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42_1954 AT

42. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer

zur Behebung der Gebäudeschäden zu fördern,

welche durch die 1954 eingetretenen Lawinenkatastrophen

entstanden sind, wird nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus

Bundesmitteln ein Zuschuß im Höchstausmaß

der Beträge gewährt, welche die betroffenen Länder

für den gegenständlichen Zweck aufwenden.

§ 2. (1) Der Bundeszuschuß ist nur zur Förderung

der Behebung der im § 1 umschriebenen

Schäden bestimmt, die sich an Wohngebäuden,

an Wirtschaftsgebäuden und an Gebäuden gewerblicher,

nicht aber industrieller Betriebsstätten

ereignet haben. Schäden an Maschinen, auch

wenn diese mit dem Grund und Boden verbunden

sind, an Leitungen aller Art, an Werkzeugen,

Geräten, sonstigem Mobiliar und lebendem

Inventar bleiben dabei außer Bedacht.

(2) Als Behebung des Schadens gilt der Wiederaufbau

eines zerstörten, beziehungsweise die

Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes;

beim Wiederaufbau ist es ohne Belang, ob er

am Orte der Zerstörung oder an einem anderen

Orte im Inlande durchgeführt wird. Wenn statt

des Wiederaufbaues eines zerstörten Gebäudes ein

Ersatzobjekt im Inland erworben wird, so ist

dieser Vorgang einem Wiederaufbau gleichzuhalten.

§ 3. Weitere Voraussetzungen für die Zuteilung

von Mitteln aus dem Bundeszuschusse

sind

1. Die Schäden der in den §§ 1 und 2 bezeichneten

Art müssen im Vermögen von physischen

Personen oder juristischen Personen, sofern letztere

ausschließlich Personen des Privatrechts sind,

eingetreten sein.

2. Die Schadensbehebung muß zur Erhaltung

der Existenzgrundlage des Betroffenen erforderlich

sein.

3. Der Geschädigte beziehungsweise dessen

Rechtsnachfolger müssen ein Ansuchen um Beihilfe

mit den entsprechenden Unterlagen spätestens

am 30. September 1954 beim Amt der

Landesregierung eingebracht haben.

§ 4. Der zur Berechnung des Bundeszuschusses

zugrunde zu legende Betrag aus Landesmitteln

darf sich nur auf die reinen Baukosten, beziehungsweise

beim Erwerb eines Ersatzobjektes nur auf

den Kaufpreis der Gebäude selbst beziehen. Die

Zuweisung der Mittel aus dem Bundeszuschuß

ist von dem Nachweis der erfolgten Zuweisung

der entsprechenden Landesmittel abhängig. Die

haushaltsmäßige Verrechnung der aus dem Bundeszuschuß

zugewiesenen Beträge wird den Ländern

zur Bedingung gemacht.

§ 5. Die Überprüfung der Voraussetzungen für

die Gewährung sowie der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bund vorbehalten.

§ 6. Der Bundeszuschuß ist im Bundesvoranschlag

für das Jahr 1954 beim Ausgabenkapitel 5

Titel 2 unter dem neu zu eröffnenden Paragraphen

2 „Bundeszuschuß zur Förderung der

Behebung von Lawinenschäden 1954" zu verrechnen.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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