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42_1952 AT

42. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Z. 13 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung).

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BGBlPdf 42. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Z. 13 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung).

Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930,

BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. Dezember 1951, Z. V 11/51/9,

in § 3 Z. 13 des Anhanges zur Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 15. Juli 1947, BGBl. Nr. 223 (Fachgruppenordnung),

in der Bezeichnung des Bundesgremiums

die Worte: „Zeitungen und Zeitschriften"

und in der Liste der dem Bundesgremium

eingegliederten Betriebe die Worte

„den Zeitschriftenvertrieb (Kleinhandel, Großhandel

und werbenden Zeitschriftenhandel)" als

gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage dieser

Kundmachung in Kraft.

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