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42_1956 AT

42. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Italienische Regierung sind zur Regelung der Einforstungsrechte

der Insassen von Uggowitz im

österreichisch-italienischen Grenzgebiet wie folgt

übereingekommen

„1. Das anläßlich der seinerzeitigen Verhandlungen

zwischen Italien und Österreich abgeschlossene

Übereinkommen hinsichtlich der

Höhe der von Österreich zu übernehmenden

Belastung, welches im Protokoll vom 18. September

1929 festgehalten wurde, wird — soweit

Holzbezüge in Frage kommen — anerkannt.

Österreich übernimmt somit eine jährliche Gesamtholzmenge

von 316 fm, und zwar 65 fm

Nutzholz und 251 fm Brennholz.

2. Da mit Rücksicht auf die Lage des österreichischen

Servitutsgebietes zu den Realitäten

der Eingeforsteten und aus der sich ergebenden

Bringungslage die Zuweisung einer größeren

Menge von Nutzholz bei gleichzeitiger Verringerung

der Brennholzmenge sich wirtschaftlich

als notwendig erweist, wird eine Teilmenge der

Brennholzgebühr im Ausmaße von 175 fm bei

Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von

1:5 in 35 fm Nutzholz umgewandelt. Das von

Österreich in Zukunft jährlich zu gewährende

Holz wird daher mit 100 fm (65 fm + 35 fm)

Nutzholz und 76 fm Brennholz festgesetzt.

3. Um eine pflegliche Bewirtschaftung der

servitutsbelasteten Waldungen sicherzustellen und

eine zweckmäßige Zuweisung der jährlichen

Holzmenge zu gewährleisten, unterbleibt die

Auszeige eines aliquoten Anteiles an die einzelnen

Servitutsberechtigten seitens Österreichs.

Die Zuweisung des Holzes hat vielmehr hinsichtlich

der gesamten Holzbezüge durch das italienische

Forstamt in Tarvis an die einzelnen Berechtigten

zu erfolgen, wobei es diesem Amte

freisteht, die Auswahl unter den Servitutsberechtigten

in ortsüblicher Weise zu treffen, die das

in Österreich anfallende Holz im Ausmaße von

jährlich 100 fm Nutzholz und 76 fm Brennholz

zu übernehmen haben. Zu diesem Zwecke wird

das Forstamt in Tarvis alljährlich bis längstens

30. April der Forstverwaltung der Österreichischen

Bundesforste in Villach sowohl die Namen

der Servitutsberechtigten, wie auch das Sortiment

und die Holzmenge für das kommende

Jahr mitteilen. Die Auszeige des Holzes im

österreichischen Servitutsgebiet wird hierauf von

Organen des Forstamtes Villach an die namhaft

gemachten Servitutsberechtigten erfolgen. Sollten

die Servitutsberechtigten mit diesem Vorgange

nicht einverstanden sein, so erfolgt die Zuweisung

der gesamten Holzmenge aus dem österreichischen

Gebiet an die legale Vertretung der

Servitutsberechtigten in Uggowitz. Da die Auszeige

des Holzes nur schätzungsweise erfolgen

kann und erst das Abmaß die genaue Höhe des

Bezuges ergibt, sind Über- und Untergenüsse

aus dem österreichischen Wald vom Forstamte

in Tarvis anläßlich der folgenden Anforderung

auszugleichen.

4. Die Auszeige des Holzes und die Ermittlung

der anfallenden Nutz- und Brennholzanteile

wird im österreichischen Servitutsgebiet in derselben

Weise durchgeführt werden, wie dies

im italienischen Servitutsgebiet üblich ist. Alles

anfallende Holz unter 20 cm Mittendurchmesser

sowie fehlerhafte oder Kurzabschnitte mit

einem Mittendurchmesser von mehr als 20 cm

wird als Brennholz berechnet. Die Servitutsberechtigten

dürfen nicht verhalten werden, das

anfallende Brennholz auch als Brennholz auszuformen.

Der Verkauf allfälliger Überschüsse

ist nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes

gestattet.

5. Die für das Nutzholz zu leistende Gegenleistung

beträgt derzeit 4500 Lire für den Festmeter.

Tritt in Zukunft für das italienische Servitutsgebiet

eine Änderung dieser Gegenleistung

ein, so hat die Neufestsetzung auch für Nutzholzbezüge

aus österreichischem Gebiet zu gelten.

Österreich gebührt eine jährliche Gegenleistung

für 65 fm Nutzholz. Den in Österreich

eingewiesenen Servitutsberechtigten bleibt es jedoch

vorbehalten, auf die Hälfte der zugewiesenen

Nutzholzmenge zu verzichten, wenn sie

die Gegenleistung nicht bezahlen wollen. Die auf

Österreich entfallende jährliche Gegenleistung ist

der Forstverwaltung in Villach im Wege des

Forstamtes Tarvis zu überweisen. Die Gegenleistung

für die 35 fm Nutzholz, welche durch

die Umwandlung des Brennholzes zur Abgabe

gelangen, gebührt der Azienda di Stato per le

foreste Domaniale.

6. Nach dem Jahre 1922 wurden seitens

Österreichs nur 1227 fm Nutzholz und 332 fm

Brennholz vorschußweise abgegeben. Der gesamte

Rückstand Österreichs für die Zeit von

1922 bis Ende 1953 beträgt 2080 fm Nutzholz

und 8032 fm Brennholz. Nach Abzug der Vorschüsse

ergibt sich ein Rückstand von 853 fm

Nutzholz und 7700 fm Brennholz. Da die Abgabe

dieses Rückstandes aus forstlichen Gründen

nicht auf einmal erfolgen kann, wird für die

Abstattung dieses Rückstandes ein Zeitraum von

fünf Jahren festgelegt. Eine Mehrabgabe von

Nutzholz an Stelle von Brennholz ist zulässig.

Als Umrechnungsschlüssel wird für den Rückstand

1 fm Nutzholz = 4 f m Brennholz festgelegt.

Die Auszeige des Rückstandes erfolgt

unmittelbar an jene Servitutsberechtigten, die

bisher keinen Vorschuß erhalten haben oder

deren Vorschuß die rückständige Gebühr nicht

erreicht. Das italienische Forstamt in Tarvis

wird dem Forstamt in Villach die für die einzelnen

Servitutsberechtigten entfallenden Ansprüche

in Form einer Liste ziffernmäßig bekanntgeben.

Hiebei ist zu berücksichtigen, daß

der Rückstand jenen Personen zugute zu kommen

hat, die im Zeitpunkte des jährlichen Gebührenanfalles

(1922—1953) grundbücherlich

Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaften

waren. Anläßlich der Auszeige des Rückstandes

sind die Bestimmungen des Punktes 4

dieses Übereinkommens anzuwenden. Auch der

Verzicht auf die Hälfte des Nutzholzes bei gleichzeitigem

Entfall der Gegenleistung steht jedem

Servitutsberechtigten frei.

7. Die urkundlichen Rechte auf den Bezug

von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und

Streu zwischen Italien und Österreich erfolgen

im Verhältnis von 1698'5 : 166'5.

8. Die auf dem Servitutsgebiet lastenden

Weiderechte stellen Waldweiderechte dar, die

die Eigenalpe ergänzen. Sie können im bisherigen

Ausmaße unter Berücksichtigung der forstpolizeilichen

Bestimmungen ausgeübt werden.

9. Dieses Übereinkommen schließt eine allfällige

spätere Ablösung der Servitutsrechte in

ihrer Gesamtheit im Zuge zwischenstaatlicher

Verhandlungen nicht aus. Eine Ablösung einzelner

Servitutsrechte in Geld ist jederzeit zulässig,

wenn der Berechtigte dies wünscht und

zwischen ihm und den beiden Verpflichteten

Willensübereinstimmung hinsichtlich der Höhe

des Ablösungsbetrages besteht. Eine solche Ablösung

bedarf im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens

vom Jahre 1925 der Zustimmung

der Österreichischen und Italienischen Regierung

10. Da die Einforstungsrechte der Deckung

des Haus- und Gutsbedarfes dienen, ist die Bringung

des Holzes über die Grenze an keine Sonderbewilligung

oder Abgabe gebunden. Die Servitutsberechtigten

genießen die Erleichterungen

für den Grenzverkehr.

11. Die gegenständlichen Einforstungsrechte

sind im Umfange dieses Übereinkommens im

österreichischen Grundbuche im Lastenblatte

einzuverleiben."

Das vorliegende Abkommen ist durch Notenwechsel

vom 5. Feber 1955 abgeschlossen worden.

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