42. Österreichisch-Schweizerisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Österreichisch-Schweizerische Übereinkommen über die Bereinigung von auf
Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln vom 13. Juli 1954, welches also lautet
Im Hinblick auf das am 1. Jänner 1954 in
Kraft getretene österreichische Auslandstitel-
Bereinigungsgesetz sind die Österreichische Bundesregierung
und der Schweizerische Bundesrat
wie folgt übereingekommen
Artikel 1.
Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vorgesehene
Verlautbarung wird für Auslandstitel,
die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneter
Weise auch in der Schweiz erfolgen.
Artikel 2.
(1) Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des
Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten
auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels
kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens bei der im Art. 3
bezeichneten Schiedskommission die Feststellung
beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel
nicht erloschen sind und somit der Titel von
der Oppositionsliste zu streichen ist.
(2) Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Gesetzes
endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen
Anmeldefrist.
Artikel J.
Die Schiedskommission setzt sich aus einem
österreichischen Vertreter, der vom Bundesministerium
für Finanzen, und einem schweizerischen
Vertreter, der von der Schweizerischen Bankiervereinigung
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen
Politischen Departement bestellt
wird, zusammen. Erforderlichenfalls bestellen die
beiden Schiedsrichter gemeinsam einen Obmann.
Die Schiedskommission bestimmt, soweit in diesem
Übereinkommen nichts anderes festgelegt
wird, ihr Verfahren selbst.
Artikel 4.
Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Basel
bei der Schweizerischen Bankiervereinigung, die
auch die Geschäfte des Sekretariates der Schiedskommission
führt. Bei ihr sind die Feststellungsanträge
einzureichen.
Artikel 5.
Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht
wird durch Hinterlegung des
Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in
der Schweiz erfüllt.
Artikel 6.
Der im § 5 des Gesetzes verlangte Beweis des
rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in
den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als erbracht,
wenn der in Frage stehende Titel mit
einem schweizerischen Clearing-Affidavit oder
einem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention L
der Schweizerischen Bankiervereinigung versehen
ist.
Artikel 7.
Wird von der Schiedskommission einem Antrag
gemäß § 3 des Gesetzes stattgegeben, so ist
der Anleiheschuldner gemäß § 7 des Gesetzes verpflichtet,
dem Antragsteller ein neues gültiges
Wertpapier derselben Art und Höhe auszuhändigen.
Artikel 8.
Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden
Kosten werden durch das österreichische
Bundesministerium für Finanzen vergütet
werden.
Artikel 9.
Dieses Übereinkommen wird durch Notenwechsel
in Kraft gesetzt.
Wien, am 13. Juli 1954.
Im Namen der
Österreichischen Bundesregierung
Dr. J. Stangelberger m. p.
Im Namen des
Schweizerischen Bundesrates
Troendle m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. Jänner 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 durch einen am 1. Feber 1955 durchgeführten
Notenwechsel in Kraft getreten.