen des Abs. 1
mit der Maßgabe, daß die in Spalte 3 des Teiles II
der Anlage jeweils vorgeschriebenen Mindestgehalte
nicht unterschritten und die dort jeweils
vorgeschriebenen Höchstgehalte nicht überschritten
werden dürfen. Weiters sind bei den
nachstehend angeführten wertbestimmenden Bestandteilen
Abweichungen nach der wertvermindernden
Seite in folgendem Ausmaß zulässig
(3) Bei Mischungen gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes
werden die zulässigen Abweichungen im
Genehmigungsbescheid festgesetzt.
B. Besondere Bestimmungen über die Benennung
und die Beschaffenheit von ungemischten
Futtermitteln.
I. Feste Rückstände bei der Herstellung pflanzlicher
Öle und Fette.
§ 9.
(1) Feste Rückstände bei der Herstellung
pflanzlicher Öle und Fette aus folgenden Ausgangsprodukten
dürfen nur in Verkehr gesetzt
werden, wenn sie hinsichtlich des Mindestgehaltes
an Rohprotein und sonstiger Erfordernisse
den in den betreffenden Spalten enthaltenen Angaben
entsprechen
(2) Als „Kuchen" beziehungsweise „Expeller"
(in Verbindung mit dem Namen des Ausgangsproduktes,
zum Beispiel „Kürbiskernkuchen",
„Mohnkuchen", „Erdnußexpeller" usw.) dürfen
nur die bei der Ölgewinnung im Preßverfahren
verbleibenden Rückstände benannt werden. Die
im Abs. 1 bei Kuchen eingesetzten Zahlen gelten
auch für Expeller.
(3) Als „Extraktionsware" sind die bei der Ölgewinnung
durch Extraktion aus ungepreßten
oder vorgepreßten Ausgangsprodukten oder aus
Kuchen anfallenden Rückstände zu benennen.
Extraktionsware muß als solche benannt werden
(zum Beispiel „Rapsextraktionsschrot").
(4) In der Benennung darf ein Hinweis, daß es
sich um Ware aus geschälten oder schalenlosen
Ausgangsprodukten handelt, nur aufgenommen
werden, wenn das Futtermittel den im Abs. 1 für
eine solche Ware festgelegten Anforderungen
entspricht. Ausländische Rapskuchen sind als
solche zu bezeichnen.
(5) Extraktionsware muß frei von Extraktionsmitteln
sein. An Verunreinigungen darf in Kuchen,
Expellern und Extraktionsware nur der
natürliche Fremdbesatz der verarbeiteten Rohstoffe
und Rückstände anderer Ölsaaten, die vorher
in der gleichen Anlage verarbeitet worden
sind, bis zu einer Höchstgrenze von 6% vorhanden
sein.
(6) Bei Leinkuchen, Leinkuchenmehl und
Extraktionsware aus Leinsamen darf der
Fremdbesatz bis 8 % betragen.
(7) Als Leinmehl oder Leinsamenmehl dürfen
ausschließlich nicht entfettete zerkleinerte Leinsamen
bezeichnet werden.
§ 10.
Für feste Rückstände bei der Herstellung
pflanzlicher Öle und Fette, deren Ausgangsprodukte
im § 9 Abs. 1 nicht genannt sind, finden
die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 sinngemäß
Anwendung.
II. Schrot- und Müllereiprodukte.
§ 11. Schrot.
Als „Schrot" sind ausschließlich die zerkleinerten
Körner von Getreide oder von Hülsenfrüchten
zu benennen. Jede Veränderung durch Entnahme
oder Beimischung von Anteilen ist unzulässig.
§ 12. Kleie und Futtermehl.
(1) Als „Kleie" ist ausschließlich der bei der
Verarbeitung von vorgereinigtem Getreide in der
Müllerei entstehende Abfall zu benennen.
(2) Als „Futtermehl" ist ausschließlich das bei
der Vermahlung von reinem Getreide entstehende
Nachprodukt zu benennen. Die Benennung
„Futtermehl" ist nur für Produkte, die
in der Trockenmasse nicht mehr als 47 % sandfreie
Rohasche aufweisen, zulässig.
(3) Die Benennung „Kleie" ist für zerkleinerte
Schalen, Hülsen, Schoten und Spelzen (zum Beispiel
gemahlene Kürbiskernschalen, Hirseschalen,
Buchweizenschalen, Erdnußhülsen, Haferspelzen)
unzulässig.
(4) Fuß- und Kehrmehle sowie Reinigungsabfälle
sind als solche zu benennen und dürfen
anderen Futtermitteln nicht beigemengt werden.
III. Abfälle der Schälmüllerei.
§ 13. Erbsenabfälle.
Die Abfälle beim bloßen Schälen der Erbsen
sind als „Erbsenschalen", jene bei der Spalterbsenerzeugung
als „Erbsenschälkleie" zu benennen.
§ 14. Gerstenfuttermehl, Gerstenkleie.
(1) Als „Gerstenfuttermehl" oder „Gerstenkleie"
ist der Abfall bei der Verarbeitung von
Gerste zu Speisemehl, Rollgerste oder Graupen
zu benennen.
(2) Die Benennung „Gerstenfuttermehl" ist nur
für Produkte, die in der Trockenmasse nicht
mehr als 5% sandfreie Rohasche und 9% Rohfaser
enthalten, zulässig.
§ 15. Haferschälkleie.
Als „Haferschälkleie" ist der bei der Verarbeitung
des nicht entspelzten Hafers auf Haferkerne
entstehende Abfall zu benennen; er darf nicht als
„Haferkleie" benannt werden.
§ 16. Reisfuttermehl.
(1) Als „Reisfuttermehl" ist der beim Schälen
und Polieren des bis auf einen unerheblichen Rest
entspelzten Reises gewonnene Abfall zu benennen.
(2) Abfälle mit weniger als 24% Rohprotein
und Rohfett sind als „Reisabfälle" zu benennen.
IV. Produkte der Stärkefabrikation.
§ 17. Kartoffeleiweiß.
(1) Als „Kartoffeleiweiß" ist das aus dem
Fruchtwasser der Kartoffeln hergestellte getrocknete
und gemahlene Eiweiß zu benennen.
(2) Der Gehalt an Rohprotein hat 7O% zu betragen.
Der Wassergehalt darf 10% nicht übersteigen.
§ 18. Kartoffelpülpe.
(1) Als „Kartoffelpülpe" sind die festen Rückstände
der Kartoffelstärkegewinnung (naß oder
getrocknet) zu benennen. Die Benennung „Kartoffelkleie"
ist unzulässig.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneter
Pulpe 15% nicht übersteigen. Auf einen
Wassergehalt von mehr als 12% ist bei der Inverkehrsetzung
ausdrücklich hinzuweisen. Der
Gehalt an Kalk, berechnet als kohlensaurer Kalk,
darf in der Trockensubstanz 3 % nicht übersteigen.
§ 19. Pülpen anderer Art.
(1) Als „Gersten-, Mais-, Reis-, Weizen- usw.
pülpe" sind die bei der Stärkegewinnung aus den
entsprechenden Körnerfrüchten entstehenden
Abfälle zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten
Pülpen 15% nicht übersteigen. Auf einen Wassergehalt
von mehr als 12% ist bei der Inverkehrsetzung
ausdrücklich hinzuweisen.
V. Produkte der Zuckerfabrikation.
§ 20. Naßschnitte.
(1) Als „Naßschnitte" („Rübenschnitzel",
„Diffusionsschnitzel") sind die bei der Gewinnung
des Rübenrohsaftes verbleibenden, ausgelaugten
Rückstände zu benennen.
(2) Der Gehalt an Trockensubstanz darf 8%
nicht unterschreiten.
§ 21. Trockenschnitte.
(1) Als „Trockenschnitte" („Trockenschnitzel")
sind getrocknete, ausgelaugte Rübenschnitzel zu
benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 15% nicht übersteigen.
Auf einen Wassergehalt von mehr als
12% ist bei der Inverkehrsetzung ausdrücklich
hinzuweisen.
§ 22. Vollwertige Zuckerrübenschnitzel.
(1) Als „vollwertige Zuckerrübenschnitzel"
(„Zuckerschnitte") ist ausschließlich das durch
Trocknen frischer, geschnitzelter und unausgelaugter
Zuckerrüben gewonnene Produkt zu
benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht übersteigen.
Der Gehalt an Zucker hat mindestens
50 % zu betragen.
§ 23. Rübenzuckermelasse.
(1) Als „Rübenzuckermelasse" ist der bei der
Rübenzuckerfabrikation anfallende sirupartige,
dunkelbraune Rückstand zu benennen.
(2) Der Gehalt an Saccharose (Polarisation) hat
mindestens 44% zu betragen. Der Wassergehalt
darf 23'5% nicht übersteigen. Rübenzuckermelasse
muß gegen Lackmus alkalisch reagieren.
§ 24. Rohrzuckermelasse.
(1) Als „Rohrzuckermelasse" ist das bei der
Verarbeitung des Zuckerrohres oder des Rohrrohzuckers
gewonnene sirupartige Enderzeugnis
zu benennen.
(2) Der Gehalt an Gesamtzucker, gravimetrisch
bestimmt und als Saccharose berechnet, hat
mindestens 44% zu betragen. Der Wassergehalt
darf 23'5% nicht übersteigen.
VI. Abfälle der Gärungsgewerbe.
§ 25. Biertreber.
(1) Als „Biertreber" ist ausgebrautes Malz zu
benennen. Die Beimengung von Hopfenrückständen
ist unzulässig.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten
Biertrebern 12% nicht übersteigen.
§ 26. Brennereitrebe r.
(1) Als „Brennereitreber" sind die bei der
Hefe- und Spiritusbereitung anfallenden Rückstände
zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei trockenen
Brennereitrebern 12 %, der Gehalt an Haferspelzen
10% nicht übersteigen.
§ 27. Trockenhefen.
(1) Trockenhefen aller Art dürfen keine lebenden
Hefezellen mehr enthalten.
(2) Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens
40% zu betragen. Der Gehalt an Wasser darf
12% nicht übersteigen. Die Farbe muß hellbraun
sein.
§ 28. Heferückstände.
Bei der Suppenwürzefabrikation anfallende
Heferückstände und andere ähnliche Abfälle der
Industrie (Rückstände, denen gewisse Stoffe entzogen
sind und die meist Kochsalz enthalten)
sind als „Heferückstände" oder „extrahierte
Hefe" zu benennen.
§ 29. Malzkeime.
(1) Als „Malzkeime" („Gerstenmalzkeime")
sind die Keimwurzeln der Gerste, die bei der Gewinnung
des Malzes aus gekeimter Gerste anfallen,
zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 11% nicht
übersteigen. Der Gehalt an Rohprotein hat
mindestens 20% zu betragen. Eine gesonderte
Schwefelung der Malzkeime oder eine nachträgliche
Vermischung der angefallenen Malzkeime
mit Malzstaub ist verboten. Ein durch den natürlichen
Arbeitsvorgang entstehender Malzstaub
darf 5% nicht übersteigen.
§ 30. Malzausputz.
Malzausputz, Malzabfall, Malzpolierabfall und
Malzpolierstaub dürfen nicht als „Malzkleie" benannt
werden. Der Zusatz von Gerstenausputz
zu diesen Produkten ist verboten.
§ 31. Schlempe.
Als „Schlempe" ist der in den Spiritusbrennereien
bei der Destillation der vergorenen Maischen
verbleibende Rückstand zu benennen.
§ 32. Trockenschlempe.
(1) Als „Trockenschlempe" in Verbindung mit
dem Namen des Ausgangsproduktes ist das durch
Eindicken und nachheriges Trocknen der frischen
Schlempe gewonnene Produkt zu benennen.
(2) Die Schlempe darf vor der Trocknung
weder sauer noch schimmelig sein. Angebrannte,
kohlige Schlempe darf nicht als Futtermittel in
Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Wasser
darf 12%, der Gehalt an kohlensaurem Kalk
2% nicht übersteigen.
§ 33. Melasseschlempe.
Die bei der Vergärung von Melasse als Abfall
anfallende Melasseschlempe darf als Futtermittel
nicht in Verkehr gebracht werden.
VII. Futtermittel tierischer Herkunft.
§ 34.
Sämtliche Futtermittel tierischer Herkunft
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
§ 35. Blutmehl.
(1) Als „Blutmehl" („Blutfuttermehl", „Futterblutmehl")
ist ausschließlich das aus dem Blut
geschlachteter Tiere durch Trocknung erhaltene
Produkt zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht übersteigen.
Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens
77% zu betragen. Erzeugnisse, die gegen
Lackmus sauer reagieren, dürfen als Futtermittel
nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 36. Dorschlebermehl.
(1) Als „Dorschlebermehl" und „extrahiertes
Dorschlebermehl" sind ausschließlich die aus den
Abfällen der Dorschlebertranbereitung gewonnenen
Produkte zu benennen.
(2) Extraktionsware ist als solche zu benennen,
ihr Gehalt an Rohprotein hat mindestens 65%
zu betragen.
§ 37. Fischmehl.
(1) Als „Fischmehl" ist ausschließlich das aus
Fischen und Fischabfällen hergestellte Produkt zu
benennen. Schimmelpilze und Milben dürfen nur
in Spuren nachweisbar sein. Der Gehalt an Rohprotein
muß mindestens 50% betragen. Der Gehalt
an Salz darf 8%, an Rohfett 10%, an Wasser
12% (bei luftgetrocknetem Dorschmehl 15%)
und an Ammoniak 0'2% nicht übersteigen.
(2) Als „salzarm" gelten Fischmehle, die höchstens
3% Salz enthalten.
(3) Übersteigt der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk, Ca3(PO4)2, 32%, so ist das Erzeugnis als
„Grätenmehl" zu benennen.
(4) Als „Fish-Solubles, getrocknet" („getrocknetes
Fischpreßwasser", „getrocknete Fischbrühe")
sind ausschließlich die Trockenrückstände von
Fischpreßwasser zu benennen. Der Gehalt an
Rohprotein muß mindestens 75% betragen. Der
Gehalt an Rohfett darf 2%, an Salz 4% und an
Wasser 10% nicht übersteigen.
§ 38. Fleischmehl.
(1) Als „Fleischmehl" („Fleischfuttermehl")
und „Fleischknochenmehl" sind ausschließlich getrocknete
und gemahlene Erzeugnisse aus Rückständen
der Herstellung von Fleischextrakt und
anderen Fleischpräparaten und aus dem Fleische
geschlachteter gesunder Tiere zu benennen.
(2) Bei Fleischmehl darf der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk 12% nicht übersteigen. Der
Gehalt an Rohprotein hat mindestens 60% zu
betragen. Ist der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 12% und höchstens
32%, so ist das Produkt als „Fleischknochenmehl"
zu benennen, liegt er über 32%, so ist es
als „Knochenschrot" („Knochengrieß", „Knochenmehl")
zu benennen. Bei allen genannten Erzeugnissen
darf der Wassergehalt 12% nicht übersteigen.
§ 39. Tierkörpermehl, Tierkörperknochenmehl.
(1) Das aus dem Fleisch und den Knochen gefallener
Tiere und aus Schlachtabfällen (Konfiskaten)
hergestellte Produkt darf nur als „Tierkörpermehl"
benannt werden. Erzeugnisse,
deren Gehalt an phosphorsaurem Kalk,
Ca3(PO4)2, jedoch 32% übersteigt, sind als „Tierkörperknochenmehl"
(„Tierkörperknochengrieß",
„Tierkörperknochenschrot") zu benennen.
(2) Der Gehalt an Rohprotein muß mindestens
40% betragen. Der Gehalt an Rohfett darf 15%,
an Wasser 12% und an Rohasche 40% nicht
übersteigen.
(3) Als „Maikäfermehl" ist das durch Mahlen
getrockneter Maikäfer gewonnene Produkt zu benennen.
Der Gehalt an Rohprotein muß mindestens
50% betragen. Der Gehalt an Wasser darf
15%, an Rohfett 12% und an Rohasche
10% nicht übersteigen.
§ 40. Walfleischmehl.
(1) Als „Walfleischmehl" („Waltiermehl",
„Walmehl") darf ein Produkt nur benannt werden,
wenn der Gehalt an Rohprotein mindestens
40% beträgt. Ist der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 32%, so ist das Erzeugnis
als „Knochenschrot" („Knochengrieß",
„Knochenmehl") zu benennen.
(2) Als „Wal-Solubles, getrocknet" („getrocknetes
Walpreßwasser", „getrocknete Walbrühe")
sind ausschließlich die Trockenrückstände von
Walpreßwasser zu benennen. Der Gehalt an
Rohprotein muß mindestens 75% betragen. Der
Gehalt an Rohfett darf 2%, an Salz 4% und an
Wasser 10% nicht übersteigen.
(3) Benennungen, die den Anschein erwecken,
daß die bei der Verarbeitung des Wales angefallenen
Erzeugnisse Fischmehl oder Fleischmehl
— gleichviel welcher Art — sind, sind unzulässig.
VIII. Mineralische Beifutter.
§ 41. Kohlensaurer Kalk.
(1) Als „kohlensaurer Kalk" („kohlensaurer
Futterkalk") sind ausschließlich gefällter kohlensaurer
Kalk, Kreide- (Futterkreide-) oder Kalksteinmehl
und Seemuschelschalen (geschrotet
oder gemahlen) zu benennen. Die Herkunft beziehungsweise
die Herstellungsart ist anzugeben.
(2) Der Gehalt an Ton und Sand darf zusammen
3%, an kohlensaurer Magnesia 5% und an
Wasser 2% nicht übersteigen. Bei gemahlenen
Produkten müssen hinsichtlich der Mahlfeinheit
folgende Bedingungen erfüllt werden: Mindestens
80% haben durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von 0'09 mm, der Rest durch ein
Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0'2 mm
zu gehen. Der Gehalt an kohlensaurem Kalk,
berechnet als CaCO3, hat mindestens 90% zu
betragen.
§ 42. Phosphorsaurer Kalk.
(1) Als „präzipitierter phosphorsaurer Kalk"
ist ausschließlich das im wesentlichen aus Dikalziumphosphat,
CaHPO4, bestehende, durch Lösung
gereinigter Knochen in Salzsäure oder
schwefeliger Säure und Fällung der gelösten
Phosphorsäure mit Kalkmilch gewonnene Produkt
zu benennen. Der Gehalt an Phosphorsäure,
berechnet als P2O5, hat mindestens 38% zu betragen;
90% hievon müssen zitratlöslich sein.
Fluor, Arsen und schwefelige Säure dürfen nur in
Spuren nachweisbar sein.
(2) Als „Knochenasche" ist der beim Verbrennen
von Knochen unter Luftzutritt entstehende
Rückstand zu benennen. Der Gehalt an Phosphorsäure,
berechnet als P2O5, hat mindestens
38%, entsprechend 83'0% phosphorsaurem
Kalk, Cas(PO4)2, zu betragen.
§ 43. Knochenmehl, Knochenschrot
(unentleimt).
(1) Als „Knochenmehl (unentleimt)" beziehungsweise
„Knochenschrot (unentleimt)" ist
ausschließlich das durch Mahlen von gereinigten,
getrockneten, entfetteten, aber nicht entleimten
Knochen gewonnene Produkt zu benennen. Es
darf nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
(2) Der Gehalt an Phosphorsäure, berechnet als
P2O5, hat mindestens 15%, entsprechend 32'8%
phosphorsaurem Kalk, Cas(PO4)2, zu betragen.
Der Gehalt an Rohfett darf 4% und an Wasser
10% nicht übersteigen.
§ 44. Knochenmehl, Knochenschrot
(entleimt).
(1) Als „Knochenmehl (entleimt)" beziehungsweise
„Knochenschrot (entleimt)" ist ausschließlich
das durch Mahlen von getrockneten, entfetteten
und entleimten Knochen gewonnene
Produkt zu benennen. Es darf nur nach vorheriger
Sterilisierung feilgeboten, veräußert oder
sonst in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Gehalt an Phosphorsäure, berechnet als
P2O5, hat mindestens 30%, entsprechend 65'6%
phosphorsaurem Kalk, Ca3(PO4)2, zu betragen.
Der Gehalt an Rohfett darf 1%, an Sand 1'5%
und an Wasser 10% nicht übersteigen.
§ 45. Mineralphosphate.
Mineralphosphate dürfen — auch in feinstgemahlenem
Zustande — für Fütterungszwecke
nicht in Verkehr gebracht werden.
C. Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen.
§ 46.
(1) Mischungen, die der Anlage (Rahmenbestimmungen
für die Herstellung von Mischungen)
entsprechen, können nach erfolgter Anzeige
(§ 4 des Futtermittelgesetzes) im Inland gewerbsmäßig
erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst
in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Anzeige ist unter Verwendung des vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
aufgelegten Formblattes in doppelter Ausfertigung
bei diesem Bundesministerium zu erstatten.
D. Genehmigungsverfahren.
§ 47.
(1) Wird die Genehmigung, Futtermittel in
Verkehr zu setzen, gemäß § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes
beantragt, so ist dieser Antrag
unter Verwendung des vom. Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft aufgelegten Formblattes
in doppelter Ausfertigung bei der Landwirtschaftlich-
chemischen Bundesversuchsanstalt
in Wien (im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt
genannt) einzureichen. Dem Antrage sind
drei gesiegelte Muster des zu genehmigenden
Futtermittels beizuschließen. Die anläßlich der
Einsendung erwachsenden Kosten für Fracht,
Zoll, Porto u. dgl. trägt der Antragsteller.
(2) Die Bundesversuchsanstalt kann ein Futtermittel
von der Untersuchung ausschließen, wenn
a) die im amtlichen Formblatt gestellten Fragen
trotz Vorhalt nicht ausreichend beantwortet
werden oder
b) die Muster nicht die zur Überprüfung ausreichenden
Mengen enthalten.
§ 48.
(1) Die Bundesversuchsanstalt gibt dem Antragsteller
das Ergebnis der Untersuchung bekannt.
(2) Das Gutachten darf erst nach erfolgter Genehmigung
des Futtermittels durch das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft und
nur im vollen Wortlaut veröffentlicht oder zu
Werbezwecken verwendet werden.
E. Register.
§ 49.
(1) Das Register (§ 6 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
besteht aus einem öffentlichen und
einem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum Register),
der unter Verschluß zu halten ist.
(2) Im Register sind unter Anweisung einer
Registernummer einzutragen
I. In dem öffentlichen Teil
1. Bei angezeigten Futtermitteln
a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,
b) Verwendungszweck des Futtermittels
und seine Einstufung gemäß den Rahmenbestimmungen
(Teil II der Anlage
dieser Verordnung),
c) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers
und des Erzeugers,
d) sämtliche Gemengeteile des Futtermittels
in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
(ohne Angabe der Gewichtsprozente),
e) die vom Anzeiger gemäß Spalte 3 und
bei Vitaminbeigabe auch gemäß
Spalte 6 des Teiles II der Anlage garantierten
wertbestimmenden Bestandteile,
f) Datum des Einlangens der Anzeige
beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft.
2. Bei genehmigten Futtermitteln;
a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,
b) Verwendungszweck des Futtermittels,
c) Name (Firma) und Anschrift des Inhabers
der Genehmigung und des Erzeugers,
d) Beschreibung des Futtermittels beziehungsweise
bei einer Mischung ihre
sämtlichen Gemengeteile in der Reihenfolge
ihrer Gewichtsanteile (ohne
Angabe der Gewichtsprozente),
e) die wertbestimmenden Bestandteile gemäß
den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides,
f) Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides,
g) allfällige sonstige Eintragungen laut
Genehmigungsbescheid.
11. In dem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum
Register)
1. Bei angezeigten Futtermitteln
Sämtliche Gemengeteile des Futtermittels
in Gewichtsprozenten.
2. Bei genehmigten Futtermitteln
a) Art der Herstellung des Futtermittels,
bei einer Mischung außerdem ihre
sämtlichen Gemengeteile in Gewichtsprozenten,
b) allfällige sonstige Eintragungen laut
Genehmigungsbescheid.
§ 50.
In den öffentlichen Teil des Registers kann
jedermann in Gegenwart eines Beamten der Bundesversuchsanstalt
Einsicht nehmen. Die Anfertigung
von Abschriften oder Auszügen ist zulässig.
§ 51.
Änderungen in der Eintragung eines Futtermittels,
die nicht dessen Zusammensetzung betreffen,
werden im Register auf Antrag des Inhabers
der Genehmigung oder des Anzeigers vorgenommen.
F. Bestimmungen über die Probenehmer und
den Vorgang bei Probeentnahmen.
§ 52.
(1) Personen, die in Betrieben tätig sind, welche
Futtermittel in Verkehr setzen oder sich mit der
Erzeugung von Futtermitteln zu Verkaufszwecken
befassen, dürfen als Probenehmer nicht
verwendet werden.
(2) Zur Probeentnahme ist der Inhaber des betreffenden
Unternehmens oder dessen Bevollmächtigter
zuzuziehen. Sind diese Personen zur
Zeit der Vornahme der Probeentnahme im Betriebe
nicht anwesend oder lehnen sie die Teilnahme
an der Probeentnahme ab, kann die
Probeentnahme auch ohne deren Mitwirkung
vorgenommen werden.
(3) Jede Probe ist in vier gleiche Teilmengen zu
teilen, deren jede mit dem Dienstsiegel und auf
Verlangen der Partei auch mit deren Siegel versehen,
in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren
ist. Eine Teilmenge der Probe dient als Material
für die Untersuchung, eine andere Teilmenge
ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um
nötigenfalls eine Überprüfung des Ergebnisses
der Untersuchung der ersteren Teilmenge und
die Feststellung des Ursprunges der Probe zu ermöglichen.
Die beiden übrigen Teilmengen sind
der Partei zur allfälligen Durchführung einer
Gegenuntersuchung durch eine andere anerkannte
einschlägige Anstalt oder einen gerichtlich
beeideten Sachverständigen zurückzulassen.
§ 53.
Bei Futtermitteln in Kuchenform sind von den
verschiedensten Stellen der Lieferung mindestens
20 Kuchen zu entnehmen, die dem Durchschnitt
der Lieferung entsprechen. Diese Kuchen sind
durch einen völlig reinen Ölkuchenbrecher oder
auf sonstige geeignete Weise auf etwa walnußgroße
Stücke zu zerkleinern. Auf reiner Unterlage
ist daraus nach guter Durchmischung eine
Probe von ungefähr 4 kg zu entnehmen.
§ 54.
Die Proben von Melasse sind aus mindestens
dem zehnten Teil der Fässer, bei Zisternen und
Bassinwagen aus jeder Zisterne und jedem
Wagen mit einem einwandfreien Probestecher
oder einem anderen zur Probeentnahme geeigneten
Instrument zu entnehmen und unverzüglich
in einem geschützten Raum durcheinanderzurühren.
Bei merklichen Dichteunterschieden der
Melasse ist der fünfte Teil der Fässer zur Probeentnahme
heranzuziehen.
§ 55.
Bei anderen Futtermitteln sind mit einem einwandfreien
Probestecher oder mit einem Löffel
oder einer kleinen Schaufel, bei loser Ware von
mindestens 20 möglichst verschiedenen Stellen,
bei verpackter Ware mindestens aus jeder zehnten
Verpackung, bei weniger als 50 Verpackungen
aus mindestens fünf Verpackungen in der
Längsrichtung Proben zu entnehmen. Falls Verpackungen
zum Zwecke der Probeentnahmen
entleert werden, ist der Inhalt auf einer reinen
Unterlage zu mischen und in einer gleichmäßig
dicken Schicht auszubreiten. Die Probe im Gewicht
von zirka 3 kg ist sodann von mindestens
20 Stellen zu entnehmen, wobei auch die zutiefst
liegenden Teile gleichmäßig mitzuerfassen sind.
Zur endgültigen Aufteilung in Einzelproben ist
abermals gut durchzumischen und wie oben dargelegt
zu verfahren.
§ 56.
(1) Für die Probeentnahme aus Lieferungen
oder Beständen von weniger als 500 kg gelten
folgende Bestimmungen
a) Bei Futtermitteln in Originalpackungen
von 1 kg oder weniger ist als Probe eine
Originalpackung zu verwenden. Bei größeren
Originalpackungen sind Proben aus
mindestens fünf Packungen, falls nicht so
viele Packungen vorhanden sind, aus jeder
Packung zu entnehmen.
b) Bei Futtermitteln in Kuchenform sind
mindestens fünf Kuchen, falls weniger als
zehn Kuchen vorhanden sind, ist mindestens
ein Kuchen zur Probeentnahme zu
verwenden.
c) Bei anderen Futtermitteln sind die Proben
von mindestens fünf verschiedenen Stellen
zu entnehmen.
d) Sind von einem Futtermittel weniger als
10 kg vorhanden, so genügt für die Probeentnahme
eine Menge von 5% des Gesamtgewichtes.
(2) Von den entnommenen Proben sind vier
Teilmengen von gleich großem Gewicht zu bilden.
Im übrigen ist nach den sonstigen Bestimmungen
dieser Verordnung zu verfahren.
§ 57.
Sind Teile einer Lieferung naß, verdorben,
verunreinigt oder sonst beschädigt oder offensichtlich
in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
abweichend von dem übrigen Teil
der Lieferung, so sind von diesen unter Angabe
ihrer Gesamtmenge gesondert Proben zu entnehmen.
§ 58.
Werden Futtermittel in mehreren Ladungen
partienweise geliefert, so sind die Proben von
jeder Lieferung gemäß den oben angeführten Bestimmungen
getrennt zu nehmen.
§ 59,
(1) Das Ausmaß einer jeden der vier Teilmengen
der entnommenen Proben hat — unbeschadet
der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 — mindestens
200 Gramm, bei Ölkuchen mindestens
500 Gramm, bei Melasse je einen halben Liter zu
betragen. Bei Ölkuchen, die in ihrer Gesamtheit
offensichtlich nicht gleichmäßig sind, müssen jedoch
diese Muster so groß sein, daß sie die durchschnittliche
Beschaffenheit der gesamten Lieferung
erkennen lassen.
(2) Die Teilmengen sind in trockene und reine
Behältnisse zu füllen. Die Behältnisse müssen so
gewählt werden, daß durch sie die Beschaffenheit
der Probe nicht beeinflußt wird. Soll der Milbenbefall
oder der Wassergehalt der Probe festgestellt
werden, so sind Behältnisse aus Blech oder
Glas zu verwenden und luftdicht zu verschließen.
Bei Futtermitteln, die in luftdicht verschlossenen
Behältnissen verschimmeln, verfaulen
oder sonstwie verderben würden, sind vier
weitere Teilmengen der Probe in porösen Behältnissen
aus Papier oder Stoff zu verpacken.
(3) Die Behältnisse sind durch den Probenehmer
dicht zu verschließen und mit Inhaltsangabe
zu versehen.
§ 60.
(1) Die erfolgte Probenahme ist in einer Niederschrift
zu beurkunden. Diese hat folgende
Angaben zu- enthalten
a) Ort und Zeit der Probenahme,
b) Name des Kontrollorgans und Bezeichnung
der entsendenden Dienststelle,
c) Name (Firma) des kontrollierten Betriebes,
d) Angabe, ob und durch wen der kontrollierte
Betrieb bei der Probenahme vertreten
ist,
e) Benennung des bemusterten Futtermittels,
f) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers
des bemusterten Futtermittels,
g) Gewicht der bemusterten Menge,
h) Zahl der Packungen,
i) Herkunft, allenfalls Ort und Tag der Verladung,
k) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
wenn und soweit er angegeben werden
kann,
l) die Erklärung, daß der Probenehmer und
zutreffendenfalls auch der Vertreter des
kontrollierten Betriebes während der Dauer
der Probenahme bis zur Versiegelung anwesend
waren,
m) Unterschrift des Probenehmers und zutreffendenfalls
des Vertreters des kontrollierten
Betriebes.
(2) In der Niederschrift über die Probeentnahme
bei Melasse sind außerdem alle Unregelmäßigkeiten,
insbesondere merkliche Unterschiede
in der Dichte, starke Schaumbildung bei
ungewöhnlich heißer Melasse sowie der Wärmegrad
festzuhalten.
(3) Falls bei der Probenahme ein Vertreter des
kontrollierten Betriebes anwesend ist, hat der
Probenehmer diesem die Probenahme schriftlich,
allenfalls durch Übergabe einer Durchschrift der
im Abs. 1 genannten Niederschrift, zu bestätigen.
G. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 61.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Futtermittelverordnung vom 11. Feber
1953, BGBl. Nr. 34, außer Wirksamkeit.
(3) Nach den bisher geltenden Bestimmungen
angezeigte Mischungen, deren Benennung oder
Zusammensetzung der Anlage gemäß § 46 Abs. 1
nicht entsprechen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten ab Inkrafttreten
dieser Verordnung weiterhin gewerbsmäßig erzeugt,
feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr
gesetzt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
hat die Landwirtschaftlich-chemische
Bundesversuchsanstalt in Wien diese Mischungen
aus dem Register (§ 49) zu streichen und die Anzeiger
von der Streichung in Kenntnis zu setzen.