42. Bundesgesetz: Wahl des Bundespräsidenten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten wird
von der Bundesregierung durch Kundmachung
im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" ausgeschrieben.
Die Ausschreibung hat den Wahltag
zu enthalten, der von der Bundesregierung auf
einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen
Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat
weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag
gilt.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden
ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen
Anschlag, kundzumachen.
§ 2. (1) Zur Leitung und Durchführung der
Wahl des Bundespräsidenten sind, sofern dieses
Gesetz nicht anderes bestimmt, die jeweils für
die letzte Wahl des Nationalrates auf Grund
des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949, BGBl.
Nr. 129, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-
Wahlordnung) bestellten Wahlbehörden,
ausgenommen die Verbandswahlbehörden,
berufen.
(2) Entspricht die Zusammensetzung einer im
Abs. 1 bezeichneten Wahlbehörde verhältnismäßig
nicht der Stärke der Parteien, die bei der
der Wahl des Bundespräsidenten unmittelbar
vorangegangenen Nationalratswahl im Bereiche
der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im
Bereiche der Gemeinde, festgestellt wurde, so ist
die Wahlbehörde neu zu bestellen. Das gleiche
gilt, wenn die Bestellung neuer Wahlbehörden
durch Änderungen in den Wahlsprengeln oder
in den Gebieten der Gemeinden oder Verwaltungsbezirke
unabweislich geworden ist. Der
Wahlleiter, bei Sprengelwahlbehörden der Bürgermeister,
hat in einem solchen Falle die Vertrauensmänner
der Parteien, deren Wahlvorschläge
bei der letzten Nationalratswahl von der
Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurden, unverzüglich
nach Verlautbarung der Wahlausschreibung
(§ 1) mit dem Beifügen zu verständigen,
daß es ihnen freisteht, spätestens am vierzehnten
Tage nach dem Stichtage Vorschläge über
die zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner
oder über Vertrauenspersonen (§ 17 Abs. 4 der
Nationalrats-Wahlordnung) einzubringen.
(3) Auch können Mitglieder von Wahlbehörden,
auf die die Bestimmungen des Abs. 2 nicht
zutreffen, sowie die in diese Wahlbehörden gemäß
§ 17 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung
entsendeten Vertrauenspersonen spätestens am
dreißigsten Tage nach dem Stichtage auf Antrag
der Vertrauensmänner (Abs. 2) von der
zur Berufung der Wahlbehörde zuständigen
Stelle aus der Wahlbehörde ausgeschieden und
durch neue Mitglieder (Vertrauenspersonen) ersetzt
werden.
(4) Innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist
können auch die von den Bürgermeistern bestellten
Gemeindewahlleiter und Sprengelwahlleiter
sowie deren Stellvertreter durch andere
Personen ersetzt werden.
(5) Im übrigen finden auf die Wahlbehörden
die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung sinngemäß Anwendung.
§ 3. Das Bundesgebiet wird für Zwecke der
Wahl in Wahlkreise eingeteilt. Anzahl, Bezeichnung,
Gebietsabgrenzung und Vororte der
Wahlkreise bestimmen sich nach der Nationalrats-
Wahlordnung. Eine Zusammenfassung in
Wahlkreisverbände unterbleibt.
§ 4. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, vor dem 1. Jänner des Wahljahres
das 20. Lebensjahr überschritten haben
und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen
sind (§§ 24 bis 28 der Nationalrats-
Wahlordnung).
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,
ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem
Stichtage (§ 1 Abs. 1) zu beurteilen.
(3) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
(§ 5) enthalten sind.
(4) Für die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthaltenen Wahlberechtigten besteht Wahlpflicht.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine
Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen
nur einmal eingetragen sein.
§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
einzutragen, die vor jeder Wahl
des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung
im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"
anordnen, daß von der Anlegung neuer Wählerverzeichnisse
Abstand zu nehmen ist, wenn
abgeschlossene Wählerverzeichnisse für eine
vorausgegangene Nationalratswahl oder Wahl
des Bundespräsidenten vorliegen, die auf Grund
eines Stichtages angelegt wurden, der im gleichen
Jahre wie der Stichtag für die beabsichtigte
Wahl des Bundespräsidenten (§ 1 Abs. 1)
liegt. In diesem Falle sind die zuletzt abgeschlossenen
Wählerverzeichnisse spätestens am
zehnten Tage nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 1) aufzulegen
und einem neuerlichen Einspruchs- und
Berufungsverfahren zu unterziehen. Hiebei
haben die zu beobachtenden Fristen das doppelte
Ausmaß der entsprechenden in der Nationalrats-
Wahlordnung vorgesehenen Fristen zu betragen.
Die im § 2 Abs. 3 vorgesehene Frist
läuft in einem solchen Falle spätestens am zehnten
Tage nach dem Stichtage ab. Überdies sind
die für die Bildung der Wahlbehörden vorgesehenen
Fristen in diesem Falle so abzukürzen,
daß die Wahlbehörden den ihnen im Einspruchs- und
Berufungsverfahren obliegenden Aufgaben
rechtzeitig nachkommen können. Die abgekürzten
Fristen sind in der Kundmachung der Bundesregierung
zu verlautbaren.
(8) Im übrigen gelten für die Erfassung der
Wahlberechtigten, das Einspruchs- und Berufungsverfahren
und die Ausübung der Wahl
durch Wahlkarten sinngemäß die Bestimmungen
der §§ 29 bis 46 der Nationalrats-Wahlordnung
mit der Maßgabe, daß im Wähleranlageblatt
(Anlage 3 zur Nationalrats-Wahlordnung)
die Rubriken 5 bis 7 zu entfallen
haben. Für die Einspruchskommissionen (§ 40
der Nationalrats-Wahlordnung) gelten überdies
die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.
§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur
gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres
der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind
Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien,
die ehemals regiert haben.
(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende
Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des
Bundespräsidenten müssen spätestens am einundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltage der Hauptwahlbehörde
vorgelegt werden. Sie müssen von
mindestens 2000 Wahlberechtigten oder von
wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates
unterzeichnet sein.
(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;
2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der
Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten
Vertreters, der ermächtigt ist, die
Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten,
sowie seiner Stellvertreter.
(3) Dem Wahlvorschlage müssen ferner die Bestätigungen
der zur Anlegung des Wählerverzeichnisses
berufenen Behörden beiliegen, daß
die Unterzeichner des Wahlvorschlages sowie der
zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine
Stellvertreter wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner
Mitglieder des Nationalrates, entfallen die
diesbezüglichen Bestätigungen. Die zur Anlegung
des Wählerverzeichnisses berufenen Behörden
sind verpflichtet, derartige Bestätigungen unverzüglich
ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,
sonstigen Abgaben oder Gebühren zu
erteilen.
§ 8. (1) Die Hauptwahlbehörde überprüft unverzüglich,
ob die eingelangten Wahlvorschläge
den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7)
entsprechen.
(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter
in einem Wahlvorschlag nicht namhaft
gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus
anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit
gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung
nicht im Wahlvorschlag geregelt ist, der Erstunterzeichnete
des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter, der jeweils Folgende
als sein Stellvertreter.
(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder
Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte
Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht
eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter hievon zu verständigen.
Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche
Anzahl von Unterschriften auf oder
enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers,
daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht
eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter, diese Mängel
binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben
ist.
(4) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die
Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter den Wahlvorschlag spätestens
am zehnten Tage vor dem Wahltage, wenn der Wahlwerber
aber stirbt, spätestens am zweiten Tage vor
dem Wahltage durch Nennung eines anderen
Bewerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des
Wahlvorschlages muß von mindestens 2000
Wahlberechtigten oder von mindestens fünf
Mitgliedern des Nationalrates unterzeichnet
sein. § 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3
finden sinngemäß Anwendung.
§ 9. (1) Am siebenten Tage vor dem Wahltage
schließt die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz
entsprechenden Wahlvorschläge ab und veröffentlicht
sie (§ 7 Abs. 2 Z. 1 und 3) in der
alphabetischen Reihenfolge der Namen der
Wahlwerber im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung".
Enthalten mehrere Wahlvorschläge den
gleichen Wahlwerber, so ist der Name dieses
Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung
der zustellungsbevollmächtigten Vertreter
der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Ergänzungen eines Wahlvorschlages nach
dem Tode eines Wahlwerbers (§ 8 Abs. 4) sind
spätestens am Tage vor dem Wahltage im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden
ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen
Anschlag, zu verlautbaren.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der
Nationalrats-Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,
Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des
Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten) gelten sinngemäß auch für die
Wahl des Bundespräsidenten mit der Maßgabe,
daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines behördlich veröffentlichten
Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinen
Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
§ 11. (1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger
Ungültigkeit aus weichem, weißlichem Papier
sein und ein Ausmaß von ungefähr 9½ bis
10½ cm in der Breite und von 6½ bis 7½ cm
in der Höhe aufweisen.
(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel kann
durch Handschrift, Druck, Maschinschrift oder
sonstige Vervielfältigung erfolgen.
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn er den Namen des Wahlwerbers
eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages
(§ 9) unzweideutig enthält.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel,
wenn alle auf den gleichen Wahlwerber
lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen
für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
er
1. nicht aus weichem, weißlichem Papier ist
oder
2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß
als das im § 11 Abs. 1 festgesetzte aufweist
oder
3. keinen Wahlwerber eines behördlich veröffentlichten
Wahlvorschlages (§ 9) bezeichnet
oder
4. verschiedene Wahlwerber von behördlich
veröffentlichten Wahlvorschlägen (§ 9) enthält.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt,
als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf
verschiedene Wahlwerber lauten.
(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch
leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Streichungen machen den Stimmzettel
nicht ungültig, wenn wenigstens der Name des
Wahlwerbers eines behördlich veröffentlichten
Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf
einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen
oder Zeichen angebracht, so ist der
Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch
nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt.
(5) Wenn ein Wahlwerber nach behördlicher
Verlautbarung des Wahlvorschlages (§ 9 Abs. 1)
oder des Ergänzungsvorschlages (§ 9 Abs. 2)
stirbt, so sind die auf ihn lautenden Stimmzettel
dennoch gültig, wenn sie nicht aus anderen
Gründen ungültig sind.
§ 14. (1) Bei der Stimmenzählung ist die
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen, die Summe der abgegebenen
gültigen Stimmen, endlich je die Summe der
auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich
veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen,
abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Im übrigen gelten für die Feststellung der
örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse
in den Wahlkreisen sinngemäß die entsprechenden
Bestimmungen der §§ 81 und 84
bis 92 der Nationalrats-Wahlordnung.
§ 15. (1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis
der Wahl in ihrem Wahlkreise öffentlich
kundzumachen. Die Kundmachung hat die
im § 14 Abs. 1 bezeichneten Feststellungen zu
enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in
der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden;
sodann sind die Wahlakten der
Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde
unter Verschluß einzusenden.
§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages
(§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen
Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde
innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15
erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde
schriftlichen Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft
zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen
Ermittlungen der Kreiswahlbehörde
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen. Fehlt diese Begründung,
kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung
abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch
erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde
auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke
das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen
Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung,
so hat die Hauptwahlbehörde die Ermittlung
richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde
zu widerrufen und das richtige
Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur
Richtigstellung der Ermittlung, so hat die
Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Hauptwahlbehörde stellt auf Grund
der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden die
Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen
gültigen und ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme
der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
Stimmen, endlich je die Gesamtsumme der auf
die verschiedenen Wahlwerber der behördlich
veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen,
abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
fest. Diese Feststellung ist, wenn der
erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach
§ 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis
(§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig
wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen
gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.
§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber
als gewählt zu erklären, der mehr als die
Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt
hat.
§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine solche
Mehrheit für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten
Tage nach dem ersten Wahlgange
ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden
Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgange die
meisten gültigen Stimmen erhalten haben
(engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet
das vom Hauptwahlleiter zu ziehende
Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Wahlvorschläge,
deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen,
hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß
es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt
der Verständigung statt des vorgeschlagenen
Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die
engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber
namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z. 1
und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters
gelten auch § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäß,
jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge
und allenfalls Ergänzungsvorschläge
(§ 8 Abs. 4) keiner Unterschriften bedürfen und
Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten
Tage nach Erhalt der obigen Verständigung, Ergänzungsvorschläge
aber nach dem Tode eines
Wahlwerbers spätestens am zweiten Tage vor
dem Wahltage eingebracht werden müssen.
§ 19. (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme
einer engeren Wahl mindestens zehn
Tage vorher durch Kundmachung im Amtsblatt
zur „Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag
ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag
oder anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen.
Die Kundmachung hat die Namen der in
die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit
dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren
Wahl gültigerweise nur auf einen der beiden
Wahlwerber Stimmen abgegeben werden
können.
(2) Ergänzungen eines Wahlvorschlages nach
dem Tode eines Wahlwerbers sind spätestens
am Tage vor dem Wahltage im Amtsblatt zur
„Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen
Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch
durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde
gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert
auch dem zweiten Wahlgange zugrunde zu legen.
(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten
Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 4, 5
Abs. 3 (jedoch nur hinsichtlich der Ausübung
der Wahl durch Wahlkarten), §§ 6,10 bis 17 sinngemäß;
doch sind auch Stimmen, die für einen
nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber
abgegeben wurden, ungültig.
(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber
die gleiche Stimmenzahl erlangt, so ist
die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1
und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine
Mehrheit gemäß § 17 ergibt.
§ 21. (1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis
der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" unverzüglich
zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung
im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"
kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde
(Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof
wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des
Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines behördlich veröffentlichten
Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die
Anfechtung hat den begründeten Antrag auf
Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines
bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der
Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung
längstens innerhalb vier Wochen nach ihrer
Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren
über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen
der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4
des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VerfGG.)
1930 sinngemäß anzuwenden.
§ 22. Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21
Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshof
nicht stattgegeben, so hat der
Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl
des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte
kundzumachen.
§ 23. (1) Die Bürgermeister, ausgenommen in
Städten mit eigenem Statut und in der Bundeshauptstadt
Wien, haben den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden
auf Grund der Wählerverzeichnisse
und Abstimmungsverzeichnisse
die Wahlberechtigten mitzuteilen, die ihrer
Wahlpflicht nicht nachgekommen sind.
(2) Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung
an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere
anzusehen, wenn
1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit
am Erscheinen im Wahllokal verhindert
ist;
2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes
oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten
wird;
3. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern
oder durch sonstige unaufschiebbare
Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
4. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder
sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung
seiner Wahlpflicht verhindert ist.
§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 106 bis
110 der Nationalrats-Wahlordnung (Fristen,
Notmaßnahmen, Wahlkosten, Wahlschutz und
Gebührenfreiheit) finden auch auf die Wahl des
Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-
Wahlordnung festgesetzt sind, auch im Verfahren
für die Wahl des Bundespräsidenten zur
Anwendung gelangen, gelten für diese Termine
die Bestimmungen des § 14 Abs. 4, zweiter und
letzter Satz, der Nationalrats-Wahlordnung.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
die in den §§ 2 und 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
festgesetzten Termine.
§ 25. Wer ohne einen zureichenden Entschuldigungsgrund
(§ 23 Abs. 2) seine Wahlpflicht
im ersten oder zweiten Wahlgang nicht
erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren örtlichem Bereich der Wahlort (§ 56
Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung) liegt,
mit Geld bis zu 1000 S bestraft. Eine Umwandlung
der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet
auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
§ 26. Mit der Wahl des Bundespräsidenten
darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung
nicht verbunden werden.
§ 27. Mit der. Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit dieses Gesetz nicht anderes
bestimmt, das Bundesministerium für Inneres
betraut.