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42_1955 AT

42. Österreichisch-Schweizerisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Österreichisch-Schweizerisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln.

Nachdem das Österreichisch-Schweizerische Übereinkommen über die Bereinigung von auf

Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln vom 13. Juli 1954, welches also lautet

Im Hinblick auf das am 1. Jänner 1954 in

Kraft getretene österreichische Auslandstitel-

Bereinigungsgesetz sind die Österreichische Bundesregierung

und der Schweizerische Bundesrat

wie folgt übereingekommen

Artikel 1.

Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vorgesehene

Verlautbarung wird für Auslandstitel,

die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneter

Weise auch in der Schweiz erfolgen.

Artikel 2.

(1) Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des

Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten

auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels

kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens bei der im Art. 3

bezeichneten Schiedskommission die Feststellung

beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel

nicht erloschen sind und somit der Titel von

der Oppositionsliste zu streichen ist.

(2) Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Gesetzes

endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen

Anmeldefrist.

Artikel J.

Die Schiedskommission setzt sich aus einem

österreichischen Vertreter, der vom Bundesministerium

für Finanzen, und einem schweizerischen

Vertreter, der von der Schweizerischen Bankiervereinigung

im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen

Politischen Departement bestellt

wird, zusammen. Erforderlichenfalls bestellen die

beiden Schiedsrichter gemeinsam einen Obmann.

Die Schiedskommission bestimmt, soweit in diesem

Übereinkommen nichts anderes festgelegt

wird, ihr Verfahren selbst.

Artikel 4.

Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Basel

bei der Schweizerischen Bankiervereinigung, die

auch die Geschäfte des Sekretariates der Schiedskommission

führt. Bei ihr sind die Feststellungsanträge

einzureichen.

Artikel 5.

Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht

wird durch Hinterlegung des

Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in

der Schweiz erfüllt.

Artikel 6.

Der im § 5 des Gesetzes verlangte Beweis des

rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in

den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als erbracht,

wenn der in Frage stehende Titel mit

einem schweizerischen Clearing-Affidavit oder

einem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention L

der Schweizerischen Bankiervereinigung versehen

ist.

Artikel 7.

Wird von der Schiedskommission einem Antrag

gemäß § 3 des Gesetzes stattgegeben, so ist

der Anleiheschuldner gemäß § 7 des Gesetzes verpflichtet,

dem Antragsteller ein neues gültiges

Wertpapier derselben Art und Höhe auszuhändigen.

Artikel 8.

Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im

Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden

Kosten werden durch das österreichische

Bundesministerium für Finanzen vergütet

werden.

Artikel 9.

Dieses Übereinkommen wird durch Notenwechsel

in Kraft gesetzt.

Wien, am 13. Juli 1954.

Im Namen der

Österreichischen Bundesregierung

Dr. J. Stangelberger m. p.

Im Namen des

Schweizerischen Bundesrates

Troendle m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. Jänner 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 durch einen am 1. Feber 1955 durchgeführten

Notenwechsel in Kraft getreten.

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