42. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer
zur Behebung der Gebäudeschäden zu fördern,
welche durch die 1954 eingetretenen Lawinenkatastrophen
entstanden sind, wird nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus
Bundesmitteln ein Zuschuß im Höchstausmaß
der Beträge gewährt, welche die betroffenen Länder
für den gegenständlichen Zweck aufwenden.
§ 2. (1) Der Bundeszuschuß ist nur zur Förderung
der Behebung der im § 1 umschriebenen
Schäden bestimmt, die sich an Wohngebäuden,
an Wirtschaftsgebäuden und an Gebäuden gewerblicher,
nicht aber industrieller Betriebsstätten
ereignet haben. Schäden an Maschinen, auch
wenn diese mit dem Grund und Boden verbunden
sind, an Leitungen aller Art, an Werkzeugen,
Geräten, sonstigem Mobiliar und lebendem
Inventar bleiben dabei außer Bedacht.
(2) Als Behebung des Schadens gilt der Wiederaufbau
eines zerstörten, beziehungsweise die
Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes;
beim Wiederaufbau ist es ohne Belang, ob er
am Orte der Zerstörung oder an einem anderen
Orte im Inlande durchgeführt wird. Wenn statt
des Wiederaufbaues eines zerstörten Gebäudes ein
Ersatzobjekt im Inland erworben wird, so ist
dieser Vorgang einem Wiederaufbau gleichzuhalten.
§ 3. Weitere Voraussetzungen für die Zuteilung
von Mitteln aus dem Bundeszuschusse
sind
1. Die Schäden der in den §§ 1 und 2 bezeichneten
Art müssen im Vermögen von physischen
Personen oder juristischen Personen, sofern letztere
ausschließlich Personen des Privatrechts sind,
eingetreten sein.
2. Die Schadensbehebung muß zur Erhaltung
der Existenzgrundlage des Betroffenen erforderlich
sein.
3. Der Geschädigte beziehungsweise dessen
Rechtsnachfolger müssen ein Ansuchen um Beihilfe
mit den entsprechenden Unterlagen spätestens
am 30. September 1954 beim Amt der
Landesregierung eingebracht haben.
§ 4. Der zur Berechnung des Bundeszuschusses
zugrunde zu legende Betrag aus Landesmitteln
darf sich nur auf die reinen Baukosten, beziehungsweise
beim Erwerb eines Ersatzobjektes nur auf
den Kaufpreis der Gebäude selbst beziehen. Die
Zuweisung der Mittel aus dem Bundeszuschuß
ist von dem Nachweis der erfolgten Zuweisung
der entsprechenden Landesmittel abhängig. Die
haushaltsmäßige Verrechnung der aus dem Bundeszuschuß
zugewiesenen Beträge wird den Ländern
zur Bedingung gemacht.
§ 5. Die Überprüfung der Voraussetzungen für
die Gewährung sowie der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bund vorbehalten.
§ 6. Der Bundeszuschuß ist im Bundesvoranschlag
für das Jahr 1954 beim Ausgabenkapitel 5
Titel 2 unter dem neu zu eröffnenden Paragraphen
2 „Bundeszuschuß zur Förderung der
Behebung von Lawinenschäden 1954" zu verrechnen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.