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42. Verordnung: Futtermittelverordnung 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Futtermittelverordnung 1957.

Auf Grund der Bestimmungen des Futtermittelgesetzes

vom 20. Mai 1952, BGBl. Nr. 97,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

A. Allgemeine Bestimmungen über die Benennung

und die Beschaffenheit von Futtermitteln.

§ 1.

Bei der Benennung ungemischter Futtermittel

und bei der Angabe von Gemengeteilen in

Mischungen sind, unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 9 bis 45 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte,

aus denen die Futtermittel gewonnen

werden, anzugeben (zum Beispiel nicht „Ölkuchen",

sondern „Erdnußkuchen", nicht „Kleie",

sondern „Weizenkleie", nicht „tierisches Eiweißfuttermittel",

sondern „Fleischmehl"). Die Verwendung

von Namen, die ein wertvolleres Produkt,

als tatsächlich vorliegt, vortäuschen, ist unzulässig.

§ 2.

(1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen

müssen in der Benennung beide Gemengeteile zu

erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil ist

zuerst zu nennen.

(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen

kann deren Aufzählung in der Benennung

unterbleiben, doch ist die Hervorhebung

einzelner Gemengeteile in der Benennung

dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende

Vorstellungen über den Wert der

Mischung entstehen können.

§ 3.

Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

muß mit einem Anhängezettel

oder mit einem Aufdruck versehen sein, der folgende

Angaben zu enthalten hat

a) Handelsbezeichnung der Mischung,

b) Verwendungszweck der Mischung,

c) sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet

in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wie sie in das Register einzutragen sind,

e) Monat und Jahr der Herstellung,

f) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers

oder des Inhabers der Genehmigung sowie

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,

g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen

für die Herstellung von Mischungen,

Register Nr...." oder „Vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

mit Bescheid vom , Z. ..., genehmigtes

Futtermittel, Register Nr. . .. ",

je nachdem, ob es sich um ein anzeigepflichtiges

Futtermittel (§ 4 des Futtermittelgesetzes)

oder um ein genehmigungspflichtiges

Futtermittel (§ 5 des Futtermittelgesetzes)

handelt.

§ 4.

(1) Bei nachstehenden Futtermitteln sind im

Geschäftsverkehr jene im Kopf der Tabelle genannten

wertbestimmenden Bestandteile in Gewichtsprozenten

anzugeben, die in der Tabelle

durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind

(2) Rohprotein und Rohfett sind getrennt anzugeben.

(3) Als Rohproteingehalt gilt der mit 625 vervielfachte

Stickstoffgehalt. Der Salzgehalt (NaCl)

ist aus dem Chlorgehalt (Cl) zu errechnen.

§ 5.

Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes aufgezählten

ungemischten Futtermittel, über deren

Benennung und Beschaffenheit die §§ 9 bis 45

dieser Verordnung nichts bestimmen, dürfen nur

feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden, wenn hinsichtlich ihrer Benennung

und Beschaffenheit die Bestimmungen für

den Geschäftsverkehr an den österreichischen

Börsen für landwirtschaftliche Produkte

(Usancen) oder, in deren Ermangelung, die

Handelsgebräuche eingehalten werden.

§ 6.

(1) Ungemischte Futtermittel, über deren Beschaffenheit

in den §§ 9 bis 45 dieser Verordnung

Bestimmungen getroffen werden, dürfen, wenn

sie diesen Bestimmungen nicht entsprechen, nur

mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

(2) Due Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter

Vorschreibung von Bedingungen hinsichtlich der

Art der Benennung und der Angaben über den

Verwendungszweck, die Herkunft, die Art und

die Zeit der Herstellung, die verarbeiteten Rohstoffe

und den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen

erteilt werden.

§ 7.

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, darf der Gehalt an Sand und Ton

zusammen 2% nicht übersteigen. Dies gilt nicht

für Fischmehl (§ 37), doch ist bei diesem der Gehalt

an Sand und Ton zu deklarieren, wenn er

mehr als 2% beträgt.

(2) Werden Futtermittel durch die Zollbehörden

vergällt, so gilt die Vergällung nicht als Gemengeteil.

§ 8.

(1) Die Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden

Bestandteilen gelten noch als richtig

und die vorgeschriebenen Gehaltszahlen gelten

noch als erfüllt, wenn der vorhandene Gehalt

nach der wertvermindernden Seite hin nicht

mehr abweicht, als nachstehend angeführt ist

Bei anderen Bestandteilen dürfen die Abweichungen

nicht mehr als 8% des angegebenen

oder vorgeschriebenen Gehaltes betragen.

(2) Für Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

gelten die Bestimmungen des Abs. 1

mit der Maßgabe, daß die in Spalte 3 des Teiles II

der Anlage jeweils vorgeschriebenen Mindestgehalte

nicht unterschritten und die dort jeweils

vorgeschriebenen Höchstgehalte nicht überschritten

werden dürfen. Weiters sind bei den

nachstehend angeführten wertbestimmenden Bestandteilen

Abweichungen nach der wertvermindernden

Seite in folgendem Ausmaß zulässig

(3) Bei Mischungen gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes

werden die zulässigen Abweichungen im

Genehmigungsbescheid festgesetzt.

B. Besondere Bestimmungen über die Benennung

und die Beschaffenheit von ungemischten

Futtermitteln.

I. Feste Rückstände bei der Herstellung pflanzlicher

Öle und Fette.

§ 9.

(1) Feste Rückstände bei der Herstellung

pflanzlicher Öle und Fette aus folgenden Ausgangsprodukten

dürfen nur in Verkehr gesetzt

werden, wenn sie hinsichtlich des Mindestgehaltes

an Rohprotein und sonstiger Erfordernisse

den in den betreffenden Spalten enthaltenen Angaben

entsprechen

(2) Als „Kuchen" beziehungsweise „Expeller"

(in Verbindung mit dem Namen des Ausgangsproduktes,

zum Beispiel „Kürbiskernkuchen",

„Mohnkuchen", „Erdnußexpeller" usw.) dürfen

nur die bei der Ölgewinnung im Preßverfahren

verbleibenden Rückstände benannt werden. Die

im Abs. 1 bei Kuchen eingesetzten Zahlen gelten

auch für Expeller.

(3) Als „Extraktionsware" sind die bei der Ölgewinnung

durch Extraktion aus ungepreßten

oder vorgepreßten Ausgangsprodukten oder aus

Kuchen anfallenden Rückstände zu benennen.

Extraktionsware muß als solche benannt werden

(zum Beispiel „Rapsextraktionsschrot").

(4) In der Benennung darf ein Hinweis, daß es

sich um Ware aus geschälten oder schalenlosen

Ausgangsprodukten handelt, nur aufgenommen

werden, wenn das Futtermittel den im Abs. 1 für

eine solche Ware festgelegten Anforderungen

entspricht. Ausländische Rapskuchen sind als

solche zu bezeichnen.

(5) Extraktionsware muß frei von Extraktionsmitteln

sein. An Verunreinigungen darf in Kuchen,

Expellern und Extraktionsware nur der

natürliche Fremdbesatz der verarbeiteten Rohstoffe

und Rückstände anderer Ölsaaten, die vorher

in der gleichen Anlage verarbeitet worden

sind, bis zu einer Höchstgrenze von 6% vorhanden

sein.

(6) Bei Leinkuchen, Leinkuchenmehl und

Extraktionsware aus Leinsamen darf der

Fremdbesatz bis 8 % betragen.

(7) Als Leinmehl oder Leinsamenmehl dürfen

ausschließlich nicht entfettete zerkleinerte Leinsamen

bezeichnet werden.

§ 10.

Für feste Rückstände bei der Herstellung

pflanzlicher Öle und Fette, deren Ausgangsprodukte

im § 9 Abs. 1 nicht genannt sind, finden

die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 sinngemäß

Anwendung.

II. Schrot- und Müllereiprodukte.

§ 11. Schrot.

Als „Schrot" sind ausschließlich die zerkleinerten

Körner von Getreide oder von Hülsenfrüchten

zu benennen. Jede Veränderung durch Entnahme

oder Beimischung von Anteilen ist unzulässig.

§ 12. Kleie und Futtermehl.

(1) Als „Kleie" ist ausschließlich der bei der

Verarbeitung von vorgereinigtem Getreide in der

Müllerei entstehende Abfall zu benennen.

(2) Als „Futtermehl" ist ausschließlich das bei

der Vermahlung von reinem Getreide entstehende

Nachprodukt zu benennen. Die Benennung

„Futtermehl" ist nur für Produkte, die

in der Trockenmasse nicht mehr als 47 % sandfreie

Rohasche aufweisen, zulässig.

(3) Die Benennung „Kleie" ist für zerkleinerte

Schalen, Hülsen, Schoten und Spelzen (zum Beispiel

gemahlene Kürbiskernschalen, Hirseschalen,

Buchweizenschalen, Erdnußhülsen, Haferspelzen)

unzulässig.

(4) Fuß- und Kehrmehle sowie Reinigungsabfälle

sind als solche zu benennen und dürfen

anderen Futtermitteln nicht beigemengt werden.

III. Abfälle der Schälmüllerei.

§ 13. Erbsenabfälle.

Die Abfälle beim bloßen Schälen der Erbsen

sind als „Erbsenschalen", jene bei der Spalterbsenerzeugung

als „Erbsenschälkleie" zu benennen.

§ 14. Gerstenfuttermehl, Gerstenkleie.

(1) Als „Gerstenfuttermehl" oder „Gerstenkleie"

ist der Abfall bei der Verarbeitung von

Gerste zu Speisemehl, Rollgerste oder Graupen

zu benennen.

(2) Die Benennung „Gerstenfuttermehl" ist nur

für Produkte, die in der Trockenmasse nicht

mehr als 5% sandfreie Rohasche und 9% Rohfaser

enthalten, zulässig.

§ 15. Haferschälkleie.

Als „Haferschälkleie" ist der bei der Verarbeitung

des nicht entspelzten Hafers auf Haferkerne

entstehende Abfall zu benennen; er darf nicht als

„Haferkleie" benannt werden.

§ 16. Reisfuttermehl.

(1) Als „Reisfuttermehl" ist der beim Schälen

und Polieren des bis auf einen unerheblichen Rest

entspelzten Reises gewonnene Abfall zu benennen.

(2) Abfälle mit weniger als 24% Rohprotein

und Rohfett sind als „Reisabfälle" zu benennen.

IV. Produkte der Stärkefabrikation.

§ 17. Kartoffeleiweiß.

(1) Als „Kartoffeleiweiß" ist das aus dem

Fruchtwasser der Kartoffeln hergestellte getrocknete

und gemahlene Eiweiß zu benennen.

(2) Der Gehalt an Rohprotein hat 7O% zu betragen.

Der Wassergehalt darf 10% nicht übersteigen.

§ 18. Kartoffelpülpe.

(1) Als „Kartoffelpülpe" sind die festen Rückstände

der Kartoffelstärkegewinnung (naß oder

getrocknet) zu benennen. Die Benennung „Kartoffelkleie"

ist unzulässig.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneter

Pulpe 15% nicht übersteigen. Auf einen

Wassergehalt von mehr als 12% ist bei der Inverkehrsetzung

ausdrücklich hinzuweisen. Der

Gehalt an Kalk, berechnet als kohlensaurer Kalk,

darf in der Trockensubstanz 3 % nicht übersteigen.

§ 19. Pülpen anderer Art.

(1) Als „Gersten-, Mais-, Reis-, Weizen- usw.

pülpe" sind die bei der Stärkegewinnung aus den

entsprechenden Körnerfrüchten entstehenden

Abfälle zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten

Pülpen 15% nicht übersteigen. Auf einen Wassergehalt

von mehr als 12% ist bei der Inverkehrsetzung

ausdrücklich hinzuweisen.

V. Produkte der Zuckerfabrikation.

§ 20. Naßschnitte.

(1) Als „Naßschnitte" („Rübenschnitzel",

„Diffusionsschnitzel") sind die bei der Gewinnung

des Rübenrohsaftes verbleibenden, ausgelaugten

Rückstände zu benennen.

(2) Der Gehalt an Trockensubstanz darf 8%

nicht unterschreiten.

§ 21. Trockenschnitte.

(1) Als „Trockenschnitte" („Trockenschnitzel")

sind getrocknete, ausgelaugte Rübenschnitzel zu

benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 15% nicht übersteigen.

Auf einen Wassergehalt von mehr als

12% ist bei der Inverkehrsetzung ausdrücklich

hinzuweisen.

§ 22. Vollwertige Zuckerrübenschnitzel.

(1) Als „vollwertige Zuckerrübenschnitzel"

(„Zuckerschnitte") ist ausschließlich das durch

Trocknen frischer, geschnitzelter und unausgelaugter

Zuckerrüben gewonnene Produkt zu

benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht übersteigen.

Der Gehalt an Zucker hat mindestens

50 % zu betragen.

§ 23. Rübenzuckermelasse.

(1) Als „Rübenzuckermelasse" ist der bei der

Rübenzuckerfabrikation anfallende sirupartige,

dunkelbraune Rückstand zu benennen.

(2) Der Gehalt an Saccharose (Polarisation) hat

mindestens 44% zu betragen. Der Wassergehalt

darf 23'5% nicht übersteigen. Rübenzuckermelasse

muß gegen Lackmus alkalisch reagieren.

§ 24. Rohrzuckermelasse.

(1) Als „Rohrzuckermelasse" ist das bei der

Verarbeitung des Zuckerrohres oder des Rohrrohzuckers

gewonnene sirupartige Enderzeugnis

zu benennen.

(2) Der Gehalt an Gesamtzucker, gravimetrisch

bestimmt und als Saccharose berechnet, hat

mindestens 44% zu betragen. Der Wassergehalt

darf 23'5% nicht übersteigen.

VI. Abfälle der Gärungsgewerbe.

§ 25. Biertreber.

(1) Als „Biertreber" ist ausgebrautes Malz zu

benennen. Die Beimengung von Hopfenrückständen

ist unzulässig.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten

Biertrebern 12% nicht übersteigen.

§ 26. Brennereitrebe r.

(1) Als „Brennereitreber" sind die bei der

Hefe- und Spiritusbereitung anfallenden Rückstände

zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei trockenen

Brennereitrebern 12 %, der Gehalt an Haferspelzen

10% nicht übersteigen.

§ 27. Trockenhefen.

(1) Trockenhefen aller Art dürfen keine lebenden

Hefezellen mehr enthalten.

(2) Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens

40% zu betragen. Der Gehalt an Wasser darf

12% nicht übersteigen. Die Farbe muß hellbraun

sein.

§ 28. Heferückstände.

Bei der Suppenwürzefabrikation anfallende

Heferückstände und andere ähnliche Abfälle der

Industrie (Rückstände, denen gewisse Stoffe entzogen

sind und die meist Kochsalz enthalten)

sind als „Heferückstände" oder „extrahierte

Hefe" zu benennen.

§ 29. Malzkeime.

(1) Als „Malzkeime" („Gerstenmalzkeime")

sind die Keimwurzeln der Gerste, die bei der Gewinnung

des Malzes aus gekeimter Gerste anfallen,

zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 11% nicht

übersteigen. Der Gehalt an Rohprotein hat

mindestens 20% zu betragen. Eine gesonderte

Schwefelung der Malzkeime oder eine nachträgliche

Vermischung der angefallenen Malzkeime

mit Malzstaub ist verboten. Ein durch den natürlichen

Arbeitsvorgang entstehender Malzstaub

darf 5% nicht übersteigen.

§ 30. Malzausputz.

Malzausputz, Malzabfall, Malzpolierabfall und

Malzpolierstaub dürfen nicht als „Malzkleie" benannt

werden. Der Zusatz von Gerstenausputz

zu diesen Produkten ist verboten.

§ 31. Schlempe.

Als „Schlempe" ist der in den Spiritusbrennereien

bei der Destillation der vergorenen Maischen

verbleibende Rückstand zu benennen.

§ 32. Trockenschlempe.

(1) Als „Trockenschlempe" in Verbindung mit

dem Namen des Ausgangsproduktes ist das durch

Eindicken und nachheriges Trocknen der frischen

Schlempe gewonnene Produkt zu benennen.

(2) Die Schlempe darf vor der Trocknung

weder sauer noch schimmelig sein. Angebrannte,

kohlige Schlempe darf nicht als Futtermittel in

Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Wasser

darf 12%, der Gehalt an kohlensaurem Kalk

2% nicht übersteigen.

§ 33. Melasseschlempe.

Die bei der Vergärung von Melasse als Abfall

anfallende Melasseschlempe darf als Futtermittel

nicht in Verkehr gebracht werden.

VII. Futtermittel tierischer Herkunft.

§ 34.

Sämtliche Futtermittel tierischer Herkunft

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

§ 35. Blutmehl.

(1) Als „Blutmehl" („Blutfuttermehl", „Futterblutmehl")

ist ausschließlich das aus dem Blut

geschlachteter Tiere durch Trocknung erhaltene

Produkt zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht übersteigen.

Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens

77% zu betragen. Erzeugnisse, die gegen

Lackmus sauer reagieren, dürfen als Futtermittel

nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 36. Dorschlebermehl.

(1) Als „Dorschlebermehl" und „extrahiertes

Dorschlebermehl" sind ausschließlich die aus den

Abfällen der Dorschlebertranbereitung gewonnenen

Produkte zu benennen.

(2) Extraktionsware ist als solche zu benennen,

ihr Gehalt an Rohprotein hat mindestens 65%

zu betragen.

§ 37. Fischmehl.

(1) Als „Fischmehl" ist ausschließlich das aus

Fischen und Fischabfällen hergestellte Produkt zu

benennen. Schimmelpilze und Milben dürfen nur

in Spuren nachweisbar sein. Der Gehalt an Rohprotein

muß mindestens 50% betragen. Der Gehalt

an Salz darf 8%, an Rohfett 10%, an Wasser

12% (bei luftgetrocknetem Dorschmehl 15%)

und an Ammoniak 0'2% nicht übersteigen.

(2) Als „salzarm" gelten Fischmehle, die höchstens

3% Salz enthalten.

(3) Übersteigt der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk, Ca3(PO4)2, 32%, so ist das Erzeugnis als

„Grätenmehl" zu benennen.

(4) Als „Fish-Solubles, getrocknet" („getrocknetes

Fischpreßwasser", „getrocknete Fischbrühe")

sind ausschließlich die Trockenrückstände von

Fischpreßwasser zu benennen. Der Gehalt an

Rohprotein muß mindestens 75% betragen. Der

Gehalt an Rohfett darf 2%, an Salz 4% und an

Wasser 10% nicht übersteigen.

§ 38. Fleischmehl.

(1) Als „Fleischmehl" („Fleischfuttermehl")

und „Fleischknochenmehl" sind ausschließlich getrocknete

und gemahlene Erzeugnisse aus Rückständen

der Herstellung von Fleischextrakt und

anderen Fleischpräparaten und aus dem Fleische

geschlachteter gesunder Tiere zu benennen.

(2) Bei Fleischmehl darf der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk 12% nicht übersteigen. Der

Gehalt an Rohprotein hat mindestens 60% zu

betragen. Ist der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 12% und höchstens

32%, so ist das Produkt als „Fleischknochenmehl"

zu benennen, liegt er über 32%, so ist es

als „Knochenschrot" („Knochengrieß", „Knochenmehl")

zu benennen. Bei allen genannten Erzeugnissen

darf der Wassergehalt 12% nicht übersteigen.

§ 39. Tierkörpermehl, Tierkörperknochenmehl.

(1) Das aus dem Fleisch und den Knochen gefallener

Tiere und aus Schlachtabfällen (Konfiskaten)

hergestellte Produkt darf nur als „Tierkörpermehl"

benannt werden. Erzeugnisse,

deren Gehalt an phosphorsaurem Kalk,

Ca3(PO4)2, jedoch 32% übersteigt, sind als „Tierkörperknochenmehl"

(„Tierkörperknochengrieß",

„Tierkörperknochenschrot") zu benennen.

(2) Der Gehalt an Rohprotein muß mindestens

40% betragen. Der Gehalt an Rohfett darf 15%,

an Wasser 12% und an Rohasche 40% nicht

übersteigen.

(3) Als „Maikäfermehl" ist das durch Mahlen

getrockneter Maikäfer gewonnene Produkt zu benennen.

Der Gehalt an Rohprotein muß mindestens

50% betragen. Der Gehalt an Wasser darf

15%, an Rohfett 12% und an Rohasche

10% nicht übersteigen.

§ 40. Walfleischmehl.

(1) Als „Walfleischmehl" („Waltiermehl",

„Walmehl") darf ein Produkt nur benannt werden,

wenn der Gehalt an Rohprotein mindestens

40% beträgt. Ist der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 32%, so ist das Erzeugnis

als „Knochenschrot" („Knochengrieß",

„Knochenmehl") zu benennen.

(2) Als „Wal-Solubles, getrocknet" („getrocknetes

Walpreßwasser", „getrocknete Walbrühe")

sind ausschließlich die Trockenrückstände von

Walpreßwasser zu benennen. Der Gehalt an

Rohprotein muß mindestens 75% betragen. Der

Gehalt an Rohfett darf 2%, an Salz 4% und an

Wasser 10% nicht übersteigen.

(3) Benennungen, die den Anschein erwecken,

daß die bei der Verarbeitung des Wales angefallenen

Erzeugnisse Fischmehl oder Fleischmehl

— gleichviel welcher Art — sind, sind unzulässig.

VIII. Mineralische Beifutter.

§ 41. Kohlensaurer Kalk.

(1) Als „kohlensaurer Kalk" („kohlensaurer

Futterkalk") sind ausschließlich gefällter kohlensaurer

Kalk, Kreide- (Futterkreide-) oder Kalksteinmehl

und Seemuschelschalen (geschrotet

oder gemahlen) zu benennen. Die Herkunft beziehungsweise

die Herstellungsart ist anzugeben.

(2) Der Gehalt an Ton und Sand darf zusammen

3%, an kohlensaurer Magnesia 5% und an

Wasser 2% nicht übersteigen. Bei gemahlenen

Produkten müssen hinsichtlich der Mahlfeinheit

folgende Bedingungen erfüllt werden: Mindestens

80% haben durch ein Sieb mit einer lichten

Maschenweite von 0'09 mm, der Rest durch ein

Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0'2 mm

zu gehen. Der Gehalt an kohlensaurem Kalk,

berechnet als CaCO3, hat mindestens 90% zu

betragen.

§ 42. Phosphorsaurer Kalk.

(1) Als „präzipitierter phosphorsaurer Kalk"

ist ausschließlich das im wesentlichen aus Dikalziumphosphat,

CaHPO4, bestehende, durch Lösung

gereinigter Knochen in Salzsäure oder

schwefeliger Säure und Fällung der gelösten

Phosphorsäure mit Kalkmilch gewonnene Produkt

zu benennen. Der Gehalt an Phosphorsäure,

berechnet als P2O5, hat mindestens 38% zu betragen;

90% hievon müssen zitratlöslich sein.

Fluor, Arsen und schwefelige Säure dürfen nur in

Spuren nachweisbar sein.

(2) Als „Knochenasche" ist der beim Verbrennen

von Knochen unter Luftzutritt entstehende

Rückstand zu benennen. Der Gehalt an Phosphorsäure,

berechnet als P2O5, hat mindestens

38%, entsprechend 83'0% phosphorsaurem

Kalk, Cas(PO4)2, zu betragen.

§ 43. Knochenmehl, Knochenschrot

(unentleimt).

(1) Als „Knochenmehl (unentleimt)" beziehungsweise

„Knochenschrot (unentleimt)" ist

ausschließlich das durch Mahlen von gereinigten,

getrockneten, entfetteten, aber nicht entleimten

Knochen gewonnene Produkt zu benennen. Es

darf nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

(2) Der Gehalt an Phosphorsäure, berechnet als

P2O5, hat mindestens 15%, entsprechend 32'8%

phosphorsaurem Kalk, Cas(PO4)2, zu betragen.

Der Gehalt an Rohfett darf 4% und an Wasser

10% nicht übersteigen.

§ 44. Knochenmehl, Knochenschrot

(entleimt).

(1) Als „Knochenmehl (entleimt)" beziehungsweise

„Knochenschrot (entleimt)" ist ausschließlich

das durch Mahlen von getrockneten, entfetteten

und entleimten Knochen gewonnene

Produkt zu benennen. Es darf nur nach vorheriger

Sterilisierung feilgeboten, veräußert oder

sonst in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Gehalt an Phosphorsäure, berechnet als

P2O5, hat mindestens 30%, entsprechend 65'6%

phosphorsaurem Kalk, Ca3(PO4)2, zu betragen.

Der Gehalt an Rohfett darf 1%, an Sand 1'5%

und an Wasser 10% nicht übersteigen.

§ 45. Mineralphosphate.

Mineralphosphate dürfen — auch in feinstgemahlenem

Zustande — für Fütterungszwecke

nicht in Verkehr gebracht werden.

C. Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen.

§ 46.

(1) Mischungen, die der Anlage (Rahmenbestimmungen

für die Herstellung von Mischungen)

entsprechen, können nach erfolgter Anzeige

(§ 4 des Futtermittelgesetzes) im Inland gewerbsmäßig

erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst

in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Anzeige ist unter Verwendung des vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

aufgelegten Formblattes in doppelter Ausfertigung

bei diesem Bundesministerium zu erstatten.

D. Genehmigungsverfahren.

§ 47.

(1) Wird die Genehmigung, Futtermittel in

Verkehr zu setzen, gemäß § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes

beantragt, so ist dieser Antrag

unter Verwendung des vom. Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft aufgelegten Formblattes

in doppelter Ausfertigung bei der Landwirtschaftlich-

chemischen Bundesversuchsanstalt

in Wien (im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt

genannt) einzureichen. Dem Antrage sind

drei gesiegelte Muster des zu genehmigenden

Futtermittels beizuschließen. Die anläßlich der

Einsendung erwachsenden Kosten für Fracht,

Zoll, Porto u. dgl. trägt der Antragsteller.

(2) Die Bundesversuchsanstalt kann ein Futtermittel

von der Untersuchung ausschließen, wenn

a) die im amtlichen Formblatt gestellten Fragen

trotz Vorhalt nicht ausreichend beantwortet

werden oder

b) die Muster nicht die zur Überprüfung ausreichenden

Mengen enthalten.

§ 48.

(1) Die Bundesversuchsanstalt gibt dem Antragsteller

das Ergebnis der Untersuchung bekannt.

(2) Das Gutachten darf erst nach erfolgter Genehmigung

des Futtermittels durch das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft und

nur im vollen Wortlaut veröffentlicht oder zu

Werbezwecken verwendet werden.

E. Register.

§ 49.

(1) Das Register (§ 6 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

besteht aus einem öffentlichen und

einem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum Register),

der unter Verschluß zu halten ist.

(2) Im Register sind unter Anweisung einer

Registernummer einzutragen

I. In dem öffentlichen Teil

1. Bei angezeigten Futtermitteln

a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,

b) Verwendungszweck des Futtermittels

und seine Einstufung gemäß den Rahmenbestimmungen

(Teil II der Anlage

dieser Verordnung),

c) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers

und des Erzeugers,

d) sämtliche Gemengeteile des Futtermittels

in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

(ohne Angabe der Gewichtsprozente),

e) die vom Anzeiger gemäß Spalte 3 und

bei Vitaminbeigabe auch gemäß

Spalte 6 des Teiles II der Anlage garantierten

wertbestimmenden Bestandteile,

f) Datum des Einlangens der Anzeige

beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft.

2. Bei genehmigten Futtermitteln;

a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,

b) Verwendungszweck des Futtermittels,

c) Name (Firma) und Anschrift des Inhabers

der Genehmigung und des Erzeugers,

d) Beschreibung des Futtermittels beziehungsweise

bei einer Mischung ihre

sämtlichen Gemengeteile in der Reihenfolge

ihrer Gewichtsanteile (ohne

Angabe der Gewichtsprozente),

e) die wertbestimmenden Bestandteile gemäß

den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides,

f) Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides,

g) allfällige sonstige Eintragungen laut

Genehmigungsbescheid.

11. In dem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum

Register)

1. Bei angezeigten Futtermitteln

Sämtliche Gemengeteile des Futtermittels

in Gewichtsprozenten.

2. Bei genehmigten Futtermitteln

a) Art der Herstellung des Futtermittels,

bei einer Mischung außerdem ihre

sämtlichen Gemengeteile in Gewichtsprozenten,

b) allfällige sonstige Eintragungen laut

Genehmigungsbescheid.

§ 50.

In den öffentlichen Teil des Registers kann

jedermann in Gegenwart eines Beamten der Bundesversuchsanstalt

Einsicht nehmen. Die Anfertigung

von Abschriften oder Auszügen ist zulässig.

§ 51.

Änderungen in der Eintragung eines Futtermittels,

die nicht dessen Zusammensetzung betreffen,

werden im Register auf Antrag des Inhabers

der Genehmigung oder des Anzeigers vorgenommen.

F. Bestimmungen über die Probenehmer und

den Vorgang bei Probeentnahmen.

§ 52.

(1) Personen, die in Betrieben tätig sind, welche

Futtermittel in Verkehr setzen oder sich mit der

Erzeugung von Futtermitteln zu Verkaufszwecken

befassen, dürfen als Probenehmer nicht

verwendet werden.

(2) Zur Probeentnahme ist der Inhaber des betreffenden

Unternehmens oder dessen Bevollmächtigter

zuzuziehen. Sind diese Personen zur

Zeit der Vornahme der Probeentnahme im Betriebe

nicht anwesend oder lehnen sie die Teilnahme

an der Probeentnahme ab, kann die

Probeentnahme auch ohne deren Mitwirkung

vorgenommen werden.

(3) Jede Probe ist in vier gleiche Teilmengen zu

teilen, deren jede mit dem Dienstsiegel und auf

Verlangen der Partei auch mit deren Siegel versehen,

in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren

ist. Eine Teilmenge der Probe dient als Material

für die Untersuchung, eine andere Teilmenge

ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um

nötigenfalls eine Überprüfung des Ergebnisses

der Untersuchung der ersteren Teilmenge und

die Feststellung des Ursprunges der Probe zu ermöglichen.

Die beiden übrigen Teilmengen sind

der Partei zur allfälligen Durchführung einer

Gegenuntersuchung durch eine andere anerkannte

einschlägige Anstalt oder einen gerichtlich

beeideten Sachverständigen zurückzulassen.

§ 53.

Bei Futtermitteln in Kuchenform sind von den

verschiedensten Stellen der Lieferung mindestens

20 Kuchen zu entnehmen, die dem Durchschnitt

der Lieferung entsprechen. Diese Kuchen sind

durch einen völlig reinen Ölkuchenbrecher oder

auf sonstige geeignete Weise auf etwa walnußgroße

Stücke zu zerkleinern. Auf reiner Unterlage

ist daraus nach guter Durchmischung eine

Probe von ungefähr 4 kg zu entnehmen.

§ 54.

Die Proben von Melasse sind aus mindestens

dem zehnten Teil der Fässer, bei Zisternen und

Bassinwagen aus jeder Zisterne und jedem

Wagen mit einem einwandfreien Probestecher

oder einem anderen zur Probeentnahme geeigneten

Instrument zu entnehmen und unverzüglich

in einem geschützten Raum durcheinanderzurühren.

Bei merklichen Dichteunterschieden der

Melasse ist der fünfte Teil der Fässer zur Probeentnahme

heranzuziehen.

§ 55.

Bei anderen Futtermitteln sind mit einem einwandfreien

Probestecher oder mit einem Löffel

oder einer kleinen Schaufel, bei loser Ware von

mindestens 20 möglichst verschiedenen Stellen,

bei verpackter Ware mindestens aus jeder zehnten

Verpackung, bei weniger als 50 Verpackungen

aus mindestens fünf Verpackungen in der

Längsrichtung Proben zu entnehmen. Falls Verpackungen

zum Zwecke der Probeentnahmen

entleert werden, ist der Inhalt auf einer reinen

Unterlage zu mischen und in einer gleichmäßig

dicken Schicht auszubreiten. Die Probe im Gewicht

von zirka 3 kg ist sodann von mindestens

20 Stellen zu entnehmen, wobei auch die zutiefst

liegenden Teile gleichmäßig mitzuerfassen sind.

Zur endgültigen Aufteilung in Einzelproben ist

abermals gut durchzumischen und wie oben dargelegt

zu verfahren.

§ 56.

(1) Für die Probeentnahme aus Lieferungen

oder Beständen von weniger als 500 kg gelten

folgende Bestimmungen

a) Bei Futtermitteln in Originalpackungen

von 1 kg oder weniger ist als Probe eine

Originalpackung zu verwenden. Bei größeren

Originalpackungen sind Proben aus

mindestens fünf Packungen, falls nicht so

viele Packungen vorhanden sind, aus jeder

Packung zu entnehmen.

b) Bei Futtermitteln in Kuchenform sind

mindestens fünf Kuchen, falls weniger als

zehn Kuchen vorhanden sind, ist mindestens

ein Kuchen zur Probeentnahme zu

verwenden.

c) Bei anderen Futtermitteln sind die Proben

von mindestens fünf verschiedenen Stellen

zu entnehmen.

d) Sind von einem Futtermittel weniger als

10 kg vorhanden, so genügt für die Probeentnahme

eine Menge von 5% des Gesamtgewichtes.

(2) Von den entnommenen Proben sind vier

Teilmengen von gleich großem Gewicht zu bilden.

Im übrigen ist nach den sonstigen Bestimmungen

dieser Verordnung zu verfahren.

§ 57.

Sind Teile einer Lieferung naß, verdorben,

verunreinigt oder sonst beschädigt oder offensichtlich

in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit

abweichend von dem übrigen Teil

der Lieferung, so sind von diesen unter Angabe

ihrer Gesamtmenge gesondert Proben zu entnehmen.

§ 58.

Werden Futtermittel in mehreren Ladungen

partienweise geliefert, so sind die Proben von

jeder Lieferung gemäß den oben angeführten Bestimmungen

getrennt zu nehmen.

§ 59,

(1) Das Ausmaß einer jeden der vier Teilmengen

der entnommenen Proben hat — unbeschadet

der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 — mindestens

200 Gramm, bei Ölkuchen mindestens

500 Gramm, bei Melasse je einen halben Liter zu

betragen. Bei Ölkuchen, die in ihrer Gesamtheit

offensichtlich nicht gleichmäßig sind, müssen jedoch

diese Muster so groß sein, daß sie die durchschnittliche

Beschaffenheit der gesamten Lieferung

erkennen lassen.

(2) Die Teilmengen sind in trockene und reine

Behältnisse zu füllen. Die Behältnisse müssen so

gewählt werden, daß durch sie die Beschaffenheit

der Probe nicht beeinflußt wird. Soll der Milbenbefall

oder der Wassergehalt der Probe festgestellt

werden, so sind Behältnisse aus Blech oder

Glas zu verwenden und luftdicht zu verschließen.

Bei Futtermitteln, die in luftdicht verschlossenen

Behältnissen verschimmeln, verfaulen

oder sonstwie verderben würden, sind vier

weitere Teilmengen der Probe in porösen Behältnissen

aus Papier oder Stoff zu verpacken.

(3) Die Behältnisse sind durch den Probenehmer

dicht zu verschließen und mit Inhaltsangabe

zu versehen.

§ 60.

(1) Die erfolgte Probenahme ist in einer Niederschrift

zu beurkunden. Diese hat folgende

Angaben zu- enthalten

a) Ort und Zeit der Probenahme,

b) Name des Kontrollorgans und Bezeichnung

der entsendenden Dienststelle,

c) Name (Firma) des kontrollierten Betriebes,

d) Angabe, ob und durch wen der kontrollierte

Betrieb bei der Probenahme vertreten

ist,

e) Benennung des bemusterten Futtermittels,

f) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers

des bemusterten Futtermittels,

g) Gewicht der bemusterten Menge,

h) Zahl der Packungen,

i) Herkunft, allenfalls Ort und Tag der Verladung,

k) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wenn und soweit er angegeben werden

kann,

l) die Erklärung, daß der Probenehmer und

zutreffendenfalls auch der Vertreter des

kontrollierten Betriebes während der Dauer

der Probenahme bis zur Versiegelung anwesend

waren,

m) Unterschrift des Probenehmers und zutreffendenfalls

des Vertreters des kontrollierten

Betriebes.

(2) In der Niederschrift über die Probeentnahme

bei Melasse sind außerdem alle Unregelmäßigkeiten,

insbesondere merkliche Unterschiede

in der Dichte, starke Schaumbildung bei

ungewöhnlich heißer Melasse sowie der Wärmegrad

festzuhalten.

(3) Falls bei der Probenahme ein Vertreter des

kontrollierten Betriebes anwesend ist, hat der

Probenehmer diesem die Probenahme schriftlich,

allenfalls durch Übergabe einer Durchschrift der

im Abs. 1 genannten Niederschrift, zu bestätigen.

G. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 61.

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Futtermittelverordnung vom 11. Feber

1953, BGBl. Nr. 34, außer Wirksamkeit.

(3) Nach den bisher geltenden Bestimmungen

angezeigte Mischungen, deren Benennung oder

Zusammensetzung der Anlage gemäß § 46 Abs. 1

nicht entsprechen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes

von sechs Monaten ab Inkrafttreten

dieser Verordnung weiterhin gewerbsmäßig erzeugt,

feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr

gesetzt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

hat die Landwirtschaftlich-chemische

Bundesversuchsanstalt in Wien diese Mischungen

aus dem Register (§ 49) zu streichen und die Anzeiger

von der Streichung in Kenntnis zu setzen.

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