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42. Bundesgesetz: Wahl des Bundespräsidenten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Wahl des Bundespräsidenten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten wird

von der Bundesregierung durch Kundmachung

im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" ausgeschrieben.

Die Ausschreibung hat den Wahltag

zu enthalten, der von der Bundesregierung auf

einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen

Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat

weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag

gilt.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden

ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen

Anschlag, kundzumachen.

§ 2. (1) Zur Leitung und Durchführung der

Wahl des Bundespräsidenten sind, sofern dieses

Gesetz nicht anderes bestimmt, die jeweils für

die letzte Wahl des Nationalrates auf Grund

des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949, BGBl.

Nr. 129, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-

Wahlordnung) bestellten Wahlbehörden,

ausgenommen die Verbandswahlbehörden,

berufen.

(2) Entspricht die Zusammensetzung einer im

Abs. 1 bezeichneten Wahlbehörde verhältnismäßig

nicht der Stärke der Parteien, die bei der

der Wahl des Bundespräsidenten unmittelbar

vorangegangenen Nationalratswahl im Bereiche

der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im

Bereiche der Gemeinde, festgestellt wurde, so ist

die Wahlbehörde neu zu bestellen. Das gleiche

gilt, wenn die Bestellung neuer Wahlbehörden

durch Änderungen in den Wahlsprengeln oder

in den Gebieten der Gemeinden oder Verwaltungsbezirke

unabweislich geworden ist. Der

Wahlleiter, bei Sprengelwahlbehörden der Bürgermeister,

hat in einem solchen Falle die Vertrauensmänner

der Parteien, deren Wahlvorschläge

bei der letzten Nationalratswahl von der

Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurden, unverzüglich

nach Verlautbarung der Wahlausschreibung

(§ 1) mit dem Beifügen zu verständigen,

daß es ihnen freisteht, spätestens am vierzehnten

Tage nach dem Stichtage Vorschläge über

die zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner

oder über Vertrauenspersonen (§ 17 Abs. 4 der

Nationalrats-Wahlordnung) einzubringen.

(3) Auch können Mitglieder von Wahlbehörden,

auf die die Bestimmungen des Abs. 2 nicht

zutreffen, sowie die in diese Wahlbehörden gemäß

§ 17 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung

entsendeten Vertrauenspersonen spätestens am

dreißigsten Tage nach dem Stichtage auf Antrag

der Vertrauensmänner (Abs. 2) von der

zur Berufung der Wahlbehörde zuständigen

Stelle aus der Wahlbehörde ausgeschieden und

durch neue Mitglieder (Vertrauenspersonen) ersetzt

werden.

(4) Innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist

können auch die von den Bürgermeistern bestellten

Gemeindewahlleiter und Sprengelwahlleiter

sowie deren Stellvertreter durch andere

Personen ersetzt werden.

(5) Im übrigen finden auf die Wahlbehörden

die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung sinngemäß Anwendung.

§ 3. Das Bundesgebiet wird für Zwecke der

Wahl in Wahlkreise eingeteilt. Anzahl, Bezeichnung,

Gebietsabgrenzung und Vororte der

Wahlkreise bestimmen sich nach der Nationalrats-

Wahlordnung. Eine Zusammenfassung in

Wahlkreisverbände unterbleibt.

§ 4. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und

Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, vor dem 1. Jänner des Wahljahres

das 20. Lebensjahr überschritten haben

und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen

sind (§§ 24 bis 28 der Nationalrats-

Wahlordnung).

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,

ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem

Stichtage (§ 1 Abs. 1) zu beurteilen.

(3) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

(§ 5) enthalten sind.

(4) Für die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthaltenen Wahlberechtigten besteht Wahlpflicht.

(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine

Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen

nur einmal eingetragen sein.

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse

einzutragen, die vor jeder Wahl

des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung

im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"

anordnen, daß von der Anlegung neuer Wählerverzeichnisse

Abstand zu nehmen ist, wenn

abgeschlossene Wählerverzeichnisse für eine

vorausgegangene Nationalratswahl oder Wahl

des Bundespräsidenten vorliegen, die auf Grund

eines Stichtages angelegt wurden, der im gleichen

Jahre wie der Stichtag für die beabsichtigte

Wahl des Bundespräsidenten (§ 1 Abs. 1)

liegt. In diesem Falle sind die zuletzt abgeschlossenen

Wählerverzeichnisse spätestens am

zehnten Tage nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 1) aufzulegen

und einem neuerlichen Einspruchs- und

Berufungsverfahren zu unterziehen. Hiebei

haben die zu beobachtenden Fristen das doppelte

Ausmaß der entsprechenden in der Nationalrats-

Wahlordnung vorgesehenen Fristen zu betragen.

Die im § 2 Abs. 3 vorgesehene Frist

läuft in einem solchen Falle spätestens am zehnten

Tage nach dem Stichtage ab. Überdies sind

die für die Bildung der Wahlbehörden vorgesehenen

Fristen in diesem Falle so abzukürzen,

daß die Wahlbehörden den ihnen im Einspruchs- und

Berufungsverfahren obliegenden Aufgaben

rechtzeitig nachkommen können. Die abgekürzten

Fristen sind in der Kundmachung der Bundesregierung

zu verlautbaren.

(8) Im übrigen gelten für die Erfassung der

Wahlberechtigten, das Einspruchs- und Berufungsverfahren

und die Ausübung der Wahl

durch Wahlkarten sinngemäß die Bestimmungen

der §§ 29 bis 46 der Nationalrats-Wahlordnung

mit der Maßgabe, daß im Wähleranlageblatt

(Anlage 3 zur Nationalrats-Wahlordnung)

die Rubriken 5 bis 7 zu entfallen

haben. Für die Einspruchskommissionen (§ 40

der Nationalrats-Wahlordnung) gelten überdies

die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.

§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur

gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres

der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind

Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien,

die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende

Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des

Bundespräsidenten müssen spätestens am einundzwanzigsten

Tage vor dem Wahltage der Hauptwahlbehörde

vorgelegt werden. Sie müssen von

mindestens 2000 Wahlberechtigten oder von

wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates

unterzeichnet sein.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort,

Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der

Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten

Vertreters, der ermächtigt ist, die

Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten,

sowie seiner Stellvertreter.

(3) Dem Wahlvorschlage müssen ferner die Bestätigungen

der zur Anlegung des Wählerverzeichnisses

berufenen Behörden beiliegen, daß

die Unterzeichner des Wahlvorschlages sowie der

zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine

Stellvertreter wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner

Mitglieder des Nationalrates, entfallen die

diesbezüglichen Bestätigungen. Die zur Anlegung

des Wählerverzeichnisses berufenen Behörden

sind verpflichtet, derartige Bestätigungen unverzüglich

ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,

sonstigen Abgaben oder Gebühren zu

erteilen.

§ 8. (1) Die Hauptwahlbehörde überprüft unverzüglich,

ob die eingelangten Wahlvorschläge

den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7)

entsprechen.

(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter

in einem Wahlvorschlag nicht namhaft

gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus

anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit

gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung

nicht im Wahlvorschlag geregelt ist, der Erstunterzeichnete

des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter, der jeweils Folgende

als sein Stellvertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder

Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte

Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht

eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter hievon zu verständigen.

Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche

Anzahl von Unterschriften auf oder

enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers,

daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,

so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht

eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter, diese Mängel

binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben

ist.

(4) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die

Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter den Wahlvorschlag spätestens

am zehnten Tage vor dem Wahltage, wenn der Wahlwerber

aber stirbt, spätestens am zweiten Tage vor

dem Wahltage durch Nennung eines anderen

Bewerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des

Wahlvorschlages muß von mindestens 2000

Wahlberechtigten oder von mindestens fünf

Mitgliedern des Nationalrates unterzeichnet

sein. § 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3

finden sinngemäß Anwendung.

§ 9. (1) Am siebenten Tage vor dem Wahltage

schließt die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz

entsprechenden Wahlvorschläge ab und veröffentlicht

sie (§ 7 Abs. 2 Z. 1 und 3) in der

alphabetischen Reihenfolge der Namen der

Wahlwerber im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung".

Enthalten mehrere Wahlvorschläge den

gleichen Wahlwerber, so ist der Name dieses

Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung

der zustellungsbevollmächtigten Vertreter

der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Ergänzungen eines Wahlvorschlages nach

dem Tode eines Wahlwerbers (§ 8 Abs. 4) sind

spätestens am Tage vor dem Wahltage im

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(3) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden

ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen

Anschlag, zu verlautbaren.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der

Nationalrats-Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,

Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des

Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und

Pflegeanstalten) gelten sinngemäß auch für die

Wahl des Bundespräsidenten mit der Maßgabe,

daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines behördlich veröffentlichten

Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinen

Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

§ 11. (1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger

Ungültigkeit aus weichem, weißlichem Papier

sein und ein Ausmaß von ungefähr 9½ bis

10½ cm in der Breite und von 6½ bis 7½ cm

in der Höhe aufweisen.

(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel kann

durch Handschrift, Druck, Maschinschrift oder

sonstige Vervielfältigung erfolgen.

§ 12. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn er den Namen des Wahlwerbers

eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages

(§ 9) unzweideutig enthält.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel,

wenn alle auf den gleichen Wahlwerber

lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen

für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

er

1. nicht aus weichem, weißlichem Papier ist

oder

2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im § 11 Abs. 1 festgesetzte aufweist

oder

3. keinen Wahlwerber eines behördlich veröffentlichten

Wahlvorschlages (§ 9) bezeichnet

oder

4. verschiedene Wahlwerber von behördlich

veröffentlichten Wahlvorschlägen (§ 9) enthält.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt,

als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf

verschiedene Wahlwerber lauten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch

leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Streichungen machen den Stimmzettel

nicht ungültig, wenn wenigstens der Name des

Wahlwerbers eines behördlich veröffentlichten

Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf

einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen

oder Zeichen angebracht, so ist der

Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch

nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt.

(5) Wenn ein Wahlwerber nach behördlicher

Verlautbarung des Wahlvorschlages (§ 9 Abs. 1)

oder des Ergänzungsvorschlages (§ 9 Abs. 2)

stirbt, so sind die auf ihn lautenden Stimmzettel

dennoch gültig, wenn sie nicht aus anderen

Gründen ungültig sind.

§ 14. (1) Bei der Stimmenzählung ist die

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen

Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen, die Summe der abgegebenen

gültigen Stimmen, endlich je die Summe der

auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich

veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen,

abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

festzustellen.

(2) Im übrigen gelten für die Feststellung der

örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse

in den Wahlkreisen sinngemäß die entsprechenden

Bestimmungen der §§ 81 und 84

bis 92 der Nationalrats-Wahlordnung.

§ 15. (1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis

der Wahl in ihrem Wahlkreise öffentlich

kundzumachen. Die Kundmachung hat die

im § 14 Abs. 1 bezeichneten Feststellungen zu

enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in

der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden;

sodann sind die Wahlakten der

Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde

unter Verschluß einzusenden.

§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages

(§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen

Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde

innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15

erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde

schriftlichen Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft

zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen

Ermittlungen der Kreiswahlbehörde

nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechen. Fehlt diese Begründung,

kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung

abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch

erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde

auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke

das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen

Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung,

so hat die Hauptwahlbehörde die Ermittlung

richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde

zu widerrufen und das richtige

Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur

Richtigstellung der Ermittlung, so hat die

Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Hauptwahlbehörde stellt auf Grund

der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden die

Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen

gültigen und ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme

der abgegebenen ungültigen Stimmen,

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

Stimmen, endlich je die Gesamtsumme der auf

die verschiedenen Wahlwerber der behördlich

veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen,

abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

fest. Diese Feststellung ist, wenn der

erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach

§ 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis

(§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig

wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen

gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.

§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber

als gewählt zu erklären, der mehr als die

Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt

hat.

§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine solche

Mehrheit für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten

Tage nach dem ersten Wahlgange

ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden

Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgange die

meisten gültigen Stimmen erhalten haben

(engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet

das vom Hauptwahlleiter zu ziehende

Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Wahlvorschläge,

deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen,

hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß

es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt

der Verständigung statt des vorgeschlagenen

Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die

engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber

namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z. 1

und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters

gelten auch § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäß,

jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge

und allenfalls Ergänzungsvorschläge

(§ 8 Abs. 4) keiner Unterschriften bedürfen und

Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten

Tage nach Erhalt der obigen Verständigung, Ergänzungsvorschläge

aber nach dem Tode eines

Wahlwerbers spätestens am zweiten Tage vor

dem Wahltage eingebracht werden müssen.

§ 19. (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme

einer engeren Wahl mindestens zehn

Tage vorher durch Kundmachung im Amtsblatt

zur „Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag

ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag

oder anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen.

Die Kundmachung hat die Namen der in

die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit

dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren

Wahl gültigerweise nur auf einen der beiden

Wahlwerber Stimmen abgegeben werden

können.

(2) Ergänzungen eines Wahlvorschlages nach

dem Tode eines Wahlwerbers sind spätestens

am Tage vor dem Wahltage im Amtsblatt zur

„Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(3) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen

Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch

durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde

gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert

auch dem zweiten Wahlgange zugrunde zu legen.

(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten

Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 4, 5

Abs. 3 (jedoch nur hinsichtlich der Ausübung

der Wahl durch Wahlkarten), §§ 6,10 bis 17 sinngemäß;

doch sind auch Stimmen, die für einen

nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber

abgegeben wurden, ungültig.

(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber

die gleiche Stimmenzahl erlangt, so ist

die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1

und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine

Mehrheit gemäß § 17 ergibt.

§ 21. (1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis

der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" unverzüglich

zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung

im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"

kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde

(Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof

wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des

Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines behördlich veröffentlichten

Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die

Anfechtung hat den begründeten Antrag auf

Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines

bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der

Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung

längstens innerhalb vier Wochen nach ihrer

Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren

über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen

der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4

des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VerfGG.)

1930 sinngemäß anzuwenden.

§ 22. Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21

Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshof

nicht stattgegeben, so hat der

Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl

des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte

kundzumachen.

§ 23. (1) Die Bürgermeister, ausgenommen in

Städten mit eigenem Statut und in der Bundeshauptstadt

Wien, haben den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden

auf Grund der Wählerverzeichnisse

und Abstimmungsverzeichnisse

die Wahlberechtigten mitzuteilen, die ihrer

Wahlpflicht nicht nachgekommen sind.

(2) Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung

an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere

anzusehen, wenn

1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit

am Erscheinen im Wahllokal verhindert

ist;

2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes

oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten

wird;

3. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern

oder durch sonstige unaufschiebbare

Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

4. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder

sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung

seiner Wahlpflicht verhindert ist.

§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 106 bis

110 der Nationalrats-Wahlordnung (Fristen,

Notmaßnahmen, Wahlkosten, Wahlschutz und

Gebührenfreiheit) finden auch auf die Wahl des

Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-

Wahlordnung festgesetzt sind, auch im Verfahren

für die Wahl des Bundespräsidenten zur

Anwendung gelangen, gelten für diese Termine

die Bestimmungen des § 14 Abs. 4, zweiter und

letzter Satz, der Nationalrats-Wahlordnung.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für

die in den §§ 2 und 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

festgesetzten Termine.

§ 25. Wer ohne einen zureichenden Entschuldigungsgrund

(§ 23 Abs. 2) seine Wahlpflicht

im ersten oder zweiten Wahlgang nicht

erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren örtlichem Bereich der Wahlort (§ 56

Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung) liegt,

mit Geld bis zu 1000 S bestraft. Eine Umwandlung

der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet

auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

§ 26. Mit der Wahl des Bundespräsidenten

darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung

nicht verbunden werden.

§ 27. Mit der. Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit dieses Gesetz nicht anderes

bestimmt, das Bundesministerium für Inneres

betraut.

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