42. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Italienische Regierung sind zur Regelung der Einforstungsrechte
der Insassen von Uggowitz im
österreichisch-italienischen Grenzgebiet wie folgt
übereingekommen
„1. Das anläßlich der seinerzeitigen Verhandlungen
zwischen Italien und Österreich abgeschlossene
Übereinkommen hinsichtlich der
Höhe der von Österreich zu übernehmenden
Belastung, welches im Protokoll vom 18. September
1929 festgehalten wurde, wird — soweit
Holzbezüge in Frage kommen — anerkannt.
Österreich übernimmt somit eine jährliche Gesamtholzmenge
von 316 fm, und zwar 65 fm
Nutzholz und 251 fm Brennholz.
2. Da mit Rücksicht auf die Lage des österreichischen
Servitutsgebietes zu den Realitäten
der Eingeforsteten und aus der sich ergebenden
Bringungslage die Zuweisung einer größeren
Menge von Nutzholz bei gleichzeitiger Verringerung
der Brennholzmenge sich wirtschaftlich
als notwendig erweist, wird eine Teilmenge der
Brennholzgebühr im Ausmaße von 175 fm bei
Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von
1:5 in 35 fm Nutzholz umgewandelt. Das von
Österreich in Zukunft jährlich zu gewährende
Holz wird daher mit 100 fm (65 fm + 35 fm)
Nutzholz und 76 fm Brennholz festgesetzt.
3. Um eine pflegliche Bewirtschaftung der
servitutsbelasteten Waldungen sicherzustellen und
eine zweckmäßige Zuweisung der jährlichen
Holzmenge zu gewährleisten, unterbleibt die
Auszeige eines aliquoten Anteiles an die einzelnen
Servitutsberechtigten seitens Österreichs.
Die Zuweisung des Holzes hat vielmehr hinsichtlich
der gesamten Holzbezüge durch das italienische
Forstamt in Tarvis an die einzelnen Berechtigten
zu erfolgen, wobei es diesem Amte
freisteht, die Auswahl unter den Servitutsberechtigten
in ortsüblicher Weise zu treffen, die das
in Österreich anfallende Holz im Ausmaße von
jährlich 100 fm Nutzholz und 76 fm Brennholz
zu übernehmen haben. Zu diesem Zwecke wird
das Forstamt in Tarvis alljährlich bis längstens
30. April der Forstverwaltung der Österreichischen
Bundesforste in Villach sowohl die Namen
der Servitutsberechtigten, wie auch das Sortiment
und die Holzmenge für das kommende
Jahr mitteilen. Die Auszeige des Holzes im
österreichischen Servitutsgebiet wird hierauf von
Organen des Forstamtes Villach an die namhaft
gemachten Servitutsberechtigten erfolgen. Sollten
die Servitutsberechtigten mit diesem Vorgange
nicht einverstanden sein, so erfolgt die Zuweisung
der gesamten Holzmenge aus dem österreichischen
Gebiet an die legale Vertretung der
Servitutsberechtigten in Uggowitz. Da die Auszeige
des Holzes nur schätzungsweise erfolgen
kann und erst das Abmaß die genaue Höhe des
Bezuges ergibt, sind Über- und Untergenüsse
aus dem österreichischen Wald vom Forstamte
in Tarvis anläßlich der folgenden Anforderung
auszugleichen.
4. Die Auszeige des Holzes und die Ermittlung
der anfallenden Nutz- und Brennholzanteile
wird im österreichischen Servitutsgebiet in derselben
Weise durchgeführt werden, wie dies
im italienischen Servitutsgebiet üblich ist. Alles
anfallende Holz unter 20 cm Mittendurchmesser
sowie fehlerhafte oder Kurzabschnitte mit
einem Mittendurchmesser von mehr als 20 cm
wird als Brennholz berechnet. Die Servitutsberechtigten
dürfen nicht verhalten werden, das
anfallende Brennholz auch als Brennholz auszuformen.
Der Verkauf allfälliger Überschüsse
ist nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes
gestattet.
5. Die für das Nutzholz zu leistende Gegenleistung
beträgt derzeit 4500 Lire für den Festmeter.
Tritt in Zukunft für das italienische Servitutsgebiet
eine Änderung dieser Gegenleistung
ein, so hat die Neufestsetzung auch für Nutzholzbezüge
aus österreichischem Gebiet zu gelten.
Österreich gebührt eine jährliche Gegenleistung
für 65 fm Nutzholz. Den in Österreich
eingewiesenen Servitutsberechtigten bleibt es jedoch
vorbehalten, auf die Hälfte der zugewiesenen
Nutzholzmenge zu verzichten, wenn sie
die Gegenleistung nicht bezahlen wollen. Die auf
Österreich entfallende jährliche Gegenleistung ist
der Forstverwaltung in Villach im Wege des
Forstamtes Tarvis zu überweisen. Die Gegenleistung
für die 35 fm Nutzholz, welche durch
die Umwandlung des Brennholzes zur Abgabe
gelangen, gebührt der Azienda di Stato per le
foreste Domaniale.
6. Nach dem Jahre 1922 wurden seitens
Österreichs nur 1227 fm Nutzholz und 332 fm
Brennholz vorschußweise abgegeben. Der gesamte
Rückstand Österreichs für die Zeit von
1922 bis Ende 1953 beträgt 2080 fm Nutzholz
und 8032 fm Brennholz. Nach Abzug der Vorschüsse
ergibt sich ein Rückstand von 853 fm
Nutzholz und 7700 fm Brennholz. Da die Abgabe
dieses Rückstandes aus forstlichen Gründen
nicht auf einmal erfolgen kann, wird für die
Abstattung dieses Rückstandes ein Zeitraum von
fünf Jahren festgelegt. Eine Mehrabgabe von
Nutzholz an Stelle von Brennholz ist zulässig.
Als Umrechnungsschlüssel wird für den Rückstand
1 fm Nutzholz = 4 f m Brennholz festgelegt.
Die Auszeige des Rückstandes erfolgt
unmittelbar an jene Servitutsberechtigten, die
bisher keinen Vorschuß erhalten haben oder
deren Vorschuß die rückständige Gebühr nicht
erreicht. Das italienische Forstamt in Tarvis
wird dem Forstamt in Villach die für die einzelnen
Servitutsberechtigten entfallenden Ansprüche
in Form einer Liste ziffernmäßig bekanntgeben.
Hiebei ist zu berücksichtigen, daß
der Rückstand jenen Personen zugute zu kommen
hat, die im Zeitpunkte des jährlichen Gebührenanfalles
(1922—1953) grundbücherlich
Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaften
waren. Anläßlich der Auszeige des Rückstandes
sind die Bestimmungen des Punktes 4
dieses Übereinkommens anzuwenden. Auch der
Verzicht auf die Hälfte des Nutzholzes bei gleichzeitigem
Entfall der Gegenleistung steht jedem
Servitutsberechtigten frei.
7. Die urkundlichen Rechte auf den Bezug
von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und
Streu zwischen Italien und Österreich erfolgen
im Verhältnis von 1698'5 : 166'5.
8. Die auf dem Servitutsgebiet lastenden
Weiderechte stellen Waldweiderechte dar, die
die Eigenalpe ergänzen. Sie können im bisherigen
Ausmaße unter Berücksichtigung der forstpolizeilichen
Bestimmungen ausgeübt werden.
9. Dieses Übereinkommen schließt eine allfällige
spätere Ablösung der Servitutsrechte in
ihrer Gesamtheit im Zuge zwischenstaatlicher
Verhandlungen nicht aus. Eine Ablösung einzelner
Servitutsrechte in Geld ist jederzeit zulässig,
wenn der Berechtigte dies wünscht und
zwischen ihm und den beiden Verpflichteten
Willensübereinstimmung hinsichtlich der Höhe
des Ablösungsbetrages besteht. Eine solche Ablösung
bedarf im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens
vom Jahre 1925 der Zustimmung
der Österreichischen und Italienischen Regierung
10. Da die Einforstungsrechte der Deckung
des Haus- und Gutsbedarfes dienen, ist die Bringung
des Holzes über die Grenze an keine Sonderbewilligung
oder Abgabe gebunden. Die Servitutsberechtigten
genießen die Erleichterungen
für den Grenzverkehr.
11. Die gegenständlichen Einforstungsrechte
sind im Umfange dieses Übereinkommens im
österreichischen Grundbuche im Lastenblatte
einzuverleiben."
Das vorliegende Abkommen ist durch Notenwechsel
vom 5. Feber 1955 abgeschlossen worden.