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42. Weltpostvertrag.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Weltpostvertrag.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 5. Juli 1947 in Paris unterzeichneten

Vertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Übereinkommen des Weltpostvereines, das sind der

Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das Übereinkommen zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein sowie die Bestimmungen über die Beförderung

von Briefpostsendungen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen,

betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen,

betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll und die Bestimmungen über die Beförderung von

Postpaketen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen, betreffend die Nachnahmesendungen,

das Übereinkommen, betreffend die Postanweisungen samt Anhang, betreffend die Postreisegutscheine,

das Übereinkommen, betreffend die Postüberweisungen, das Übereinkommen, betreffend

die Postaufträge und das Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,

welche also lauten

(Übersetzung)

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, dem Südafrikanischen

Bund, der Volksrepublik Albanien,

Deutschland, den Vereinigten Staaten

von Amerika, der Gesamtheit der Besitzungen

der Vereinigten Staaten von

Amerika, dem Königreich Saudisch-

Arabien, der Republik Argentinien,

dem Australischen Bund, Österreich,

Belgien, der Kolonie Belgisch-Kongo,

der Sozialistischen Sowjetrepublik

Weißrußland, Bolivien, Brasilien,

der Volksrepublik Bulgarien, Canada,

Chile, China, der Republik Columbien,

Korea, der Republik Costa-

Rica, der Republik Cuba, Dänemark,

der Dominikanischen Republik, Ägypten,

der Republik El Salvador, Ecuador,

Spanien, der Gesamtheit der spanischen

Kolonien, Äthiopien, Finnland,

Frankreich, Algerien, Indochina,

der Gesamtheit der anderen Überseegebiete

der Französischen Republik und

der gleich diesen verwalteten Gebiete,

dem Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland, der

Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien,

der Schutzgebiete und der dem Mandat

oder der Treuhandschaft der Regierung

des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland unterstellten

Gebiete, Griechenland, Guatemala,

der Republik Haïti, der Republik Honduras,

Ungarn, Indien, Iran, Irak, Irland,

der Republik Island, Italien, Japan,

Libanon, der Republik Liberia,

Luxemburg, Marokko (mit Ausschluß

der spanischen Zone), Marokko (spanische

Zone), Mexiko, Nicaragua, Norwegen,

Neuseeland, der Republik Panama,

Paraguay, den Niederlanden,

Curaçao und Surinam, Niederländisch-

Indien, Peru, der Republik der Philippinen,

Polen, Portugal, den portugiesischen

Kolonien in Westafrika, den

portugiesischen Kolonien in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, Rumänien, der

Republik San Marino, Siam, Schweden,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei, dem

haschemitischen Königreich Transjordanien,

Tunis, der Türkei, der Sozialistischen

Sowjetrepublik Ukraine, dem

Bund der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

der Ostf-Republik Uruguay, der

Stadt des Vatikan, den Vereinigten

Staaten von Venezuela, Jemen und

der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

sind nach Artikel 13 des zu Buenos Aires

am 23. Mai 1939 abgeschlossenen Weltpostvertrages

zu einem Kongreß in Paris zusammengetreten

und haben im gemeinsamen

Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation

diesen Vertrag wie folgt geändert

Titel I.

Der Weltpostverein.

Kapitel I.

Einrichtung und Bereich des Vereines.

Artikel 1.

Begriff und Zweck des Vereines.

1. Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag

abgeschlossen worden ist, bilden unter

der Bezeichnung „Weltpostverein" ein ein-

ziges Postgebiet für den gegenseitigen Austausch

der Briefsendungen.

2. Der Verein hat den Zweck, die verschiedenen

Postdienstzweige einzurichten und auszubauen

und auf diesem Gebiete die Entwicklung

der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu

fördern.

Artikel 2.

Verbindung mit den Vereinten Nationen.

Der Verein hat sich mit den Vereinten

Nationen nach den Bestimmungen des Übereinkommens

in Verbindung gesetzt, dessen Wortlaut

diesem Vertrag angeschlossen ist.

Artikel 3.

Neue Beitritte. Vorgang.

1. Jedes selbständige Land kann jederzeit

um den Beitritt zum Vertrag ersuchen.

2. Das Beitrittsansuchen ist auf diplomatischem

Wege an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und von

dieser an die Mitglieder des Vereines zu richten.

3. Das betreffende Land wird als Mitglied

zugelassen, wenn seinem Ersuchen von mindestens

zwei Dritteln der Länder zugestimmt

wird, die den Verein bilden.

4. Von den befragten Ländern, die innerhalb

vier Monaten nicht geantwortet haben, wird

angenommen, daß sie sich der Stimme enthalten.

5. Die Zulassung als Mitglied wird von der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

den Regierungen- aller Vereinsländer bekanntgegeben.

Artikel 4.

Vertrag und Übereinkommen des

Vereines.

1. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen

des Vertrages geregelt.

2. Andere Dienstzweige, wie die der Briefe

und Schachteln mit Wertangabe, der Postpakete,

der Nachnahmesendungen, der Postanweisungen,

der Postüberweisungen, der

Postaufträge und des Bezuges der Zeitungen

und Zeitschriften bilden den Gegenstand von

Übereinkommen zwischen Vereinsländern.

Diese Übereinkommen sind nur für die Länder

verbindlich, die ihnen beigetreten sind.

3. Der Beitritt zu einem oder mehreren

dieser Übereinkommen wird nach den Bestimmungen

des Artikels 3, § 2, verlautbart.

Artikel 5.

Ausführungsvorschriften.

Die Postverwaltungen der Vereinsländer

ordnen einverständlich durch Ausführungsvorschriften

die für die Durchführung des

Vertrages und der Übereinkommen notwendigen

Einzelheiten.

Artikel 6.

Engere Vereine. Sonderübereinkommen.

1. Die Vereinsländer und, sofern ihre Gesetzgebung

dem nicht widerstreitet, die Verwaltungen

können engere Vereine bilden und

untereinander Sonderübereinkommen über die

im Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift

behandelten Gegenstände abschließen, jedoch

unter der Bedingung, daß sie für die Postbenutzer

keine ungünstigeren Bestimmungen

enthalten, als sie in diesen Beschlüssen vorgesehen

sind.

2. Die gleiche Befugnis steht den an den

Übereinkommen teilnehmenden Ländern und

zutreffendenfalls ihren Verwaltungen hinsichtlich

der in den Übereinkommen und ihren Ausführungsvorschriften

behandelten Gegenstände

zu.

Artikel 7.

Innere Gesetzgebung.

Die Bestimmungen des Vertrages und der

Übereinkommen des Vereines lassen die Gesetzgebung

jedes Landes in allem unberührt,

was nicht ausdrücklich durch die Vereinsbeschlüsse

geregelt ist.

Artikel 8.

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Im Sinne des Vertrages und der Übereinkommen

werden, insbesondere was das Stimmrecht

auf den Kongressen, den Konferenzen

und in der Zeit zwischen den Versammlungen

sowie die Beitragsleistung zu den Kosten des

Weltpostvereinsamtes betrifft, als ein Land

oder eine Verwaltung angesehen

1. die Gesamtheit der Besitzungen der

Vereinigten Staaten von Amerika, umfassend

Hawai, Porto Rico, Guam und die Virginischen

Inseln der Vereinigten Staaten von Amerika;

2. die Kolonie Belgisch-Kongo ;

3. die Gesamtheit der spanischen Kolonien ;

4. Algerien;

5. Indochina;

6. die Gesamtheit der anderen Überseegebiete

der Französischen Republik und der

wie diese verwalteten Gebiete;

7. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete

und der dem Mandat oder der Treuhandschaft

der Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

unterstellten Gebiete;

8. Curaçao und Surinam;

9. Niederländisch-Indien ;

10. die portugiesischen Kolonien in Westafrika;

11. die portugiesischen Kolonien in Ostafrika,

Asien und Ozeanien.

Artikel 9.

Anwendung des Vertrages auf die

Kolonien, Schutzgebiete usw.

1. Jeder Vertragsteil kann im Zeitpunkt

seiner Unterschrift, seiner Genehmigung

oder seines Beitrittes oder späterhin erklären,

daß seine Annahme des gegenwärtigen

Vertrages alle seine Kolonien, seine Überseegebiete,

Schutzgebiete und Gebiete unter

seiner Oberhoheit oder unter seinem Mandat

oder nur gewisse dieser Gebiete umfasse. Wird

diese Erklärung nicht bei der Unterzeichnung

des Vertrages abgegeben, so muß sie an die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gerichtet werden.

2. Der Vertrag wird nur für jene Kolonien,

Überseegebiete, Schutzgebiete oder Gebiete

unter Oberhoheit oder Mandat gelten,

in deren Namen Erklärungen nach § 1 abgegeben

wurden.

3. Jeder Vertragsteil kann jederzeit an

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

die Mitteilung richten, daß der Vertrag

auf eine Kolonie, ein Überseegebiet, ein

Schutzgebiet oder ein Gebiet unter Oberhoheit

oder Mandat, in deren Namen eine

Erklärung nach § 1 abgegeben wurde, nicht

mehr anzuwenden ist. Eine solche Mitteilung

wird ein Jahr nach Empfang durch

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

wirksam.

4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

übermittelt jedem Vertragsteil

eine Abschrift der nach den §§ 1 bis 3

erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden

auf keine der im Eingange dieses Vertrages

genannten Kolonien, Überseegebiete, Schutzgebiete

und Gebiete unter Oberhoheit oder

Mandat Anwendung.

Artikel 10.

Bereich des Vereines.

Als dem Weltpostverein angehörend werden

angesehen

a) die Postämter, die von Vereinsländern

in dem Weltpostverein nicht angehörenden

Gebieten errichtet sind;

b) die anderen Gebiete, die, ohne Vereinsmitglieder

zu sein, im Verein eingeschlossen

sind, weil sie vom Standpunkt

der Post von Vereinsländern abhängen.

Artikel 11.

Besondere Verbindungen.

Die Verwaltungen, die Postverbindungen

mit dem Vereine nicht angehörenden Gebieten

unterhalten, sind verpflichtet, den anderen

Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Die

Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

gelten auch für diese besonderen

Verbindungen.

Artikel 12.

Schiedsgerichte.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei

oder mehreren Vereinsmitgliedern über die

Auslegung des Vertrages und der Übereinkommen

und deren Ausführungsvorschriften

oder über die aus ihrer Anwendung für eine

Verwaltung sich ergebende Haftpflicht werden

durch ein Schiedsgericht ausgetragen. In

dieses wählt jede der beteiligten Verwaltungen

ein anderes an der Angelegenheit nicht unmittelbar

beteiligtes Vereinsmitglied.

2. Geht eine der am Streitfall beteiligten

Verwaltungen auf den Vorschlag zu einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht

binnen sechs Monaten oder neun Monaten

für entfernte Länder ein, so fordert das Weltpostvereinsamt

auf Ersuchen die säumige

Verwaltung zur Bezeichnung eines Schiedsrichters

auf oder bestellt selbst einen solchen

von Amts wegen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit.

4. Bei Stimmengleichheit wählen die

Schiedsrichter zur Entscheidung der Streitfrage

eine andere am Streitfall ebenfalls unbeteiligte

Verwaltung. Kommt über die Wahl keine

Einigung zustande, so wird diese Verwaltung

durch das Weltpostvereinsamt aus dem Kreise

der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen

Vereinsmitglieder gewählt.

5. Handelt es sich um eine Meinungsverschiedenheit,

die eines der Übereinkommen

betrifft, so können die Schiedsrichter nur aus

dem Kreise der Verwaltungen bestimmt werden,

die dieses Übereinkommen durchführen.

Artikel 13.

Austritt aus dem Weltpostverein.

Rücktritt von den Übereinkommen.

Jeder vertragschließende Teil hat das Recht,

aus dem Verein auszutreten oder von einem

oder mehreren Übereinkommen zurückzutreten ;

eine solche Absicht muß ein Jahr vorher auf

diplomatischem Wege der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und von

dieser den Regierungen der Vertragsländer

bekanntgegeben werden.

Kapitel II.

Kongresse. Konferenzen. Kommissionen.

Artikel 14,

Kongresse.

1. Die Vertreter der Vereinsländer versammeln

sich spätestens fünf Jahre nach dem

Tage, an dem die Beschlüsse des vorhergehenden

Kongresses in Kraft getreten sind,

zu einem neuen Kongreß, um diese Beschlüsse

zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu ergänzen.

2. Jedes Land läßt sich am Kongreß durch

einen oder mehrere Beauftragte vertreten,

die von ihrer Regierung mit den nötigen

Vollmachten versehen sind. Es kann sich

nötigenfalls auch durch die Abordnung eines

anderen Landes vertreten lassen, doch darf

eine Abordnung nur ein Land außer dem

eigenen vertreten.

3. Bei den Beratungen hat jedes Land

nur eine Stimme.

4. Jeder Kongreß bestimmt den Versammlungsort

des folgenden Kongresses. Dieser

Kongreß wird durch die Regierung des Landes,

in dem er stattfinden soll, nach Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt einberufen.

Diese Regierung hat allen Regierungen der

Vereinsländer die Kongreßbeschlüsse bekanntzugeben.

Artikel 15.

Genehmigung. Inkrafttreten und

Gültigkeitsdauer der Verträge.

1. Die Kongreßbeschlüsse werden so bald

als möglich genehmigt; die Genehmigung

ist der Regierung des Landes, in dem der

Kongreß tagte, und von dieser den Regierungen

der vertragschließenden Länder mitzuteilen.

2. Falls ein oder mehrere der vertragschließenden

Teile den einen oder anderen

der von ihnen unterzeichneten Verträge

nicht genehmigen sollten, sind diese gleichwohl

für die Staaten, die sie genehmigt haben,

verbindlich.

3. Der Vertrag und die Übereinkommen

treten gleichzeitig in Kraft und haben die

gleiche Gültigkeitsdauer.

4. Mit dem Tage des Inkrafttretens der von

einem Kongreß angenommenen Verträge

treten alle Verträge des vorhergehenden

Kongresses außer Kraft.

Artikel 10.

Außerordentliche Kongresse.

1. Auf Verlangen oder mit Zustimmung

von wenigstens zwei Dritteln der vertragschließenden

Länder tritt nach Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt ein außerordentlicher

Kongreß zusammen.

2. Die Bestimmungen der Artikel 14 und

15 gelten auch für die Abordnungen, die

Beratungen und die Beschlüsse der außerordentlichen

Kongresse.

Artikel 17.

Geschäftsordnung der Kongresse.

Jeder Kongreß setzt für seine Arbeiten

und Beratungen die Geschäftsordnung fest.

Artikel 18.

Vollzugs- und Verbindungsausschuß.

Zusammensetzung. Wirkungskreis.

Tätigkeit.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen

sichert ein Vollzugs- und Verbindungsausschuß

die Weiterführung der Arbeiten des Weltpostvereines

entsprechend den Bestimmungen des

Vertrages und der Übereinkommen.

2. Der Sitz des Ausschusses ist Bern; die

Versammlungen finden grundsätzlich am Sitze

des Ausschusses statt.

3. Der Ausschuß besteht aus 19 Mitgliedern,

die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei

aufeinanderfolgenden Kongressen ausüben.

4. Die Mitgliedsländer des Ausschusses

werden vom . Kongreß ernannt. Mindestens

die Hälfte der Mitglieder muß bei jedem Kongreß

durch neue ersetzt werden; kein Land darf

aufeinanderfolgend von drei Kongressen gewählt

werden. Der Direktor des Weltpostvereinsamtes

übt das Amt des Generalsekretärs des Ausschusses

aus.

5. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des

Ausschusses wird von der Postverwaltung des

beteiligten Landes bestimmt. Die Vertreter der

Mitgliedsländer des Ausschusses müssen geeignete

Beamte der Postverwaltung sein.

6. In seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten

des letzten Kongresses einberufen wird,

wählt der Ausschuß aus seinen Mitgliedern

einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten und

setzt die für seine Arbeiten und Beratungen

erforderliche Geschäftsordnung fest.

7. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder

ist unentgeltlich. Die Kosten der Tätigkeit des

Ausschusses gehen zu Lasten des Weltpostvereines.

Den Vertretern der Überseeländer

kann die Hin- und Rückfahrt mit Flug oder

Schiff vergütet werden.

8. Die im § 7 vorgesehenen Ausgaben dürfen

100.000 Franken jährlich nicht übersteigen;

sie werden jenen hinzugefügt, die das Weltpostvereinsamt

nach Artikel 27 des Vertrages

zu machen berechtigt ist.

9. Der Ausschuß tritt grundsätzlich einmal

jährlich zu einer ordentlichen Sitzung nach Einberufung

durch den Präsidenten zusammen.

10. Der Ausschuß kann Vertreter einer

zwischenstaatlichen Vereinigung oder jede

andere geeignete Person, die er an seinen Arbeiten

zu beteiligen wünscht, einladen, ohne

Stimmrecht an seinen Versammlungen teilzunehmen.

Zum Studium von Sonderfragen

können beratende Unterausschüsse gebildet

werden.

11. Der Ausschuß hat folgende Befugnisse

a) Aufrechterhaltung der engsten Verbindung

mit den Vereinsländern, um den zwischenstaatlichen

Postdienst zu vervollkommnen;

b) Beratung betriebsdienstlicher Fragen aller

Art, die für den zwischenstaatlichen Postverkehr

von Belang sind, und Bekanntgabe

des Ergebnisses dieser Beratungen an die

Vereinsländer ;

c) Aufnahme zweckdienlicher Verbindung

mit der Organisation der Vereinten Nationen,

deren Bäten und Ausschüssen sowie

mit den besonderen Einrichtungen und

anderen zwischenstaatlichen Vereinigungen

zur Beratung und Vorbereitung der den Vereinsmitgliedern

zur Genehmigung vorzulegenden

Berichte, gegebenenfalls Entsendung

eines seiner Mitglieder, um den Verein bei

den Tagungen aller dieser zwischenstaatlichen

Vereinigungen zu vertreten und in

dessen Namen an den Tagungen teilzunehmen;

d) allenfalls Vorschläge auszuarbeiten, die

den vertragschließenden Ländern nach

den Bestimmungen der Artikel 22 und 23

des Vertrages zur Genehmigung zu unterbreiten

sind ;

e) Überwachung der Tätigkeit des Weltpostvereinsamtes

im Bahnten des Vertrages

und seiner Ausführungsvorschrift, gegebenenfalls

Ernennung des Direktors

und des außerklassenmäßigen Personals

auf Vorschlag der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft; Genehmigung

der Ernennung der anderen Beamten und

Ermächtigung zur Verwendung des erforderlichen

Hilfspersonals auf Vorschlag

des Direktors des Weltpostvereinsamtes;

Verfassung eines Jahresberichtes über die

Geschäftsführung des Weltpostvereinsamtes,

den er den Vereinsmitgliedern mitteilt.

12. Der Ausschuß übersendet den Postverwaltungen

aller Vereinsländer zu ihrer

Kenntnis einen Rechenschaftsbericht über das

Ergebnis einer jeden Ausschußtagung.

13. Der Ausschuß erstattet dem Kongreß

einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und

übermittelt ihn den Vertragsländern mindestens

zwei Monate vor der Eröffnung des Kongresses.

Artikel 19.

Konferenzen.

1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten

können auf Verlangen oder mit Zustimmung

von wenigstens zwei Dritteln der

Vereinsverwaltungen Konferenzen zusammen-

treten. Sie werden einvernehmlich mit dem

Weltpostvereinsamt einberufen.

2. Jede Konferenz setzt ihre Geschäftsordnung

fest.

Artikel 20.

Kommissionen.

Die von einem Kongreß oder von einer

Konferenz mit der Prüfung einer oder

mehrerer bestimmter Fragen betrauten

Kommissionen werden vom Weltpostvereinsamt

gegebenenfalls nach Einvernehmen mit

der Verwaltung des Landes, in dem diese

Kommissionen zusammentreten sollen, einberufen.

Kapitel III.

Vorschläge in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Artikel 21.

Einbringung der Vorschläge.

1. In der Zeit zwischen den Versammlungen

ist jede Verwaltung berechtigt, den anderen

Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

Vorschläge zum Vertrag,

seinem Schlußprotokoll und seiner Ausführungsvorschrift

zu machen.

2. Das gleiche Recht steht den Verwaltungen

der an den Übereinkommen teilnehmenden

Länder hinsichtlich dieser Übereinkommen,

deren Ausführungsvorschriften und Schlußprotokolle

zu.

3. Um in Beratung gezogen zu werden,

müssen alle von einer Verwaltung in der Zeit

zwischen den Versammlungen eingebrachten

Vorschläge von wenigstens zwei anderen Verwaltungen

unterstützt sein. Diese Vorschläge

werden nicht berücksichtigt, wenn dem Weltpostvereinsamt

nicht gleichzeitig die erforderliche

Zahl von Unterstützungserklärungen

zugeht.

Artikel 22.

Prüfung der Vorschläge.

1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem

Verfahren: Den Verwaltungen wird eine Frist

von zwei Monaten gelassen, um den Vorschlag

zu prüfen und dem Weltpostvereinsamt

gegebenenfalls ihre Bemerkungen zu

übermitteln. Abänderungsvorschläge sind

nicht zulässig. Das Weltpostvereinsamt stellt

die Antworten zusammen und teilt sie den

Verwaltungen mit der Einladung mit, sich

dafür oder dagegen auszusprechen. Von den

Verwaltungen, die ihre Stimme nicht binnen

zwei Monaten abgegeben haben, wird angenommen,

daß sie sich der Abgabe der Stimme

enthalten. Die Fristen zählen vom Tage der

Rundschreiben des Weltpostvereinsamtes.

2. Falls der Vorschlag ein Übereinkommen,

seine Ausführungsvorschrift oder sein Schlußprotokoll

betrifft, so dürfen nur die Verwaltungen,

die diesem Übereinkommen beigetreten

sind, an dem im § 1 erwähnten Verfahren

teilnehmen.

Artikel 23.

Bedingungen der Annahme.

1. Zur Annahme der Vorschläge ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich

um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Abänderung der Bestimmungen

der Titel I und II und der

Artikel 35 bis 39, 57 bis 63, 65 bis 74 des

Vertrages, aller Artikel seines Schlußprotokolls

und der Artikel 101, 105, 117,

152, 163 und 184 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Abänderung anderer Bestimmungen

handelt, als der unter Buchstabe a) erwähnten;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es

sich um die Auslegung der Bestimmungen

des Vertrages, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift handelt,

ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel

12 vorgesehenen Schiedsgericht zu

unterbreiten ist.

2. Die Übereinkommen setzen die Bedingungen

fest, denen die Annahme der sie betreffenden

Vorschläge unterliegt.

Artikel 24.

Verlautbarung der Beschlüsse.

1. Die Zusätze und die Abänderungen des

Vertrages, der Übereinkommen und der

zugehörigen Schlußprotokolle werden durch

eine diplomatische Erklärung bestätigt, die die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

auszufertigen und auf Verlangen des

Weltpostvereinsamtes den Regierungen der vertragschließenden

Länder zu übermitteln hat.

2. Die Zusätze und Abänderungen der Ausführungsvorschriften

und ihrer Schlußprotokolle

werden durch das Weltpostvereinsamt

bestätigt und von ihm den Verwaltungen mitgeteilt.

Das gleiche gilt für die im Artikel 23,

§ 1, c) erwähnten Auslegungen.

Artikel 25.

Inkrafttreten der Beschlüsse.

Alle angenommenen Zusätze oder Änderungen

treten frühestens drei Monate nach

ihrer Verlautbarung in Kraft.

Kapitel IV.

Das Weltpostvereinsamt.

Artikel 26.

Allgemeiner Wirkungskreis.

1. Ein Zentralamt, das in Bern unter der Bezeichnung

„Bureau international de l'Union postale

universelle" (Weltpostvereinsamt) wirkt

und unter der Aufsicht der schweizerischen Postverwaltung

steht, dient den Vereinsländern als

Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.

2. Dieses Amt ist insbesondere damit betraut,

Mitteilungen aller Art, die für den

zwischenstaatlichen Postverkehr von Bedeutung

sind, zu sammeln, zusammenzustellen,

zu veröffentlichen und zu verteilen ; auf Verlangen

der Beteiligten über strittige Fragen Gutachten

abzugeben ; Anträge auf Änderung von

Kongreßbeschlüssen zur Entscheidung vorzubereiten;

die angenommenen Änderungen zu

verlautbaren und sich überhaupt mit allen

Studien, Redaktions- und Beurkundungsarbeiten

zu befassen; die der Vertrag, die Übereinkommen

und deren Ausführungsvorschriften

ihm übertragen oder mit denen es für Zwecke

des Weltpostvereins befaßt wird.

3. Es vermittelt als Ausgleichsstelle die

Abwicklung aller Arten von Abrechnungen

aus dem zwischenstaatlichen Postverkehr

zwischen jenen Verwaltungen, die diese Vermittlung

in Anspruch nehmen.

Artikel 27.

Kosten des Weltpostvereinsamtes.

1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag

fest, den die ordentlichen Auslagen des Weltpostvereinsamtes

jährlich erreichen dürfen.

Diese Ausgaben sowie die außerordentlichen

Kosten, die ein Kongreß, eine Konferenz oder

eine Kommission verursacht, und die Kosten,

die Sonderarbeiten verursachen könnten, mit

denen dieses Amt betraut wird, werden von

allen Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Diese werden für die Aufteilung der Kosten

in 7 Klassen eingeteilt, von denen jede zur

Zahlung der Kosten im folgenden Verhältnis

beiträgt

3. Im Fall

e eines neuen Beitrittes bestimmt

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einvernehmlich mit der Regierung

des beteiligten Landes die Klasse, in

die dieses für die Beitragsleistung zu den

Kosten des Weltpostvereinsamtes eingereiht

werden soll.

Titel II.

Allgemeine Vorschriften.

Einziges Kapitel.

Artikel 28.

Durchgangsfreiheit.

1. Für das ganze Vereinsgebiet ist Durchgangsfreiheit

gewährleistet.

2. Die Durchgangsfreiheit für die auf dem

Land- und Seewege zu befördernden Postpakete

ist auf das Gebiet der an diesem

Dienste teilnehmenden Länder beschränkt.

3. Die Durchgangsfreiheit für Flugpostpakete

ist für das Gesamtgebiet des Vereines

gewährleistet. Die Verwaltungen, die dem

Postpaketübereinkommen nicht beigetreten

sind, können jedoch nicht verpflichtet werden,

an der Land- und Seebeförderung von Flugpostpaketen

teilzunehmen.

4. Die Verwaltungen, die dem Postpaketübereinkommen

beigetreten sind, sind verpflichtet,

den Durchgang der Nachnahmepakete sicherzustellen,

selbst wenn sie diese Sendungen in

ihrem Dienst nicht zulassen oder der Nachnahmebetrag

den für ihren eigenen Verkehr

festgesetzten Höchstbetrag überschreitet.

5. Die Sendungen mit Wertangabe können

in Kartenschlüssen auch durch das Gebiet von

Ländern, die den Dienst derartiger Sendungen

nicht versehen, oder mit Seeverbindungen von

Ländern befördert werden, die die Haftung

für Wertsendungen nicht übernehmen; diese

Länder haften aber für solche Sendungen

wie für Einschreibsendungen.

Artikel 29.

Verbot der Einhebung nicht vorgesehener

Gebühren.

Es ist verboten, andere Postgebühren

welcher Art immer einzuheben als die im Vertrag

und in den Übereinkommen vorgesehenen.

Artikel 30.

Vorübergehende Einstellung des

Dienstes.

Falls eine Verwaltung durch außergewöhnliche

Umstände genötigt ist, die Ausführung von

Dienstzweigen vorübergehend ganz oder teilweise

einzustellen, muß sie dies den beteiligten

Verwaltungen unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch,

bekanntgeben.

Artikel 31.

Vereinswährung.

Der Franken, der in den Bestimmungen des

Vertrages und der Übereinkommen als

Währungseinheit angenommen ist, ist der Goldfranken

zu 100 Centimen im Gewichte von 10/31

Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 32.

Gegenwerte.

In jedem Vereinsland werden die Gebühren

nach einem Gegenwert festgesetzt,

der dem Werte des Franken in der Währung

dieses Landes so genau wie möglich entspricht.

Artikel 33.

Formblätter. Sprache.

1. Die Formblätter für den Gebrauch der Verwaltungen

in ihrem gegenseitigen Verkehr

müssen in französischer Sprache (mit oder ohne

zwischenzeilige Übersetzung in einer anderen

Sprache) abgefaßt sein, falls die beteiligten

Verwaltungen nichts anderes vereinbaren.

2. Die für die Postbenutzer bestimmten

Formblätter müssen eine zwischenzeilige Übersetzung

in französischer Sprache tragen, falls

sie nicht in dieser Sprache gedruckt sind.

3. Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formblätter

müssen den Wortlaut, die Farbe und

die Maße haben, die in den Ausführungsvorschriften

des Vertrages und der Übereinkommen

vorgeschrieben sind.

4. Die Verwaltungen können sich über die

in ihrem gegenseitigen dienstlichen Schriftenwechsel

anzuwendende Sprache verständigen.

Artikel 34.

Postfausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann den Personen,

die darum ersuchen, Postausweiskarten ausstellen,

die als Ausweispapiere im Verkehr mit

den Postämtern jener Länder gelten, die ihre

Zulassung nicht abgelehnt haben.

2. Die Verwaltung, die eine Karte ausstellt,

ist berechtigt, dafür eine Gebühr einzuheben,

die 70 Centimen nicht übersteigen darf.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht

befreit, wenn festgestellt wird, daß

die Ausfolgung einer Postsendung oder die

Zahlung einer Anweisung gegen Vorzeigung

einer ordnungsgemäßen Karte stattfand. Sie

sind auch nicht für die Folgen verantwortlich,

die der Verlust, die Unterschlagung oder die

betrügerische Benützung einer ordnungsgemäßen

Karte nach sich ziehen können.

4. Die Karte ist durch drei Jahre vom Tage

ihrer Ausstellung an gültig.

Titel III.

Bestimmungen über die Briefsendungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 35.

Arten der Briefsendungen.

Die Bezeichnung „Briefsendungen" umfaßt

Briefe, einfache und Postkarten mit bezahlter

Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen,

Blindendrucksachen, Warenproben, Päckchen

und die sogenannten „Sprechbriefe"

Artikel 36.

Gebühren und allgemeine

Bedingungen.

1. Die Freimachungsgebühren für die Beförderung

der Briefsendungen im gesamten

Vereinsbereich einschließlich der Zustellung

am Wohnsitz der Empfänger jener Länder,

in denen der Zustelldienst besteht oder

eingerichtet werden wird, sowie die Grenzen

der Gewichte und der Ausmaße werden nach

den Angaben der folgenden Übersicht festgesetzt

2. Die Grenzen des Gewichtes und der Ausmaße

nach § 1 gelten nicht für die den Postdienst

betreffenden Sendungen, von denen im

folgenden Artikel 52, § 1, die Rede ist.

3. Jede Verwaltung ist berechtigt, den in

ihrem Lande erscheinenden Zeitungen und

Zeitschriften eine, Ermäßigung von 50 v. H.

der allgemeinen Drucksachengebühr zuzugestehen,

vorbehaltlich der Berechtigung, diese

Ermäßigung auf die unmittelbar von den

Herausgebern oder ihren Bevollmächtigten versendeten

Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken,

oder sie bloß den Zeitungen und Zeitschriften

zuzubilligen, die die von der inneren

Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsgebühr

festgesetzten Bedingungen erfüllen. Von

der Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen,

wie Warenverzeichnisse, Ankündigungen,

Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die

Regelmäßigkeit der Erscheinungsweise ausgeschlossen.

4. Die Verwaltungen können ferner ohne

Rücksicht auf die Absender die gleiche Ermäßigung

für gebundene und geheftete Bücher,

Musiknoten oder Landkarten zugestehen, die,

abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag

oder den Schutzblättern dieser Sendungen,

keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen

enthalten.

5. Die Aufgabeverwaltungen, die die Ermäßigung

von 50 v. H. grundsätzlich zulassen,

behalten sich vor, für die in den §§ 3

und 4 erwähnten Sendungen eine Mindestgebühr

festzusetzen, die, immer innerhalb der

Grenze der Ermäßigung von 50 v. H., nicht

geringer sein soll, als die im Inlandsverkehr

für die gleichen Gegenstände anzuwendende

Gebühr.

6. Andere Sendungen als Einschreibbriefe

unter verschlossenem Umschlag dürfen weder

Münzen, Banknoten, Geldscheine oder irgendwelche

Inhaberpapiere noch Platin, Gold oder

Silber, verarbeitet oder nicht, noch Edelsteine,

Schmuck und andere kostbare Gegenstände

enthalten.

7. Die Verwaltungen der Aufgabe- und

der Bestimmungsländer können Briefe, die

Schriftstücke mit der Eigenschaft einer wirklichen

und persönlichen Mitteilung an andere

Personen als an den Empfänger oder an die

mit ihm wohnenden Personen enthalten, nach

ihrer inländischen Gesetzgebung behandeln.

8. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift

erwähnten Ausnahmen, gilt für

Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindendrucksachen,

Warenproben und Päckchen folgendes

a) sie müssen derart beschaffen sein, daß

sie leicht geprüft werden können;

b) sie dürfen weder Zusätze tragen noch

ein Schriftstück enthalten, die die Eigenschaft

einer wirklichen und persönlichen

Mitteilung haben;

c) sie dürfen keine Briefmarken, keine

Wertzeichen, entwertet oder nicht, noch

irgendein Papier enthalten, das einen

Wert darstellt.

9. Warenproben dürfen keine Gegenstände

von Kaufwert enthalten.

10. Der Päckchendienst und der der Sprechbriefe

sind auf die Länder beschränkt, die sich

einverstanden erklärt haben, diese Sendungen

in ihrem gegenseitigen Verkehr oder nur in

einer Sichtung auszutauschen.

11. Die Vereinigung verschiedener Gattungen

von Briefsendungen zu einer Sendung (Mischsendung)

ist unter den in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen gestattet.

12. Abgesehen von den im Vertrag und seiner

Ausführungsvorschrift erwähnten Ausnahmen

werden Sendungen, die den in diesem Artikel

und in den entsprechenden Artikeln der Ausführungsvorschrift

geforderten Bedingungen

nicht entsprechen, nicht befördert. Die zu

Unrecht zur Beförderung zugelassenen Gegenstände

sollen an die Aufgabeverwaltung rückgeleitet

werden. Die Bestimmungsverwaltung

ist jedoch berechtigt, sie den Empfängern auszufolgen.

In diesem Falle wendet sie gegebenenfalls

die Gebühren und Zuschläge an, die für

die Gattung der Briefsendungen vorgesehen

sind, zu der sie nach ihrem Inhalt, Gewicht

oder Ausmaß gehören. Sendungen, die das im

§ 1 festgesetzte Höchstgewicht überschreiten,

können nach ihrem wirklichen Gewicht mit

Gebühr belegt werden.

Artikel 37.

Freimachung.

1. In der Regel müssen alle im Artikel 35

bezeichneten Sendungen vom Absender voll

freigemacht werden.

2. Außer Briefen und einfachen Postkarten

werden Briefsendungen, die nicht oder ungenügend

freigemacht sind, nicht befördert,

auch Postkarten mit bezahlter Antwort nicht,

bei denen nicht beide Teile bei der Aufgabe

vollständig freigemacht worden sind.

3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe oder einfache Postkarten in großer Zahl

aufgegeben werden, ist die Verwaltung des Aufgabelandes

berechtigt, sie dem Absender zurückzugeben.

Artikel 38.

Gebühr für nicht oder ungenügend

freigemachte Sendungen.

1. Abgesehen von den im Artikel 57, § 6,

für Einschreibsendungen und im Artikel 136,

§§ 3, 4 und 5 der Ausführungsvorschrift, für

gewisse Gattungen nachgesendeter Sendungen

angeführten Ausnahmen unterliegen die nicht

oder ungenügend freigemachten Briefe und

einfachen Postkarten zu Lasten der Empfänger

dem doppelten Betrag der fehlenden Freimachung,

mindestens jedoch einer Nachgebühr

von 5 Centimen

2. In gleicher Weise können in den vorerwähnten

Fällen auch die anderen Briefsendungen

behandelt werden, die zu Unrecht

nach dem Bestimmungsland geleitet worden

sind.

Artikel 39.

Zuschläge.

1. Für jede Sendung, die mit außerordentlichen,

besondere Kosten verursachenden Verbindungen

befördert wird, kann außer den

im Artikel 36 festgesetzten Gebühren ein

Zuschlag eingehoben werden, der diesen

Kosten entspricht.

2. Wird ein solcher Zuschlag für eine freigemachte

einfache Postkarte auf Grund des § 1

eingehoben, so gilt er auch für jeden der

beiden Teile einer Postkarte mit bezahlter

Antwort.

Artikel 40.

Sondergebühren.

1. Die Verwaltungen sind berechtigt, die

ihren Abfertigungsdiensten in letzter Stunde

übergebenen Sendungen entsprechend ihrer Gesetzgebung

mit einem Zuschlag zu belegen.

2. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer

können für postlagernde Sendungen die Sondergebühr

einheben, die nach ihrer Gesetzgebung

für gleichartige Sendungen des Inlandsverkehrs

vorgesehen ist.

3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer

sind berechtigt, für jedes dem Empfänger ausgefolgte

Päckchen eine Sondergebühr von

höchstens 40 Centimen einzuheben. Diese

Gebühr kann bei Zustellung in die Wohnung

um höchstens 20 Centimen erhöht werden.

Artikel 41.

Zollpflichtige Gegenstände.

1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen

sind zulässig.

2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenproben

mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn

das Bestimmungsland zugestimmt hat. Jede

Verwaltung ist aber berechtigt, die Zulassung

von Briefen mit zollpflichtigem Inhalt auf Einschreibbriefe

zu beschränken.

3. Sendungen mit Serum und Impfstoffen,

die die Ausnahme nach Artikel 124 der Ausführungsvorschrift

genießen, sind auf alle

Fälle zulässig.

Artikel 42.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist

berechtigt, die im Artikel 41 genannten Sendungen

der Zollprüfung zu unterziehen und sie

gegebenenfalls amtlich zu öffnen.

Artikel 43.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungslande der Zollprüfung

unterworfenen Sendungen können dafür mit

einer Verzollungspostgebühr von höchstens

40 Centimen für jede Sendung belastet werden.

Artikel 44.

Zoll- und andere nicht postliche Gebühren.

Die Verwaltungen sind berechtigt, von den

Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle

allfälligen sonstigen nicht postlichen Gebühren

einzuheben.

Artikel 45.

Freizettelsendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die

sich darüber geeinigt haben, können die

Absender durch eine beim Aufgabepostamt

im voraus abgegebene Erklärung die gesamten

postlichen und nicht postlichen Gebühren auf

sich nehmen, mit denen die Sendungen bei der

Ausfolgung belastet sind. In diesem Falle

müssen sich die Absender verpflichten, die vom

Bestimmungsamt geforderten Beträge zu

zahlen und gegebenenfalls angemessene Sicherstellungsbeträge

zu leisten.

2. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt,

hiefür eine Freizettelgebühr einzuheben,

die 40 Centimen für eine Sendung nicht überschreiten

darf. Diese Gebühr ist unabhängig

von der im Artikel 43 vorgesehenen.

3. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst

auf Einschreibsendungen beschränken.

Artikel 46.

Streichung der Zoll- und anderer nicht

postlicher Gebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den

zuständigen Verwaltungen ihres Landes die

Streichung der Zoll- und anderen nicht postlichen

Gebühren auf Sendungen zu erwirken,

die in das Aufgabeland zurückgesendet,

wegen vollständiger Beschädigung des Inhaltes

vernichtet oder nach einem dritten Land

nachgesendet wurden.

Artikel 47.

Eilsendungen.

1. In den Ländern, deren Verwaltungen zugestimmt

haben, sich mit diesem Dienst zu

befassen, werden die Briefsendungen auf Verlangen

der Absender unmittelbar nach Einlangen

durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese mit „exprès" bezeichneten Sendungen

unterliegen außer der gewöhnlichen

einer besonderen Gebühr, die mindestens die

Gebühr für einen einfachen gewöhnlichen Brief

und höchstens 60 Centimen beträgt. Diese

Gebühr muß im vorhinein vollständig entrichtet

werden.

3. Befindet sich die Wohnung des Empfängers

außerhalb des Ortszustellbezirkes des Bestimmungspostamtes,

so kann von der

Bestimmungsverwaltung für die Eilzustellung

eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des. im

Inlandsverkehr für gleichartige Sendungen

festgesetzten Betrages eingehoben werden. In

diesem Falle besteht jedoch keine Verpflichtung

zur Eilzustellung.

4. Eilsendungen, die nicht mit dem vollen

Betrag der im vorhinein zu entrichtenden

Gebühren freigemacht sind, werden als gewöhnliche

Sendungen zugestellt, es sei denn,

daß sie vom Aufgabeamt als Eilsendungen

behandelt worden sind. Im letzteren Falle

werden die Sendungen mit Gebühren nach den

Bestimmungen des Artikels 38 belegt.

5. Den Verwaltungen ist gestattet, nur einen

einzigen Eilzustellversuch zu machen. Ist

dieser ergebnislos, so kann die Sendung als

gewöhnliche behandelt werden.

Artikel 48.

Sendungen zu eigenen Handen.

Im Verkehr mit den Verwaltungen, die ihre

Zustimmung gegeben haben, werden eingeschriebene

Rückscheinbriefsendungen auf Verlangen

des Absenders zu eigenen Handen des

Empfängers ausgefolgt.

Artikel 49.

Verbote.

1. Die Versendung der in Spalte 1 der nachstehenden

Übersicht genannten Gegenstände

ist verboten. Wurden diese Gegenstände zu

Unrecht zur Beförderung zugelassen, so sind

sie nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

2. Falls zu Unrecht zur Beförderung zugelassene

Sendungen weder an den Aufgabeort

zurückgesendet noch dem Empfänger ausgefolgt

werden, muß die Aufgabeverwaltung

genau über die Behandlung dieser Sendungen

unterrichtet werden.

3. Jedem Lande bleibt übrigens das Recht

vorbehalten, andere Gegenstände als Briefe

und Postkarten, wenn sie den dort bestehenden

gesetzlichen Vorschriften über die Bedingungen

ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung nicht

entsprechen, von der Beförderung im offenen

Durchgange auf seinem Gebiete auszuschließen.

Diese Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung

zurückgesendet werden.

Artikel 50.

Arten der Freimachung.

1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabelande

für Privatbriefsendungen gültigen Briefmarken

oder die Aufdrucke der amtlich genehmigten

und unter unmittelbarer Aufsicht

der Verwaltung stehenden Freimachungsmaschinen;

Drucksachen können auch durch

Aufdrucke der Druckpresse oder durch ein

anderes Verfahren freigemacht werden, wenn

ein solches Aufdruckverfahren nach den Inlandsvorschriften

der Aufgabeverwaltung zugelassen

ist.

2. Als gültig freigemacht werden angesehen

die Antwortpostkarten, die mit aufgedruckten

oder aufgeklebten Briefmarken des Landes versehen

sind, das sie ausgegeben hat, die für die

ursprüngliche Beförderungsstrecke richtig freigemachten

Sendungen, für die die Gebühr

vor der Nachsendung ergänzt wurde, und die

Zeitungen oder Pakete mit Zeitungen und Zeitschriften,

die in der Aufschrift den Vermerk

„Abonnements-poste" tragen und die auf

Grund des Zeitungsübereinkommens versendet

werden.

Artikel 51.

Freimachung der Briefsendungen an

Bord von Schiffen.

Die Briefsendungen, die auf offener See in

den Briefkasten eines Schiffes eingelegt oder

zuhanden der eingeschifften Postbeamten oder

des Schiffskommandanten aufgegeben werden,

können vorbehaltlich anderer Vereinbarungen

der beteiligten Verwaltungen mit Briefmarken

und nach den Gebühren des Landes freigemacht

werden, dem das Schiff angehört oder zu dem

es in einem Vertragsverhältnis steht. Wenn die

Aufgabe an Bord während des Aufenthaltes

am Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt oder

bei einer Zwischenlandung erfolgt, so ist die

Freimachung nur gültig, wenn sie mit Briefmarken

nach den Gebühren des Landes

geschieht, in dessen Gewässern sich das Schiff

befindet.

Artikel 52.

Postgebührenfreiheit.

1. Von allen Postgebühren befreit sind die

auf den Postdienst bezüglichen Briefsendungen,

zwischen den Postverwaltungen selbst, zwischen

diesen und dem Weltpostvereinsamt, zwischen

den Postämtern der Vereinsländer und zwischen

diesen Ämtern und den Postverwaltungen

sowie die Sendungen, deren gebührenfreie Beförderung

durch die Bestimmungen des Vertrages,

der Übereinkommen und deren Ausführungsvorschriften

ausdrücklich vorgesehen

ist.

2. Die für Kriegsgefangene bestimmten oder

von ihnen aufgegebenen Briefsendungen sind,

außer wenn sie mit Nachnahme belastet sind,

sowohl im Aufgabe- und Bestimmungsland

als auch in den Durchgangsländern gleichfalls

von allen Postgebühren befreit.

3. Das gleiche gilt für die die Kriegsgefangenen

betreffenden Briefsendungen, die

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der im Artikel 79 des Genfer Übereinkommens

vom 27. Juli 1929 vorgesehenen Hauptauskunftsstelle

für Kriegsgefangene oder von den Kriegsgefangenenauskunftsstellen

abgesendet oder

erhalten werden, die gegebenenfalls in den

kriegführenden . oder in neutralen Ländern

eingerichtet werden, die Truppen eines kriegführenden

Landes auf ihrem Gebiet aufgenommen

haben.

4. Die in einem neutralen Lande aufgenommenen

und untergebrachten Kriegführenden

sowie die Zivilpersonen feindlicher Nationalität,

die in Lagern oder in Zivilgefängnissen zurückgehalten

werden, werden bei Anwendung der

vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen

Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 53.

Zwischenstaatliche Antwortscheine.

1. Zwischenstaatliche Antwortscheine werden

in den Vereinsländern verkauft.

2. Den Verkaufspreis setzt jede Verwaltung

fest; er darf aber nicht geringer als 28 Centimen

oder deren Gegenwert in der Währung des

Landes sein, das ihn ausgibt.

3. Jeder Antwortschein kann in allen

Ländern gegen eine oder mehrere Briefmarken

umgetauscht werden, die die Freimachungsgebühr

für einen gewöhnlichen Brief der

1. Gewichtsstufe aus diesem Lande nach dem

Auslande darstellen.

4. Jedes Land kann auch verlangen, daß bei

Einlösung der Antwortscheine gleichzeitig die

Sendungen aufgegeben werden, zu deren Freimachung

die eingetauschten Marken verwendet

werden.

Artikel 54.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

1. Der Absender einer Briefsendung kann sie

von der Post zurückfordern oder die Anschrift

ändern, solange sie dem Empfänger noch nicht

ausgefolgt worden ist, sofern sie nicht den

Bestimmungen des Artikels 49 unterliegt oder

wenn die Zollbehandlung keine Unregelmäßigkeit

ergibt.

2. Das Ansuchen wird schriftlich oder telegraphisch

auf Kosten des Absenders übermittelt,

der für jedes Ansuchen eine Gebühr

von höchstens 40 Centimen zu zahlen hat. Soll

das Ansuchen auf dem Luftwege oder telegraphisch

übermittelt werden, hat der Absender außerdem

den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr zu

entrichten.

3. Für jedes Zurückforderungs- oder Anschriftänderungsansuchen,

das mehrere gleichzeitig

beim gleichen Postamt vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegebene

Sendungen betrifft, wird nur eine der im § 2

vorgesehenen Gebühren oder einer der Zuschläge

eingehoben.

4. Eine bloße Richtigstellung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft

des Empfängers) kann vom Absender

unmittelbar beim Bestimmungsamt verlangt

werden, d. h. ohne Erfüllung der vorgeschriebenen

Förmlichkeiten und ohne Zahlung der in

den §§ 2 und 3 vorgesehenen Gebühren.

Artikel 55.

Nachsendung. Unbestellbarkeit.

1. Im Falle der Änderung des Aufenthaltsortes

des Empfängers werden ihm die Briefsendungen

nachgesendet, sofern der Absender

die Nachsendung nicht durch einen

Vermerk auf der Anschriftseite in einer im

Bestimmungsland bekannten Sprache untersagt

hat.

2. Aus irgendeinem Grund unbestellbare

Briefsendungen sind unverzüglich in das Aufgabeland

zurückzusenden.

3. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist für

Sendungen, die zur Verfügung der Empfänger

bereit gehalten werden oder postlagernd gestellt

sind, gelten die Vorschriften des Bestimmungslandes.

Diese Frist darf im allgemeinen

einen Monat nicht überschreiten,

ausgenommen die besonderen Fälle, in denen

es die Bestimmungsverwaltung für nötig erachtet,

sie auf höchstens zwei Monate zu

erstrecken. Sie sind früher in das Aufgabeland

zurückzusenden, wenn der Absender dies durch

einen Vermerk auf der Aufschriftseite in einer

im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt

hat.

4. Wertlose Drucksachen werden nicht

zurückgesendet, wenn der Absender dies

nicht durch einen Vermerk auf der Sendung

in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen

sind stets zurückzusenden.

5. Für die Nachsendung von Briefsendungen

von Land zu Land oder für ihre Zurücksendung

in das Aufgabeland wird, abgesehen von den in

der Ausführungsvorschrift erwähnten Ausnahmen,

keinerlei Ergänzungsgebühr eingehoben.

6. Briefsendungen, die nachgesendet

oder unbestellbar wurden, werden den

Empfängern oder Absendern gegen Entrichtung

der Gebühren zugestellt, mit denen sie bei der

Auf- oder Abgabe oder unterwegs infolge der

Nachsendung . über die ursprüngliche Beförderungsstrecke

hinaus belastet worden sind,

unbeschadet der Zahlung der Zollgebühren

oder der sonstigen besonderen Kosten, deren

Niederschlagung das Bestimmungsland nicht

zugesteht.

7. Im Falle der Nachsendung in ein anderes

Land oder der Unbestellbarkeit werden die

Postlagergebühr, die Verzollungspostgebühr,

die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für

die Eilzustellung außerhalb des Ortszustellbezirkes

und die Sondergebühr für die Zustellung

der Päckchen gestrichen.

Artikel 56.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

kann eine Gebühr von höchstens

40 Centimen eingehoben werden. Falls eine

Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen auf Antrag

des Beteiligten auf dem Luftwege übermittelt

werden soll, ist dafür die gleiche Gebühr einzuheben,

vermehrt um den Flugzuschlag oder das

Doppelte dieses Zuschlages, wenn die Antwort

auf dem gleichen Wege zurückgesendet werden

soll. Wird telegraphische Übermittlung verlangt,

so wird neben der vorgeschriebenen Gebühr die

Telegrammgebühr eingehoben.

2. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

nach mehreren gleichzeitig beim gleichen

Postamt vom gleichen Absender an den gleichen

Empfänger aufgegebenen Sendungen wird nur

eine der im § 1 vorgesehenen Gebühren oder

einer der Zuschläge eingehoben.

3. Für Einschreibsendungen wird keine

Gebühr eingehoben, wenn der Absender schon

die Rückscheingebühr entrichtet hat.

4. Nachfragen sind nur innerhalb eines

Jahres zulässig, gerechnet vom Tage nach der

Aufgabe der Sendung. Jede Verwaltung muß

jedoch nach Ablauf dieser Frist gestellten

einfachen Auskunftsersuchen entsprechen, mit

denen sie von einer anderen Verwaltung wegen

Sendungen befaßt wird, die vor weniger als

zwei Jahren aufgegeben wurden.

5. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

und Auskunftsersuchen nach Sendungen

entgegenzunehmen, die auf dem Gebiet anderer

Verwaltungen aufgegeben worden sind.

6. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

durch ein dienstliches Verschulden

verursacht worden, so wird die eingehobene

Gebühr zurückerstattet.

Kapitel II.

Einschreibsendungen.

Artikel 57.

Gebühren.

1. Die im Artikel 35 bezeichneten Briefsendungen

können eingeschrieben versendet

werden.

2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung

muß im vorhinein entrichtet werden; sie setzt

sich zusammen

a) aus der gewöhnlichen Gebühr je nach

Art der Sendung;

b) aus einer festen Einschreibgebühr von

höchstens 40 Centimen.

3. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil

einer Postkarte mit bezahlter Antwort

kann nur vom Absender dieses Teiles entrichtet

werden.

4. Dem Absender einer Einschreibsendung

muß bei der Aufgabe unentgeltlich ein Aufgabeschein

ausgefolgt werden.

5. Die Länder, die bereit sind, die Haftung

für den Fall höherer Gewalt zu übernehmen,

sind berechtigt, eine Sondergebühr von höchstens

40 Centimen für jede Einschreibsendung

einzuheben.

6. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,

die zu Unrecht dem Bestimmungslande

übermittelt wurden, unterliegen

zu Lasten der Empfänger einer Gebühr,

die dem fehlenden Freimachungsbetrag gleich

ist.

Artikel 58.

Rückscheine.

1. Der Absender einer Einschreibsendung

kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende

feste Gebühr von höchstens 30 Centimen

einen Rückschein verlangen.

2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe

der Sendung innerhalb eines Jahres gegen

die im Artikel 56 für Nachfragen vorgesehene

Gebühr verlangt werden.

Artikel 59.

Umfang der Haftung.

1. Mit Ausnahme der im nachstehenden

Artikel 60 erwähnten Fälle haften die Verwaltungen

für den Verlust der Einschreibsendungen.

2. Der Absender hat in diesem Falle Anspruch

auf eine Entschädigung, deren Betrag mit

25 Franken für jede Sendung festgesetzt ist.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Sendungen, die von der Zollbehörde

beschlagnahmt wurden.

Artikel 60.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

für den Verlust von Einschreibsendungen befreit

a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt

die Verantwortlichkeit der Aufgabeverwaltung

aufrecht, die die Haftung für

höhere Gewalt übernommen hat (Art. 57,

§ 5). Das für den Verlust verantwortliche

Land muß nach seiner inländischen

Gesetzgebung entscheiden, ob

dieser Verlust auf Umstände höherer

Gewalt zurückzuführen ist; diese werden

dem Aufgabeland zur Kenntnisnahme

mitgeteilt.

b) wenn sie, sofern nicht ihre Verantwortlichkeit

auf andere Weise nachgewiesen ist,

wegen Vernichtung der Betriebspapiere

durch höhere Gewalt das Schicksal der

Sendungen nicht feststellen können;

c) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die Verbote der

Artikel 36,. §§ 6 und 8, Buchstabe c),

und 49, § 1, fällt;

d) wenn der Absender innerhalb der im

Artikel 56 vorgesehenen einjährigen Frist

keine Nachfrage gestellt hat.

Artikel 61.

Erlöschen der Haftung.

Die Haftung der Verwaltungen für Einschreibsendungen

erlischt, wenn sie diese nach

den für gleichartige Sendungen geltenden Inlandsvorschriften

ausgefolgt haben.

Artikel 62.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist für

den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung

haftbar, die die Sendung unbeanstandet

übernommen hat und, obwohl sie

in den Besitz aller vorschriftsmäßigen Unterlagen

für die Nachforschung gesetzt worden

ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger

noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße Auslieferung

an die folgende Verwaltung nachweisen

kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

ist bis zum Beweise des Gegenteils

von jeder Haftung befreit

a) wenn sie die Bestimmungen des

Artikels 150, § 4, der Ausführungsvorschrift

beobachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß sie

mit der Nachfrage erst befaßt wurde,

nachdem die die nachgefragte Sendung

betreffenden Betriebspapiere wegen

Ablaufes der im Artikel 169 der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Aufbewahrungsfrist

vernichtet worden sind;

dieser Vorbehalt berührt jedoch die

Rechte des Ersatzwerbers nicht.

3. Wenn sich der Verlust während der

Beförderung ereignet hat, ohne daß festgestellt

werden kann, auf welchem Gebiete

oder in welchem Dienstbereiche dies geschah,

tragen die beteiligten Verwaltungen den

Schaden zu gleichen Teilen.

4. Falls eine Einschreibsendung unter Umständen

höherer Gewalt verlorengegangen ist,

ist die Verwaltung, auf deren Gebiet oder

in deren Dienstbereich der Verlust stattgefunden

hat, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann verantwortlich, wenn beide

Länder die Haftung für höhere Gewalt übernommen

haben.

5. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren

Streichung nicht erreicht werden konnte,

gehen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen

Verwaltungen.

6. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt

hat, tritt bezüglich aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger, den Aufgeber oder

gegen Dritte bis zur Höhe der ausgezahlten

Entschädigung in die Rechte des Entschädigten.

7. Im Falle der späteren Auffindung einer

als verloren betrachteten Einschreibsendung

oder eines Teiles dieser Sendung sind Absender

und Empfänger hievon zu verständigen.

8. Der Absender wird außerdem verständigt,

daß er sie innerhalb von drei Monaten gegen

Bückzahlung der erhaltenen Entschädigung übernehmen

kann. Wenn der Absender die Sendung

innerhalb dieser Frist nicht verlangt, wird der

Empfänger benachrichtigt, daß er sie innerhalb

der gleichen Frist gegen Zahlung des dem Absender

gezahlten Betrages übernehmen kann.

9. Wenn der Absender oder der Empfänger

die Sendung gegen Bückzahlung des Ersatzbetrages

übernimmt, wird dieser Betrag an die

Verwaltung oder allenfalls an die Verwaltungen

erstattet, die den Schaden getragen haben.

10. Wenn der Absender und der Empfänger

auf die Übernahme der Sendung verzichten,

wird sie als unanbringlich angesehen.

Artikel 63.

Zahlung der Entschädigung.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung

obliegt der Verwaltung, der das

Aufgabeamt angehört, vorbehaltlich des Rückgriffrechtes

gegen die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 64.

Frist für die Zahlung der Entschädigung.

1. Die Entschädigung muß so bald als möglich,

spätestens innerhalb sechs Monaten,

gerechnet von dem der Nachfrage folgenden

Tage an, gezahlt werden. Diese Frist wird im

Verkehr mit entfernten Ländern auf neun

Monate erstreckt.

2. Die Aufgabeverwaltung der Sendung,

die die Haftung für höhere Gewalt nicht übernimmt,

kann die Zahlung der Entschädigung

über die im § 1 vorgesehene Frist hinausschieben,

wenn noch nicht entschieden ist,

ob der Verlust der Sendung auf höhere Gewalt

zurückzuführen ist.

3. Die Aufgabeverwaltung ist ermächtigt,

den Absender für Rechnung der Zwischen- oder

Bestimmungsverwaltung zu entschädigen,

die, ordnungsgemäß befaßt, drei

Monate oder im Verkehr mit entfernten

Ländern sechs Monate verstreichen ließ, ohne

die Angelegenheit endgültig zu erledigen.

Eine längere Frist ist zulässig, wenn der Verlust

anscheinend auf einen Fall höherer Gewalt

zurückzuführen ist; jedenfalls muß diese Tatsache

der Aufgabeverwaltung bekanntgegeben

werden.

Artikel 63.

Zurückzahlung des Ersatzbetrages an

die Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche Verwaltung oder

jene, auf deren Rechnung nach Artikel 64

Ersatz geleistet wurde, ist verpflichtet, der

Aufgabeverwaltung binnen sechs Monaten nach

Abfertigung der Verständigung über die

Zahlung den dem Aufgeber tatsächlich gezahlten

Ersatzbetrag zu erstatten. Diese Frist

wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf

neun Monate erstreckt.

2. Ist der Ersatz nach Artikel 62 von

mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß

die erste Verwaltung, die die nachgefragte

Sendung richtig erhalten hat und die ordnungsmäßige

Weiterleitung an die nächste

Verwaltung nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung

innerhalb der im § 1 genannten

Frist den vollen Ersatzbetrag überweisen. Es

bleibt dieser Verwaltung überlassen, von den

anderen verantwortlichen Verwaltungen die auf

diese gegebenenfalls entfallenden Teilbeträge

des dem Berechtigten ausgezahlten Ersatzbetrages

hereinzubringen.

3. Die Zurückzahlung an die Gläubigerverwaltung

hat ohne Kosten für diese mit

Postanweisung, Scheck oder Sichtwechsel, gezogen

auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz

des Gläubigerlandes, oder in Bargeld in

der Währung dieses Landes zu erfolgen.

4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden,

sowie in dem im Artikel 64, § 3, erwähnten

Falle, kann der Ersatzbetrag von der verantwortlichen

Verwaltung durch irgendeine

Abrechnung, sei es unmittelbar, sei es durch

Vermittlung einer Verwaltung, die mit der

haftpflichtigen Verwaltung regelmäßig Abrechnungen

austauscht, hereingebracht werden.

5. Vom Tage des Ablaufes der sechsmonatlichen

Frist an ist der der Aufgabeverwaltung

geschuldete Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.

Diese Frist wird im Verkehr mit entfernten

Ländern auf neun Monate erstreckt.

6. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb der

Frist eines Jahres, gerechnet vom Tage der

Abfertigung der Verständigung über den Verlust

oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufes

der im Artikel 64, § 3, vorgesehenen

Frist verlangen.

7. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit

ordnungsmäßig festgestellt worden

ist, die Zahlung des Ersatzbetrages zunächst

abgelehnt, so muß sie alle durch die ungerechtfertigte

Verzögerung verursachten Nebenauslagen

auf sich nehmen.

8. Die Verwaltungen können übereinkommen,

über die den Absendern gezahlten

Ersätze, die sie als zu Recht bestehend anerkannt

haben, nur in bestimmten Zeitabschnitten

abzurechnen.

Kapitel III.

Bezug der Gebühren. Durchgangsgebühren.

Artikel 66.

Bezug der Gebühren.

Mit Ausnahme der im Vertrag ausdrücklich

vorgesehenen Fälle behält jede Verwaltung

zur Gänze die von ihr eingehobenen Gebühren.

Artikel 67.

Durchgangsgebühren.

1. Die zwischen zwei Verwaltungen in

Kartenschlüssen durch Vermittlung einer oder

mehrerer anderer Verwaltungen (dritte

Dienste) ausgetauschten Briefsendungen unterliegen

zugunsten jedes der Durchgangsländer

oder der Länder, deren Dienste an der Beförderung

beteiligt sind, den in der folgenden

Übersicht angegebenen Durchgangsgebühren

2. Die Durchgangsgebühren für die Seebeförderung

auf 300 Seemeilen nicht übersteigenden

Strecken betragen ein Drittel der

im § 1 vorgesehenen Gebühren, wenn die beteiligte

Verwaltung für die beförderten Kartenschlüsse

schon eine Landdurchgangsvergütung

bezieht.

3. Wird die Seebeförderung durch zwei oder

mehrere Verwaltungen besorgt, so dürfen die

Gebühren für die gesamte Seebeförderung

4 Franken 80 für jedes Kilogramm Briefe und

Postkarten und 60 Centimen für jedes Kilogramm

anderer Gegenstände nicht überschreiten.

Gegebenenfalls werden diese Höchstbeträge

nach dem Verhältnis der zurückgelegten

Strecken zwischen den an der Beförderung

beteiligten Verwaltungen geteilt.

4. Mangels einer anderen Vereinbarung

gelten als Leistungen dritter Verwaltungen die

Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen

zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Länder

besorgt werden, sowie die Beförderungen

zwischen zwei Postämtern des gleichen Landes

durch die Postverbindungen eines anderen

Landes.

5. Hinsichtlich des Durchganges werden als

andere Gegenstände die Päckchen, die nach

dem Zeitungsübereinkommen beförderten

Zeitungen oder Pakete mit Zeitungen und Zeitschriften

sowie die nach dem Wertbriefübereinkommen

beförderten Wertschachteln angesehen.

6. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden bei

der Bezahlung der Durchgangsgebühren so behandelt,

als ob sie den regelmäßigen Weg gegangen

wären.

Artikel 68.

Befreiung von den Durchgangsgebühren.

Von allen Land- oder Seedurchgangsgebühren

sind befreit die im Artikel 52 erwähnten

gebührenfreien Briefsendungen, die

in das Aufgabeland zurückgesendeten Antwortpostkarten,

die nachgesendeten, die unbestellbaren

Sendungen, die Rückscheine, die Postanweisungen

und alle übrigen den Postdienst

betreffenden Schriftstücke, namentlich die

den Postüberweisungsdienst betreffenden Sendungen.

Artikel 69.

Außergewöhnliche Verbindungen.

Die Durchgangsgebühren des Artikels 67

gelten nicht für Beförderungen mit außergewöhnlichen

Verbindungen, die eine Verwaltung

auf Verlangen einer oder mehrerer anderer

Verwaltungen besonders herstellt oder unterhält.

Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren

von Fall zu Fall die Bedingungen für

die Benützung solcher Verbindungen.

Artikel 70.

Zahlungen und Abrechnungen.

1. Die Durchgangsgebühren belasten die

Verwaltung des Ursprungslandes.

2. Über diese Gebühren wird auf Grund von

statistischen Ermittlungen abgerechnet, die

alle drei Jahre durch 14 Tage vorzunehmen

sind. Für Kartenschlüsse, die durch die Verbindungen

irgendeines Landes weniger als

sechsmal wöchentlich ausgetauscht werden,

wird die Ermittlungsdauer auf 28 Tage erstreckt.

Die Ausführungsvorschrift bestimmt

den Zeitraum und die Geltungsdauer der

Ermittlungen.

3. Falls der zwischen zwei Verwaltungen sich

ergebende jährliche Saldo 25 Franken nicht

übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung von jeder

Zahlung befreit.

4. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse

einer Ermittlung, die nach ihrer

Meinung zu sehr von der Wirklichkeit abweichen,

der Überprüfung durch eine Schiedsrichterkommission

zu unterwerfen. Dieses

Schiedsgericht wird nach den Bestimmungen

des Artikels 12 gebildet.

5. Die Schiedsrichter sind berechtigt, den

zu zahlenden Betrag an Durchgangsgebühren

nach Recht und Billigkeit festzusetzen.

Artikel 71.

Austausch von Kartenschlüssen mit

Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Postämtern eines der vertragschließenden

Länder und den Befehlshabern

von Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben

Landes, die sich in fremden Gewässern befinden,

oder zwischen dem Befehlshaber eines

dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem

Befehlshaber eines anderen Geschwaders oder

eines anderen Kriegsschiffes des gleichen

Landes können Briefkartenschlüsse durch Vermittlung

der Land- oder Seepostverbindungen

anderer Länder ausgetauscht werden.

2. Die Briefsendungen aller Art, die in diesen

Schlüssen enthalten sind, dürfen nur an die

Stäbe und Mannschaften der die Kartenschlüsse

empfangenden oder abfertigenden

Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren;

die Gebühren und Versendungsbedingungen

für diese Briefsendungen bestimmt

die Postverwaltung des Landes, dem die

Schiffe gehören, nach ihren inländischen Vorschriften.

3. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

hat die Verwaltung des Landes, dem die Kriegsschiffe

gehören, den . Zwischenverwaltungen

für die Kartenschlüsse Durchgangsgebühren

nach den Bestimmungen des Artikels 67

zu bezahlen.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 72.

Nichtbeachtung der Durchgangsfreiheit.

Wenn ein Land die Bestimmungen des

Artikels 28 über die Durchgangsfreiheit nicht

beachtet, sind die Verwaltungen berechtigt,

den Postverkehr mit diesem Lande einzustellen.

Sie müssen davon die beteiligten Verwaltungen

vorher telegraphisch benachrichtigen.

Artikel 73.

Verpflichtungen bezüglich der Strafmaßnahmen.

Die vertragschließenden Länder verpflichten

sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen oder

ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen

a) um die Nachahmung von Postwertzeichen,

selbst der aus dem Verkehr gezogenen,

von zwischenstaatlichen Antwortscheinen

und Postausweiskarten zu

bestrafen ;

b) um den Gebrauch oder die Verbreitung

zu bestrafen

1. von nachgemachten (selbst der aus

dem Verkehr gezogenen) oder schon

gebrauchten Postwertzeichen sowie von

nachgemachten oder bereits gebrauchten

Abdrucken von Freistempelmaschinen

oder der Druckpresse;

2. von gefälschten zwischenstaatlichen

Antwortscheinen ;

3. von gefälschten Postausweiskarten;

c) um. den betrügerischen Gebrauch von

ordnungsgemäßen Postausweiskarten zu

bestrafen ;

d) um jede betrügerische Handlung zur

Herstellung und Verbreitung der im

Postdienst verwendeten Klebezettel und

Stempel zu untersagen und zu verhindern,

die gefälscht oder derart nachgemacht

sind, daß sie mit den von der Verwaltung

eines der Vertragsländer ausgegebenen

verwechselt werden könnten;

e) um den Einschluß von Opium, Morphium,

Kokain oder anderer Betäubungsmittel

sowie explodierbarer oder leicht entzündlicher

Gegenstände in Postsendungen

zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen,

soweit der Einschluß durch den

Vertrag und die Übereinkommen nicht

ausdrücklich gestattet ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 74.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrages.

Dieser Vertrag wird am 1. Juli 1948 in Kraft

treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder diesen Vertrag in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt bleiben

und von dem jedem Teile eine Abschrift übermittelt

werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Schlußprotokoll zum Vertrag.

Im Begriffe, den heute abgeschlossenen

Vertrag zu unterschreiben, haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgendes vereinbart

I.

Zurückforderung. Änderung der Anschrift.

Die Bestimmungen des Artikels 54 gelten

nicht für Großbritannien, die britischen Gebiete,

Kolonien und Schutzgebiete, deren

innere Gesetzgebung die Zurückforderung oder

die Änderung der Anschrift von Briefsendungen

auf Verlangen des Absenders nicht gestattet.

II.

Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.

1. Jedes Land kann die im Artikel 36, § 1,

vorgesehenen Gebühren nach den Angaben

der nachfolgenden Übersicht um höchstens

40 v. H. erhöhen oder um höchstens 20 v. H.

ermäßigen

2. Die gewählten Gebühren sollen zueinander

soweit als möglich im gleichen Verhältnis

wie die Grundgebühren stehen, doch

ist jede Verwaltung berechtigt, ihre Gebühren

nach den Erfordernissen ihrer Währung entsprechend

auf- oder abzurunden.

3. Die von einem Lande festgesetzten Gebührensätze

werden auch bei der Einhebung

der Nachgebühr für nicht oder ungenügend

freigemachte Sendungen angewendet.

Ausnahme bei der Anwendung der

Gebühren für Geschäftspapiere,

Drucksachen und Warenproben.

In Abweichung von den Bestimmungen des

Artikels 36 sind die Länder berechtigt, bei den

Geschäftspapieren, Drucksachen und Warenproben

die für die erste Gewichtsstufe festgesetzte

Gebühr nicht anzuwenden und für diese Stufe

die Gebühr von 4 Centimen mit einer Mindestgebühr

von 8 Centimen für die Warenproben

beizubehalten.

IV.

Unzengewicht.

Die Länder, die wegen ihrer inländischen

Vorschriften das metrische Dezimalgewicht

nicht anwenden können, sind ausnahmsweise

berechtigt, an dessen Stelle die Unze

englischen Gewichtes (28-3465 Gramm) zu

setzen, wobei bei Briefen und Sprechbriefen

1 Unze dem Gewicht von 20 Gramm und bei den

Geschäftspapieren, Drucksachen, Blindendrucksachen,

Warenproben und Päckchen 2 Unzen

dem Gewicht von 50 Gramm gleichgehalten

werden.

V.

Aufgabe von Briefsendungen im Auslande.

Kein Land ist zur Beförderung oder Zustellung

von Sendungen verpflichtet, die

irgendwelche auf seinem Gebiete wohnenden

Absender in einem fremden Lande aufgeben

oder aufgeben lassen, um die dort geltenden

niedrigeren Gebühren zu genießen. Die Bestimmung

gilt ohne Unterschied, ob die

Sendungen in dem vom Absender bewohnten

Land vorbereitet und dann über die Grenze

geschafft oder ob sie in einem fremden Lande

hergerichtet worden sind. Die betroffene Verwaltung

ist berechtigt, solche Sendungen entweder

an den Aufgabeort zurückzusenden oder

sie mit ihren inländischen Gebühren zu belegen.

Die Art und Weise der Einhebung der

Gebühren bleibt ihrer Wahl überlassen.

VI.

Zwischenstaatliche Antwortscheine.

Es steht den Verwaltungen frei, sich mit

dem Vertrieb der zwischenstaatlichen Antwortscheine

nicht zu befassen oder deren Verkauf

einzuschränken.

VII.

Einschreibgebühr.

Die Länder, die die im Artikel 57, § 2,

vorgesehene Gebühr nicht mit 40 Centimen

festsetzen können, sind berechtigt, eine Gebühr

einzuheben, die höchstens 50 Centimen

oder gegebenenfalls die für den Inlandsdienst

festgesetzte Gebühr betragen kann.

VIII.

Flugdienst.

1. Die Bestimmungen über die Beförderung

der Briefsendungen auf dem Luftwege bilden

einen Anhang zum Weltpostvertrag und sind

als ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages

und seiner Ausführungsvorschrift anzusehen.

2. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen

des Weltpostvertrages kann

jedoch die Abänderung dieser Bestimmungen

von Zeit zu Zeit durch eine Konferenz, die

aus den Vertretern der unmittelbar beteiligten

Verwaltungen besteht, in Aussicht genommen

werden.

3. Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes auf Verlangen

von wenigstens drei dieser Verwaltungen

einberufen werden.

4. Über die Gesamtheit der von dieser

Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen

muß durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

von den Vereinsverwaltungen abgestimmt

werden. Die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen entscheidet.

IX.

Ausnahme von der Durchgangsfreiheit für

Päckchen.

Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 28 ist die Postverwaltung des Bundes

der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt,

Päckchen im Durchgang durch ihre

Gebiete nicht zuzulassen, wobei diese Einschränkung

unterschiedslos auf alle Vereinsländer

anzuwenden ist.

X.

Besondere Gebühren für den transsibirischen

und transandischen Durchgang.

1. Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 67, § 1 (Übersicht), ist die Postverwaltung

des Bundes der Sozialistischen Sowjetrepubliken

ermächtigt, die Durchgangsgebühren

für den Weg über Transsibirien

in beiden Richtungen (Mandschurei oder

Wladiwostok) nach den Sätzen von 4-50 Franken

für 1 kg Briefe und Postkarten und 50 Centimen

für 1 kg andere Gegenstände einzuheben,

wenn die Entfernungen 6000 km übersteigen.

2. Die Verwaltung der Republik Argentinien

ist ermächtigt, zu den im Artikel 67, § 1,

1°, erwähnten Durchgangsgebühren einen Zuschlag

von 30 Centimen für jedes Kilogramm

von Briefsendungen aller Art einzuheben,

die im Durchgang auf der argentinischen

Teilstrecke der „Ferrocarril Trasandino" befördert

werden.

XI.

Besondere Diirchgangsbedingungen

für Afghanistan.

Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 67, § 1, ist die Verwaltung von

Afghanistan wegen der besonderen Schwierigkeiten,

denen sie hinsichtlich der Beförderungsmittel

und der Verbindungen begegnet, vorläufig

ermächtigt, die Beförderung von Kartenschlüssen

und von Briefsendungen im offenen

Durchgang durch ihr Land zu besonderen Bedingungen

zu besorgen, die zwischen ihr und den

beteiligten Verwaltungen vereinbart werden.

XII.

Besondere Gebühren für die Einlagerung in

Aden.

Die Verwaltung von Aden ist ausnahmsweise

ermächtigt, für alle in Aden eingelagerten

Kartenschlüsse eine Gebühr von 40 Centimen

für jeden Beutel einzuheben, sofern sie

für diese Kartenschlüsse keine Land- oder

Seedurchgangsgebühr erhält.

XIII.

Besondere Umladungskosten.

Die portugiesische Verwaltung ist ausnahmsweise

ermächtigt, für alle im Hafen von Lissabon

umgeladenen Kartenschlüsse 40 Centimen

für jeden Beutel einzuheben.

XIV.

Offenlassen des Protokolls zugunsten der

nicht vertretenen Länder.

Das Protokoll bleibt zugunsten der Vereinsländer

offen, die auf dem Kongreß nicht vertreten

waren, um ihnen den Beitritt zum Vertrag

und den Übereinkommen oder bloß zu

dem einen oder dem anderen zu ermöglichen.

XV.

Offenlassen des Protokolls zugunsten der

vertretenen Länder für Unterzeichnungen

und Beitritte.

Das Protokoll bleibt zugunsten der Länder

offen, deren Vertreter heute nur den Vertrag

oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongreß

beschlossenen Übereinkommen unterzeichnet

haben, um ihnen den Beitritt auch zu den anderen

heute unterzeichneten Übereinkommen oder

zu dem einen oder dem anderen zu ermöglichen.

XVI.

Frist für die Bekanntgabe der Beitritte.

Die in den Artikeln XIV und XV vorgesehenen

Beitritte müssen von den betreffenden

Regierungen in diplomatischer Form der

Regierung der Französischen Republik und

von dieser den anderen Vereinsstaaten bekanntgegeben

werden. Die den genannten Regierungen

für diese Bekanntgabe bewilligte Frist

endet am 1. Juli 1948.

XVII.

Offenlassen des Protokolls für die

gegenwärtig am Beitritt zum Vertrag

und zu den Übereinkommen verhinderten Länder.

1. Spanien, Marokko (spanische Zone) und

die Gesamtheit der spanischen Kolonien, die

gegenwärtig infolge einer vom XII. Weltpostkongreß

auf Grund der Entschließung der

Generalversammlung der Vereinten Nationen

vom 12. Dezember 1946 getroffenen Entscheidung

verhindert sind, dem Weltpostvertrag

und den Übereinkommen beizutreten, können

diesen Urkunden ohne die im Artikel 3 vorgesehenen

Förmlichkeiten beitreten, sobald diese

Entschließung widerrufen oder gegenstandslos

geworden ist.

2. Deutschland, Japan und Korea, die

gegenwärtig am Beitritt zum Vertrag und

zu den Übereinkommen verhindert sind, können

diesen Beschlüssen ohne die im Artikel 3 vorgesehenen

Förmlichkeiten in dem Zeitpunkt beitreten,

der von der verantwortlichen Stelle als

geeignet erachtet wird.

3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Beitritte

müssen von den beteiligten Regierungen

in diplomatischer Form der Regierung der

Französischen Republik und von dieser den

anderen Vereinsländern bekanntgegeben werden.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das die gleiche Kraft und Gültigkeit

haben soll, wie wenn seine Bestimmungen

in den Vertrag selbst aufgenommen wären,

und in einer Ausfertigung unterzeichnet, die

in den Archiven der Regierung der Französischen

Republik aufbewahrt und von der

jedem Teil eine Abschrift übermittelt werden

wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 115 und folgende.)

Erklärung

im Augenblick der Unterzeichnung im Sinne

des Artikels 9 des Vertrages, betreffend die

Anwendung des erwähnten Vertrages auf die

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Die Abordnung des Südafrikanischen

Bundes erklärt, daß die Annahme dieses

Vertrages durch sie auch das Mandatsgebiet

von Südwestafrika umfaßt.

Paris, am 5. Juli 1947.

L. C. Burke.

Anhang.

Übereinkommen

zwischen der

Organisation Her Vereinten Nationen

und dem Weltpostverein.

Einleitung.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die

der Organisation der Vereinten Nationen nach

Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen

obliegen, haben die Organisation der Vereinten

Nationen und der Weltpostverein

folgendes vereinbart

Artikel L

Die Organisation der Vereinten Nationen

anerkennt den Weltpostverein (weiters als

„Verein" bezeichnet) als Sondereinrichtung,

die beauftragt ist, entsprechend ihrer Gründungsurkunde

alle Maßnahmen zu treffen, um

das Ziel zu erreichen, das sie sich in dieser

Urkunde gestellt hat.

Artikel II.

Gegenseitige Vertretung.

1. Vertreter der Organisation der Vereinten

Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,

Verwaltungskonferenzen und Kommissionen

des Vereines beizuwohnen und an

den Beratungen dieser Versammlungen ohne

Stimmrecht teilzunehmen.

2. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, den Versammlungen des Wirtschafts- und

Sozialrates der Vereinten Nationen

(weiters als „Rat" bezeichnet) sowie ihrer Ausschüsse

oder Unterausschüsse beizuwohnen und

an den Beratungen dieser Körperschaften ohne

Stimmrecht teilzunehmen, falls nach der Tagesordnung

Gegenstände behandelt werden, die

den Verein angehen.

3. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, beratend den Tagungen der

Vollversammlung beizuwohnen, in deren Verlauf

Fragen des Wirkungskreises des Vereines

behandelt werden sollen, und ohne Stimmrecht

an den Beratungen der Hauptausschüsse

der Vollversammlung teilzunehmen, bei denen

Fragen behandelt werden, die den Verein

angehen.

4. Das Sekretariat der Organisation der

Vereinten Nationen wird die Verteilung aller

schriftlichen Mitteilungen besorgen, die der

Verein je nach der Sachlage den Mitgliedern

der Vollversammlung, des Rates und seiner

Körperschaften sowie des Verwaltungsrates

zukommen läßt. In gleicher Weise werden die

von der Organisation der Vereinten Nationen

übermittelten schriftlichen Mitteilungen durch

den Verein an seine Mitglieder verteilt werden.

Artikel III.

Eintragung von Fragen in

die Tagesordnung.

Unter Vorbehalt allfällig notwendiger vorhergehender

Beratungen wird der Verein die

Fragen, die von der Organisation der Vereinten

Nationen vorgebracht werden, auf die Tagesordnung

seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen

oder Kommissionen setzen oder

sie gegebenenfalls seinen Mitgliedern nach dem

im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren

vorlegen. Anderseits werden der Rat, seine

Ausschüsse und Unterausschüsse sowie der Verwaltungsrat

auf ihre Tagesordnung die Fragen

setzen, die ihnen vom Verein vorgelegt werden.

Artikel IV.

Empfehlungen der Organisation der

Vereinten Nationen.

1. Der Verein wird alle Vorkehrungen

treffen, um seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen

und Kommissionen oder seinen

Mitgliedern gemäß dem im Weltpostvertrag

vorgesehenen Verfahren so bald als möglich

alle Empfehlungen zur weiteren Veranlassung

vorzulegen, die die Organisation der Vereinten

Nationen an ihn richten könnte. Diese

Empfehlungen werden an den Verein und

nicht unmittelbar an seine Mitglieder gerichtet

werden.

2. Der Verein wird mit der Organisation der

Vereinten Nationen auf deren Ersuchen über

diese Empfehlungen in Gedankenaustausch

treten und der Organisation der Vereinten

Nationen zu gegebener Zeit über die Folge,

die den erwähnten Empfehlungen vom Verein

oder seinen Mitgliedern gegeben wurde, oder

über alle anderen Ergebnisse berichten, die die

Beachtung dieser Empfehlungen zur Folge

hatte.

3. Der Verein wird an allen nötigen Maßnahmen

mitwirken, um das tatsächliche Zusammenwirken

der Sondereinrichtungen und

der Organisation der Vereinten Nationen

sicherzustellen. Insbesondere wird er mit

jedem Organ zusammenarbeiten, das der Rat

schaffen könnte, um dieses Zusammenwirken

zu fördern und die nötigen Auskünfte zur

Erfüllung dieser Aufgabe zu liefern.

Artikel V.

Austausch von Auskünften und Urkunden.

1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen

zum Schutz der vertraulichen Eigenschaft

gewisser Urkunden wird zwischen der Organisation

der Vereinten Nationen und dem Verein

ein möglichst vollständiger und rascher Austausch

von Auskünften und Urkunden erfolgen.

2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes Abbruch

zu tun, wird

a) der Verein der Organisation der Vereinten

Nationen einen Jahresbericht über seine

Geschäftsführung liefern ;

b) der Verein nach Möglichkeit allen Ersuchen

um Sonderberichte, Studienberichte

oder Auskünfte vorbehaltlich der

Bestimmungen des Artikels XI dieses

Übereinkommens entsprechen, die die

Organisation der Vereinten Nationen an

ihn richten könnte;

c) der Verein über Fragen seines Wirkungskreises

schriftliche Gutachten abgeben,

die von ihm seitens des Verwaltungsrates

verlangt werden sollten;

d) der Generalsekretär der Organisation der

Vereinten Nationen mit dem Direktor

des Weltpostvereinsamtes auf dessen

Ersuchen in geeigneten Gedankenaustausch

treten, um dem Verein Nachrichten

zu liefern, die für ihn von besonderer

Bedeutung sind.

Artikel VI.

Unterstützung der Organisation der

Vereinten Nationen.

1. Der Verein stimmt zu, mit der Organisation

der Vereinten Nationen und ihren Haupt- und

Hilfskörperschaften zusammenzuarbeiten und

ihnen seine Mitwirkung in dem mit den Bestimmungen

des Weltpostvertrages zu vereinbarenden

Ausmaß zu leihen.

2. Bezüglich der Mitglieder der Organisation

der Vereinten Nationen anerkennt der Verein,

daß, entsprechend den Bestimmungen- des

Artikels 103 der Satzung der Vereinten

Nationen, keine Bestimmung des Weltpostvertrages

und der zugehörigen, Übereinkommen

als irgendein Hindernis oder irgendeine

Einschränkung der Einhaltung der Verpflichtungen

eines Staates gegenüber der Organisation

der Vereinten Nationen geltend gemacht

werden kann.

Artikel VII.

Übereinkommen, betreffend das

Personal.

Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein werden, soweit nötig, zusammenarbeiten,

um die möglichste Einheitlichkeit

hinsichtlich der Anstellungsbedingungen des

Personals sicherzustellen und den gegenseitigen

Wettbewerb bei dessen Ergänzung zu

vermeiden.

Artikel VIII.

Statistischer Dienst.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein vereinbaren die Zusammenarbeit,

um die größtmögliche Wirksamkeit und

den möglichst ausgedehnten Gebrauch der

Auskünfte und der statistischen Angaben

sicherzustellen.

2. Der Verein anerkennt, daß die Organisation

der Vereinten Nationen die Hauptkörperschaft

darstellt, die beauftragt ist, die

Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu

veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu

verbessern, die den allgemeinen Zwecken der

zwischenstaatlichen Körperschaften dienen.

3. Die Organisation der Vereinten Nationen

anerkennt, daß der Verein der geeignete

Organismus ist, die seinen Bereich betreffenden

Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu

veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu

verbessern, unvorgreiflich der Anteilnahme,

die die Organisation der Vereinten Nationen

an diesen Statistiken insofern haben könnte,

als sie für die Verwirklichung ihrer eigenen

Ziele und für die Entwicklung der Statistiken

in der ganzen Welt von Bedeutung sind.

Artikel IX.

Verwaltungs- und Fachdienste.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein anerkennen, daß es wünschenswert

ist, die Schaffung von Diensten zu

vermeiden, die miteinander im Wettbewerb

stehen oder doppelt vorhanden sind, um ihr

Personal bestmöglich zu verwenden und ihre

Hilfsmittel bestmöglich auszunützen.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein treffen alle nötigen Vorkehrungen

für die Registrierung und die Verwahrung

der amtlichen Urkunden.

Artikel X.

Bestimmungen über den Voranschlag.

Der Jahresvoranschlag des Vereines wird

der Organisation der Vereinten Nationen mitgeteilt;

die Generalversammlung ist berechtigt,

darüber Empfehlungen an den Weltpostkongreß

zu richten.

Artikel XI.

Deckung der Kosten der Sonderdienste.

Wenn der Verein wegen der von der Organisation

der Vereinten Nationen auf Grund des

Artikels V oder irgendeiner anderen Bestimmung

des vorliegenden Übereinkommens

verlangten Sonderberichte, Studienberichte

oder Auskünfte erhebliche außerordentliche

Ausgaben hatte, würde ein Gedankenaustausch

stattfinden, um die billigste Art der Kostendeckung

festzusetzen.

Artikel XII.

Übereinkommen mit anderen

Organisationen.

Der Verein wird den Rat über die Art und

Bedeutung aller Übereinkommen unterrichten,

die er mit anderen besonderen Institutionen

oder mit irgendeiner anderen zwischenstaatlichen

Organisation abschließt; außerdem wird

er den Rat über die Vorbereitung solcher

Übereinkommen unterrichten.

Artikel XIII.

Verbindung.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein geben bei Vereinbarung vorstehender

Bestimmungen der Erwartung Ausdruck,

daß sie ihren Teil zur Sicherstellung

einer wirksamen Verbindung zwischen den

beiden Körperschaften beitragen werden. Sie

bekräftigen ihre Absicht, zu diesem Zweck die

nötigen Maßnahmen gemeinsam zu treffen.

2. Die Bestimmungen über die in diesem

Übereinkommen vorgesehenen Bindungen

werden im wünschenswerten Ausmaß auf die

Beziehungen des Vereines mit der Organisation

der Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen

und örtlichen Dienste angewendet

werden.

Artikel XIV.

Durchführung des Übereinkommens.

Der Generalsekretär der Organisation der

Vereinten Nationen und der Präsident des

Vollzugs- und Verbindungsausschusses des

Vereines können zur Durchführung des vorliegenden

Übereinkommens alle ergänzenden

Vereinbarungen abschließen, die nach der Erfahrung

der beiden Körperschaften wünschenswert

erscheinen.

Artikel XV.

Inkrafttreten.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist dem

im Jahre 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrag

beigefügt. Es wird nach der Genehmigung

durch die Generalversammlung der

Organisation der Vereinten Nationen und

frühestens gleichzeitig mit diesem Vertrag in

Kraft treten.

Artikel XVI.

Änderung.

Nach einer sechs Monate vorher gegebenen

Anzeige des einen oder anderen Teiles kann

das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen

zwischen der Organisation der Vereinten

Nationen und dem Verein überprüft

werden.

Paris, am 4. Juli 1947.

Jan Papanek

Président par intérim du Comité

du Conseil Economique et Social

chargé des négociations avec les

institutions spécialisées.

Bestimmungen über die Beförderung

von Briefpostsendungen auf dem Luftwege.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Zur Flugpostbeförderung zugelassene

Briefsendungen.

1. Zur Flugbeförderung auf der ganzen

oder auf einem Teil der Beförderungsstrecke

sind alle im Artikel 35 des Vertrages bezeichneten

Gegenstände sowie Postanweisungen,

Postaufträge und die durch die Post

bezogenen Zeitungen zugelassen. Die Sendungen,

die in diesem Falle die Bezeichnung

„Flugpostsendungen" tragen, gliedern sich in

Sendungen, für die ein besonderer Zuschlag

für die Flugbeförderung eingehoben wird (Sendungen

mit Zuschlag) und in Sendungen, die

keinem Zuschlag unterliegen (Sendungen ohne

Zuschlag).

2. Die im Artikel 35 des Vertrages erwähnten

Sendungen können auch eingeschrieben

und mit Nachnahme belastet werden.

3. Auch Briefe und Schachteln mit Wertangabe

können im Verkehr mit Ländern,

die den Austausch der Gegenstände auf diesem

Wege zulassen, auf dem Luftwege befördert

werden.

4. Die Flugpostsendungen mit Zuschlag

müssen auf der Vorderseite den auffallenden

Vermerk „Par avion" oder einen ähnlichen

Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes

tragen.

Artikel 2.

Durchgangsfreiheit.

Die im Artikel 28 des Vertrages vorgesehene

Durchgangsfreiheit ist auch für die Flugpostbriefsendungen

im ganzen Bereich des Weltpostvereins

gewährleistet, ob nun die Zwischenverwaltungen

an der Weiterleitung der Briefsendungen

teilnehmen oder nicht.

Artikel 3.

Leitung der Flugpostbriefsendungen.

1. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen

zur Beförderung ihrer eigenen

Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag benützen,

müssen die ihnen von anderen

Verwaltungen zukommenden Flugpostsendungen

mit Zuschlag mit den gleichen Verbindungen

weiterleiten. Das gleiche gilt für

Flugpostsendungen ohne Zuschlag, sofern der

verfügbare Laderaum der Flugzeuge dies gestattet.

2. Die Verwaltungen, die über keinen Flugdienst

verfügen, leiten die Flugpostsendungen

auf den schnellsten von der Post benützten

Wegen weiter. Das gleiche gilt, wenn aus

irgendeinem Grunde die Beförderung auf

diesen anderen Wegen gegenüber einer

bestehenden Flugverbindung Vorteile bietet.

3. Gegebenenfalls wird der von den Absendern

auf den Flugpostbriefsendungen mit

Zuschlag angegebene Leitweg berücksichtigt,

vorausgesetzt, daß der verlangte Weg regelmäßig

für die Postbeförderung auf der betreffenden

Strecke benützt wird und daß die

Leitung auf diesem Wege nicht einen bedeutenden

Zeitverlust in der Ankunft der

Sendung am Bestimmungsort zur Folge hat.

4. Die Flugpostkartenschlüsse müssen auf

dem von der Verwaltung des Ursprungslandes

verlangten Wege befördert werden, wenn die

Verwaltung des Durchgangslandes diesen Weg

für die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse

benützt.

5. Um den geeignetsten Leitweg festzustellen,

kann das Abfertigungsamt an das Bestimmungsamt

des Kartenschlusses eine Laufzeitmeldung

nach dem Muster AV 1 übermitteln; diese

Meldung muß in den Kartenschluß eingelegt

und der Briefkarte angeschlossen werden.

Die ordnungsmäßig ausgefüllte Laufzeitmeldung

muß an das Ursprungsamt mit der nächsten

Flugpost zurückgesendet werden.

6. Falls ein Flugzeug wegen eines unterwegs

eingetretenen Unfalls seinen Flug nicht

fortsetzen und die Post den vorgesehenen

Zwischenstellen nicht ausfolgen kann, muß

das Bordpersonal die Kartenschlüsse dem der

Unfallstelle nächstgelegenen oder für die

Weiterleitung geeignetsten Postamt übergeben.

Im Falle der Verhinderung des Personals

tut dieses Postamt, das vom Unfall unterrichtet

wurde, sein Möglichstes, um die Post ohne Verzug

zu übernehmen. Die Kartenschlüsse müssen

nach Feststellung ihres Zustandes und allenfalls

nach Wiederherstellung der beschädigten Sendungen

auf dem schnellsten Wege an die Bestimmungsämter

geleitet werden.

7. Die näheren Umstände des Unfalls und

die Feststellungen werden den Bestimmungsämtern

der durch den Unfall betroffenen

Kartenschlüsse mit Rückmeldung angezeigt;

ein Doppel der Meldung ist an die Abfertigungsämter

der Kartenschlüsse zu senden. Außerdem

muß die Verwaltung des Landes, dem die

Fluggesellschaft angehört, den beteiligten Verwaltungen

telegraphisch alle Einzelheiten über

das Schicksal der Post bekanntgeben.

Artikel 4.

Plugbeförderung auf einem Teil

der Strecke.

1. Sofern keine betriebsdienstlichen

Schwierigkeiten bestehen, kann der Absender

verlangen, daß seine Briefsendungen mit Zuschlag

bloß auf einein Teil der Strecke auf dem

Luftwege befördert werden.

2. Wenn der Absender von diesem Recht

Gebrauch macht, muß er auf seinen Sendungen

mit Zuschlag in der Sprache des Aufgabelandes

und in französischer Sprache den Vermerk

„Par avion de.... à...." anbringen. Nach

beendeter Flugbeförderung müssen der im

folgenden Artikel 24 erwähnte Klebezettel

„Par avion" und die besonderen Vermerke

von Amts wegen durch zwei starke Querstriche

gestrichen werden.

Artikel 5.

Gebühren und allgemeine Bedingungen

für die Zulassung der Flugpostbriefsendungen.

1. Für Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag

ist neben den gewöhnlichen Postgebühren ein

besonderer Zuschlag für die Flugbeförderung

zu entrichten, dessen Festsetzung der Verwaltung

des Aufgabelandes obliegt. Unter Vorbehalt

der Bestimmung des § 7 ist der Flugzuschlag

auch für die Flugpostbriefsendungen zu entrichten,

die nach den Bestimmungen des

Artikels 52, §§ 2 bis 4, des Vertrages die Gebührenfreiheit

genießen.

2. In den Verkehrsbeziehungen, die als

Dienste der Gruppe A anzusehen sind (nachstehender

Artikel 14, § 9), werden die eingeschriebenen

oder nichteingeschriebenen Briefe

und Postkarten mit oder ohne Nachnahme

sowie die Postanweisungen und die Postaufträge

ohne Einhebung eines Flugzuschlages auf dem

Luftwege befördert, wenn die zurückzulegende

Flugstrecke 2000 km nicht übersteigt und wenn

die Zustellung durch die Flugbeförderung merklich

beschleunigt wird. Die Verwaltungen geben

einander die Länder bekannt, nach denen die

oben erwähnten Sendungen auf dem Luftwege

befördert werden.

3. Im Verkehr zwischen den europäischen

Ländern beträgt der Zuschlag gegebenenfalls

höchstens 71/2 Centimen für je 20 Gramm,

ohne Rücksicht auf die Entfernung.

4. Die Höchstbeträge der Zuschläge für die

Flugbeförderung, die für jede Gewichtsstufe von

20 Gramm und für jede Flugstrecke von 1000 km

einzuheben sind, sind nachstehend angegeben

5. Die nach § 4 festgesetzten Zuschläge

müssen für das ganze Gebiet des Bestimmungslandes,

ohne Rücksicht auf den benützten Weg,

gleich sein.

6. Für die anderen Gegenstände als Briefe,

Postkarten, Postanweisungen und Postaufträge

können die nach den §§ 2 bis 5 ein

gehobenen Zuschläge bis auf ein Fünftel ermäßigt

werden.

7. Die Verwaltungen können von der Einhebung

eines Flugzuschlages unter der Voraussetzung

absehen, daß sie hievon dem Bestimmungsland

Mitteilung machen und vorher

das Einverständnis der Durchgangsländer

eingeholt haben.

8. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe

entrichtet werden.

9. Der Zuschlag für eine Postkarte mit

bezahlter Antwort wird für jeden Teil gesondert

bei der Aufgabe eines jeden dieser Teile

eingehoben.

10. Die Flugpostbriefsendungen werden

nach den in den Artikeln 50 und 51 des Vertrages

vorgesehenen Bedingungen freigemacht. Die

Freimachung kann jedoch ohne Rücksicht

auf die Gattung der Sendungen durch eine

handschriftliche Angabe des eingehobenen Betrages

in Ziffern in der Währung des Ursprungslandes

wie folgt vermerkt werden: „Taxe

perçue: Dollars ... cents ...". Diese Angabe

kann entweder durch einen besonderen Stempel

oder durch eine Marke oder einen besonderen

Klebezettel erfolgen oder auch einfach auf

irgendeine Weise neben der Aufschrift der Sendung

angebracht werden. In allen Fällen muß

die Angabe mit dem Orts- und Tagesstempel

des Aufgabeamtes versehen sein.

Artikel 6.

Nicht oder ungenügend freigemachte

Flugpostbriefsendungen.

1. Bei vollständigem Fehlen der Freimachung

werden die Flugpostbriefsendungen

nach den Bestimmungen der Artikel 37 und 38

des Vertrages behandelt. Die Sendungen,

die bei der Aufgabe nicht dem Freimachungszwange

unterliegen, werden auf dem gewöhnlichen

Wege befördert.

2. Ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag werden auf dem Luftwege

befördert, wenn die entrichteten Gebühren

zumindest den Betrag des Flugzuschlages

decken. Die Aufgabeverwaltungen

können auch diese Sendungen auf dem Luftwege

befördern, wenn die entrichteten Gebühren

zumindest 25 v. H. des Flugzuschlages betragen.

3. Die Bestimmungen des Artikels 38 des

Vertrages gelten für die Einhebung der bei

der Aufgabe nicht entrichteten Gebühren.

4. Bei der Beförderung der im § 2 erwähnten

Sendungen mit Zuschlag auf dem gewöhnlichen

Wege muß das Aufgabe- oder das Auswechslungsamt

den Klebezettel „Par avion"

und jeden anderen auf die Flugbeförderung

bezüglichen Vermerk durch zwei starke Querstriche

streichen und die Gründe für die Beförderung

auf dem gewöhnlichen Wege kurz

angeben.

Artikel 7.

Zustellung der Flugpostsendungen.

1. Die Flugpostbriefsendungen sind mit

möglichster Beschleunigung zuzustellen, zumindest

mit dem ersten Zustellgang, der ihrem

Einlangen beim Zustellamt folgt.

2. Die Aufgeber können verlangen, daß die

Zustellung in die Wohnung unmittelbar nach

dem Einlangen durch Eilboten erfolgt, wenn

sie die im Artikel 47 des Vertrages vorgesehene

Eilzustellgebühr entrichten. Dies gilt nur im

Verkehr mit Ländern, die den Eilzustelldienst

gegenseitig eingerichtet haben.

3. Wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes

es gestatten, können die Empfänger

beim Zustellamt verlangen, daß die an ihre

Anschrift einlangenden Flugpostbriefsendungen

gleich nach der Ankunft zugestellt werden.

In diesem Falle können die Bestimmungsverwaltungen

bei der Zustellung eine besondere

Gebühr einheben, die nicht höher sein

darf als die im Artikel 47 des Vertrages vorgesehene

Eilzustellgebühr.

4. Die Verwaltungen können die Zustellung

im Bestimmungsorte durch besondere Einrichtungen,

insbesondere durch die Rohrpost,

gegen Einhebung eines besonderen Zuschlages

vereinbaren.

Artikel 8.

Nach- und Zurücksendung der Flugpostbriefsendungen.

1. Flugpostbriefsendungen an Empfänger,

die ihren Wohnort geändert haben, werden

auf den regelmäßig benutzten Wegen nach dem

neuen Bestimmungsort nachgesendet, es sei

denn, daß der Empfänger die Nachsendung

auf dem Luftwege ausdrücklich verlangt und

beim nachsendenden Postamt den Flugzuschlag

für die neue Beförderungsstrecke

im vorhinein entrichtet hat. Die unbestellbaren

Sendungen werden auf dem regelmäßig

benutzten Wege an den Aufgabeort zurückgesendet.

2. Wenn die Sendungen mit Zuschlag auf

dem gewöhnlichen Wege nach- oder zurückgesendet

werden, so muß der Klebezettel

„Par avion" und jeder andere auf die Flugbeförderung

bezügliche Vermerk von Amts

wegen durch zwei starke Querstriche gestrichen

werden.

Kapitel II.

Eingeschriebene oder Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 9.

Einschreibsendungen.

Die Einschreibsendungen, für die ein besonderer

Zuschlag für die Flugbeförderung eingehoben

worden ist, unterliegen den Gebühren

und allgemeinen Versendungsbedingungen des

Vertrages. Im übrigen werden für sie die

gleichen Flugzuschläge eingehoben wie für

gewöhnliche Sendungen.

Artikel 10.

Rückschein.

Jede Verwaltung ist berechtigt, das Gewicht

des Rückscheines in die Berechnung

des Flugzuschlages einzubeziehen.

Artikel 11.

Haftung.

Die Verwaltungen übernehmen für die auf

dem Luftwege beförderten Einschreibsendungen

die gleiche Haftung wie für andere

Einschreibsendungen.

Artikel 12.

Sendungen mit Wertangabe.

1. Die Verwaltungen, die Sendungen mit

Wertangabe zur Flugbeförderung zulassen,

können dafür eine besondere Wertgebühr einheben,

deren Höhe sie festsetzen. Der Gesamtbetrag

der gewöhnlichen und der besonderen

Wertgebühr darf das Doppelte der im

Artikel 3, c), des Übereinkommens, betreffend

die Briefe und Schachteln mit Wertangabe,

festgesetzten Höchstgrenze nicht überschreiten.

2. Werden Sendungen mit Wertangabe in

Kartenschlüssen durch das Gebiet von Ländern

befördert, die dem betreffenden Übereinkommen

nicht beigetreten sind, oder auf Fluglinien

befördert, für die die in Betracht kommenden

Länder eine Haftung für Wertsendungen

nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit

dieser Länder auf die für

Einschreibsendungen vorgesehene Haftpflicht

beschränkt.

Kapitel III.

Bezug der Flugzuschläge. Beförderungskosten.

Artikel 13.

Bezug der Flugzuschläge.

Jede Verwaltung behält zur Gänze die

Flugzuschläge, die sie eingehoben hat.

Artikel 14.

Flugbeförderungskosten für Kartenschlüsse.

1. Die Bestimmungen des Artikels 67 des

Weltpostvertrages über die Durchgangsgebühren

sind auf Flugpostbriefsendungen

nur für ihren allfälligen Land- oder Seedurchgang

anzuwenden.

2. Die Flugbeförderungskosten der in Kartenschlüssen

beförderten Flugpostbriefsendungen

gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes.

3. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen

auf dem Luftwege als Durchgangsverwaltung

befördert, hat Anspruch auf Vergütung

der Beförderungskosten. Diese Kosten

werden nach der tatsächlichen Länge der

Strecken berechnet, auf denen der Kartenschluß

oder die Sendungen befördert worden

sind. Landet das Flugzeug auf mehreren Flughäfen,

so gebührt die Vergütung bis zum

Flughafen, auf dem ausgeladen wird.

4. Für die Beförderung im Inneren des

Bestimmungslandes müssen gleichfalls Beförderungskosten

vergütet werden. Diese Vergütungen

müssen für alle Linien des Inlandsnetzes

eines Landes gleich sein; sie werden nach

der mittleren Entfernung aller Linien des Inlandsnetzes

und nach ihrer Bedeutung für den

zwischenstaatlichen Verkehr berechnet.

5. Die Beförderungskosten für eine Flugstrecke

sind für alle Verwaltungen, die sie

benutzen, ohne zu den Betriebskosten beizutragen,

gleich.

6. Abgesehen von den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen

Ausnahmen sind die Vergütungen

für die Flugbeförderung an die Postverwaltung

des Landes zu zahlen, in dem sich der

Flughafen befindet, wo die Kartenschlüsse vom

Flugdienst übernommen worden sind.

7. Eine Verwaltung, die einer Fluggesellschaft

Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander

mit verschiedenen Flugdiensten

weiterzubefördern sind, kann im Einvernehmen

mit den Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten

für die ganze Strecke mit dieser

Gesellschaft verrechnen. Die Zwischenverwaltungen

sind jedoch berechtigt, die Anwendung

der Bestimmungen des § 6 voll und ganz

zu verlangen.

8. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 6 und 7 ist jede Verwaltung, von der ein

Flugdienst abhängt, berechtigt, von jeder

diesen Dienst benutzenden Verwaltung die auf

die ganze Strecke entfallenden Beförderungskosten

unmittelbar einzuheben.

9. Die bei der Abrechnung zwischen den

Verwaltungen für die Flugbeförderung anzuwendenden

Grundgebühren werden für jedes

Kilogramm Rohgewicht und für jeden Kilometer

wie folgt festgesetzt

a) Europäische Flugdienste und andere

Dienste, deren Betriebskosten gleichwertig

sind(Gruppe A): höchstens 3/1000 Franken;

b) Dienste, deren Unterhalt höhere Kosten

erfordert (Gruppe B): höchstens 6/1000

Franken.

10. Die im § 9 angegebenen Gebühren werden

auf Bruchteile von Kilogramm verhältnismäßig

angewendet. Die im Inlandsdienst des

Bestimmungslandes beförderten Kartenschlüsse

oder Briefsendungen unterliegen den Gebühren

der Gruppe A, es sei denn, daß die beteiligten

Länder übereingekommen sind, für diese Beförderung

keinerlei Vergütung einzuheben.

11. Die erwähnten Beförderungskosten müssen

auch für die von Durchgangsgebühren

befreiten Briefsendungen gezahlt werden. Die

fehl- oder umgeleiteten Kartenschlüsse oder

Sendungen werden hinsichtlich der Beförderungskosten

so behandelt, als ob sie auf ihrem

gewöhnlichen Leitweg befördert worden wären.

Jedoch kann die Zwischenverwaltung für die

mit Diensten der Gruppe B umgeleiteten

Kartenschlüsse die Zahlung der Beförderungskosten

verlangen. Die Ermittlung über die

Flugbeförderungskosten findet dann nach

Artikel 21, §§ 1 und 3, dieser Bestimmungen

statt.

12. Die Verwaltungen der überflogenen

Länder haben keinerlei Anspruch auf eine

Vergütung für die auf dem Luftwege über ihr

Gebiet beförderten Kartenschlüsse.

Artikel 15.

Beförderungskosten für stückweise

ausgelieferte Flugpostbriefsendungen.

1. Die Beförderungskosten für Flugpostbriefsendungen,

die zwischen zwei Verwaltungen

im offenen Durchgang (stückweise)

ausgetauscht werden, sind nach den Bestimmungen

des Artikels 14, §§ 1 bis 5 und 9 bis 11

zu berechnen. Wenn jedoch das Gebiet des

Bestimmungslandes dieser Sendungen durch

eine Linie versorgt wird, die auf diesem Gebiete

mehrere Häfen besitzt, so werden die Beförderungskosten

nach einem mittleren Gebührensatz

berechnet, der auf Grund des Gewichtes der in

jedem Hafen ausgeladenen Post ermittelt wird.

2. Zur Berechnung der Beförderungskosten

wird das Reingewicht dieser Sendungen um

10 v. H. erhöht.

3. Eine Verwaltung, die einer anderen Verwaltung

Flugpostbriefsendungen im offenen

Durchgang übergibt, muß dieser die gesamten,

für die ganze weitere Flugstrecke festgesetzten

Beförderungskosten zahlen.

Kapitel IV.

Weltpostvereinsamt.

Artikel 16.

Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt

und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben dem Weltpostvereinsamt

auf Vordrucken, die ihnen von diesem

übersendet werden, die erforderlichen Angaben

über die Durchführung des Flugpostdienstes

mitzuteilen. Diese Mitteilungen umfassen insbesondere

a) die Angabe der Linien des inländischen

und des zwischenstaatlichen Dienstes, die

den anderen Verwaltungen für die Beförderung

der Flugpostbriefsendungen in

Kartenschlüssen oder im offenen Durchgang

zur Verfügung stehen (Nummer und

Strecke, Länge in Kilometern, für die

Linien des Inlandsdienstes die nach

Artikel 14, § 4, berechnete mittlere Entfernung,

Dienste der Gruppe A oder B,

Fluggesellschaft usw.);

b) die von den Verwaltungen, die diese

Linien benutzen, für jedes Kilogramm zu

entrichtenden Flugpostbeförderungskosten;

c) die von jeder Verwaltung für die verschiedenen

Gattungen von Flugpostbriefsendungen

und für die verschiedenen

Länder eingehobenen Flugzuschläge;

d) die Entschließungen jeder Verwaltung

über die Berechtigung, gewisse Bestimmungen

für die Beförderung der Briefsendungen

auf dem Luftwege anzuwenden

oder nicht.

2. Das Weltpostvereinsamt veröffentlicht auf

Grund der erhaltenen Mitteilungen einmal

jährlich im Monat Juni eine Hauptliste der

Mitteilungen über die Flugpostdienste, die an

die Verwaltungen verteilt wird. Alle Änderungen

der gelieferten Angaben oder der Hauptliste

müssen dem Weltpostvereinsamte unverzüglich

auf dem Flugpostwege mitgeteilt werden.

3. Das Weltpostvereinsamt ist ferner beauftragt,

Karten mit Angabe der inländischen und

der zwischenstaatlichen Flugpostlinien aller

Länder sowie eine Liste zu verfassen und zu

verteilen, die die Flugpläne der inländischen und

der zwischenstaatlichen Flugnetze eines jeden

Landes und die Schlußzeiten enthält, zu denen

die Flugzeuge in den Flughäfen ankommen

müssen, damit die Postsendungen noch in die

Zustellgänge des betreffenden Tages einbezogen

werden können.

4. Allfällige Änderungen der in den §§ 2

und 3 bezeichneten Behelfe werden den Verwaltungen

durch Nachträge mitgeteilt.

5. Unabhängig davon können die Verwaltungen

übereinkommen, einander unmittelbar vor

jeder Flugplanänderung und zur vorläufigen

Kenntnis Mitteilungen und die Flugpläne der

Fluglinien, die sie besonders angehen, zukommen

zu lassen.

6. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen

zur Beförderung ihrer eigenen gewöhnlichen

Post benutzen, müssen hievon die anderen

Vereinsverwaltungen durch Vermittlung des

Weltpostvereinsamtes verständigen und ihnen

gleichzeitig den Zeitpunkt, von dem an diese

Verbindungen benutzt werden, die offenstehenden

Verbindungen sowie alle eintretenden Änderungen

mitteilen.

Kapitel V.

Abrechnung. Begleichung der Rechnungen.

Artikel 17.

Statistische Ermittlung für die Abrechnung.

1. Abgesehen von den durch besondere Umstände

begründeten Abweichungen findet die

Hauptabrechnung über die Flugbeförderungskosten

auf Grund von statistischen Ermittlungen

statt, die jährlich an den auf den

14. Mai und den 14. November folgenden

sieben Tagen durchgeführt werden. Die Ergebnisse

der Ermittlung des Mai bilden die

Grundlage für die Vergütungen für die Monate

Mai bis Oktober, die des November für die

Monate November bis April.

2. Die Ermittlungen hinsichtlich der Dienste,

die während der regelmäßigen Ermittlungs-

zeiten nicht in Betrieb sind, finden nach Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

statt.

3. Bei Diensten der Gruppe B kann die Verwaltung,

die die Flugbeförderung durchführt,

verlangen, daß die Rechnungen monatlich oder

vierteljährlich beglichen werden, und zwar nach

dem Rohgewicht der Kartenschlüsse oder nach

dem um 10 v. H. erhöhten Reingewicht der

während des betreffenden Zeitraumes im

offenen Durchgang tatsächlich beförderten

Sendungen. In diesem Falle finden die Bestimmungen

der folgenden Artikel 19, 21 und

22 auf die Gewichtsfeststellung und die Aufstellung

der Rechnungen Anwendung, wobei

jedoch die Nachweisungen AV 3 und AV 4 für

alle geleisteten Flugbeförderungen monatlich

unter Berücksichtigung des vom Ursprungspostamt

angegebenen Abfertigungstages aufgestellt

werden müssen.

Artikel 18.

Anfertigung der gewöhnlichen oder

Flugpostkartenschlüsse während der

Zeit der Ermittlung der Flugbeförderungskosten.

Die Bestimmungen des Artikels 153 der

Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag

werden auf die halbjährlichen Ermittlungen zur

Feststellung der Flugbeförderungskosten nicht

angewendet. Die Fahnen oder Aufschriften

der Kartenschlüsse, die Flugpostbriefsendungen

enthalten, müssen jedoch während der

Zeit dieser Ermittlungen den auffallenden Vermerk

„Statistique-avion" tragen.

Artikel 19.

Feststellung des Gewichtes der Flugpostkartenschlüsse

und Flugpostbriefsendungen.

1. Während der Ermittlungszeit sind auf

der Beutelfahne oder der äußeren Aufschrift

des Kartenschlusses der Abfertigungstag, das

Rohgewicht und die Nummer des Kartenschlusses

anzugeben. Der Einschluß von

Flugpostkartenschlüssen in einen anderen

Kartenschluß gleicher Art ist untersagt.

2. Werden Briefe, Postkarten und andere

Gegenstände in einem Kartenschluß vereinigt,

der auf Linien mit ermäßigter Gebühr für

„andere Gegenstände" (A. 0) befördert wird,

so ist auf der Beutelfahne oder auf der äußeren

Aufschrift des Kartenschlusses nebst dem Gesamtgewicht

auch das Gewicht jeder dieser

Gattungen von Sendungen anzugeben. In

diesem Falle wird das Gewicht der äußeren Verpackung

(Beutel oder Paket) dem Gewicht der

„anderen Gegenstände" zugerechnet. Bei Verwendung

eines Sammelsackes bleibt dessen

Gewicht unberücksichtigt.

3. Werden stückweise ausgelieferte Sendungen,

die auf dem Luftwege weiter befördert

werden sollen, in einen gewöhnlichen oder in

einen Flugpostkartenschluß aufgenommen, so

sind diesen zu einem besonderen Bund mit dem

Klebezettel „Par avion" vereinigten Sendungen

Nachweisungen nach dem Muster AV 2 beizugeben,

und zwar eine für die gewöhnlichen

und eine andere für die Einschreibsendungen.

Das Gewicht der Sendungen des offenen

Durchganges wird getrennt für jedes Bestimmungsland

oder jede Gruppe von Ländern

angegeben, für die die Beförderungskosten

gleich sind. Im Verkehr zwischen Ländern,

die vereinbart haben, für die Flugpostbeförderung

auf ihren Inlandlinien keinerlei Vergütung

einzuheben, ist das Gewicht der

stückweise ausgelieferten Briefsendungen für

das Bestimmungsland selbst nicht anzugeben.

Auf der Briefkarte ist der Vermerk „Bordereau

AV 2" anzubringen. Die Durchgangsländer sind

berechtigt, die Verwendung von besonderen

Nachweisungen AV 2 zu verlangen, in denen

in bestimmter Reihenfolge die Länder und

die wichtigsten Fluglinien angegeben sind.

Wenn die Abrechnung über die Flugbeförderungskosten

nicht auf Grund der statistischen Nachweisungen

stattfindet (Dienste der Gruppe B,

außergewöhnliche Kosten), müssen die Nachweisungen

AV 2 jährlich fortlaufend besonders

benummert werden.

4. Diese Angaben werden vom empfangenden

Auswechslungspostamt überprüft. Stellt

dieses Amt fest, daß das tatsächliche Gewicht

der Kartenschlüsse um mehr als 100 Gramm

und das der stückweise ausgelieferten Sendungen

um mehr als 20 Gramm vom angegebenen

Gewicht abweicht, so berichtigt es die

Fahne oder die Nachweisung AV 2 und gibt

den Irrtum dem abfertigenden Auswechslungspostamt

unverzüglich durch Rückmeldung bekannt.

Handelt es sich um Durchgangskartenschlüsse,

so ist eine Abschrift dieser Rückmeldung

jeder Zwischenverwaltung zu übermitteln.

Bleiben die festgestellten Gewichtsunterschiede

innerhalb der erwähnten Grenzen, so gelten

die Angaben des abfertigenden Amtes.

5. Das Fehlen der Nachweisung AV 2 berechtigt

das Durchgangsland nicht, die Flugpostsendungen

auf dem Land- oder Seewege weiterzuleiten.

Die Weiterbeförderung auf dem Luftwege

muß sichergestellt werden. Gegebenenfalls

ist die Nachweisung AV 2 von Amts wegen auszufertigen;

die Unregelmäßigkeit ist Gegenstand

einer Rückmeldung C 14 an das Ursprungsamt.

Artikel 20.

Verzeichnis der Flugpostkartenschlüsse.

So bald als möglich, jedenfalls innerhalb

eines Monats nach jeder Ermittlungszeit,

übersenden die Verwaltungen, die Flugpostkartenschlüsse

abgefertigt haben, unter Verwendung

eines hiefür eingerichteten Formblattes

C 18 ein Verzeichnis dieser Kartenschlüsse

an die verschiedenen Verwaltungen,

deren Flugdienste sie in Anspruch genommen

haben, zutreffendenfalls auch an die Bestimmungsverwaltung.

Artikel 21.

Ermittlung der Flugbeförderungskosten

auf Grund der Statistik.

1. Während der Ermittlungszeiten tragen die

Zwischenverwaltungen in einer Nachweisung

nach dem Muster AV 3 die Gewichte ein, die

auf den Beutelfahnen oder äußeren Aufschriften

der Flugpostkartenschlüsse angegeben

sind, die sie auf dem Luftwege auf ihrem

Inlandnetz oder über die Grenzen ihrer Länder

weiterbefördert haben. Die ihnen von anderen

Verwaltungen im offenen Durchgang zugekommenen

Flugpostbriefsendungen, die sie auf

dem Luftwege weiterleiten, werden nach den

Angaben der Nachweisung AV 2 in eine

Nachweisung nach dem Muster AV 4 aufgenommen.

Die in den gewöhnlichen Kartenschlüssen

enthaltenen Flugpostbriefsendungen

werden in gleicher Weise behandelt. Für jedes

abfertigende Auswechslungspostamt, das

Flugpostkartenschlüsse oder Flugpostsendungen

im offenen Durchgang abfertigt, werden

besondere Nachweisungen aufgestellt.

2. Die Bestimmungsverwaltungen, die auf

ihren Inlandlinien Flugpostkartenschlüsse oder

Flugpostbriefsendungen auf dem Luftwege

weiterleiten, gehen auf die gleiche Weise vor.

3. Sobald als möglich, spätestens drei

Wochen nach Abschluß der Ermittlungen,

werden die Nachweisungen AV 3 und AV 4

in doppelter Ausfertigung den abfertigenden

Auswechslungspostämtern zur Anerkennung

übersendet. Diese legen die Nachweisungen,

nachdem sie sie mit der Anerkennung versehen

haben, ihrer obersten Postbehörde vor, die

ihrerseits der obersten Verwaltung des forderungsberechtigten

Landes ein Stück übersendet.

4. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb

von zwei Monaten nach Absendung keine Berichtigungsmeldung

erhält, gelten die Nachweisungen

als anerkannt. Im Verkehr mit

entfernten Ländern wird diese Frist auf drei

Monate erstreckt.

Artikel 22.

Abrechnung über die Flugbeförderungskosten.

1. Die in den Nachweisungen AV 3 oder

AV 4 eingetragenen Rohgewichte der Kartenschlüsse

und die um 10 v. H. erhöhten

Reingewichte der Sendungen des offenen

Durchganges werden mit einer Ziffer verviel-

facht, die der Häufigkeit der Sommer- und

Winterdienste entspricht; die so erhaltenen

Ergebnisse dienen als Grundlage für die

Einzelabrechnungen, die auf Formblättern nach

dem Muster AV 5 aufgestellt werden und in

Goldfranken die jeder Verwaltung für das

betreffende Halbjahr zukommenden Beförderungsvergütungen

angeben.

2. Die Aufstellung dieser Abrechnung obliegt

der Gläubigerverwaltung, die sie der

Schuldnerverwaltung übersendet.

3. Die Einzelabrechnungen werden in doppelter

Ausfertigung aufgestellt und der

Schuldnerverwaltung so bald als möglich

übersendet. Hat die Gläubigerverwaltung

binnen zwei Monaten nach der Absendung

keine Berichtigungsmeldung erhalten, gilt die

Rechnung als anerkannt. Im Verkehr mit

entfernten Ländern wird diese Frist auf drei

Monate erstreckt.

Artikel 23.

Hauptabrechnung.

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

der beteiligten Verwaltungen wird die

Hauptabrechnung über die Kosten der Flugbeförderung

zweimal jährlich durch das Weltpostvereinsamt

nach den Bestimmungen für die Abrechnung

über die Durchgangsgebühren aufgestellt.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 24.

Bezeichnung der Flugpostbriefsendungen.

Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag

werden bei der Aufgabe mit einem besonderen

blauen Klebezettel oder einem Stempel in

blauer Farbe versehen, der die Worte „Par

avion" und ihre etwaige Übersetzung in der

Sprache des Aufgabelandes trägt.

Artikel 25.

Bezeichnung der Flugpostkartenschlüsse.

1. Wenn die auf dem Luftwege zu befördernden

Flugpostbriefsendungen Anlaß zur Anfertigung

besonderer Kartenschlüsse geben,

müssen für sie blaues Papier oder Beutel, die

ganz blau sind oder breite blaue Streifen

tragen, verwendet werden.

2. Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren

den besonderen Vermerk, der auf den Beutelfahnen

der Kartenschlüsse anzubringen ist, die

Flugpostsendungen ohne Zuschlag enthalten.

Artikel 26.

Art der Beförderung der Flugpostbriefsendungen.

1. Die Bestimmungen der Artikel 145, § 2, a),

und 147 der Ausführungsvorschrift zum Ver-

trag gelten sinngemäß auch für die in gewöhnliche

Kartenschlüsse aufgenommenen Flugpostbriefsendungen.

Die Bundzettel müssen den

Vermerk „Par avion" tragen.

2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen,

so muß an der im § 3 des genannten

Artikels 147 für den Vermerk „Exprès" vorgesehenen

Stelle der Vermerk „Par avion"

angebracht werden.

3. Wenn es sich um in gewöhnliche Kartenschlüsse

hinterlegte Flugpostbriefsendungen

mit Wertangabe handelt, ist bei der Eintragung

einer jeden solchen Sendung in der Spalte

„Observations" der Wertkarten der Vermerk

„Par avion" anzubringen.

4. Die in einem Flugpostkartenschluß oder

in einem gewöhnlichen Kartenschluß im offenen

Durchgang beförderten Flugpostbriefsendungen,

die vom Bestimmungsland des Kartenschlusses

auf dem Luftwege weiterbefördert

werden müssen, sind in einem Sonderbund mit

der Bezeichnung „Par avion" zu vereinigen.

5. Das Durchgangsland kann die Anfertigung

von Sonderbunden für jedes Bestimmungsland

verlangen. In diesem Falle ist jedes Bund

mit einem Zettel zu versehen, der die Aufschrift"

Par avion pour..." trägt.

Artikel 27.

Ladezettel und Übergabsverzeichnis

der Kartenschlüsse.

1. Den dem Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen

sind ein Ladezettel in gelber und

ein Übergabsverzeichnis in weißer Farbe nach

den Mustern AV 6 und AV 7 beizugeben.

2. Ein vom Vertreter der Fluggesellschaft

unterzeichnetes Stück des Ladezettels behält das

abfertigende Amt; ein zweites, dem Flugzeugführer

zu übergebendes Stück begleitet die Kartenschlüsse.

3. Ein Übergabsverzeichnis, für jeden Flughafen

besonders ausgefertigt, wird in eine Tasche

mit Fächern eingelegt, deren erstes für den Ladezettel

der Post und deren weitere, je eines

für jeden Hafen, für die Übergabsverzeichnisse

eines jeden Hafens bestimmt sind.

Artikel 28.

Umladung der Flugpostkartenschlüsse.

Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen werden

Kartenschlüsse, die nacheinander mit verschiedenen

Flugverbindungen zu befördern

sind, in den Flughäfen durch Vermittlung

der Verwaltung des Landes umgeladen,

in dem die Umladung stattfindet. Diese

Vorschrift gilt nicht, wenn die Umladung

zwischen Flugzeugen stattfindet, die aufeinanderfolgende

Teilstrecken des gleichen Dienstes

versorgen.

Artikel 29.

Vermerke in den Brief- und Wertkarten

und auf den Beutelfahnen der Flugpostkartenschlüsse.

Die den Flugpostkartenschlüssen beigegebenen

Brief- und Wertkarten müssen

im Kopf mit dem Klebezettel „Par avion"

oder mit dem im Artikel 24 vorgesehenen

Stempel versehen sein. Der gleiche Klebezettel

oder Stempel ist auf der Beutelfahne oder

Aufschrift dieser Kartenschlüsse anzubringen.

Die Nummer der Kartenschlüsse muß auf den

Beutelfahnen oder Aufschriften dieser Kartenschlüsse

angegeben werden.

Artikel 30.

Verzollung der zollpflichtigen Briefsendungen.

Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen

zur möglichsten Beschleunigung der Verzollung

der zollpflichtigen Flugpostbriefsendungen.

Artikel 31.

Zurücksendung der leeren Flugpostbeutel.

1. Die Flugpostbeutel müssen der Ursprungsverwaltung

auf dem Land- oder Seeweg leer zurückgesendet

werden. Erreicht ihre Zahl wenigstens

zehn, so sind zwischen den zu diesem Zweck

bestimmten Flugpostvermittlungsämtern besondere

Kartenschlüsse zu fertigen; diese werden mit

Fahnen mit der Bezeichnung „Sacs vides"

versehen und jährlich fortlaufend benummert. In

der Brief karte ist die Zahl der an die Ursprungsverwaltung

rückgeleiteten Beutel anzugeben.

2. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des

Artikels 151 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag

gelten auch für die leeren Flugpostbeutel.

Artikel 32.

Anwendung der Bestimmungen des

Vertrages und der Übereinkommen.

Die Bestimmungen des Vertrages und der

Übereinkommen sowie ihrer Ausführungsvorschriften,

ausgenommen das Übereinkommen,

betreffend die Postpakete und dessen Ausführungsvorschrift,

gelten in allem, was nicht durch

die vorstehenden Artikel besonders geregelt ist.

Artikel 33.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen

Bestimmungen.

1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages.

2. Sie werden die gleiche Gültigkeitsdauer

wie dieser haben, sofern sie nicht einverständlich

von den Beteiligten erneuert werden.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 115 und folgende.)

Schlußprotokoll zu den Bestimmungen

über die Beförderung der Briefsendungen

auf dem Luftwege.

I.

Flugbeförderungskosten der Kartenschlüsse.

Die Verwaltungen sind, unter Vorbehalt der

Verständigung der beteiligten Verwaltungen, ausnahmsweise

berechtigt, für jede Strecke ihres

Inlandnetzes die Gebührensätze der Gruppe B

anzuwenden.

II.

Ermächtigung zur Herabsetzung der Gewichtsstufen

der Flugpostbriefsendungen.

Die Verwaltungen, deren Gewichtssystem

dies zuläßt, können Gewichtsstufen wählen, die

niedriger sind als der im Artikel 5 vorgesehene

Gewichtssatz von 20 Gramm. In diesem Fall wird

der Flugzuschlag nach der gewählten Gewichtsstufe

festgesetzt.

III.

Außergewöhnliche Zuschläge.

1. Die Verwaltungen können ausnahmsweise

auf die im Artikel 5, § 2, erwähnten Flugpostbriefsendungen

einen besonderen Flugzuschlag

anwenden, der 71/2 Centimen für je 20 Gramm

und je 1000 km nicht überschreiten darf.

2. Die europäischen Verwaltungen, die von

dem im § 1 vorgesehenen Recht Gebrauch machen

und denen es wegen der geographischen Lage

ihrer Länder Schwierigkeiten bereitet, für ganz

Europa einen einheitlichen Flugzuschlag festzusetzen,

können nach den Bestimmungen des

Artikels 5, § 4, Flugzuschläge einheben, die

den Entfernungen verhältnismäßig angepaßt

sind.

3. Diese Ermächtigung gilt auch für die

anderen Länder Europas für ihren Verkehr mit

den im § 2 genannten Ländern.

4. Wegen der besonderen geographischen Lage

der U. d. S. S. R. behält sich die Verwaltung

dieses Landes vor, auf dem Gesamtgebiet der

U. d. S. S. R. für alle Länder der Erde einen

einheitlichen Zuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag

wird die tatsächlichen, durch die Flugbeförderung,

der Briefsendungen verursachten

Kosten nicht überschreiten.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 115 und folgende.)

Übereinkommen,

betreffend die Briefe und

Schachteln mit Wertangabe,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, der Kolonie Belgisch-

Kongo, der Sozialistischen Sowjetrepublik

Weißrußland, Bolivien, Brasilien,

der Volksrepublik Bulgarien, Chile,

China, der Republik Columbien, Korea,

der Republik Cuba, Dänemark, der

Dominikanischen Republik, Ägypten,

Spanien, der Gesamtheit der spanischen

Kolonien, Äthiopien, Finnland,

Frankreich, Algerien, Indochina, der

Gesamtheit der anderen Überseegebiete

der Französischen Republik und der

gleich diesen verwalteten Gebiete, dem

Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland, der Gesamtheit

der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete

und der dem Mandat oder der

Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland unterstellten Gebiete,

Griechenland, der Republik Haïti, der

Republik Honduras, Ungarn, Indien,

Iran, Irak, Irland, der Republik Island,

Italien, Japan, Libanon, Luxemburg,

Marokko (mit Ausschluß der spanischen

Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua,

Norwegen, Neu-Seeland, der

Republik Panama, Paraguay, den

Niederlanden, Curaçao und Surinam,

Niederländisch-Indien, Polen, Portugal,

den portugiesischen Kolonien in Westafrika,

den portugiesischen Kolonien

in Ostafrika, Asien und Ozeanien,

Rumänien, der Republik San Marino,

Siam, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei,

Tunis, der Türkei, der

Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine,

dem Bund der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

der Ost-Republik Uruguay,

der Stadt des Vatikan, den Vereinig-

ten Staaten von Venezuela, Jemen und

der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Übereinkommens.

1. Zwischen den vertragschließenden

Ländern können unter der Bezeichnung Briefe

oder Schachteln mit Wertangabe Briefe mit

Wertpapieren und mit Schriftstücken von

Wert sowie Schachteln mit Schmuck und

anderen kostbaren Gegenständen gegen Versicherung

des Inhaltes zum angegebenen Wert

ausgetauscht werden.

2. Im Verkehr zwischen den Ländern, die

sich damit einverstanden erklärt haben,

können die Briefe mit Wertangabe auch

zollpflichtige Gegenstände enthalten.

3. Die Teilnahme am Austausch der Wertschachteln

ist auf die vertragschließenden

Länder beschränkt, die erklären, diesen Dienstzweig

zu versehen.

Artikel 2.

Höchstbetrag der Wertangabe.

1. Jede Verwaltung kann für ihren Bereich

die Wertangabe auf einen Betrag beschränken,

der nicht niedriger als 10.000 Franken sein

darf.

2. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene

Höchstbeträge festgesetzt haben,

gilt für beide Teile der niedrigere Betrag.

Artikel 3.

Freimachung. Gebühren.

Die Gebühr für Wertbriefe und Wertschachteln

muß im voraus entrichtet werden.

Sie setzt sich zusammen

a) für die Briefe aus der Beförderungs- und

der festen Einschreibgebühr wie für eingeschriebene

Briefe vom gleichen Gewicht

nach dem gleichen Bestimmungsort;

b) für die Schachteln aus der Beförderungsgebühr

von 16 Centimen für je 50 Gramm,

bei einer Mindestgebühr von 80 Centimen,

und aus der festen Einschreibgebühr ;

c) für die Briefe und Schachteln aus der

Wertgebühr, die 50 Centimen für je

300 Franken Wertangabe oder einen

Bruchteil von 300 Franken nicht überschreiten

darf, ohne Rücksicht auf das

Bestimmungsland ; diese Gebühr gilt auch

für Länder, die die Haftung für höhere

Gewalt übernommen haben.

Artikel 4.

Allgemeine Versendungsbedingungen.

1. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen

kein Schriftstück mit der Eigenschaft einer

wirklichen und persönlichen Mitteilung enthalten.

Es ist jedoch gestattet, in die Sendung

eine offene Rechnung, die nichts als die für

eine solche wesentlichen Angaben enthält,

sowie ein bloßes Doppel der Anschrift der

Wertschachtel mit Angabe der Anschrift des

Absenders einzulegen.

2. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen das

Gewicht von 1 kg nicht überschreiten und nicht

länger als 30 cm, nicht breiter als 20 cm und

nicht höher als 10 cm sein.

3. Die Sendungen mit Wertangabe, die

den geforderten Bedingungen nicht entsprechen

und zu Unrecht zugelassen worden sind,

sollen an die Aufgabeverwaltung zurückgesendet

werden. Die Bestimmungsverwaltung

ist jedoch berechtigt, sie den Empfängern auszufolgen,

wobei sie gegebenenfalls die im

Artikel 36, § 12, des Vertrages festgesetzten

Gebührenbestimmungen anwenden muß. Der

Umstand, daß eine Wertschachtel ein Schriftstück

mit der Eigenschaft einer wirklichen und

persönlichen Mitteilung enthält, darf jedoch

keinesfalls die Rücksendung an den Aufgeber

nach sich ziehen.

Artikel 5.

Aufgabeschein.

Dem Aufgeber einer Wertsendung muß bei

der Aufgabe unentgeltlich ein Aufgabeschein

ausgefolgt werden.

Artikel 6.

Postlagergebühr.

Die postlagernd gestellten Wertsendungen

können von den Verwaltungen der Bestimmungsländer

mit der Sondergebühr belastet

werden, die durch ihre Gesetzgebung für gleichartige

Sendungen des Inlandsverkehrs vorgesehen

ist.

Artikel 7.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungsland der Zollbehandlung

unterzogenen Sendungen können hiefür von

der Post mit einer Verzollungspostgebühr von

höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt

werden.

Artikel 8.

Zoll- und andere nicht postliche Gebühren.

1. Die Wertsehachteln unterliegen bei der

Ausfuhr hinsichtlich der Zahlung der Punzierungsgebühren

und bei der Einfuhr hinsichtlich

der Anwendung des Punzierungs- und

des Zollverfahrens der Gesetzgebung des Aufgabe-

oder des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr einzuhebenden

Finanz- und Punzierungsgebühren werden bei

der Zustellung vom Empfänger eingehoben.

Wird eine Wertschachtel wegen Änderung des

Wohnortes des Empfängers, Annahmeverweigerung

oder aus einem anderen Grunde in

ein anderes am Austausch teilnehmendes Land

nach- oder in das Aufgabeland zurückgesendet,

so werden die Kosten, die bei der Wiederausfuhr

nicht rückerstattet werden können,

vom Empfänger oder vom Absender hereingebracht.

Artikel 9.

Freizettelsendungen.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich

damit einverstanden erklärt haben, können

die Absender von Wertbriefen und Wertschachteln

unter den im Artikel 45 des Vertrages

festgesetzten Bedingungen die gesamten

postlichen und nicht postlichen Gebühren auf

sich nehmen, mit denen die Sendungen bei der

Ausfolgung belastet sind.

Artikel 10.

Eilzustellung.

1. Der Absender einer Sendung kann unter

den Bedingungen des Artikels 47 des Vertrages

verlangen, daß sie sofort nach dem Einlangen

dem Empfänger durch besonderen

Boten zugestellt werde.

2. Der Bestimmungsverwaltung ist jedoch

das Recht vorbehalten, statt der Sendung

selbst nur eine Benachrichtigung über das

Einlangen durch Eilboten dem Empfänger

zustellen zu lassen, wenn ihre Vorschriften dies

bestimmen.

Artikel 11.

Wertangabe.

1. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert

des Inhaltes der Sendung nicht übersteigen,

doch ist es gestattet, nur einen Teil dieses

Wertes anzugeben. Bei Schriftstücken, deren

Wert in ihren Herstellungskosten besteht,

darf der Betrag der Wertangabe die allfälligen

Wiederherstellungskosten im Falle des

Verlustes der Schriftstücke nicht überschreiten.

2. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des wirklichen Wertes des Inhaltes einer

Sendung unterliegt der durch die Gesetzgebung0

des Aufgabelandes vorgesehenen gerichtlichen

Verfolgung.

Artikel 12.

Verbote.

1. Es ist verboten, die in Spalte 1 der nachfolgenden

Übersicht genannten Gegenstände

in die in Spalte 2 bezeichneten Sendungen

einzulegen. Wurden Sendungen, die diese.

Gegenstände enthalten, zu Unrecht zur Beförderung

zugelassen, so müssen sie nach

Spalte 3 behandelt werden.

2. Werden zu Unrecht zur Beförderung zugelassene

Wertbriefe oder Wertschachteln

weder an den Aufgabeort zurückgesendet noch

dem Empfänger ausgefolgt, so muß die

Aufgabeverwaltung genau über die Behandlung

unterrichtet werden, die diese Sendungen

erfahren haben.

Artikel 13.

Gebührenfreiheit.

1. Die auf den Postdienst bezüglichen Wertbriefe,

die zwischen den Postverwaltungen

untereinander oder zwischen diesen und dem

Weltpostvereinsamt ausgetauscht werden, sind

von allen Postgebühren befreit.

2. Das gleiche gilt für die nicht mit Nachnahme

belasteten Wertbriefe und Wertschachteln,

die Kriegsgefangene und die ihnen

gleichgestellten Personen nach den Bestimmungen

des Artikels 52, §§ 2 bis 4, des Vertrages

absenden oder empfangen.

Artikel 14.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Unter den Bedingungen des Artikels 54 des

Vertrages kann der Absender einer Wertsendung

sie von der Post zurückfordern oder die

Änderung der Anschrift verlangen, um sie

innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes

oder nach irgendeinem Vertragslande

nachsenden zu lassen.

Artikel 15.

Rückscheine.

Der Absender kann unter den im Artikel 58

des Vertrages festgesetzten Bedingungen einen

Rückschein verlangen.

Artikel 16.

Nachsendung. Unbestellbarkeit.

Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrages

gelten auch für die nachzusendenden

oder unbestellbar gewordenen Wertsendungen.

Artikel 17.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

Für die Nachfragen und Auskunftsersuchen

nach Wertbriefen und Wertschachteln gelten

die Bestimmungen des Artikels 56 des Vertrages.

Kapitel II.

Haftung.

Artikel 18.

Umfang der Haftung.

1. Mit Ausnahme der im nachstehenden

Artikel 19 vorgesehenen Fälle haften die Verwaltungen

für den Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung der Wertsendungen.

2. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf

die im offenen Durchgange als auch auf die in

Kartenschlüssen beförderten Sendungen.

3. Der Absender hat Anspruch auf eine dem

wirklichen Betrage des Verlustes, der Be-

raubung oder der Beschädigung entsprechende

Entschädigung, doch darf diese in keinem

Falle den Betrag der Wertangabe in Goldfranken

übersteigen.

4. Die Verwaltungen übernehmen keine

Haftung für Sendungen, die von der Zollbehörde

wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt

werden.

5. Ein mittelbarer Schaden oder ein entgangener

Gewinn wird nicht berücksichtigt.

6. Die Entschädigung wird nach dem in

Goldfranken umgerechneten Marktpreis gleichartiger

Wertgegenstände am Ort und zur Zeit

der Aufgabe berechnet. Mangels eines Marktpreises

wird die Entschädigung auf den gleichen

Grundlagen nach dem gemeinen Wert der

Gegenstände berechnet.

7. Wenn für den Verlust, die völlige Vernichtung

oder die vollständige Beraubung einer

Wertsendung Ersatz zu leisten ist, so hat der

Absender außerdem Anspruch auf Rückerstattung

der entrichteten Gebühren, mit Ausnahme

der Wertgebühr, die in allen Fällen

den Verwaltungen verbleibt.

Artikel 19.

Ausnahmen vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt die

Haftpflicht der Aufgabeverwaltungaufrecht,

die die Haftung für höhere

Gewalt übernommen hat (Artikel 3, c).

Die für den Verlust, die Beraubung oder

Beschädigung verantwortliche Verwaltung

muß nach ihrer Inlandgesetzgebung

entscheiden, ob dieser Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

auf Umständen beruht, die einen

Fall höherer Gewalt darstellen; diese

sind dem Aufgabeland zur Kenntnis zu

bringen;

b) wenn sie, sofern ihre Haftpflicht nicht

auf andere Weise nachgewiesen ist,

wegen Vernichtung der Betriebspapiere

durch höhere Gewalt das Schicksal

der Sendungen nicht feststellen können;

c) wenn der Schaden durch Verschulden

oder Fahrlässigkeit des Aufgebers verursacht

wurde oder von der natürlichen

Beschaffenheit des Gegenstandes herrührt;

d) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die Verbote des

Artikels 12 fällt;

e) wenn es sich um Sendungen mit betrügerischer

Angabe eines höheren als des

tatsächlichen Wertes des Inhaltes

handelt;

f) wenn der Absender innerhalb der im

Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen

einjährigen Frist keinerlei Nachfrage gestellt

hat;

g) bei der Seebeförderung, wenn die Verwaltungen

der teilnehmenden Länder

bekanntgegeben haben, daß sie nicht in

der Lage sind, die Haftung für die Wertsendungen

auf den von ihnen benützten

Schiffen zu übernehmen; diese Verwaltungen

haften jedoch für den Durchgang

von Wertsendungen in Kartenschlüssen

wie für Einschreibsendungen.

Artikel 20.

Erlöschen der Haftung.

1. Die Haftung der Verwaltungen für Wertsendungen

erlischt, wenn sie diese nach den

für gleichartige Sendungen geltenden Inlandvorschriften

ausgefolgt haben.

2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen

a) wenn der Empfänger oder im Falle

der Rücksendung der Aufgeber eine beraubte

oder beschädigte Sendung nur

mit Vorbehalt übernimmt, wenn dies,

nach den Inlandvorschriften zulässig ist ;

b) wenn der Empfänger oder im Falle der

Rücksendung der Absender ungeachtet

ordnungsmäßig gegebener Empfangsbestätigung

der Verwaltung, die ihm die

Sendung ausgefolgt hat, unverzüglich

erklärt, einen Schaden festgestellt zu

haben, und dieser Verwaltung ausreichend

beweist, daß die Beraubung

oder Beschädigung nicht nach der Ausfolgung

entstanden ist.

Artikel 21.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die

Verwaltung verantwortlich, die die Sendung

unbeanstandet übernommen hat und, nachdem

sie in den Besitz aller vorschriftsmäßigen

Unterlagen für die Nachforschung gelangt

ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger

noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße

Auslieferung an die folgende Verwaltung

nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

ist jedoch bis zum Beweis des Gegenteils

von jeder Haftpflicht befreit

a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels

109, §§ 2 bis 4, der Ausführungsvorschrift

beobachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit

der Nachfrage erst befaßt wurde, nachdem

die die nachgefragte Sendung be-

treffenden Betriebspapiere wegen Ablaufes

der im Artikel 169 der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Aufbewahrungsfrist

vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt

berührt jedoch die Rechte des

Ersatzwerbers nicht.

3. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die

Verwaltung, die eine Wertsendung an eine

andere Verwaltung ausgeliefert hat, von jeder

Verantwortlichkeit befreit, wenn das Auswechslungspostamt,

dem die Sendung übergeben

worden ist, nicht mit der ersten Post

nach der Überprüfung der abfertigenden Verwaltung

eine Tatschrift übermittelt hat, in

der das Fehlen oder die Beschädigung des

ganzen Bundes mit Wertsendungen oder der einzelnen

Wertsendung selbst festgestellt wird.

4. Ist der Verlust, die Beraubung oder

Beschädigung während der Beförderung entstanden,

ohne daß festgestellt werden kann,

auf welchem Gebiete oder in welchem Dienstbereich

dies geschah, so tragen die beteiligten

Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

Ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung

im Bestimmungslande oder im Falle der

Rücksendung an den Aufgeber im Aufgabelande

festgestellt worden, so obliegt der Verwaltung

dieses Landes der Nachweis, daß weder

der Behälter und sein Verschluß noch die Verpackung

und der Verschluß der Sendung irgendwelche

offensichtliche Mängel aufgewiesen

haben und daß das Gewicht von dem bei der

Aufgabe ermittelten nicht verschieden war. Hat

die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls

die Aufgabeverwaltung einen solchen

Beweis erbracht, so kann keine der anderen

beteiligten Verwaltungen unter Hinweis darauf,

daß sie die Sendung der folgenden Verwaltung

unbeanstandet übergeben habe, ihren Anteil

an der Haftpflicht ablehnen.

5. Ist der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung auf dem Gebiete oder im Dienstbereiche

einer Zwischenverwaltung eingetreten,

die dem Übereinkommen nicht beigetreten ist,

so tragen, die anderen Verwaltungen den von

dieser Verwaltung nach den Bestimmungen

des Artikels 28 des Vertrages nicht gedeckten

Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle

muß der Aufgeber auf eine jeden Zweifel ausschließende

Art beweisen, daß der Inhalt der

Sendung vollständig, unbeschädigt und sorgfältig

verpackt war.

6. Das im § 5 für die Aufteilung des Ersatzbetrages

auf die beteiligten Verwaltungen vorgesehene

Verfahren wird auch im Falle der Seebeförderung

beobachtet, wenn der Verlust, die

Beraubung oder die Beschädigung im Bereiche

einer am Übereinkommen teilnehmenden

Verwaltung eingetreten ist, die die Haftung

nicht übernimmt (Artikel 19, g).

7. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren

Streichung nicht erwirkt werden konnte, gehen

zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen

Verwaltungen.,

8. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt

hat, tritt bezüglich aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger, den Aufgeber oder gegen

Dritte bis zur Höhe der ausgezahlten Entschädigung

in die Rechte des Entschädigten.

9. Im Falle der späteren Auffindung einer

als verloren angesehenen Sendung ist der

Entschädigte zu verständigen, daß er sie

gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages übernehmen

könne.

Artikel 22.

Zahlung der Entschädigung. Zeitpunkt

der Zahlung. Zurückzahlung an die

Aufgabeverwaltung.

Hinsichtlich der Zahlung der Entschädigung,

der zurückzuerstattenden Gebühren, des Zeitpunktes

der Zahlung und der Rückerstattung

an die Aufgabeverwaltung gelten für die Wertsendungen

die Bestimmungen der Artikel 63

bis 65 des Vertrages.

Artikel 23.

Grenze der Haftpflicht.

1. Die Haftpflicht einer Verwaltung gegenüber

den anderen Verwaltungen geht in keinem

Fall über den von ihr festgesetzten Höchstbetrag

der Wertangabe hinaus.

2. Wenn eine Wertsendung unter Umständen

der höheren Gewalt verlorengegangen, beraubt

oder beschädigt worden ist, so haftet die Verwaltung,

auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich

der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der

Aufgabeverwaltung nur dann, wenn beide

Länder die Haftung für höhere Gewalt übernehmen.

Kapitel III.

Bezug der Gebühren. Durchgangsgebühren.

Artikel 24.

Bezug der Gebühren.

Abgesehen von der Bestimmung des

Artikels 13 des Übereinkommens über die Nachnahmesendungen

behält jede Verwaltung zur

Gänze die von ihr eingehobenen Gebühren.

Artikel 25.

Durchgangsgebühren.

Die Sendungen mit Wertangabe unterliegen

den im Vertrage vorgesehenen Durchgangsgebühren.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 26.

Anwendung der Bestimmungen des

Vertrages.

Die Bestimmungen des Vertrages und seiner

Ausführungsvorschrift gelten für die Sendungen

mit Wertangabe in allem, was in

diesem Übereinkommen und seiner Ausführungsvorschrift

nicht besonders geregelt ist.

Artikel 27.

Am Dienste teilnehmende Ämter.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehrungen,

um so weit als möglich den Dienstzweig

der Briefe und Schachteln mit Wertangabe

bei allen Ämtern ihres Landes einzurichten.

Artikel 28.

Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel

21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 7, 10, 13, 14, 15, 17

bis 26, 28 und 29 dieses Übereinkommens,

der seines Schlußprotokolls und des

Artikels 116 seiner Ausführungsvorschrift

handelt ;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Abänderung der anderen als der vorerwähnten

Artikel dieses Übereinkommens

oder der Artikel 103, 104, 105, 107,

108, 109,111 und 115 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Abänderung der anderen Artikel

der Ausführungsvorschrift oder um die

Auslegung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den Fall einer

Meinungsverschiedenheit, der dem im

Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 29.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Übereinkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt

bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift

übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Schlußprotokoll zum Übereinkommen.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute

abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend

die Briefe und Schachteln mit Wertangabe,

zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

I. Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend vom Artikel 2 des Übereinkommens

kann jede Verwaltung für sich

den Höchstbetrag der Wertangabe auf

5000 Franken oder auf den Betrag der Wertangabe

ihres Inlandsverkehrs herabsetzen,

wenn dieser Betrag niedriger ist als

5000 Franken.

II. Gegenwerte.

Höchst- und Mindestgrenzen.

Jedes Land kann in Übereinstimmung mit

der allgemeinen Abstufung der Postgebühren

nach Artikel II, § 1, des Schlußprotokolls zum

Vertrag die im Artikel 3,b), des Übereinkommens

vorgesehene Grundgebühr und die Mindestgebühr

für Schachteln mit Wertangabe um höchstens

40 v. H. erhöhen oder bis 20 v. H. herabsetzen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll

aufgenommen, das die gleiche Kraft und

Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen

in das Übereinkommen selbst, auf

das es sich bezieht, aufgenommen wären, und

in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den

Archiven der Regierung der Französischen

Republik aufbewahrt und von dem jedem Teile

eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 156 und folgende.)

Übereinkommen,

betreffend die Postpakete,

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, der Volksrepublik Albanien,

Deutschland, dem Königreich

Saudisch-Arabien, der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, der Kolonie

Belgisch-Kongo, Bolivien, Brasilien,

der Volksrepublik Bulgarien, Chile,

China, der Republik Columbien, Korea,

der Republik Costa-Rica, der Republik

Cuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der Republik

El Salvador, Ecuador, Spanien,

der Gesamtheit der spanischen Kolonien,

Äthiopien, Finnland, Frankreich,

Algerien, Indochina, der Gesamtheit

der anderen Überseegebiete

der Französischen Republik und der

gleich diesen verwalteten Gebiete, Griechenland,

Guatemala, der Republik

Haïti, der Republik Honduras, Ungarn,

Indien, Iran, Irak, der Republik

Island, Italien, Japan, Libanon, der

Republik Liberia, Luxemburg, Marokko

(mit Ausschluß der spanischen

Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko,

Nicaragua, Norwegen, der Republik

Panama, Paraguay, den Niederlanden,

Curaçao und Surinam, Niederländisch-

Indien, Peru, Polen, Portugal,

den portugiesischen Kolonien in Westafrika,

den portugiesischen Kolonien

in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,

der Republik San Marino,

Siam, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei,

dem haschemitischen Königreich

Transjordanien, Tunis, der

Türkei, der Ost-Republik Uruguay,

der Stadt des Vatikan, den Vereinigten

Staaten von Venezuela, Jemen

und der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paria abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Artikel 1.

Gegenstand des Übereinkommens.

1. Unter der Bezeichnung „Postpakete"

können zwischen den Vertragsländern unmittelbar

oder durch Vermittlung eines oder

mehrerer von ihnen Pakete bis zum Gewichte

von 20 kg in folgenden Gewichtsstufen

ausgetauscht werden

1. bis 1 kg;

2. über 1 bis 3 kg;

3. über 3 bis 5 kg;

4. über 5 bis 10 kg;

5. über 10 bis 15 kg;

6. über 15 bis 20 kg.

2. Der Austausch von Paketen über 10 kg

ist freigestellt.

Kapitel II.

Bestimmungen für alle Pakete.

Artikel 2.

Freimachung. Gebühren.

1. Die Gebühr für die Postpakete muß bei

der Aufgabe entrichtet werden.

2. Die Gebühr setzt sich aus den Gebührenanteilen

zusammen, die jeder an der Land- oder

Seebeförderung beteiligten Verwaltung

zukommen. Gegebenenfalls umfaßt sie auch die

in den Artikeln 5 bis 8 vorgesehenen Gebühren

und Zuschläge.

Artikel 3.

Landbeförderungsgebühr.

1. Die Landbeförderungsgebühr beträgt für

jedes Land

30 Centimen für ein Paket bis 1 kg;

40 Centimen für ein Paket über 1 bis 3 kg ;

50 Centimen für ein Paket über 3 bis 5 kg ;

100 Centimen für ein Paket über 5 bis 10 kg;

150 Centimen für ein Paket über 10 bis 15 kg;

200 Centimen für ein Paket über 15 bis

20 kg.

2. Für die Pakete der beiden letzten Gewichtsstufen

können jedoch die Aufgabe- und

die Bestimmungsverwaltung die ihnen zu

kommenden Beförderungsgebühren nach freiem

Ermessen festsetzen.

Artikel 4.

Seebeförderungsgebühr.

1. Im Falle der Seebeförderung wird für jede

bei der Beförderung in Betracht kommende Seepostverbindung

folgende Gebühr eingehoben

2. Die, Entfernungsstufen werden gegebenenfalls

nach der mittleren Entfernung der betreffenden

Hafenorte der beiden Länder berechnet.

3. Für die Seebeförderung zwischen zwei

Häfen desselben Landes ist die im § 1 vorgesehene

Gebühr nicht einzuheben, wenn die

Verwaltung dieses Landes für die beförderten

Pakete bereits die Vergütung für die Landbeförderung

erhält.

Artikel 5.

Ermäßigung oder Erhöhung der Landbeförderungsgebühr.

1. Die Vertragsländer können ihre Landbeförderungsgebühren

für die bei ihnen aufgegebenen

und zur Abgabe einlangenden Pakete

gleichzeitig herabsetzen oder erhöhen, wenn sie

dies mindestens drei Monate vorher der schweizerischen

Postverwaltung anzeigen.

2. Die Änderungen dieser Gebühren können

nur am 1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft

treten.

3. Die Ermäßigung oder Erhöhung muß

mindestens ein Jahr gelten.

4. Die Erhöhung darf für jede Gewichtsstufe

keinesfalls über das Ausmaß der im Artikel 3

vorgesehenen Gebühr hinausgehen.

Artikel 6.

Ermäßigung oder Erhöhung der Seebeförderungsgebühr.

1. Die Verwaltungen können unter den im

Artikel 5 festgesetzten Bedingungen die im

Artikel 4 genannten Seebeförderungsgebühren

um höchstens 50 v. H. ermäßigen oder erhöhen.

2. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete

gelten, die von der Verwaltung abgefertigt

werden, die die betreffende Seebeförderung

unterhält. Dies gilt jedoch weder für den

Verkehr zwischen einem Lande und seinen

Kolonien usw. noch für den Verkehr dieser

Kolonien usw. untereinander.

Artikel 7.

Zuschlag.

1. Jedes Vertragsland kann für die bei seinen

Postämtern aufgegebenen oder dahin bestimmten

Pakete gleichzeitig einen Zuschlag

von 25 Centimen einheben, wenn es dies der

schweizerischen Postverwaltung wenigstens

drei Monate vorher anzeigt.

2. Die Anwendung dieses Zuschlages muß entweder

am 1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft

treten.

Artikel 8.

Sperrige Pakete. Zerbrechliche Pakete.

Zuschlag.

1. Als Sperrgut werden angesehen

a) Pakete, die in irgendeiner Richtung

l'50 m überschreiten oder bei denen die

Summe der Länge und des größten,

nicht nach der Länge genommenen

Umfanges 3 m übersteigt;

b) Pakete, die sich wegen ihrer Form,

ihrer Beschaffenheit oder ihrer Struktur

nicht leicht mit anderen Paketen verladen

lassen oder die eine besonders

sorgsame Behandlung erfordern, wie

Pflanzen und Sträucher in Körben,

leere Käfige oder solche mit lebenden

Tieren, zusammengebundene leere

Zigarrenschachteln oder andere Schachteln,

Möbel, Korbwaren, Blumentische,

Kinderwagen, Spinnräder, Fahrräder

usw.

2. Die Verwaltungen, die eine Seebeförderung

unterhalten, können alle Pakete als sperrig

ansehen, die sie auf diesem Wege befördern

und die in einer Ausdehnung mehr als 1'25 m

messen oder deren Rauminhalt mehr beträgt als

60 dm³ bei Paketen bis 5 kg ;

80 dm³ bei Paketen von mehr als 5 bis 10 kg ;

100 dm³ bei Paketen von mehr als 10 bis

15 kg;

120 dm³ bei Paketen von mehr als 15 bis

20 kg.

3. Als zerbrechlich werden Pakete angesehen,

die leicht zerbrechliche Gegenstände enthalten

und die während der Beförderung mit besonderer

Sorgfalt behandelt werden müssen.

4. Andere Beschränkungen der Ausmaße

als die im § 1 vorgesehenen können im Verkehr

zwischen Ländern festgesetzt werden, die sich

darüber verständigt haben.

5. Sperrige und zerbrechliche Pakete sind

nur im Verkehr mit den Ländern zugelassen,

die deren Beförderung übernehmen.

6. Für diese Pakete wird die Gewichtsgebühr

für ein gewöhnliches Paket um 50 v. H.

erhöht. Sie wird gegebenenfalls auf fünf

Centimen aufgerundet.

Artikel 9.

Verzollungspostgebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für die

Überstellung zum Zollamt und die Verzollung

oder für die Überstellung zum Zollamt allein

eine Gebühr von höchstens 80 Centimen für

jedes Paket einheben. Diese Gebühr wird,

wenn nichts anderes vereinbart ist, bei der

Ausfolgung eingehoben.

Artikel 10.

Zustellung an den Empfänger. Zustellgebühr.

1. Die Pakete werden den Empfängern

so bald als möglich nach den im Bestimmungslande

geltenden Vorschriften ausgefolgt.

2. Dieses Land kann für die Zustellung der

Pakete in die Wohnung die hiefür im Inlande

geltende Gebühr einheben, doch höchstens

40 Centimen für ein Paket. Die gleiche Gebühr

wird gegebenenfalls für jeden weiteren Zustellversuch

in die Wohnung des Empfängers

eingehoben. Diese Gebühr wird jedoch für

die erste Zustellung der im Artikel 15 erwähnten

Eilpakete nicht eingehoben.

3. Wenn die Pakete nicht in die Wohnung

zugestellt werden, muß der Empfänger unverzüglich

von ihrer Ankunft verständigt werden.

Die Länder, deren Inlandvorschriften dies

verlangen, können für die Zustellung einer

solchen Benachrichtigung eine besondere Gebühr

einheben, die nicht höher sein darf als

die Gebühr für einen gewöhnlichen Inlandbrief

der 1. Gewichtsstufe. Die gleiche Gebühr

kann gegebenenfalls für jede neuerliche in

die Wohnung des Empfängers zugestellte Benachrichtigung

eingehoben werden.

Artikel 11.

Zoll- und andere nicht postliche Gebühren.

Die Bestimmungsverwaltungen sind berechtigt,

von den Empfängern der Pakete die Zollgebühren

und allenfalls alle anderen nicht postlichen

Gebühren einzuheben, mit denen die

Sendungen im Bestimmungslande belastet

werden.

Artikel 12.

Freizettelpakete.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich

darüber verständigt haben, können die Absender

durch eine im voraus beim Aufgabepostamt

abgegebene Erklärung die gesamten

postlichen und nicht postlichen Gebühren,

mit denen die Pakete bei der Ausfolgung

belastet sind, auf sich nehmen.

Solange ein Paket dem Empfänger nicht ausgefolgt

worden ist, kann der Absender auch

nach der Aufgabe und gegen Entrichtung der

Gebühr für einen Einschreibbrief der 1. Gewichtsstufe

verlangen, daß das Paket frei von

Gebühren ausgefolgt werde.

2. In diesen Fällen müssen sich die Absender

verpflichten, alle Beträge zu zahlen, die vom

Bestimmungspostamt gefordert werden könnten,

und gegebenenfalls angemessene Sicherstellungsbeträge

leisten.

3. Die Bestimmungsverwaltung kann eine

Freizettelgebühr einheben, die 40 Centimen

für ein Paket nicht übersteigen darf. Diese

Gebühr ist unabhängig von der im Artikel 9

vorgesehenen.

Artikel 13.

Wiederverpackungsgebühr.

Die Verwaltung des Landes, auf dessen

Gebiet ein Paket wiederverpackt werden

mußte, um dessen Inhalt zu schützen, kann

dieses Paket mit einer Wiederverpackungsgebühr

von 50 Centimen belasten. Diese Gebühr

darf während der Beförderung vom

Ausgangs- zum Endpunkte nur einmal angerechnet

werden. Sie wird vom Empfänger

oder gegebenenfalls vom Absender eingehoben.

Artikel 14.

Lagerzins.

1. Die Bestimmungsverwaltung kann für

postlagernd gestellte oder für die innerhalb

der vorgeschriebenen Frist beim Be-

stimmungspostamt nicht behobenen Pakete

den nach ihren Vorschriften festgesetzten

Lagerzins einheben.

2. Diese Gebühr darf jedoch 5 Franken nicht

übersteigen.

Artikel 15.

Eilpakete.

1. Auf Verlangen der Absender werden in

den Ländern, deren Verwaltungen diesen

Dienst durchführen, die Pakete unmittelbar

nach der Ankunft durch Eilboten in die

Wohnung zugestellt. Die Verwaltungen, die

die Zustellung in die Wohnung nicht besorgen,

übermitteln dem Empfänger durch Eilboten

eine Benachrichtigung.

2. Diese als „exprès" bezeichneten Sendungen

unterliegen neben den gewöhnlichen

Gebühren einer besonderen Gebühr von

80 Centimen, die vom Absender voll und im

vorhinein entrichtet werden muß, gleichgültig

ob dem Empfänger das Paket oder nur die

Benachrichtigung durch Eilboten zugestellt

werden kann.

3. Befindet sich die Wohnung des Empfängers

außerhalb des Ortszustellbezirkes des

Bestimmungspostamtes, so kann für die Eilzustellung

eine Ergänzungsgebühr bis zur

Höhe der im Inlandverkehr festgesetzten

eingehoben werden. Eine Verpflichtung zur

Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle

nicht.

4. Wenn ein Eilpaket nachgesendet oder

unbestellbar wird, so bleibt die im § 3 vorgesehene

Ergänzungsgebühr nach den Bestimmungen

des Artikels 42, § 3, auf der

Sendung haften.

5. Die Eilzustellung des Paketes oder der

Benachrichtigung wird nur einmal versucht.

Nach einem fruchtlosen Versuche wird das

Paket nicht mehr als Eilsendung angesehen

und seine Zustellung findet nach den Bestimmungen

für gewöhnliche Pakete statt.

Artikel 16.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte 1 der

nachstehenden Übersicht genannten Gegenstände

ist verboten. Wurden Pakete, die diese

Gegenstände enthalten, zu Unrecht zur Beförderung

zugelassen, so müssen sie nach

Spalte 2 behandelt werden.

2. Werden zu Unrecht zur Beförderung

zugelassene Pakete weder an den Aufgabeort

zurückgesendet noch dem Empfänger

ausgefolgt, so muß die Aufgabeverwaltung

über die Behandlung, die diese Pakete erfahren

haben, genau unterrichtet werden.

Artikel 17.

Zu Unrecht angenommene Pakete.

Pakete, deren Gewicht oder Ausmaße die

zulässigen Grenzen merkbar überschreiten

und die zu Unrecht zur Beförderung angenommen

worden sind, unterliegen der Behandlung,

die für die im Artikel 16, § 1, h), genannten

Sendungen vorgeschrieben ist.

Artikel 18.

Pakete für Kriegsgefangene und für

gleichgestellte Personen.

1. Die für Kriegsgefangene bestimmten

oder von ihnen abgesendeten Pakete, mit Aus-

nahme der Nachnahmepakete, sind sowohl im

Aufgabe- und Bestimmungslande als auch in

den Zwischenländern von allen in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Gebühren befreit.

Für diese Pakete wird weder eine Vergütung

noch im Falle des Verlustes, der Beraubung

oder der Beschädigung Ersatz geleistet.

2. Das gleiche gilt für Pakete, die Kriegsgefangene

betreffen und die entweder unmittelbar

oder durch Vermittlung der im

Artikel 79 des Genfer Übereinkommens vom

27. Juli 1929 vorgesehenen Hauptauskunftsstelle

für Kriegsgefangene oder durch die Kriegsgefangenenauskunftsstellen

abgesendet oder

empfangen werden, die in den kriegführenden

oder in solchen neutralen Ländern eingerichtet

werden, die Truppen eines kriegführenden

Landes auf ihrem Gebiet aufgenommen

haben.

3. Die in einem neutralen Lande aufgenommenen

und zurückgehaltenen Truppen

eines kriegführenden Landes sowie die Zivilpersonen

feindlicher Staatszugehörigkeit, die in

Lagern oder Zivilgefängnissen festgehalten werden,

werden hinsichtlich der Anwendung der

vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen

Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 19.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Der Absender eines Paketes kann es von

der Post zurückfordern oder die Anschrift

ändern; dafür gelten die Bestimmungen des

Artikels 54 des Vertrages mit dem Zusatze,

daß der Absender, wenn er die Zurück- oder

die Nachsendung eines Paketes verlangt, im

voraus die Zahlung der auf die neue Beförderung

entfallenden Gebühr sicherstellen muß.

Artikel 20.

Rückschein.

Der Absender kann unter den im Artikel 58

des Vertrages festgesetzten Bedingungen einen

Rückschein verlangen.

Artikel 21.

Einschiffungsanzeige.

Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen

diesen Dienst besorgen, kann der

Absender eines Paketes eine Einschiffungsanzeige

verlangen, wenn er bei der Aufgabe

eine feste Gebühr von 40 Centimen entrichtet.

Diese Gebühr wird je zur Hälfte zwischen der

Aufgabeverwaltung und der des Einschiffungshafens

geteilt.

Artikel 22.

Nachsendung.

1. Die Nachsendung eines Paketes wegen

Änderung des Aufenthaltsortes des Empfängers

innerhalb des Bestimmungslandes kann

entweder auf Verlangen des Absenders oder

des Empfängers oder auch ohne ausdrückliches

Verlangen erfolgen, wenn die Vorschriften

des Bestimmungslandes dies gestatten.

2. Die Nachsendung eines Paketes von einem

Lande in ein anderes findet nur auf Verlangen

des Absenders oder des Empfängers

statt, vorausgesetzt, daß das Paket den Bedingungen

für die neue Beförderungsstrecke

entspricht.

3. Der Absender kann durch einen Vermerk

auf der Paketkarte und auf dem Paket jede

Nachsendung untersagen.

4. Die Nachsendung der Pakete nach einem

anderen Lande wegen Änderung des Aufenthaltsortes

des Empfängers berechtigt zur

neuerlichen Einhebung der in den Artikeln

3 bis 8 und 30, §§ 1 und 3, festgesetzten

Gebühren. Wenn ein Paket innerhalb des Bestimmungslandes

nachgesendet worden ist,

kann die Verwaltung dieses Landes auf Grund

ihrer Inlandvorschriften eine Nachsendungsgebühr

einheben. Diese Gebühren, die auch bei

weiterer Nachsendung oder Zurücksendung

an den Aufgabeort auf dem Paket haften

bleiben, werden von den Empfängern oder

gegebenenfalls von den Absendern eingehoben ;

außerdem bleibt die Einhebung der Zollgebühren

oder der anderen besonderen Auslagen

vorbehalten, deren Streichung das Bestimmungsland

nicht gewährt. Das gleiche gilt

für Pakete, die unter eines der Verbote des

Artikels 16 fallen.

5. Die Nachsendung fehlgeleiteter oder

die Zurücksendung zu Unrecht zur Beförderung

zugelassener Pakete erfolgt nach den

Vorschriften des Artikels 125, §§ 1 und 2,

der Ausführungsvorschrift.

6. Im Falle der Nachsendung sind die Fristen

der Bereithaltung beim neuen Bestimmungsamt

gleich den im folgenden Artikel 23, § 7,

vorgesehenen.

Artikel 23.

Unbestellbarkeit.

1. Die Absender müssen auf der Rückseite

der Paketkarten und auf den Paketen

angeben, wie mit ihren Sendungen im Falle

der Nichtausfolgung zu verfahren ist. Wurde

diese Vorschrift nicht beobachtet und werden

die Pakete unbestellbar, so sind sie unverzüglich

an das Aufgabeamt zurückzusenden. Die

Zurücksendung erfolgt wenn möglich auf dem

gleichen Wege wie die Hinbeförderung.

2. Ein unbestellbares Paket ist auch dann

sofort zurückzusenden, wenn die auf der

Paketkarte und dem Paket angegebene Verfügung

des Absenders nicht zu dem gewünschten

Ergebnis geführt hat.

3. Wenn der Absender (oder der Dritte,

von dem im Artikel 108, § 2, der Ausführungsvorschrift

die Rede ist) auf eine Unbestellbarkeitsmeldung

hin eine oder mehrere der

im Artikel 127, § 1, a), b), c), d), e) oder g),

der Ausführungsvorschrift vorgesehenen Verfügungen

getroffen hat und trotz Durchführung

dieser Weisungen das gewünschte Ergebnis

nicht erzielt wurde, so ist das Paket

an das Aufgabeamt zurückzusenden.

4. Die Bestimmungsverwaltung kann, solange

sie keine Weisungen des Absenders erhalten

hat, das Paket je nach der Sachlage

entweder dem ursprünglichen oder einem etwa

angegebenen anderen Empfänger ausfolgen

oder an eine neue Anschrift nachsenden.

5. Vom Absender oder vom Dritten, von dem

im Artikel 108, § 2, der Ausführungsvorschrift

die Rede ist, kann im Zeitpunkte, in dem ihm

die Benachrichtigung über die Unbestellbarkeit

zur Ausfüllung übergeben wird (Artikel

126 der Ausführungsvorschrift), eine

Gebühr eingehoben werden, die das Doppelte

der Gebühr für einen Brief der 1. Gewichtsstufe

nicht überschreiten darf. Handelt es

sich um mehrere Pakete, die nach der Ausführungsvorschrift

Gegenstand nur einer

Unbestellbarkeitsmeldung sind, kann die Gebühr

nur einmal eingehoben werden.

6. Hat das Amt, das die Meldung ausgefertigt

hat, binnen zwei Monaten, vom

Tage der Absendung der Unbestellbarkeitsmeldung

an gerechnet, keine genügende Weisung

erhalten, so ist das Paket an das Aufgabeamt

zurückzusenden. Im Verkehr mit

entfernten Ländern wird diese Frist auf vier

Monate erstreckt.

7. Pakete, deren Ankunft den Empfängern

angekündigt wurde, werden ihnen durch vierzehn

Tage, längstens durch einen Monat, gerechnet

von dem der Abfertigung der Meldung

folgenden Tage, zur Verfügung gehalten. Nach

Ablauf dieser Frist werden sie als unbestellbar

angesehen. Die Aufbewahrungsfrist kann mit

Zustimmung des Absenders ausnahmsweise

auf zwei Monate erstreckt werden, wenn die

Bestimmungsverwaltung zustimmt. Hat eine

Benachrichtigung nicht erfolgen können, so

werden die zur Behebung bereitgehaltenen

und die postlagernd gestellten Pakete erst

nach Ablauf der durch die Vorschriften des

Bestimmungslandes festgesetzten Behebungsfrist

als unbestellbar angesehen. Diese Frist

soll jedoch in der Regel drei Monate für nicht

entfernte und fünf Monate für entfernte Länder

nicht überschreiten. Die Pakete sind nach

kürzerer Frist zurückzusenden, wenn der Absender

dies durch einen Vermerk auf der Rückseite

der Paketkarte und auf dem Paket in

einer im Bestimmungslande bekannten Sprache

verlangt hat.

8. Die Zurücksendung unbestellbarer Pakete

berechtigt zur Einhebung der im Artikel 22,

§ 4, vorgesehenen Gebühren.

Artikel 24.

Streichung der Zoll- und anderer nicht

postlicher Gebühren.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei

den zuständigen Verwaltungen ihres Landes

auf Streichung der Zoll- und anderer nicht

postlicher Gebühren bei Paketen hinzuwirken,

die in das Aufgabeland zurückgesendet,

von den Absendern preisgegeben, wegen vollständiger

Beschädigung des Inhalts vernichtet

oder nach einem dritten Land nachgesendet

worden sind.

2. Ebenso müssen sie bei den in ihrem Dienstbereich

verlorenen, beraubten oder beschädigten

Paketen vorgehen.

Artikel 25.

Verkauf. Vernichtung.

Gegenstände, deren Entwertung oder Verderb

zu befürchten ist, können ohne vorhergegangene

Meldung und ohne gerichtliches

Verfahren auf dem Hin- oder Rückwege

zugunsten des Berechtigten sogleich veräußert

werden. Ist der Verkauf aus irgendeinem

Grunde unmöglich, so werden die entwerteten

oder verdorbenen Gegenstände vernichtet.

Artikel 26.

Preisgegebene Pakete.

Pakete, die den Empfängern nicht ausgefolgt

werden konnten und die die Absender

preisgegeben haben, werden nicht zurückgesendet.

Die Bestimmungsverwaltung behandelt

sie nach ihren Vorschriften.

Artikel 27.

Hereinbringung der Gebühren vom

Absender.

1. Die Absender müssen die Beförderungs- und

die anderen Gebühren bezahlen, die wegen

Nichtausfolgung der Pakete unberichtigt geblieben

sind, selbst wenn diese preisgegeben,

verkauft oder vernichtet worden sind. Diese

Gebühren werden der Aufgabeverwaltung angelastet.

2. Das Aufgabeamt kann nötigenfalls zur

Deckung der Kosten, die sich aus der Nichtausfolgung

des Paketes ergeben könnten,

Sicherstellungsbeträge einheben.

Artikel 28.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Für jede Nachfrage und jedes Auskunftsersuchen

nach allen Paketen kann eine Gebühr

von höchstens 40 Centimen eingehoben werden.

Diese Gebühr wird bloß einmal eingehoben,

wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegebene

Pakete betrifft.

2. Hat der Absender bereits die besondere

Gebühr für einen Rückschein bezahlt, so wird

keine Gebühr eingehoben.

3. Nachfragen sind nur innerhalb der Frist

von einem Jahre zulässig, gerechnet vom

Tage nach der Aufgabe des Paketes. Jede

Verwaltung muß jedoch nach Ablauf dieser

Frist gestellten einfachen Auskunftsersuchen

entsprechen, mit denen sie von einer anderen

Verwaltung wegen Paketen befaßt wird, die

vor weniger als zwei Jahren aufgegeben

worden sind.

4. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

oder Auskunftsersuchen nach Paketen

entgegenzunehmen, die auf dem Gebiet einer

anderen Verwaltung aufgegeben worden sind.

5. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

durch ein dienstliches Versehen verursacht

worden, so wird die eingehobene Gebühr

zurückerstattet.

Kapitel III.

Pakete mit Wertangabe.

Artikel 29.

Wertangabe.

1. Die Pakete können im Verkehr zwischen

Ländern, deren Verwaltungen diesen Dienst

versehen, eine Wertangabe tragen.

2. Jede Verwaltung ist berechtigt, für ihren

Bereich die Wertangabe auf einen Betrag zu

beschränken, der jedoch nicht unter 1000

Franken sein darf.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene

Höchstbeträge festgesetzt haben,

muß gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag

eingehalten werden.

4. Die Wertangabe darf den tatsächlichen

Wert des Inhaltes des Paketes nicht übersteigen,

es ist aber gestattet, nur einen Teil

des Wertes anzugeben.

5. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des tatsächlichen Wertes des Inhaltes eines

Paketes unterliegt den durch die Gesetzgebung

des Aufgabelandes vorgesehenen Rechtsfolgen.

Artikel 30.

Gebühren und Versendungsbedingungen.

1. Außer den Gebühren für gewöhnliche

Pakete wird eine Wertgebühr eingehoben, die

für je 300 Franken des angegebenen Wertes

oder einen Teil davon

a) 5 Centimen für jede an der Landbeförderung

beteiligte Verwaltung,

b) 10 Centimen für jede Seebeförderung

beträgt.

2. Die Aufgabeverwaltung kann jedoch eine

Bauschwertgebühr einheben, die 50 Centimen

für je 300 Franken Wertangabe oder für einen

Teil von 300 Franken nicht übersteigen darf.

3. Die Länder, die die Haftung für höhere

Gewalt bei Wertpaketen übernehmen, können

dafür eine besondere Gebühr einheben, doch

darf diese und die Wertgebühr zusammen die

im § 2 vorgesehene Gebühr nicht übersteigen.

4. Die Aufgabeverwaltung kann eine Abfertigungsgebühr

einheben, die 50 Centimen

für das Paket nicht übersteigen darf.

5. Dem Aufgeber eines Paketes mit Wertangabe

muß bei der Aufgabe unentgeltlich

ein Aufgabeschein ausgestellt werden.

Kapitel IV.

Dringende Pakete.

Artikel 31.

Gebühren und Versendungsbedingungen.

1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich

darüber verständigt haben, kann der Absender

eines Paketes verlangen, daß es, soweit

möglich, mit den zur Beförderung der

Briefpost benutzten schnellsten Verbindungen

befördert werde.

2. Für solche als dringend bezeichnete

Pakete werden nur die in den Artikeln 3, 5

und 7 vorgesehenen Gebühren und Zuschläge

verdoppelt. Alle anderen Gebühren werden

nur einfach eingehoben.

3. Dringende sperrige Pakete unterliegen

außerdem der einfachen Zuschlagsgebühr nach

Artikel 8, § 6.

Kapitel F.

Haftung.

Artikel 32.

Umfang der Haftung.

1. Mit Ausnahme der im nachstehenden

Artikel 33 vorgesehenen Fälle haften die Verwaltungen

für den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung der Pakete.

2. Der Absender hat Anspruch auf eine dem

tatsächlichen Betrage des Verlustes, der Beraubung

oder der Beschädigung entsprechende

Entschädigung. Bei gewöhnlichen Paketen

kann die Entschädigung nicht überschreiten

10 Franken für ein Paket bis 1 kg;

15 Franken für ein Paket von mehr als

1 bis 3 kg;

25 Franken für ein Paket von mehr als

3 bis 5 kg;

40 Franken für ein Paket von mehr als

5 bis 10 kg ;

55 Franken für ein Paket von mehr als

10 bis 15 kg;

70 Franken für ein Paket von mehr als

15 bis 20 kg.

3. Bei Paketen mit Wertangabe kann der

Ersatz den Betrag der Wertangabe in Goldfranken

auf keinen Fall überschreiten.

4. Die Entschädigung wird dem Empfänger

ausgezahlt, wenn dieser sie verlangt, sei es,

daß er ein beraubtes oder beschädigtes Paket

nur mit Vorbehalt übernommen hat, sei es,

daß er beweist, daß der Absender sich seiner

Rechte zu seinen Gunsten begeben hat.

5. Die Verwaltungen übernehmen keine

Haftung für Pakete, die von der Zollbehörde

wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt

worden sind.

6. Ein mittelbarer Schaden oder ein entgangener

Gewinn wird dabei nicht berücksichtigt.

7. Die Entschädigung wird nach dem in

Goldfranken umgerechneten Marktpreis eines

gleichen Gegenstandes von derselben Beschaffenheit

am Ort und zur Zeit der Aufgabe

berechnet. Mangels eines Marktpreises wird

die Entschädigung auf den gleichen Grundlagen

nach dem gemeinen Wert der Ware

berechnet.

8. Wenn für den Verlust, die völlige Vernichtung

oder die vollständige Beraubung

eines Paketes Ersatz zu leisten ist, so hat der

Absender außerdem Anspruch auf Rückerstattung

der entrichteten Gebühren mit

Ausnahme der im folgenden § 10 erwähnten.

Das gleiche gilt für die vom Empfänger wegen

ihres schlechten Zustandes nicht übernommenen

Pakete, wenn dieser der Post zur

Last fällt und deren Haftung begründet.

9. Wenn der Verlust, der vollständige Verderb

oder die vollständige Beraubung auf

höhere Gewalt zurückzuführen ist und die

Zahlung eines Ersatzes nicht in Frage kommt,

hat der Absender Anspruch auf Rückerstattung

der auf die nicht zurückgelegte Beförderungsstrecke

oder auf die nicht geleisteten Sonderdienste

entfallenden Gebührenanteile.

10. Die Wertgebühr verbleibt in allen Fällen

den Verwaltungen.

11. Der Absender eines Paketes ist in dem

in den §§ 1 bis 4 genannten Umfange hinsichtlich

jedes beschädigten Paketes für allen

Schaden verantwortlich, der durch seine

Sendung verursacht wurde, wenn der Ursprung

des Schadens entsprechend erwiesen ist und

weder Verschulden noch Fahrlässigkeit der Beförderungsunternehmungen

vorliegt. Es obliegt

der Aufgabeverwaltung, gegen den. Absender

die Klage einzubringen.

Artikel 33.

Ausnahmen vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt

die Haftpflicht der Aufgabeverwaltung

aufrecht, die die Haftung für höhere

Gewalt übernommen hat (Artikel 30.

§ 3). Das für den Verlust, die Beraubung

oder Beschädigung verantwortliche

Land muß nach seiner Inlandgesetzgebung

entscheiden, ob dieser

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

auf Umständen beruht,

die einen Fall höherer Gewalt darstellen;

diese sind dem Aufgabeland zur Kenntnis

zu bringen;

b) wenn sie, sofern ihre Haftpflicht nicht

auf andere Weise nachgewiesen ist,

wegen Vernichtung der Betriebspapiere

durch höhere Gewalt das Schicksal der

Sendungen nicht feststellen können;

c) wenn der Schaden durch Verschulden

oder Fahrlässigkeit des Aufgebers verursacht

wurde oder von der natürlichen

Beschaffenheit des Gegenstandes herrührt;

d) wenn es sich um Pakete handelt, deren

Inhalt unter die Verbote des Artikels 16,

§ 1, b), c), e), f), g) und h) fällt;

e) wenn es sich um Pakete mit betrügerischer

Angabe eines höheren als

des tatsächlichen Wertes des Inhaltes

handelt ;

f) wenn der Aufgeber innerhalb der im

Artikel 28, § 3, vorgesehenen einjährigen

Frist keinerlei Nachfrage gestellt hat.

Artikel 34.

Erlöschen der Haftung.

1. Die Haftung der Verwaltungen für

Pakete erlischt, wenn sie diese nach den für

gleichartige Sendungen geltenden Inlandsvorschriften

ausgefolgt haben.

2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen,

wenn der Empfänger oder im Falle der Rücksendung

der Absender ein beraubtes oder

beschädigtes Paket nur mit Vorbehalt übernimmt.

Artikel 35.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die

Verwaltung verantwortlich, die das Paket

unbeanstandet übernommen hat und, nachdem

sie in den Besitz aller vorschriftsmäßigen

Unterlagen für die Nachforschung gelangt ist,

weder die Ausfolgung an den Empfänger noch

gegebenenfalls die ordnungsgemäße Auslieferung

an die folgende Verwaltung nachweisen

kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

ist jedoch bis zum Beweis des

Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit

a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels

137, §§ 1 und 4 bis 7 der Ausführungsvorschrift

beobachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit

der Nachfrage erst befaßt wurde, nachdem

die das nachgefragte Paket betreffenden

Betriebspapiere wegen Ablaufes

der im Artikel 143 der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Aufbewahrungsfrist

vernichtet worden sind;

dieser Vorbehalt berührt jedoch die

Rechte des Ersatzwerbers nicht.

3. Ist der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung während der Beförderung eingetreten,

ohne daß festgestellt werden kann,

auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereiche

dies geschah, so tragen die beteiligten

Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

Dies gilt namentlich bei samthafter Übermittlung

der Pakete. Ist jedoch die Beraubung

oder die Beschädigung im Bestimmungslande

oder im Falle der Rücksendung

an den Absender im Aufgabelande festgestellt

worden, so obliegt der Verwaltung dieses Landes

der Nachweis, daß weder die Verpackung,

noch der Verschluß des Paketes irgendwelche

offensichtliche Mängel aufgewiesen haben und

daß bei Paketen mit Wertangabe das Gewicht

von dem bei der Aufgabe ermittelten nicht verschieden

war. Bei Paketen, die in geschlossenen

Behältern befördert werden, obliegt es der Empfangsverwaltung,

nachzuweisen, daß der Behälter

und sein Verschluß unversehrt waren.

Hat die Bestimmungs- oder gegebenenfalls

die Aufgabeverwaltung einen solchen Beweis

erbracht, so kann keine der anderen beteiligten

Verwaltungen unter Hinweis darauf,

daß sie die Sendung der folgenden Verwaltung

unbeanstandet übergeben habe, ihren Anteil

an der Haftpflicht ablehnen.

4. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren

Streichung nicht erwirkt werden konnte, gehen

zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung verantwortlichen Beförderungsanstalten.

5. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt

hat, tritt bezüglich aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger, den Absender oder

gegen Dritte bis zur Höhe der ausgezahlten

Entschädigung in die Rechte des Entschädigten.

6. Im Falle der späteren Auffindung eines

als verloren angesehenen Paketes oder eines

Teiles davon sind Absender und Empfänger

hievon zu verständigen.

7. Der Absender ist außerdem zu verständigen,

daß er es innerhalb von drei Monaten gegen

Rückzahlung des Betrages der erhaltenen

Entschädigung übernehmen kann. Wenn der

Aufgeber das Paket innerhalb dieser Frist

nicht verlangt, wird der Empfänger benachrichtigt,

daß er es innerhalb der gleichen Frist gegen

Erstattung des dem Absender gezahlten Betrages

übernehmen kann.

8. Wenn der Absender oder der Empfänger

das Paket gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages

übernimmt, wird dieser Betrag an die Verwaltung

oder gegebenenfalls an die Verwaltungen

zurückerstattet, die den Schaden getragen haben.

9. Wenn der Absender und der Empfänger

auf die Übernahme des Paketes verzichten,

wird es als unanbringlich angesehen.

Artikel 36.

Zahlung der Entschädigung.

Abgesehen von der im Artikel 32, § 4, vorgesehenen

Ausnahme obliegt die Verpflichtung

zur Zahlung der Entschädigung sowie der

Gebührenrückzahlung der Verwaltung, der

das Aufgabeamt angehört, vorbehaltlich des

Rückgriffrechtes gegen die verantwortliche

Verwaltung.

Artikel 37.

Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung.

1. Die Entschädigung muß so bald als

möglich, spätestens innerhalb eines Jahres,

gerechnet von dem der Nachfrage folgenden

Tag, gezahlt werden.

2. Die Verwaltung, der diese Zahlung obliegt,

kann sie ausnahmsweise über diese Frist

hinausschieben; wenn sie die Haftung für

höhere Gewalt nicht übernimmt und wenn

noch nicht entschieden ist, ob der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung auf

höhere Gewalt zurückzuführen ist.

3. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die

Bestimmungsverwaltung ist ermächtigt, den

Berechtigten für Rechnung jener der an der

Beförderung teilnehmenden anderen Verwaltungen

zu entschädigen, die, ordnungsgemäß

befaßt, sechs Monate verstreichen

ließen, ohne die Angelegenheit zu erledigen;

diese Frist wird im Verkehr mit entfernten

Ländern auf neun Monate erstreckt.

Artikel 38.

Grenze der Haftpflicht.

1. Die Haftpflicht einer Verwaltung gegenüber

den anderen Verwaltungen für den

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

des Inhaltes von Paketen mit Wertangabe

geht in keinem Fall über den von ihr festgesetzten

Höchstbetrag der Wertangabe

hinaus.

2. Ist ein Paket unter Umständen höherer

Gewalt verlorengegangen, beraubt oder beschädigt

worden, so haftet die Verwaltung, auf

deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann, wenn beide Länder die

Haftung für höhere Gewalt übernehmen.

Artikel 39.

Zurückzahlung des Ersatzbetrages.

1. Die verantwortliche oder jene Verwaltung,

für deren Rechnung nach Artikel 37

Ersatz geleistet wurde, ist verpflichtet, der

Aufgabeverwaltung binnen sechs Monaten

nach Abfertigung der Verständigung über die

Zahlung den dem Aufgeber tatsächlich gezahlten

Ersatzbetrag zu erstatten. Diese,

Frist wird im Verkehr mit entfernten Ländern

auf neun Monate erstreckt.

2. Muß der Ersatz nach Artikel 35 von

mehreren Verwaltungen getragen werden, so

hat die erste Verwaltung, die das nachgefragte

Paket richtig erhalten hat, dessen ordnungsmäßige

Weiterleitung an die nächste Verwaltung

aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung

innerhalb der in § 1 genannten

Frist den ganzen Ersatzbetrag zu überweisen.

Es steht dieser Verwaltung zu, von den

anderen verantwortlichen Verwaltungen die

auf diese entfallenden Teilbeträge des dem

Berechtigten gezahlten Ersatzbetrages hereinzubringen.

3. Die Zurückzahlung an die Gläubigerverwaltung

hat ohne Kosten für diese mit

Postanweisung, Scheck oder Sichtwechsel,

gezogen auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz

des Gläubigerlandes, oder in Bargeld

in der Währung dieses Landes zu erfolgen.

4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden,

sowie in dem im Artikel 37, § 3, vorgesehenen

Falle, kann der Ersatzbetrag auch im Abrechnungswege

von der verantwortlichen

Verwaltung hereingebracht werden, und zwar

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der ersten Durchgangsverwaltung, die ihrerseits

die folgende Verwaltung belastet; der

Vorgang wird wiederholt, bis die verantwortliche

Verwaltung mit dem ausgelegten Betrag

belastet ist.

5. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist,

ist der der Aufgabeverwaltung geschuldete

Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.

Diese Frist wird im Verkehr mit entfernten

Ländern auf neun Monate erstreckt.

6. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb eines

Jahres, gerechnet vom Tage der Abfertigung

der Verständigung über den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung, oder gegebenenfalls

vom Tage des Ablaufes der im

Artikel 37, § 3, vorgesehenen Frist verlangen.

7. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit

ordnungsmäßig festgestellt worden

ist, die Zahlung des Ersatzbetrages zunächst

abgelehnt, so muß sie außerdem alle durch die

ungerechtfertigte Verzögerung der Zahlung

verursachten Nebenauslagen auf sich nehmen.

8. Die vorstehenden Bestimmungen werden

auf die Bestimmungsverwaltung an Stelle der

Aufgabeverwaltung angewendet, wenn die

Entschädigung nach Artikel 32, § 4, an den

Empfänger des Paketes ausgezahlt worden ist.

Kapitel VI.

Bezug der Gebühren.

Artikel 40.

Vergütungen für die Beförderung.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes

Paket

a) an die Bestimmungsverwaltung die Gebühren,

die dieser nach den Bestimmungen

der Artikel 3 bis 8 und 31 zukommen;

b) gegebenenfalls an jede Zwischenverwaltung

die in den Artikeln 3, 4, 6, 8 und

31 festgesetzten Gebühren ;

c) gegebenenfalls an die Verwaltung, zu

deren Gebiet der Einschiffungshafen gehört,

die Hälfte der im Artikel 21 festgesetzten

Gebühr.

Artikel 41.

Anlastung bei Nach- oder

Rücksendung.

1. Im Falle der Nach- oder Rücksendung

eines Paketes an den Aufgabeort lastet die

nach(zurück)sendende Verwaltung der folgenden

Verwaltung den ihr zukommenden Gebührenanteil

und außerdem gegebenenfalls

folgende Gebühren an

a) die Verzollungspostgebühr nach Artikel 9 ;

b) die Zustellgebühr nach Artikel 10, § 2;

c) die Ankündigungsgebühr für die Benachrichtigung

nach Artikel 10, § 3;

d) die Wiederverpackungsgebühr nach

Artikel 13;

e) den Lagerzins nach Artikel 14;

f) die Nachsendungsgebühr nach Artikel 22,

§ 4;

g) die nicht postlichen Gebühren, für die

sie keine Deckung findet.

2. Der gleiche Vorgang wird von jeder

Zwischenverwaltung eingehalten, wie dies im

Artikel 125 der Ausführungsvorschrift gesagt

ist.

Artikel 42.

Eilzustellgebühren.

1. Die im Artikel 15, § 2, vorgesehene besondere

Gebühr für die Eilzustellung gehört

zu den Vergütungen, die der Bestimmungsverwaltung

zukommen.

2. Wird ein Eilpaket in ein anderes Land

nachgesendet, ohne daß die Eilzustellung versucht

worden ist, so wird die Eilzustellgebühr

dem neuen Bestimmungslande vergütet. Befaßt

sich dieses nicht mit der Eilzustellung,

so verbleibt die Gebühr dem ersten Bestimmungslande;

das gleiche gilt, wenn ein Eilpaket

unbestellbar wird.

3. Im Falle der Nach- oder Zurücksendung

eines Eilpaketes wird die im Artikel 15, §§ 3

und 4, vorgesehene Ergänzungsgebühr von der

Verwaltung, die die Zustellung versucht hat,

der in Betracht kommenden Verwaltung

angelastet, es sei denn, daß diese Gebühr beim

Zustellversuch in der Wohnung des Empfängers

gezahlt worden ist.

Artikel 43.

Gebühr für die Nachsendung im

Bestimmungslande.

Die im Artikel 22, § 4, vorgesehene Nachsendungsgebühr

verbleibt im Falle der weiteren

Nachsendung oder der Zurücksendung an den

Aufgabeort dem Lande, das die Nachsendung

innerhalb seines Gebietes durchgeführt hat.

Artikel 44.

Verschiedene Gebühren.

1. Der einhebenden Verwaltung verbleiben

zur Gänze

a) die Gebühr für das nach der Aufgabe

gestellte Verlangen nach gebührenfreier

Ausfolgung eines Paketes (Art. 12, § 1);

b) die feste Rückscheingebühr (Art. 20);

c) die Gebühr für eine Verfügung, betreffend

ein unbestellbares Paket (Art. 23, § 5 );

d) die Gebühr für Nachfragen und Auskunftsersuchen

(Art. 28, § 1);

e) die Abfertigungsgebühr für die Wertpakete

(Art. 30, § 4);

f) die Gebühr für Zurückforderungs- oder

Anschriftänderungsansuchen (Art. 19).

2. Die Verzollungspostgebühr, die Ankündigungsgebühr,

die Zustellgebühr und

der Lagerzins (Art. 9, 10 und 14) verbleiben

der Bestimmungsverwaltung. Das gleiche

gilt für die Freizettelgebühr (Art. 12, § 3), die

von dieser Verwaltung der Aufgabeverwaltung

angelastet wird.

3. Die Wiederverpackungsgebühr (Art. 13)

verbleibt der Verwaltung, der das Amt angehört,

das die Wiederverpackung vorgenommen

hat.

Artikel 45.

Wertgebühr.

Für Pakete mit Wertangabe hat die Aufgabeverwaltung

jeder Verwaltung, die an der Beförderung

teilnimmt, und gegebenenfalls für

jeden dieser Beförderungsdienste einen Anteil

an der Wertgebühr zu vergüten, der für je

300 Franken oder einen Teil von 300 Franken

der Wertangabe mit 5 Centimen bei Land-

und mit 10 Centimen bei Seebeförderung

festgesetzt ist.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 46.

Anwendung der Bestimmungen des

Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I

und II des Vertrages gelten auch für den

Austausch der Pakete.

Artikel 47.

Postpakete nach Nichtvertragsländern.

1. Die Verwaltungen der Länder, die an

diesem Übereinkommen teilnehmen und Postpakete

mit nicht teilnehmenden Ländern austauschen,

gestatten unter Vorbehalt des Einverständnisses

dieser Länder, allen anderen

teilnehmenden Verwaltungen die Benützung

dieser Verbindungen.

2. Beim Land- oder Seedurchgang durch

Vertragsländer werden die Pakete, die für

ein Nichtvertragsland bestimmt sind oder aus

einem solchen herrühren, hinsichtlich der

Durchgangsgebührenanteile den Paketen

gleichgehalten, die zwischen Vertragsländern

ausgetauscht werden.

Artikel 48.

Höherer Zuschlag als 25 Centimen für

jedes Paket.

Wenn ein Land, das dem gegenwärtigen

Übereinkommen beitreten will, das Recht

beansprucht, einen höheren Zuschlag als

25 Centimen für jedes Paket einzuheben,

legt das Weltpostvereinsamt das Beitrittsansuchen

allen am Übereinkommen teilnehmenden

Verwaltungen vor. Wenn innerhalb

einer Frist von sechs Monaten mehr als

ein Drittel dieser Verwaltungen keine Einwendung

erhebt, gilt das Ansuchen als

genehmigt.

Artikel 49.

Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Art. 21

und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 23, 28 bis 42, 44, 45,

49 und 50 dieses Übereinkommens, aller

Artikel seines Schlußprotokolls und des

Artikels 145 seiner Ausführungsvorschrift

handelt ;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Abänderung anderer als der unter a)

erwähnten Bestimmungen handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den

Fall einer Meinungsverschiedenheit, der

dem im Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 50.

Inkrafttreten und Dauer des

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt bleiben

und von dem jedem Teile eine Abschrift übermittelt

werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Schlußprotokoll zum Übereinkommen.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute

abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend

die Postpakete, zu schreiten, haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgendes vereinbart

I.

Durchführung des Dienstes durch

Beförderungsunternehmungen.

1. Jedes Land, dessen Postverwaltung sich

gegenwärtig nicht mit der Beförderung von

Postpaketen befaßt, das aber dem Übereinkommen

beitritt, kann dieses durch die Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternehmungen ausführen

lassen. Es kann zugleich diesen

Dienst für die Auf- oder Abgabe auf die Orte

beschränken, für die diese Unternehmungen

den Dienst besorgen.

2. Die Postverwaltung eines solchen Landes

muß sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

verständigen, um die vollständige

Durchführung aller Bestimmungen

des Übereinkommens und insbesondere die

Einrichtung des Auswechslungsdienstes durch

diese Unternehmungen sicherzustellen.

3. Sie dient ihnen für ihre Beziehungen zu

den Postverwaltungen der anderen Vertragsländer

und zum Weltpostvereinsamt als Vermittlerin.

II.

Flugdienst.

1. Die Bestimmungen, betreffend die Beförderung

von Postpaketen auf dem Luftwege,

bilden einen Anhang zum Übereinkommen

und sind als ein wesentlicher Bestandteil

dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

anzusehen.

2. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen

des Übereinkommens kann jedoch

die Abänderung dieser Bestimmungen

von Zeit zu Zeit durch eine Konferenz, die

aus den Vertretern der unmittelbar beteiligten

Verwaltungen besteht, vorgesehen

werden.

3. Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes auf Verlangen

von mindestens drei dieser Verwaltungen

einberufen werden.

4. Über die Gesamtheit der durch diese

Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen

muß durch Vermittlung des Weltpostvereinamtes

von den Vertragsländern abgestimmt

werden. Die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen entscheidet.

III.

Durchgang.

Afghanistan, Iran und die portugiesischen

Kolonien in Afrika sind vorläufig berechtigt,

Postpakete durch ihr Gebiet nicht zu befördern.

IV.

Zuschläge.

Abweichend von den Bestimmungen der

Artikel 3, 4 und 7 des Übereinkommens

sind die nachstehend genannten Verwaltungen

berechtigt, außer den in den Artikeln 5 und 6

vorgesehenen Erhöhungen die in den folgenden

Übersichten angegebenen Zuschläge zur End-

und Durchgangsgebühr einzuheben. Die Zuschläge

der Übersicht I treten an Stelle des

im Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehenen

Zuschlages von 25 Centimen für jedes Paket.

1. Zuschläge zu den Endgebühren.

2. Zuschläge für den Durchgang.

V.

Besondere Zuschläge.

1. Für jedes Paket aus oder nach Korsika

oder Algerien werden vom Absender eingehoben

1. die Gebühr für eine Seebeförderung

bis 500 Seemeilen; 2. ein Landbeförderungszuschlag

von höchstens der Hälfte des Landanteiles,

der für Pakete aus oder nach dem

Festlande Frankreichs gilt.

2. Für die Beförderung zwischen dem

spanischen Festlande einerseits und den Bale-

arischen Inseln, den spanischen Besitzungen

in Nordafrika und den Postämtern der spanischen

Zone von Marokko anderseits wird ein

Zuschlag in der Höhe der Gebühr für eine

Seebeförderung bis 500 Seemeilen eingehoben.

Für die Beförderung zwischen dem spanischen

Festlande einerseits und den Kanarischen

Inseln anderseits wird ein Zuschlag

in der Höhe der Gebühr für eine Seebeförderung

von 1000 Seemeilen eingehoben.

3. Die portugiesische Verwaltung kann für

die Beförderung zwischen dem portugiesischen

Festlande und den Inseln Madeira und den

Azoren für jedes Paket einen Zuschlag von

1 Franken 50 Centimen einheben.

4. Für jedes Paket, das mit dem Kraftwagendienst

Irak—Syrien oder Palästina befördert

wird, wird ein besonderer Zuschlag

von 50 Centimen, 1 Franken 50 Centimen,

2 Franken 50 Centimen, 5 Franken, 7 Franken

50 Centimen und 10 Franken, je nach den

Gewichtsstufen der Pakete von 1, 3, 5, 10,

15 und 20 kg eingehoben.

5. Für die Beförderung von Paketen zwischen

dem Festlande von Indien einerseits und den

von Indien verwalteten Postämtern im Persischen

Golf und auf den Andamanen-, Nicobaren-

und Malediveninseln anderseits werden Zuschläge

entsprechend den im Artikel 4 des Übereinkommens

festgesetzten Gebühren eingehoben.

6. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungspostämtern

von Gôa einerseits und

den Auswechslungspostämtern von Damâo und

Diu (Portugiesisch- Indien) anderseits wird

ein Zuschlag in der gleichen Höhe wie für die

See- oder Landbeförderung nach den Artikeln 3

und 4 des Übereinkommens eingehoben.

VI.

Sondergebühren.

1. Indien und Irak können für die aus ihren

Ländern herrührenden Postpakete nach verschiedenen

Gewichtssätzen abgestufte Gebühren

unter der Bedingung anwenden, daß

der Durchschnitt der Gebühren die normale

Gebühr einschließlich des Zuschlages

und der besonderen Gebühr, auf die sie Anspruch

hätten, nicht überschreitet.

2. Dieses Recht wird auch den Ländern,

zugestanden, die dem Übereinkommen in der

Zwischenzeit bis zum nächsten Kongreß beitreten

werden.

VII.

Sonderbehandlung.

Indien und die Vereinigten Staaten von

Venezuela können ausnahmsweise für Pakete

der Gewichtsstufe von über 1 bis 3 kg die gleiche

Gebühr einheben, die für Pakete über 3 bis

5 kg festgesetzt ist.

VIII.

Pakete mit Wertangabe.

1. Die Bestimmungen des Artikels 30

erfahren folgende Ausnahmen

a) Belgisch-Kongo kann für Wertpakete von

oder nach seinen Postämtern oder für

Pakete im Durchgang durch sein Gebiet

einen Zuschlag zur Wertgebühr von

10 Centimen für je 300 Franken Wertangabe

oder einen Teil von 300 Franken

einheben ;

b) die Verwaltung von Argentinien kann für

Wertpakete von oder nach den Ämtern

der Südküste, des Feuerlandes und der

umliegenden Inseln zur Wertgebühr einen

Zuschlag von 10 Centimen für je

300 Franken Wertangabe oder einen

Teil davon einheben;

c) für die Beförderung zwischen dem Festlande

von Frankreich einerseits und

Algerien und Korsika anderseits wird vom

Absender ein Zuschlag zur Wertgebühr

von 10 Centimen für je 300 Franken

Wertangabe oder einen Teil davon eingehoben ;

d) Ägypten kann für die Wertpakete aus und

nach Belgisch-Kongo im Durchgang

durch den Sudan die Wertgebühr auf

10 Centimen für je 300 Franken oder

einen Teil davon erhöhen;

e) Irak kann für die Wertpakete, die mit

dem Kraftwagendienst Irak—Syrien oder

Palästina befördert werden, einen Zuschlag

von 10 Centimen für je 300 Franken

Wertangabe oder einen Teil davon

einheben.

2. Für jedes Paket mit Wertangabe aus

oder nach Korsika oder Algerien wird vom

Absender als korsische oder algerische Landgebühr

eine Ergänzung zur Wertgebühr von

5 Centimen für je 300 Franken Wertangabe

oder einen Teil davon eingehoben.

IX.

Ausnahmen vom Grundsatze der Haftung.

Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 32 sind Belgisch-Kongo, Ägypten,

(für den Sudan) und Irak ermächtigt, für die

Beschädigung von Paketen aus allen Ländern,

nach Belgisch-Kongo, nach dem Sudan oder

nach Irak, die Flüssigkeiten und leicht schmelzbare

Stoffe, Gegenstände aus Glas und andere

zerbrechliche Gegenstände enthalten, keinen

Ersatz zu zahlen.

X.

Ausmaße und Rauminhalt.

Griechenland, Tunis und die asiatische

Türkei können vorläufig Pakete ausschließen,

deren Ausmaße oder Rauminhalt die im Übereinkommen

für die Seebeförderung zulässigen

Höchstgrenzen überschreiten.

XI.

Sperrige Pakete.

1. Abweichend von der Bestimmung des

Artikels 8, § 1, a) des Übereinkommens kann

Ägypten (für die Ämter des Sudans) in seinem

Verkehr mit anderen Ländern die Pakete

als sperrig behandeln, die in irgendeiner

Richtung mehr als 1'10 m messen oder bei

denen die Summe der Länge und des größten,

nicht nach der Länge genommenen Umfanges

1'85 m überschreitet.

2. Als sperrig werden die nach anderen

Orten Columbiens als den Seehäfen gerichteten

Pakete angesehen, bei denen ein Seitenausmaß

1'05 m oder die Summe der Länge

und des größten, nicht nach der Länge

genommenen Umfanges 1'80 m überschreiten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben

soll, wie wenn seine Bestimmungen in das

Übereinkommen selbst, auf das es sich bezieht,

aufgenommen wären, und in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in den Archiven

der Regierung der Französischen Republik

verwahrt bleiben und von der jedem Teile eine

Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 181 und folgende.)

Bestimmungen über die Beförderung

von Postpaketen auf dem Luftwege.

Artikel 1.

Zur Flugbeförderung zugelassene

Pakete.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren

Postverwaltungen sich darüber geeinigt haben,

sind gewöhnliche Postpakete und solche mit

Wertangabe, mit oder ohne Nachnahme, zur

Flugbeförderung zugelassen, wenn auf

der ganzen Beförderungsstrecke oder auf

einem Teil davon eine Flugverbindung

besteht, die zur Beförderung von Postpaketen

benützt wird. Die Postpakete erhalten in

diesem Falle die Bezeichnung „Colis-avion"

(„Flugpostpakete").

2. Die Verwaltungen können auch Flugpostpakete

zulassen, die auf Verlangen der

Absender nur auf einem Teil der bestehenden

Flugstrecke auf dem Luftwege befördert

werden sollen.

3. Die Flugpostpakete und die zugehörigen

Paketkarten müssen auf der Vorderseite

den sehr auffälligen Vermerk „Par avion"

mit allfälliger Übersetzung in der Sprache

des Aufgabelandes tragen.

Artikel 2.

Übermittlung der Flugpostpakete.

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

werden die Flugpostpakete stückweise

übermittelt. Die beteiligten Verwaltungen

können sich aber auf einen Austausch in

geschlossenen Beuteln, Körben oder anderen

Behältnissen mit unmittelbaren Frachtkarten

einigen. Geschlossene Behältnisse müssen verwendet

werden, wenn nach Mitteilung einer

Zwischenverwaltung, die stückweise Versendung

geeignet ist, ihren Dienstbetrieb zu

erschweren.

Artikel 3.

Leitung der Flugpostpakete.

1. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst

besorgt, ist vorbehaltlich der Bestimmung

des Artikels 28, § 3, des Vertrages verpflichtet,

die ihr von einer anderen Verwaltung

übergebenen Flugpostpakete auf den Luftwegen

zu befördern, die sie für ihre eigenen

Sendungen gleicher Art benützt. Bietet in

einem besonderen Falle aus irgendeinem

Grunde die Leitung auf einem anderen Wege

gegenüber der bestehenden Flugpostverbindung

Vorteile, so müssen die Flugpostpakete

auf diesem Wege abgeleitet und gegebenenfalls

als dringende Pakete behandelt werden.

2. Ist es aus irgendeinem Grunde nicht

möglich, den zwischenstaatlichen Flugdienst

vom Anfang bis zum Ende zu benützen, so

muß die Verwaltung, die den im Artikel 7

vorgesehenen zwischenstaatlichen Flugzuschlag

bezieht, die. Flugpostpakete auf der

Strecke, auf der der Flugdienst unbenützbar

ist, mit den schnellsten Mitteln befördern,

die sie für die Beförderung ihrer eigenen Postpakete

benützt, und sie gegebenenfalls als

dringende Pakete behandeln.

3. Abgesehen von diesem Falle befördern

die Verwaltungen die Flugpostpakete auf den

gewöhnlichen Wegen, es sei denn, daß die Pakete

den Vermerk „Urgent" tragen, die beteiligte

Verwaltung den Dienst dringender Pakete

versieht und die für diese Behandlung entfallende

Vergütung erhalten hat. Die Verwaltungen,

die den Flugpostpaketdienst nicht

besorgen, befördern solche ihnen zukommende

Pakete gleichfalls auf den gewöhnlichen

Leitwegen. Auch im Falle der teilweisen oder

völligen Unterbrechung eines Inlandflugdienstes

wird der im § 2 vorgesehene Vorgang

eingehalten.

Artikel 4.

Äußere Beschaffenheit der Flugpostpakete

und der zugehörigen Paketkarten.

1. Die Flugpostpakete und die zugehörigen

Paketkarten sind bei der Abfertigung mit

einem besonderen Klebezettel in blauer Farbe

zu versehen, der die Worte „Par avion" mit

allfälliger Übersetzung in der Sprache

des Aufgabelandes trägt. Dem Absender

steht es frei, den Leitweg beizufügen.

2. Wünscht der Absender, daß ein Paket

bloß auf einem Teile der Flugstrecke auf dem

Luftwege befördert werde, so muß er auf dem

Paket und der zugehörigen Paketkarte in der

Sprache des Aufgabelandes und in französischer

Sprache den Vermerk „Par avion

de à " („Mit Flug von bis ")

anbringen. Am Ende der Flugbeförderung

sind die Angaben und die Klebezettel „Par

avion" sowie die Sondervermerke von Amts

wegen mit zwei starken Querstrichen zu

streichen.

Artikel 5.

Ausmaße der Flugpostpakete.

1. Im allgemeinen dürfen Flugpostpakete

nicht mehr als 100 cm in der Länge und 50 cm

in irgendeiner anderen Richtung messen.

2. Die Verwaltungen teilen einander die

im Einvernehmen mit ihren Flugunternehmungen

zugelassenen Ausmaße mit.

Artikel 6.

Land-, Seebeförderungs- und

andere Gebühren.

1. Die Flugpostpakete unterliegen den

Landbeförderungsgebühren des Aufgabe- und

des Bestimmungslandes; den dazwischen

liegenden Ländern oder Diensten kommen

Land- und Seebeförderungsgebühren nur dann

zu, wenn auf der Beförderungsstrecke eine

dazwischen hegende Land- oder Seebeförderung

beansprucht wird. Ein vom Aufgabe- oder vom

Bestimmungslande unterhaltener Seebeförderungsdienst

wird als Vermittlungsdienst

angesehen. Die Verwaltungen , der überflogenen

Länder haben keinerlei Anspruch auf

Vergütung für die auf dem Luftwege über

ihr Gebiet beförderten Flugpostpakete.

2. Die Zuschläge für sperrige und für

dringende Pakete werden bloß von den gewöhnlichen

Gebühren berechnet; der Flugzuschlag

wird aus diesem Anlasse nicht erhöht.

Artikel 7.

Flugzuschlag.

Die Flugpostpakete unterliegen einem Flugzuschlag,

der sich aus den Gebührenanteilen

zusammensetzt, die jeder an der Flugpostbeförderung

beteiligten Verwaltung zustehen.

Artikel 8.

Gebührenanteile der an der Flugpostbeförderung

beteiligten Länder.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die

nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Festsetzung

einheitlicher Beförderungsgebühren

nach Gewicht und Entfernung zu sichern.

2. Bei gewöhnlichen Verbindungen wird

für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen

über Flugbeförderungen die Grundgebühr

mit höchstens 11/2 Tausendstel Franken für

jedes Kilogramm Rohgewicht und für jeden

Kilometer festgesetzt.

3. Sind zwei Länder durch mehrere Fluglinien

miteinander verbunden, so werden die

Beförderungskosten nach der mittleren Entfernung

der Linien zwischen den in Betracht

kommenden Flughäfen und nach ihrer Wichtigkeit

für den zwischenstaatlichen Verkehr

festgesetzt.

4. Die Aufgabe- und die Bestimmungsländer,

die Flugpostpakete im Innern ihres

Gebietes auf dem Luftwege auf der ganzen

Strecke oder einem Teil davon zwischen dem

Aufgabeorte oder gegebenenfalls dem Bestimmungsorte

einerseits und einem Flughafen

der Verbindungslinie mit dem Auslande

anderseits befördern, haben Anspruch

auf eine besondere Entschädigung (Gebühr

oder Vergütung) für diese Weiterleitung.

5. Die vorgenannten Gebühren und Vergütungen

müssen für alle Fluglinien des

Inlandnetzes eines Landes gleich sein;

sie werden nach der für die Briefpostbeförderung

angenommenen Durchschnittsentfernung

dieser Strecken berechnet. Diese

Gebühren und Vergütungen gebühren nicht

a) wenn der Aufgabe- oder Bestimmungsort

des Paketes mit dem Hafen einer Auslandfluglinie

zusammenfällt, auf der

das Paket befördert wurde;

b) wenn die Beförderung der Plugpostpakete

auf der ganzen im § 4 erwähnten

Beförderungsstrecke mit den gewöhnlichen

Beförderungsmitteln des Aufgabe-

oder Bestimmungslandes erfolgt.

6. Der Flugzuschlag ist auch für die

nach den Bestimmungen des Artikels .18 des

Übereinkommens von allen Gebühren befreiten

Pakete zu entrichten.

Artikel 9.

Wertgebühren.

4. Für die Flugpostpakete mit Wertangabe

kann als Wertgebühr für je 300 Franken des

angegebenen Wertes oder einen Teil davon

außer der allenfalls für die teilweise Land- oder

Seebeförderung dieser Pakete entfallenden

Wertgebühr 10 Centimen für jeden in Anspruch

genommenen Flugdienst eingehoben

werden.

2. Diese Gebühr ist gegebenenfalls in den

50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen

Wertes inbegriffen, die die Aufgabeverwaltung

als Gesamtgebühr einheben

kann.

3. Ausnahmsweise wird die Wertgebühr

für gewisse Flugdienste, die mit außergewöhnlichen

Gefahren verbunden sind, in jedem

Einzelfalle von der in Betracht kommenden

Verwaltung besonders festgesetzt; in diesem

Falle kann die Gesamtgebühr entsprechend

erhöht werden.

Artikel 10.

Eilzustellung.

1. Die Aufgeber können gegen Entrichtung

der im Artikel 15 des Postpaketübereinkommens

festgesetzten besonderen Gebühr

verlangen, daß die Zustellung unmittelbar nach

Einlangen durch Eilboten in die Wohnung

erfolgt, sofern die Bestimmungsverwaltung

erklärt hat, diesen Dienst besorgen zu können.

2. Jede Bestimmungsverwaltung kann

jedoch verlangen, daß die Eilzustellgebühr

mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt

werde.

Artikel 11.

Nach- und Zurücksendung der

Flugpostpakete.

1. Die Nachsendung eines Flugpostpaketes

nach einem neuen Bestimmungsorte kann,

soweit sie nach den allgemeinen Bestimmungen

des Postpaketübereinkommens überhaupt zugelassen

ist, auf Verlangen des Aufgebers

oder des Empfängers auf dem Luftwege

erfolgen, wenn die Zahlung des auf die neue

Beförderungsstrecke entfallenden Flugzuschlages

sichergestellt ist. Das gleiche gilt,

wenn der Absender die Zurücksendung eines

Flugpostpaketes nach dem Aufgabeort verlangt

hat.

2. Die Gebühr wird gegebenenfalls der

Verwaltung, die das Ansuchen um Nach-

oder Zurücksendung gestellt hat, nachträglich

angerechnet.

3. Erfolgt die Nach- oder Zurücksendung

auf dem gewöhnlichen Postwege, so ist der

Klebezettel „Par avion" und jeder auf die

Flugbeförderung bezügliche Vermerk von Amts

wegen mit zwei starken Strichen zu durchkreuzen.

Fehlgeleitete Flugpostpakete müssen

auf. dem kürzesten Luftwege an ihren Bestimmungsort

geleitet werden; reichen die

der weitersendenden Verwaltung vergüteten

Beförderungskosten nicht aus, um die Kosten

der neuen Flugbeförderung zu decken, so wird

der Unterschied nachträglich der Verwaltung

angerechnet, der die Fehlleitung zur

Last fällt.

4. Im Falle einer Notlandung oder eines

Anschlußversäumnisses heben die" Verwaltungen,

die die Weiterbeförderung besorgen, ihren

Anteil an der Beförderungsgebühr bei der

Aufgabeverwaltung ein.

Artikel 12.

Frachtkarten.

1. Die Flugpostpakete werden vom abfertigenden

Auswechslungspostamte in eine

besondere, dem Muster CP 20 entsprechende

Frachtkarte- mit allen Einzelheiten eingetragen,

die der Vordruck erfordert. Die

Frachtkarte muß im Kopfe mit dem Klebezettel

„Par avion" versehen sein.

2. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen

haben die abfertigenden Auswechslungsämter

die besonderen Frachtkarten für jedes empfangende

Amt jährlich fortlaufend zu benummern;

unterhalb der Nummer ist der Flugdienst

anzugeben, mit dem die Beförderung

stattfindet. Die letzte Nummer des vorhergehenden

Jahres muß in der ersten Frachtkarte

des folgenden Jahres vermerkt werden.

3. Werden Flugpostpakete aus einem Lande

in ein anderes auf den gewöhnlichen Wegen

und gleichzeitig mit den gewöhnlichen Postpaketen

befördert, so muß das Vorhandensein

von Flugpostpaketen mit besonderer Frachtkarte

in der Hauptfrachtkarte in geeigneter

Weise vermerkt werden.

Artikel 13.

Geschlossene Behältnisse.

Werden Flugpostpakete in geschlossenen

Behältnissen befördert, so müssen die Fahnen

oder Aufschriften dieser Behältnisse den Klebezettel

„Par avion" tragen.

Artikel 14.

Verzollung der Flugpostpakete.

Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen

zur möglichsten Beschleunigung der Verzollung

der Flugpostpakete.

Artikel 15.

Haftpflicht.

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung

übernehmen die Postverwaltungen für

die auf dem Luftwege beförderten Postpakete

die gleiche Haftpflicht wie für die auf dem gewöhnlichen

Wege beförderten.

Artikel 16.

Vergütung der Land-, See- und Flugbeförderungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes

Flugpostpaket der Bestimmungsverwaltung

und den Zwischenverwaltungen die Gebühren,

die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen

und nach den Angaben der im folgenden

Artikel 19 erwähnten Übersicht CP 21 zukommen.

Artikel 17.

Vergütung der Wertgebühren.

Die Aufgabeverwaltung hat jeder Zwischenverwaltung,

die Flugpostpakete mit Wertangabe

auf dem Luftwege über die Grenzen

ihres Landes hinaus befördert, einen Anteil

an der Wertgebühr zu vergüten, der, abgesehen

von mit außergewöhnlichen Gefahren verbundenen

Flugdiensten, mit 10 Centimen für

je 300 Franken des angegebenen Wertes oder

einen Teil davon festgesetzt ist. Der gleiche

Anteil gebührt der Bestimmungsverwaltung,

die Flugpostpakete mit Wertangabe auf dem

Luftwege innerhalb ihres Landes befördert.

Artikel 18.

Umladung.

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Postverwaltungen

muß die im gleichen Flughafen

erfolgende Umladung der Flugpostpakete, die

nacheinander mit verschiedenen Flugdiensten

zu befördern sind, stets durch Vermittlung

der Postverwaltung des Landes erfolgen, in

dem die Umladung vor sich geht. Diese Vorschrift

gilt nicht, wenn zwischen Flugzeugen

umgeladen wird, die den Flug auf aufeinanderfolgenden

Teilstrecken des gleichen Flugdienstes

besorgen.

Artikel 19.

Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt

und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben einander die

nötigen Auskünfte über den Flugpostpaketdienst

zu geben. Sie tragen diese Auskünfte in

ein Formblatt nach dem Muster CP 21 ein.

2. Jede Verwaltung übermittelt dem Weltpostvereinsamt

eine Abschrift des Formblattes

CP 21.

3. Jede nachträgliche Änderung muß unverzüglich

bekanntgegeben werden.

Artikel 20.

Anwendung der Bestimmungen des

Postpaketübereinkommens.

Die Bestimmungen des Postpaketübereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

gelten in allem, was durch die vorhergehenden

Artikel nicht besonders geregelt ist.

Artikel 21.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen

Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom

Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens,

betreffend die Postpakete. Sie werden die

gleiche Gültigkeitsdauer wie dieses Übereinkommen

haben, sofern sie nicht einverständlich

von den Beteiligten erneuert werden.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 181 und folgende).

Schlußprotokoll zu den Bestimmungen

über die Beförderung von Postpaketen

auf dem Luftwege.

Einziger Artikel.

Sondergebühren.

Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 8 ist die niederländisch-indische

Postverwaltung ermächtigt, für jede Strecke

zwischen den Flughäfen ihres Inlandflugnetzes

besondere Gebühren und Vergütungen

einzuheben.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 250 und folgende).

Übereinkommen,

betreffend die Nachnahmesendungen,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, der Kolonie Belgisch-

Kongo, Bolivien, der Volksrepublik

Bulgarien, Chile, China, der Republik

Columbien, Korea, der Republik Cuba,

Dänemark, der Dominikanischen Republik,

Ägypten, Spanien, der Gesamtheit

der spanischen Kolonien,

Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina,

der Gesamtheit der anderen

Überseegebiete der Französischen Republik

und der gleich diesen verwalteten

Gebiete, Griechenland, Ungarn, Irak,

der Republik Island, Italien, Japan,

Libanon, Luxemburg, Marokko (mit

Ausschluß der spanischen Zone),

Marokko (spanische Zone), Mexiko,

Norwegen, Paraguay, den Niederlanden,

Curaçao und Surinam, Niederländisch-

Indien, Peru, Polen, Portugal,

den portugiesischen Kolonien in Westafrika,

den portugiesischen Kolonien

in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,

der Republik San Marino, Siam,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei,

Tunis, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan, den

Vereinigten Staaten von Venezuela,

Jemen und der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen für den Austausch der

Nachnahmesendungen.

Der Austausch von Nachnahmesendungen

zwischen den vertragschließenden Ländern, deren

Vewaltungen die Einrichtung dieses Dienstes

vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses

Übereinkommens. Die vertragschließenden Länder

können den Dienst nur hinsichtlich einer oder

auch mehrerer Arten der im Artikel 2 erwähnten

Sendungen ausführen.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 2.

Gegenstand des Übereinkommens.

Gegen Nachnahme können eingeschriebene

Briefsendungen, Briefe und Schachteln mit

Wertangabe sowie gewöhnliche und Pakete

mit Wertangabe aufgegeben werden, die je

nach dem Falle den im Vertrage, im Wertbriefübereinkommen

oder im Postpaketübereinkommen

vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Artikel 3.

Gebühren und Bedingungen. Flüssigmachung.

1. Die gegen Nachnahme aufgegebenen

Sendungen unterliegen den Bedingungen und

den Gebühren der Sendungsart, der sie angehören.

Außerdem hat der Absender im vorhinein

zu zahlen

a) eine feste Gebühr, die 40 Centimen für

eine Sendung nicht überschreiten darf,

und eine verhältnismäßige Gebühr von

höchstens 1/2 v. H. des Nachnahmebetrages,

wenn er die Flüssigmachung

dieses Betrages durch eine zu seinen

Gunsten gebührenfrei ausgestellte Nachnahmepostanweisung

wünscht ;

b) eine feste Gebühr von höchstens 20 Centimen,

wenn er die Flüssigmachung entweder

durch Einzahlung auf ein Postscheckkonto

im Bestimmungslande der

Sendung oder durch Überweisung auf ein

Postscheckkonto im Aufgabelande der

Sendung verlangt;

c) eine feste Gebühr von 10 Centimen im

Verkehr innerhalb eines Erdteiles und von

40 Centimen im Verkehr zwischen Erdteilen,

wenn er die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung

auf dem Luftwege

verlangt.

2. Die im § 1, b), vorgesehenen Arten der

Flüssigmachung sind nur dann zulässig, wenn

die beteiligten Verwaltungen sie zulassen. Die

Einzahlung des eingehobenen Betrages auf ein

Postscheckkonto erfolgt durch die Bestimmungsverwaltung

mit einem Überweisungsvordruck

des Inlandsdienstes, nach Abzug einer festen

Gebühr von höchstens 20 Centimen und der

inländischen Einzahlungsgebühr. Die Überweisung

auf ein Postscheckkonto im Aufgabelande

erfolgt durch diese Verwaltung nach

Abzug einer festen Gebühr von höchstens 20 Centimen

und der Überweisungsgebühr.

3. Bei jeder Art der Flüssigmachung ist der

Höchstbetrag der Nachnahme gleich dem für

Postanweisungen nach dem Aufgabelande der

Sendung festgesetzten Betrage.

4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

ist der Nachnahmebetrag in der

Währung des Aufgabelandes der Sendung anzugeben.

Im Falle der Einzahlung auf ein

Postscheckkonto im Bestimmungslande der

Sendung muß der Betrag in der Währung

dieses Landes angegeben werden.

5. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der im § 1, a), vorgesehenen verhältnismäßigen

Gebühr die Abstufung annehmen, die den

Bedürfnissen ihres Dienstes am besten entspricht.

6. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes,

wenn ihre Inlandgesetzgebung

dies verlangt, bei der Auszahlung Bruchteile der

Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 4.

Auflassung oder Abänderung des Nachnahmebetrages.

1. Der Absender einer mit Nachnahme belasteten

Sendung kann die vollständige oder

teilweise Auflassung sowie die Erhöhung des

Nachnahmebetrages verlangen. Im letzteren

Falle muß er, außer bei Überweisung auf ein

Postscheckkonto, für den erhöhten Betrag

die im Artikel 3 festgesetzte verhältnismäßige

Gebühr entrichten.

2. Verlangen dieser Art unterliegen den

Bestimmungen des Artikels 54 des Vertrages.

3. Falls das Verlangen nach vollständiger

oder teilweiser Auflassung oder nach Erhöhung

des Nachnahmebetrages telegraphisch übermittelt

werden soll, wird zu der Telegrammgebühr

eine Gebühr von höchstens 40 Centimen

eingehoben.

Kapitel II.

Haftung.

Artikel 5.

Haftung im Falle des Verlustes, der

Beraubung oder der Beschädigung.

Für Nachnahmesendungen ist die Haftung

der Post unter nachstehenden Bedingungen

gegeben

a) durch die Artikel 59 und 60 des Vertrages

im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen

Briefsendung ;

b) durch das Kapitel II des Wertbriefübereinkommens

im Falle des Verlustes,

der Beraubung oder der Beschädigung

eines Briefes oder einer Schachtel mit

Wertangabe ;

c) durch das Kapitel V des Postpaketübereinkommens

im Falle des Verlustes,

der Beraubung oder der Beschädigung

eines Paketes.

Artikel G.

Haftung für die ordnungsmäßig eingezogenen

Beträge.

Für die vom Empfänger ordnungsgemäß

eingezogenen Beträge wird, ob sie mit Postanweisung

eingezahlt oder auf ein Postscheckkonto

überwiesen wurden oder nicht, dem Absender

gehaftet.

Artikel 7.

Haftung im Falle der Nichteinziehung,

der unvollständigen oder betrügerischen

Einziehung des Nachnahmebetrages.

1. Ist die Sendung dem Empfänger ohne

Einziehung des Nachnahmebetrages ausgefolgt

worden, so hat der Absender Anspruch

auf eine Entschädigung, vorausgesetzt, daß

innerhalb der im Artikel 56 des Vertrages und

im Artikel 28 des Postpaketübereinkommens

vorgesehenen Frist von einem. Jahre nachgefragt

wurde, die Nichteinziehung nicht auf

ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des

Absenders zurückzuführen ist oder der Inhalt

der Sendung nicht unter eines der Verbote

fällt, die, je nach dem Fall, in den. Artikeln 36,

§§ 6 und 8, c), und 49, § 1, des Vertrages, 11

und 12 des Wertbriefübereinkommens oder

16, § 1 b), c), e), f), g), und h), und 29 des

Postpaketübereinkommens vorgesehen sind.

Das gleiche gilt, wenn der vom Empfänger

eingezogene Betrag niedriger ist als der angegebene

Nachnahmebetrag oder wenn die Einziehung

in betrügerischer Weise erfolgte.

2. Die Entschädigung darf in keinem Falle

den Nachnahmebetrag überschreiten.

3. Die Verwaltung, die die Entschädigung

gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Ersatzbetrages

wegen aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger, den Absender oder

gegen Dritte in die Rechte des Entschädigten

ein.

Artikel 8.

Ordnungsmäßig eingezogene Beträge.

Entschädigungen. Zahlung und Rückgriff.

Die Verpflichtung zur Zahlung der ordnungsmäßig

eingezogenen Beträge oder der im Artikel

7 erwähnten Entschädigung obliegt der

Verwaltung, der das Aufgabeamt der Sendung

angehört, vorbehaltlich ihres Rückgriffrechtes

gegen die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 9.

Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen des Artikels 64 des Vertrages

über die Zahlungsfristen der Entschädigung

für den Verlust einer Einschreibsendung

gelten auch für die Zahlung der eingezogenen

Beträge oder die Entschädigung für die Nachnahmesendungen.

Artikel 10.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Die Zahlung der ordnungsmäßig eingezogenen

Beträge oder der im Artikel 7 vorgesehenen

Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung

erfolgt für Rechnung der Bestimmungsverwaltung.

Diese ist haftpflichtig,

falls sie nicht nachweisen kann, daß der

Fehler auf die Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift

durch die Aufgabeverwaltung oder

daß der Verlust auf einen Fall höherer Gewalt

zurückzuführen ist oder wenn sie, sofern es

sich um ein Paket handelt, nicht beweisen

kann, daß das Paket und die Paketkarte bei

der Übergabe an ihren Dienst die in der Ausführungsvorschrift

für Nachnahmepakete vorgeschriebenen

Bezeichnungen nicht getragen

haben.

2. Im Falle der betrügerischen Einziehung

wegen Abhandenkommens einer Nachnahmesendung

im Dienstbereiche richtet sich die

Verantwortlichkeit der beteiligten Verwaltungen

nach den im Artikel 62 des Vertrages,

im Artikel 21 des Wertbriefübereinkommens

oder im Artikel 35 des Postpaketübereinkommens

vorgesehenen Bestimmungen.

Die Haftpflicht einer am Nachnahmedienst

nicht teilnehmenden Zwischenverwaltung bleibt

jedoch auf den in den Artikeln 28, § 5, 59 und

60 des Vertrages, 18 und 19 des Wertbriefübereinkommens

oder in den Artikeln 32 und

33 des Postpaketübereinkommens vorgesehenen

Umfang beschränkt. Die anderen Verwaltungen

tragen den nicht gedeckten Betrag zu gleichen

Teilen.

Artikel 11.

Rückerstattung der ausgezahlten Beträge.

Die Bestimmungsverwaltung muß der Aufgabeverwaltung

unter den Bedingungen des

Artikels 65 des Vertrages die Beträge ersetzen,

die diese für ihre Rechnung ausgezahlt hat.

Artikel 12.

Nachnahmepostanweisungen und

Überweisungsvordrucke.

1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung,

der dem Berechtigten aus irgendeinem

Grunde nicht ausgezahlt wurde, wird der

Aufgabeverwaltung der Anweisung nicht zurückgezahlt.

Er wird von der Aufgabeverwaltung

der Nachnahmesendung zur Verfügung

des Berechtigten gehalten und fällt

dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen

Verjährungsfrist endgültig zu.

2. In allen anderen Beziehungen und unter

den in der Ausführungsvorschrift vorgesehenen

Vorbehalten unterliegen die Nachnahmepostanweisungen

den Bestimmungen des Postanweisungsübereinkommens.

3. Wenn der Betrag eines nach den Bestimmungen

des Artikels 3 ausgestellten Überweisungsvordruckes

aus irgendeinem Grunde

dem Konto des vom Absender der Nachnahmesendung

bezeichneten Berechtigten nicht gutgeschrieben

werden kann, so ist dieser Betrag

von der Verwaltung, die ihn eingehoben hat,

der Aufgabeverwaltung zur Auszahlung an

den Absender der Sendung zur Verfügung zu

stellen. Kann diese Zahlung nicht durchgeführt

werden, so wird nach den Bestimmungen

des § 1 vorgegangen.

Kapitel III.

Bezug der Gebühren.

Artikel 13.

Bezug der Gebühren.

Die Aufgabeverwaltung der Sendung vergütet

der Bestimmungsverwaltung in der

durch die Ausführungsvorschrift vorgeschriebenen

Weise

a) einen festen Anteil von 20 Centimen für

jede Nachnahme und außerdem 1/4 v. H.

des Gesamtbetrages der ausgezahlten

Nachnahmepostanweisungen ;

b) gegebenenfalls an die Bestimmungsverwaltung

oder an jede andere mit der Rücksendung

der Nachnahmepostanweisung auf

dem, Luftwege befaßte Verwaltung die im

Artikel 3, § 1, c), vorgesehene feste Gebühr

für die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung

auf dem Luftwege.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 14.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die Bestimmungen des Vertrages und seiner

Ausführungsvorschrift finden auf Nachnahmesendungen

in allem Anwendung, was in diesem

Übereinkommen nicht besonders vorgesehen

ist

a) auf die Einschreibsendungen;

b) auf die Sendungen mit Wertangabe

im Einklang mit den Bestimmungen des

Artikels 26 des Übereinkommens, betreffend

die Briefe und Schachteln mit Wertangabe;

c) auf die Postpakete im Einklang mit

den Bestimmungen des Artikels 46 des

Übereinkommens, betreffend die Postpakete.

Artikel 15.

Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel

21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 13, 15 und 16 dieses

Übereinkommens sowie des Artikels 116

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

Abänderung anderer als der unter a) angeführten

Bestimmungen handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 12 des Vertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu

unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 10.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt bleiben

und von dem jedem Teile eine Abschrift übermittelt

werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Übereinkommen,

betreffend die Postanweisungen,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, der Volksrepublik

Bulgarien, Chile, China, der

Republik Columbien, Korea, der Republik

Cuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der Republik

El Salvador, Spanien, der Gesamtheit

der spanischen Kolonien,

Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien,

Indochina, der Gesamtheit der

anderen Überseegebiete der Französischen

Republik und der gleich diesen verwalteten

Gebiete, Griechenland, der Republik

Haïti, der Republik Honduras,

Ungarn, Iran, der Republik Island,

Italien, Japan, Libanon, der Republik

Liberia, Luxemburg, Marokko (mit

Ausschluß der spanischen Zone), Marokko

(spanische Zone), Nicaragua,

Norwegen, der Republik Panama, Paraguay,

den Niederlanden, Curaçao

und Surinam, Niederländisch-Indien,

Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen

Kolonien in Westafrika, den

portugiesischen Kolonien in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, Rumänien, der

Republik San Marino, Siam, Schweden,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei, dem

haschemitischen Königreich Transjordanien,

Tunis, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan,

den Vereinigten Staaten von

Venezuela, Jemen und der Bundes-

Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen für den Austausch der

Postanweisungen.

1. Der Austausch von Postanweisungen

zwischen den vertragschließenden Ländern,

deren Verwaltungen die Einrichtung dieses

Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen

dieses Übereinkommens.

2. Der Austausch von Postanweisungen kann

nach Wahl der Verwaltungen entweder mit Karlen

oder mit Listen erfolgen.

Kapitel II.

Ausstellung der Postanweisungen.

Artikel 2.

Einzahlung. Aufgabeschein.

1. Die vertragschließenden Verwaltungen

bestimmen die Art, in der die Aufgeber die

Geldbeträge für Postanweisungen einzuzahlen

haben.

2. Dem Aufgeber muß unentgeltlich ein

Aufgabeschein ausgefolgt werden.

Artikel 3.

Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.

1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung

wird der Betrag jeder Postanweisung in der

Währung des Landes angegeben, in dem die

Auszahlung stattfinden soll.

2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt selbst

das Verhältnis, nach dem ihre Währung in die

des Bestimmungslandes umzurechnen ist. Sie

setzt den Einzahlungskurs auch dann fest,

wenn Aufgabe- und Bestimmungsland die

gleiche Währung haben.

Artikel 4.

Höchstbetrag bei der Aufgabe.

1. Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag

der Postanweisungen, die bei ihr aufgegeben

werden, selbständig festsetzen, doch darf

er 1000 Franken nicht übersteigen.

2. Die nach dem folgenden Artikel 6 gebührenfreien

postdienstlichen Postanweisungen

können jedoch den von jeder Verwaltung festgesetzten

Höchstbetrag übersteigen.

Artikel 5.

Gebühren.

1. Die vom Absender für jede Postanweisung

zu zahlende Gebühr setzt sich aus einer festen

Gebühr, die 20 Centimen für eine Anweisung

nicht übersteigen darf, und einer verhältnismäßigen

Gebühr zusammen, die festgesetzt ist

mit höchstens

1/2 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn

die Verwaltungen die Anweisungen mit Karten;

1 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn die

Verwaltungen die Anweisungen mit Listen

austauschen.

2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr die ihrem Dienst

am besten entsprechende Abstufung festsetzen.

3. Die Anweisungen, die durch Vermittlung

eines der am Übereinkommen teilnehmenden

Länder zwischen einem anderen dieser Länder

und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht

werden, können von der vermittelnden

Verwaltung mit einer Zuschlaggebühr

belastet werden, die vom Anweisungsbetrage

abgezogen wird.

4. Zwischen Verwaltungen, die sich darüber

verständigt haben, kann dieser Zuschlag vom

Absender eingehoben und der vermittelnden

Verwaltung vergütet werden.

Artikel 6.

Gebührenfreiheit.

1. Die postdienstlichen Anweisungen, die

entweder zwischen den Postverwaltungen oder

zwischen diesen und dem Weltpostvereinsamt

ausgetauscht werden, sind von allen Postgebühren

befreit.

2. Das gleiche gilt für Postanweisungen,

betreffend Kriegsgefangene und die ihnen

gleichgehaltenen Personen, die unter den im

Artikel 52, §§ 2 bis 4, des Vertrages vorgesehenen

Bedingungen aufgegeben oder empfangen

werden.

Artikel 7.

Telegraphische Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen können im Verkehr

zwischen den Verwaltungen, deren , Länder

durch Staatstelegraphen verbunden sind oder

die der Verwendung der Privattelegraphen

zu diesem Zwecke zustimmen, telegraphisch

überwiesen werden; sie werden in diesem Falle

als telegraphische Postanweisungen bezeichnet.

2. Zwischen Verwaltungen, die sich darüber

verständigt haben, können die Postanweisungen

auch auf drahtlosem Wege übermittelt

werden.

3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen

können telegraphische Postanweisungen ebenso

wie gewöhnliche Privattelegramme und unter

den gleichen Bedingungen wie diese den

Bestimmungen für die Behandlung und Übermittlung

unterworfen werden, die in den dem

geltenden Weltnachrichtenvertrage angeschlossenen

Vollzugsordnungen vorgesehen

sind, soweit diese Bestimmungen auf telegraphische

Postanweisungen anwendbar sind.

4. Der Absender einer telegraphischen

Postanweisung hat die gewöhnliche Postanweisungsgebühr

und die Gebühr für das

Telegramm zu entrichten.

5. Der Absender einer telegraphischen

Postanweisung kann ihrem Wortlaut eine

persönliche Mitteilung für den Empfänger

beifügen, wenn er dafür die tarifmäßige Gebühr

entrichtet.

6. Die telegraphischen Postanweisungen

dürfen nur mit den in den zwischenstaatlichen

Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst

vorgesehenen Telegrammgebühren

belastet werden.

Artikel 8.

Auszahlungsbestätigung.

1. Der Absender einer gewöhnlichen oder

telegraphischen Postanweisung kann unter

den im Artikel 58 des Vertrages für die Rückscheine

festgesetzten Bedingungen innerhalb

eines Jahres, vom Einzahlungstage des Betrages

an gerechnet, eine Auszahlungsbestätigung

für diese Anweisung verlangen. Diese

Auszahlungsbestätigung wird ihm auf gewöhnlichem

oder, wenn er die entfallenden Kosten

zahlt, auf dem Luftwege übermittelt

2. Wenn der Absender die Bücksendung der

Auszahlungsbestätigung auf dem Luftwege

verlangt, hat er hiefür eine feste Gebühr von 10 Centimen

im Verkehr innerhalb eines Erdteiles

und von 40 Centimen im Verkehr zwischen

Erdteilen zu zahlen. Diese Gebühr verbleibt der

Verwaltung des Ursprungslandes der Anweisung.

Artikel 9.

Eilzustellung.

1. Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung

kann unter den im Artikel 47 des

Vertrages festgesetzten Bedingungen verlangen,

daß der Postanweisungsbetrag sofort

nach Einlangen der Anweisung durch besonderen

Boten in die Wohnung zugestellt wird.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

statt des Anweisungsbetrages nur eine Ankündigung

über das Einlangen der Postanweisung

oder diese selbst durch besonderen

Boten zustellen lassen, falls ihre Inlandvorschriften

dies vorsehen.

Artikel 10.

Auszahlung zu eigenen Handen.

Im Verkehr mit den Ländern, die ihre Zustimmung

gegeben haben, kann der Absender

durch einen besonderen Vermerk auf der

Anweisung, verlangen, daß die Auszahlung aus-

schließlich zu eigenen Handen und gegen eigenhändige

Bestätigung des auf der Anweisung

namentlich bezeichneten Empfängers erfolge.

Kapitel III.

Auszahlung der Anweisungen.

Artikel 11.

Auszahlung.

1. Der Postanweisungsbetrag muß den Empfängern

in der gesetzlichen Währung des

Bestimmungslandes ausgezahlt werden.

2. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes,

wenn dessen Inlandgesetzgebung es erfordert,

bei der Auszahlung die Bruchteile der

Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 12.

Höchstbetrag bei der Auszahlung.

1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

ist der in einem Lande auszuzahlende

Höchstbetrag gleich dem von diesem Lande

für die Einzahlung festgesetzten.

2. Falls ein Absender am gleichen Tage

für den gleichen Empfänger mehrere Postanweisungen

aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag

den vom Bestimmungslande festgesetzten

Höchstbetrag überschreitet, kann

das Bestimmungsamt die Auszahlung der

Anweisungen so verteilen, daß die dem Empfänger

an einem Tage ausgezahlte Summe

diesen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Artikel 13.

Gutschrift auf ein Postscheckkonto.

Jede Verwaltung kann die Gutschrift der

Postanweisungsbeträge nach den in ihrem

Bereiche für den Postscheckdienst geltenden

Bestimmungen auf ein Postscheckkonto übernehmen.

Die Postanweisungen werden in

diesem Falle als gültig ausgezahlt angesehen.

Artikel 14,

Zustellgebühr.

Vom Empfänger einer Postanweisung kann

eine Zustellgebühr eingehoben werden, wenn

die Auszahlung in der Wohnung erfolgt.

Artikel 15.

Gebühr für eine Auszahlungsermächtigung.

Ist der Verlust einer Postanweisung nicht

auf ein dienstliches Verschulden zurückzuführen,

so kann vom Absender oder vom

Empfänger für die im Artikel 108 der Aus-

führungsvorschrift vorgesehene Auszahlungsermächtigung

eine Gebühr gleich der für die

Nachfrage nach einer Briefsendung eingehoben

werden.

Artikel 16.

Postlagernd gestellte Postanweisungen.

Wird eine Postanweisung postlagernd gestellt,

so kann die im Artikel 40 des Vertrages vorgesehene

Sondergebühr vom Empfänger eingehoben

werden. Diese Gebühr wird im Falle

der Nachsendung oder der Unbestellbarkeit

gestrichen.

Artikel 17.

Zustellung der telegraphischen

Postanweisungen.

1. Die telegraphischen Postanweisungen

werden stets nach den Bestimmungen des

Artikels 9 zugestellt. Läßt die Bestimmungsverwaltung

die Beträge selbst durch besonderen

Boten in die Wohnung zustellen, so kann sie

dafür eine besondere Gebühr einheben, wobei

die vom Absender gezahlte Eilzustellgebühr

gegebenenfalls zu berücksichtigen ist.

2. Läßt die Bestimmungsverwaltung statt

des Betrages eine Ankündigung über das

Einlangen der Anweisung oder diese selbst

mit besonderem Boten zustellen, so erfolgt

diese Zustellung ohne Kosten für den Empfänger;

hegt dessen Wohnung jedoch außerhalb

des Ortszustellbezirkes des Bestimmungspostamtes

und hat der Aufgeber die Eilzustellgebühr

nicht entrichtet, so kann diese vom

Empfänger eingehoben werden.

Artikel 18.

Gültigkeitsdauer der Anweisungen.

1. Die Postanweisungen sind bis zum Ablauf

des ersten Monats gültig, der dem Monat

ihrer Einzahlung folgt. Diese Frist kann im

Einvernehmen der beteiligten Verwaltungen bis

zum Ablauf des dritten Monats verlängert

werden. Im Verkehr mit entfernten Ländern

beträgt die Verlängerung allgemein sechs Monate.

Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen

nur auf Grund eines Gültigkeitsvermerkes

ausgezahlt werden, den die Aufgabeverwaltung

auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung

erteilt. Die nach dem Listenverfahren

ausgestellten Postanweisungen unterliegen

jedoch nicht der Förmlichkeit des Gültigkeitsvermerkes.

2. Der Gültigkeitsvermerk gibt der Postanweisung

eine neue Gültigkeitsdauer, die der

im § 1 vorgesehenen gleich ist.

3. Ist der Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht

auf ein dienstliches Verschulden zurückzuführen,

so kann für den Gültigkeitsvermerk

eine Gebühr gleich der für die Nachfrage

nach einer Briefsendung eingehoben werden.

Artikel 19.

Überschreibung von Postanweisungen.

Jedem Land ist das Recht vorbehalten,

innerhalb seines Gebietes die Übertragung des

Eigentums an den aus einem anderen Vertragslande

herrührenden Postanweisungen durch

Überschreibung übertragbar zu erklären.

Kapitel IV.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Nachsendung. Unbestellbarkeit. Nachfragen.

Artikel 20.

Zurückforderung der Anweisungen.

Anschriftänderung.

1. Der Absender einer gewöhnlichen oder

telegraphischen Postanweisung kann sie unter

den Bedingungen des Artikels 54 des Vertrages

zurückfordern oder ihre Anschrift

ändern lassen, solange der Empfänger die

Postanweisung selbst oder deren Betrag nicht

übernommen hat.

2. Wenn es sich um ein telegraphisch übermitteltes

Ansuchen um Anschriftänderung

handelt, so ist außer der Telegrammgebühr

auch die Gebühr für einen Einschreibebrief

der 1. Gewichtsstufe zu entrichten.

Artikel 21.

Nachsendung von Postanweisungen.

1. Im Falle einer Änderung des Wohnortes

des Empfängers können die Postanweisungen

auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers

in das neue Bestimmungsland nachgesendet

werden, wenn zwischen dem Nachsendungsland

und dem neuen Bestimmungsland

ein Postanweisungsverkehr besteht.

2. Werden gewöhnliche oder telegraphische

Postanweisungen auf dem Postwege nachgesendet

und besteht zwischen dem neuen

Bestimmungslande und dem Aufgabelande

auf Grund dieses Übereinkommens ein Postanweisungsverkehr,

so wird für diese Nachsendung

keine Ergänzungsgebühr eingehoben. Besteht

zwischen dem neuen Bestimmungsland und

dem Ursprungslande kein Anweisungsverkehr,

so wird die Nachsendung mit einer neuen

Postanweisung vollzogen, deren Gebühr von

dem zu überweisenden Betrag abgezogen wird.

3. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen

können telegraphisch nachgesendet

werden, wenn das neue Bestimmungsland

mit dem ursprünglichen Bestimmungslande

telegraphische Postanweisungen austauscht.

In. diesem Falle wird eine telegraphische

Postanweisung über den Betrag ausgefertigt,

der nach Abzug der für die neue

Beförderung entfallenden Post- und Telegrammgebühren

verbleibt.

4. Die gewöhnlichen oder telegraphischen

Postanweisungen aus Ländern, die an diesem

Übereinkommen nicht teilnehmen, aber mit

einem dem Übereinkommen beigetretenen

Lande Postanweisungen austauschen, können,

wenn die besonderen Vereinbarungen dem

nicht entgegenstehen, von diesem auf dem

Postwege oder telegraphisch in ein anderes,

dem Übereinkommen beigetretenes Land

nachgesendet werden. Die Nachsendung erfolgt

mit einer neuen Postanweisung, deren

Gebühr von dem nachzusendenden Betrage

abgezogen wird. Unter den gleichen Bedingungen

können gewöhnliche oder telegraphische

Postanweisungen aus dem Übereinkommen

beigetretenen Ländern nach einem

am Übereinkommen nicht teilnehmenden

Lande nachgesendet werden.

5. Nach dem Listenverfahren ausgetauschte

Postanweisungen werden stets mit einer neuen

Postanweisung nachgesendet; die Gebühr wird

von dem zu überweisenden Betrage abgezogen.

Artikel 22.

Unbestellbare Postanweisungen.

1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert

wurde, sowie Anweisungen, deren

Empfänger unbekannt, ohne Angabe einer

Anschrift oder nach Ländern abgereist sind;

in die eine Nachsendung nicht erfolgen kann,

sind unverzüglich an das Aufgabeamt

zurückzusenden, und zwar unmittelbar, wenn die

Verwaltungen die Anweisungen mit Karten

austauschen, und durch Vermittlung der Auswechslungsämter,

wenn sie das Listenverfahren

anwenden.

2. Postanweisungen deren Auszahlung nicht

innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsfrist

begehrt worden ist, werden von der Verwaltung,

die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung

zurückgesendet.

3. Postanweisungen, die aus irgendeinem

Grunde nicht an die Empfänger ausgezahlt

werden konnten, müssen den Absendern zurückgezahlt

werden.

Artikel 23.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Für jede Nachfrage nach einer Postanweisung

und für jedes Auskunftsersuchen kann

die gleiche Gebühr eingehoben werden wie für

die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

nach einer Briefsendung. Diese Gebühr wird

für Nachfragen oder Auskunftsersuchen nach

mehreren vom gleichen Aufgeber an den

gleichen Empfänger gleichzeitig aufgegebene

Postanweisungen nur einfach eingehoben.

2. Keine Gebühr wird eingehoben, wenn der

Absender bereits die Gebühr für eine Auszahlungsbestätigung

entrichtet hat.

3. Die Nachfrage wegen Auszahlung einer

Postanweisung an eine nicht berechtigte Person

ist nur innerhalb eines Jahres, gerechnet vom

Tage nach der Einzahlung des Betrages an, zulässig.

Jede Verwaltung muß jedoch einfachen,

nach Ablauf dieser Frist gestellten

Auskunftsersuchen entsprechen, mit denen sie

von einer anderen Verwaltung wegen Anweisungen

befaßt wird, die vor weniger als

zwei Jahren angenommen worden sind.

4. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

oder Auskunftsersuchen nach Postanweisungen

entgegenzunehmen, die von anderen

Verwaltungen angenommen worden sind.

5. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

durch ein dienstliches Verschulden

verursacht worden, so wird die eingehobene

Gebühr zurückerstattet.

Kapitel V.

Haftung.

Artikel 24.

Umfang der Haftung.

1. Für die auf Postanweisungen eingezahlten

Beträge wird den Aufgebern bis zum

Zeitpunkt der ordnungsmäßigen Auszahlung

innerhalb der durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes

festgesetzten Verjährungsfrist gehaftet.

2. Nach Ablauf der im Artikel 23, § 3, vorgesehenen

Frist von einem Jahr sind die Verwaltungen

für Auszahlungen auf Grund

falscher Empfangsbestätigungen nicht mehr

haftpflichtig.

Artikel 25.

Ausnahme vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht

aus dem Postanweisungsdienste befreit, wenn

sie, sofern ihre Haftpflicht nicht auf andere

Weise nachgewiesen ist, die Auszahlung wegen

Vernichtung der Betriebspapiere durch höhere

Gewalt nicht nachweisen können.

Artikel 26.

Zahlung der in Nachfrage gezogenen

Beträge.

1. Wird die Auszahlung einer Postanweisung

bestritten und liegt die Verantwortlichkeit

der Post vor, so obliegt die Schadloshaltung

des Nachfragenden der Bestimmungsverwaltung,

wenn der Betrag dem richtigen

Empfänger ausgefolgt und der Aufgabeverwaltung,

wenn er dem Aufgeber zurückgezahlt

werden soll.

2. Der Verwaltung, die den Ersatzwerber

entschädigt hat, steht gegen die für die vorschriftswidrige

Auszahlung verantwortliche

Verwaltung das Rückgriffsrecht zu.

Artikel 27.

Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzwerber muß so bald als möglich,

spätestens innerhalb sechs Monaten,

gerechnet vom Tage nach der Nachfrage an,

entschädigt werden. Diese Frist wird im Verkehr

mit den entfernten Ländern auf neun

Monate erstreckt.

2. Die Aufgabeverwaltung kann die Zurückzahlung

ausnahmsweise über die im § 1 vorgesehene

Frist aufschieben, wenn diese trotz

aller von den Verwaltungen aufgewendeten

Sorgfalt nicht ausreichte, die Verantwortlichkeit

festzustellen.

3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt,

den Aufgeber für Rechnung der Bestimmungsverwaltung

zu entschädigen, wenn diese drei

Monate verstreichen ließ, ohne die bei ihr ordnungsgemäß

anhängig gemachte Angelegenheit

zu erledigen. Diese Frist wird im Verkehr

mit den entfernten Ländern auf sechs Monate

erstreckt.

Artikel 28.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung,

es sei denn, daß die Auszahlungsverwaltung

nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung

nach ihren Inlandvorschriften stattgefunden

hat.

2. Ein bei der telegraphischen Übermittlung

einer Postanweisung im Inneren des Aufgabe-

oder des Bestimmungslandes unterlaufener

Irrtum hat die Verantwortlichkeit

der Postverwaltung des Landes zur Folge,

in dem der Irrtum vorgekommen ist. Ereignete

sich der Irrtum im Telegraphendienste eines

Zwischenlandes oder kann nicht festgestellt

werden, wo er unterlaufen ist, so haben

die Aufgabe- und die Auszahlungsverwaltung

den Schaden zu gleichen Teilen zu

tragen.

3. Das gleiche gilt bei einer Übermittlung

gefälschter telegraphischer Postanweisungen

oder bei Auszahlung gefälschter gewöhnlicher

Postanweisungen, wenn die Haftpflicht nicht

festgestellt werden kann oder wenn die Fälschung,

soweit es sich um telegraphische

Anweisungen handelt, auf dem Gebiet eines

Zwischenlandes erfolgt ist, ohne daß von

diesem ein Ersatz zu erreichen war.

Artikel 29.

Rückerstattung der ausgezahlten Beträge

an die Aufgabeverwaltung.

1. Die Bestimmungsverwaltung, für deren

Rechnung die Aufgabeverwaltung den Ersatzwerber

entschädigt hat, hat der Aufgabeverwaltung

den ausgezahlten Betrag binnen drei

Monaten nach Abfertigung der Verständigung

über die Zahlung zu erstatten. Das gleiche gilt,

wenn es sich um die Rückerstattung des Ersatzbetrages

in den im Artikel 28, §§ 2 und 3,

vorgesehenen Fällen handelt.

2. Die Rückerstattung hat ohne Kosten für

die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung,

Scheck oder Sichtwechsel, gezogen auf die

Hauptstadt oder einen Handelsplatz des

Gläubigerlandes, oder in Bargeld, das im

Gläubigerland Kurs hat, zu erfolgen. Im

gegenseitigen Einvernehmen kann der Betrag

durch Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung

dem Gläubigerland gutgeschrieben

werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist

ist der der Aufgabeverwaltung geschuldete

Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen, gerechnet

vom Tage des Ablaufes dieser Frist.

Kapitel VI.

Abrechnung. Verfallene Postanweisungen.

Artikel 30.

Teilung der Gebühren.

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der

Bestimmungsverwaltung nach den in der

Ausführungsvorschrift vorgesehenen Bestimmungen

für jede Postanweisung einen

festen Anteil von 10 Centimen und dazu1/

4 oder 1/2 v. H. des Gesamtbetrages der ausgezahlten

Postanweisungen, je nachdem die

Verwaltungen das Karten- oder das Listenverfahren

anwenden. Für die gebührenfreien

Postanweisungen wird keine Vergütung geleistet.

2. Im Falle der Nachsendung einer Postanweisung

erhält das neue Bestimmungsland

ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung

tatsächlich eingehobene Gebühr

die Gebührenanteile, die ihm zugefallen

wären, wenn die Anweisung schon ursprünglich

dorthin gerichtet worden wäre.

3. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen

dieses Übereinkommens behält jede Verwaltung

zur Gänze die anderen von ihr eingehobenen

Gebühren.

Artikel 31.

Abrechnung.

1. Jede Verwaltung stellt monatlich Rechnungen

auf, in denen alle durch ihre Postämter

ausgezahlten Beträge angeführt sind.

Die Monatsrechnungen sind die Grundlage

einer Hauptrechnung. Wurden die Post-

anweisungen in verschiedenen Währungen ausgezahlt,

so wird die geringere Forderung in

die Währung der größeren umgerechnet, und

zwar nach dem mittleren amtlichen Börsenkurs

im Schuldnerlande während des Zeitraumes,

auf den sich die Abrechnung bezieht.

Dieser mittlere Kurs muß einheitlich auf vier

Dezimalstellen ausgerechnet werden.

2. Die Begleichung der Rechnungen kann

jedoch auch auf Grund der Monatsrechnungen

erfolgen, ohne Ausgleich durch

eine Hauptrechnung. Jede Verwaltung begleicht

dann der anderen Verwaltung den

Gesamtbetrag der Monatsrechnung, die von

dieser Verwaltung aufgestellt wird.

3. Die Rechnungen sind von der Schuldnerverwaltung

innerhalb der in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Frist zu begleichen.

Artikel 32.

Begleichung.

1. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung

sind die Restschuld der Hauptrechnung

oder die Monatsrechnungen in der Währung zu

begleichen, in der das Gläubigerland die Postanweisungen

auszahlt.

2. Wird nicht innerhalb der in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Frist beglichen,

so ist die Restschuld einer Hauptrechnung

oder der Betrag einer Monatsrechnung

vom Tage des Ablaufes dieser Fristen bis

zum Tage der Zahlung zu verzinsen. Die Zinsen

werden mit 5 v. H. jährlich berechnet.

3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

über die Aufstellung der Rechnungen und

ihre Begleichung können durch keinerlei einseitige

Verfügungen, wie Zahlungsaufschub,

Überweisungsverbot usw., berührt werden.

Artikel 33.

Verfallene Postanweisungen.

Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge,

die nicht innerhalb der Verjährungsfrist

zurückgefordert wurden, fallen endgültig

der Aufgabeverwaltung zu.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 34.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende

Ämter.

Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen,

um soweit als möglich die Auszahlung der Postanweisungen

in allen Orten ihres Landes zu

sichern.

Artikel 35.

Teilnahme anderer Verwaltungen.

1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst

von einer anderen als der

Postverwaltung besorgt wird, können an dem

durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens

geregelten Austausch teilnehmen.

2. Es obliegt dieser anderen Verwaltung, sich

mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen,

um die vollständige Durchführung

aller Bestimmungen des Übereinkommens zu

sichern. Die Postverwaltung dient ihr als Vermittlerin

im Verkehr mit den Postverwaltungen

der anderen Vertragsländer und mit dem Weltpost

vereinsamt.

Artikel 30.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I

und II des Weltpostvertrages, mit Ausnahme

des Artikels 11, gelten auch für dieses Übereinkommen.

Das gleiche gilt auch für die Vorschriften

des Kapitels I der Bestimmungen

über die Beförderung der Briefpostsendungen

auf dem Luftwege.

Artikel 37.

Verbot der Einhebung von Finanz-

oder anderen Gebühren.

Unabhängig vom Verbote des Artikels 29

des Vertrages dürfen die Postanweisungen

und die auf ihnen geleisteten Empfangsbestätigungen

keinerlei Abgabe oder Gebühr

unterworfen werden.

Artikel 38.

Postreisegutscheine.

Der Austausch der Postreisegutscheine

zwischen den Vertragsländern, deren Verwaltungen

die Einrichtung dieses Dienstes

vereinbaren, wird durch die Bestimmungen

des diesem Übereinkommen angeschlossenen

Anhanges geregelt.

Artikel 39.

Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen gemachten Vorschläge

(Artikel 21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Artikel 1 bis 12,

14 bis 20, 23 bis 32, 37 bis 40 dieses

Übereinkommens und der Artikel 101,

102, 104, 110, 120 bis 125, 133, 139 und

140 seiner Ausführungsvorschrift handelt ;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sieh um

die Abänderung anderer als der unter a)

erwähnten Bestimmungen dieses Übereinkommens

und der Artikel 103, 105,

106, 108, 111, 112, 126 bis 129 und 134

seiner Ausführungsvorschrift sowie des

Anhanges, betreffend die Postreisegutscheine,

handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Abänderung der anderen Artikel

der Ausführungsvorschrift oder um die

Auslegung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens, seiner Ausführungsvorschrift

und des Anhanges, betreffend

die Postreisegutscheine, handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 12 des

Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 40.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli

1948 in Kraft treten und für unbestimmte

Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Übereinkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt

bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift

übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Anhang, betreffend die Postreisegutscheine.

Titel I.

Grundsätzliche Bestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe von Postreisegutscheinen.

Artikel 1.

Postreisegutscheine.

Die Verwaltungen, die übereingekommen

sind, an diesem Dienste teilzunehmen, geben

Postreisegutscheine aus. Diese Gutscheine

sind in Heftchen vereinigt.

Artikel 2.

Währung.

1. Die Gutscheine lauten auf die Währung

des Landes, in dem die Zahlung erfolgen soll.

2. Das von der Ursprungsverwaltung für die

Ausstellung der Gutscheine angewendete Umrechnungsverhältnis

ist das gleiche wie das für

die Ausfertigung der Postanweisungen.

Artikel 3.

Höchstbetrag.

1. Der Betrag eines jeden Gutscheines lautet

auf eine feste Summe, deren Gegenwert annähernd

25, 50 oder 100 Franken entspricht.

Sie wird im gegenseitigen Einvernehmen der

beteiligten Verwaltungen festgesetzt.

2. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein

Heftchen besteht, beträgt höchstens 10.

Artikel 4.

Gebühren.

Die für jeden Gutschein zu entrichtende Gebühr

wird von der Ursprungsverwaltung festgesetzt;

diese Gebühr darf jedoch in keinem

Falle 1/2 v.H. des eingezahlten Betrages übersteigen.

Artikel 5.

Verkaufspreis.

Jede Verwaltung kann vom Käufer den

Preis, zu dem das Weltpostvereinsamt ihr die

Gutscheine und die Umschläge der Gutscheine

liefert, sowie die Auslagen einheben, die durch

die verschiedenen, für die Anfertigung der

Heftchen erforderlichen Arbeiten entstehen.

Kapitel II.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 6.

Auszahlung.

1. Die Gutscheine werden durch die beteiligte

Verwaltung nach ihren Inlandvorschriften

für Postanweisungen ausgezahlt.

2. Die Gutscheinheftchen oder die einzelnen

Gutscheine sind auf Dritte weder durch Eigentumsvermerk

noch durch Abtretung übertragbar;

sie dürfen auch nicht als Pfand gegeben

werden.

3. Verfügt die auszahlende Dienststelle nicht

über die zur Zahlung des vorgewiesenen

Scheines oder der vorgewiesenen Scheine erforderlichen

Beträge, so kann die Auszahlung

bis zu dem Zeitpunkte aufgeschoben werden,

in dem sich die Dienststelle die Beträge verschafft

hat.

Artikel 7.

Gültigkeitsdauer.

Die Gutscheine sind vier Monate, gerechnet

vom Tage ihrer Ausgabe, gültig. Die Monate

werden ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Tage

von Tag zu Tag gerechnet.

Artikel 8.

Zahlungsverbot.

Sofern die Inlandgesetzgebung eines

Landes nichts anderes vorsieht, geben die Postämter

den bei ihnen vorgebrachten Ansuchen

um Zahlungsverbot auf ordnungsmäßig ausgestellte

Gutscheine keine Folge.

Kapitel III.

Haftung und Abrechnung.

Artikel 9.

Umfang der Haftung.

1. Die Verwaltungen haften nicht für die

Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung

oder die betrügerische Verwendung von Heftchen

oder einzelner der darin enthaltenen Gutscheine

nach sich ziehen können.

2. Gegen die Verwaltung des Ausgabelandes

kann ein Anspruch nur bei gleichzeitiger

Vorweisung des betreffenden Heftchens erhoben

werden.

3. Im Falle des Verlustes eines Heftchens

oder eines oder mehrerer Gutscheine muß der

Ersatzwerber der Ausgabeverwaltung nachweisen,

daß er die Ausfertigung eines Gutscheinheftchens

verlangt und den vollen

hiefür entfallenden Betrag eingezahlt hat.

Zurückgezahlt kann erst werden, wenn diese

Verwaltung sich vergewissert hat, daß die als

verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt

worden sind, wobei die Frist, vom Ablauf der

Gültigkeitsdauer an gerechnet, drei Monate

nicht überschreiten darf. Diese Frist wird im

Verkehr mit den entfernten Ländern auf sechs

Monate erstreckt.

Artikel 10.

Teilung der Gebühren.

Die Ausgabeverwaltung vergütet der Verwaltung,

die ausgezahlt hat, 1/4 v. H. des

Gesamtbetrages der ausgezahlten Gutscheine.

Artikel 11.

Abrechnung.

Die Abrechnung über die für Gutscheine

ausgezahlten Beträge wird einmal monatlich

auf einem Formblatt nach dem Muster MP 9

aufgestellt, das den Postanweisungsrechnungen

beizuschließen ist. Der Gesamtbetrag der

Rechnung MP 9 wird der für den gleichen Zeitraum

aufgestellten Monatsrechnung für Postanweisungen

zugerechnet.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 12.

Anwendung der Bestimmungen des

Übereinkommens.

Die Bestimmungen des Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift sind auf

Gutscheine in allem anwendbar, soweit in

diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas

anderes vorgesehen ist.

Titel II.

Ausführungsbestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe der Heftchen.

Artikel 13.

Beschreibung der Gutscheine und der

Umschläge der Heftchen. Lieferung.

1. Die Gutscheine werden auf Formblättern

nach dem Muster MP 10 ausgestellt. Sie sind

auf weißem Papier hergestellt. Sie tragen ein

schattiertes Wasserzeichen, das einen sinnbildlichen

Kopf von etwa 2 Zentimeter Höhe

darstellt. Auf dem linken Rande des Formblattes

ist ein weißer Streifen von 31/2 Zentimeter

Breite ausgespart. Oben an diesem Bandstreifen

liegt das Wasserzeichen; in der Mitte ist

ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel

angebracht, der einen Merkurkopf darstellt;

der untere Teil des Randstreifens ist für

den Trockenstempel vorbehalten, den der die Gutscheine

ausstellende Dienst nach Artikel 14

anzubringen hat. Mit Ausnahme des weißen

Randstreifens ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund

versehen, der aus einem sehr

klaren dreifarbigen Abdruck eines Sinnbildes

besteht, das sich aus einigen reichen, aus Mustern

bestehenden Ornamenten zusammensetzt. Die

Angabe „Postreisegutschein" wird gleichzeitig

mit dem Sicherheitsuntergrund und in den

gleichen Farben gedruckt.

2. Die Gutscheine tragen folgende, auf der

Vorderseite gedruckte Angaben

a) eine Nummernreihe von 1 bis 100.000;

b) den Namen des Ausgabelandes;

c) den Wert der Gutscheine, mit Angabe der

Währung, in der sie ausgestellt sind;

d) den Namen des Landes, in dem sie ausschließlich

zahlbar sind.

3. Das Umschlagblatt des Heftchens entspricht

dem Formblatt MP 11. Der Name des

Ausgabelandes und der Name des Landes, auf

das die Gutscheine gezogen sind, sind auf der

Vorderseite aufgedruckt. Die Umschläge der

Heftchen sind von hellblauer Farbe.

4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen

und den Umschlagblättern der Heftchen

vom Weltpostvereinsamte beliefert, das

sie drucken läßt und zum Selbstkostenpreis

abgibt.

Artikel 14.

Ausgabe der Gutscheine.

1. Die Gutscheine erhalten bei der Ausgabe

auf dem vorbehaltenen weißen Bandstreifen

der Vorderseite an der hiefür vorgesehenen Stelle

einen trockenen Hochdruckstempel, der für

jeden ausstellenden Dienst verschieden ist.

2. Die am Dienst teilnehmenden Verwaltungen

können übereinkommen, auf den Gutscheinen

den Namen der ausstellenden Dienststelle

durch einen besonderen Prägestempel zu bezeichnen.

Artikel 15.

Herstellung der Heftchen.

1. Die Gutscheine, deren Ausgabe verlangt

wurde, werden vereinigt und in Heftchen mit

dem Umschlagblatt MP 11 zusammengeheftet.

Sie werden nach ihrer Nummernfolge

gereiht.

2. Die Verwaltung, die ein Heftchen ausgibt,

bringt an der dafür vorgesehenen Stelle

des Umschlagblattes den letzten Gültigkeitstag

der Gutscheine mit einer durch das ganze

Heft, gehenden Durchlochung an. Sie setzt in

den Rastern dieses Umschlagblattes die Zahl

der ausgegebenen Gutscheine sowie die

Nummern des ersten und letzten dieser

Gutscheine ein. Schließlich wird an der hiefür

vorgesehenen Stelle des Heftchens und der Gutscheine

der Name des Landes, auf das die Postreisegutscheine

gezogen werden, auffallend bezeichnet.

3. Die Eintragungen müssen handschriftlich,

mit Schreibmaschine oder durch ein

mechanisches Druckverfahren erfolgen.

4. Bei der Ausfertigung des Heftchens muß

ein Abdruck des im Artikel 14 erwähnten

Hochdrucktrockenstempels auf dem Umschlagblatt

an der hiefür vorgesehenen Stelle

angebracht werden.

Kapitel II.

Zahlung der Gutscheine.

Artikel 16.

Vorgang.

Der Vorgang bei der Auszahlung der Gutscheine

ist der gleiche wie bei der Atiszahlung

der Postanweisungen.

Kapitel III.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 17.

Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt.

1. Jede Verwaltung, die am Dienst der Postreisegutscheine

teilnimmt, muß den anderen

Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

bekanntgeben

a) das Verzeichnis der Länder, mit denen

sie Postreisegutscheine auf Grund dieses

Anhanges austauscht;

b) das Verzeichnis der Ämter, die sie zur

Ausgabe und Auszahlung der Gutscheine

ermächtigt, oder die Mitteilung, daß alle

Ämter am Dienst teilnehmen;

c) den Betrag des einzelnen Postreisegutscheines,

ausgedrückt in der Währung

der Länder, auf die die Gutscheine gezogen

werden;

d) die Gebühren, die sie anwendet.

2. Jede nachträgliche Änderung muß unverzüglich

angezeigt werden.

Artikel 18.

Vordrucke für den Gebrauch der

Postbenutzer.

Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 33,

§ 2, des Vertrages gelten als Vordrucke für den

Gebrauch der Postbenutzer

MP 10 (Postreisegutschein);

MP 11 (Umschlagblatt des Reisegutscheinheftchens).

Übereinkommen,

betreffend die Postüberweisungen,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, der Republik

Columbien, Korea, der Republik Cuba,

Dänemark, der Dominikanischen Republik,

Spanien, der Gesamtheit der

spanischen Kolonien, Frankreich, Algerien,

Griechenland, der Republik

Haïti, der Republik Honduras, Ungarn,

Italien, Japan, Libanon, Luxemburg,

Marokko (ohne spanische Zone),

Marokko (spanische Zone), Norwegen,

Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch-

Indien, Polen, Portugal, den

portugiesischen Kolonien in Westafrika,

den portugiesischen Kolonien

in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,

der Republik San-Marino,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Tschechoslowakei,

Tunis, der Ost-Republik Uruguay, der

Stadt des Vatikan, den Vereinigten

Staaten von Venezuela, Jemen und

der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Überweisungsdienstes.

Der Postüberweisungsdienst zwischen den

Vertragsländern, deren Verwaltungen die Einrichtung

dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt

den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Artikel 2.

Gegenstand des Übereinkommens.

Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in

einem der Länder, die den Postüberweisungsdienst

vereinbart haben, kann Überweisungen

von seinem Konto auf ein in einem anderen

dieser Länder geführtes Postscheckkonto anordnen.

Kapitel II.

Zulassungsbedingungen und Ausführung

der Überweisungsaufträge.

Artikel 3.

Angabe des Betrages der Überweisungen.

Umrechnungsverhältnis.

1. Der Überweisungsbetrag muß in der

Währung des Bestimmungslandes angegeben

werden.

2. Jede Verwaltung kann jedoch zustimmen,

daß dieser Betrag vom Inhaber des Kontos

in der Währung des Ursprungslandes angegeben

wird.

3. Die Verwaltung dieses Landes setzt selbst

das Umrechnungsverhältnis aus ihrer Währung

in die des Bestimmungslandes fest.

4. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes

bei der Buchung der Überweisung

zugunsten des Empfängers, wenn ihre Inlandgesetzgebung

dies verlangt, Bruchteile der

Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag

der Überweisungen bestimmen, den ein Kontoinhaber

an einem Tage oder während eines

bestimmten Zeitraumes in Auftrag geben kann.

Artikel 5.

Gebühren.

1. Die Gebühr für eine Überweisung darf

1 0/00 des überwiesenen Betrages nicht übersteigen;

jede Verwaltung kann die Bruchteile

nach den Bedürfnissen des Dienstes runden.

Es kann auch eine Mindestgebühr festgesetzt

werden, die 20 Centimen nicht übersteigen

darf.

2. Die Gutschrift einer Überweisung auf ein

Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr

unterliegen, als für eine gleiche Buchung im

Inlanddienste allenfalls eingehoben wird.

Artikel 6.

Gebührenfreiheit.

1. Die amtlichen, auf den Dienst bezüglichen

Überweisungen zwischen den Verwaltungen

oder ihren Ämtern sind von jeder Gebühr befreit.

2. Die Gebührenfreiheit kommt auch den

Sendungen mit den Kontoauszügen zu, die von

den Postscheckämtern an ihre Kontoinhaber

in allen Vereinsländern versendet werden.

Diese Sendungen müssen die Bezeichnung des

absendenden Postscheckamtes und den Vermerk

„Service des Postes" tragen.

Artikel 7.

Zahlungsnachricht.

1. Der Kontoinhaber oder das Scheckamt,

bei dem das belastete Konto geführt wird, muß

jedem gewöhnlichen Überweisungsauftrag eine

Zahlungsnachricht beifügen.

2. Die Rückseite dieser Nachricht kann zu

einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger

benützt werden. Jede Verwaltung kann hiefür

vom Inhaber des zu belastenden Kontos eine

Gebühr einheben, wenn eine solche auch in

ihrem Inlanddienst besteht.

3. Die Zahlungsnachrichten zu den gewöhnlichen

Überweisungen werden den Empfängern

gebührenfrei zugesendet.

Artikel 8.

Telegraphische Überweisungen.

1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,

die sich darüber verständigt haben, können die

Überweisungen auf telegraphischem oder drahtlosem

Wege übermittelt werden; in diesem

Falle werden sie als telegraphische Überweisungen

bezeichnet.

2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

können die telegraphischen Überweisungen

wie gewöhnliche Privattelegramme und unter

den gleichen Bedingungen wie diese den Bestimmungen

der Behandlung und der Übermittlung

unterworfen werden, die in den Vollzugsordnungen

zum geltenden Weltnachrichtenvertrag

vorgesehen sind, soweit diese

Bestimmungen auf telegraphische Überweisungen

anwendbar sind.

3. Abgesehen von der Gebühr für das Telegramm

unterliegt die telegraphische Überweisung

der im Artikel 5 festgesetzten Überweisungsgebühr

und außerdem einer festen

Gebühr, die einen Franken nicht übersteigen

darf. Die telegraphische Überweisung darf

mit keinen anderen als den in den zwischenstaatlichen

Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst

vorgesehenen Telegrammgebühren

belastet werden.

4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung

kann ihrem Wortlaut eine persönliche

Mitteilung an den Empfänger beifügen, wenn

er die tarifmäßige Gebühr bezahlt. Diese Gebühr

tritt an Stelle der nach Artikel 7, § 2,

zulässigen Gebühr und schließt sie gegebenenfalls

aus.

5. Für jede telegraphische Überweisung

fertigt das empfangende Scheckamt eine

Empfangsnachricht aus und sendet sie gebührenfrei

an den Empfänger.

Artikel 9.

Austausch der Überweisungslisten.

1. Die Verwaltungen geben einander werktäglich

einmal die Überweisungen mit Listen

bekannt. Sie können jedoch vereinbaren, die

Summen mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Die Zahlungsnachrichten für

die Inhaber der empfangenden Konten werden

den Listen beigefügt.

2. Ist nichts anderes vereinbart, so wird der

Betrag der Überweisungen in den Überweisungslisten

und Zahlungsnachrichten in der

Währung des Bestimmungslandes angegeben.

3. Die telegraphischen Überweisungen

werden in besondere Tageslisten aufgenommen.

Diesen Listen wird keine Zahlungsnachricht

beigegeben.

Artikel 10.

Vermittlungsstellen.

Die Verwaltungen teilen einander die Namen

der Scheckämter mit, die sie für den Austausch

der Überweisungslisten bestimmt haben.

Kapitel III.

Widerruf. Nachfragen.

Artikel 11.

Widerruf von Überweisungsaufträgen.

1. Die Überweisungsaufträge können vom

Inhaber des belasteten Kontos widerrufen

werden, solange die Gutschrift auf dem Konto

des Empfängers nicht durchgeführt ist. Der

Kontoinhaber hat den Widerruf an die Verwaltung

zu richten, der er den Überweisungsauftrag

erteilt hat.

2. Der Widerruf wird auf schriftlichem oder

telegraphischem Wege auf Kosten des Absenders

übermittelt, der für jeden Widerruf

auf schriftlichem Wege die Gebühr für einen

Einschreibbrief der 1. Gewichtsstufe und für

jeden telegraphischen Widerruf die Telegrammgebühr

und die Postgebühr für die eingeschriebene

schriftliche Bestätigung zu entrichten

hat.

Artikel 12.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Nachfragen und Auskunftsersuchen

wegen Ausführung eines Überweisungsauftrages

sind vom Inhaber des belasteten Kontos

an die Verwaltung zu richten, der er den Auftrag

erteilt hat, es sei denn, daß er den

Empfänger ermächtigt hat, sich mit der Verwaltung

zu verständigen, die dessen Konto

führt.

2. Für die Nachfrage und das Auskunftsersuchen

wegen eines Überweisungsauftrages

kann die gleiche Gebühr eingehoben werden

wie für die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

nach einer Briefsendung.

3. Nachfragen sind nur innerhalb eines

Jahres zulässig, gerechnet von dem dem Überweisungsauftrage

folgenden Tage an. Jede

Verwaltung muß jedoch einfachen, nach Ablauf

dieser Frist gestellten Ansuchen um Auskunft

entsprechen, mit denen sie von einer

anderen Verwaltung wegen Überweisungsaufträgen

befaßt wird, die weniger als zwei

Jahre zurückliegen.

4. Ist eine Nachfrage durch einen dienstlichen

Verstoß veranlaßt worden, so wird die Nachfragegebühr

zurückerstattet.

Kapitel IV.

Haftpflicht.

Artikel 13.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für die Irrtümer,

die durch ihren Dienst bei der Gutschrift

von Überweisungen auf Postscheckkonten begangen

werden, und für irrige Angaben in den

Überweisungslisten oder in den telegraphischen

Überweisungen, die sie den anderen Verwaltungen

übermitteln.

2. Die Haftpflicht bleibt auf die Zurückzahlung

des dem Kontoinhaber angelasteten

Betrages beschränkt.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen,

die bei Übermittlung und Aus-

führung der Überweisungsaufträge entstehen

können.

Artikel 14.

Ausnahmen vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit

nicht auf andere Art erwiesen ist,

wegen Vernichtung der dienstlichen

Schriftstücke durch höhere Gewalt über

die Überweisung keinen Nachweis erbringen

können;

b) wenn der Inhaber des belasteten Kontos

innerhalb der im Artikel 12 vorgesehenen

einjährigen Frist keine Nachfrage gestellt

hat.

Artikel 15.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Die Verantwortlichkeit trifft die Verwaltung,

in deren Dienstbereich der Irrtum

begangen worden ist. Fällt dieser beiden Verwaltungen

zur Last oder kann die Verantwortlichkeit

nicht festgestellt werden, so haben sie

zu gleichen Teilen zur Rückzahlung beizutragen.

2. Die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 2

und 3, des Übereinkommens, betreffend die

Postanweisungen, sind auch auf telegraphische

Überweisungen anwendbar.

Artikel 16.

Zurückzahlung der dem Ersatzwerber

geschuldeten Beträge.

1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des

dem Ersatzwerber gebührenden Betrages obliegt

der Verwaltung, bei der der Anspruch

erhoben wurde; dieser bleibt das Rückgriffsrecht

gegenüber der verantwortlichen Verwaltung

vorbehalten.

2. Die Zurückzahlung muß erfolgen, sobald

die Haftpflicht des Dienstes festgestellt

worden ist.

3. Von der vermutlich verantwortlichen Verwaltung,

die nach einer Aufforderung nicht

binnen sechs Monaten geantwortet hat, wird

angenommen, daß sie ihre Haftpflicht stillschweigend

anerkannt hat.

Artikel 17.

Zurückerstattung an die Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung muß die

Verwaltung, die die Rückzahlung geleistet hat,

binnen drei Monaten entschädigen, gerechnet

vom Tage der Abfertigung der Mitteilung über

die Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist hat sie

Verzugszinsen von 5 v. H. jährlich zu zahlen.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 18.

Bezug der Gebühren.

Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen

Gebühren zur Gänze.

Artikel 19.

Abrechnung der überwiesenen Beträge.

Aufstellung der Restschuld und

Zinsen.

1. Die Verwaltungen stellen für jeden Werktag

und für jedes beteiligte Land eine Rechnung

auf, die die Summen der an dem betreffenden

Tage empfangenen und abgesendeten

Überweisungslisten zusammenfaßt.

2. Die Beträge dieser Rechnungen werden

grundsätzlich gegeneinander abgeglichen. Zu

diesem Zwecke wird die geringere Forderung

in die Währung der größeren Forderung nach

dem Durchschnitt der Wechselkurse umgerechnet,

die an den Börsen oder durch die von jedem

Lande besonders bestimmten Banken am

letzten Tage der Kursbewertung amtlich festgesetzt

sind, der dem Tage vorangeht, auf

den sich die Rechnung bezieht. Diese mittleren

Kurse müssen einheitlich auf vier Dezimalstellen

berechnet werden.

3. Die Verwaltung, die aus irgendeinem

Grunde den gegenseitigen Ausgleich nicht

durchzuführen wünscht, kann erklären, daß

sie die Gesamtschuld auf einmal begleichen

wird.

4. Der Ausgleich erfolgt täglich. Die Verwaltungen

können jedoch übereinkommen, die

Gesamtsummen mehrerer Tage in eine Rechnung

zusammenzufassen.

5. Die aus jeder Rechnung sich ergebende

Restschuld ist von einem Zeitpunkt an und zu

einem Satz verzinslich, die die vertragschließenden

Länder einvernehmlich festsetzen. Der

Zinsfuß darf 5 v. H. jährlich nicht übersteigen.

Artikel 20.

Zahlung der Restschuld. Verzugszinsen.

1. Für die Zahlung der Restschuld kann jede

Verwaltung bei der Verwaltung eines anderen

vertragschließenden Landes in irgendeiner

Form ein Guthaben in der Währung dieses

Landes unterhalten. Reicht dieses Guthaben

zur Ausführung der Aufträge nicht aus, so sind

die Überweisungen dessenungeachtet den

Konten der Empfänger gutzuschreiben.

2. Das Guthaben kann auch zur Begleichung

der Restschulden aus allen anderen Post-,

Telegraphen- und Fernsprechabrechnungen

dienen. Es darf aber ohne Zustimmung der

Verwaltung, die es unterhält, zu keinem anderen

Zwecke verwendet werden.

3. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit

die Zahlung der Restschuldbeträge verlangen.

Sie setzt gegebenenfalls den Tag fest, an dem

die Zahlung stattfinden muß, wobei die Entfernungen

zu berücksichtigen sind. Hat die

Schuldnerverwaltung nicht fristgemäß gezahlt,

so wird der im Artikel 19, § 5, festgesetzte

Zinsfuß um 2 v. H. jährlich erhöht, gerechnet

vom sechsten Tage an, der dem Verfallstage

folgt.

4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über

die Aufstellung und Begleichung der Rechnungen

dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen,

wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot

usw., berührt werden.

Artikel 21.

Vierteljährliche Hauptrechnung.

Am Schlusse jedes Vierteljahres übersenden

die Verwaltungen, die die täglichen Rechnungen

aufstellen, den in Betracht kommenden

Verwaltungen eine Zusammenstellung dieser

Rechnungen, der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls

der angerechneten Zinsen zur Anerkennung.

Die Restschuld dieser vierteljährlichen

Hauptrechnung wird auf das folgende

Vierteljahr übertragen. Die Verwaltungen

können vereinbaren, die Zusammenstellung

durch die Angabe des endgültigen Restbetrages

der Rechnungen zu ersetzen.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos

im Auslande.

1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines

Postscheckkontos in einem fremden Lande,

das mit der Verwaltung des Landes, in dem der

Antragsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr

unterhält, ist diese Verwaltung

verpflichtet, der Verwaltung, die das

Konto führen soll, bei der Prüfung des Antrages

behilflich zu sein.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese

Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt

und Beschleunigung durchzuführen, ohne daß

sie jedoch hiefür eine Verantwortung zu übernehmen

haben.

3. Die Verwaltung des Landes, in dem der

Kontoinhaber wohnt, vermittelt auf Ersuchen

der kontoführenden Verwaltung soweit

als möglich auch Auskünfte über Veränderungen

der Rechtsfähigkeit des Kontoinhabers.

Artikel 23.

Verzeichnis der Kontoinhaber.

1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung

der ihr Konto führenden Verwaltung die

von den anderen Verwaltungen herausgegebenen

Verzeichnisse der Kontoinhaber zu

den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlanddienste

festgesetzten Preisen erhalten.

2. Die Verwaltungen übersenden einander

unentgeltlich die für den Dienstgebrauch erforderlichen

Verzeichnisse.

Artikel 24.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I

und II des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen

des Artikels 11 gelten auch für

die Postüberweisungen.

Artikel 25.

Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen eingebrachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen eingebrachten Vorschläge

(Art. 21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt ;

b) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 12 des Vertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 26.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Übereinkommen in

einem Stücke unterzeichnet, das in den

Archiven der Regierung der Französischen

Republik verwahrt bleiben und von dem jedem

Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Übereinkommen,

betreffend die Postaufträge,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, Chile, der Republik

Columbien, der Republik Cuba,

Dänemark, der Dominikanischen Republik,

Ägypten, Spanien, der Gesamtheit

der spanischen Kolonien, Finnland,

Frankreich, Algerien, Griechenland,

der Republik Haïti, der Republik

Honduras, Ungarn, der Republik Island,

Italien, Libanon, Luxemburg,

Marokko (mit Ausschluß der spanischen

Zone), Marokko (spanische

Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden,

Curaçao und Surinam, Niederländisch-

Indien, Polen, Portugal,

den portugiesischen Kolonien in Westafrika,

den portugiesischen Kolonien

in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,

der Republik San-Marino,

Siam, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei,

Tunis, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan,

den Vereinigten Staaten von

Venezuela, Jemen und der Bundes-

Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Postauftragsdienstes.

Der Austausch von Postaufträgen zwischen

den vertragschließenden Ländern, deren Ver-

waltungen die Einrichtung dieses Dienstes

vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses

Übereinkommens.

Kapitel II.

Gegenstand des Dienstes.

Artikel 2.

Zur Einziehung zugelassene

Forderungsurkunden.

1. Zur Einziehung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,

Rechnungen, Anweisungen,

Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine,

abgelaufene Wertpapiere sowie überhaupt

alle Handels- und sonstigen, ohne Kosten

zahlbaren Wertpapiere.

2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung

von Zins- oder Gewinnanteilscheinen

und von abgelaufenen Wertpapieren nicht

befassen können, teilen dies den anderen

Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

mit.

Artikel 3.

Proteste. Klagen.

Die Verwaltungen können es übernehmen,

Handelspapiere protestieren und Forderungen

gerichtlich einklagen zu lassen. Sie

setzen einverständlich die dazu erforderlichen

Bestimmungen fest.

Kapitel III.

Aufgabe der Postaufträge.

Artikel 4.

Angabe des Betrages der Forderungsurkunden.

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung

ist der Betrag, der auf die Forderungsurkunden

einzuziehen ist, in der Währung des mit der

Einziehung beauftragten Landes anzugeben.

Artikel 5.

Aufgabe der Forderungsurkunden.

Gebühr.

1. Die Forderungsurkunden sind in einem

freigemachten Einschreibbrief aufzugeben, den

der Absender unmittelbar an das mit der

Einziehung des Betrages beauftragte Postamt

zu richten hat.

2. Die Gebühr für die Sendung darf die

Gebühr für einen Einschreibbrief des gleichen

Gewichtes nicht überschreiten.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden.

1. Die Zahl der einer Sendung beigeschlossenen

Forderungsurkunden ist nicht beschränkt;

die Forderungsurkunden können von verschiedenen

Schuldnern einziehbar sein, jedoch unter

dem Vorbehalt, daß sie nicht an verschiedenen

Fälligkeitstagen einzuziehen sind, daß die

Schuldner zum Bereich des gleichen Bestimmungspostamtes

gehören und daß die Aufträge zugunsten

oder für Rechnung der gleichen Person

auszuführen sind.

2. Der für einen Auftragsbrief einzuziehende

Gesamtbetrag darf den im Bestimmungslande

für Postanweisungen zulässigen Höchstbetrag

nicht übersteigen, sofern die Verwaltungen

nicht einvernehmlich einen höheren Betrag

festsetzen.

Artikel 7.

Verbote.

Es ist verboten

a) auf den Forderungsurkunden Angaben

zu machen, die sich nicht auf die Urkunden

selbst beziehen ;

b) den Forderungsurkunden Briefe oder

Zettel beizufügen, die als Mitteilungen

zwischen dem Gläubiger und dem

Schuldner dienen können ;

c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere

Angaben zu machen, als der Vordruck

erfordert.

Kapitel IV.

Einziehung der Forderungsbeträge.

Artikel 8.

Einzuziehende Beträge und Unzulässigkeit

von Teilzahlungen.

1. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes

bei der Einziehung der Forderungsbeträge,

wenn ihre Inlandgesetzgebung dies

verlangt, Bruchteile der Währungseinheit vernachlässigen

oder den einzuziehenden Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

2. Der auf eine Urkunde einzuziehende

Betrag muß vollständig und auf einmal bezahlt

werden, sonst gilt die Annahme als

verweigert.

Artikel 9.

Einzugs- oder Vorzeigegebühr.

1. Jede zur Einlösung vorgewiesene Urkunde

unterliegt, ob sie eingelöst wurde oder

nicht, einer Gebühr von 20 Centimen, die

je nach dem Falle Einzugs- oder Vorzeigegebühr

heißt und gegebenenfalls vom eingezogenen

Betrag abgezogen wird.

2. Dieser Gebühr unterliegen Urkunden

nicht, die wegen einer Unregelmäßigkeit oder

wegen fehlerhafter Anschrift nicht zur Einlösung

vorgewiesen werden konnten und deshalb

an den Absender zurückgeleitet werden.

Artikel 10.

Flüssigmachung des eingezogenen Betrages.

1. Die eingezogenen Beträge, die den

gleichen Postauftrag betreffen, werden nach

Abzug der im § 3 vorgesehenen Gebühren

zugunsten des Aufgebers mit Postanweisung

überwiesen. Wenn die Vorschriften des Aufgabelandes

es zulassen, so kann der Auftraggeber

verlangen, daß die Postanweisung an

Stelle seiner Anschrift die Bezeichnung des

Inhabers und der Nummer eines im Aufgabelande

geführten Postscheckkontos und des

Amtes trägt, das dieses Konto führt.

2. Wenn die beteiligten Verwaltungen es

zulassen, kann die Flüssigmachung auch

durch Einzahlung auf ein Postscheckkonto im

Bestimmungslande oder durch Überweisung

auf ein solches Konto im Aufgabelande der

Sendung erfolgen.

3. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich

zusammen

a) aus der Einzugsgebühr und gegebenenfalls

aus der Vorzeigegebühr für nicht eingelöste

Urkunden;

b) aus den gegebenenfalls für die Urkunden

entfallenden Stempelgebühren;

c) aus der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr

oder, im Falle der Einzahlung

auf ein Postscheckkonto im Bestimmungslande,

aus der Einzahlungsgebühr für

den Inlanddienst oder, im Falle der

Überweisung auf ein Konto im Aufgabelande,

aus der Überweisungsgebühr.

Diese Gebühren werden nach dem eingezogenen

Gesamtbetrage berechnet, der

nach Abzug der unter a) und b) angegebenen

Gebühren verbleibt;

d) aus einer festen Gebühr von 10 Centimen

im Verkehr innerhalb eines Erdteiles und

von 40 Centimen im Verkehr zwischen

Erdteilen, wenn der Absender die Bücksendung

der Auftragspostanweisung auf

dem Luftwege verlangt.

4. Die Auftragspostanweisungen sind bis

zu dem von den Verwaltungen nach Artikel 6,

§ 2, festgesetzten Höchstbetrag zulässig.

Artikel 11.

Zurücksendung der nicht eingelösten

Forderungsurkunden.

1. Die Urkunden, die innerhalb der in der

Ausführungsvorschrift festgesetzten Frist

nicht eingelöst werden konnten und die nicht

an eine namentlich bezeichnete dritte Person

auszufolgen sind, werden gebührenfrei an das

Aufgabeamt zurückgeleitet.

2. Sind keine Urkunden eingelöst worden

oder reichen die eingezogenen Beträge zur

vollständigen Deckung der Vorzeigegebühren

nicht aus, so werden diese vom Aufgeber des

Postauftrages eingehoben.

3. Die mit der Einziehung beauftragte

Verwaltung ist zu keiner Maßnahme zur

Wahrung der Gläubigerrechte oder Feststellung

der Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V.

Zurückforderung und Berichtigungen. Nach-

und Zurücksendung. Nachfragen.

Artikel 12.

Zurückforderung von Postaufträgen.

Berichtigung des Verzeichnisses.

1. Solange das Bestimmungspostamt die

Urkunden noch in seiner Verwahrung hat,

kann der Absender unter den im Artikel 54

des Vertrages für Briefsendungen festgesetzten

Bedingungen die ganze Sendung oder eine oder

mehrere der darin enthaltenen Urkunden

zurückfordern oder, im Falle eines Irrtumes,

die Angaben im Verzeichnis berichtigen lassen.

2. Wird eine Berichtigung des Verzeichnisses

auf telegraphischem Wege verlangt, so

wird außer der Gebühr für das Telegramm

noch die Gebühr für einen Einschreibbrief

der 1. Gewichtsstufe eingehoben.

Artikel 13.

Nachsendung. Fehlgeleitete Urkunden.

1. Im Falle der Änderung des Wohnortes

eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des

Bestimmungslandes werden die Forderungsurkunden

nachgesendet. Das gleiche gilt für

Urkunden, die für Personen bestimmt sind,

die in einem Ortsteil wohnen, der zum Zustellbereich

eines anderen Postamtes gehört.

2. Besteht ein Postauftrag aus Urkunden,

von denen keine durch das Bestimmungspostamt

eingelöst werden kann, so wird

er an das Aufgabepostamt zurückgesendet;

wenn alle Schuldner zum Zustellbereiche eines

anderen Postamtes des Bestimmungslandes

gehören, wird der Postauftrag an dieses Amt

geleitet.

3. Kann ein Teil der in einem Postauftrag enthaltenen

Urkunden vom Bestimmungspostamte

nicht eingelöst werden, so werden diese

an den Aufgeber zurückgesendet und die

anderen Urkunden dem Einlösungsverfahren

unterzogen.

4. Für diese Nachsendungen wird keine

Ergänzungsgebühr eingehoben.

Artikel 14.

Zurücksendung der nicht einlösbaren

Urkunden.

Die Urkunden, die aus irgendeinem Grunde

nicht eingelöst werden konnten, werden auf die

durch die Ausführungsvorschrift vorgeschriebene

Art dem Auftraggeber zurückgesendet.

Artikel 15.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

Die Bestimmungen des Artikels 56 des Vertrages

gelten auch für Nachfragen und für

Auskunftsersuchen nach Postaufträgen.

Kapitel VI.

Haftung.

Artikel 16.

Anwendung von besonderen Bestimmungen

des Vertrages.

Die Bestimmungen der Artikel 59, 60, 62

bis 65 des Vertrages und 6 bis 12 des Übereinkommens,

betreffend die Nachnahmesendungen,

sind auch auf den Postauftragsverkehr anwendbar.

Im übrigen gelten die im Artikel 12 des

erwähnten Übereinkommens vorgesehenen Bestimmungen,

betreffend Nachnahmepostanweisungen,

die den Empfängern nicht ausgezahlt

werden konnten, sinngemäß auch für

die nach Artikel 10, §§ 1 und 2, erteilten Überweisungsaufträge,

die dem im Aufgabelande

der Sendung gehaltenen, vom Aufgeber bezeichneten

Postscheckkonto nicht gutgeschrieben

werden können.

Artikel 17.

Haftpflicht im Falle des Verlustes von

Forderungsurkunden.

Gehen Urkunden nach Eröffnung der Sendung

bei dem mit der Einziehung oder mit

der Rückgabe an den Aufgeber betrauten Amte

verloren, so hat die verantwortliche Verwaltung

dem Aufgeber den wirklichen Schaden

zu ersetzen, wobei der Ersatz den für den

Verlust einer Einschreibsendung vorgesehenen

Betrag nicht überschreiten darf.

Artikel 18.

Verzögerungsfälle.

Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen

a) bei der Übersendung oder Vorweisung

der Urkunden ;

b) bei der Protesterhebung oder bei gerichtlichen

Klagen, wenn sie diesen

Dienst nach den Bestimmungen des

Artikels 3 übernommen haben.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 19.

Bezug der Gebühren.

Über die Gebühr für eine Sendung, die

Forderungsurkunden enthält, sowie über die

Einzugs- und Vorzeigegebühren und gegebenenfalls

über die feste Gebühr für die Benützung

des Luftweges bei der Rücksendung der Auftragspostanweisung

wird zwischen den beteiligten

Verwaltungen nicht abgerechnet.

Artikel 20.

Am Postauftragsdienst teilnehmende

Ämter.

Die Verwaltungen müssen zum Postauftragsdienst

alle Postämter zulassen, die am zwischenstaatlichen

Postanweisungsverkehr teilnehmen.

Artikel 21.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I

und II des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen

des Artikels 11 gelten auch für

dieses Übereinkommen.

Artikel 22.

Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel

21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 19, 22 und 23 dieses

Übereinkommens und 101 bis 104, 106,

107, 109, 111 bis 114 und 118 seiner Ausführungsvorschrift

handelt ;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Abänderung anderer als der im vorhergehenden

Absatz erwähnten Bestimmungen

dieses Übereinkommens

und der Artikel 108,110 und 115 seiner

Ausführungsvorschrift handelt ;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Abänderung der anderen Artikel

der Ausführungsvorschrift oder um die

Auslegung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den

Fall einer Meinungsverschiedenheit, der

dem in Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 23.

Inkrafttreten und Dauer des

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Übereinkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt

bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift

übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

Übereinkommen,

betreffend den Bezug von

Zeitungen und Zeitschriften,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, der Volksrepublik

Bulgarien, Chile, der Republik

Columbien, der Republik Cuba, Dänemark,

der Dominikanischen Republik,

Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der

spanischen Kolonien, Finnland, Frankreich,

Algerien, Griechenland, der Republik

Haïti, der Republik Honduras,

Ungarn, Italien, der Republik Liberia,

Luxemburg, Marokko (mit Ausschluß

der spanischen Zone), Marokko (spanische

Zone), Norwegen, Paraguay,

den Niederlanden, Polen, Portugal,

den portugiesischen Kolonien in Westafrika,

den portugiesischen Kolonien

in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,

der Republik San-Marino,

Siam, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei,

Tunis, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan,

den Vereinigten Staaten von Venezuela,

Jemen und der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu

Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen für die Einrichtung des

Zeitungsdienstes.

1. Der Postzeitungsdienst zwischen den vertragschließenden

Ländern, deren Verwaltungen

die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren,

unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

2. Die Zeitschriften werden hinsichtlich

des Bezuges den Zeitungen gleichgehalten.

Kapitel II.

Bezugsbedingungen. Gebühren.

Artikel 2.

Bestellungen.

1. Die Postämter eines jeden Landes

nehmen Bestellungen auf die in den Vertragsländern

erscheinenden Zeitungen an, deren

Herausgeber sich mit dem Auslandsvertrieb

durch Vermittlung der Post einverstanden

erklärt haben.

2. Sie nehmen auch Bestellungen auf Zeitungen

aller anderen Länder an, die einzelne

Verwaltungen zu liefern in der Lage sind.

3. Nach den Bestimmungen des Artikels 49

des Vertrages hat jedes Land das Recht,

Bestellungen auf Zeitungen nicht zuzulassen,

die von der Beförderung oder Zustellung auf

seinem Gebiete ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Erlaßpreis.

1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest,

zu denen sie den anderen Verwaltungen die

Zeitungen ihres Landes und gegebenenfalls

die Zeitungen jeder anderen Herkunft liefert.

2. Diese Preise dürfen die von den Beziehern

im Inlande eingehobenen nicht übersteigen,

vorbehaltlich gegebenenfalls des Zuschlages

an Durchgangsgebühren, die die Ursprungsverwaltung

den Durchgangsverwaltungen

nach den Bestimmungen des Vertrages

zahlen muß. Für die Festsetzung des Erlaßpreises

werden die Durchgangsgebühren im

vorhinein nach Durchschnittsbeträgen berechnet,

wobei als Grundlage die Erscheinungsweise

und das Durchschnittsgewicht der

Zeitungen genommen wird.

Artikel 4.

Bezugspreis.

1. Die Bestimmungsverwaltung rechnet den

Erlaßpreis in die eigene Währung um. Nehmen

die Verwaltungen am Postanweisungsübereinkommen

teil, so rechnen sie nach dem für

Postanweisungen geltenden Umrechnungsverhältnis

um, falls sie sich nicht auf ein

mittleres Umrechnungsverhältnis einigen.

2. Die Bestimmungsverwaltung setzt den

Preis fest, den der Bezieher zu zahlen hat,

indem sie zum Erlaßpreis eine Versand-,

Bestell- oder Zustellgebühr hinzurechnet, die ihr

angemessen erscheint; diese Gebühren dürfen

jedoch die für den Inlandbezug eingehobenen

nicht übersteigen. Außerdem rechnet sie gegebenenfalls

noch die durch die Gesetzgebung

ihres Landes vorgeschriebene Stempelgebühr

hinzu.

3. Der Bezugspreis wird bei der Bestellung

für die ganze Bezugszeit eingehoben.

Artikel 5.

Preisänderungen.

1. Preisänderungen müssen der Hauptverwaltung

des Bestimmungslandes oder einem

hiefür besonders bezeichneten Amte spätestens

einen Monat vor Beginn der Bezugszeit bekanntgegeben

werden, auf die sie sich beziehen.

Sie gelten für die Bestellungen, die für diese

Bezugszeit gemacht werden.

2. Für Zeitungen mit Jahres- oder

Halbjahresbezug treten Preisänderungen, die

später als einen Monat vor Beginn der Bezugszeit,

auf die sie sich beziehen, bekanntgegeben

werden, von dem Vierteljahr an in Kraft, das

mindestens einen Monat nach Bekanntgabe

der Preisänderung beginnt.

3. Die in den vorangehenden Absätzen angeführten

Preisänderungen gelten nicht für

Bestellungen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe

der neuen Preise bereits laufen.

Artikel 6.

Bezugszeiten. Verspätete Bestellungen.

1. Bestellungen können nur für die Bezugszeit

eines Jahres, eines halben Jahres oder

eines Vierteljahres gemacht werden. Ausnahmen

von dieser Regel sind bei unbestimmt

oder nur zeitweise erscheinenden Zeitungen

zulässig, die man auf die Dauer des Erscheinens

bestellen kann, ohne an die vorstehend

angegebenen Bezugszeiten gebunden zu sein.

2. Die Verwaltungen können übereinkommen,

nach Beginn der regelmäßigen Bezugszeiten

bei Jahres- oder Halbjahresbezug

Bestellungen für die restlichen Vierteljahre

und bei Vierteljahresbezug Bestellungen für die

restlichen Monate zuzulassen. Im letzteren

Falle können die Verwaltungen vereinbaren,

auch Bestellungen für den einen oder anderen

Monat des Vierteljahres zuzulassen.

3. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt

haben, haben keinen Anspruch auf die seit Beginn

der Bezugszeit erschienenen Nummern.

Artikel 7.

Fortdauer des Bezuges bei Rücktritt

einer Verwaltung vom Übereinkommen.

Tritt ein Land vom Postzeitungsübereinkommen

zurück, so müssen die laufenden

Bestellungen bis zum Ablauf der Bezugszeit

unter den Bedingungen des Übereinkommens

ausgeführt werden.

Artikel 8.

Verlegerstücke.

1. Die Verwaltungen können einvernehmlich

die Verleger ermächtigen, selbst Zeitungsbestellungen

zu sammeln und die Anschriften

der Bezieher unmittelbar dem Verlagspostamte

mitzuteilen. Dieses Verfahren ist nur mit

Zustimmung des Beziehers zulässig.

2. In solchen Fällen ist es Sache des Verlegers,

den Bezugspreis einzuheben und der

Verwaltung des Erscheinungsortes die den

beteiligten Verwaltungen zukommenden Gebühren

zu überweisen; die Verwaltung des

Erscheinungsortes hat diese Gebühren aufzuteilen.

3. Gebührenänderungen sind nur vom

Beginn des Vierteljahres an gültig, das dem

folgt, in dem sie den Hauptverwaltungen der

beteiligten Länder oder den dafür besonders

bestimmten Ämtern bekanntgegeben

worden sind. Diese Bekanntgabe muß spätestens

einen Monat vor Inkrafttreten der neuen

Gebühren erfolgen. Diese gelten nicht für

die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden

Bestellungen.

Artikel 9.

Zeitungsbeilagen.

Preislisten, geschäftliche Anzeigen, Werbeblätter

usw., die keinen eigentlichen Bestandteil

der Zeitung bilden, sondern ihr nur

beigegeben sind, unterliegen der Drucksachengebühr

; diese Gebühr kann nach Belieben der

Aufgabeverwaltung entweder bar verrechnet

oder auf eine der im Vertrage vorgesehenen

Freimachungsarten auf der Schleife, dem Umschlag

oder der Drucksache selbst entrichtet

werden.

Kapitel III.

Anschriftänderungen. Beschwerden.

Haftpflicht.

Artikel 10.

Anschriftänderungen.

1. Die Bezieher können bei Änderung ihres

Wohnortes, jedoch nur für einen die Bezugszeit

nicht übersteigenden Zeitraum, verlangen,

daß die Zeitung unmittelbar an ihre neue

Anschrift versendet werde, sei es innerhalb des

ursprünglichen Bestimmungslandes, sei es nach

einem anderen Vertragslande einschließlich

des Erscheinungslandes, sei es nach einem

am Übereinkommen nicht teilnehmenden

Lande.

2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung

hebt hiefür vom Bezieher eine besondere

Gebühr ein, die für einen Monat oder

einen Teil davon, gerechnet von Tag zu

Tag vom ersten Tag der Anschriftänderung

an, 20 Centimen für einmal wöchentlich oder

seltener erscheinende und 40 Centimen für

öfter als einmal wöchentlich erscheinende

Zeitungen beträgt.

3. Falls die Bestellung unmittelbar vom

Verleger gesammelt wurde, kann dieser gleichfalls

verlangen, daß die Zeitung an die neue

Anschrift des Beziehers gesendet werde. Die

Gebühr wird vom Verleger eingehoben.

4. Die Verwaltungen können jedoch für die

ganze Bezugszeit eine Einheitsgebühr einheben,

die 50 Centimen im ersten und 1 Franken im

zweiten, im § 2 vorgesehenen Falle nicht übersteigen

darf.

5. Diese Bestimmungen gelten auch für

Zeitungen, die ursprünglich für das Erscheinungsland

bestellt und dann in ein anderes

Land überwiesen werden.

6. In diesem Falle kann die Verwaltung des

Erscheinungslandes die einzuhebenden Gebühren

für solche Überweisungen nach ihrem Ermessen

festsetzen.

Artikel 11.

Beschwerden.

Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder

begründeten Beschwerde über Verspätungen

oder Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art

im Zeitungsdienste ohne Kosten für die Bezieher

nachzugehen.

Artikel 12.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftpflicht für Verbindlichkeiten und

Verpflichtungen, die den Verlegern obliegen.

Sie sind zu keiner Rückzahlung verpflichtet,

wenn eine Zeitung während der Bezugszeit

ihr Erscheinen einstellt oder unterbricht.

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 13.

Bezug der Gebühren.

Abgesehen von der Ausnahme des Artikels 8

behält jede Verwaltung die von ihr eingehobenen

Gebühren zur Gänze.

Artikel 14.

Rechnungen.

1. Die Rechnungen über gelieferte und

bestellte Zeitungen werden vierteljährlich

aufgestellt und von der Schuldnerverwaltung

in der gesetzlichen Währung des

Gläubigerlandes und innerhalb der in der

Ausführungsvorschrift festgesetzten Frist beglichen.

Falls keine andere Vereinbarung

besteht, wird die geringere Forderung in die

Währung der größeren auf die im Artikel 31

des Postanweisungsübereinkommens. angegebene

Weise umgerechnet.

2. Die Restschuld wird, wenn nichts anderes

vereinbart ist, mit Postanweisung beglichen.

Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen

sind gebührenfrei und dürfen

den im genannten Übereinkommen festgesetzten

Höchstbetrag überschreiten.

3. Rückständige Beträge werden zugunsten

der Gläubigerverwaltung mit 5 v. H. jährlich

verzinst.

Kapitel V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 15.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I

und II des Vertrages mit Ausnahme des

Artikels 11 gelten auch für dieses Übereinkommen.

Das gleiche gilt für die Vorschriften

des Kapitels I der Bestimmungen über die

Beförderung der Briefpostsendungen auf dem

Luftwege.

Artikel 16.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen eingebrachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen eingebrachten Vorschläge

(Art. 21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 7, 9, 11 bis 14,16 und 17

dieses Übereinkommens sowie 101 bis 105

und 115 seiner Ausführungsvorschrift

handelt ;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Abänderung der Bestimmungen der

Artikel 106, 108, 109, 112 und 113 der

Ausführungsvorschrift handelt ;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Abänderung der anderen Artikel

dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

sowie um die Auslegung

der Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den

Fall einer Meinungsverschiedenheit, der

dem im Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 17.

Inkrafttreten und Dauer des

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Übereinkommen in

einem Stücke unterzeichnet, das in den

Archiven der Regierung der Französischen

Republik verwahrt bleiben und von dem jedem

Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich gewissenhafte Erfüllung dieser

Übereinkommen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Juli 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Verkehr

Übeleis

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Vertrag und den Übereinkommen des Weltpostvereines

wurde am 25. August 1948 bei der Regierung der französischen Republik hinterlegt.

Der Weltpostvertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Übereinkommen sind gemäß

ihren Schlußbestimmungen am 1. Juli 1948 in Kraft getreten.

Bis zum 26. November 1949 haben folgende Staaten den Weltpostvertrag und die einzelnen,

nachstehend angeführten Übereinkommen ratifiziert oder sind ihnen beigetreten

Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das Übereinkommen zwischen

der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein sowie die Bestimmungen

über die Beförderung von Briefpostsendungen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll

Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Belgisch-Kongo, Sozialistische Sowjetrepublik

Bjelorußland, Bulgarien, Burma, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland,

Großbritannien und Nord-Irland, ebenso namens der Gesamtheit der britischen Überseegebiete,

Indien, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Neuseeland,

Niederlande, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Südafrikanische

Union, Thailand, Tschechoslowakei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Staaten von Amerika.

Übereinkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe samt Schlußprotokoll

Ägypten, Albanien, Belgien, Belgisch-Kongo, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland,

Bulgarien, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Großbritannien und Nordirland, ebenso

namens der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Indien, Island, Italien, Jugoslawien,

Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Rumänien, San-Marino,

Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Übereinkommen, betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll und die Bestimmungen

über die Beförderung von Postpaketen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll

Ägypten, Afghanistan, Albanien, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Finnland, Indien,

Island, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Pakistan,

Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.

Übereinkommen, betreffend die Nachnahmesendungen

Ägypten, Albanien, Belgien, Belgisch-Kongo, China, Dänemark, Finnland, Island, Italien,

Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand,

Tschechoslowakei.

Übereinkommen, betreffend die Postanweisungen samt Anhang, betreffend die Postreisegutscheine

Ägypten, Albanien, Belgien, Belgisch-Kongo, Bulgarien, China, Dänemark, Finnland, Island,

Italien, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino,

Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.

Übereinkommen, betreffend die Postüberweisungen

Belgien, Belgisch-Kongo, Dänemark, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,

Rumänien, San-Marino, Schweiz, Tschechoslowakei.

Übereinkommen, betreffend die Postaufträge

Ägypten, Belgien, Belgisch-Kongo, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Jugoslawien,

Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.

Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften

Ägypten, Belgien, Belgisch-Kongo, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Jugoslawien,

Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.

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