42. Weltpostvertrag.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 5. Juli 1947 in Paris unterzeichneten
Vertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Übereinkommen des Weltpostvereines, das sind der
Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das Übereinkommen zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein sowie die Bestimmungen über die Beförderung
von Briefpostsendungen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen,
betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen,
betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll und die Bestimmungen über die Beförderung von
Postpaketen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen, betreffend die Nachnahmesendungen,
das Übereinkommen, betreffend die Postanweisungen samt Anhang, betreffend die Postreisegutscheine,
das Übereinkommen, betreffend die Postüberweisungen, das Übereinkommen, betreffend
die Postaufträge und das Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,
welche also lauten
(Übersetzung)
abgeschlossen zwischen
Afghanistan, dem Südafrikanischen
Bund, der Volksrepublik Albanien,
Deutschland, den Vereinigten Staaten
von Amerika, der Gesamtheit der Besitzungen
der Vereinigten Staaten von
Amerika, dem Königreich Saudisch-
Arabien, der Republik Argentinien,
dem Australischen Bund, Österreich,
Belgien, der Kolonie Belgisch-Kongo,
der Sozialistischen Sowjetrepublik
Weißrußland, Bolivien, Brasilien,
der Volksrepublik Bulgarien, Canada,
Chile, China, der Republik Columbien,
Korea, der Republik Costa-
Rica, der Republik Cuba, Dänemark,
der Dominikanischen Republik, Ägypten,
der Republik El Salvador, Ecuador,
Spanien, der Gesamtheit der spanischen
Kolonien, Äthiopien, Finnland,
Frankreich, Algerien, Indochina,
der Gesamtheit der anderen Überseegebiete
der Französischen Republik und
der gleich diesen verwalteten Gebiete,
dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, der
Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien,
der Schutzgebiete und der dem Mandat
oder der Treuhandschaft der Regierung
des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland unterstellten
Gebiete, Griechenland, Guatemala,
der Republik Haïti, der Republik Honduras,
Ungarn, Indien, Iran, Irak, Irland,
der Republik Island, Italien, Japan,
Libanon, der Republik Liberia,
Luxemburg, Marokko (mit Ausschluß
der spanischen Zone), Marokko (spanische
Zone), Mexiko, Nicaragua, Norwegen,
Neuseeland, der Republik Panama,
Paraguay, den Niederlanden,
Curaçao und Surinam, Niederländisch-
Indien, Peru, der Republik der Philippinen,
Polen, Portugal, den portugiesischen
Kolonien in Westafrika, den
portugiesischen Kolonien in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, Rumänien, der
Republik San Marino, Siam, Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei, dem
haschemitischen Königreich Transjordanien,
Tunis, der Türkei, der Sozialistischen
Sowjetrepublik Ukraine, dem
Bund der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
der Ostf-Republik Uruguay, der
Stadt des Vatikan, den Vereinigten
Staaten von Venezuela, Jemen und
der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
sind nach Artikel 13 des zu Buenos Aires
am 23. Mai 1939 abgeschlossenen Weltpostvertrages
zu einem Kongreß in Paris zusammengetreten
und haben im gemeinsamen
Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation
diesen Vertrag wie folgt geändert
Titel I.
Der Weltpostverein.
Kapitel I.
Einrichtung und Bereich des Vereines.
Artikel 1.
Begriff und Zweck des Vereines.
1. Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag
abgeschlossen worden ist, bilden unter
der Bezeichnung „Weltpostverein" ein ein-
ziges Postgebiet für den gegenseitigen Austausch
der Briefsendungen.
2. Der Verein hat den Zweck, die verschiedenen
Postdienstzweige einzurichten und auszubauen
und auf diesem Gebiete die Entwicklung
der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu
fördern.
Artikel 2.
Verbindung mit den Vereinten Nationen.
Der Verein hat sich mit den Vereinten
Nationen nach den Bestimmungen des Übereinkommens
in Verbindung gesetzt, dessen Wortlaut
diesem Vertrag angeschlossen ist.
Artikel 3.
Neue Beitritte. Vorgang.
1. Jedes selbständige Land kann jederzeit
um den Beitritt zum Vertrag ersuchen.
2. Das Beitrittsansuchen ist auf diplomatischem
Wege an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und von
dieser an die Mitglieder des Vereines zu richten.
3. Das betreffende Land wird als Mitglied
zugelassen, wenn seinem Ersuchen von mindestens
zwei Dritteln der Länder zugestimmt
wird, die den Verein bilden.
4. Von den befragten Ländern, die innerhalb
vier Monaten nicht geantwortet haben, wird
angenommen, daß sie sich der Stimme enthalten.
5. Die Zulassung als Mitglied wird von der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
den Regierungen- aller Vereinsländer bekanntgegeben.
Artikel 4.
Vertrag und Übereinkommen des
Vereines.
1. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen
des Vertrages geregelt.
2. Andere Dienstzweige, wie die der Briefe
und Schachteln mit Wertangabe, der Postpakete,
der Nachnahmesendungen, der Postanweisungen,
der Postüberweisungen, der
Postaufträge und des Bezuges der Zeitungen
und Zeitschriften bilden den Gegenstand von
Übereinkommen zwischen Vereinsländern.
Diese Übereinkommen sind nur für die Länder
verbindlich, die ihnen beigetreten sind.
3. Der Beitritt zu einem oder mehreren
dieser Übereinkommen wird nach den Bestimmungen
des Artikels 3, § 2, verlautbart.
Artikel 5.
Ausführungsvorschriften.
Die Postverwaltungen der Vereinsländer
ordnen einverständlich durch Ausführungsvorschriften
die für die Durchführung des
Vertrages und der Übereinkommen notwendigen
Einzelheiten.
Artikel 6.
Engere Vereine. Sonderübereinkommen.
1. Die Vereinsländer und, sofern ihre Gesetzgebung
dem nicht widerstreitet, die Verwaltungen
können engere Vereine bilden und
untereinander Sonderübereinkommen über die
im Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift
behandelten Gegenstände abschließen, jedoch
unter der Bedingung, daß sie für die Postbenutzer
keine ungünstigeren Bestimmungen
enthalten, als sie in diesen Beschlüssen vorgesehen
sind.
2. Die gleiche Befugnis steht den an den
Übereinkommen teilnehmenden Ländern und
zutreffendenfalls ihren Verwaltungen hinsichtlich
der in den Übereinkommen und ihren Ausführungsvorschriften
behandelten Gegenstände
zu.
Artikel 7.
Innere Gesetzgebung.
Die Bestimmungen des Vertrages und der
Übereinkommen des Vereines lassen die Gesetzgebung
jedes Landes in allem unberührt,
was nicht ausdrücklich durch die Vereinsbeschlüsse
geregelt ist.
Artikel 8.
Kolonien, Schutzgebiete usw.
Im Sinne des Vertrages und der Übereinkommen
werden, insbesondere was das Stimmrecht
auf den Kongressen, den Konferenzen
und in der Zeit zwischen den Versammlungen
sowie die Beitragsleistung zu den Kosten des
Weltpostvereinsamtes betrifft, als ein Land
oder eine Verwaltung angesehen
1. die Gesamtheit der Besitzungen der
Vereinigten Staaten von Amerika, umfassend
Hawai, Porto Rico, Guam und die Virginischen
Inseln der Vereinigten Staaten von Amerika;
2. die Kolonie Belgisch-Kongo ;
3. die Gesamtheit der spanischen Kolonien ;
4. Algerien;
5. Indochina;
6. die Gesamtheit der anderen Überseegebiete
der Französischen Republik und der
wie diese verwalteten Gebiete;
7. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete
und der dem Mandat oder der Treuhandschaft
der Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
unterstellten Gebiete;
8. Curaçao und Surinam;
9. Niederländisch-Indien ;
10. die portugiesischen Kolonien in Westafrika;
11. die portugiesischen Kolonien in Ostafrika,
Asien und Ozeanien.
Artikel 9.
Anwendung des Vertrages auf die
Kolonien, Schutzgebiete usw.
1. Jeder Vertragsteil kann im Zeitpunkt
seiner Unterschrift, seiner Genehmigung
oder seines Beitrittes oder späterhin erklären,
daß seine Annahme des gegenwärtigen
Vertrages alle seine Kolonien, seine Überseegebiete,
Schutzgebiete und Gebiete unter
seiner Oberhoheit oder unter seinem Mandat
oder nur gewisse dieser Gebiete umfasse. Wird
diese Erklärung nicht bei der Unterzeichnung
des Vertrages abgegeben, so muß sie an die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gerichtet werden.
2. Der Vertrag wird nur für jene Kolonien,
Überseegebiete, Schutzgebiete oder Gebiete
unter Oberhoheit oder Mandat gelten,
in deren Namen Erklärungen nach § 1 abgegeben
wurden.
3. Jeder Vertragsteil kann jederzeit an
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die Mitteilung richten, daß der Vertrag
auf eine Kolonie, ein Überseegebiet, ein
Schutzgebiet oder ein Gebiet unter Oberhoheit
oder Mandat, in deren Namen eine
Erklärung nach § 1 abgegeben wurde, nicht
mehr anzuwenden ist. Eine solche Mitteilung
wird ein Jahr nach Empfang durch
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
wirksam.
4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
übermittelt jedem Vertragsteil
eine Abschrift der nach den §§ 1 bis 3
erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
auf keine der im Eingange dieses Vertrages
genannten Kolonien, Überseegebiete, Schutzgebiete
und Gebiete unter Oberhoheit oder
Mandat Anwendung.
Artikel 10.
Bereich des Vereines.
Als dem Weltpostverein angehörend werden
angesehen
a) die Postämter, die von Vereinsländern
in dem Weltpostverein nicht angehörenden
Gebieten errichtet sind;
b) die anderen Gebiete, die, ohne Vereinsmitglieder
zu sein, im Verein eingeschlossen
sind, weil sie vom Standpunkt
der Post von Vereinsländern abhängen.
Artikel 11.
Besondere Verbindungen.
Die Verwaltungen, die Postverbindungen
mit dem Vereine nicht angehörenden Gebieten
unterhalten, sind verpflichtet, den anderen
Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Die
Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
gelten auch für diese besonderen
Verbindungen.
Artikel 12.
Schiedsgerichte.
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei
oder mehreren Vereinsmitgliedern über die
Auslegung des Vertrages und der Übereinkommen
und deren Ausführungsvorschriften
oder über die aus ihrer Anwendung für eine
Verwaltung sich ergebende Haftpflicht werden
durch ein Schiedsgericht ausgetragen. In
dieses wählt jede der beteiligten Verwaltungen
ein anderes an der Angelegenheit nicht unmittelbar
beteiligtes Vereinsmitglied.
2. Geht eine der am Streitfall beteiligten
Verwaltungen auf den Vorschlag zu einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht
binnen sechs Monaten oder neun Monaten
für entfernte Länder ein, so fordert das Weltpostvereinsamt
auf Ersuchen die säumige
Verwaltung zur Bezeichnung eines Schiedsrichters
auf oder bestellt selbst einen solchen
von Amts wegen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4. Bei Stimmengleichheit wählen die
Schiedsrichter zur Entscheidung der Streitfrage
eine andere am Streitfall ebenfalls unbeteiligte
Verwaltung. Kommt über die Wahl keine
Einigung zustande, so wird diese Verwaltung
durch das Weltpostvereinsamt aus dem Kreise
der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen
Vereinsmitglieder gewählt.
5. Handelt es sich um eine Meinungsverschiedenheit,
die eines der Übereinkommen
betrifft, so können die Schiedsrichter nur aus
dem Kreise der Verwaltungen bestimmt werden,
die dieses Übereinkommen durchführen.
Artikel 13.
Austritt aus dem Weltpostverein.
Rücktritt von den Übereinkommen.
Jeder vertragschließende Teil hat das Recht,
aus dem Verein auszutreten oder von einem
oder mehreren Übereinkommen zurückzutreten ;
eine solche Absicht muß ein Jahr vorher auf
diplomatischem Wege der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und von
dieser den Regierungen der Vertragsländer
bekanntgegeben werden.
Kapitel II.
Kongresse. Konferenzen. Kommissionen.
Artikel 14,
Kongresse.
1. Die Vertreter der Vereinsländer versammeln
sich spätestens fünf Jahre nach dem
Tage, an dem die Beschlüsse des vorhergehenden
Kongresses in Kraft getreten sind,
zu einem neuen Kongreß, um diese Beschlüsse
zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu ergänzen.
2. Jedes Land läßt sich am Kongreß durch
einen oder mehrere Beauftragte vertreten,
die von ihrer Regierung mit den nötigen
Vollmachten versehen sind. Es kann sich
nötigenfalls auch durch die Abordnung eines
anderen Landes vertreten lassen, doch darf
eine Abordnung nur ein Land außer dem
eigenen vertreten.
3. Bei den Beratungen hat jedes Land
nur eine Stimme.
4. Jeder Kongreß bestimmt den Versammlungsort
des folgenden Kongresses. Dieser
Kongreß wird durch die Regierung des Landes,
in dem er stattfinden soll, nach Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt einberufen.
Diese Regierung hat allen Regierungen der
Vereinsländer die Kongreßbeschlüsse bekanntzugeben.
Artikel 15.
Genehmigung. Inkrafttreten und
Gültigkeitsdauer der Verträge.
1. Die Kongreßbeschlüsse werden so bald
als möglich genehmigt; die Genehmigung
ist der Regierung des Landes, in dem der
Kongreß tagte, und von dieser den Regierungen
der vertragschließenden Länder mitzuteilen.
2. Falls ein oder mehrere der vertragschließenden
Teile den einen oder anderen
der von ihnen unterzeichneten Verträge
nicht genehmigen sollten, sind diese gleichwohl
für die Staaten, die sie genehmigt haben,
verbindlich.
3. Der Vertrag und die Übereinkommen
treten gleichzeitig in Kraft und haben die
gleiche Gültigkeitsdauer.
4. Mit dem Tage des Inkrafttretens der von
einem Kongreß angenommenen Verträge
treten alle Verträge des vorhergehenden
Kongresses außer Kraft.
Artikel 10.
Außerordentliche Kongresse.
1. Auf Verlangen oder mit Zustimmung
von wenigstens zwei Dritteln der vertragschließenden
Länder tritt nach Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt ein außerordentlicher
Kongreß zusammen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 14 und
15 gelten auch für die Abordnungen, die
Beratungen und die Beschlüsse der außerordentlichen
Kongresse.
Artikel 17.
Geschäftsordnung der Kongresse.
Jeder Kongreß setzt für seine Arbeiten
und Beratungen die Geschäftsordnung fest.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verbindungsausschuß.
Zusammensetzung. Wirkungskreis.
Tätigkeit.
1. In der Zeit zwischen den Kongressen
sichert ein Vollzugs- und Verbindungsausschuß
die Weiterführung der Arbeiten des Weltpostvereines
entsprechend den Bestimmungen des
Vertrages und der Übereinkommen.
2. Der Sitz des Ausschusses ist Bern; die
Versammlungen finden grundsätzlich am Sitze
des Ausschusses statt.
3. Der Ausschuß besteht aus 19 Mitgliedern,
die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Kongressen ausüben.
4. Die Mitgliedsländer des Ausschusses
werden vom . Kongreß ernannt. Mindestens
die Hälfte der Mitglieder muß bei jedem Kongreß
durch neue ersetzt werden; kein Land darf
aufeinanderfolgend von drei Kongressen gewählt
werden. Der Direktor des Weltpostvereinsamtes
übt das Amt des Generalsekretärs des Ausschusses
aus.
5. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des
Ausschusses wird von der Postverwaltung des
beteiligten Landes bestimmt. Die Vertreter der
Mitgliedsländer des Ausschusses müssen geeignete
Beamte der Postverwaltung sein.
6. In seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten
des letzten Kongresses einberufen wird,
wählt der Ausschuß aus seinen Mitgliedern
einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten und
setzt die für seine Arbeiten und Beratungen
erforderliche Geschäftsordnung fest.
7. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder
ist unentgeltlich. Die Kosten der Tätigkeit des
Ausschusses gehen zu Lasten des Weltpostvereines.
Den Vertretern der Überseeländer
kann die Hin- und Rückfahrt mit Flug oder
Schiff vergütet werden.
8. Die im § 7 vorgesehenen Ausgaben dürfen
100.000 Franken jährlich nicht übersteigen;
sie werden jenen hinzugefügt, die das Weltpostvereinsamt
nach Artikel 27 des Vertrages
zu machen berechtigt ist.
9. Der Ausschuß tritt grundsätzlich einmal
jährlich zu einer ordentlichen Sitzung nach Einberufung
durch den Präsidenten zusammen.
10. Der Ausschuß kann Vertreter einer
zwischenstaatlichen Vereinigung oder jede
andere geeignete Person, die er an seinen Arbeiten
zu beteiligen wünscht, einladen, ohne
Stimmrecht an seinen Versammlungen teilzunehmen.
Zum Studium von Sonderfragen
können beratende Unterausschüsse gebildet
werden.
11. Der Ausschuß hat folgende Befugnisse
a) Aufrechterhaltung der engsten Verbindung
mit den Vereinsländern, um den zwischenstaatlichen
Postdienst zu vervollkommnen;
b) Beratung betriebsdienstlicher Fragen aller
Art, die für den zwischenstaatlichen Postverkehr
von Belang sind, und Bekanntgabe
des Ergebnisses dieser Beratungen an die
Vereinsländer ;
c) Aufnahme zweckdienlicher Verbindung
mit der Organisation der Vereinten Nationen,
deren Bäten und Ausschüssen sowie
mit den besonderen Einrichtungen und
anderen zwischenstaatlichen Vereinigungen
zur Beratung und Vorbereitung der den Vereinsmitgliedern
zur Genehmigung vorzulegenden
Berichte, gegebenenfalls Entsendung
eines seiner Mitglieder, um den Verein bei
den Tagungen aller dieser zwischenstaatlichen
Vereinigungen zu vertreten und in
dessen Namen an den Tagungen teilzunehmen;
d) allenfalls Vorschläge auszuarbeiten, die
den vertragschließenden Ländern nach
den Bestimmungen der Artikel 22 und 23
des Vertrages zur Genehmigung zu unterbreiten
sind ;
e) Überwachung der Tätigkeit des Weltpostvereinsamtes
im Bahnten des Vertrages
und seiner Ausführungsvorschrift, gegebenenfalls
Ernennung des Direktors
und des außerklassenmäßigen Personals
auf Vorschlag der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft; Genehmigung
der Ernennung der anderen Beamten und
Ermächtigung zur Verwendung des erforderlichen
Hilfspersonals auf Vorschlag
des Direktors des Weltpostvereinsamtes;
Verfassung eines Jahresberichtes über die
Geschäftsführung des Weltpostvereinsamtes,
den er den Vereinsmitgliedern mitteilt.
12. Der Ausschuß übersendet den Postverwaltungen
aller Vereinsländer zu ihrer
Kenntnis einen Rechenschaftsbericht über das
Ergebnis einer jeden Ausschußtagung.
13. Der Ausschuß erstattet dem Kongreß
einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und
übermittelt ihn den Vertragsländern mindestens
zwei Monate vor der Eröffnung des Kongresses.
Artikel 19.
Konferenzen.
1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten
können auf Verlangen oder mit Zustimmung
von wenigstens zwei Dritteln der
Vereinsverwaltungen Konferenzen zusammen-
treten. Sie werden einvernehmlich mit dem
Weltpostvereinsamt einberufen.
2. Jede Konferenz setzt ihre Geschäftsordnung
fest.
Artikel 20.
Kommissionen.
Die von einem Kongreß oder von einer
Konferenz mit der Prüfung einer oder
mehrerer bestimmter Fragen betrauten
Kommissionen werden vom Weltpostvereinsamt
gegebenenfalls nach Einvernehmen mit
der Verwaltung des Landes, in dem diese
Kommissionen zusammentreten sollen, einberufen.
Kapitel III.
Vorschläge in der Zeit zwischen den Versammlungen.
Artikel 21.
Einbringung der Vorschläge.
1. In der Zeit zwischen den Versammlungen
ist jede Verwaltung berechtigt, den anderen
Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
Vorschläge zum Vertrag,
seinem Schlußprotokoll und seiner Ausführungsvorschrift
zu machen.
2. Das gleiche Recht steht den Verwaltungen
der an den Übereinkommen teilnehmenden
Länder hinsichtlich dieser Übereinkommen,
deren Ausführungsvorschriften und Schlußprotokolle
zu.
3. Um in Beratung gezogen zu werden,
müssen alle von einer Verwaltung in der Zeit
zwischen den Versammlungen eingebrachten
Vorschläge von wenigstens zwei anderen Verwaltungen
unterstützt sein. Diese Vorschläge
werden nicht berücksichtigt, wenn dem Weltpostvereinsamt
nicht gleichzeitig die erforderliche
Zahl von Unterstützungserklärungen
zugeht.
Artikel 22.
Prüfung der Vorschläge.
1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem
Verfahren: Den Verwaltungen wird eine Frist
von zwei Monaten gelassen, um den Vorschlag
zu prüfen und dem Weltpostvereinsamt
gegebenenfalls ihre Bemerkungen zu
übermitteln. Abänderungsvorschläge sind
nicht zulässig. Das Weltpostvereinsamt stellt
die Antworten zusammen und teilt sie den
Verwaltungen mit der Einladung mit, sich
dafür oder dagegen auszusprechen. Von den
Verwaltungen, die ihre Stimme nicht binnen
zwei Monaten abgegeben haben, wird angenommen,
daß sie sich der Abgabe der Stimme
enthalten. Die Fristen zählen vom Tage der
Rundschreiben des Weltpostvereinsamtes.
2. Falls der Vorschlag ein Übereinkommen,
seine Ausführungsvorschrift oder sein Schlußprotokoll
betrifft, so dürfen nur die Verwaltungen,
die diesem Übereinkommen beigetreten
sind, an dem im § 1 erwähnten Verfahren
teilnehmen.
Artikel 23.
Bedingungen der Annahme.
1. Zur Annahme der Vorschläge ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich
um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Abänderung der Bestimmungen
der Titel I und II und der
Artikel 35 bis 39, 57 bis 63, 65 bis 74 des
Vertrages, aller Artikel seines Schlußprotokolls
und der Artikel 101, 105, 117,
152, 163 und 184 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Abänderung anderer Bestimmungen
handelt, als der unter Buchstabe a) erwähnten;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es
sich um die Auslegung der Bestimmungen
des Vertrages, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift handelt,
ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel
12 vorgesehenen Schiedsgericht zu
unterbreiten ist.
2. Die Übereinkommen setzen die Bedingungen
fest, denen die Annahme der sie betreffenden
Vorschläge unterliegt.
Artikel 24.
Verlautbarung der Beschlüsse.
1. Die Zusätze und die Abänderungen des
Vertrages, der Übereinkommen und der
zugehörigen Schlußprotokolle werden durch
eine diplomatische Erklärung bestätigt, die die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
auszufertigen und auf Verlangen des
Weltpostvereinsamtes den Regierungen der vertragschließenden
Länder zu übermitteln hat.
2. Die Zusätze und Abänderungen der Ausführungsvorschriften
und ihrer Schlußprotokolle
werden durch das Weltpostvereinsamt
bestätigt und von ihm den Verwaltungen mitgeteilt.
Das gleiche gilt für die im Artikel 23,
§ 1, c) erwähnten Auslegungen.
Artikel 25.
Inkrafttreten der Beschlüsse.
Alle angenommenen Zusätze oder Änderungen
treten frühestens drei Monate nach
ihrer Verlautbarung in Kraft.
Kapitel IV.
Das Weltpostvereinsamt.
Artikel 26.
Allgemeiner Wirkungskreis.
1. Ein Zentralamt, das in Bern unter der Bezeichnung
„Bureau international de l'Union postale
universelle" (Weltpostvereinsamt) wirkt
und unter der Aufsicht der schweizerischen Postverwaltung
steht, dient den Vereinsländern als
Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.
2. Dieses Amt ist insbesondere damit betraut,
Mitteilungen aller Art, die für den
zwischenstaatlichen Postverkehr von Bedeutung
sind, zu sammeln, zusammenzustellen,
zu veröffentlichen und zu verteilen ; auf Verlangen
der Beteiligten über strittige Fragen Gutachten
abzugeben ; Anträge auf Änderung von
Kongreßbeschlüssen zur Entscheidung vorzubereiten;
die angenommenen Änderungen zu
verlautbaren und sich überhaupt mit allen
Studien, Redaktions- und Beurkundungsarbeiten
zu befassen; die der Vertrag, die Übereinkommen
und deren Ausführungsvorschriften
ihm übertragen oder mit denen es für Zwecke
des Weltpostvereins befaßt wird.
3. Es vermittelt als Ausgleichsstelle die
Abwicklung aller Arten von Abrechnungen
aus dem zwischenstaatlichen Postverkehr
zwischen jenen Verwaltungen, die diese Vermittlung
in Anspruch nehmen.
Artikel 27.
Kosten des Weltpostvereinsamtes.
1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag
fest, den die ordentlichen Auslagen des Weltpostvereinsamtes
jährlich erreichen dürfen.
Diese Ausgaben sowie die außerordentlichen
Kosten, die ein Kongreß, eine Konferenz oder
eine Kommission verursacht, und die Kosten,
die Sonderarbeiten verursachen könnten, mit
denen dieses Amt betraut wird, werden von
allen Vereinsländern gemeinsam getragen.
2. Diese werden für die Aufteilung der Kosten
in 7 Klassen eingeteilt, von denen jede zur
Zahlung der Kosten im folgenden Verhältnis
beiträgt
3. Im Fall
e eines neuen Beitrittes bestimmt
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einvernehmlich mit der Regierung
des beteiligten Landes die Klasse, in
die dieses für die Beitragsleistung zu den
Kosten des Weltpostvereinsamtes eingereiht
werden soll.
Titel II.
Allgemeine Vorschriften.
Einziges Kapitel.
Artikel 28.
Durchgangsfreiheit.
1. Für das ganze Vereinsgebiet ist Durchgangsfreiheit
gewährleistet.
2. Die Durchgangsfreiheit für die auf dem
Land- und Seewege zu befördernden Postpakete
ist auf das Gebiet der an diesem
Dienste teilnehmenden Länder beschränkt.
3. Die Durchgangsfreiheit für Flugpostpakete
ist für das Gesamtgebiet des Vereines
gewährleistet. Die Verwaltungen, die dem
Postpaketübereinkommen nicht beigetreten
sind, können jedoch nicht verpflichtet werden,
an der Land- und Seebeförderung von Flugpostpaketen
teilzunehmen.
4. Die Verwaltungen, die dem Postpaketübereinkommen
beigetreten sind, sind verpflichtet,
den Durchgang der Nachnahmepakete sicherzustellen,
selbst wenn sie diese Sendungen in
ihrem Dienst nicht zulassen oder der Nachnahmebetrag
den für ihren eigenen Verkehr
festgesetzten Höchstbetrag überschreitet.
5. Die Sendungen mit Wertangabe können
in Kartenschlüssen auch durch das Gebiet von
Ländern, die den Dienst derartiger Sendungen
nicht versehen, oder mit Seeverbindungen von
Ländern befördert werden, die die Haftung
für Wertsendungen nicht übernehmen; diese
Länder haften aber für solche Sendungen
wie für Einschreibsendungen.
Artikel 29.
Verbot der Einhebung nicht vorgesehener
Gebühren.
Es ist verboten, andere Postgebühren
welcher Art immer einzuheben als die im Vertrag
und in den Übereinkommen vorgesehenen.
Artikel 30.
Vorübergehende Einstellung des
Dienstes.
Falls eine Verwaltung durch außergewöhnliche
Umstände genötigt ist, die Ausführung von
Dienstzweigen vorübergehend ganz oder teilweise
einzustellen, muß sie dies den beteiligten
Verwaltungen unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch,
bekanntgeben.
Artikel 31.
Vereinswährung.
Der Franken, der in den Bestimmungen des
Vertrages und der Übereinkommen als
Währungseinheit angenommen ist, ist der Goldfranken
zu 100 Centimen im Gewichte von 10/31
Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.
Artikel 32.
Gegenwerte.
In jedem Vereinsland werden die Gebühren
nach einem Gegenwert festgesetzt,
der dem Werte des Franken in der Währung
dieses Landes so genau wie möglich entspricht.
Artikel 33.
Formblätter. Sprache.
1. Die Formblätter für den Gebrauch der Verwaltungen
in ihrem gegenseitigen Verkehr
müssen in französischer Sprache (mit oder ohne
zwischenzeilige Übersetzung in einer anderen
Sprache) abgefaßt sein, falls die beteiligten
Verwaltungen nichts anderes vereinbaren.
2. Die für die Postbenutzer bestimmten
Formblätter müssen eine zwischenzeilige Übersetzung
in französischer Sprache tragen, falls
sie nicht in dieser Sprache gedruckt sind.
3. Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formblätter
müssen den Wortlaut, die Farbe und
die Maße haben, die in den Ausführungsvorschriften
des Vertrages und der Übereinkommen
vorgeschrieben sind.
4. Die Verwaltungen können sich über die
in ihrem gegenseitigen dienstlichen Schriftenwechsel
anzuwendende Sprache verständigen.
Artikel 34.
Postfausweiskarten.
1. Jede Verwaltung kann den Personen,
die darum ersuchen, Postausweiskarten ausstellen,
die als Ausweispapiere im Verkehr mit
den Postämtern jener Länder gelten, die ihre
Zulassung nicht abgelehnt haben.
2. Die Verwaltung, die eine Karte ausstellt,
ist berechtigt, dafür eine Gebühr einzuheben,
die 70 Centimen nicht übersteigen darf.
3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht
befreit, wenn festgestellt wird, daß
die Ausfolgung einer Postsendung oder die
Zahlung einer Anweisung gegen Vorzeigung
einer ordnungsgemäßen Karte stattfand. Sie
sind auch nicht für die Folgen verantwortlich,
die der Verlust, die Unterschlagung oder die
betrügerische Benützung einer ordnungsgemäßen
Karte nach sich ziehen können.
4. Die Karte ist durch drei Jahre vom Tage
ihrer Ausstellung an gültig.
Titel III.
Bestimmungen über die Briefsendungen.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 35.
Arten der Briefsendungen.
Die Bezeichnung „Briefsendungen" umfaßt
Briefe, einfache und Postkarten mit bezahlter
Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen,
Blindendrucksachen, Warenproben, Päckchen
und die sogenannten „Sprechbriefe"
Artikel 36.
Gebühren und allgemeine
Bedingungen.
1. Die Freimachungsgebühren für die Beförderung
der Briefsendungen im gesamten
Vereinsbereich einschließlich der Zustellung
am Wohnsitz der Empfänger jener Länder,
in denen der Zustelldienst besteht oder
eingerichtet werden wird, sowie die Grenzen
der Gewichte und der Ausmaße werden nach
den Angaben der folgenden Übersicht festgesetzt
2. Die Grenzen des Gewichtes und der Ausmaße
nach § 1 gelten nicht für die den Postdienst
betreffenden Sendungen, von denen im
folgenden Artikel 52, § 1, die Rede ist.
3. Jede Verwaltung ist berechtigt, den in
ihrem Lande erscheinenden Zeitungen und
Zeitschriften eine, Ermäßigung von 50 v. H.
der allgemeinen Drucksachengebühr zuzugestehen,
vorbehaltlich der Berechtigung, diese
Ermäßigung auf die unmittelbar von den
Herausgebern oder ihren Bevollmächtigten versendeten
Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken,
oder sie bloß den Zeitungen und Zeitschriften
zuzubilligen, die die von der inneren
Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsgebühr
festgesetzten Bedingungen erfüllen. Von
der Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen,
wie Warenverzeichnisse, Ankündigungen,
Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die
Regelmäßigkeit der Erscheinungsweise ausgeschlossen.
4. Die Verwaltungen können ferner ohne
Rücksicht auf die Absender die gleiche Ermäßigung
für gebundene und geheftete Bücher,
Musiknoten oder Landkarten zugestehen, die,
abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag
oder den Schutzblättern dieser Sendungen,
keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen
enthalten.
5. Die Aufgabeverwaltungen, die die Ermäßigung
von 50 v. H. grundsätzlich zulassen,
behalten sich vor, für die in den §§ 3
und 4 erwähnten Sendungen eine Mindestgebühr
festzusetzen, die, immer innerhalb der
Grenze der Ermäßigung von 50 v. H., nicht
geringer sein soll, als die im Inlandsverkehr
für die gleichen Gegenstände anzuwendende
Gebühr.
6. Andere Sendungen als Einschreibbriefe
unter verschlossenem Umschlag dürfen weder
Münzen, Banknoten, Geldscheine oder irgendwelche
Inhaberpapiere noch Platin, Gold oder
Silber, verarbeitet oder nicht, noch Edelsteine,
Schmuck und andere kostbare Gegenstände
enthalten.
7. Die Verwaltungen der Aufgabe- und
der Bestimmungsländer können Briefe, die
Schriftstücke mit der Eigenschaft einer wirklichen
und persönlichen Mitteilung an andere
Personen als an den Empfänger oder an die
mit ihm wohnenden Personen enthalten, nach
ihrer inländischen Gesetzgebung behandeln.
8. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift
erwähnten Ausnahmen, gilt für
Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindendrucksachen,
Warenproben und Päckchen folgendes
a) sie müssen derart beschaffen sein, daß
sie leicht geprüft werden können;
b) sie dürfen weder Zusätze tragen noch
ein Schriftstück enthalten, die die Eigenschaft
einer wirklichen und persönlichen
Mitteilung haben;
c) sie dürfen keine Briefmarken, keine
Wertzeichen, entwertet oder nicht, noch
irgendein Papier enthalten, das einen
Wert darstellt.
9. Warenproben dürfen keine Gegenstände
von Kaufwert enthalten.
10. Der Päckchendienst und der der Sprechbriefe
sind auf die Länder beschränkt, die sich
einverstanden erklärt haben, diese Sendungen
in ihrem gegenseitigen Verkehr oder nur in
einer Sichtung auszutauschen.
11. Die Vereinigung verschiedener Gattungen
von Briefsendungen zu einer Sendung (Mischsendung)
ist unter den in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen gestattet.
12. Abgesehen von den im Vertrag und seiner
Ausführungsvorschrift erwähnten Ausnahmen
werden Sendungen, die den in diesem Artikel
und in den entsprechenden Artikeln der Ausführungsvorschrift
geforderten Bedingungen
nicht entsprechen, nicht befördert. Die zu
Unrecht zur Beförderung zugelassenen Gegenstände
sollen an die Aufgabeverwaltung rückgeleitet
werden. Die Bestimmungsverwaltung
ist jedoch berechtigt, sie den Empfängern auszufolgen.
In diesem Falle wendet sie gegebenenfalls
die Gebühren und Zuschläge an, die für
die Gattung der Briefsendungen vorgesehen
sind, zu der sie nach ihrem Inhalt, Gewicht
oder Ausmaß gehören. Sendungen, die das im
§ 1 festgesetzte Höchstgewicht überschreiten,
können nach ihrem wirklichen Gewicht mit
Gebühr belegt werden.
Artikel 37.
Freimachung.
1. In der Regel müssen alle im Artikel 35
bezeichneten Sendungen vom Absender voll
freigemacht werden.
2. Außer Briefen und einfachen Postkarten
werden Briefsendungen, die nicht oder ungenügend
freigemacht sind, nicht befördert,
auch Postkarten mit bezahlter Antwort nicht,
bei denen nicht beide Teile bei der Aufgabe
vollständig freigemacht worden sind.
3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe oder einfache Postkarten in großer Zahl
aufgegeben werden, ist die Verwaltung des Aufgabelandes
berechtigt, sie dem Absender zurückzugeben.
Artikel 38.
Gebühr für nicht oder ungenügend
freigemachte Sendungen.
1. Abgesehen von den im Artikel 57, § 6,
für Einschreibsendungen und im Artikel 136,
§§ 3, 4 und 5 der Ausführungsvorschrift, für
gewisse Gattungen nachgesendeter Sendungen
angeführten Ausnahmen unterliegen die nicht
oder ungenügend freigemachten Briefe und
einfachen Postkarten zu Lasten der Empfänger
dem doppelten Betrag der fehlenden Freimachung,
mindestens jedoch einer Nachgebühr
von 5 Centimen
2. In gleicher Weise können in den vorerwähnten
Fällen auch die anderen Briefsendungen
behandelt werden, die zu Unrecht
nach dem Bestimmungsland geleitet worden
sind.
Artikel 39.
Zuschläge.
1. Für jede Sendung, die mit außerordentlichen,
besondere Kosten verursachenden Verbindungen
befördert wird, kann außer den
im Artikel 36 festgesetzten Gebühren ein
Zuschlag eingehoben werden, der diesen
Kosten entspricht.
2. Wird ein solcher Zuschlag für eine freigemachte
einfache Postkarte auf Grund des § 1
eingehoben, so gilt er auch für jeden der
beiden Teile einer Postkarte mit bezahlter
Antwort.
Artikel 40.
Sondergebühren.
1. Die Verwaltungen sind berechtigt, die
ihren Abfertigungsdiensten in letzter Stunde
übergebenen Sendungen entsprechend ihrer Gesetzgebung
mit einem Zuschlag zu belegen.
2. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer
können für postlagernde Sendungen die Sondergebühr
einheben, die nach ihrer Gesetzgebung
für gleichartige Sendungen des Inlandsverkehrs
vorgesehen ist.
3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer
sind berechtigt, für jedes dem Empfänger ausgefolgte
Päckchen eine Sondergebühr von
höchstens 40 Centimen einzuheben. Diese
Gebühr kann bei Zustellung in die Wohnung
um höchstens 20 Centimen erhöht werden.
Artikel 41.
Zollpflichtige Gegenstände.
1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen
sind zulässig.
2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenproben
mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn
das Bestimmungsland zugestimmt hat. Jede
Verwaltung ist aber berechtigt, die Zulassung
von Briefen mit zollpflichtigem Inhalt auf Einschreibbriefe
zu beschränken.
3. Sendungen mit Serum und Impfstoffen,
die die Ausnahme nach Artikel 124 der Ausführungsvorschrift
genießen, sind auf alle
Fälle zulässig.
Artikel 42.
Zollprüfung.
Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist
berechtigt, die im Artikel 41 genannten Sendungen
der Zollprüfung zu unterziehen und sie
gegebenenfalls amtlich zu öffnen.
Artikel 43.
Verzollungspostgebühr.
Die im Bestimmungslande der Zollprüfung
unterworfenen Sendungen können dafür mit
einer Verzollungspostgebühr von höchstens
40 Centimen für jede Sendung belastet werden.
Artikel 44.
Zoll- und andere nicht postliche Gebühren.
Die Verwaltungen sind berechtigt, von den
Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle
allfälligen sonstigen nicht postlichen Gebühren
einzuheben.
Artikel 45.
Freizettelsendungen.
1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die
sich darüber geeinigt haben, können die
Absender durch eine beim Aufgabepostamt
im voraus abgegebene Erklärung die gesamten
postlichen und nicht postlichen Gebühren auf
sich nehmen, mit denen die Sendungen bei der
Ausfolgung belastet sind. In diesem Falle
müssen sich die Absender verpflichten, die vom
Bestimmungsamt geforderten Beträge zu
zahlen und gegebenenfalls angemessene Sicherstellungsbeträge
zu leisten.
2. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt,
hiefür eine Freizettelgebühr einzuheben,
die 40 Centimen für eine Sendung nicht überschreiten
darf. Diese Gebühr ist unabhängig
von der im Artikel 43 vorgesehenen.
3. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst
auf Einschreibsendungen beschränken.
Artikel 46.
Streichung der Zoll- und anderer nicht
postlicher Gebühren.
Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den
zuständigen Verwaltungen ihres Landes die
Streichung der Zoll- und anderen nicht postlichen
Gebühren auf Sendungen zu erwirken,
die in das Aufgabeland zurückgesendet,
wegen vollständiger Beschädigung des Inhaltes
vernichtet oder nach einem dritten Land
nachgesendet wurden.
Artikel 47.
Eilsendungen.
1. In den Ländern, deren Verwaltungen zugestimmt
haben, sich mit diesem Dienst zu
befassen, werden die Briefsendungen auf Verlangen
der Absender unmittelbar nach Einlangen
durch besonderen Boten zugestellt.
2. Diese mit „exprès" bezeichneten Sendungen
unterliegen außer der gewöhnlichen
einer besonderen Gebühr, die mindestens die
Gebühr für einen einfachen gewöhnlichen Brief
und höchstens 60 Centimen beträgt. Diese
Gebühr muß im vorhinein vollständig entrichtet
werden.
3. Befindet sich die Wohnung des Empfängers
außerhalb des Ortszustellbezirkes des Bestimmungspostamtes,
so kann von der
Bestimmungsverwaltung für die Eilzustellung
eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des. im
Inlandsverkehr für gleichartige Sendungen
festgesetzten Betrages eingehoben werden. In
diesem Falle besteht jedoch keine Verpflichtung
zur Eilzustellung.
4. Eilsendungen, die nicht mit dem vollen
Betrag der im vorhinein zu entrichtenden
Gebühren freigemacht sind, werden als gewöhnliche
Sendungen zugestellt, es sei denn,
daß sie vom Aufgabeamt als Eilsendungen
behandelt worden sind. Im letzteren Falle
werden die Sendungen mit Gebühren nach den
Bestimmungen des Artikels 38 belegt.
5. Den Verwaltungen ist gestattet, nur einen
einzigen Eilzustellversuch zu machen. Ist
dieser ergebnislos, so kann die Sendung als
gewöhnliche behandelt werden.
Artikel 48.
Sendungen zu eigenen Handen.
Im Verkehr mit den Verwaltungen, die ihre
Zustimmung gegeben haben, werden eingeschriebene
Rückscheinbriefsendungen auf Verlangen
des Absenders zu eigenen Handen des
Empfängers ausgefolgt.
Artikel 49.
Verbote.
1. Die Versendung der in Spalte 1 der nachstehenden
Übersicht genannten Gegenstände
ist verboten. Wurden diese Gegenstände zu
Unrecht zur Beförderung zugelassen, so sind
sie nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.
2. Falls zu Unrecht zur Beförderung zugelassene
Sendungen weder an den Aufgabeort
zurückgesendet noch dem Empfänger ausgefolgt
werden, muß die Aufgabeverwaltung
genau über die Behandlung dieser Sendungen
unterrichtet werden.
3. Jedem Lande bleibt übrigens das Recht
vorbehalten, andere Gegenstände als Briefe
und Postkarten, wenn sie den dort bestehenden
gesetzlichen Vorschriften über die Bedingungen
ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung nicht
entsprechen, von der Beförderung im offenen
Durchgange auf seinem Gebiete auszuschließen.
Diese Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung
zurückgesendet werden.
Artikel 50.
Arten der Freimachung.
1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabelande
für Privatbriefsendungen gültigen Briefmarken
oder die Aufdrucke der amtlich genehmigten
und unter unmittelbarer Aufsicht
der Verwaltung stehenden Freimachungsmaschinen;
Drucksachen können auch durch
Aufdrucke der Druckpresse oder durch ein
anderes Verfahren freigemacht werden, wenn
ein solches Aufdruckverfahren nach den Inlandsvorschriften
der Aufgabeverwaltung zugelassen
ist.
2. Als gültig freigemacht werden angesehen
die Antwortpostkarten, die mit aufgedruckten
oder aufgeklebten Briefmarken des Landes versehen
sind, das sie ausgegeben hat, die für die
ursprüngliche Beförderungsstrecke richtig freigemachten
Sendungen, für die die Gebühr
vor der Nachsendung ergänzt wurde, und die
Zeitungen oder Pakete mit Zeitungen und Zeitschriften,
die in der Aufschrift den Vermerk
„Abonnements-poste" tragen und die auf
Grund des Zeitungsübereinkommens versendet
werden.
Artikel 51.
Freimachung der Briefsendungen an
Bord von Schiffen.
Die Briefsendungen, die auf offener See in
den Briefkasten eines Schiffes eingelegt oder
zuhanden der eingeschifften Postbeamten oder
des Schiffskommandanten aufgegeben werden,
können vorbehaltlich anderer Vereinbarungen
der beteiligten Verwaltungen mit Briefmarken
und nach den Gebühren des Landes freigemacht
werden, dem das Schiff angehört oder zu dem
es in einem Vertragsverhältnis steht. Wenn die
Aufgabe an Bord während des Aufenthaltes
am Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt oder
bei einer Zwischenlandung erfolgt, so ist die
Freimachung nur gültig, wenn sie mit Briefmarken
nach den Gebühren des Landes
geschieht, in dessen Gewässern sich das Schiff
befindet.
Artikel 52.
Postgebührenfreiheit.
1. Von allen Postgebühren befreit sind die
auf den Postdienst bezüglichen Briefsendungen,
zwischen den Postverwaltungen selbst, zwischen
diesen und dem Weltpostvereinsamt, zwischen
den Postämtern der Vereinsländer und zwischen
diesen Ämtern und den Postverwaltungen
sowie die Sendungen, deren gebührenfreie Beförderung
durch die Bestimmungen des Vertrages,
der Übereinkommen und deren Ausführungsvorschriften
ausdrücklich vorgesehen
ist.
2. Die für Kriegsgefangene bestimmten oder
von ihnen aufgegebenen Briefsendungen sind,
außer wenn sie mit Nachnahme belastet sind,
sowohl im Aufgabe- und Bestimmungsland
als auch in den Durchgangsländern gleichfalls
von allen Postgebühren befreit.
3. Das gleiche gilt für die die Kriegsgefangenen
betreffenden Briefsendungen, die
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der im Artikel 79 des Genfer Übereinkommens
vom 27. Juli 1929 vorgesehenen Hauptauskunftsstelle
für Kriegsgefangene oder von den Kriegsgefangenenauskunftsstellen
abgesendet oder
erhalten werden, die gegebenenfalls in den
kriegführenden . oder in neutralen Ländern
eingerichtet werden, die Truppen eines kriegführenden
Landes auf ihrem Gebiet aufgenommen
haben.
4. Die in einem neutralen Lande aufgenommenen
und untergebrachten Kriegführenden
sowie die Zivilpersonen feindlicher Nationalität,
die in Lagern oder in Zivilgefängnissen zurückgehalten
werden, werden bei Anwendung der
vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen
Kriegsgefangenen gleichgestellt.
Artikel 53.
Zwischenstaatliche Antwortscheine.
1. Zwischenstaatliche Antwortscheine werden
in den Vereinsländern verkauft.
2. Den Verkaufspreis setzt jede Verwaltung
fest; er darf aber nicht geringer als 28 Centimen
oder deren Gegenwert in der Währung des
Landes sein, das ihn ausgibt.
3. Jeder Antwortschein kann in allen
Ländern gegen eine oder mehrere Briefmarken
umgetauscht werden, die die Freimachungsgebühr
für einen gewöhnlichen Brief der
1. Gewichtsstufe aus diesem Lande nach dem
Auslande darstellen.
4. Jedes Land kann auch verlangen, daß bei
Einlösung der Antwortscheine gleichzeitig die
Sendungen aufgegeben werden, zu deren Freimachung
die eingetauschten Marken verwendet
werden.
Artikel 54.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
1. Der Absender einer Briefsendung kann sie
von der Post zurückfordern oder die Anschrift
ändern, solange sie dem Empfänger noch nicht
ausgefolgt worden ist, sofern sie nicht den
Bestimmungen des Artikels 49 unterliegt oder
wenn die Zollbehandlung keine Unregelmäßigkeit
ergibt.
2. Das Ansuchen wird schriftlich oder telegraphisch
auf Kosten des Absenders übermittelt,
der für jedes Ansuchen eine Gebühr
von höchstens 40 Centimen zu zahlen hat. Soll
das Ansuchen auf dem Luftwege oder telegraphisch
übermittelt werden, hat der Absender außerdem
den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr zu
entrichten.
3. Für jedes Zurückforderungs- oder Anschriftänderungsansuchen,
das mehrere gleichzeitig
beim gleichen Postamt vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegebene
Sendungen betrifft, wird nur eine der im § 2
vorgesehenen Gebühren oder einer der Zuschläge
eingehoben.
4. Eine bloße Richtigstellung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft
des Empfängers) kann vom Absender
unmittelbar beim Bestimmungsamt verlangt
werden, d. h. ohne Erfüllung der vorgeschriebenen
Förmlichkeiten und ohne Zahlung der in
den §§ 2 und 3 vorgesehenen Gebühren.
Artikel 55.
Nachsendung. Unbestellbarkeit.
1. Im Falle der Änderung des Aufenthaltsortes
des Empfängers werden ihm die Briefsendungen
nachgesendet, sofern der Absender
die Nachsendung nicht durch einen
Vermerk auf der Anschriftseite in einer im
Bestimmungsland bekannten Sprache untersagt
hat.
2. Aus irgendeinem Grund unbestellbare
Briefsendungen sind unverzüglich in das Aufgabeland
zurückzusenden.
3. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist für
Sendungen, die zur Verfügung der Empfänger
bereit gehalten werden oder postlagernd gestellt
sind, gelten die Vorschriften des Bestimmungslandes.
Diese Frist darf im allgemeinen
einen Monat nicht überschreiten,
ausgenommen die besonderen Fälle, in denen
es die Bestimmungsverwaltung für nötig erachtet,
sie auf höchstens zwei Monate zu
erstrecken. Sie sind früher in das Aufgabeland
zurückzusenden, wenn der Absender dies durch
einen Vermerk auf der Aufschriftseite in einer
im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt
hat.
4. Wertlose Drucksachen werden nicht
zurückgesendet, wenn der Absender dies
nicht durch einen Vermerk auf der Sendung
in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen
sind stets zurückzusenden.
5. Für die Nachsendung von Briefsendungen
von Land zu Land oder für ihre Zurücksendung
in das Aufgabeland wird, abgesehen von den in
der Ausführungsvorschrift erwähnten Ausnahmen,
keinerlei Ergänzungsgebühr eingehoben.
6. Briefsendungen, die nachgesendet
oder unbestellbar wurden, werden den
Empfängern oder Absendern gegen Entrichtung
der Gebühren zugestellt, mit denen sie bei der
Auf- oder Abgabe oder unterwegs infolge der
Nachsendung . über die ursprüngliche Beförderungsstrecke
hinaus belastet worden sind,
unbeschadet der Zahlung der Zollgebühren
oder der sonstigen besonderen Kosten, deren
Niederschlagung das Bestimmungsland nicht
zugesteht.
7. Im Falle der Nachsendung in ein anderes
Land oder der Unbestellbarkeit werden die
Postlagergebühr, die Verzollungspostgebühr,
die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für
die Eilzustellung außerhalb des Ortszustellbezirkes
und die Sondergebühr für die Zustellung
der Päckchen gestrichen.
Artikel 56.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
kann eine Gebühr von höchstens
40 Centimen eingehoben werden. Falls eine
Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen auf Antrag
des Beteiligten auf dem Luftwege übermittelt
werden soll, ist dafür die gleiche Gebühr einzuheben,
vermehrt um den Flugzuschlag oder das
Doppelte dieses Zuschlages, wenn die Antwort
auf dem gleichen Wege zurückgesendet werden
soll. Wird telegraphische Übermittlung verlangt,
so wird neben der vorgeschriebenen Gebühr die
Telegrammgebühr eingehoben.
2. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
nach mehreren gleichzeitig beim gleichen
Postamt vom gleichen Absender an den gleichen
Empfänger aufgegebenen Sendungen wird nur
eine der im § 1 vorgesehenen Gebühren oder
einer der Zuschläge eingehoben.
3. Für Einschreibsendungen wird keine
Gebühr eingehoben, wenn der Absender schon
die Rückscheingebühr entrichtet hat.
4. Nachfragen sind nur innerhalb eines
Jahres zulässig, gerechnet vom Tage nach der
Aufgabe der Sendung. Jede Verwaltung muß
jedoch nach Ablauf dieser Frist gestellten
einfachen Auskunftsersuchen entsprechen, mit
denen sie von einer anderen Verwaltung wegen
Sendungen befaßt wird, die vor weniger als
zwei Jahren aufgegeben wurden.
5. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
und Auskunftsersuchen nach Sendungen
entgegenzunehmen, die auf dem Gebiet anderer
Verwaltungen aufgegeben worden sind.
6. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
durch ein dienstliches Verschulden
verursacht worden, so wird die eingehobene
Gebühr zurückerstattet.
Kapitel II.
Einschreibsendungen.
Artikel 57.
Gebühren.
1. Die im Artikel 35 bezeichneten Briefsendungen
können eingeschrieben versendet
werden.
2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung
muß im vorhinein entrichtet werden; sie setzt
sich zusammen
a) aus der gewöhnlichen Gebühr je nach
Art der Sendung;
b) aus einer festen Einschreibgebühr von
höchstens 40 Centimen.
3. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil
einer Postkarte mit bezahlter Antwort
kann nur vom Absender dieses Teiles entrichtet
werden.
4. Dem Absender einer Einschreibsendung
muß bei der Aufgabe unentgeltlich ein Aufgabeschein
ausgefolgt werden.
5. Die Länder, die bereit sind, die Haftung
für den Fall höherer Gewalt zu übernehmen,
sind berechtigt, eine Sondergebühr von höchstens
40 Centimen für jede Einschreibsendung
einzuheben.
6. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,
die zu Unrecht dem Bestimmungslande
übermittelt wurden, unterliegen
zu Lasten der Empfänger einer Gebühr,
die dem fehlenden Freimachungsbetrag gleich
ist.
Artikel 58.
Rückscheine.
1. Der Absender einer Einschreibsendung
kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende
feste Gebühr von höchstens 30 Centimen
einen Rückschein verlangen.
2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe
der Sendung innerhalb eines Jahres gegen
die im Artikel 56 für Nachfragen vorgesehene
Gebühr verlangt werden.
Artikel 59.
Umfang der Haftung.
1. Mit Ausnahme der im nachstehenden
Artikel 60 erwähnten Fälle haften die Verwaltungen
für den Verlust der Einschreibsendungen.
2. Der Absender hat in diesem Falle Anspruch
auf eine Entschädigung, deren Betrag mit
25 Franken für jede Sendung festgesetzt ist.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Sendungen, die von der Zollbehörde
beschlagnahmt wurden.
Artikel 60.
Ausnahmen vom Grundsatz der Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
für den Verlust von Einschreibsendungen befreit
a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt
die Verantwortlichkeit der Aufgabeverwaltung
aufrecht, die die Haftung für
höhere Gewalt übernommen hat (Art. 57,
§ 5). Das für den Verlust verantwortliche
Land muß nach seiner inländischen
Gesetzgebung entscheiden, ob
dieser Verlust auf Umstände höherer
Gewalt zurückzuführen ist; diese werden
dem Aufgabeland zur Kenntnisnahme
mitgeteilt.
b) wenn sie, sofern nicht ihre Verantwortlichkeit
auf andere Weise nachgewiesen ist,
wegen Vernichtung der Betriebspapiere
durch höhere Gewalt das Schicksal der
Sendungen nicht feststellen können;
c) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die Verbote der
Artikel 36,. §§ 6 und 8, Buchstabe c),
und 49, § 1, fällt;
d) wenn der Absender innerhalb der im
Artikel 56 vorgesehenen einjährigen Frist
keine Nachfrage gestellt hat.
Artikel 61.
Erlöschen der Haftung.
Die Haftung der Verwaltungen für Einschreibsendungen
erlischt, wenn sie diese nach
den für gleichartige Sendungen geltenden Inlandsvorschriften
ausgefolgt haben.
Artikel 62.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist für
den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung
haftbar, die die Sendung unbeanstandet
übernommen hat und, obwohl sie
in den Besitz aller vorschriftsmäßigen Unterlagen
für die Nachforschung gesetzt worden
ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger
noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße Auslieferung
an die folgende Verwaltung nachweisen
kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
ist bis zum Beweise des Gegenteils
von jeder Haftung befreit
a) wenn sie die Bestimmungen des
Artikels 150, § 4, der Ausführungsvorschrift
beobachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß sie
mit der Nachfrage erst befaßt wurde,
nachdem die die nachgefragte Sendung
betreffenden Betriebspapiere wegen
Ablaufes der im Artikel 169 der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Aufbewahrungsfrist
vernichtet worden sind;
dieser Vorbehalt berührt jedoch die
Rechte des Ersatzwerbers nicht.
3. Wenn sich der Verlust während der
Beförderung ereignet hat, ohne daß festgestellt
werden kann, auf welchem Gebiete
oder in welchem Dienstbereiche dies geschah,
tragen die beteiligten Verwaltungen den
Schaden zu gleichen Teilen.
4. Falls eine Einschreibsendung unter Umständen
höherer Gewalt verlorengegangen ist,
ist die Verwaltung, auf deren Gebiet oder
in deren Dienstbereich der Verlust stattgefunden
hat, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann verantwortlich, wenn beide
Länder die Haftung für höhere Gewalt übernommen
haben.
5. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren
Streichung nicht erreicht werden konnte,
gehen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen
Verwaltungen.
6. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt
hat, tritt bezüglich aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger, den Aufgeber oder
gegen Dritte bis zur Höhe der ausgezahlten
Entschädigung in die Rechte des Entschädigten.
7. Im Falle der späteren Auffindung einer
als verloren betrachteten Einschreibsendung
oder eines Teiles dieser Sendung sind Absender
und Empfänger hievon zu verständigen.
8. Der Absender wird außerdem verständigt,
daß er sie innerhalb von drei Monaten gegen
Bückzahlung der erhaltenen Entschädigung übernehmen
kann. Wenn der Absender die Sendung
innerhalb dieser Frist nicht verlangt, wird der
Empfänger benachrichtigt, daß er sie innerhalb
der gleichen Frist gegen Zahlung des dem Absender
gezahlten Betrages übernehmen kann.
9. Wenn der Absender oder der Empfänger
die Sendung gegen Bückzahlung des Ersatzbetrages
übernimmt, wird dieser Betrag an die
Verwaltung oder allenfalls an die Verwaltungen
erstattet, die den Schaden getragen haben.
10. Wenn der Absender und der Empfänger
auf die Übernahme der Sendung verzichten,
wird sie als unanbringlich angesehen.
Artikel 63.
Zahlung der Entschädigung.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung
obliegt der Verwaltung, der das
Aufgabeamt angehört, vorbehaltlich des Rückgriffrechtes
gegen die verantwortliche Verwaltung.
Artikel 64.
Frist für die Zahlung der Entschädigung.
1. Die Entschädigung muß so bald als möglich,
spätestens innerhalb sechs Monaten,
gerechnet von dem der Nachfrage folgenden
Tage an, gezahlt werden. Diese Frist wird im
Verkehr mit entfernten Ländern auf neun
Monate erstreckt.
2. Die Aufgabeverwaltung der Sendung,
die die Haftung für höhere Gewalt nicht übernimmt,
kann die Zahlung der Entschädigung
über die im § 1 vorgesehene Frist hinausschieben,
wenn noch nicht entschieden ist,
ob der Verlust der Sendung auf höhere Gewalt
zurückzuführen ist.
3. Die Aufgabeverwaltung ist ermächtigt,
den Absender für Rechnung der Zwischen- oder
Bestimmungsverwaltung zu entschädigen,
die, ordnungsgemäß befaßt, drei
Monate oder im Verkehr mit entfernten
Ländern sechs Monate verstreichen ließ, ohne
die Angelegenheit endgültig zu erledigen.
Eine längere Frist ist zulässig, wenn der Verlust
anscheinend auf einen Fall höherer Gewalt
zurückzuführen ist; jedenfalls muß diese Tatsache
der Aufgabeverwaltung bekanntgegeben
werden.
Artikel 63.
Zurückzahlung des Ersatzbetrages an
die Aufgabeverwaltung.
1. Die verantwortliche Verwaltung oder
jene, auf deren Rechnung nach Artikel 64
Ersatz geleistet wurde, ist verpflichtet, der
Aufgabeverwaltung binnen sechs Monaten nach
Abfertigung der Verständigung über die
Zahlung den dem Aufgeber tatsächlich gezahlten
Ersatzbetrag zu erstatten. Diese Frist
wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf
neun Monate erstreckt.
2. Ist der Ersatz nach Artikel 62 von
mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß
die erste Verwaltung, die die nachgefragte
Sendung richtig erhalten hat und die ordnungsmäßige
Weiterleitung an die nächste
Verwaltung nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung
innerhalb der im § 1 genannten
Frist den vollen Ersatzbetrag überweisen. Es
bleibt dieser Verwaltung überlassen, von den
anderen verantwortlichen Verwaltungen die auf
diese gegebenenfalls entfallenden Teilbeträge
des dem Berechtigten ausgezahlten Ersatzbetrages
hereinzubringen.
3. Die Zurückzahlung an die Gläubigerverwaltung
hat ohne Kosten für diese mit
Postanweisung, Scheck oder Sichtwechsel, gezogen
auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz
des Gläubigerlandes, oder in Bargeld in
der Währung dieses Landes zu erfolgen.
4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden,
sowie in dem im Artikel 64, § 3, erwähnten
Falle, kann der Ersatzbetrag von der verantwortlichen
Verwaltung durch irgendeine
Abrechnung, sei es unmittelbar, sei es durch
Vermittlung einer Verwaltung, die mit der
haftpflichtigen Verwaltung regelmäßig Abrechnungen
austauscht, hereingebracht werden.
5. Vom Tage des Ablaufes der sechsmonatlichen
Frist an ist der der Aufgabeverwaltung
geschuldete Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.
Diese Frist wird im Verkehr mit entfernten
Ländern auf neun Monate erstreckt.
6. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb der
Frist eines Jahres, gerechnet vom Tage der
Abfertigung der Verständigung über den Verlust
oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufes
der im Artikel 64, § 3, vorgesehenen
Frist verlangen.
7. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit
ordnungsmäßig festgestellt worden
ist, die Zahlung des Ersatzbetrages zunächst
abgelehnt, so muß sie alle durch die ungerechtfertigte
Verzögerung verursachten Nebenauslagen
auf sich nehmen.
8. Die Verwaltungen können übereinkommen,
über die den Absendern gezahlten
Ersätze, die sie als zu Recht bestehend anerkannt
haben, nur in bestimmten Zeitabschnitten
abzurechnen.
Kapitel III.
Bezug der Gebühren. Durchgangsgebühren.
Artikel 66.
Bezug der Gebühren.
Mit Ausnahme der im Vertrag ausdrücklich
vorgesehenen Fälle behält jede Verwaltung
zur Gänze die von ihr eingehobenen Gebühren.
Artikel 67.
Durchgangsgebühren.
1. Die zwischen zwei Verwaltungen in
Kartenschlüssen durch Vermittlung einer oder
mehrerer anderer Verwaltungen (dritte
Dienste) ausgetauschten Briefsendungen unterliegen
zugunsten jedes der Durchgangsländer
oder der Länder, deren Dienste an der Beförderung
beteiligt sind, den in der folgenden
Übersicht angegebenen Durchgangsgebühren
2. Die Durchgangsgebühren für die Seebeförderung
auf 300 Seemeilen nicht übersteigenden
Strecken betragen ein Drittel der
im § 1 vorgesehenen Gebühren, wenn die beteiligte
Verwaltung für die beförderten Kartenschlüsse
schon eine Landdurchgangsvergütung
bezieht.
3. Wird die Seebeförderung durch zwei oder
mehrere Verwaltungen besorgt, so dürfen die
Gebühren für die gesamte Seebeförderung
4 Franken 80 für jedes Kilogramm Briefe und
Postkarten und 60 Centimen für jedes Kilogramm
anderer Gegenstände nicht überschreiten.
Gegebenenfalls werden diese Höchstbeträge
nach dem Verhältnis der zurückgelegten
Strecken zwischen den an der Beförderung
beteiligten Verwaltungen geteilt.
4. Mangels einer anderen Vereinbarung
gelten als Leistungen dritter Verwaltungen die
Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen
zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Länder
besorgt werden, sowie die Beförderungen
zwischen zwei Postämtern des gleichen Landes
durch die Postverbindungen eines anderen
Landes.
5. Hinsichtlich des Durchganges werden als
andere Gegenstände die Päckchen, die nach
dem Zeitungsübereinkommen beförderten
Zeitungen oder Pakete mit Zeitungen und Zeitschriften
sowie die nach dem Wertbriefübereinkommen
beförderten Wertschachteln angesehen.
6. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden bei
der Bezahlung der Durchgangsgebühren so behandelt,
als ob sie den regelmäßigen Weg gegangen
wären.
Artikel 68.
Befreiung von den Durchgangsgebühren.
Von allen Land- oder Seedurchgangsgebühren
sind befreit die im Artikel 52 erwähnten
gebührenfreien Briefsendungen, die
in das Aufgabeland zurückgesendeten Antwortpostkarten,
die nachgesendeten, die unbestellbaren
Sendungen, die Rückscheine, die Postanweisungen
und alle übrigen den Postdienst
betreffenden Schriftstücke, namentlich die
den Postüberweisungsdienst betreffenden Sendungen.
Artikel 69.
Außergewöhnliche Verbindungen.
Die Durchgangsgebühren des Artikels 67
gelten nicht für Beförderungen mit außergewöhnlichen
Verbindungen, die eine Verwaltung
auf Verlangen einer oder mehrerer anderer
Verwaltungen besonders herstellt oder unterhält.
Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren
von Fall zu Fall die Bedingungen für
die Benützung solcher Verbindungen.
Artikel 70.
Zahlungen und Abrechnungen.
1. Die Durchgangsgebühren belasten die
Verwaltung des Ursprungslandes.
2. Über diese Gebühren wird auf Grund von
statistischen Ermittlungen abgerechnet, die
alle drei Jahre durch 14 Tage vorzunehmen
sind. Für Kartenschlüsse, die durch die Verbindungen
irgendeines Landes weniger als
sechsmal wöchentlich ausgetauscht werden,
wird die Ermittlungsdauer auf 28 Tage erstreckt.
Die Ausführungsvorschrift bestimmt
den Zeitraum und die Geltungsdauer der
Ermittlungen.
3. Falls der zwischen zwei Verwaltungen sich
ergebende jährliche Saldo 25 Franken nicht
übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung von jeder
Zahlung befreit.
4. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse
einer Ermittlung, die nach ihrer
Meinung zu sehr von der Wirklichkeit abweichen,
der Überprüfung durch eine Schiedsrichterkommission
zu unterwerfen. Dieses
Schiedsgericht wird nach den Bestimmungen
des Artikels 12 gebildet.
5. Die Schiedsrichter sind berechtigt, den
zu zahlenden Betrag an Durchgangsgebühren
nach Recht und Billigkeit festzusetzen.
Artikel 71.
Austausch von Kartenschlüssen mit
Kriegsschiffen.
1. Zwischen den Postämtern eines der vertragschließenden
Länder und den Befehlshabern
von Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben
Landes, die sich in fremden Gewässern befinden,
oder zwischen dem Befehlshaber eines
dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem
Befehlshaber eines anderen Geschwaders oder
eines anderen Kriegsschiffes des gleichen
Landes können Briefkartenschlüsse durch Vermittlung
der Land- oder Seepostverbindungen
anderer Länder ausgetauscht werden.
2. Die Briefsendungen aller Art, die in diesen
Schlüssen enthalten sind, dürfen nur an die
Stäbe und Mannschaften der die Kartenschlüsse
empfangenden oder abfertigenden
Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren;
die Gebühren und Versendungsbedingungen
für diese Briefsendungen bestimmt
die Postverwaltung des Landes, dem die
Schiffe gehören, nach ihren inländischen Vorschriften.
3. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
hat die Verwaltung des Landes, dem die Kriegsschiffe
gehören, den . Zwischenverwaltungen
für die Kartenschlüsse Durchgangsgebühren
nach den Bestimmungen des Artikels 67
zu bezahlen.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 72.
Nichtbeachtung der Durchgangsfreiheit.
Wenn ein Land die Bestimmungen des
Artikels 28 über die Durchgangsfreiheit nicht
beachtet, sind die Verwaltungen berechtigt,
den Postverkehr mit diesem Lande einzustellen.
Sie müssen davon die beteiligten Verwaltungen
vorher telegraphisch benachrichtigen.
Artikel 73.
Verpflichtungen bezüglich der Strafmaßnahmen.
Die vertragschließenden Länder verpflichten
sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen oder
ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen
a) um die Nachahmung von Postwertzeichen,
selbst der aus dem Verkehr gezogenen,
von zwischenstaatlichen Antwortscheinen
und Postausweiskarten zu
bestrafen ;
b) um den Gebrauch oder die Verbreitung
zu bestrafen
1. von nachgemachten (selbst der aus
dem Verkehr gezogenen) oder schon
gebrauchten Postwertzeichen sowie von
nachgemachten oder bereits gebrauchten
Abdrucken von Freistempelmaschinen
oder der Druckpresse;
2. von gefälschten zwischenstaatlichen
Antwortscheinen ;
3. von gefälschten Postausweiskarten;
c) um. den betrügerischen Gebrauch von
ordnungsgemäßen Postausweiskarten zu
bestrafen ;
d) um jede betrügerische Handlung zur
Herstellung und Verbreitung der im
Postdienst verwendeten Klebezettel und
Stempel zu untersagen und zu verhindern,
die gefälscht oder derart nachgemacht
sind, daß sie mit den von der Verwaltung
eines der Vertragsländer ausgegebenen
verwechselt werden könnten;
e) um den Einschluß von Opium, Morphium,
Kokain oder anderer Betäubungsmittel
sowie explodierbarer oder leicht entzündlicher
Gegenstände in Postsendungen
zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen,
soweit der Einschluß durch den
Vertrag und die Übereinkommen nicht
ausdrücklich gestattet ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 74.
Inkrafttreten und Dauer des Vertrages.
Dieser Vertrag wird am 1. Juli 1948 in Kraft
treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder diesen Vertrag in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt bleiben
und von dem jedem Teile eine Abschrift übermittelt
werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Schlußprotokoll zum Vertrag.
Im Begriffe, den heute abgeschlossenen
Vertrag zu unterschreiben, haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgendes vereinbart
I.
Zurückforderung. Änderung der Anschrift.
Die Bestimmungen des Artikels 54 gelten
nicht für Großbritannien, die britischen Gebiete,
Kolonien und Schutzgebiete, deren
innere Gesetzgebung die Zurückforderung oder
die Änderung der Anschrift von Briefsendungen
auf Verlangen des Absenders nicht gestattet.
II.
Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.
1. Jedes Land kann die im Artikel 36, § 1,
vorgesehenen Gebühren nach den Angaben
der nachfolgenden Übersicht um höchstens
40 v. H. erhöhen oder um höchstens 20 v. H.
ermäßigen
2. Die gewählten Gebühren sollen zueinander
soweit als möglich im gleichen Verhältnis
wie die Grundgebühren stehen, doch
ist jede Verwaltung berechtigt, ihre Gebühren
nach den Erfordernissen ihrer Währung entsprechend
auf- oder abzurunden.
3. Die von einem Lande festgesetzten Gebührensätze
werden auch bei der Einhebung
der Nachgebühr für nicht oder ungenügend
freigemachte Sendungen angewendet.
Ausnahme bei der Anwendung der
Gebühren für Geschäftspapiere,
Drucksachen und Warenproben.
In Abweichung von den Bestimmungen des
Artikels 36 sind die Länder berechtigt, bei den
Geschäftspapieren, Drucksachen und Warenproben
die für die erste Gewichtsstufe festgesetzte
Gebühr nicht anzuwenden und für diese Stufe
die Gebühr von 4 Centimen mit einer Mindestgebühr
von 8 Centimen für die Warenproben
beizubehalten.
IV.
Unzengewicht.
Die Länder, die wegen ihrer inländischen
Vorschriften das metrische Dezimalgewicht
nicht anwenden können, sind ausnahmsweise
berechtigt, an dessen Stelle die Unze
englischen Gewichtes (28-3465 Gramm) zu
setzen, wobei bei Briefen und Sprechbriefen
1 Unze dem Gewicht von 20 Gramm und bei den
Geschäftspapieren, Drucksachen, Blindendrucksachen,
Warenproben und Päckchen 2 Unzen
dem Gewicht von 50 Gramm gleichgehalten
werden.
V.
Aufgabe von Briefsendungen im Auslande.
Kein Land ist zur Beförderung oder Zustellung
von Sendungen verpflichtet, die
irgendwelche auf seinem Gebiete wohnenden
Absender in einem fremden Lande aufgeben
oder aufgeben lassen, um die dort geltenden
niedrigeren Gebühren zu genießen. Die Bestimmung
gilt ohne Unterschied, ob die
Sendungen in dem vom Absender bewohnten
Land vorbereitet und dann über die Grenze
geschafft oder ob sie in einem fremden Lande
hergerichtet worden sind. Die betroffene Verwaltung
ist berechtigt, solche Sendungen entweder
an den Aufgabeort zurückzusenden oder
sie mit ihren inländischen Gebühren zu belegen.
Die Art und Weise der Einhebung der
Gebühren bleibt ihrer Wahl überlassen.
VI.
Zwischenstaatliche Antwortscheine.
Es steht den Verwaltungen frei, sich mit
dem Vertrieb der zwischenstaatlichen Antwortscheine
nicht zu befassen oder deren Verkauf
einzuschränken.
VII.
Einschreibgebühr.
Die Länder, die die im Artikel 57, § 2,
vorgesehene Gebühr nicht mit 40 Centimen
festsetzen können, sind berechtigt, eine Gebühr
einzuheben, die höchstens 50 Centimen
oder gegebenenfalls die für den Inlandsdienst
festgesetzte Gebühr betragen kann.
VIII.
Flugdienst.
1. Die Bestimmungen über die Beförderung
der Briefsendungen auf dem Luftwege bilden
einen Anhang zum Weltpostvertrag und sind
als ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages
und seiner Ausführungsvorschrift anzusehen.
2. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen
des Weltpostvertrages kann
jedoch die Abänderung dieser Bestimmungen
von Zeit zu Zeit durch eine Konferenz, die
aus den Vertretern der unmittelbar beteiligten
Verwaltungen besteht, in Aussicht genommen
werden.
3. Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes auf Verlangen
von wenigstens drei dieser Verwaltungen
einberufen werden.
4. Über die Gesamtheit der von dieser
Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen
muß durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
von den Vereinsverwaltungen abgestimmt
werden. Die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen entscheidet.
IX.
Ausnahme von der Durchgangsfreiheit für
Päckchen.
Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 28 ist die Postverwaltung des Bundes
der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt,
Päckchen im Durchgang durch ihre
Gebiete nicht zuzulassen, wobei diese Einschränkung
unterschiedslos auf alle Vereinsländer
anzuwenden ist.
X.
Besondere Gebühren für den transsibirischen
und transandischen Durchgang.
1. Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 67, § 1 (Übersicht), ist die Postverwaltung
des Bundes der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ermächtigt, die Durchgangsgebühren
für den Weg über Transsibirien
in beiden Richtungen (Mandschurei oder
Wladiwostok) nach den Sätzen von 4-50 Franken
für 1 kg Briefe und Postkarten und 50 Centimen
für 1 kg andere Gegenstände einzuheben,
wenn die Entfernungen 6000 km übersteigen.
2. Die Verwaltung der Republik Argentinien
ist ermächtigt, zu den im Artikel 67, § 1,
1°, erwähnten Durchgangsgebühren einen Zuschlag
von 30 Centimen für jedes Kilogramm
von Briefsendungen aller Art einzuheben,
die im Durchgang auf der argentinischen
Teilstrecke der „Ferrocarril Trasandino" befördert
werden.
XI.
Besondere Diirchgangsbedingungen
für Afghanistan.
Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 67, § 1, ist die Verwaltung von
Afghanistan wegen der besonderen Schwierigkeiten,
denen sie hinsichtlich der Beförderungsmittel
und der Verbindungen begegnet, vorläufig
ermächtigt, die Beförderung von Kartenschlüssen
und von Briefsendungen im offenen
Durchgang durch ihr Land zu besonderen Bedingungen
zu besorgen, die zwischen ihr und den
beteiligten Verwaltungen vereinbart werden.
XII.
Besondere Gebühren für die Einlagerung in
Aden.
Die Verwaltung von Aden ist ausnahmsweise
ermächtigt, für alle in Aden eingelagerten
Kartenschlüsse eine Gebühr von 40 Centimen
für jeden Beutel einzuheben, sofern sie
für diese Kartenschlüsse keine Land- oder
Seedurchgangsgebühr erhält.
XIII.
Besondere Umladungskosten.
Die portugiesische Verwaltung ist ausnahmsweise
ermächtigt, für alle im Hafen von Lissabon
umgeladenen Kartenschlüsse 40 Centimen
für jeden Beutel einzuheben.
XIV.
Offenlassen des Protokolls zugunsten der
nicht vertretenen Länder.
Das Protokoll bleibt zugunsten der Vereinsländer
offen, die auf dem Kongreß nicht vertreten
waren, um ihnen den Beitritt zum Vertrag
und den Übereinkommen oder bloß zu
dem einen oder dem anderen zu ermöglichen.
XV.
Offenlassen des Protokolls zugunsten der
vertretenen Länder für Unterzeichnungen
und Beitritte.
Das Protokoll bleibt zugunsten der Länder
offen, deren Vertreter heute nur den Vertrag
oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongreß
beschlossenen Übereinkommen unterzeichnet
haben, um ihnen den Beitritt auch zu den anderen
heute unterzeichneten Übereinkommen oder
zu dem einen oder dem anderen zu ermöglichen.
XVI.
Frist für die Bekanntgabe der Beitritte.
Die in den Artikeln XIV und XV vorgesehenen
Beitritte müssen von den betreffenden
Regierungen in diplomatischer Form der
Regierung der Französischen Republik und
von dieser den anderen Vereinsstaaten bekanntgegeben
werden. Die den genannten Regierungen
für diese Bekanntgabe bewilligte Frist
endet am 1. Juli 1948.
XVII.
Offenlassen des Protokolls für die
gegenwärtig am Beitritt zum Vertrag
und zu den Übereinkommen verhinderten Länder.
1. Spanien, Marokko (spanische Zone) und
die Gesamtheit der spanischen Kolonien, die
gegenwärtig infolge einer vom XII. Weltpostkongreß
auf Grund der Entschließung der
Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 12. Dezember 1946 getroffenen Entscheidung
verhindert sind, dem Weltpostvertrag
und den Übereinkommen beizutreten, können
diesen Urkunden ohne die im Artikel 3 vorgesehenen
Förmlichkeiten beitreten, sobald diese
Entschließung widerrufen oder gegenstandslos
geworden ist.
2. Deutschland, Japan und Korea, die
gegenwärtig am Beitritt zum Vertrag und
zu den Übereinkommen verhindert sind, können
diesen Beschlüssen ohne die im Artikel 3 vorgesehenen
Förmlichkeiten in dem Zeitpunkt beitreten,
der von der verantwortlichen Stelle als
geeignet erachtet wird.
3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Beitritte
müssen von den beteiligten Regierungen
in diplomatischer Form der Regierung der
Französischen Republik und von dieser den
anderen Vereinsländern bekanntgegeben werden.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das die gleiche Kraft und Gültigkeit
haben soll, wie wenn seine Bestimmungen
in den Vertrag selbst aufgenommen wären,
und in einer Ausfertigung unterzeichnet, die
in den Archiven der Regierung der Französischen
Republik aufbewahrt und von der
jedem Teil eine Abschrift übermittelt werden
wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 115 und folgende.)
Erklärung
im Augenblick der Unterzeichnung im Sinne
des Artikels 9 des Vertrages, betreffend die
Anwendung des erwähnten Vertrages auf die
Kolonien, Schutzgebiete usw.
Die Abordnung des Südafrikanischen
Bundes erklärt, daß die Annahme dieses
Vertrages durch sie auch das Mandatsgebiet
von Südwestafrika umfaßt.
Paris, am 5. Juli 1947.
L. C. Burke.
Anhang.
Übereinkommen
zwischen der
Organisation Her Vereinten Nationen
und dem Weltpostverein.
Einleitung.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die
der Organisation der Vereinten Nationen nach
Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen
obliegen, haben die Organisation der Vereinten
Nationen und der Weltpostverein
folgendes vereinbart
Artikel L
Die Organisation der Vereinten Nationen
anerkennt den Weltpostverein (weiters als
„Verein" bezeichnet) als Sondereinrichtung,
die beauftragt ist, entsprechend ihrer Gründungsurkunde
alle Maßnahmen zu treffen, um
das Ziel zu erreichen, das sie sich in dieser
Urkunde gestellt hat.
Artikel II.
Gegenseitige Vertretung.
1. Vertreter der Organisation der Vereinten
Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,
Verwaltungskonferenzen und Kommissionen
des Vereines beizuwohnen und an
den Beratungen dieser Versammlungen ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
2. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, den Versammlungen des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen
(weiters als „Rat" bezeichnet) sowie ihrer Ausschüsse
oder Unterausschüsse beizuwohnen und
an den Beratungen dieser Körperschaften ohne
Stimmrecht teilzunehmen, falls nach der Tagesordnung
Gegenstände behandelt werden, die
den Verein angehen.
3. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, beratend den Tagungen der
Vollversammlung beizuwohnen, in deren Verlauf
Fragen des Wirkungskreises des Vereines
behandelt werden sollen, und ohne Stimmrecht
an den Beratungen der Hauptausschüsse
der Vollversammlung teilzunehmen, bei denen
Fragen behandelt werden, die den Verein
angehen.
4. Das Sekretariat der Organisation der
Vereinten Nationen wird die Verteilung aller
schriftlichen Mitteilungen besorgen, die der
Verein je nach der Sachlage den Mitgliedern
der Vollversammlung, des Rates und seiner
Körperschaften sowie des Verwaltungsrates
zukommen läßt. In gleicher Weise werden die
von der Organisation der Vereinten Nationen
übermittelten schriftlichen Mitteilungen durch
den Verein an seine Mitglieder verteilt werden.
Artikel III.
Eintragung von Fragen in
die Tagesordnung.
Unter Vorbehalt allfällig notwendiger vorhergehender
Beratungen wird der Verein die
Fragen, die von der Organisation der Vereinten
Nationen vorgebracht werden, auf die Tagesordnung
seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen
oder Kommissionen setzen oder
sie gegebenenfalls seinen Mitgliedern nach dem
im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren
vorlegen. Anderseits werden der Rat, seine
Ausschüsse und Unterausschüsse sowie der Verwaltungsrat
auf ihre Tagesordnung die Fragen
setzen, die ihnen vom Verein vorgelegt werden.
Artikel IV.
Empfehlungen der Organisation der
Vereinten Nationen.
1. Der Verein wird alle Vorkehrungen
treffen, um seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen
und Kommissionen oder seinen
Mitgliedern gemäß dem im Weltpostvertrag
vorgesehenen Verfahren so bald als möglich
alle Empfehlungen zur weiteren Veranlassung
vorzulegen, die die Organisation der Vereinten
Nationen an ihn richten könnte. Diese
Empfehlungen werden an den Verein und
nicht unmittelbar an seine Mitglieder gerichtet
werden.
2. Der Verein wird mit der Organisation der
Vereinten Nationen auf deren Ersuchen über
diese Empfehlungen in Gedankenaustausch
treten und der Organisation der Vereinten
Nationen zu gegebener Zeit über die Folge,
die den erwähnten Empfehlungen vom Verein
oder seinen Mitgliedern gegeben wurde, oder
über alle anderen Ergebnisse berichten, die die
Beachtung dieser Empfehlungen zur Folge
hatte.
3. Der Verein wird an allen nötigen Maßnahmen
mitwirken, um das tatsächliche Zusammenwirken
der Sondereinrichtungen und
der Organisation der Vereinten Nationen
sicherzustellen. Insbesondere wird er mit
jedem Organ zusammenarbeiten, das der Rat
schaffen könnte, um dieses Zusammenwirken
zu fördern und die nötigen Auskünfte zur
Erfüllung dieser Aufgabe zu liefern.
Artikel V.
Austausch von Auskünften und Urkunden.
1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen
zum Schutz der vertraulichen Eigenschaft
gewisser Urkunden wird zwischen der Organisation
der Vereinten Nationen und dem Verein
ein möglichst vollständiger und rascher Austausch
von Auskünften und Urkunden erfolgen.
2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes Abbruch
zu tun, wird
a) der Verein der Organisation der Vereinten
Nationen einen Jahresbericht über seine
Geschäftsführung liefern ;
b) der Verein nach Möglichkeit allen Ersuchen
um Sonderberichte, Studienberichte
oder Auskünfte vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels XI dieses
Übereinkommens entsprechen, die die
Organisation der Vereinten Nationen an
ihn richten könnte;
c) der Verein über Fragen seines Wirkungskreises
schriftliche Gutachten abgeben,
die von ihm seitens des Verwaltungsrates
verlangt werden sollten;
d) der Generalsekretär der Organisation der
Vereinten Nationen mit dem Direktor
des Weltpostvereinsamtes auf dessen
Ersuchen in geeigneten Gedankenaustausch
treten, um dem Verein Nachrichten
zu liefern, die für ihn von besonderer
Bedeutung sind.
Artikel VI.
Unterstützung der Organisation der
Vereinten Nationen.
1. Der Verein stimmt zu, mit der Organisation
der Vereinten Nationen und ihren Haupt- und
Hilfskörperschaften zusammenzuarbeiten und
ihnen seine Mitwirkung in dem mit den Bestimmungen
des Weltpostvertrages zu vereinbarenden
Ausmaß zu leihen.
2. Bezüglich der Mitglieder der Organisation
der Vereinten Nationen anerkennt der Verein,
daß, entsprechend den Bestimmungen- des
Artikels 103 der Satzung der Vereinten
Nationen, keine Bestimmung des Weltpostvertrages
und der zugehörigen, Übereinkommen
als irgendein Hindernis oder irgendeine
Einschränkung der Einhaltung der Verpflichtungen
eines Staates gegenüber der Organisation
der Vereinten Nationen geltend gemacht
werden kann.
Artikel VII.
Übereinkommen, betreffend das
Personal.
Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein werden, soweit nötig, zusammenarbeiten,
um die möglichste Einheitlichkeit
hinsichtlich der Anstellungsbedingungen des
Personals sicherzustellen und den gegenseitigen
Wettbewerb bei dessen Ergänzung zu
vermeiden.
Artikel VIII.
Statistischer Dienst.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein vereinbaren die Zusammenarbeit,
um die größtmögliche Wirksamkeit und
den möglichst ausgedehnten Gebrauch der
Auskünfte und der statistischen Angaben
sicherzustellen.
2. Der Verein anerkennt, daß die Organisation
der Vereinten Nationen die Hauptkörperschaft
darstellt, die beauftragt ist, die
Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu
veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu
verbessern, die den allgemeinen Zwecken der
zwischenstaatlichen Körperschaften dienen.
3. Die Organisation der Vereinten Nationen
anerkennt, daß der Verein der geeignete
Organismus ist, die seinen Bereich betreffenden
Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu
veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu
verbessern, unvorgreiflich der Anteilnahme,
die die Organisation der Vereinten Nationen
an diesen Statistiken insofern haben könnte,
als sie für die Verwirklichung ihrer eigenen
Ziele und für die Entwicklung der Statistiken
in der ganzen Welt von Bedeutung sind.
Artikel IX.
Verwaltungs- und Fachdienste.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein anerkennen, daß es wünschenswert
ist, die Schaffung von Diensten zu
vermeiden, die miteinander im Wettbewerb
stehen oder doppelt vorhanden sind, um ihr
Personal bestmöglich zu verwenden und ihre
Hilfsmittel bestmöglich auszunützen.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein treffen alle nötigen Vorkehrungen
für die Registrierung und die Verwahrung
der amtlichen Urkunden.
Artikel X.
Bestimmungen über den Voranschlag.
Der Jahresvoranschlag des Vereines wird
der Organisation der Vereinten Nationen mitgeteilt;
die Generalversammlung ist berechtigt,
darüber Empfehlungen an den Weltpostkongreß
zu richten.
Artikel XI.
Deckung der Kosten der Sonderdienste.
Wenn der Verein wegen der von der Organisation
der Vereinten Nationen auf Grund des
Artikels V oder irgendeiner anderen Bestimmung
des vorliegenden Übereinkommens
verlangten Sonderberichte, Studienberichte
oder Auskünfte erhebliche außerordentliche
Ausgaben hatte, würde ein Gedankenaustausch
stattfinden, um die billigste Art der Kostendeckung
festzusetzen.
Artikel XII.
Übereinkommen mit anderen
Organisationen.
Der Verein wird den Rat über die Art und
Bedeutung aller Übereinkommen unterrichten,
die er mit anderen besonderen Institutionen
oder mit irgendeiner anderen zwischenstaatlichen
Organisation abschließt; außerdem wird
er den Rat über die Vorbereitung solcher
Übereinkommen unterrichten.
Artikel XIII.
Verbindung.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein geben bei Vereinbarung vorstehender
Bestimmungen der Erwartung Ausdruck,
daß sie ihren Teil zur Sicherstellung
einer wirksamen Verbindung zwischen den
beiden Körperschaften beitragen werden. Sie
bekräftigen ihre Absicht, zu diesem Zweck die
nötigen Maßnahmen gemeinsam zu treffen.
2. Die Bestimmungen über die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Bindungen
werden im wünschenswerten Ausmaß auf die
Beziehungen des Vereines mit der Organisation
der Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen
und örtlichen Dienste angewendet
werden.
Artikel XIV.
Durchführung des Übereinkommens.
Der Generalsekretär der Organisation der
Vereinten Nationen und der Präsident des
Vollzugs- und Verbindungsausschusses des
Vereines können zur Durchführung des vorliegenden
Übereinkommens alle ergänzenden
Vereinbarungen abschließen, die nach der Erfahrung
der beiden Körperschaften wünschenswert
erscheinen.
Artikel XV.
Inkrafttreten.
Das gegenwärtige Übereinkommen ist dem
im Jahre 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrag
beigefügt. Es wird nach der Genehmigung
durch die Generalversammlung der
Organisation der Vereinten Nationen und
frühestens gleichzeitig mit diesem Vertrag in
Kraft treten.
Artikel XVI.
Änderung.
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen
Anzeige des einen oder anderen Teiles kann
das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen
zwischen der Organisation der Vereinten
Nationen und dem Verein überprüft
werden.
Paris, am 4. Juli 1947.
Jan Papanek
Président par intérim du Comité
du Conseil Economique et Social
chargé des négociations avec les
institutions spécialisées.
Bestimmungen über die Beförderung
von Briefpostsendungen auf dem Luftwege.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Zur Flugpostbeförderung zugelassene
Briefsendungen.
1. Zur Flugbeförderung auf der ganzen
oder auf einem Teil der Beförderungsstrecke
sind alle im Artikel 35 des Vertrages bezeichneten
Gegenstände sowie Postanweisungen,
Postaufträge und die durch die Post
bezogenen Zeitungen zugelassen. Die Sendungen,
die in diesem Falle die Bezeichnung
„Flugpostsendungen" tragen, gliedern sich in
Sendungen, für die ein besonderer Zuschlag
für die Flugbeförderung eingehoben wird (Sendungen
mit Zuschlag) und in Sendungen, die
keinem Zuschlag unterliegen (Sendungen ohne
Zuschlag).
2. Die im Artikel 35 des Vertrages erwähnten
Sendungen können auch eingeschrieben
und mit Nachnahme belastet werden.
3. Auch Briefe und Schachteln mit Wertangabe
können im Verkehr mit Ländern,
die den Austausch der Gegenstände auf diesem
Wege zulassen, auf dem Luftwege befördert
werden.
4. Die Flugpostsendungen mit Zuschlag
müssen auf der Vorderseite den auffallenden
Vermerk „Par avion" oder einen ähnlichen
Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes
tragen.
Artikel 2.
Durchgangsfreiheit.
Die im Artikel 28 des Vertrages vorgesehene
Durchgangsfreiheit ist auch für die Flugpostbriefsendungen
im ganzen Bereich des Weltpostvereins
gewährleistet, ob nun die Zwischenverwaltungen
an der Weiterleitung der Briefsendungen
teilnehmen oder nicht.
Artikel 3.
Leitung der Flugpostbriefsendungen.
1. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen
zur Beförderung ihrer eigenen
Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag benützen,
müssen die ihnen von anderen
Verwaltungen zukommenden Flugpostsendungen
mit Zuschlag mit den gleichen Verbindungen
weiterleiten. Das gleiche gilt für
Flugpostsendungen ohne Zuschlag, sofern der
verfügbare Laderaum der Flugzeuge dies gestattet.
2. Die Verwaltungen, die über keinen Flugdienst
verfügen, leiten die Flugpostsendungen
auf den schnellsten von der Post benützten
Wegen weiter. Das gleiche gilt, wenn aus
irgendeinem Grunde die Beförderung auf
diesen anderen Wegen gegenüber einer
bestehenden Flugverbindung Vorteile bietet.
3. Gegebenenfalls wird der von den Absendern
auf den Flugpostbriefsendungen mit
Zuschlag angegebene Leitweg berücksichtigt,
vorausgesetzt, daß der verlangte Weg regelmäßig
für die Postbeförderung auf der betreffenden
Strecke benützt wird und daß die
Leitung auf diesem Wege nicht einen bedeutenden
Zeitverlust in der Ankunft der
Sendung am Bestimmungsort zur Folge hat.
4. Die Flugpostkartenschlüsse müssen auf
dem von der Verwaltung des Ursprungslandes
verlangten Wege befördert werden, wenn die
Verwaltung des Durchgangslandes diesen Weg
für die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse
benützt.
5. Um den geeignetsten Leitweg festzustellen,
kann das Abfertigungsamt an das Bestimmungsamt
des Kartenschlusses eine Laufzeitmeldung
nach dem Muster AV 1 übermitteln; diese
Meldung muß in den Kartenschluß eingelegt
und der Briefkarte angeschlossen werden.
Die ordnungsmäßig ausgefüllte Laufzeitmeldung
muß an das Ursprungsamt mit der nächsten
Flugpost zurückgesendet werden.
6. Falls ein Flugzeug wegen eines unterwegs
eingetretenen Unfalls seinen Flug nicht
fortsetzen und die Post den vorgesehenen
Zwischenstellen nicht ausfolgen kann, muß
das Bordpersonal die Kartenschlüsse dem der
Unfallstelle nächstgelegenen oder für die
Weiterleitung geeignetsten Postamt übergeben.
Im Falle der Verhinderung des Personals
tut dieses Postamt, das vom Unfall unterrichtet
wurde, sein Möglichstes, um die Post ohne Verzug
zu übernehmen. Die Kartenschlüsse müssen
nach Feststellung ihres Zustandes und allenfalls
nach Wiederherstellung der beschädigten Sendungen
auf dem schnellsten Wege an die Bestimmungsämter
geleitet werden.
7. Die näheren Umstände des Unfalls und
die Feststellungen werden den Bestimmungsämtern
der durch den Unfall betroffenen
Kartenschlüsse mit Rückmeldung angezeigt;
ein Doppel der Meldung ist an die Abfertigungsämter
der Kartenschlüsse zu senden. Außerdem
muß die Verwaltung des Landes, dem die
Fluggesellschaft angehört, den beteiligten Verwaltungen
telegraphisch alle Einzelheiten über
das Schicksal der Post bekanntgeben.
Artikel 4.
Plugbeförderung auf einem Teil
der Strecke.
1. Sofern keine betriebsdienstlichen
Schwierigkeiten bestehen, kann der Absender
verlangen, daß seine Briefsendungen mit Zuschlag
bloß auf einein Teil der Strecke auf dem
Luftwege befördert werden.
2. Wenn der Absender von diesem Recht
Gebrauch macht, muß er auf seinen Sendungen
mit Zuschlag in der Sprache des Aufgabelandes
und in französischer Sprache den Vermerk
„Par avion de.... à...." anbringen. Nach
beendeter Flugbeförderung müssen der im
folgenden Artikel 24 erwähnte Klebezettel
„Par avion" und die besonderen Vermerke
von Amts wegen durch zwei starke Querstriche
gestrichen werden.
Artikel 5.
Gebühren und allgemeine Bedingungen
für die Zulassung der Flugpostbriefsendungen.
1. Für Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag
ist neben den gewöhnlichen Postgebühren ein
besonderer Zuschlag für die Flugbeförderung
zu entrichten, dessen Festsetzung der Verwaltung
des Aufgabelandes obliegt. Unter Vorbehalt
der Bestimmung des § 7 ist der Flugzuschlag
auch für die Flugpostbriefsendungen zu entrichten,
die nach den Bestimmungen des
Artikels 52, §§ 2 bis 4, des Vertrages die Gebührenfreiheit
genießen.
2. In den Verkehrsbeziehungen, die als
Dienste der Gruppe A anzusehen sind (nachstehender
Artikel 14, § 9), werden die eingeschriebenen
oder nichteingeschriebenen Briefe
und Postkarten mit oder ohne Nachnahme
sowie die Postanweisungen und die Postaufträge
ohne Einhebung eines Flugzuschlages auf dem
Luftwege befördert, wenn die zurückzulegende
Flugstrecke 2000 km nicht übersteigt und wenn
die Zustellung durch die Flugbeförderung merklich
beschleunigt wird. Die Verwaltungen geben
einander die Länder bekannt, nach denen die
oben erwähnten Sendungen auf dem Luftwege
befördert werden.
3. Im Verkehr zwischen den europäischen
Ländern beträgt der Zuschlag gegebenenfalls
höchstens 71/2 Centimen für je 20 Gramm,
ohne Rücksicht auf die Entfernung.
4. Die Höchstbeträge der Zuschläge für die
Flugbeförderung, die für jede Gewichtsstufe von
20 Gramm und für jede Flugstrecke von 1000 km
einzuheben sind, sind nachstehend angegeben
5. Die nach § 4 festgesetzten Zuschläge
müssen für das ganze Gebiet des Bestimmungslandes,
ohne Rücksicht auf den benützten Weg,
gleich sein.
6. Für die anderen Gegenstände als Briefe,
Postkarten, Postanweisungen und Postaufträge
können die nach den §§ 2 bis 5 ein
gehobenen Zuschläge bis auf ein Fünftel ermäßigt
werden.
7. Die Verwaltungen können von der Einhebung
eines Flugzuschlages unter der Voraussetzung
absehen, daß sie hievon dem Bestimmungsland
Mitteilung machen und vorher
das Einverständnis der Durchgangsländer
eingeholt haben.
8. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe
entrichtet werden.
9. Der Zuschlag für eine Postkarte mit
bezahlter Antwort wird für jeden Teil gesondert
bei der Aufgabe eines jeden dieser Teile
eingehoben.
10. Die Flugpostbriefsendungen werden
nach den in den Artikeln 50 und 51 des Vertrages
vorgesehenen Bedingungen freigemacht. Die
Freimachung kann jedoch ohne Rücksicht
auf die Gattung der Sendungen durch eine
handschriftliche Angabe des eingehobenen Betrages
in Ziffern in der Währung des Ursprungslandes
wie folgt vermerkt werden: „Taxe
perçue: Dollars ... cents ...". Diese Angabe
kann entweder durch einen besonderen Stempel
oder durch eine Marke oder einen besonderen
Klebezettel erfolgen oder auch einfach auf
irgendeine Weise neben der Aufschrift der Sendung
angebracht werden. In allen Fällen muß
die Angabe mit dem Orts- und Tagesstempel
des Aufgabeamtes versehen sein.
Artikel 6.
Nicht oder ungenügend freigemachte
Flugpostbriefsendungen.
1. Bei vollständigem Fehlen der Freimachung
werden die Flugpostbriefsendungen
nach den Bestimmungen der Artikel 37 und 38
des Vertrages behandelt. Die Sendungen,
die bei der Aufgabe nicht dem Freimachungszwange
unterliegen, werden auf dem gewöhnlichen
Wege befördert.
2. Ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag werden auf dem Luftwege
befördert, wenn die entrichteten Gebühren
zumindest den Betrag des Flugzuschlages
decken. Die Aufgabeverwaltungen
können auch diese Sendungen auf dem Luftwege
befördern, wenn die entrichteten Gebühren
zumindest 25 v. H. des Flugzuschlages betragen.
3. Die Bestimmungen des Artikels 38 des
Vertrages gelten für die Einhebung der bei
der Aufgabe nicht entrichteten Gebühren.
4. Bei der Beförderung der im § 2 erwähnten
Sendungen mit Zuschlag auf dem gewöhnlichen
Wege muß das Aufgabe- oder das Auswechslungsamt
den Klebezettel „Par avion"
und jeden anderen auf die Flugbeförderung
bezüglichen Vermerk durch zwei starke Querstriche
streichen und die Gründe für die Beförderung
auf dem gewöhnlichen Wege kurz
angeben.
Artikel 7.
Zustellung der Flugpostsendungen.
1. Die Flugpostbriefsendungen sind mit
möglichster Beschleunigung zuzustellen, zumindest
mit dem ersten Zustellgang, der ihrem
Einlangen beim Zustellamt folgt.
2. Die Aufgeber können verlangen, daß die
Zustellung in die Wohnung unmittelbar nach
dem Einlangen durch Eilboten erfolgt, wenn
sie die im Artikel 47 des Vertrages vorgesehene
Eilzustellgebühr entrichten. Dies gilt nur im
Verkehr mit Ländern, die den Eilzustelldienst
gegenseitig eingerichtet haben.
3. Wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes
es gestatten, können die Empfänger
beim Zustellamt verlangen, daß die an ihre
Anschrift einlangenden Flugpostbriefsendungen
gleich nach der Ankunft zugestellt werden.
In diesem Falle können die Bestimmungsverwaltungen
bei der Zustellung eine besondere
Gebühr einheben, die nicht höher sein
darf als die im Artikel 47 des Vertrages vorgesehene
Eilzustellgebühr.
4. Die Verwaltungen können die Zustellung
im Bestimmungsorte durch besondere Einrichtungen,
insbesondere durch die Rohrpost,
gegen Einhebung eines besonderen Zuschlages
vereinbaren.
Artikel 8.
Nach- und Zurücksendung der Flugpostbriefsendungen.
1. Flugpostbriefsendungen an Empfänger,
die ihren Wohnort geändert haben, werden
auf den regelmäßig benutzten Wegen nach dem
neuen Bestimmungsort nachgesendet, es sei
denn, daß der Empfänger die Nachsendung
auf dem Luftwege ausdrücklich verlangt und
beim nachsendenden Postamt den Flugzuschlag
für die neue Beförderungsstrecke
im vorhinein entrichtet hat. Die unbestellbaren
Sendungen werden auf dem regelmäßig
benutzten Wege an den Aufgabeort zurückgesendet.
2. Wenn die Sendungen mit Zuschlag auf
dem gewöhnlichen Wege nach- oder zurückgesendet
werden, so muß der Klebezettel
„Par avion" und jeder andere auf die Flugbeförderung
bezügliche Vermerk von Amts
wegen durch zwei starke Querstriche gestrichen
werden.
Kapitel II.
Eingeschriebene oder Sendungen mit Wertangabe.
Artikel 9.
Einschreibsendungen.
Die Einschreibsendungen, für die ein besonderer
Zuschlag für die Flugbeförderung eingehoben
worden ist, unterliegen den Gebühren
und allgemeinen Versendungsbedingungen des
Vertrages. Im übrigen werden für sie die
gleichen Flugzuschläge eingehoben wie für
gewöhnliche Sendungen.
Artikel 10.
Rückschein.
Jede Verwaltung ist berechtigt, das Gewicht
des Rückscheines in die Berechnung
des Flugzuschlages einzubeziehen.
Artikel 11.
Haftung.
Die Verwaltungen übernehmen für die auf
dem Luftwege beförderten Einschreibsendungen
die gleiche Haftung wie für andere
Einschreibsendungen.
Artikel 12.
Sendungen mit Wertangabe.
1. Die Verwaltungen, die Sendungen mit
Wertangabe zur Flugbeförderung zulassen,
können dafür eine besondere Wertgebühr einheben,
deren Höhe sie festsetzen. Der Gesamtbetrag
der gewöhnlichen und der besonderen
Wertgebühr darf das Doppelte der im
Artikel 3, c), des Übereinkommens, betreffend
die Briefe und Schachteln mit Wertangabe,
festgesetzten Höchstgrenze nicht überschreiten.
2. Werden Sendungen mit Wertangabe in
Kartenschlüssen durch das Gebiet von Ländern
befördert, die dem betreffenden Übereinkommen
nicht beigetreten sind, oder auf Fluglinien
befördert, für die die in Betracht kommenden
Länder eine Haftung für Wertsendungen
nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit
dieser Länder auf die für
Einschreibsendungen vorgesehene Haftpflicht
beschränkt.
Kapitel III.
Bezug der Flugzuschläge. Beförderungskosten.
Artikel 13.
Bezug der Flugzuschläge.
Jede Verwaltung behält zur Gänze die
Flugzuschläge, die sie eingehoben hat.
Artikel 14.
Flugbeförderungskosten für Kartenschlüsse.
1. Die Bestimmungen des Artikels 67 des
Weltpostvertrages über die Durchgangsgebühren
sind auf Flugpostbriefsendungen
nur für ihren allfälligen Land- oder Seedurchgang
anzuwenden.
2. Die Flugbeförderungskosten der in Kartenschlüssen
beförderten Flugpostbriefsendungen
gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes.
3. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen
auf dem Luftwege als Durchgangsverwaltung
befördert, hat Anspruch auf Vergütung
der Beförderungskosten. Diese Kosten
werden nach der tatsächlichen Länge der
Strecken berechnet, auf denen der Kartenschluß
oder die Sendungen befördert worden
sind. Landet das Flugzeug auf mehreren Flughäfen,
so gebührt die Vergütung bis zum
Flughafen, auf dem ausgeladen wird.
4. Für die Beförderung im Inneren des
Bestimmungslandes müssen gleichfalls Beförderungskosten
vergütet werden. Diese Vergütungen
müssen für alle Linien des Inlandsnetzes
eines Landes gleich sein; sie werden nach
der mittleren Entfernung aller Linien des Inlandsnetzes
und nach ihrer Bedeutung für den
zwischenstaatlichen Verkehr berechnet.
5. Die Beförderungskosten für eine Flugstrecke
sind für alle Verwaltungen, die sie
benutzen, ohne zu den Betriebskosten beizutragen,
gleich.
6. Abgesehen von den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen
Ausnahmen sind die Vergütungen
für die Flugbeförderung an die Postverwaltung
des Landes zu zahlen, in dem sich der
Flughafen befindet, wo die Kartenschlüsse vom
Flugdienst übernommen worden sind.
7. Eine Verwaltung, die einer Fluggesellschaft
Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander
mit verschiedenen Flugdiensten
weiterzubefördern sind, kann im Einvernehmen
mit den Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten
für die ganze Strecke mit dieser
Gesellschaft verrechnen. Die Zwischenverwaltungen
sind jedoch berechtigt, die Anwendung
der Bestimmungen des § 6 voll und ganz
zu verlangen.
8. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 6 und 7 ist jede Verwaltung, von der ein
Flugdienst abhängt, berechtigt, von jeder
diesen Dienst benutzenden Verwaltung die auf
die ganze Strecke entfallenden Beförderungskosten
unmittelbar einzuheben.
9. Die bei der Abrechnung zwischen den
Verwaltungen für die Flugbeförderung anzuwendenden
Grundgebühren werden für jedes
Kilogramm Rohgewicht und für jeden Kilometer
wie folgt festgesetzt
a) Europäische Flugdienste und andere
Dienste, deren Betriebskosten gleichwertig
sind(Gruppe A): höchstens 3/1000 Franken;
b) Dienste, deren Unterhalt höhere Kosten
erfordert (Gruppe B): höchstens 6/1000
Franken.
10. Die im § 9 angegebenen Gebühren werden
auf Bruchteile von Kilogramm verhältnismäßig
angewendet. Die im Inlandsdienst des
Bestimmungslandes beförderten Kartenschlüsse
oder Briefsendungen unterliegen den Gebühren
der Gruppe A, es sei denn, daß die beteiligten
Länder übereingekommen sind, für diese Beförderung
keinerlei Vergütung einzuheben.
11. Die erwähnten Beförderungskosten müssen
auch für die von Durchgangsgebühren
befreiten Briefsendungen gezahlt werden. Die
fehl- oder umgeleiteten Kartenschlüsse oder
Sendungen werden hinsichtlich der Beförderungskosten
so behandelt, als ob sie auf ihrem
gewöhnlichen Leitweg befördert worden wären.
Jedoch kann die Zwischenverwaltung für die
mit Diensten der Gruppe B umgeleiteten
Kartenschlüsse die Zahlung der Beförderungskosten
verlangen. Die Ermittlung über die
Flugbeförderungskosten findet dann nach
Artikel 21, §§ 1 und 3, dieser Bestimmungen
statt.
12. Die Verwaltungen der überflogenen
Länder haben keinerlei Anspruch auf eine
Vergütung für die auf dem Luftwege über ihr
Gebiet beförderten Kartenschlüsse.
Artikel 15.
Beförderungskosten für stückweise
ausgelieferte Flugpostbriefsendungen.
1. Die Beförderungskosten für Flugpostbriefsendungen,
die zwischen zwei Verwaltungen
im offenen Durchgang (stückweise)
ausgetauscht werden, sind nach den Bestimmungen
des Artikels 14, §§ 1 bis 5 und 9 bis 11
zu berechnen. Wenn jedoch das Gebiet des
Bestimmungslandes dieser Sendungen durch
eine Linie versorgt wird, die auf diesem Gebiete
mehrere Häfen besitzt, so werden die Beförderungskosten
nach einem mittleren Gebührensatz
berechnet, der auf Grund des Gewichtes der in
jedem Hafen ausgeladenen Post ermittelt wird.
2. Zur Berechnung der Beförderungskosten
wird das Reingewicht dieser Sendungen um
10 v. H. erhöht.
3. Eine Verwaltung, die einer anderen Verwaltung
Flugpostbriefsendungen im offenen
Durchgang übergibt, muß dieser die gesamten,
für die ganze weitere Flugstrecke festgesetzten
Beförderungskosten zahlen.
Kapitel IV.
Weltpostvereinsamt.
Artikel 16.
Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt
und an die Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen haben dem Weltpostvereinsamt
auf Vordrucken, die ihnen von diesem
übersendet werden, die erforderlichen Angaben
über die Durchführung des Flugpostdienstes
mitzuteilen. Diese Mitteilungen umfassen insbesondere
a) die Angabe der Linien des inländischen
und des zwischenstaatlichen Dienstes, die
den anderen Verwaltungen für die Beförderung
der Flugpostbriefsendungen in
Kartenschlüssen oder im offenen Durchgang
zur Verfügung stehen (Nummer und
Strecke, Länge in Kilometern, für die
Linien des Inlandsdienstes die nach
Artikel 14, § 4, berechnete mittlere Entfernung,
Dienste der Gruppe A oder B,
Fluggesellschaft usw.);
b) die von den Verwaltungen, die diese
Linien benutzen, für jedes Kilogramm zu
entrichtenden Flugpostbeförderungskosten;
c) die von jeder Verwaltung für die verschiedenen
Gattungen von Flugpostbriefsendungen
und für die verschiedenen
Länder eingehobenen Flugzuschläge;
d) die Entschließungen jeder Verwaltung
über die Berechtigung, gewisse Bestimmungen
für die Beförderung der Briefsendungen
auf dem Luftwege anzuwenden
oder nicht.
2. Das Weltpostvereinsamt veröffentlicht auf
Grund der erhaltenen Mitteilungen einmal
jährlich im Monat Juni eine Hauptliste der
Mitteilungen über die Flugpostdienste, die an
die Verwaltungen verteilt wird. Alle Änderungen
der gelieferten Angaben oder der Hauptliste
müssen dem Weltpostvereinsamte unverzüglich
auf dem Flugpostwege mitgeteilt werden.
3. Das Weltpostvereinsamt ist ferner beauftragt,
Karten mit Angabe der inländischen und
der zwischenstaatlichen Flugpostlinien aller
Länder sowie eine Liste zu verfassen und zu
verteilen, die die Flugpläne der inländischen und
der zwischenstaatlichen Flugnetze eines jeden
Landes und die Schlußzeiten enthält, zu denen
die Flugzeuge in den Flughäfen ankommen
müssen, damit die Postsendungen noch in die
Zustellgänge des betreffenden Tages einbezogen
werden können.
4. Allfällige Änderungen der in den §§ 2
und 3 bezeichneten Behelfe werden den Verwaltungen
durch Nachträge mitgeteilt.
5. Unabhängig davon können die Verwaltungen
übereinkommen, einander unmittelbar vor
jeder Flugplanänderung und zur vorläufigen
Kenntnis Mitteilungen und die Flugpläne der
Fluglinien, die sie besonders angehen, zukommen
zu lassen.
6. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen
zur Beförderung ihrer eigenen gewöhnlichen
Post benutzen, müssen hievon die anderen
Vereinsverwaltungen durch Vermittlung des
Weltpostvereinsamtes verständigen und ihnen
gleichzeitig den Zeitpunkt, von dem an diese
Verbindungen benutzt werden, die offenstehenden
Verbindungen sowie alle eintretenden Änderungen
mitteilen.
Kapitel V.
Abrechnung. Begleichung der Rechnungen.
Artikel 17.
Statistische Ermittlung für die Abrechnung.
1. Abgesehen von den durch besondere Umstände
begründeten Abweichungen findet die
Hauptabrechnung über die Flugbeförderungskosten
auf Grund von statistischen Ermittlungen
statt, die jährlich an den auf den
14. Mai und den 14. November folgenden
sieben Tagen durchgeführt werden. Die Ergebnisse
der Ermittlung des Mai bilden die
Grundlage für die Vergütungen für die Monate
Mai bis Oktober, die des November für die
Monate November bis April.
2. Die Ermittlungen hinsichtlich der Dienste,
die während der regelmäßigen Ermittlungs-
zeiten nicht in Betrieb sind, finden nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
statt.
3. Bei Diensten der Gruppe B kann die Verwaltung,
die die Flugbeförderung durchführt,
verlangen, daß die Rechnungen monatlich oder
vierteljährlich beglichen werden, und zwar nach
dem Rohgewicht der Kartenschlüsse oder nach
dem um 10 v. H. erhöhten Reingewicht der
während des betreffenden Zeitraumes im
offenen Durchgang tatsächlich beförderten
Sendungen. In diesem Falle finden die Bestimmungen
der folgenden Artikel 19, 21 und
22 auf die Gewichtsfeststellung und die Aufstellung
der Rechnungen Anwendung, wobei
jedoch die Nachweisungen AV 3 und AV 4 für
alle geleisteten Flugbeförderungen monatlich
unter Berücksichtigung des vom Ursprungspostamt
angegebenen Abfertigungstages aufgestellt
werden müssen.
Artikel 18.
Anfertigung der gewöhnlichen oder
Flugpostkartenschlüsse während der
Zeit der Ermittlung der Flugbeförderungskosten.
Die Bestimmungen des Artikels 153 der
Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag
werden auf die halbjährlichen Ermittlungen zur
Feststellung der Flugbeförderungskosten nicht
angewendet. Die Fahnen oder Aufschriften
der Kartenschlüsse, die Flugpostbriefsendungen
enthalten, müssen jedoch während der
Zeit dieser Ermittlungen den auffallenden Vermerk
„Statistique-avion" tragen.
Artikel 19.
Feststellung des Gewichtes der Flugpostkartenschlüsse
und Flugpostbriefsendungen.
1. Während der Ermittlungszeit sind auf
der Beutelfahne oder der äußeren Aufschrift
des Kartenschlusses der Abfertigungstag, das
Rohgewicht und die Nummer des Kartenschlusses
anzugeben. Der Einschluß von
Flugpostkartenschlüssen in einen anderen
Kartenschluß gleicher Art ist untersagt.
2. Werden Briefe, Postkarten und andere
Gegenstände in einem Kartenschluß vereinigt,
der auf Linien mit ermäßigter Gebühr für
„andere Gegenstände" (A. 0) befördert wird,
so ist auf der Beutelfahne oder auf der äußeren
Aufschrift des Kartenschlusses nebst dem Gesamtgewicht
auch das Gewicht jeder dieser
Gattungen von Sendungen anzugeben. In
diesem Falle wird das Gewicht der äußeren Verpackung
(Beutel oder Paket) dem Gewicht der
„anderen Gegenstände" zugerechnet. Bei Verwendung
eines Sammelsackes bleibt dessen
Gewicht unberücksichtigt.
3. Werden stückweise ausgelieferte Sendungen,
die auf dem Luftwege weiter befördert
werden sollen, in einen gewöhnlichen oder in
einen Flugpostkartenschluß aufgenommen, so
sind diesen zu einem besonderen Bund mit dem
Klebezettel „Par avion" vereinigten Sendungen
Nachweisungen nach dem Muster AV 2 beizugeben,
und zwar eine für die gewöhnlichen
und eine andere für die Einschreibsendungen.
Das Gewicht der Sendungen des offenen
Durchganges wird getrennt für jedes Bestimmungsland
oder jede Gruppe von Ländern
angegeben, für die die Beförderungskosten
gleich sind. Im Verkehr zwischen Ländern,
die vereinbart haben, für die Flugpostbeförderung
auf ihren Inlandlinien keinerlei Vergütung
einzuheben, ist das Gewicht der
stückweise ausgelieferten Briefsendungen für
das Bestimmungsland selbst nicht anzugeben.
Auf der Briefkarte ist der Vermerk „Bordereau
AV 2" anzubringen. Die Durchgangsländer sind
berechtigt, die Verwendung von besonderen
Nachweisungen AV 2 zu verlangen, in denen
in bestimmter Reihenfolge die Länder und
die wichtigsten Fluglinien angegeben sind.
Wenn die Abrechnung über die Flugbeförderungskosten
nicht auf Grund der statistischen Nachweisungen
stattfindet (Dienste der Gruppe B,
außergewöhnliche Kosten), müssen die Nachweisungen
AV 2 jährlich fortlaufend besonders
benummert werden.
4. Diese Angaben werden vom empfangenden
Auswechslungspostamt überprüft. Stellt
dieses Amt fest, daß das tatsächliche Gewicht
der Kartenschlüsse um mehr als 100 Gramm
und das der stückweise ausgelieferten Sendungen
um mehr als 20 Gramm vom angegebenen
Gewicht abweicht, so berichtigt es die
Fahne oder die Nachweisung AV 2 und gibt
den Irrtum dem abfertigenden Auswechslungspostamt
unverzüglich durch Rückmeldung bekannt.
Handelt es sich um Durchgangskartenschlüsse,
so ist eine Abschrift dieser Rückmeldung
jeder Zwischenverwaltung zu übermitteln.
Bleiben die festgestellten Gewichtsunterschiede
innerhalb der erwähnten Grenzen, so gelten
die Angaben des abfertigenden Amtes.
5. Das Fehlen der Nachweisung AV 2 berechtigt
das Durchgangsland nicht, die Flugpostsendungen
auf dem Land- oder Seewege weiterzuleiten.
Die Weiterbeförderung auf dem Luftwege
muß sichergestellt werden. Gegebenenfalls
ist die Nachweisung AV 2 von Amts wegen auszufertigen;
die Unregelmäßigkeit ist Gegenstand
einer Rückmeldung C 14 an das Ursprungsamt.
Artikel 20.
Verzeichnis der Flugpostkartenschlüsse.
So bald als möglich, jedenfalls innerhalb
eines Monats nach jeder Ermittlungszeit,
übersenden die Verwaltungen, die Flugpostkartenschlüsse
abgefertigt haben, unter Verwendung
eines hiefür eingerichteten Formblattes
C 18 ein Verzeichnis dieser Kartenschlüsse
an die verschiedenen Verwaltungen,
deren Flugdienste sie in Anspruch genommen
haben, zutreffendenfalls auch an die Bestimmungsverwaltung.
Artikel 21.
Ermittlung der Flugbeförderungskosten
auf Grund der Statistik.
1. Während der Ermittlungszeiten tragen die
Zwischenverwaltungen in einer Nachweisung
nach dem Muster AV 3 die Gewichte ein, die
auf den Beutelfahnen oder äußeren Aufschriften
der Flugpostkartenschlüsse angegeben
sind, die sie auf dem Luftwege auf ihrem
Inlandnetz oder über die Grenzen ihrer Länder
weiterbefördert haben. Die ihnen von anderen
Verwaltungen im offenen Durchgang zugekommenen
Flugpostbriefsendungen, die sie auf
dem Luftwege weiterleiten, werden nach den
Angaben der Nachweisung AV 2 in eine
Nachweisung nach dem Muster AV 4 aufgenommen.
Die in den gewöhnlichen Kartenschlüssen
enthaltenen Flugpostbriefsendungen
werden in gleicher Weise behandelt. Für jedes
abfertigende Auswechslungspostamt, das
Flugpostkartenschlüsse oder Flugpostsendungen
im offenen Durchgang abfertigt, werden
besondere Nachweisungen aufgestellt.
2. Die Bestimmungsverwaltungen, die auf
ihren Inlandlinien Flugpostkartenschlüsse oder
Flugpostbriefsendungen auf dem Luftwege
weiterleiten, gehen auf die gleiche Weise vor.
3. Sobald als möglich, spätestens drei
Wochen nach Abschluß der Ermittlungen,
werden die Nachweisungen AV 3 und AV 4
in doppelter Ausfertigung den abfertigenden
Auswechslungspostämtern zur Anerkennung
übersendet. Diese legen die Nachweisungen,
nachdem sie sie mit der Anerkennung versehen
haben, ihrer obersten Postbehörde vor, die
ihrerseits der obersten Verwaltung des forderungsberechtigten
Landes ein Stück übersendet.
4. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb
von zwei Monaten nach Absendung keine Berichtigungsmeldung
erhält, gelten die Nachweisungen
als anerkannt. Im Verkehr mit
entfernten Ländern wird diese Frist auf drei
Monate erstreckt.
Artikel 22.
Abrechnung über die Flugbeförderungskosten.
1. Die in den Nachweisungen AV 3 oder
AV 4 eingetragenen Rohgewichte der Kartenschlüsse
und die um 10 v. H. erhöhten
Reingewichte der Sendungen des offenen
Durchganges werden mit einer Ziffer verviel-
facht, die der Häufigkeit der Sommer- und
Winterdienste entspricht; die so erhaltenen
Ergebnisse dienen als Grundlage für die
Einzelabrechnungen, die auf Formblättern nach
dem Muster AV 5 aufgestellt werden und in
Goldfranken die jeder Verwaltung für das
betreffende Halbjahr zukommenden Beförderungsvergütungen
angeben.
2. Die Aufstellung dieser Abrechnung obliegt
der Gläubigerverwaltung, die sie der
Schuldnerverwaltung übersendet.
3. Die Einzelabrechnungen werden in doppelter
Ausfertigung aufgestellt und der
Schuldnerverwaltung so bald als möglich
übersendet. Hat die Gläubigerverwaltung
binnen zwei Monaten nach der Absendung
keine Berichtigungsmeldung erhalten, gilt die
Rechnung als anerkannt. Im Verkehr mit
entfernten Ländern wird diese Frist auf drei
Monate erstreckt.
Artikel 23.
Hauptabrechnung.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
der beteiligten Verwaltungen wird die
Hauptabrechnung über die Kosten der Flugbeförderung
zweimal jährlich durch das Weltpostvereinsamt
nach den Bestimmungen für die Abrechnung
über die Durchgangsgebühren aufgestellt.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 24.
Bezeichnung der Flugpostbriefsendungen.
Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag
werden bei der Aufgabe mit einem besonderen
blauen Klebezettel oder einem Stempel in
blauer Farbe versehen, der die Worte „Par
avion" und ihre etwaige Übersetzung in der
Sprache des Aufgabelandes trägt.
Artikel 25.
Bezeichnung der Flugpostkartenschlüsse.
1. Wenn die auf dem Luftwege zu befördernden
Flugpostbriefsendungen Anlaß zur Anfertigung
besonderer Kartenschlüsse geben,
müssen für sie blaues Papier oder Beutel, die
ganz blau sind oder breite blaue Streifen
tragen, verwendet werden.
2. Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren
den besonderen Vermerk, der auf den Beutelfahnen
der Kartenschlüsse anzubringen ist, die
Flugpostsendungen ohne Zuschlag enthalten.
Artikel 26.
Art der Beförderung der Flugpostbriefsendungen.
1. Die Bestimmungen der Artikel 145, § 2, a),
und 147 der Ausführungsvorschrift zum Ver-
trag gelten sinngemäß auch für die in gewöhnliche
Kartenschlüsse aufgenommenen Flugpostbriefsendungen.
Die Bundzettel müssen den
Vermerk „Par avion" tragen.
2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen,
so muß an der im § 3 des genannten
Artikels 147 für den Vermerk „Exprès" vorgesehenen
Stelle der Vermerk „Par avion"
angebracht werden.
3. Wenn es sich um in gewöhnliche Kartenschlüsse
hinterlegte Flugpostbriefsendungen
mit Wertangabe handelt, ist bei der Eintragung
einer jeden solchen Sendung in der Spalte
„Observations" der Wertkarten der Vermerk
„Par avion" anzubringen.
4. Die in einem Flugpostkartenschluß oder
in einem gewöhnlichen Kartenschluß im offenen
Durchgang beförderten Flugpostbriefsendungen,
die vom Bestimmungsland des Kartenschlusses
auf dem Luftwege weiterbefördert
werden müssen, sind in einem Sonderbund mit
der Bezeichnung „Par avion" zu vereinigen.
5. Das Durchgangsland kann die Anfertigung
von Sonderbunden für jedes Bestimmungsland
verlangen. In diesem Falle ist jedes Bund
mit einem Zettel zu versehen, der die Aufschrift"
Par avion pour..." trägt.
Artikel 27.
Ladezettel und Übergabsverzeichnis
der Kartenschlüsse.
1. Den dem Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen
sind ein Ladezettel in gelber und
ein Übergabsverzeichnis in weißer Farbe nach
den Mustern AV 6 und AV 7 beizugeben.
2. Ein vom Vertreter der Fluggesellschaft
unterzeichnetes Stück des Ladezettels behält das
abfertigende Amt; ein zweites, dem Flugzeugführer
zu übergebendes Stück begleitet die Kartenschlüsse.
3. Ein Übergabsverzeichnis, für jeden Flughafen
besonders ausgefertigt, wird in eine Tasche
mit Fächern eingelegt, deren erstes für den Ladezettel
der Post und deren weitere, je eines
für jeden Hafen, für die Übergabsverzeichnisse
eines jeden Hafens bestimmt sind.
Artikel 28.
Umladung der Flugpostkartenschlüsse.
Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen werden
Kartenschlüsse, die nacheinander mit verschiedenen
Flugverbindungen zu befördern
sind, in den Flughäfen durch Vermittlung
der Verwaltung des Landes umgeladen,
in dem die Umladung stattfindet. Diese
Vorschrift gilt nicht, wenn die Umladung
zwischen Flugzeugen stattfindet, die aufeinanderfolgende
Teilstrecken des gleichen Dienstes
versorgen.
Artikel 29.
Vermerke in den Brief- und Wertkarten
und auf den Beutelfahnen der Flugpostkartenschlüsse.
Die den Flugpostkartenschlüssen beigegebenen
Brief- und Wertkarten müssen
im Kopf mit dem Klebezettel „Par avion"
oder mit dem im Artikel 24 vorgesehenen
Stempel versehen sein. Der gleiche Klebezettel
oder Stempel ist auf der Beutelfahne oder
Aufschrift dieser Kartenschlüsse anzubringen.
Die Nummer der Kartenschlüsse muß auf den
Beutelfahnen oder Aufschriften dieser Kartenschlüsse
angegeben werden.
Artikel 30.
Verzollung der zollpflichtigen Briefsendungen.
Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen
zur möglichsten Beschleunigung der Verzollung
der zollpflichtigen Flugpostbriefsendungen.
Artikel 31.
Zurücksendung der leeren Flugpostbeutel.
1. Die Flugpostbeutel müssen der Ursprungsverwaltung
auf dem Land- oder Seeweg leer zurückgesendet
werden. Erreicht ihre Zahl wenigstens
zehn, so sind zwischen den zu diesem Zweck
bestimmten Flugpostvermittlungsämtern besondere
Kartenschlüsse zu fertigen; diese werden mit
Fahnen mit der Bezeichnung „Sacs vides"
versehen und jährlich fortlaufend benummert. In
der Brief karte ist die Zahl der an die Ursprungsverwaltung
rückgeleiteten Beutel anzugeben.
2. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des
Artikels 151 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag
gelten auch für die leeren Flugpostbeutel.
Artikel 32.
Anwendung der Bestimmungen des
Vertrages und der Übereinkommen.
Die Bestimmungen des Vertrages und der
Übereinkommen sowie ihrer Ausführungsvorschriften,
ausgenommen das Übereinkommen,
betreffend die Postpakete und dessen Ausführungsvorschrift,
gelten in allem, was nicht durch
die vorstehenden Artikel besonders geregelt ist.
Artikel 33.
Inkrafttreten und Dauer der angenommenen
Bestimmungen.
1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages.
2. Sie werden die gleiche Gültigkeitsdauer
wie dieser haben, sofern sie nicht einverständlich
von den Beteiligten erneuert werden.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 115 und folgende.)
Schlußprotokoll zu den Bestimmungen
über die Beförderung der Briefsendungen
auf dem Luftwege.
I.
Flugbeförderungskosten der Kartenschlüsse.
Die Verwaltungen sind, unter Vorbehalt der
Verständigung der beteiligten Verwaltungen, ausnahmsweise
berechtigt, für jede Strecke ihres
Inlandnetzes die Gebührensätze der Gruppe B
anzuwenden.
II.
Ermächtigung zur Herabsetzung der Gewichtsstufen
der Flugpostbriefsendungen.
Die Verwaltungen, deren Gewichtssystem
dies zuläßt, können Gewichtsstufen wählen, die
niedriger sind als der im Artikel 5 vorgesehene
Gewichtssatz von 20 Gramm. In diesem Fall wird
der Flugzuschlag nach der gewählten Gewichtsstufe
festgesetzt.
III.
Außergewöhnliche Zuschläge.
1. Die Verwaltungen können ausnahmsweise
auf die im Artikel 5, § 2, erwähnten Flugpostbriefsendungen
einen besonderen Flugzuschlag
anwenden, der 71/2 Centimen für je 20 Gramm
und je 1000 km nicht überschreiten darf.
2. Die europäischen Verwaltungen, die von
dem im § 1 vorgesehenen Recht Gebrauch machen
und denen es wegen der geographischen Lage
ihrer Länder Schwierigkeiten bereitet, für ganz
Europa einen einheitlichen Flugzuschlag festzusetzen,
können nach den Bestimmungen des
Artikels 5, § 4, Flugzuschläge einheben, die
den Entfernungen verhältnismäßig angepaßt
sind.
3. Diese Ermächtigung gilt auch für die
anderen Länder Europas für ihren Verkehr mit
den im § 2 genannten Ländern.
4. Wegen der besonderen geographischen Lage
der U. d. S. S. R. behält sich die Verwaltung
dieses Landes vor, auf dem Gesamtgebiet der
U. d. S. S. R. für alle Länder der Erde einen
einheitlichen Zuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag
wird die tatsächlichen, durch die Flugbeförderung,
der Briefsendungen verursachten
Kosten nicht überschreiten.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 115 und folgende.)
Übereinkommen,
betreffend die Briefe und
Schachteln mit Wertangabe,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, der Kolonie Belgisch-
Kongo, der Sozialistischen Sowjetrepublik
Weißrußland, Bolivien, Brasilien,
der Volksrepublik Bulgarien, Chile,
China, der Republik Columbien, Korea,
der Republik Cuba, Dänemark, der
Dominikanischen Republik, Ägypten,
Spanien, der Gesamtheit der spanischen
Kolonien, Äthiopien, Finnland,
Frankreich, Algerien, Indochina, der
Gesamtheit der anderen Überseegebiete
der Französischen Republik und der
gleich diesen verwalteten Gebiete, dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, der Gesamtheit
der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete
und der dem Mandat oder der
Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland unterstellten Gebiete,
Griechenland, der Republik Haïti, der
Republik Honduras, Ungarn, Indien,
Iran, Irak, Irland, der Republik Island,
Italien, Japan, Libanon, Luxemburg,
Marokko (mit Ausschluß der spanischen
Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua,
Norwegen, Neu-Seeland, der
Republik Panama, Paraguay, den
Niederlanden, Curaçao und Surinam,
Niederländisch-Indien, Polen, Portugal,
den portugiesischen Kolonien in Westafrika,
den portugiesischen Kolonien
in Ostafrika, Asien und Ozeanien,
Rumänien, der Republik San Marino,
Siam, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei,
Tunis, der Türkei, der
Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine,
dem Bund der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
der Ost-Republik Uruguay,
der Stadt des Vatikan, den Vereinig-
ten Staaten von Venezuela, Jemen und
der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Übereinkommens.
1. Zwischen den vertragschließenden
Ländern können unter der Bezeichnung Briefe
oder Schachteln mit Wertangabe Briefe mit
Wertpapieren und mit Schriftstücken von
Wert sowie Schachteln mit Schmuck und
anderen kostbaren Gegenständen gegen Versicherung
des Inhaltes zum angegebenen Wert
ausgetauscht werden.
2. Im Verkehr zwischen den Ländern, die
sich damit einverstanden erklärt haben,
können die Briefe mit Wertangabe auch
zollpflichtige Gegenstände enthalten.
3. Die Teilnahme am Austausch der Wertschachteln
ist auf die vertragschließenden
Länder beschränkt, die erklären, diesen Dienstzweig
zu versehen.
Artikel 2.
Höchstbetrag der Wertangabe.
1. Jede Verwaltung kann für ihren Bereich
die Wertangabe auf einen Betrag beschränken,
der nicht niedriger als 10.000 Franken sein
darf.
2. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene
Höchstbeträge festgesetzt haben,
gilt für beide Teile der niedrigere Betrag.
Artikel 3.
Freimachung. Gebühren.
Die Gebühr für Wertbriefe und Wertschachteln
muß im voraus entrichtet werden.
Sie setzt sich zusammen
a) für die Briefe aus der Beförderungs- und
der festen Einschreibgebühr wie für eingeschriebene
Briefe vom gleichen Gewicht
nach dem gleichen Bestimmungsort;
b) für die Schachteln aus der Beförderungsgebühr
von 16 Centimen für je 50 Gramm,
bei einer Mindestgebühr von 80 Centimen,
und aus der festen Einschreibgebühr ;
c) für die Briefe und Schachteln aus der
Wertgebühr, die 50 Centimen für je
300 Franken Wertangabe oder einen
Bruchteil von 300 Franken nicht überschreiten
darf, ohne Rücksicht auf das
Bestimmungsland ; diese Gebühr gilt auch
für Länder, die die Haftung für höhere
Gewalt übernommen haben.
Artikel 4.
Allgemeine Versendungsbedingungen.
1. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen
kein Schriftstück mit der Eigenschaft einer
wirklichen und persönlichen Mitteilung enthalten.
Es ist jedoch gestattet, in die Sendung
eine offene Rechnung, die nichts als die für
eine solche wesentlichen Angaben enthält,
sowie ein bloßes Doppel der Anschrift der
Wertschachtel mit Angabe der Anschrift des
Absenders einzulegen.
2. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen das
Gewicht von 1 kg nicht überschreiten und nicht
länger als 30 cm, nicht breiter als 20 cm und
nicht höher als 10 cm sein.
3. Die Sendungen mit Wertangabe, die
den geforderten Bedingungen nicht entsprechen
und zu Unrecht zugelassen worden sind,
sollen an die Aufgabeverwaltung zurückgesendet
werden. Die Bestimmungsverwaltung
ist jedoch berechtigt, sie den Empfängern auszufolgen,
wobei sie gegebenenfalls die im
Artikel 36, § 12, des Vertrages festgesetzten
Gebührenbestimmungen anwenden muß. Der
Umstand, daß eine Wertschachtel ein Schriftstück
mit der Eigenschaft einer wirklichen und
persönlichen Mitteilung enthält, darf jedoch
keinesfalls die Rücksendung an den Aufgeber
nach sich ziehen.
Artikel 5.
Aufgabeschein.
Dem Aufgeber einer Wertsendung muß bei
der Aufgabe unentgeltlich ein Aufgabeschein
ausgefolgt werden.
Artikel 6.
Postlagergebühr.
Die postlagernd gestellten Wertsendungen
können von den Verwaltungen der Bestimmungsländer
mit der Sondergebühr belastet
werden, die durch ihre Gesetzgebung für gleichartige
Sendungen des Inlandsverkehrs vorgesehen
ist.
Artikel 7.
Verzollungspostgebühr.
Die im Bestimmungsland der Zollbehandlung
unterzogenen Sendungen können hiefür von
der Post mit einer Verzollungspostgebühr von
höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt
werden.
Artikel 8.
Zoll- und andere nicht postliche Gebühren.
1. Die Wertsehachteln unterliegen bei der
Ausfuhr hinsichtlich der Zahlung der Punzierungsgebühren
und bei der Einfuhr hinsichtlich
der Anwendung des Punzierungs- und
des Zollverfahrens der Gesetzgebung des Aufgabe-
oder des Bestimmungslandes.
2. Die bei der Einfuhr einzuhebenden
Finanz- und Punzierungsgebühren werden bei
der Zustellung vom Empfänger eingehoben.
Wird eine Wertschachtel wegen Änderung des
Wohnortes des Empfängers, Annahmeverweigerung
oder aus einem anderen Grunde in
ein anderes am Austausch teilnehmendes Land
nach- oder in das Aufgabeland zurückgesendet,
so werden die Kosten, die bei der Wiederausfuhr
nicht rückerstattet werden können,
vom Empfänger oder vom Absender hereingebracht.
Artikel 9.
Freizettelsendungen.
Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich
damit einverstanden erklärt haben, können
die Absender von Wertbriefen und Wertschachteln
unter den im Artikel 45 des Vertrages
festgesetzten Bedingungen die gesamten
postlichen und nicht postlichen Gebühren auf
sich nehmen, mit denen die Sendungen bei der
Ausfolgung belastet sind.
Artikel 10.
Eilzustellung.
1. Der Absender einer Sendung kann unter
den Bedingungen des Artikels 47 des Vertrages
verlangen, daß sie sofort nach dem Einlangen
dem Empfänger durch besonderen
Boten zugestellt werde.
2. Der Bestimmungsverwaltung ist jedoch
das Recht vorbehalten, statt der Sendung
selbst nur eine Benachrichtigung über das
Einlangen durch Eilboten dem Empfänger
zustellen zu lassen, wenn ihre Vorschriften dies
bestimmen.
Artikel 11.
Wertangabe.
1. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert
des Inhaltes der Sendung nicht übersteigen,
doch ist es gestattet, nur einen Teil dieses
Wertes anzugeben. Bei Schriftstücken, deren
Wert in ihren Herstellungskosten besteht,
darf der Betrag der Wertangabe die allfälligen
Wiederherstellungskosten im Falle des
Verlustes der Schriftstücke nicht überschreiten.
2. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des wirklichen Wertes des Inhaltes einer
Sendung unterliegt der durch die Gesetzgebung0
des Aufgabelandes vorgesehenen gerichtlichen
Verfolgung.
Artikel 12.
Verbote.
1. Es ist verboten, die in Spalte 1 der nachfolgenden
Übersicht genannten Gegenstände
in die in Spalte 2 bezeichneten Sendungen
einzulegen. Wurden Sendungen, die diese.
Gegenstände enthalten, zu Unrecht zur Beförderung
zugelassen, so müssen sie nach
Spalte 3 behandelt werden.
2. Werden zu Unrecht zur Beförderung zugelassene
Wertbriefe oder Wertschachteln
weder an den Aufgabeort zurückgesendet noch
dem Empfänger ausgefolgt, so muß die
Aufgabeverwaltung genau über die Behandlung
unterrichtet werden, die diese Sendungen
erfahren haben.
Artikel 13.
Gebührenfreiheit.
1. Die auf den Postdienst bezüglichen Wertbriefe,
die zwischen den Postverwaltungen
untereinander oder zwischen diesen und dem
Weltpostvereinsamt ausgetauscht werden, sind
von allen Postgebühren befreit.
2. Das gleiche gilt für die nicht mit Nachnahme
belasteten Wertbriefe und Wertschachteln,
die Kriegsgefangene und die ihnen
gleichgestellten Personen nach den Bestimmungen
des Artikels 52, §§ 2 bis 4, des Vertrages
absenden oder empfangen.
Artikel 14.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Unter den Bedingungen des Artikels 54 des
Vertrages kann der Absender einer Wertsendung
sie von der Post zurückfordern oder die
Änderung der Anschrift verlangen, um sie
innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes
oder nach irgendeinem Vertragslande
nachsenden zu lassen.
Artikel 15.
Rückscheine.
Der Absender kann unter den im Artikel 58
des Vertrages festgesetzten Bedingungen einen
Rückschein verlangen.
Artikel 16.
Nachsendung. Unbestellbarkeit.
Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrages
gelten auch für die nachzusendenden
oder unbestellbar gewordenen Wertsendungen.
Artikel 17.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
Für die Nachfragen und Auskunftsersuchen
nach Wertbriefen und Wertschachteln gelten
die Bestimmungen des Artikels 56 des Vertrages.
Kapitel II.
Haftung.
Artikel 18.
Umfang der Haftung.
1. Mit Ausnahme der im nachstehenden
Artikel 19 vorgesehenen Fälle haften die Verwaltungen
für den Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung der Wertsendungen.
2. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf
die im offenen Durchgange als auch auf die in
Kartenschlüssen beförderten Sendungen.
3. Der Absender hat Anspruch auf eine dem
wirklichen Betrage des Verlustes, der Be-
raubung oder der Beschädigung entsprechende
Entschädigung, doch darf diese in keinem
Falle den Betrag der Wertangabe in Goldfranken
übersteigen.
4. Die Verwaltungen übernehmen keine
Haftung für Sendungen, die von der Zollbehörde
wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt
werden.
5. Ein mittelbarer Schaden oder ein entgangener
Gewinn wird nicht berücksichtigt.
6. Die Entschädigung wird nach dem in
Goldfranken umgerechneten Marktpreis gleichartiger
Wertgegenstände am Ort und zur Zeit
der Aufgabe berechnet. Mangels eines Marktpreises
wird die Entschädigung auf den gleichen
Grundlagen nach dem gemeinen Wert der
Gegenstände berechnet.
7. Wenn für den Verlust, die völlige Vernichtung
oder die vollständige Beraubung einer
Wertsendung Ersatz zu leisten ist, so hat der
Absender außerdem Anspruch auf Rückerstattung
der entrichteten Gebühren, mit Ausnahme
der Wertgebühr, die in allen Fällen
den Verwaltungen verbleibt.
Artikel 19.
Ausnahmen vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt die
Haftpflicht der Aufgabeverwaltungaufrecht,
die die Haftung für höhere
Gewalt übernommen hat (Artikel 3, c).
Die für den Verlust, die Beraubung oder
Beschädigung verantwortliche Verwaltung
muß nach ihrer Inlandgesetzgebung
entscheiden, ob dieser Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
auf Umständen beruht, die einen
Fall höherer Gewalt darstellen; diese
sind dem Aufgabeland zur Kenntnis zu
bringen;
b) wenn sie, sofern ihre Haftpflicht nicht
auf andere Weise nachgewiesen ist,
wegen Vernichtung der Betriebspapiere
durch höhere Gewalt das Schicksal
der Sendungen nicht feststellen können;
c) wenn der Schaden durch Verschulden
oder Fahrlässigkeit des Aufgebers verursacht
wurde oder von der natürlichen
Beschaffenheit des Gegenstandes herrührt;
d) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die Verbote des
Artikels 12 fällt;
e) wenn es sich um Sendungen mit betrügerischer
Angabe eines höheren als des
tatsächlichen Wertes des Inhaltes
handelt;
f) wenn der Absender innerhalb der im
Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen
einjährigen Frist keinerlei Nachfrage gestellt
hat;
g) bei der Seebeförderung, wenn die Verwaltungen
der teilnehmenden Länder
bekanntgegeben haben, daß sie nicht in
der Lage sind, die Haftung für die Wertsendungen
auf den von ihnen benützten
Schiffen zu übernehmen; diese Verwaltungen
haften jedoch für den Durchgang
von Wertsendungen in Kartenschlüssen
wie für Einschreibsendungen.
Artikel 20.
Erlöschen der Haftung.
1. Die Haftung der Verwaltungen für Wertsendungen
erlischt, wenn sie diese nach den
für gleichartige Sendungen geltenden Inlandvorschriften
ausgefolgt haben.
2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen
a) wenn der Empfänger oder im Falle
der Rücksendung der Aufgeber eine beraubte
oder beschädigte Sendung nur
mit Vorbehalt übernimmt, wenn dies,
nach den Inlandvorschriften zulässig ist ;
b) wenn der Empfänger oder im Falle der
Rücksendung der Absender ungeachtet
ordnungsmäßig gegebener Empfangsbestätigung
der Verwaltung, die ihm die
Sendung ausgefolgt hat, unverzüglich
erklärt, einen Schaden festgestellt zu
haben, und dieser Verwaltung ausreichend
beweist, daß die Beraubung
oder Beschädigung nicht nach der Ausfolgung
entstanden ist.
Artikel 21.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die
Verwaltung verantwortlich, die die Sendung
unbeanstandet übernommen hat und, nachdem
sie in den Besitz aller vorschriftsmäßigen
Unterlagen für die Nachforschung gelangt
ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger
noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße
Auslieferung an die folgende Verwaltung
nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
ist jedoch bis zum Beweis des Gegenteils
von jeder Haftpflicht befreit
a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels
109, §§ 2 bis 4, der Ausführungsvorschrift
beobachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit
der Nachfrage erst befaßt wurde, nachdem
die die nachgefragte Sendung be-
treffenden Betriebspapiere wegen Ablaufes
der im Artikel 169 der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Aufbewahrungsfrist
vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt
berührt jedoch die Rechte des
Ersatzwerbers nicht.
3. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die
Verwaltung, die eine Wertsendung an eine
andere Verwaltung ausgeliefert hat, von jeder
Verantwortlichkeit befreit, wenn das Auswechslungspostamt,
dem die Sendung übergeben
worden ist, nicht mit der ersten Post
nach der Überprüfung der abfertigenden Verwaltung
eine Tatschrift übermittelt hat, in
der das Fehlen oder die Beschädigung des
ganzen Bundes mit Wertsendungen oder der einzelnen
Wertsendung selbst festgestellt wird.
4. Ist der Verlust, die Beraubung oder
Beschädigung während der Beförderung entstanden,
ohne daß festgestellt werden kann,
auf welchem Gebiete oder in welchem Dienstbereich
dies geschah, so tragen die beteiligten
Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.
Ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung
im Bestimmungslande oder im Falle der
Rücksendung an den Aufgeber im Aufgabelande
festgestellt worden, so obliegt der Verwaltung
dieses Landes der Nachweis, daß weder
der Behälter und sein Verschluß noch die Verpackung
und der Verschluß der Sendung irgendwelche
offensichtliche Mängel aufgewiesen
haben und daß das Gewicht von dem bei der
Aufgabe ermittelten nicht verschieden war. Hat
die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls
die Aufgabeverwaltung einen solchen
Beweis erbracht, so kann keine der anderen
beteiligten Verwaltungen unter Hinweis darauf,
daß sie die Sendung der folgenden Verwaltung
unbeanstandet übergeben habe, ihren Anteil
an der Haftpflicht ablehnen.
5. Ist der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung auf dem Gebiete oder im Dienstbereiche
einer Zwischenverwaltung eingetreten,
die dem Übereinkommen nicht beigetreten ist,
so tragen, die anderen Verwaltungen den von
dieser Verwaltung nach den Bestimmungen
des Artikels 28 des Vertrages nicht gedeckten
Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle
muß der Aufgeber auf eine jeden Zweifel ausschließende
Art beweisen, daß der Inhalt der
Sendung vollständig, unbeschädigt und sorgfältig
verpackt war.
6. Das im § 5 für die Aufteilung des Ersatzbetrages
auf die beteiligten Verwaltungen vorgesehene
Verfahren wird auch im Falle der Seebeförderung
beobachtet, wenn der Verlust, die
Beraubung oder die Beschädigung im Bereiche
einer am Übereinkommen teilnehmenden
Verwaltung eingetreten ist, die die Haftung
nicht übernimmt (Artikel 19, g).
7. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren
Streichung nicht erwirkt werden konnte, gehen
zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen
Verwaltungen.,
8. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt
hat, tritt bezüglich aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger, den Aufgeber oder gegen
Dritte bis zur Höhe der ausgezahlten Entschädigung
in die Rechte des Entschädigten.
9. Im Falle der späteren Auffindung einer
als verloren angesehenen Sendung ist der
Entschädigte zu verständigen, daß er sie
gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages übernehmen
könne.
Artikel 22.
Zahlung der Entschädigung. Zeitpunkt
der Zahlung. Zurückzahlung an die
Aufgabeverwaltung.
Hinsichtlich der Zahlung der Entschädigung,
der zurückzuerstattenden Gebühren, des Zeitpunktes
der Zahlung und der Rückerstattung
an die Aufgabeverwaltung gelten für die Wertsendungen
die Bestimmungen der Artikel 63
bis 65 des Vertrages.
Artikel 23.
Grenze der Haftpflicht.
1. Die Haftpflicht einer Verwaltung gegenüber
den anderen Verwaltungen geht in keinem
Fall über den von ihr festgesetzten Höchstbetrag
der Wertangabe hinaus.
2. Wenn eine Wertsendung unter Umständen
der höheren Gewalt verlorengegangen, beraubt
oder beschädigt worden ist, so haftet die Verwaltung,
auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich
der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der
Aufgabeverwaltung nur dann, wenn beide
Länder die Haftung für höhere Gewalt übernehmen.
Kapitel III.
Bezug der Gebühren. Durchgangsgebühren.
Artikel 24.
Bezug der Gebühren.
Abgesehen von der Bestimmung des
Artikels 13 des Übereinkommens über die Nachnahmesendungen
behält jede Verwaltung zur
Gänze die von ihr eingehobenen Gebühren.
Artikel 25.
Durchgangsgebühren.
Die Sendungen mit Wertangabe unterliegen
den im Vertrage vorgesehenen Durchgangsgebühren.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 26.
Anwendung der Bestimmungen des
Vertrages.
Die Bestimmungen des Vertrages und seiner
Ausführungsvorschrift gelten für die Sendungen
mit Wertangabe in allem, was in
diesem Übereinkommen und seiner Ausführungsvorschrift
nicht besonders geregelt ist.
Artikel 27.
Am Dienste teilnehmende Ämter.
Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehrungen,
um so weit als möglich den Dienstzweig
der Briefe und Schachteln mit Wertangabe
bei allen Ämtern ihres Landes einzurichten.
Artikel 28.
Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel
21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 7, 10, 13, 14, 15, 17
bis 26, 28 und 29 dieses Übereinkommens,
der seines Schlußprotokolls und des
Artikels 116 seiner Ausführungsvorschrift
handelt ;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Abänderung der anderen als der vorerwähnten
Artikel dieses Übereinkommens
oder der Artikel 103, 104, 105, 107,
108, 109,111 und 115 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Abänderung der anderen Artikel
der Ausführungsvorschrift oder um die
Auslegung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den Fall einer
Meinungsverschiedenheit, der dem im
Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 29.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Übereinkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt
bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift
übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Schlußprotokoll zum Übereinkommen.
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute
abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend
die Briefe und Schachteln mit Wertangabe,
zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
I. Höchstbetrag der Wertangabe.
Abweichend vom Artikel 2 des Übereinkommens
kann jede Verwaltung für sich
den Höchstbetrag der Wertangabe auf
5000 Franken oder auf den Betrag der Wertangabe
ihres Inlandsverkehrs herabsetzen,
wenn dieser Betrag niedriger ist als
5000 Franken.
II. Gegenwerte.
Höchst- und Mindestgrenzen.
Jedes Land kann in Übereinstimmung mit
der allgemeinen Abstufung der Postgebühren
nach Artikel II, § 1, des Schlußprotokolls zum
Vertrag die im Artikel 3,b), des Übereinkommens
vorgesehene Grundgebühr und die Mindestgebühr
für Schachteln mit Wertangabe um höchstens
40 v. H. erhöhen oder bis 20 v. H. herabsetzen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll
aufgenommen, das die gleiche Kraft und
Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen
in das Übereinkommen selbst, auf
das es sich bezieht, aufgenommen wären, und
in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den
Archiven der Regierung der Französischen
Republik aufbewahrt und von dem jedem Teile
eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 156 und folgende.)
Übereinkommen,
betreffend die Postpakete,
abgeschlossen zwischen
Afghanistan, der Volksrepublik Albanien,
Deutschland, dem Königreich
Saudisch-Arabien, der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, der Kolonie
Belgisch-Kongo, Bolivien, Brasilien,
der Volksrepublik Bulgarien, Chile,
China, der Republik Columbien, Korea,
der Republik Costa-Rica, der Republik
Cuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der Republik
El Salvador, Ecuador, Spanien,
der Gesamtheit der spanischen Kolonien,
Äthiopien, Finnland, Frankreich,
Algerien, Indochina, der Gesamtheit
der anderen Überseegebiete
der Französischen Republik und der
gleich diesen verwalteten Gebiete, Griechenland,
Guatemala, der Republik
Haïti, der Republik Honduras, Ungarn,
Indien, Iran, Irak, der Republik
Island, Italien, Japan, Libanon, der
Republik Liberia, Luxemburg, Marokko
(mit Ausschluß der spanischen
Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko,
Nicaragua, Norwegen, der Republik
Panama, Paraguay, den Niederlanden,
Curaçao und Surinam, Niederländisch-
Indien, Peru, Polen, Portugal,
den portugiesischen Kolonien in Westafrika,
den portugiesischen Kolonien
in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,
der Republik San Marino,
Siam, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakei,
dem haschemitischen Königreich
Transjordanien, Tunis, der
Türkei, der Ost-Republik Uruguay,
der Stadt des Vatikan, den Vereinigten
Staaten von Venezuela, Jemen
und der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paria abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Artikel 1.
Gegenstand des Übereinkommens.
1. Unter der Bezeichnung „Postpakete"
können zwischen den Vertragsländern unmittelbar
oder durch Vermittlung eines oder
mehrerer von ihnen Pakete bis zum Gewichte
von 20 kg in folgenden Gewichtsstufen
ausgetauscht werden
1. bis 1 kg;
2. über 1 bis 3 kg;
3. über 3 bis 5 kg;
4. über 5 bis 10 kg;
5. über 10 bis 15 kg;
6. über 15 bis 20 kg.
2. Der Austausch von Paketen über 10 kg
ist freigestellt.
Kapitel II.
Bestimmungen für alle Pakete.
Artikel 2.
Freimachung. Gebühren.
1. Die Gebühr für die Postpakete muß bei
der Aufgabe entrichtet werden.
2. Die Gebühr setzt sich aus den Gebührenanteilen
zusammen, die jeder an der Land- oder
Seebeförderung beteiligten Verwaltung
zukommen. Gegebenenfalls umfaßt sie auch die
in den Artikeln 5 bis 8 vorgesehenen Gebühren
und Zuschläge.
Artikel 3.
Landbeförderungsgebühr.
1. Die Landbeförderungsgebühr beträgt für
jedes Land
30 Centimen für ein Paket bis 1 kg;
40 Centimen für ein Paket über 1 bis 3 kg ;
50 Centimen für ein Paket über 3 bis 5 kg ;
100 Centimen für ein Paket über 5 bis 10 kg;
150 Centimen für ein Paket über 10 bis 15 kg;
200 Centimen für ein Paket über 15 bis
20 kg.
2. Für die Pakete der beiden letzten Gewichtsstufen
können jedoch die Aufgabe- und
die Bestimmungsverwaltung die ihnen zu
kommenden Beförderungsgebühren nach freiem
Ermessen festsetzen.
Artikel 4.
Seebeförderungsgebühr.
1. Im Falle der Seebeförderung wird für jede
bei der Beförderung in Betracht kommende Seepostverbindung
folgende Gebühr eingehoben
2. Die, Entfernungsstufen werden gegebenenfalls
nach der mittleren Entfernung der betreffenden
Hafenorte der beiden Länder berechnet.
3. Für die Seebeförderung zwischen zwei
Häfen desselben Landes ist die im § 1 vorgesehene
Gebühr nicht einzuheben, wenn die
Verwaltung dieses Landes für die beförderten
Pakete bereits die Vergütung für die Landbeförderung
erhält.
Artikel 5.
Ermäßigung oder Erhöhung der Landbeförderungsgebühr.
1. Die Vertragsländer können ihre Landbeförderungsgebühren
für die bei ihnen aufgegebenen
und zur Abgabe einlangenden Pakete
gleichzeitig herabsetzen oder erhöhen, wenn sie
dies mindestens drei Monate vorher der schweizerischen
Postverwaltung anzeigen.
2. Die Änderungen dieser Gebühren können
nur am 1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft
treten.
3. Die Ermäßigung oder Erhöhung muß
mindestens ein Jahr gelten.
4. Die Erhöhung darf für jede Gewichtsstufe
keinesfalls über das Ausmaß der im Artikel 3
vorgesehenen Gebühr hinausgehen.
Artikel 6.
Ermäßigung oder Erhöhung der Seebeförderungsgebühr.
1. Die Verwaltungen können unter den im
Artikel 5 festgesetzten Bedingungen die im
Artikel 4 genannten Seebeförderungsgebühren
um höchstens 50 v. H. ermäßigen oder erhöhen.
2. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete
gelten, die von der Verwaltung abgefertigt
werden, die die betreffende Seebeförderung
unterhält. Dies gilt jedoch weder für den
Verkehr zwischen einem Lande und seinen
Kolonien usw. noch für den Verkehr dieser
Kolonien usw. untereinander.
Artikel 7.
Zuschlag.
1. Jedes Vertragsland kann für die bei seinen
Postämtern aufgegebenen oder dahin bestimmten
Pakete gleichzeitig einen Zuschlag
von 25 Centimen einheben, wenn es dies der
schweizerischen Postverwaltung wenigstens
drei Monate vorher anzeigt.
2. Die Anwendung dieses Zuschlages muß entweder
am 1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft
treten.
Artikel 8.
Sperrige Pakete. Zerbrechliche Pakete.
Zuschlag.
1. Als Sperrgut werden angesehen
a) Pakete, die in irgendeiner Richtung
l'50 m überschreiten oder bei denen die
Summe der Länge und des größten,
nicht nach der Länge genommenen
Umfanges 3 m übersteigt;
b) Pakete, die sich wegen ihrer Form,
ihrer Beschaffenheit oder ihrer Struktur
nicht leicht mit anderen Paketen verladen
lassen oder die eine besonders
sorgsame Behandlung erfordern, wie
Pflanzen und Sträucher in Körben,
leere Käfige oder solche mit lebenden
Tieren, zusammengebundene leere
Zigarrenschachteln oder andere Schachteln,
Möbel, Korbwaren, Blumentische,
Kinderwagen, Spinnräder, Fahrräder
usw.
2. Die Verwaltungen, die eine Seebeförderung
unterhalten, können alle Pakete als sperrig
ansehen, die sie auf diesem Wege befördern
und die in einer Ausdehnung mehr als 1'25 m
messen oder deren Rauminhalt mehr beträgt als
60 dm³ bei Paketen bis 5 kg ;
80 dm³ bei Paketen von mehr als 5 bis 10 kg ;
100 dm³ bei Paketen von mehr als 10 bis
15 kg;
120 dm³ bei Paketen von mehr als 15 bis
20 kg.
3. Als zerbrechlich werden Pakete angesehen,
die leicht zerbrechliche Gegenstände enthalten
und die während der Beförderung mit besonderer
Sorgfalt behandelt werden müssen.
4. Andere Beschränkungen der Ausmaße
als die im § 1 vorgesehenen können im Verkehr
zwischen Ländern festgesetzt werden, die sich
darüber verständigt haben.
5. Sperrige und zerbrechliche Pakete sind
nur im Verkehr mit den Ländern zugelassen,
die deren Beförderung übernehmen.
6. Für diese Pakete wird die Gewichtsgebühr
für ein gewöhnliches Paket um 50 v. H.
erhöht. Sie wird gegebenenfalls auf fünf
Centimen aufgerundet.
Artikel 9.
Verzollungspostgebühr.
Die Bestimmungsverwaltung kann für die
Überstellung zum Zollamt und die Verzollung
oder für die Überstellung zum Zollamt allein
eine Gebühr von höchstens 80 Centimen für
jedes Paket einheben. Diese Gebühr wird,
wenn nichts anderes vereinbart ist, bei der
Ausfolgung eingehoben.
Artikel 10.
Zustellung an den Empfänger. Zustellgebühr.
1. Die Pakete werden den Empfängern
so bald als möglich nach den im Bestimmungslande
geltenden Vorschriften ausgefolgt.
2. Dieses Land kann für die Zustellung der
Pakete in die Wohnung die hiefür im Inlande
geltende Gebühr einheben, doch höchstens
40 Centimen für ein Paket. Die gleiche Gebühr
wird gegebenenfalls für jeden weiteren Zustellversuch
in die Wohnung des Empfängers
eingehoben. Diese Gebühr wird jedoch für
die erste Zustellung der im Artikel 15 erwähnten
Eilpakete nicht eingehoben.
3. Wenn die Pakete nicht in die Wohnung
zugestellt werden, muß der Empfänger unverzüglich
von ihrer Ankunft verständigt werden.
Die Länder, deren Inlandvorschriften dies
verlangen, können für die Zustellung einer
solchen Benachrichtigung eine besondere Gebühr
einheben, die nicht höher sein darf als
die Gebühr für einen gewöhnlichen Inlandbrief
der 1. Gewichtsstufe. Die gleiche Gebühr
kann gegebenenfalls für jede neuerliche in
die Wohnung des Empfängers zugestellte Benachrichtigung
eingehoben werden.
Artikel 11.
Zoll- und andere nicht postliche Gebühren.
Die Bestimmungsverwaltungen sind berechtigt,
von den Empfängern der Pakete die Zollgebühren
und allenfalls alle anderen nicht postlichen
Gebühren einzuheben, mit denen die
Sendungen im Bestimmungslande belastet
werden.
Artikel 12.
Freizettelpakete.
1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich
darüber verständigt haben, können die Absender
durch eine im voraus beim Aufgabepostamt
abgegebene Erklärung die gesamten
postlichen und nicht postlichen Gebühren,
mit denen die Pakete bei der Ausfolgung
belastet sind, auf sich nehmen.
Solange ein Paket dem Empfänger nicht ausgefolgt
worden ist, kann der Absender auch
nach der Aufgabe und gegen Entrichtung der
Gebühr für einen Einschreibbrief der 1. Gewichtsstufe
verlangen, daß das Paket frei von
Gebühren ausgefolgt werde.
2. In diesen Fällen müssen sich die Absender
verpflichten, alle Beträge zu zahlen, die vom
Bestimmungspostamt gefordert werden könnten,
und gegebenenfalls angemessene Sicherstellungsbeträge
leisten.
3. Die Bestimmungsverwaltung kann eine
Freizettelgebühr einheben, die 40 Centimen
für ein Paket nicht übersteigen darf. Diese
Gebühr ist unabhängig von der im Artikel 9
vorgesehenen.
Artikel 13.
Wiederverpackungsgebühr.
Die Verwaltung des Landes, auf dessen
Gebiet ein Paket wiederverpackt werden
mußte, um dessen Inhalt zu schützen, kann
dieses Paket mit einer Wiederverpackungsgebühr
von 50 Centimen belasten. Diese Gebühr
darf während der Beförderung vom
Ausgangs- zum Endpunkte nur einmal angerechnet
werden. Sie wird vom Empfänger
oder gegebenenfalls vom Absender eingehoben.
Artikel 14.
Lagerzins.
1. Die Bestimmungsverwaltung kann für
postlagernd gestellte oder für die innerhalb
der vorgeschriebenen Frist beim Be-
stimmungspostamt nicht behobenen Pakete
den nach ihren Vorschriften festgesetzten
Lagerzins einheben.
2. Diese Gebühr darf jedoch 5 Franken nicht
übersteigen.
Artikel 15.
Eilpakete.
1. Auf Verlangen der Absender werden in
den Ländern, deren Verwaltungen diesen
Dienst durchführen, die Pakete unmittelbar
nach der Ankunft durch Eilboten in die
Wohnung zugestellt. Die Verwaltungen, die
die Zustellung in die Wohnung nicht besorgen,
übermitteln dem Empfänger durch Eilboten
eine Benachrichtigung.
2. Diese als „exprès" bezeichneten Sendungen
unterliegen neben den gewöhnlichen
Gebühren einer besonderen Gebühr von
80 Centimen, die vom Absender voll und im
vorhinein entrichtet werden muß, gleichgültig
ob dem Empfänger das Paket oder nur die
Benachrichtigung durch Eilboten zugestellt
werden kann.
3. Befindet sich die Wohnung des Empfängers
außerhalb des Ortszustellbezirkes des
Bestimmungspostamtes, so kann für die Eilzustellung
eine Ergänzungsgebühr bis zur
Höhe der im Inlandverkehr festgesetzten
eingehoben werden. Eine Verpflichtung zur
Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle
nicht.
4. Wenn ein Eilpaket nachgesendet oder
unbestellbar wird, so bleibt die im § 3 vorgesehene
Ergänzungsgebühr nach den Bestimmungen
des Artikels 42, § 3, auf der
Sendung haften.
5. Die Eilzustellung des Paketes oder der
Benachrichtigung wird nur einmal versucht.
Nach einem fruchtlosen Versuche wird das
Paket nicht mehr als Eilsendung angesehen
und seine Zustellung findet nach den Bestimmungen
für gewöhnliche Pakete statt.
Artikel 16.
Verbote.
1. Die Beförderung der in Spalte 1 der
nachstehenden Übersicht genannten Gegenstände
ist verboten. Wurden Pakete, die diese
Gegenstände enthalten, zu Unrecht zur Beförderung
zugelassen, so müssen sie nach
Spalte 2 behandelt werden.
2. Werden zu Unrecht zur Beförderung
zugelassene Pakete weder an den Aufgabeort
zurückgesendet noch dem Empfänger
ausgefolgt, so muß die Aufgabeverwaltung
über die Behandlung, die diese Pakete erfahren
haben, genau unterrichtet werden.
Artikel 17.
Zu Unrecht angenommene Pakete.
Pakete, deren Gewicht oder Ausmaße die
zulässigen Grenzen merkbar überschreiten
und die zu Unrecht zur Beförderung angenommen
worden sind, unterliegen der Behandlung,
die für die im Artikel 16, § 1, h), genannten
Sendungen vorgeschrieben ist.
Artikel 18.
Pakete für Kriegsgefangene und für
gleichgestellte Personen.
1. Die für Kriegsgefangene bestimmten
oder von ihnen abgesendeten Pakete, mit Aus-
nahme der Nachnahmepakete, sind sowohl im
Aufgabe- und Bestimmungslande als auch in
den Zwischenländern von allen in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Gebühren befreit.
Für diese Pakete wird weder eine Vergütung
noch im Falle des Verlustes, der Beraubung
oder der Beschädigung Ersatz geleistet.
2. Das gleiche gilt für Pakete, die Kriegsgefangene
betreffen und die entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung der im
Artikel 79 des Genfer Übereinkommens vom
27. Juli 1929 vorgesehenen Hauptauskunftsstelle
für Kriegsgefangene oder durch die Kriegsgefangenenauskunftsstellen
abgesendet oder
empfangen werden, die in den kriegführenden
oder in solchen neutralen Ländern eingerichtet
werden, die Truppen eines kriegführenden
Landes auf ihrem Gebiet aufgenommen
haben.
3. Die in einem neutralen Lande aufgenommenen
und zurückgehaltenen Truppen
eines kriegführenden Landes sowie die Zivilpersonen
feindlicher Staatszugehörigkeit, die in
Lagern oder Zivilgefängnissen festgehalten werden,
werden hinsichtlich der Anwendung der
vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen
Kriegsgefangenen gleichgestellt.
Artikel 19.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Der Absender eines Paketes kann es von
der Post zurückfordern oder die Anschrift
ändern; dafür gelten die Bestimmungen des
Artikels 54 des Vertrages mit dem Zusatze,
daß der Absender, wenn er die Zurück- oder
die Nachsendung eines Paketes verlangt, im
voraus die Zahlung der auf die neue Beförderung
entfallenden Gebühr sicherstellen muß.
Artikel 20.
Rückschein.
Der Absender kann unter den im Artikel 58
des Vertrages festgesetzten Bedingungen einen
Rückschein verlangen.
Artikel 21.
Einschiffungsanzeige.
Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen
diesen Dienst besorgen, kann der
Absender eines Paketes eine Einschiffungsanzeige
verlangen, wenn er bei der Aufgabe
eine feste Gebühr von 40 Centimen entrichtet.
Diese Gebühr wird je zur Hälfte zwischen der
Aufgabeverwaltung und der des Einschiffungshafens
geteilt.
Artikel 22.
Nachsendung.
1. Die Nachsendung eines Paketes wegen
Änderung des Aufenthaltsortes des Empfängers
innerhalb des Bestimmungslandes kann
entweder auf Verlangen des Absenders oder
des Empfängers oder auch ohne ausdrückliches
Verlangen erfolgen, wenn die Vorschriften
des Bestimmungslandes dies gestatten.
2. Die Nachsendung eines Paketes von einem
Lande in ein anderes findet nur auf Verlangen
des Absenders oder des Empfängers
statt, vorausgesetzt, daß das Paket den Bedingungen
für die neue Beförderungsstrecke
entspricht.
3. Der Absender kann durch einen Vermerk
auf der Paketkarte und auf dem Paket jede
Nachsendung untersagen.
4. Die Nachsendung der Pakete nach einem
anderen Lande wegen Änderung des Aufenthaltsortes
des Empfängers berechtigt zur
neuerlichen Einhebung der in den Artikeln
3 bis 8 und 30, §§ 1 und 3, festgesetzten
Gebühren. Wenn ein Paket innerhalb des Bestimmungslandes
nachgesendet worden ist,
kann die Verwaltung dieses Landes auf Grund
ihrer Inlandvorschriften eine Nachsendungsgebühr
einheben. Diese Gebühren, die auch bei
weiterer Nachsendung oder Zurücksendung
an den Aufgabeort auf dem Paket haften
bleiben, werden von den Empfängern oder
gegebenenfalls von den Absendern eingehoben ;
außerdem bleibt die Einhebung der Zollgebühren
oder der anderen besonderen Auslagen
vorbehalten, deren Streichung das Bestimmungsland
nicht gewährt. Das gleiche gilt
für Pakete, die unter eines der Verbote des
Artikels 16 fallen.
5. Die Nachsendung fehlgeleiteter oder
die Zurücksendung zu Unrecht zur Beförderung
zugelassener Pakete erfolgt nach den
Vorschriften des Artikels 125, §§ 1 und 2,
der Ausführungsvorschrift.
6. Im Falle der Nachsendung sind die Fristen
der Bereithaltung beim neuen Bestimmungsamt
gleich den im folgenden Artikel 23, § 7,
vorgesehenen.
Artikel 23.
Unbestellbarkeit.
1. Die Absender müssen auf der Rückseite
der Paketkarten und auf den Paketen
angeben, wie mit ihren Sendungen im Falle
der Nichtausfolgung zu verfahren ist. Wurde
diese Vorschrift nicht beobachtet und werden
die Pakete unbestellbar, so sind sie unverzüglich
an das Aufgabeamt zurückzusenden. Die
Zurücksendung erfolgt wenn möglich auf dem
gleichen Wege wie die Hinbeförderung.
2. Ein unbestellbares Paket ist auch dann
sofort zurückzusenden, wenn die auf der
Paketkarte und dem Paket angegebene Verfügung
des Absenders nicht zu dem gewünschten
Ergebnis geführt hat.
3. Wenn der Absender (oder der Dritte,
von dem im Artikel 108, § 2, der Ausführungsvorschrift
die Rede ist) auf eine Unbestellbarkeitsmeldung
hin eine oder mehrere der
im Artikel 127, § 1, a), b), c), d), e) oder g),
der Ausführungsvorschrift vorgesehenen Verfügungen
getroffen hat und trotz Durchführung
dieser Weisungen das gewünschte Ergebnis
nicht erzielt wurde, so ist das Paket
an das Aufgabeamt zurückzusenden.
4. Die Bestimmungsverwaltung kann, solange
sie keine Weisungen des Absenders erhalten
hat, das Paket je nach der Sachlage
entweder dem ursprünglichen oder einem etwa
angegebenen anderen Empfänger ausfolgen
oder an eine neue Anschrift nachsenden.
5. Vom Absender oder vom Dritten, von dem
im Artikel 108, § 2, der Ausführungsvorschrift
die Rede ist, kann im Zeitpunkte, in dem ihm
die Benachrichtigung über die Unbestellbarkeit
zur Ausfüllung übergeben wird (Artikel
126 der Ausführungsvorschrift), eine
Gebühr eingehoben werden, die das Doppelte
der Gebühr für einen Brief der 1. Gewichtsstufe
nicht überschreiten darf. Handelt es
sich um mehrere Pakete, die nach der Ausführungsvorschrift
Gegenstand nur einer
Unbestellbarkeitsmeldung sind, kann die Gebühr
nur einmal eingehoben werden.
6. Hat das Amt, das die Meldung ausgefertigt
hat, binnen zwei Monaten, vom
Tage der Absendung der Unbestellbarkeitsmeldung
an gerechnet, keine genügende Weisung
erhalten, so ist das Paket an das Aufgabeamt
zurückzusenden. Im Verkehr mit
entfernten Ländern wird diese Frist auf vier
Monate erstreckt.
7. Pakete, deren Ankunft den Empfängern
angekündigt wurde, werden ihnen durch vierzehn
Tage, längstens durch einen Monat, gerechnet
von dem der Abfertigung der Meldung
folgenden Tage, zur Verfügung gehalten. Nach
Ablauf dieser Frist werden sie als unbestellbar
angesehen. Die Aufbewahrungsfrist kann mit
Zustimmung des Absenders ausnahmsweise
auf zwei Monate erstreckt werden, wenn die
Bestimmungsverwaltung zustimmt. Hat eine
Benachrichtigung nicht erfolgen können, so
werden die zur Behebung bereitgehaltenen
und die postlagernd gestellten Pakete erst
nach Ablauf der durch die Vorschriften des
Bestimmungslandes festgesetzten Behebungsfrist
als unbestellbar angesehen. Diese Frist
soll jedoch in der Regel drei Monate für nicht
entfernte und fünf Monate für entfernte Länder
nicht überschreiten. Die Pakete sind nach
kürzerer Frist zurückzusenden, wenn der Absender
dies durch einen Vermerk auf der Rückseite
der Paketkarte und auf dem Paket in
einer im Bestimmungslande bekannten Sprache
verlangt hat.
8. Die Zurücksendung unbestellbarer Pakete
berechtigt zur Einhebung der im Artikel 22,
§ 4, vorgesehenen Gebühren.
Artikel 24.
Streichung der Zoll- und anderer nicht
postlicher Gebühren.
1. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei
den zuständigen Verwaltungen ihres Landes
auf Streichung der Zoll- und anderer nicht
postlicher Gebühren bei Paketen hinzuwirken,
die in das Aufgabeland zurückgesendet,
von den Absendern preisgegeben, wegen vollständiger
Beschädigung des Inhalts vernichtet
oder nach einem dritten Land nachgesendet
worden sind.
2. Ebenso müssen sie bei den in ihrem Dienstbereich
verlorenen, beraubten oder beschädigten
Paketen vorgehen.
Artikel 25.
Verkauf. Vernichtung.
Gegenstände, deren Entwertung oder Verderb
zu befürchten ist, können ohne vorhergegangene
Meldung und ohne gerichtliches
Verfahren auf dem Hin- oder Rückwege
zugunsten des Berechtigten sogleich veräußert
werden. Ist der Verkauf aus irgendeinem
Grunde unmöglich, so werden die entwerteten
oder verdorbenen Gegenstände vernichtet.
Artikel 26.
Preisgegebene Pakete.
Pakete, die den Empfängern nicht ausgefolgt
werden konnten und die die Absender
preisgegeben haben, werden nicht zurückgesendet.
Die Bestimmungsverwaltung behandelt
sie nach ihren Vorschriften.
Artikel 27.
Hereinbringung der Gebühren vom
Absender.
1. Die Absender müssen die Beförderungs- und
die anderen Gebühren bezahlen, die wegen
Nichtausfolgung der Pakete unberichtigt geblieben
sind, selbst wenn diese preisgegeben,
verkauft oder vernichtet worden sind. Diese
Gebühren werden der Aufgabeverwaltung angelastet.
2. Das Aufgabeamt kann nötigenfalls zur
Deckung der Kosten, die sich aus der Nichtausfolgung
des Paketes ergeben könnten,
Sicherstellungsbeträge einheben.
Artikel 28.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Für jede Nachfrage und jedes Auskunftsersuchen
nach allen Paketen kann eine Gebühr
von höchstens 40 Centimen eingehoben werden.
Diese Gebühr wird bloß einmal eingehoben,
wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegebene
Pakete betrifft.
2. Hat der Absender bereits die besondere
Gebühr für einen Rückschein bezahlt, so wird
keine Gebühr eingehoben.
3. Nachfragen sind nur innerhalb der Frist
von einem Jahre zulässig, gerechnet vom
Tage nach der Aufgabe des Paketes. Jede
Verwaltung muß jedoch nach Ablauf dieser
Frist gestellten einfachen Auskunftsersuchen
entsprechen, mit denen sie von einer anderen
Verwaltung wegen Paketen befaßt wird, die
vor weniger als zwei Jahren aufgegeben
worden sind.
4. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
oder Auskunftsersuchen nach Paketen
entgegenzunehmen, die auf dem Gebiet einer
anderen Verwaltung aufgegeben worden sind.
5. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
durch ein dienstliches Versehen verursacht
worden, so wird die eingehobene Gebühr
zurückerstattet.
Kapitel III.
Pakete mit Wertangabe.
Artikel 29.
Wertangabe.
1. Die Pakete können im Verkehr zwischen
Ländern, deren Verwaltungen diesen Dienst
versehen, eine Wertangabe tragen.
2. Jede Verwaltung ist berechtigt, für ihren
Bereich die Wertangabe auf einen Betrag zu
beschränken, der jedoch nicht unter 1000
Franken sein darf.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene
Höchstbeträge festgesetzt haben,
muß gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag
eingehalten werden.
4. Die Wertangabe darf den tatsächlichen
Wert des Inhaltes des Paketes nicht übersteigen,
es ist aber gestattet, nur einen Teil
des Wertes anzugeben.
5. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des tatsächlichen Wertes des Inhaltes eines
Paketes unterliegt den durch die Gesetzgebung
des Aufgabelandes vorgesehenen Rechtsfolgen.
Artikel 30.
Gebühren und Versendungsbedingungen.
1. Außer den Gebühren für gewöhnliche
Pakete wird eine Wertgebühr eingehoben, die
für je 300 Franken des angegebenen Wertes
oder einen Teil davon
a) 5 Centimen für jede an der Landbeförderung
beteiligte Verwaltung,
b) 10 Centimen für jede Seebeförderung
beträgt.
2. Die Aufgabeverwaltung kann jedoch eine
Bauschwertgebühr einheben, die 50 Centimen
für je 300 Franken Wertangabe oder für einen
Teil von 300 Franken nicht übersteigen darf.
3. Die Länder, die die Haftung für höhere
Gewalt bei Wertpaketen übernehmen, können
dafür eine besondere Gebühr einheben, doch
darf diese und die Wertgebühr zusammen die
im § 2 vorgesehene Gebühr nicht übersteigen.
4. Die Aufgabeverwaltung kann eine Abfertigungsgebühr
einheben, die 50 Centimen
für das Paket nicht übersteigen darf.
5. Dem Aufgeber eines Paketes mit Wertangabe
muß bei der Aufgabe unentgeltlich
ein Aufgabeschein ausgestellt werden.
Kapitel IV.
Dringende Pakete.
Artikel 31.
Gebühren und Versendungsbedingungen.
1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich
darüber verständigt haben, kann der Absender
eines Paketes verlangen, daß es, soweit
möglich, mit den zur Beförderung der
Briefpost benutzten schnellsten Verbindungen
befördert werde.
2. Für solche als dringend bezeichnete
Pakete werden nur die in den Artikeln 3, 5
und 7 vorgesehenen Gebühren und Zuschläge
verdoppelt. Alle anderen Gebühren werden
nur einfach eingehoben.
3. Dringende sperrige Pakete unterliegen
außerdem der einfachen Zuschlagsgebühr nach
Artikel 8, § 6.
Kapitel F.
Haftung.
Artikel 32.
Umfang der Haftung.
1. Mit Ausnahme der im nachstehenden
Artikel 33 vorgesehenen Fälle haften die Verwaltungen
für den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung der Pakete.
2. Der Absender hat Anspruch auf eine dem
tatsächlichen Betrage des Verlustes, der Beraubung
oder der Beschädigung entsprechende
Entschädigung. Bei gewöhnlichen Paketen
kann die Entschädigung nicht überschreiten
10 Franken für ein Paket bis 1 kg;
15 Franken für ein Paket von mehr als
1 bis 3 kg;
25 Franken für ein Paket von mehr als
3 bis 5 kg;
40 Franken für ein Paket von mehr als
5 bis 10 kg ;
55 Franken für ein Paket von mehr als
10 bis 15 kg;
70 Franken für ein Paket von mehr als
15 bis 20 kg.
3. Bei Paketen mit Wertangabe kann der
Ersatz den Betrag der Wertangabe in Goldfranken
auf keinen Fall überschreiten.
4. Die Entschädigung wird dem Empfänger
ausgezahlt, wenn dieser sie verlangt, sei es,
daß er ein beraubtes oder beschädigtes Paket
nur mit Vorbehalt übernommen hat, sei es,
daß er beweist, daß der Absender sich seiner
Rechte zu seinen Gunsten begeben hat.
5. Die Verwaltungen übernehmen keine
Haftung für Pakete, die von der Zollbehörde
wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt
worden sind.
6. Ein mittelbarer Schaden oder ein entgangener
Gewinn wird dabei nicht berücksichtigt.
7. Die Entschädigung wird nach dem in
Goldfranken umgerechneten Marktpreis eines
gleichen Gegenstandes von derselben Beschaffenheit
am Ort und zur Zeit der Aufgabe
berechnet. Mangels eines Marktpreises wird
die Entschädigung auf den gleichen Grundlagen
nach dem gemeinen Wert der Ware
berechnet.
8. Wenn für den Verlust, die völlige Vernichtung
oder die vollständige Beraubung
eines Paketes Ersatz zu leisten ist, so hat der
Absender außerdem Anspruch auf Rückerstattung
der entrichteten Gebühren mit
Ausnahme der im folgenden § 10 erwähnten.
Das gleiche gilt für die vom Empfänger wegen
ihres schlechten Zustandes nicht übernommenen
Pakete, wenn dieser der Post zur
Last fällt und deren Haftung begründet.
9. Wenn der Verlust, der vollständige Verderb
oder die vollständige Beraubung auf
höhere Gewalt zurückzuführen ist und die
Zahlung eines Ersatzes nicht in Frage kommt,
hat der Absender Anspruch auf Rückerstattung
der auf die nicht zurückgelegte Beförderungsstrecke
oder auf die nicht geleisteten Sonderdienste
entfallenden Gebührenanteile.
10. Die Wertgebühr verbleibt in allen Fällen
den Verwaltungen.
11. Der Absender eines Paketes ist in dem
in den §§ 1 bis 4 genannten Umfange hinsichtlich
jedes beschädigten Paketes für allen
Schaden verantwortlich, der durch seine
Sendung verursacht wurde, wenn der Ursprung
des Schadens entsprechend erwiesen ist und
weder Verschulden noch Fahrlässigkeit der Beförderungsunternehmungen
vorliegt. Es obliegt
der Aufgabeverwaltung, gegen den. Absender
die Klage einzubringen.
Artikel 33.
Ausnahmen vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) im Falle höherer Gewalt; doch bleibt
die Haftpflicht der Aufgabeverwaltung
aufrecht, die die Haftung für höhere
Gewalt übernommen hat (Artikel 30.
§ 3). Das für den Verlust, die Beraubung
oder Beschädigung verantwortliche
Land muß nach seiner Inlandgesetzgebung
entscheiden, ob dieser
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
auf Umständen beruht,
die einen Fall höherer Gewalt darstellen;
diese sind dem Aufgabeland zur Kenntnis
zu bringen;
b) wenn sie, sofern ihre Haftpflicht nicht
auf andere Weise nachgewiesen ist,
wegen Vernichtung der Betriebspapiere
durch höhere Gewalt das Schicksal der
Sendungen nicht feststellen können;
c) wenn der Schaden durch Verschulden
oder Fahrlässigkeit des Aufgebers verursacht
wurde oder von der natürlichen
Beschaffenheit des Gegenstandes herrührt;
d) wenn es sich um Pakete handelt, deren
Inhalt unter die Verbote des Artikels 16,
§ 1, b), c), e), f), g) und h) fällt;
e) wenn es sich um Pakete mit betrügerischer
Angabe eines höheren als
des tatsächlichen Wertes des Inhaltes
handelt ;
f) wenn der Aufgeber innerhalb der im
Artikel 28, § 3, vorgesehenen einjährigen
Frist keinerlei Nachfrage gestellt hat.
Artikel 34.
Erlöschen der Haftung.
1. Die Haftung der Verwaltungen für
Pakete erlischt, wenn sie diese nach den für
gleichartige Sendungen geltenden Inlandsvorschriften
ausgefolgt haben.
2. Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen,
wenn der Empfänger oder im Falle der Rücksendung
der Absender ein beraubtes oder
beschädigtes Paket nur mit Vorbehalt übernimmt.
Artikel 35.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die
Verwaltung verantwortlich, die das Paket
unbeanstandet übernommen hat und, nachdem
sie in den Besitz aller vorschriftsmäßigen
Unterlagen für die Nachforschung gelangt ist,
weder die Ausfolgung an den Empfänger noch
gegebenenfalls die ordnungsgemäße Auslieferung
an die folgende Verwaltung nachweisen
kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
ist jedoch bis zum Beweis des
Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit
a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels
137, §§ 1 und 4 bis 7 der Ausführungsvorschrift
beobachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit
der Nachfrage erst befaßt wurde, nachdem
die das nachgefragte Paket betreffenden
Betriebspapiere wegen Ablaufes
der im Artikel 143 der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Aufbewahrungsfrist
vernichtet worden sind;
dieser Vorbehalt berührt jedoch die
Rechte des Ersatzwerbers nicht.
3. Ist der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung während der Beförderung eingetreten,
ohne daß festgestellt werden kann,
auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereiche
dies geschah, so tragen die beteiligten
Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.
Dies gilt namentlich bei samthafter Übermittlung
der Pakete. Ist jedoch die Beraubung
oder die Beschädigung im Bestimmungslande
oder im Falle der Rücksendung
an den Absender im Aufgabelande festgestellt
worden, so obliegt der Verwaltung dieses Landes
der Nachweis, daß weder die Verpackung,
noch der Verschluß des Paketes irgendwelche
offensichtliche Mängel aufgewiesen haben und
daß bei Paketen mit Wertangabe das Gewicht
von dem bei der Aufgabe ermittelten nicht verschieden
war. Bei Paketen, die in geschlossenen
Behältern befördert werden, obliegt es der Empfangsverwaltung,
nachzuweisen, daß der Behälter
und sein Verschluß unversehrt waren.
Hat die Bestimmungs- oder gegebenenfalls
die Aufgabeverwaltung einen solchen Beweis
erbracht, so kann keine der anderen beteiligten
Verwaltungen unter Hinweis darauf,
daß sie die Sendung der folgenden Verwaltung
unbeanstandet übergeben habe, ihren Anteil
an der Haftpflicht ablehnen.
4. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren
Streichung nicht erwirkt werden konnte, gehen
zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung verantwortlichen Beförderungsanstalten.
5. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt
hat, tritt bezüglich aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger, den Absender oder
gegen Dritte bis zur Höhe der ausgezahlten
Entschädigung in die Rechte des Entschädigten.
6. Im Falle der späteren Auffindung eines
als verloren angesehenen Paketes oder eines
Teiles davon sind Absender und Empfänger
hievon zu verständigen.
7. Der Absender ist außerdem zu verständigen,
daß er es innerhalb von drei Monaten gegen
Rückzahlung des Betrages der erhaltenen
Entschädigung übernehmen kann. Wenn der
Aufgeber das Paket innerhalb dieser Frist
nicht verlangt, wird der Empfänger benachrichtigt,
daß er es innerhalb der gleichen Frist gegen
Erstattung des dem Absender gezahlten Betrages
übernehmen kann.
8. Wenn der Absender oder der Empfänger
das Paket gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages
übernimmt, wird dieser Betrag an die Verwaltung
oder gegebenenfalls an die Verwaltungen
zurückerstattet, die den Schaden getragen haben.
9. Wenn der Absender und der Empfänger
auf die Übernahme des Paketes verzichten,
wird es als unanbringlich angesehen.
Artikel 36.
Zahlung der Entschädigung.
Abgesehen von der im Artikel 32, § 4, vorgesehenen
Ausnahme obliegt die Verpflichtung
zur Zahlung der Entschädigung sowie der
Gebührenrückzahlung der Verwaltung, der
das Aufgabeamt angehört, vorbehaltlich des
Rückgriffrechtes gegen die verantwortliche
Verwaltung.
Artikel 37.
Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung.
1. Die Entschädigung muß so bald als
möglich, spätestens innerhalb eines Jahres,
gerechnet von dem der Nachfrage folgenden
Tag, gezahlt werden.
2. Die Verwaltung, der diese Zahlung obliegt,
kann sie ausnahmsweise über diese Frist
hinausschieben; wenn sie die Haftung für
höhere Gewalt nicht übernimmt und wenn
noch nicht entschieden ist, ob der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung auf
höhere Gewalt zurückzuführen ist.
3. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die
Bestimmungsverwaltung ist ermächtigt, den
Berechtigten für Rechnung jener der an der
Beförderung teilnehmenden anderen Verwaltungen
zu entschädigen, die, ordnungsgemäß
befaßt, sechs Monate verstreichen
ließen, ohne die Angelegenheit zu erledigen;
diese Frist wird im Verkehr mit entfernten
Ländern auf neun Monate erstreckt.
Artikel 38.
Grenze der Haftpflicht.
1. Die Haftpflicht einer Verwaltung gegenüber
den anderen Verwaltungen für den
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
des Inhaltes von Paketen mit Wertangabe
geht in keinem Fall über den von ihr festgesetzten
Höchstbetrag der Wertangabe
hinaus.
2. Ist ein Paket unter Umständen höherer
Gewalt verlorengegangen, beraubt oder beschädigt
worden, so haftet die Verwaltung, auf
deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann, wenn beide Länder die
Haftung für höhere Gewalt übernehmen.
Artikel 39.
Zurückzahlung des Ersatzbetrages.
1. Die verantwortliche oder jene Verwaltung,
für deren Rechnung nach Artikel 37
Ersatz geleistet wurde, ist verpflichtet, der
Aufgabeverwaltung binnen sechs Monaten
nach Abfertigung der Verständigung über die
Zahlung den dem Aufgeber tatsächlich gezahlten
Ersatzbetrag zu erstatten. Diese,
Frist wird im Verkehr mit entfernten Ländern
auf neun Monate erstreckt.
2. Muß der Ersatz nach Artikel 35 von
mehreren Verwaltungen getragen werden, so
hat die erste Verwaltung, die das nachgefragte
Paket richtig erhalten hat, dessen ordnungsmäßige
Weiterleitung an die nächste Verwaltung
aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung
innerhalb der in § 1 genannten
Frist den ganzen Ersatzbetrag zu überweisen.
Es steht dieser Verwaltung zu, von den
anderen verantwortlichen Verwaltungen die
auf diese entfallenden Teilbeträge des dem
Berechtigten gezahlten Ersatzbetrages hereinzubringen.
3. Die Zurückzahlung an die Gläubigerverwaltung
hat ohne Kosten für diese mit
Postanweisung, Scheck oder Sichtwechsel,
gezogen auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz
des Gläubigerlandes, oder in Bargeld
in der Währung dieses Landes zu erfolgen.
4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden,
sowie in dem im Artikel 37, § 3, vorgesehenen
Falle, kann der Ersatzbetrag auch im Abrechnungswege
von der verantwortlichen
Verwaltung hereingebracht werden, und zwar
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der ersten Durchgangsverwaltung, die ihrerseits
die folgende Verwaltung belastet; der
Vorgang wird wiederholt, bis die verantwortliche
Verwaltung mit dem ausgelegten Betrag
belastet ist.
5. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist,
ist der der Aufgabeverwaltung geschuldete
Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.
Diese Frist wird im Verkehr mit entfernten
Ländern auf neun Monate erstreckt.
6. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb eines
Jahres, gerechnet vom Tage der Abfertigung
der Verständigung über den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung, oder gegebenenfalls
vom Tage des Ablaufes der im
Artikel 37, § 3, vorgesehenen Frist verlangen.
7. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit
ordnungsmäßig festgestellt worden
ist, die Zahlung des Ersatzbetrages zunächst
abgelehnt, so muß sie außerdem alle durch die
ungerechtfertigte Verzögerung der Zahlung
verursachten Nebenauslagen auf sich nehmen.
8. Die vorstehenden Bestimmungen werden
auf die Bestimmungsverwaltung an Stelle der
Aufgabeverwaltung angewendet, wenn die
Entschädigung nach Artikel 32, § 4, an den
Empfänger des Paketes ausgezahlt worden ist.
Kapitel VI.
Bezug der Gebühren.
Artikel 40.
Vergütungen für die Beförderung.
Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes
Paket
a) an die Bestimmungsverwaltung die Gebühren,
die dieser nach den Bestimmungen
der Artikel 3 bis 8 und 31 zukommen;
b) gegebenenfalls an jede Zwischenverwaltung
die in den Artikeln 3, 4, 6, 8 und
31 festgesetzten Gebühren ;
c) gegebenenfalls an die Verwaltung, zu
deren Gebiet der Einschiffungshafen gehört,
die Hälfte der im Artikel 21 festgesetzten
Gebühr.
Artikel 41.
Anlastung bei Nach- oder
Rücksendung.
1. Im Falle der Nach- oder Rücksendung
eines Paketes an den Aufgabeort lastet die
nach(zurück)sendende Verwaltung der folgenden
Verwaltung den ihr zukommenden Gebührenanteil
und außerdem gegebenenfalls
folgende Gebühren an
a) die Verzollungspostgebühr nach Artikel 9 ;
b) die Zustellgebühr nach Artikel 10, § 2;
c) die Ankündigungsgebühr für die Benachrichtigung
nach Artikel 10, § 3;
d) die Wiederverpackungsgebühr nach
Artikel 13;
e) den Lagerzins nach Artikel 14;
f) die Nachsendungsgebühr nach Artikel 22,
§ 4;
g) die nicht postlichen Gebühren, für die
sie keine Deckung findet.
2. Der gleiche Vorgang wird von jeder
Zwischenverwaltung eingehalten, wie dies im
Artikel 125 der Ausführungsvorschrift gesagt
ist.
Artikel 42.
Eilzustellgebühren.
1. Die im Artikel 15, § 2, vorgesehene besondere
Gebühr für die Eilzustellung gehört
zu den Vergütungen, die der Bestimmungsverwaltung
zukommen.
2. Wird ein Eilpaket in ein anderes Land
nachgesendet, ohne daß die Eilzustellung versucht
worden ist, so wird die Eilzustellgebühr
dem neuen Bestimmungslande vergütet. Befaßt
sich dieses nicht mit der Eilzustellung,
so verbleibt die Gebühr dem ersten Bestimmungslande;
das gleiche gilt, wenn ein Eilpaket
unbestellbar wird.
3. Im Falle der Nach- oder Zurücksendung
eines Eilpaketes wird die im Artikel 15, §§ 3
und 4, vorgesehene Ergänzungsgebühr von der
Verwaltung, die die Zustellung versucht hat,
der in Betracht kommenden Verwaltung
angelastet, es sei denn, daß diese Gebühr beim
Zustellversuch in der Wohnung des Empfängers
gezahlt worden ist.
Artikel 43.
Gebühr für die Nachsendung im
Bestimmungslande.
Die im Artikel 22, § 4, vorgesehene Nachsendungsgebühr
verbleibt im Falle der weiteren
Nachsendung oder der Zurücksendung an den
Aufgabeort dem Lande, das die Nachsendung
innerhalb seines Gebietes durchgeführt hat.
Artikel 44.
Verschiedene Gebühren.
1. Der einhebenden Verwaltung verbleiben
zur Gänze
a) die Gebühr für das nach der Aufgabe
gestellte Verlangen nach gebührenfreier
Ausfolgung eines Paketes (Art. 12, § 1);
b) die feste Rückscheingebühr (Art. 20);
c) die Gebühr für eine Verfügung, betreffend
ein unbestellbares Paket (Art. 23, § 5 );
d) die Gebühr für Nachfragen und Auskunftsersuchen
(Art. 28, § 1);
e) die Abfertigungsgebühr für die Wertpakete
(Art. 30, § 4);
f) die Gebühr für Zurückforderungs- oder
Anschriftänderungsansuchen (Art. 19).
2. Die Verzollungspostgebühr, die Ankündigungsgebühr,
die Zustellgebühr und
der Lagerzins (Art. 9, 10 und 14) verbleiben
der Bestimmungsverwaltung. Das gleiche
gilt für die Freizettelgebühr (Art. 12, § 3), die
von dieser Verwaltung der Aufgabeverwaltung
angelastet wird.
3. Die Wiederverpackungsgebühr (Art. 13)
verbleibt der Verwaltung, der das Amt angehört,
das die Wiederverpackung vorgenommen
hat.
Artikel 45.
Wertgebühr.
Für Pakete mit Wertangabe hat die Aufgabeverwaltung
jeder Verwaltung, die an der Beförderung
teilnimmt, und gegebenenfalls für
jeden dieser Beförderungsdienste einen Anteil
an der Wertgebühr zu vergüten, der für je
300 Franken oder einen Teil von 300 Franken
der Wertangabe mit 5 Centimen bei Land-
und mit 10 Centimen bei Seebeförderung
festgesetzt ist.
Kapitel VII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 46.
Anwendung der Bestimmungen des
Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I
und II des Vertrages gelten auch für den
Austausch der Pakete.
Artikel 47.
Postpakete nach Nichtvertragsländern.
1. Die Verwaltungen der Länder, die an
diesem Übereinkommen teilnehmen und Postpakete
mit nicht teilnehmenden Ländern austauschen,
gestatten unter Vorbehalt des Einverständnisses
dieser Länder, allen anderen
teilnehmenden Verwaltungen die Benützung
dieser Verbindungen.
2. Beim Land- oder Seedurchgang durch
Vertragsländer werden die Pakete, die für
ein Nichtvertragsland bestimmt sind oder aus
einem solchen herrühren, hinsichtlich der
Durchgangsgebührenanteile den Paketen
gleichgehalten, die zwischen Vertragsländern
ausgetauscht werden.
Artikel 48.
Höherer Zuschlag als 25 Centimen für
jedes Paket.
Wenn ein Land, das dem gegenwärtigen
Übereinkommen beitreten will, das Recht
beansprucht, einen höheren Zuschlag als
25 Centimen für jedes Paket einzuheben,
legt das Weltpostvereinsamt das Beitrittsansuchen
allen am Übereinkommen teilnehmenden
Verwaltungen vor. Wenn innerhalb
einer Frist von sechs Monaten mehr als
ein Drittel dieser Verwaltungen keine Einwendung
erhebt, gilt das Ansuchen als
genehmigt.
Artikel 49.
Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Art. 21
und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 23, 28 bis 42, 44, 45,
49 und 50 dieses Übereinkommens, aller
Artikel seines Schlußprotokolls und des
Artikels 145 seiner Ausführungsvorschrift
handelt ;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Abänderung anderer als der unter a)
erwähnten Bestimmungen handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den
Fall einer Meinungsverschiedenheit, der
dem im Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 50.
Inkrafttreten und Dauer des
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt bleiben
und von dem jedem Teile eine Abschrift übermittelt
werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Schlußprotokoll zum Übereinkommen.
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute
abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend
die Postpakete, zu schreiten, haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgendes vereinbart
I.
Durchführung des Dienstes durch
Beförderungsunternehmungen.
1. Jedes Land, dessen Postverwaltung sich
gegenwärtig nicht mit der Beförderung von
Postpaketen befaßt, das aber dem Übereinkommen
beitritt, kann dieses durch die Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen ausführen
lassen. Es kann zugleich diesen
Dienst für die Auf- oder Abgabe auf die Orte
beschränken, für die diese Unternehmungen
den Dienst besorgen.
2. Die Postverwaltung eines solchen Landes
muß sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen
verständigen, um die vollständige
Durchführung aller Bestimmungen
des Übereinkommens und insbesondere die
Einrichtung des Auswechslungsdienstes durch
diese Unternehmungen sicherzustellen.
3. Sie dient ihnen für ihre Beziehungen zu
den Postverwaltungen der anderen Vertragsländer
und zum Weltpostvereinsamt als Vermittlerin.
II.
Flugdienst.
1. Die Bestimmungen, betreffend die Beförderung
von Postpaketen auf dem Luftwege,
bilden einen Anhang zum Übereinkommen
und sind als ein wesentlicher Bestandteil
dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
anzusehen.
2. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen
des Übereinkommens kann jedoch
die Abänderung dieser Bestimmungen
von Zeit zu Zeit durch eine Konferenz, die
aus den Vertretern der unmittelbar beteiligten
Verwaltungen besteht, vorgesehen
werden.
3. Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes auf Verlangen
von mindestens drei dieser Verwaltungen
einberufen werden.
4. Über die Gesamtheit der durch diese
Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen
muß durch Vermittlung des Weltpostvereinamtes
von den Vertragsländern abgestimmt
werden. Die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen entscheidet.
III.
Durchgang.
Afghanistan, Iran und die portugiesischen
Kolonien in Afrika sind vorläufig berechtigt,
Postpakete durch ihr Gebiet nicht zu befördern.
IV.
Zuschläge.
Abweichend von den Bestimmungen der
Artikel 3, 4 und 7 des Übereinkommens
sind die nachstehend genannten Verwaltungen
berechtigt, außer den in den Artikeln 5 und 6
vorgesehenen Erhöhungen die in den folgenden
Übersichten angegebenen Zuschläge zur End-
und Durchgangsgebühr einzuheben. Die Zuschläge
der Übersicht I treten an Stelle des
im Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehenen
Zuschlages von 25 Centimen für jedes Paket.
1. Zuschläge zu den Endgebühren.
2. Zuschläge für den Durchgang.
V.
Besondere Zuschläge.
1. Für jedes Paket aus oder nach Korsika
oder Algerien werden vom Absender eingehoben
1. die Gebühr für eine Seebeförderung
bis 500 Seemeilen; 2. ein Landbeförderungszuschlag
von höchstens der Hälfte des Landanteiles,
der für Pakete aus oder nach dem
Festlande Frankreichs gilt.
2. Für die Beförderung zwischen dem
spanischen Festlande einerseits und den Bale-
arischen Inseln, den spanischen Besitzungen
in Nordafrika und den Postämtern der spanischen
Zone von Marokko anderseits wird ein
Zuschlag in der Höhe der Gebühr für eine
Seebeförderung bis 500 Seemeilen eingehoben.
Für die Beförderung zwischen dem spanischen
Festlande einerseits und den Kanarischen
Inseln anderseits wird ein Zuschlag
in der Höhe der Gebühr für eine Seebeförderung
von 1000 Seemeilen eingehoben.
3. Die portugiesische Verwaltung kann für
die Beförderung zwischen dem portugiesischen
Festlande und den Inseln Madeira und den
Azoren für jedes Paket einen Zuschlag von
1 Franken 50 Centimen einheben.
4. Für jedes Paket, das mit dem Kraftwagendienst
Irak—Syrien oder Palästina befördert
wird, wird ein besonderer Zuschlag
von 50 Centimen, 1 Franken 50 Centimen,
2 Franken 50 Centimen, 5 Franken, 7 Franken
50 Centimen und 10 Franken, je nach den
Gewichtsstufen der Pakete von 1, 3, 5, 10,
15 und 20 kg eingehoben.
5. Für die Beförderung von Paketen zwischen
dem Festlande von Indien einerseits und den
von Indien verwalteten Postämtern im Persischen
Golf und auf den Andamanen-, Nicobaren-
und Malediveninseln anderseits werden Zuschläge
entsprechend den im Artikel 4 des Übereinkommens
festgesetzten Gebühren eingehoben.
6. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungspostämtern
von Gôa einerseits und
den Auswechslungspostämtern von Damâo und
Diu (Portugiesisch- Indien) anderseits wird
ein Zuschlag in der gleichen Höhe wie für die
See- oder Landbeförderung nach den Artikeln 3
und 4 des Übereinkommens eingehoben.
VI.
Sondergebühren.
1. Indien und Irak können für die aus ihren
Ländern herrührenden Postpakete nach verschiedenen
Gewichtssätzen abgestufte Gebühren
unter der Bedingung anwenden, daß
der Durchschnitt der Gebühren die normale
Gebühr einschließlich des Zuschlages
und der besonderen Gebühr, auf die sie Anspruch
hätten, nicht überschreitet.
2. Dieses Recht wird auch den Ländern,
zugestanden, die dem Übereinkommen in der
Zwischenzeit bis zum nächsten Kongreß beitreten
werden.
VII.
Sonderbehandlung.
Indien und die Vereinigten Staaten von
Venezuela können ausnahmsweise für Pakete
der Gewichtsstufe von über 1 bis 3 kg die gleiche
Gebühr einheben, die für Pakete über 3 bis
5 kg festgesetzt ist.
VIII.
Pakete mit Wertangabe.
1. Die Bestimmungen des Artikels 30
erfahren folgende Ausnahmen
a) Belgisch-Kongo kann für Wertpakete von
oder nach seinen Postämtern oder für
Pakete im Durchgang durch sein Gebiet
einen Zuschlag zur Wertgebühr von
10 Centimen für je 300 Franken Wertangabe
oder einen Teil von 300 Franken
einheben ;
b) die Verwaltung von Argentinien kann für
Wertpakete von oder nach den Ämtern
der Südküste, des Feuerlandes und der
umliegenden Inseln zur Wertgebühr einen
Zuschlag von 10 Centimen für je
300 Franken Wertangabe oder einen
Teil davon einheben;
c) für die Beförderung zwischen dem Festlande
von Frankreich einerseits und
Algerien und Korsika anderseits wird vom
Absender ein Zuschlag zur Wertgebühr
von 10 Centimen für je 300 Franken
Wertangabe oder einen Teil davon eingehoben ;
d) Ägypten kann für die Wertpakete aus und
nach Belgisch-Kongo im Durchgang
durch den Sudan die Wertgebühr auf
10 Centimen für je 300 Franken oder
einen Teil davon erhöhen;
e) Irak kann für die Wertpakete, die mit
dem Kraftwagendienst Irak—Syrien oder
Palästina befördert werden, einen Zuschlag
von 10 Centimen für je 300 Franken
Wertangabe oder einen Teil davon
einheben.
2. Für jedes Paket mit Wertangabe aus
oder nach Korsika oder Algerien wird vom
Absender als korsische oder algerische Landgebühr
eine Ergänzung zur Wertgebühr von
5 Centimen für je 300 Franken Wertangabe
oder einen Teil davon eingehoben.
IX.
Ausnahmen vom Grundsatze der Haftung.
Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 32 sind Belgisch-Kongo, Ägypten,
(für den Sudan) und Irak ermächtigt, für die
Beschädigung von Paketen aus allen Ländern,
nach Belgisch-Kongo, nach dem Sudan oder
nach Irak, die Flüssigkeiten und leicht schmelzbare
Stoffe, Gegenstände aus Glas und andere
zerbrechliche Gegenstände enthalten, keinen
Ersatz zu zahlen.
X.
Ausmaße und Rauminhalt.
Griechenland, Tunis und die asiatische
Türkei können vorläufig Pakete ausschließen,
deren Ausmaße oder Rauminhalt die im Übereinkommen
für die Seebeförderung zulässigen
Höchstgrenzen überschreiten.
XI.
Sperrige Pakete.
1. Abweichend von der Bestimmung des
Artikels 8, § 1, a) des Übereinkommens kann
Ägypten (für die Ämter des Sudans) in seinem
Verkehr mit anderen Ländern die Pakete
als sperrig behandeln, die in irgendeiner
Richtung mehr als 1'10 m messen oder bei
denen die Summe der Länge und des größten,
nicht nach der Länge genommenen Umfanges
1'85 m überschreitet.
2. Als sperrig werden die nach anderen
Orten Columbiens als den Seehäfen gerichteten
Pakete angesehen, bei denen ein Seitenausmaß
1'05 m oder die Summe der Länge
und des größten, nicht nach der Länge
genommenen Umfanges 1'80 m überschreiten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben
soll, wie wenn seine Bestimmungen in das
Übereinkommen selbst, auf das es sich bezieht,
aufgenommen wären, und in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in den Archiven
der Regierung der Französischen Republik
verwahrt bleiben und von der jedem Teile eine
Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 181 und folgende.)
Bestimmungen über die Beförderung
von Postpaketen auf dem Luftwege.
Artikel 1.
Zur Flugbeförderung zugelassene
Pakete.
1. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren
Postverwaltungen sich darüber geeinigt haben,
sind gewöhnliche Postpakete und solche mit
Wertangabe, mit oder ohne Nachnahme, zur
Flugbeförderung zugelassen, wenn auf
der ganzen Beförderungsstrecke oder auf
einem Teil davon eine Flugverbindung
besteht, die zur Beförderung von Postpaketen
benützt wird. Die Postpakete erhalten in
diesem Falle die Bezeichnung „Colis-avion"
(„Flugpostpakete").
2. Die Verwaltungen können auch Flugpostpakete
zulassen, die auf Verlangen der
Absender nur auf einem Teil der bestehenden
Flugstrecke auf dem Luftwege befördert
werden sollen.
3. Die Flugpostpakete und die zugehörigen
Paketkarten müssen auf der Vorderseite
den sehr auffälligen Vermerk „Par avion"
mit allfälliger Übersetzung in der Sprache
des Aufgabelandes tragen.
Artikel 2.
Übermittlung der Flugpostpakete.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
werden die Flugpostpakete stückweise
übermittelt. Die beteiligten Verwaltungen
können sich aber auf einen Austausch in
geschlossenen Beuteln, Körben oder anderen
Behältnissen mit unmittelbaren Frachtkarten
einigen. Geschlossene Behältnisse müssen verwendet
werden, wenn nach Mitteilung einer
Zwischenverwaltung, die stückweise Versendung
geeignet ist, ihren Dienstbetrieb zu
erschweren.
Artikel 3.
Leitung der Flugpostpakete.
1. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst
besorgt, ist vorbehaltlich der Bestimmung
des Artikels 28, § 3, des Vertrages verpflichtet,
die ihr von einer anderen Verwaltung
übergebenen Flugpostpakete auf den Luftwegen
zu befördern, die sie für ihre eigenen
Sendungen gleicher Art benützt. Bietet in
einem besonderen Falle aus irgendeinem
Grunde die Leitung auf einem anderen Wege
gegenüber der bestehenden Flugpostverbindung
Vorteile, so müssen die Flugpostpakete
auf diesem Wege abgeleitet und gegebenenfalls
als dringende Pakete behandelt werden.
2. Ist es aus irgendeinem Grunde nicht
möglich, den zwischenstaatlichen Flugdienst
vom Anfang bis zum Ende zu benützen, so
muß die Verwaltung, die den im Artikel 7
vorgesehenen zwischenstaatlichen Flugzuschlag
bezieht, die. Flugpostpakete auf der
Strecke, auf der der Flugdienst unbenützbar
ist, mit den schnellsten Mitteln befördern,
die sie für die Beförderung ihrer eigenen Postpakete
benützt, und sie gegebenenfalls als
dringende Pakete behandeln.
3. Abgesehen von diesem Falle befördern
die Verwaltungen die Flugpostpakete auf den
gewöhnlichen Wegen, es sei denn, daß die Pakete
den Vermerk „Urgent" tragen, die beteiligte
Verwaltung den Dienst dringender Pakete
versieht und die für diese Behandlung entfallende
Vergütung erhalten hat. Die Verwaltungen,
die den Flugpostpaketdienst nicht
besorgen, befördern solche ihnen zukommende
Pakete gleichfalls auf den gewöhnlichen
Leitwegen. Auch im Falle der teilweisen oder
völligen Unterbrechung eines Inlandflugdienstes
wird der im § 2 vorgesehene Vorgang
eingehalten.
Artikel 4.
Äußere Beschaffenheit der Flugpostpakete
und der zugehörigen Paketkarten.
1. Die Flugpostpakete und die zugehörigen
Paketkarten sind bei der Abfertigung mit
einem besonderen Klebezettel in blauer Farbe
zu versehen, der die Worte „Par avion" mit
allfälliger Übersetzung in der Sprache
des Aufgabelandes trägt. Dem Absender
steht es frei, den Leitweg beizufügen.
2. Wünscht der Absender, daß ein Paket
bloß auf einem Teile der Flugstrecke auf dem
Luftwege befördert werde, so muß er auf dem
Paket und der zugehörigen Paketkarte in der
Sprache des Aufgabelandes und in französischer
Sprache den Vermerk „Par avion
de à " („Mit Flug von bis ")
anbringen. Am Ende der Flugbeförderung
sind die Angaben und die Klebezettel „Par
avion" sowie die Sondervermerke von Amts
wegen mit zwei starken Querstrichen zu
streichen.
Artikel 5.
Ausmaße der Flugpostpakete.
1. Im allgemeinen dürfen Flugpostpakete
nicht mehr als 100 cm in der Länge und 50 cm
in irgendeiner anderen Richtung messen.
2. Die Verwaltungen teilen einander die
im Einvernehmen mit ihren Flugunternehmungen
zugelassenen Ausmaße mit.
Artikel 6.
Land-, Seebeförderungs- und
andere Gebühren.
1. Die Flugpostpakete unterliegen den
Landbeförderungsgebühren des Aufgabe- und
des Bestimmungslandes; den dazwischen
liegenden Ländern oder Diensten kommen
Land- und Seebeförderungsgebühren nur dann
zu, wenn auf der Beförderungsstrecke eine
dazwischen hegende Land- oder Seebeförderung
beansprucht wird. Ein vom Aufgabe- oder vom
Bestimmungslande unterhaltener Seebeförderungsdienst
wird als Vermittlungsdienst
angesehen. Die Verwaltungen , der überflogenen
Länder haben keinerlei Anspruch auf
Vergütung für die auf dem Luftwege über
ihr Gebiet beförderten Flugpostpakete.
2. Die Zuschläge für sperrige und für
dringende Pakete werden bloß von den gewöhnlichen
Gebühren berechnet; der Flugzuschlag
wird aus diesem Anlasse nicht erhöht.
Artikel 7.
Flugzuschlag.
Die Flugpostpakete unterliegen einem Flugzuschlag,
der sich aus den Gebührenanteilen
zusammensetzt, die jeder an der Flugpostbeförderung
beteiligten Verwaltung zustehen.
Artikel 8.
Gebührenanteile der an der Flugpostbeförderung
beteiligten Länder.
1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die
nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Festsetzung
einheitlicher Beförderungsgebühren
nach Gewicht und Entfernung zu sichern.
2. Bei gewöhnlichen Verbindungen wird
für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen
über Flugbeförderungen die Grundgebühr
mit höchstens 11/2 Tausendstel Franken für
jedes Kilogramm Rohgewicht und für jeden
Kilometer festgesetzt.
3. Sind zwei Länder durch mehrere Fluglinien
miteinander verbunden, so werden die
Beförderungskosten nach der mittleren Entfernung
der Linien zwischen den in Betracht
kommenden Flughäfen und nach ihrer Wichtigkeit
für den zwischenstaatlichen Verkehr
festgesetzt.
4. Die Aufgabe- und die Bestimmungsländer,
die Flugpostpakete im Innern ihres
Gebietes auf dem Luftwege auf der ganzen
Strecke oder einem Teil davon zwischen dem
Aufgabeorte oder gegebenenfalls dem Bestimmungsorte
einerseits und einem Flughafen
der Verbindungslinie mit dem Auslande
anderseits befördern, haben Anspruch
auf eine besondere Entschädigung (Gebühr
oder Vergütung) für diese Weiterleitung.
5. Die vorgenannten Gebühren und Vergütungen
müssen für alle Fluglinien des
Inlandnetzes eines Landes gleich sein;
sie werden nach der für die Briefpostbeförderung
angenommenen Durchschnittsentfernung
dieser Strecken berechnet. Diese
Gebühren und Vergütungen gebühren nicht
a) wenn der Aufgabe- oder Bestimmungsort
des Paketes mit dem Hafen einer Auslandfluglinie
zusammenfällt, auf der
das Paket befördert wurde;
b) wenn die Beförderung der Plugpostpakete
auf der ganzen im § 4 erwähnten
Beförderungsstrecke mit den gewöhnlichen
Beförderungsmitteln des Aufgabe-
oder Bestimmungslandes erfolgt.
6. Der Flugzuschlag ist auch für die
nach den Bestimmungen des Artikels .18 des
Übereinkommens von allen Gebühren befreiten
Pakete zu entrichten.
Artikel 9.
Wertgebühren.
4. Für die Flugpostpakete mit Wertangabe
kann als Wertgebühr für je 300 Franken des
angegebenen Wertes oder einen Teil davon
außer der allenfalls für die teilweise Land- oder
Seebeförderung dieser Pakete entfallenden
Wertgebühr 10 Centimen für jeden in Anspruch
genommenen Flugdienst eingehoben
werden.
2. Diese Gebühr ist gegebenenfalls in den
50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen
Wertes inbegriffen, die die Aufgabeverwaltung
als Gesamtgebühr einheben
kann.
3. Ausnahmsweise wird die Wertgebühr
für gewisse Flugdienste, die mit außergewöhnlichen
Gefahren verbunden sind, in jedem
Einzelfalle von der in Betracht kommenden
Verwaltung besonders festgesetzt; in diesem
Falle kann die Gesamtgebühr entsprechend
erhöht werden.
Artikel 10.
Eilzustellung.
1. Die Aufgeber können gegen Entrichtung
der im Artikel 15 des Postpaketübereinkommens
festgesetzten besonderen Gebühr
verlangen, daß die Zustellung unmittelbar nach
Einlangen durch Eilboten in die Wohnung
erfolgt, sofern die Bestimmungsverwaltung
erklärt hat, diesen Dienst besorgen zu können.
2. Jede Bestimmungsverwaltung kann
jedoch verlangen, daß die Eilzustellgebühr
mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt
werde.
Artikel 11.
Nach- und Zurücksendung der
Flugpostpakete.
1. Die Nachsendung eines Flugpostpaketes
nach einem neuen Bestimmungsorte kann,
soweit sie nach den allgemeinen Bestimmungen
des Postpaketübereinkommens überhaupt zugelassen
ist, auf Verlangen des Aufgebers
oder des Empfängers auf dem Luftwege
erfolgen, wenn die Zahlung des auf die neue
Beförderungsstrecke entfallenden Flugzuschlages
sichergestellt ist. Das gleiche gilt,
wenn der Absender die Zurücksendung eines
Flugpostpaketes nach dem Aufgabeort verlangt
hat.
2. Die Gebühr wird gegebenenfalls der
Verwaltung, die das Ansuchen um Nach-
oder Zurücksendung gestellt hat, nachträglich
angerechnet.
3. Erfolgt die Nach- oder Zurücksendung
auf dem gewöhnlichen Postwege, so ist der
Klebezettel „Par avion" und jeder auf die
Flugbeförderung bezügliche Vermerk von Amts
wegen mit zwei starken Strichen zu durchkreuzen.
Fehlgeleitete Flugpostpakete müssen
auf. dem kürzesten Luftwege an ihren Bestimmungsort
geleitet werden; reichen die
der weitersendenden Verwaltung vergüteten
Beförderungskosten nicht aus, um die Kosten
der neuen Flugbeförderung zu decken, so wird
der Unterschied nachträglich der Verwaltung
angerechnet, der die Fehlleitung zur
Last fällt.
4. Im Falle einer Notlandung oder eines
Anschlußversäumnisses heben die" Verwaltungen,
die die Weiterbeförderung besorgen, ihren
Anteil an der Beförderungsgebühr bei der
Aufgabeverwaltung ein.
Artikel 12.
Frachtkarten.
1. Die Flugpostpakete werden vom abfertigenden
Auswechslungspostamte in eine
besondere, dem Muster CP 20 entsprechende
Frachtkarte- mit allen Einzelheiten eingetragen,
die der Vordruck erfordert. Die
Frachtkarte muß im Kopfe mit dem Klebezettel
„Par avion" versehen sein.
2. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen
haben die abfertigenden Auswechslungsämter
die besonderen Frachtkarten für jedes empfangende
Amt jährlich fortlaufend zu benummern;
unterhalb der Nummer ist der Flugdienst
anzugeben, mit dem die Beförderung
stattfindet. Die letzte Nummer des vorhergehenden
Jahres muß in der ersten Frachtkarte
des folgenden Jahres vermerkt werden.
3. Werden Flugpostpakete aus einem Lande
in ein anderes auf den gewöhnlichen Wegen
und gleichzeitig mit den gewöhnlichen Postpaketen
befördert, so muß das Vorhandensein
von Flugpostpaketen mit besonderer Frachtkarte
in der Hauptfrachtkarte in geeigneter
Weise vermerkt werden.
Artikel 13.
Geschlossene Behältnisse.
Werden Flugpostpakete in geschlossenen
Behältnissen befördert, so müssen die Fahnen
oder Aufschriften dieser Behältnisse den Klebezettel
„Par avion" tragen.
Artikel 14.
Verzollung der Flugpostpakete.
Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen
zur möglichsten Beschleunigung der Verzollung
der Flugpostpakete.
Artikel 15.
Haftpflicht.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung
übernehmen die Postverwaltungen für
die auf dem Luftwege beförderten Postpakete
die gleiche Haftpflicht wie für die auf dem gewöhnlichen
Wege beförderten.
Artikel 16.
Vergütung der Land-, See- und Flugbeförderungsgebühren.
Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes
Flugpostpaket der Bestimmungsverwaltung
und den Zwischenverwaltungen die Gebühren,
die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen
und nach den Angaben der im folgenden
Artikel 19 erwähnten Übersicht CP 21 zukommen.
Artikel 17.
Vergütung der Wertgebühren.
Die Aufgabeverwaltung hat jeder Zwischenverwaltung,
die Flugpostpakete mit Wertangabe
auf dem Luftwege über die Grenzen
ihres Landes hinaus befördert, einen Anteil
an der Wertgebühr zu vergüten, der, abgesehen
von mit außergewöhnlichen Gefahren verbundenen
Flugdiensten, mit 10 Centimen für
je 300 Franken des angegebenen Wertes oder
einen Teil davon festgesetzt ist. Der gleiche
Anteil gebührt der Bestimmungsverwaltung,
die Flugpostpakete mit Wertangabe auf dem
Luftwege innerhalb ihres Landes befördert.
Artikel 18.
Umladung.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Postverwaltungen
muß die im gleichen Flughafen
erfolgende Umladung der Flugpostpakete, die
nacheinander mit verschiedenen Flugdiensten
zu befördern sind, stets durch Vermittlung
der Postverwaltung des Landes erfolgen, in
dem die Umladung vor sich geht. Diese Vorschrift
gilt nicht, wenn zwischen Flugzeugen
umgeladen wird, die den Flug auf aufeinanderfolgenden
Teilstrecken des gleichen Flugdienstes
besorgen.
Artikel 19.
Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt
und an die Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen haben einander die
nötigen Auskünfte über den Flugpostpaketdienst
zu geben. Sie tragen diese Auskünfte in
ein Formblatt nach dem Muster CP 21 ein.
2. Jede Verwaltung übermittelt dem Weltpostvereinsamt
eine Abschrift des Formblattes
CP 21.
3. Jede nachträgliche Änderung muß unverzüglich
bekanntgegeben werden.
Artikel 20.
Anwendung der Bestimmungen des
Postpaketübereinkommens.
Die Bestimmungen des Postpaketübereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
gelten in allem, was durch die vorhergehenden
Artikel nicht besonders geregelt ist.
Artikel 21.
Inkrafttreten und Dauer der angenommenen
Bestimmungen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom
Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens,
betreffend die Postpakete. Sie werden die
gleiche Gültigkeitsdauer wie dieses Übereinkommen
haben, sofern sie nicht einverständlich
von den Beteiligten erneuert werden.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 181 und folgende).
Schlußprotokoll zu den Bestimmungen
über die Beförderung von Postpaketen
auf dem Luftwege.
Einziger Artikel.
Sondergebühren.
Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 8 ist die niederländisch-indische
Postverwaltung ermächtigt, für jede Strecke
zwischen den Flughäfen ihres Inlandflugnetzes
besondere Gebühren und Vergütungen
einzuheben.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 250 und folgende).
Übereinkommen,
betreffend die Nachnahmesendungen,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, der Kolonie Belgisch-
Kongo, Bolivien, der Volksrepublik
Bulgarien, Chile, China, der Republik
Columbien, Korea, der Republik Cuba,
Dänemark, der Dominikanischen Republik,
Ägypten, Spanien, der Gesamtheit
der spanischen Kolonien,
Finnland, Frankreich, Algerien, Indochina,
der Gesamtheit der anderen
Überseegebiete der Französischen Republik
und der gleich diesen verwalteten
Gebiete, Griechenland, Ungarn, Irak,
der Republik Island, Italien, Japan,
Libanon, Luxemburg, Marokko (mit
Ausschluß der spanischen Zone),
Marokko (spanische Zone), Mexiko,
Norwegen, Paraguay, den Niederlanden,
Curaçao und Surinam, Niederländisch-
Indien, Peru, Polen, Portugal,
den portugiesischen Kolonien in Westafrika,
den portugiesischen Kolonien
in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,
der Republik San Marino, Siam,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei,
Tunis, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan, den
Vereinigten Staaten von Venezuela,
Jemen und der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmung.
Artikel 1.
Bedingungen für den Austausch der
Nachnahmesendungen.
Der Austausch von Nachnahmesendungen
zwischen den vertragschließenden Ländern, deren
Vewaltungen die Einrichtung dieses Dienstes
vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses
Übereinkommens. Die vertragschließenden Länder
können den Dienst nur hinsichtlich einer oder
auch mehrerer Arten der im Artikel 2 erwähnten
Sendungen ausführen.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 2.
Gegenstand des Übereinkommens.
Gegen Nachnahme können eingeschriebene
Briefsendungen, Briefe und Schachteln mit
Wertangabe sowie gewöhnliche und Pakete
mit Wertangabe aufgegeben werden, die je
nach dem Falle den im Vertrage, im Wertbriefübereinkommen
oder im Postpaketübereinkommen
vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Artikel 3.
Gebühren und Bedingungen. Flüssigmachung.
1. Die gegen Nachnahme aufgegebenen
Sendungen unterliegen den Bedingungen und
den Gebühren der Sendungsart, der sie angehören.
Außerdem hat der Absender im vorhinein
zu zahlen
a) eine feste Gebühr, die 40 Centimen für
eine Sendung nicht überschreiten darf,
und eine verhältnismäßige Gebühr von
höchstens 1/2 v. H. des Nachnahmebetrages,
wenn er die Flüssigmachung
dieses Betrages durch eine zu seinen
Gunsten gebührenfrei ausgestellte Nachnahmepostanweisung
wünscht ;
b) eine feste Gebühr von höchstens 20 Centimen,
wenn er die Flüssigmachung entweder
durch Einzahlung auf ein Postscheckkonto
im Bestimmungslande der
Sendung oder durch Überweisung auf ein
Postscheckkonto im Aufgabelande der
Sendung verlangt;
c) eine feste Gebühr von 10 Centimen im
Verkehr innerhalb eines Erdteiles und von
40 Centimen im Verkehr zwischen Erdteilen,
wenn er die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung
auf dem Luftwege
verlangt.
2. Die im § 1, b), vorgesehenen Arten der
Flüssigmachung sind nur dann zulässig, wenn
die beteiligten Verwaltungen sie zulassen. Die
Einzahlung des eingehobenen Betrages auf ein
Postscheckkonto erfolgt durch die Bestimmungsverwaltung
mit einem Überweisungsvordruck
des Inlandsdienstes, nach Abzug einer festen
Gebühr von höchstens 20 Centimen und der
inländischen Einzahlungsgebühr. Die Überweisung
auf ein Postscheckkonto im Aufgabelande
erfolgt durch diese Verwaltung nach
Abzug einer festen Gebühr von höchstens 20 Centimen
und der Überweisungsgebühr.
3. Bei jeder Art der Flüssigmachung ist der
Höchstbetrag der Nachnahme gleich dem für
Postanweisungen nach dem Aufgabelande der
Sendung festgesetzten Betrage.
4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
ist der Nachnahmebetrag in der
Währung des Aufgabelandes der Sendung anzugeben.
Im Falle der Einzahlung auf ein
Postscheckkonto im Bestimmungslande der
Sendung muß der Betrag in der Währung
dieses Landes angegeben werden.
5. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der im § 1, a), vorgesehenen verhältnismäßigen
Gebühr die Abstufung annehmen, die den
Bedürfnissen ihres Dienstes am besten entspricht.
6. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes,
wenn ihre Inlandgesetzgebung
dies verlangt, bei der Auszahlung Bruchteile der
Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 4.
Auflassung oder Abänderung des Nachnahmebetrages.
1. Der Absender einer mit Nachnahme belasteten
Sendung kann die vollständige oder
teilweise Auflassung sowie die Erhöhung des
Nachnahmebetrages verlangen. Im letzteren
Falle muß er, außer bei Überweisung auf ein
Postscheckkonto, für den erhöhten Betrag
die im Artikel 3 festgesetzte verhältnismäßige
Gebühr entrichten.
2. Verlangen dieser Art unterliegen den
Bestimmungen des Artikels 54 des Vertrages.
3. Falls das Verlangen nach vollständiger
oder teilweiser Auflassung oder nach Erhöhung
des Nachnahmebetrages telegraphisch übermittelt
werden soll, wird zu der Telegrammgebühr
eine Gebühr von höchstens 40 Centimen
eingehoben.
Kapitel II.
Haftung.
Artikel 5.
Haftung im Falle des Verlustes, der
Beraubung oder der Beschädigung.
Für Nachnahmesendungen ist die Haftung
der Post unter nachstehenden Bedingungen
gegeben
a) durch die Artikel 59 und 60 des Vertrages
im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen
Briefsendung ;
b) durch das Kapitel II des Wertbriefübereinkommens
im Falle des Verlustes,
der Beraubung oder der Beschädigung
eines Briefes oder einer Schachtel mit
Wertangabe ;
c) durch das Kapitel V des Postpaketübereinkommens
im Falle des Verlustes,
der Beraubung oder der Beschädigung
eines Paketes.
Artikel G.
Haftung für die ordnungsmäßig eingezogenen
Beträge.
Für die vom Empfänger ordnungsgemäß
eingezogenen Beträge wird, ob sie mit Postanweisung
eingezahlt oder auf ein Postscheckkonto
überwiesen wurden oder nicht, dem Absender
gehaftet.
Artikel 7.
Haftung im Falle der Nichteinziehung,
der unvollständigen oder betrügerischen
Einziehung des Nachnahmebetrages.
1. Ist die Sendung dem Empfänger ohne
Einziehung des Nachnahmebetrages ausgefolgt
worden, so hat der Absender Anspruch
auf eine Entschädigung, vorausgesetzt, daß
innerhalb der im Artikel 56 des Vertrages und
im Artikel 28 des Postpaketübereinkommens
vorgesehenen Frist von einem. Jahre nachgefragt
wurde, die Nichteinziehung nicht auf
ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des
Absenders zurückzuführen ist oder der Inhalt
der Sendung nicht unter eines der Verbote
fällt, die, je nach dem Fall, in den. Artikeln 36,
§§ 6 und 8, c), und 49, § 1, des Vertrages, 11
und 12 des Wertbriefübereinkommens oder
16, § 1 b), c), e), f), g), und h), und 29 des
Postpaketübereinkommens vorgesehen sind.
Das gleiche gilt, wenn der vom Empfänger
eingezogene Betrag niedriger ist als der angegebene
Nachnahmebetrag oder wenn die Einziehung
in betrügerischer Weise erfolgte.
2. Die Entschädigung darf in keinem Falle
den Nachnahmebetrag überschreiten.
3. Die Verwaltung, die die Entschädigung
gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Ersatzbetrages
wegen aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger, den Absender oder
gegen Dritte in die Rechte des Entschädigten
ein.
Artikel 8.
Ordnungsmäßig eingezogene Beträge.
Entschädigungen. Zahlung und Rückgriff.
Die Verpflichtung zur Zahlung der ordnungsmäßig
eingezogenen Beträge oder der im Artikel
7 erwähnten Entschädigung obliegt der
Verwaltung, der das Aufgabeamt der Sendung
angehört, vorbehaltlich ihres Rückgriffrechtes
gegen die verantwortliche Verwaltung.
Artikel 9.
Zahlungsfrist.
Die Bestimmungen des Artikels 64 des Vertrages
über die Zahlungsfristen der Entschädigung
für den Verlust einer Einschreibsendung
gelten auch für die Zahlung der eingezogenen
Beträge oder die Entschädigung für die Nachnahmesendungen.
Artikel 10.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Die Zahlung der ordnungsmäßig eingezogenen
Beträge oder der im Artikel 7 vorgesehenen
Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung
erfolgt für Rechnung der Bestimmungsverwaltung.
Diese ist haftpflichtig,
falls sie nicht nachweisen kann, daß der
Fehler auf die Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift
durch die Aufgabeverwaltung oder
daß der Verlust auf einen Fall höherer Gewalt
zurückzuführen ist oder wenn sie, sofern es
sich um ein Paket handelt, nicht beweisen
kann, daß das Paket und die Paketkarte bei
der Übergabe an ihren Dienst die in der Ausführungsvorschrift
für Nachnahmepakete vorgeschriebenen
Bezeichnungen nicht getragen
haben.
2. Im Falle der betrügerischen Einziehung
wegen Abhandenkommens einer Nachnahmesendung
im Dienstbereiche richtet sich die
Verantwortlichkeit der beteiligten Verwaltungen
nach den im Artikel 62 des Vertrages,
im Artikel 21 des Wertbriefübereinkommens
oder im Artikel 35 des Postpaketübereinkommens
vorgesehenen Bestimmungen.
Die Haftpflicht einer am Nachnahmedienst
nicht teilnehmenden Zwischenverwaltung bleibt
jedoch auf den in den Artikeln 28, § 5, 59 und
60 des Vertrages, 18 und 19 des Wertbriefübereinkommens
oder in den Artikeln 32 und
33 des Postpaketübereinkommens vorgesehenen
Umfang beschränkt. Die anderen Verwaltungen
tragen den nicht gedeckten Betrag zu gleichen
Teilen.
Artikel 11.
Rückerstattung der ausgezahlten Beträge.
Die Bestimmungsverwaltung muß der Aufgabeverwaltung
unter den Bedingungen des
Artikels 65 des Vertrages die Beträge ersetzen,
die diese für ihre Rechnung ausgezahlt hat.
Artikel 12.
Nachnahmepostanweisungen und
Überweisungsvordrucke.
1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung,
der dem Berechtigten aus irgendeinem
Grunde nicht ausgezahlt wurde, wird der
Aufgabeverwaltung der Anweisung nicht zurückgezahlt.
Er wird von der Aufgabeverwaltung
der Nachnahmesendung zur Verfügung
des Berechtigten gehalten und fällt
dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen
Verjährungsfrist endgültig zu.
2. In allen anderen Beziehungen und unter
den in der Ausführungsvorschrift vorgesehenen
Vorbehalten unterliegen die Nachnahmepostanweisungen
den Bestimmungen des Postanweisungsübereinkommens.
3. Wenn der Betrag eines nach den Bestimmungen
des Artikels 3 ausgestellten Überweisungsvordruckes
aus irgendeinem Grunde
dem Konto des vom Absender der Nachnahmesendung
bezeichneten Berechtigten nicht gutgeschrieben
werden kann, so ist dieser Betrag
von der Verwaltung, die ihn eingehoben hat,
der Aufgabeverwaltung zur Auszahlung an
den Absender der Sendung zur Verfügung zu
stellen. Kann diese Zahlung nicht durchgeführt
werden, so wird nach den Bestimmungen
des § 1 vorgegangen.
Kapitel III.
Bezug der Gebühren.
Artikel 13.
Bezug der Gebühren.
Die Aufgabeverwaltung der Sendung vergütet
der Bestimmungsverwaltung in der
durch die Ausführungsvorschrift vorgeschriebenen
Weise
a) einen festen Anteil von 20 Centimen für
jede Nachnahme und außerdem 1/4 v. H.
des Gesamtbetrages der ausgezahlten
Nachnahmepostanweisungen ;
b) gegebenenfalls an die Bestimmungsverwaltung
oder an jede andere mit der Rücksendung
der Nachnahmepostanweisung auf
dem, Luftwege befaßte Verwaltung die im
Artikel 3, § 1, c), vorgesehene feste Gebühr
für die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung
auf dem Luftwege.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 14.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die Bestimmungen des Vertrages und seiner
Ausführungsvorschrift finden auf Nachnahmesendungen
in allem Anwendung, was in diesem
Übereinkommen nicht besonders vorgesehen
ist
a) auf die Einschreibsendungen;
b) auf die Sendungen mit Wertangabe
im Einklang mit den Bestimmungen des
Artikels 26 des Übereinkommens, betreffend
die Briefe und Schachteln mit Wertangabe;
c) auf die Postpakete im Einklang mit
den Bestimmungen des Artikels 46 des
Übereinkommens, betreffend die Postpakete.
Artikel 15.
Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel
21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 13, 15 und 16 dieses
Übereinkommens sowie des Artikels 116
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
Abänderung anderer als der unter a) angeführten
Bestimmungen handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 12 des Vertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu
unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 10.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt bleiben
und von dem jedem Teile eine Abschrift übermittelt
werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Übereinkommen,
betreffend die Postanweisungen,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, der Volksrepublik
Bulgarien, Chile, China, der
Republik Columbien, Korea, der Republik
Cuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der Republik
El Salvador, Spanien, der Gesamtheit
der spanischen Kolonien,
Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien,
Indochina, der Gesamtheit der
anderen Überseegebiete der Französischen
Republik und der gleich diesen verwalteten
Gebiete, Griechenland, der Republik
Haïti, der Republik Honduras,
Ungarn, Iran, der Republik Island,
Italien, Japan, Libanon, der Republik
Liberia, Luxemburg, Marokko (mit
Ausschluß der spanischen Zone), Marokko
(spanische Zone), Nicaragua,
Norwegen, der Republik Panama, Paraguay,
den Niederlanden, Curaçao
und Surinam, Niederländisch-Indien,
Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen
Kolonien in Westafrika, den
portugiesischen Kolonien in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, Rumänien, der
Republik San Marino, Siam, Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei, dem
haschemitischen Königreich Transjordanien,
Tunis, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan,
den Vereinigten Staaten von
Venezuela, Jemen und der Bundes-
Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmung.
Artikel 1.
Bedingungen für den Austausch der
Postanweisungen.
1. Der Austausch von Postanweisungen
zwischen den vertragschließenden Ländern,
deren Verwaltungen die Einrichtung dieses
Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen
dieses Übereinkommens.
2. Der Austausch von Postanweisungen kann
nach Wahl der Verwaltungen entweder mit Karlen
oder mit Listen erfolgen.
Kapitel II.
Ausstellung der Postanweisungen.
Artikel 2.
Einzahlung. Aufgabeschein.
1. Die vertragschließenden Verwaltungen
bestimmen die Art, in der die Aufgeber die
Geldbeträge für Postanweisungen einzuzahlen
haben.
2. Dem Aufgeber muß unentgeltlich ein
Aufgabeschein ausgefolgt werden.
Artikel 3.
Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.
1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung
wird der Betrag jeder Postanweisung in der
Währung des Landes angegeben, in dem die
Auszahlung stattfinden soll.
2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt selbst
das Verhältnis, nach dem ihre Währung in die
des Bestimmungslandes umzurechnen ist. Sie
setzt den Einzahlungskurs auch dann fest,
wenn Aufgabe- und Bestimmungsland die
gleiche Währung haben.
Artikel 4.
Höchstbetrag bei der Aufgabe.
1. Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag
der Postanweisungen, die bei ihr aufgegeben
werden, selbständig festsetzen, doch darf
er 1000 Franken nicht übersteigen.
2. Die nach dem folgenden Artikel 6 gebührenfreien
postdienstlichen Postanweisungen
können jedoch den von jeder Verwaltung festgesetzten
Höchstbetrag übersteigen.
Artikel 5.
Gebühren.
1. Die vom Absender für jede Postanweisung
zu zahlende Gebühr setzt sich aus einer festen
Gebühr, die 20 Centimen für eine Anweisung
nicht übersteigen darf, und einer verhältnismäßigen
Gebühr zusammen, die festgesetzt ist
mit höchstens
1/2 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn
die Verwaltungen die Anweisungen mit Karten;
1 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn die
Verwaltungen die Anweisungen mit Listen
austauschen.
2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr die ihrem Dienst
am besten entsprechende Abstufung festsetzen.
3. Die Anweisungen, die durch Vermittlung
eines der am Übereinkommen teilnehmenden
Länder zwischen einem anderen dieser Länder
und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht
werden, können von der vermittelnden
Verwaltung mit einer Zuschlaggebühr
belastet werden, die vom Anweisungsbetrage
abgezogen wird.
4. Zwischen Verwaltungen, die sich darüber
verständigt haben, kann dieser Zuschlag vom
Absender eingehoben und der vermittelnden
Verwaltung vergütet werden.
Artikel 6.
Gebührenfreiheit.
1. Die postdienstlichen Anweisungen, die
entweder zwischen den Postverwaltungen oder
zwischen diesen und dem Weltpostvereinsamt
ausgetauscht werden, sind von allen Postgebühren
befreit.
2. Das gleiche gilt für Postanweisungen,
betreffend Kriegsgefangene und die ihnen
gleichgehaltenen Personen, die unter den im
Artikel 52, §§ 2 bis 4, des Vertrages vorgesehenen
Bedingungen aufgegeben oder empfangen
werden.
Artikel 7.
Telegraphische Postanweisungen.
1. Die Postanweisungen können im Verkehr
zwischen den Verwaltungen, deren , Länder
durch Staatstelegraphen verbunden sind oder
die der Verwendung der Privattelegraphen
zu diesem Zwecke zustimmen, telegraphisch
überwiesen werden; sie werden in diesem Falle
als telegraphische Postanweisungen bezeichnet.
2. Zwischen Verwaltungen, die sich darüber
verständigt haben, können die Postanweisungen
auch auf drahtlosem Wege übermittelt
werden.
3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen
können telegraphische Postanweisungen ebenso
wie gewöhnliche Privattelegramme und unter
den gleichen Bedingungen wie diese den
Bestimmungen für die Behandlung und Übermittlung
unterworfen werden, die in den dem
geltenden Weltnachrichtenvertrage angeschlossenen
Vollzugsordnungen vorgesehen
sind, soweit diese Bestimmungen auf telegraphische
Postanweisungen anwendbar sind.
4. Der Absender einer telegraphischen
Postanweisung hat die gewöhnliche Postanweisungsgebühr
und die Gebühr für das
Telegramm zu entrichten.
5. Der Absender einer telegraphischen
Postanweisung kann ihrem Wortlaut eine
persönliche Mitteilung für den Empfänger
beifügen, wenn er dafür die tarifmäßige Gebühr
entrichtet.
6. Die telegraphischen Postanweisungen
dürfen nur mit den in den zwischenstaatlichen
Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst
vorgesehenen Telegrammgebühren
belastet werden.
Artikel 8.
Auszahlungsbestätigung.
1. Der Absender einer gewöhnlichen oder
telegraphischen Postanweisung kann unter
den im Artikel 58 des Vertrages für die Rückscheine
festgesetzten Bedingungen innerhalb
eines Jahres, vom Einzahlungstage des Betrages
an gerechnet, eine Auszahlungsbestätigung
für diese Anweisung verlangen. Diese
Auszahlungsbestätigung wird ihm auf gewöhnlichem
oder, wenn er die entfallenden Kosten
zahlt, auf dem Luftwege übermittelt
2. Wenn der Absender die Bücksendung der
Auszahlungsbestätigung auf dem Luftwege
verlangt, hat er hiefür eine feste Gebühr von 10 Centimen
im Verkehr innerhalb eines Erdteiles
und von 40 Centimen im Verkehr zwischen
Erdteilen zu zahlen. Diese Gebühr verbleibt der
Verwaltung des Ursprungslandes der Anweisung.
Artikel 9.
Eilzustellung.
1. Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung
kann unter den im Artikel 47 des
Vertrages festgesetzten Bedingungen verlangen,
daß der Postanweisungsbetrag sofort
nach Einlangen der Anweisung durch besonderen
Boten in die Wohnung zugestellt wird.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
statt des Anweisungsbetrages nur eine Ankündigung
über das Einlangen der Postanweisung
oder diese selbst durch besonderen
Boten zustellen lassen, falls ihre Inlandvorschriften
dies vorsehen.
Artikel 10.
Auszahlung zu eigenen Handen.
Im Verkehr mit den Ländern, die ihre Zustimmung
gegeben haben, kann der Absender
durch einen besonderen Vermerk auf der
Anweisung, verlangen, daß die Auszahlung aus-
schließlich zu eigenen Handen und gegen eigenhändige
Bestätigung des auf der Anweisung
namentlich bezeichneten Empfängers erfolge.
Kapitel III.
Auszahlung der Anweisungen.
Artikel 11.
Auszahlung.
1. Der Postanweisungsbetrag muß den Empfängern
in der gesetzlichen Währung des
Bestimmungslandes ausgezahlt werden.
2. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes,
wenn dessen Inlandgesetzgebung es erfordert,
bei der Auszahlung die Bruchteile der
Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 12.
Höchstbetrag bei der Auszahlung.
1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
ist der in einem Lande auszuzahlende
Höchstbetrag gleich dem von diesem Lande
für die Einzahlung festgesetzten.
2. Falls ein Absender am gleichen Tage
für den gleichen Empfänger mehrere Postanweisungen
aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag
den vom Bestimmungslande festgesetzten
Höchstbetrag überschreitet, kann
das Bestimmungsamt die Auszahlung der
Anweisungen so verteilen, daß die dem Empfänger
an einem Tage ausgezahlte Summe
diesen Höchstbetrag nicht übersteigt.
Artikel 13.
Gutschrift auf ein Postscheckkonto.
Jede Verwaltung kann die Gutschrift der
Postanweisungsbeträge nach den in ihrem
Bereiche für den Postscheckdienst geltenden
Bestimmungen auf ein Postscheckkonto übernehmen.
Die Postanweisungen werden in
diesem Falle als gültig ausgezahlt angesehen.
Artikel 14,
Zustellgebühr.
Vom Empfänger einer Postanweisung kann
eine Zustellgebühr eingehoben werden, wenn
die Auszahlung in der Wohnung erfolgt.
Artikel 15.
Gebühr für eine Auszahlungsermächtigung.
Ist der Verlust einer Postanweisung nicht
auf ein dienstliches Verschulden zurückzuführen,
so kann vom Absender oder vom
Empfänger für die im Artikel 108 der Aus-
führungsvorschrift vorgesehene Auszahlungsermächtigung
eine Gebühr gleich der für die
Nachfrage nach einer Briefsendung eingehoben
werden.
Artikel 16.
Postlagernd gestellte Postanweisungen.
Wird eine Postanweisung postlagernd gestellt,
so kann die im Artikel 40 des Vertrages vorgesehene
Sondergebühr vom Empfänger eingehoben
werden. Diese Gebühr wird im Falle
der Nachsendung oder der Unbestellbarkeit
gestrichen.
Artikel 17.
Zustellung der telegraphischen
Postanweisungen.
1. Die telegraphischen Postanweisungen
werden stets nach den Bestimmungen des
Artikels 9 zugestellt. Läßt die Bestimmungsverwaltung
die Beträge selbst durch besonderen
Boten in die Wohnung zustellen, so kann sie
dafür eine besondere Gebühr einheben, wobei
die vom Absender gezahlte Eilzustellgebühr
gegebenenfalls zu berücksichtigen ist.
2. Läßt die Bestimmungsverwaltung statt
des Betrages eine Ankündigung über das
Einlangen der Anweisung oder diese selbst
mit besonderem Boten zustellen, so erfolgt
diese Zustellung ohne Kosten für den Empfänger;
hegt dessen Wohnung jedoch außerhalb
des Ortszustellbezirkes des Bestimmungspostamtes
und hat der Aufgeber die Eilzustellgebühr
nicht entrichtet, so kann diese vom
Empfänger eingehoben werden.
Artikel 18.
Gültigkeitsdauer der Anweisungen.
1. Die Postanweisungen sind bis zum Ablauf
des ersten Monats gültig, der dem Monat
ihrer Einzahlung folgt. Diese Frist kann im
Einvernehmen der beteiligten Verwaltungen bis
zum Ablauf des dritten Monats verlängert
werden. Im Verkehr mit entfernten Ländern
beträgt die Verlängerung allgemein sechs Monate.
Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen
nur auf Grund eines Gültigkeitsvermerkes
ausgezahlt werden, den die Aufgabeverwaltung
auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung
erteilt. Die nach dem Listenverfahren
ausgestellten Postanweisungen unterliegen
jedoch nicht der Förmlichkeit des Gültigkeitsvermerkes.
2. Der Gültigkeitsvermerk gibt der Postanweisung
eine neue Gültigkeitsdauer, die der
im § 1 vorgesehenen gleich ist.
3. Ist der Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht
auf ein dienstliches Verschulden zurückzuführen,
so kann für den Gültigkeitsvermerk
eine Gebühr gleich der für die Nachfrage
nach einer Briefsendung eingehoben werden.
Artikel 19.
Überschreibung von Postanweisungen.
Jedem Land ist das Recht vorbehalten,
innerhalb seines Gebietes die Übertragung des
Eigentums an den aus einem anderen Vertragslande
herrührenden Postanweisungen durch
Überschreibung übertragbar zu erklären.
Kapitel IV.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Nachsendung. Unbestellbarkeit. Nachfragen.
Artikel 20.
Zurückforderung der Anweisungen.
Anschriftänderung.
1. Der Absender einer gewöhnlichen oder
telegraphischen Postanweisung kann sie unter
den Bedingungen des Artikels 54 des Vertrages
zurückfordern oder ihre Anschrift
ändern lassen, solange der Empfänger die
Postanweisung selbst oder deren Betrag nicht
übernommen hat.
2. Wenn es sich um ein telegraphisch übermitteltes
Ansuchen um Anschriftänderung
handelt, so ist außer der Telegrammgebühr
auch die Gebühr für einen Einschreibebrief
der 1. Gewichtsstufe zu entrichten.
Artikel 21.
Nachsendung von Postanweisungen.
1. Im Falle einer Änderung des Wohnortes
des Empfängers können die Postanweisungen
auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers
in das neue Bestimmungsland nachgesendet
werden, wenn zwischen dem Nachsendungsland
und dem neuen Bestimmungsland
ein Postanweisungsverkehr besteht.
2. Werden gewöhnliche oder telegraphische
Postanweisungen auf dem Postwege nachgesendet
und besteht zwischen dem neuen
Bestimmungslande und dem Aufgabelande
auf Grund dieses Übereinkommens ein Postanweisungsverkehr,
so wird für diese Nachsendung
keine Ergänzungsgebühr eingehoben. Besteht
zwischen dem neuen Bestimmungsland und
dem Ursprungslande kein Anweisungsverkehr,
so wird die Nachsendung mit einer neuen
Postanweisung vollzogen, deren Gebühr von
dem zu überweisenden Betrag abgezogen wird.
3. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen
können telegraphisch nachgesendet
werden, wenn das neue Bestimmungsland
mit dem ursprünglichen Bestimmungslande
telegraphische Postanweisungen austauscht.
In. diesem Falle wird eine telegraphische
Postanweisung über den Betrag ausgefertigt,
der nach Abzug der für die neue
Beförderung entfallenden Post- und Telegrammgebühren
verbleibt.
4. Die gewöhnlichen oder telegraphischen
Postanweisungen aus Ländern, die an diesem
Übereinkommen nicht teilnehmen, aber mit
einem dem Übereinkommen beigetretenen
Lande Postanweisungen austauschen, können,
wenn die besonderen Vereinbarungen dem
nicht entgegenstehen, von diesem auf dem
Postwege oder telegraphisch in ein anderes,
dem Übereinkommen beigetretenes Land
nachgesendet werden. Die Nachsendung erfolgt
mit einer neuen Postanweisung, deren
Gebühr von dem nachzusendenden Betrage
abgezogen wird. Unter den gleichen Bedingungen
können gewöhnliche oder telegraphische
Postanweisungen aus dem Übereinkommen
beigetretenen Ländern nach einem
am Übereinkommen nicht teilnehmenden
Lande nachgesendet werden.
5. Nach dem Listenverfahren ausgetauschte
Postanweisungen werden stets mit einer neuen
Postanweisung nachgesendet; die Gebühr wird
von dem zu überweisenden Betrage abgezogen.
Artikel 22.
Unbestellbare Postanweisungen.
1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert
wurde, sowie Anweisungen, deren
Empfänger unbekannt, ohne Angabe einer
Anschrift oder nach Ländern abgereist sind;
in die eine Nachsendung nicht erfolgen kann,
sind unverzüglich an das Aufgabeamt
zurückzusenden, und zwar unmittelbar, wenn die
Verwaltungen die Anweisungen mit Karten
austauschen, und durch Vermittlung der Auswechslungsämter,
wenn sie das Listenverfahren
anwenden.
2. Postanweisungen deren Auszahlung nicht
innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsfrist
begehrt worden ist, werden von der Verwaltung,
die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung
zurückgesendet.
3. Postanweisungen, die aus irgendeinem
Grunde nicht an die Empfänger ausgezahlt
werden konnten, müssen den Absendern zurückgezahlt
werden.
Artikel 23.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Für jede Nachfrage nach einer Postanweisung
und für jedes Auskunftsersuchen kann
die gleiche Gebühr eingehoben werden wie für
die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
nach einer Briefsendung. Diese Gebühr wird
für Nachfragen oder Auskunftsersuchen nach
mehreren vom gleichen Aufgeber an den
gleichen Empfänger gleichzeitig aufgegebene
Postanweisungen nur einfach eingehoben.
2. Keine Gebühr wird eingehoben, wenn der
Absender bereits die Gebühr für eine Auszahlungsbestätigung
entrichtet hat.
3. Die Nachfrage wegen Auszahlung einer
Postanweisung an eine nicht berechtigte Person
ist nur innerhalb eines Jahres, gerechnet vom
Tage nach der Einzahlung des Betrages an, zulässig.
Jede Verwaltung muß jedoch einfachen,
nach Ablauf dieser Frist gestellten
Auskunftsersuchen entsprechen, mit denen sie
von einer anderen Verwaltung wegen Anweisungen
befaßt wird, die vor weniger als
zwei Jahren angenommen worden sind.
4. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
oder Auskunftsersuchen nach Postanweisungen
entgegenzunehmen, die von anderen
Verwaltungen angenommen worden sind.
5. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
durch ein dienstliches Verschulden
verursacht worden, so wird die eingehobene
Gebühr zurückerstattet.
Kapitel V.
Haftung.
Artikel 24.
Umfang der Haftung.
1. Für die auf Postanweisungen eingezahlten
Beträge wird den Aufgebern bis zum
Zeitpunkt der ordnungsmäßigen Auszahlung
innerhalb der durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes
festgesetzten Verjährungsfrist gehaftet.
2. Nach Ablauf der im Artikel 23, § 3, vorgesehenen
Frist von einem Jahr sind die Verwaltungen
für Auszahlungen auf Grund
falscher Empfangsbestätigungen nicht mehr
haftpflichtig.
Artikel 25.
Ausnahme vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht
aus dem Postanweisungsdienste befreit, wenn
sie, sofern ihre Haftpflicht nicht auf andere
Weise nachgewiesen ist, die Auszahlung wegen
Vernichtung der Betriebspapiere durch höhere
Gewalt nicht nachweisen können.
Artikel 26.
Zahlung der in Nachfrage gezogenen
Beträge.
1. Wird die Auszahlung einer Postanweisung
bestritten und liegt die Verantwortlichkeit
der Post vor, so obliegt die Schadloshaltung
des Nachfragenden der Bestimmungsverwaltung,
wenn der Betrag dem richtigen
Empfänger ausgefolgt und der Aufgabeverwaltung,
wenn er dem Aufgeber zurückgezahlt
werden soll.
2. Der Verwaltung, die den Ersatzwerber
entschädigt hat, steht gegen die für die vorschriftswidrige
Auszahlung verantwortliche
Verwaltung das Rückgriffsrecht zu.
Artikel 27.
Zahlungsfrist.
1. Der Ersatzwerber muß so bald als möglich,
spätestens innerhalb sechs Monaten,
gerechnet vom Tage nach der Nachfrage an,
entschädigt werden. Diese Frist wird im Verkehr
mit den entfernten Ländern auf neun
Monate erstreckt.
2. Die Aufgabeverwaltung kann die Zurückzahlung
ausnahmsweise über die im § 1 vorgesehene
Frist aufschieben, wenn diese trotz
aller von den Verwaltungen aufgewendeten
Sorgfalt nicht ausreichte, die Verantwortlichkeit
festzustellen.
3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt,
den Aufgeber für Rechnung der Bestimmungsverwaltung
zu entschädigen, wenn diese drei
Monate verstreichen ließ, ohne die bei ihr ordnungsgemäß
anhängig gemachte Angelegenheit
zu erledigen. Diese Frist wird im Verkehr
mit den entfernten Ländern auf sechs Monate
erstreckt.
Artikel 28.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung,
es sei denn, daß die Auszahlungsverwaltung
nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung
nach ihren Inlandvorschriften stattgefunden
hat.
2. Ein bei der telegraphischen Übermittlung
einer Postanweisung im Inneren des Aufgabe-
oder des Bestimmungslandes unterlaufener
Irrtum hat die Verantwortlichkeit
der Postverwaltung des Landes zur Folge,
in dem der Irrtum vorgekommen ist. Ereignete
sich der Irrtum im Telegraphendienste eines
Zwischenlandes oder kann nicht festgestellt
werden, wo er unterlaufen ist, so haben
die Aufgabe- und die Auszahlungsverwaltung
den Schaden zu gleichen Teilen zu
tragen.
3. Das gleiche gilt bei einer Übermittlung
gefälschter telegraphischer Postanweisungen
oder bei Auszahlung gefälschter gewöhnlicher
Postanweisungen, wenn die Haftpflicht nicht
festgestellt werden kann oder wenn die Fälschung,
soweit es sich um telegraphische
Anweisungen handelt, auf dem Gebiet eines
Zwischenlandes erfolgt ist, ohne daß von
diesem ein Ersatz zu erreichen war.
Artikel 29.
Rückerstattung der ausgezahlten Beträge
an die Aufgabeverwaltung.
1. Die Bestimmungsverwaltung, für deren
Rechnung die Aufgabeverwaltung den Ersatzwerber
entschädigt hat, hat der Aufgabeverwaltung
den ausgezahlten Betrag binnen drei
Monaten nach Abfertigung der Verständigung
über die Zahlung zu erstatten. Das gleiche gilt,
wenn es sich um die Rückerstattung des Ersatzbetrages
in den im Artikel 28, §§ 2 und 3,
vorgesehenen Fällen handelt.
2. Die Rückerstattung hat ohne Kosten für
die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung,
Scheck oder Sichtwechsel, gezogen auf die
Hauptstadt oder einen Handelsplatz des
Gläubigerlandes, oder in Bargeld, das im
Gläubigerland Kurs hat, zu erfolgen. Im
gegenseitigen Einvernehmen kann der Betrag
durch Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung
dem Gläubigerland gutgeschrieben
werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist
ist der der Aufgabeverwaltung geschuldete
Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen, gerechnet
vom Tage des Ablaufes dieser Frist.
Kapitel VI.
Abrechnung. Verfallene Postanweisungen.
Artikel 30.
Teilung der Gebühren.
1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der
Bestimmungsverwaltung nach den in der
Ausführungsvorschrift vorgesehenen Bestimmungen
für jede Postanweisung einen
festen Anteil von 10 Centimen und dazu1/
4 oder 1/2 v. H. des Gesamtbetrages der ausgezahlten
Postanweisungen, je nachdem die
Verwaltungen das Karten- oder das Listenverfahren
anwenden. Für die gebührenfreien
Postanweisungen wird keine Vergütung geleistet.
2. Im Falle der Nachsendung einer Postanweisung
erhält das neue Bestimmungsland
ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung
tatsächlich eingehobene Gebühr
die Gebührenanteile, die ihm zugefallen
wären, wenn die Anweisung schon ursprünglich
dorthin gerichtet worden wäre.
3. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen
dieses Übereinkommens behält jede Verwaltung
zur Gänze die anderen von ihr eingehobenen
Gebühren.
Artikel 31.
Abrechnung.
1. Jede Verwaltung stellt monatlich Rechnungen
auf, in denen alle durch ihre Postämter
ausgezahlten Beträge angeführt sind.
Die Monatsrechnungen sind die Grundlage
einer Hauptrechnung. Wurden die Post-
anweisungen in verschiedenen Währungen ausgezahlt,
so wird die geringere Forderung in
die Währung der größeren umgerechnet, und
zwar nach dem mittleren amtlichen Börsenkurs
im Schuldnerlande während des Zeitraumes,
auf den sich die Abrechnung bezieht.
Dieser mittlere Kurs muß einheitlich auf vier
Dezimalstellen ausgerechnet werden.
2. Die Begleichung der Rechnungen kann
jedoch auch auf Grund der Monatsrechnungen
erfolgen, ohne Ausgleich durch
eine Hauptrechnung. Jede Verwaltung begleicht
dann der anderen Verwaltung den
Gesamtbetrag der Monatsrechnung, die von
dieser Verwaltung aufgestellt wird.
3. Die Rechnungen sind von der Schuldnerverwaltung
innerhalb der in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Frist zu begleichen.
Artikel 32.
Begleichung.
1. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
sind die Restschuld der Hauptrechnung
oder die Monatsrechnungen in der Währung zu
begleichen, in der das Gläubigerland die Postanweisungen
auszahlt.
2. Wird nicht innerhalb der in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Frist beglichen,
so ist die Restschuld einer Hauptrechnung
oder der Betrag einer Monatsrechnung
vom Tage des Ablaufes dieser Fristen bis
zum Tage der Zahlung zu verzinsen. Die Zinsen
werden mit 5 v. H. jährlich berechnet.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
über die Aufstellung der Rechnungen und
ihre Begleichung können durch keinerlei einseitige
Verfügungen, wie Zahlungsaufschub,
Überweisungsverbot usw., berührt werden.
Artikel 33.
Verfallene Postanweisungen.
Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge,
die nicht innerhalb der Verjährungsfrist
zurückgefordert wurden, fallen endgültig
der Aufgabeverwaltung zu.
Kapitel VII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 34.
Am Postanweisungsdienst teilnehmende
Ämter.
Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen,
um soweit als möglich die Auszahlung der Postanweisungen
in allen Orten ihres Landes zu
sichern.
Artikel 35.
Teilnahme anderer Verwaltungen.
1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst
von einer anderen als der
Postverwaltung besorgt wird, können an dem
durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens
geregelten Austausch teilnehmen.
2. Es obliegt dieser anderen Verwaltung, sich
mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen,
um die vollständige Durchführung
aller Bestimmungen des Übereinkommens zu
sichern. Die Postverwaltung dient ihr als Vermittlerin
im Verkehr mit den Postverwaltungen
der anderen Vertragsländer und mit dem Weltpost
vereinsamt.
Artikel 30.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I
und II des Weltpostvertrages, mit Ausnahme
des Artikels 11, gelten auch für dieses Übereinkommen.
Das gleiche gilt auch für die Vorschriften
des Kapitels I der Bestimmungen
über die Beförderung der Briefpostsendungen
auf dem Luftwege.
Artikel 37.
Verbot der Einhebung von Finanz-
oder anderen Gebühren.
Unabhängig vom Verbote des Artikels 29
des Vertrages dürfen die Postanweisungen
und die auf ihnen geleisteten Empfangsbestätigungen
keinerlei Abgabe oder Gebühr
unterworfen werden.
Artikel 38.
Postreisegutscheine.
Der Austausch der Postreisegutscheine
zwischen den Vertragsländern, deren Verwaltungen
die Einrichtung dieses Dienstes
vereinbaren, wird durch die Bestimmungen
des diesem Übereinkommen angeschlossenen
Anhanges geregelt.
Artikel 39.
Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen gemachten Vorschläge
(Artikel 21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Artikel 1 bis 12,
14 bis 20, 23 bis 32, 37 bis 40 dieses
Übereinkommens und der Artikel 101,
102, 104, 110, 120 bis 125, 133, 139 und
140 seiner Ausführungsvorschrift handelt ;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sieh um
die Abänderung anderer als der unter a)
erwähnten Bestimmungen dieses Übereinkommens
und der Artikel 103, 105,
106, 108, 111, 112, 126 bis 129 und 134
seiner Ausführungsvorschrift sowie des
Anhanges, betreffend die Postreisegutscheine,
handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Abänderung der anderen Artikel
der Ausführungsvorschrift oder um die
Auslegung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens, seiner Ausführungsvorschrift
und des Anhanges, betreffend
die Postreisegutscheine, handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 12 des
Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 40.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli
1948 in Kraft treten und für unbestimmte
Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Übereinkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt
bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift
übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Anhang, betreffend die Postreisegutscheine.
Titel I.
Grundsätzliche Bestimmungen.
Kapitel I.
Ausgabe von Postreisegutscheinen.
Artikel 1.
Postreisegutscheine.
Die Verwaltungen, die übereingekommen
sind, an diesem Dienste teilzunehmen, geben
Postreisegutscheine aus. Diese Gutscheine
sind in Heftchen vereinigt.
Artikel 2.
Währung.
1. Die Gutscheine lauten auf die Währung
des Landes, in dem die Zahlung erfolgen soll.
2. Das von der Ursprungsverwaltung für die
Ausstellung der Gutscheine angewendete Umrechnungsverhältnis
ist das gleiche wie das für
die Ausfertigung der Postanweisungen.
Artikel 3.
Höchstbetrag.
1. Der Betrag eines jeden Gutscheines lautet
auf eine feste Summe, deren Gegenwert annähernd
25, 50 oder 100 Franken entspricht.
Sie wird im gegenseitigen Einvernehmen der
beteiligten Verwaltungen festgesetzt.
2. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein
Heftchen besteht, beträgt höchstens 10.
Artikel 4.
Gebühren.
Die für jeden Gutschein zu entrichtende Gebühr
wird von der Ursprungsverwaltung festgesetzt;
diese Gebühr darf jedoch in keinem
Falle 1/2 v.H. des eingezahlten Betrages übersteigen.
Artikel 5.
Verkaufspreis.
Jede Verwaltung kann vom Käufer den
Preis, zu dem das Weltpostvereinsamt ihr die
Gutscheine und die Umschläge der Gutscheine
liefert, sowie die Auslagen einheben, die durch
die verschiedenen, für die Anfertigung der
Heftchen erforderlichen Arbeiten entstehen.
Kapitel II.
Auszahlung der Gutscheine.
Artikel 6.
Auszahlung.
1. Die Gutscheine werden durch die beteiligte
Verwaltung nach ihren Inlandvorschriften
für Postanweisungen ausgezahlt.
2. Die Gutscheinheftchen oder die einzelnen
Gutscheine sind auf Dritte weder durch Eigentumsvermerk
noch durch Abtretung übertragbar;
sie dürfen auch nicht als Pfand gegeben
werden.
3. Verfügt die auszahlende Dienststelle nicht
über die zur Zahlung des vorgewiesenen
Scheines oder der vorgewiesenen Scheine erforderlichen
Beträge, so kann die Auszahlung
bis zu dem Zeitpunkte aufgeschoben werden,
in dem sich die Dienststelle die Beträge verschafft
hat.
Artikel 7.
Gültigkeitsdauer.
Die Gutscheine sind vier Monate, gerechnet
vom Tage ihrer Ausgabe, gültig. Die Monate
werden ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Tage
von Tag zu Tag gerechnet.
Artikel 8.
Zahlungsverbot.
Sofern die Inlandgesetzgebung eines
Landes nichts anderes vorsieht, geben die Postämter
den bei ihnen vorgebrachten Ansuchen
um Zahlungsverbot auf ordnungsmäßig ausgestellte
Gutscheine keine Folge.
Kapitel III.
Haftung und Abrechnung.
Artikel 9.
Umfang der Haftung.
1. Die Verwaltungen haften nicht für die
Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung
oder die betrügerische Verwendung von Heftchen
oder einzelner der darin enthaltenen Gutscheine
nach sich ziehen können.
2. Gegen die Verwaltung des Ausgabelandes
kann ein Anspruch nur bei gleichzeitiger
Vorweisung des betreffenden Heftchens erhoben
werden.
3. Im Falle des Verlustes eines Heftchens
oder eines oder mehrerer Gutscheine muß der
Ersatzwerber der Ausgabeverwaltung nachweisen,
daß er die Ausfertigung eines Gutscheinheftchens
verlangt und den vollen
hiefür entfallenden Betrag eingezahlt hat.
Zurückgezahlt kann erst werden, wenn diese
Verwaltung sich vergewissert hat, daß die als
verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt
worden sind, wobei die Frist, vom Ablauf der
Gültigkeitsdauer an gerechnet, drei Monate
nicht überschreiten darf. Diese Frist wird im
Verkehr mit den entfernten Ländern auf sechs
Monate erstreckt.
Artikel 10.
Teilung der Gebühren.
Die Ausgabeverwaltung vergütet der Verwaltung,
die ausgezahlt hat, 1/4 v. H. des
Gesamtbetrages der ausgezahlten Gutscheine.
Artikel 11.
Abrechnung.
Die Abrechnung über die für Gutscheine
ausgezahlten Beträge wird einmal monatlich
auf einem Formblatt nach dem Muster MP 9
aufgestellt, das den Postanweisungsrechnungen
beizuschließen ist. Der Gesamtbetrag der
Rechnung MP 9 wird der für den gleichen Zeitraum
aufgestellten Monatsrechnung für Postanweisungen
zugerechnet.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 12.
Anwendung der Bestimmungen des
Übereinkommens.
Die Bestimmungen des Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift sind auf
Gutscheine in allem anwendbar, soweit in
diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist.
Titel II.
Ausführungsbestimmungen.
Kapitel I.
Ausgabe der Heftchen.
Artikel 13.
Beschreibung der Gutscheine und der
Umschläge der Heftchen. Lieferung.
1. Die Gutscheine werden auf Formblättern
nach dem Muster MP 10 ausgestellt. Sie sind
auf weißem Papier hergestellt. Sie tragen ein
schattiertes Wasserzeichen, das einen sinnbildlichen
Kopf von etwa 2 Zentimeter Höhe
darstellt. Auf dem linken Rande des Formblattes
ist ein weißer Streifen von 31/2 Zentimeter
Breite ausgespart. Oben an diesem Bandstreifen
liegt das Wasserzeichen; in der Mitte ist
ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel
angebracht, der einen Merkurkopf darstellt;
der untere Teil des Randstreifens ist für
den Trockenstempel vorbehalten, den der die Gutscheine
ausstellende Dienst nach Artikel 14
anzubringen hat. Mit Ausnahme des weißen
Randstreifens ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund
versehen, der aus einem sehr
klaren dreifarbigen Abdruck eines Sinnbildes
besteht, das sich aus einigen reichen, aus Mustern
bestehenden Ornamenten zusammensetzt. Die
Angabe „Postreisegutschein" wird gleichzeitig
mit dem Sicherheitsuntergrund und in den
gleichen Farben gedruckt.
2. Die Gutscheine tragen folgende, auf der
Vorderseite gedruckte Angaben
a) eine Nummernreihe von 1 bis 100.000;
b) den Namen des Ausgabelandes;
c) den Wert der Gutscheine, mit Angabe der
Währung, in der sie ausgestellt sind;
d) den Namen des Landes, in dem sie ausschließlich
zahlbar sind.
3. Das Umschlagblatt des Heftchens entspricht
dem Formblatt MP 11. Der Name des
Ausgabelandes und der Name des Landes, auf
das die Gutscheine gezogen sind, sind auf der
Vorderseite aufgedruckt. Die Umschläge der
Heftchen sind von hellblauer Farbe.
4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen
und den Umschlagblättern der Heftchen
vom Weltpostvereinsamte beliefert, das
sie drucken läßt und zum Selbstkostenpreis
abgibt.
Artikel 14.
Ausgabe der Gutscheine.
1. Die Gutscheine erhalten bei der Ausgabe
auf dem vorbehaltenen weißen Bandstreifen
der Vorderseite an der hiefür vorgesehenen Stelle
einen trockenen Hochdruckstempel, der für
jeden ausstellenden Dienst verschieden ist.
2. Die am Dienst teilnehmenden Verwaltungen
können übereinkommen, auf den Gutscheinen
den Namen der ausstellenden Dienststelle
durch einen besonderen Prägestempel zu bezeichnen.
Artikel 15.
Herstellung der Heftchen.
1. Die Gutscheine, deren Ausgabe verlangt
wurde, werden vereinigt und in Heftchen mit
dem Umschlagblatt MP 11 zusammengeheftet.
Sie werden nach ihrer Nummernfolge
gereiht.
2. Die Verwaltung, die ein Heftchen ausgibt,
bringt an der dafür vorgesehenen Stelle
des Umschlagblattes den letzten Gültigkeitstag
der Gutscheine mit einer durch das ganze
Heft, gehenden Durchlochung an. Sie setzt in
den Rastern dieses Umschlagblattes die Zahl
der ausgegebenen Gutscheine sowie die
Nummern des ersten und letzten dieser
Gutscheine ein. Schließlich wird an der hiefür
vorgesehenen Stelle des Heftchens und der Gutscheine
der Name des Landes, auf das die Postreisegutscheine
gezogen werden, auffallend bezeichnet.
3. Die Eintragungen müssen handschriftlich,
mit Schreibmaschine oder durch ein
mechanisches Druckverfahren erfolgen.
4. Bei der Ausfertigung des Heftchens muß
ein Abdruck des im Artikel 14 erwähnten
Hochdrucktrockenstempels auf dem Umschlagblatt
an der hiefür vorgesehenen Stelle
angebracht werden.
Kapitel II.
Zahlung der Gutscheine.
Artikel 16.
Vorgang.
Der Vorgang bei der Auszahlung der Gutscheine
ist der gleiche wie bei der Atiszahlung
der Postanweisungen.
Kapitel III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 17.
Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt.
1. Jede Verwaltung, die am Dienst der Postreisegutscheine
teilnimmt, muß den anderen
Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
bekanntgeben
a) das Verzeichnis der Länder, mit denen
sie Postreisegutscheine auf Grund dieses
Anhanges austauscht;
b) das Verzeichnis der Ämter, die sie zur
Ausgabe und Auszahlung der Gutscheine
ermächtigt, oder die Mitteilung, daß alle
Ämter am Dienst teilnehmen;
c) den Betrag des einzelnen Postreisegutscheines,
ausgedrückt in der Währung
der Länder, auf die die Gutscheine gezogen
werden;
d) die Gebühren, die sie anwendet.
2. Jede nachträgliche Änderung muß unverzüglich
angezeigt werden.
Artikel 18.
Vordrucke für den Gebrauch der
Postbenutzer.
Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 33,
§ 2, des Vertrages gelten als Vordrucke für den
Gebrauch der Postbenutzer
MP 10 (Postreisegutschein);
MP 11 (Umschlagblatt des Reisegutscheinheftchens).
Übereinkommen,
betreffend die Postüberweisungen,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, der Republik
Columbien, Korea, der Republik Cuba,
Dänemark, der Dominikanischen Republik,
Spanien, der Gesamtheit der
spanischen Kolonien, Frankreich, Algerien,
Griechenland, der Republik
Haïti, der Republik Honduras, Ungarn,
Italien, Japan, Libanon, Luxemburg,
Marokko (ohne spanische Zone),
Marokko (spanische Zone), Norwegen,
Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch-
Indien, Polen, Portugal, den
portugiesischen Kolonien in Westafrika,
den portugiesischen Kolonien
in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,
der Republik San-Marino,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Tschechoslowakei,
Tunis, der Ost-Republik Uruguay, der
Stadt des Vatikan, den Vereinigten
Staaten von Venezuela, Jemen und
der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Bedingungen des Überweisungsdienstes.
Der Postüberweisungsdienst zwischen den
Vertragsländern, deren Verwaltungen die Einrichtung
dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt
den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Artikel 2.
Gegenstand des Übereinkommens.
Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in
einem der Länder, die den Postüberweisungsdienst
vereinbart haben, kann Überweisungen
von seinem Konto auf ein in einem anderen
dieser Länder geführtes Postscheckkonto anordnen.
Kapitel II.
Zulassungsbedingungen und Ausführung
der Überweisungsaufträge.
Artikel 3.
Angabe des Betrages der Überweisungen.
Umrechnungsverhältnis.
1. Der Überweisungsbetrag muß in der
Währung des Bestimmungslandes angegeben
werden.
2. Jede Verwaltung kann jedoch zustimmen,
daß dieser Betrag vom Inhaber des Kontos
in der Währung des Ursprungslandes angegeben
wird.
3. Die Verwaltung dieses Landes setzt selbst
das Umrechnungsverhältnis aus ihrer Währung
in die des Bestimmungslandes fest.
4. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes
bei der Buchung der Überweisung
zugunsten des Empfängers, wenn ihre Inlandgesetzgebung
dies verlangt, Bruchteile der
Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 4.
Höchstbetrag.
Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag
der Überweisungen bestimmen, den ein Kontoinhaber
an einem Tage oder während eines
bestimmten Zeitraumes in Auftrag geben kann.
Artikel 5.
Gebühren.
1. Die Gebühr für eine Überweisung darf
1 0/00 des überwiesenen Betrages nicht übersteigen;
jede Verwaltung kann die Bruchteile
nach den Bedürfnissen des Dienstes runden.
Es kann auch eine Mindestgebühr festgesetzt
werden, die 20 Centimen nicht übersteigen
darf.
2. Die Gutschrift einer Überweisung auf ein
Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr
unterliegen, als für eine gleiche Buchung im
Inlanddienste allenfalls eingehoben wird.
Artikel 6.
Gebührenfreiheit.
1. Die amtlichen, auf den Dienst bezüglichen
Überweisungen zwischen den Verwaltungen
oder ihren Ämtern sind von jeder Gebühr befreit.
2. Die Gebührenfreiheit kommt auch den
Sendungen mit den Kontoauszügen zu, die von
den Postscheckämtern an ihre Kontoinhaber
in allen Vereinsländern versendet werden.
Diese Sendungen müssen die Bezeichnung des
absendenden Postscheckamtes und den Vermerk
„Service des Postes" tragen.
Artikel 7.
Zahlungsnachricht.
1. Der Kontoinhaber oder das Scheckamt,
bei dem das belastete Konto geführt wird, muß
jedem gewöhnlichen Überweisungsauftrag eine
Zahlungsnachricht beifügen.
2. Die Rückseite dieser Nachricht kann zu
einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger
benützt werden. Jede Verwaltung kann hiefür
vom Inhaber des zu belastenden Kontos eine
Gebühr einheben, wenn eine solche auch in
ihrem Inlanddienst besteht.
3. Die Zahlungsnachrichten zu den gewöhnlichen
Überweisungen werden den Empfängern
gebührenfrei zugesendet.
Artikel 8.
Telegraphische Überweisungen.
1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,
die sich darüber verständigt haben, können die
Überweisungen auf telegraphischem oder drahtlosem
Wege übermittelt werden; in diesem
Falle werden sie als telegraphische Überweisungen
bezeichnet.
2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
können die telegraphischen Überweisungen
wie gewöhnliche Privattelegramme und unter
den gleichen Bedingungen wie diese den Bestimmungen
der Behandlung und der Übermittlung
unterworfen werden, die in den Vollzugsordnungen
zum geltenden Weltnachrichtenvertrag
vorgesehen sind, soweit diese
Bestimmungen auf telegraphische Überweisungen
anwendbar sind.
3. Abgesehen von der Gebühr für das Telegramm
unterliegt die telegraphische Überweisung
der im Artikel 5 festgesetzten Überweisungsgebühr
und außerdem einer festen
Gebühr, die einen Franken nicht übersteigen
darf. Die telegraphische Überweisung darf
mit keinen anderen als den in den zwischenstaatlichen
Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst
vorgesehenen Telegrammgebühren
belastet werden.
4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung
kann ihrem Wortlaut eine persönliche
Mitteilung an den Empfänger beifügen, wenn
er die tarifmäßige Gebühr bezahlt. Diese Gebühr
tritt an Stelle der nach Artikel 7, § 2,
zulässigen Gebühr und schließt sie gegebenenfalls
aus.
5. Für jede telegraphische Überweisung
fertigt das empfangende Scheckamt eine
Empfangsnachricht aus und sendet sie gebührenfrei
an den Empfänger.
Artikel 9.
Austausch der Überweisungslisten.
1. Die Verwaltungen geben einander werktäglich
einmal die Überweisungen mit Listen
bekannt. Sie können jedoch vereinbaren, die
Summen mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.
Die Zahlungsnachrichten für
die Inhaber der empfangenden Konten werden
den Listen beigefügt.
2. Ist nichts anderes vereinbart, so wird der
Betrag der Überweisungen in den Überweisungslisten
und Zahlungsnachrichten in der
Währung des Bestimmungslandes angegeben.
3. Die telegraphischen Überweisungen
werden in besondere Tageslisten aufgenommen.
Diesen Listen wird keine Zahlungsnachricht
beigegeben.
Artikel 10.
Vermittlungsstellen.
Die Verwaltungen teilen einander die Namen
der Scheckämter mit, die sie für den Austausch
der Überweisungslisten bestimmt haben.
Kapitel III.
Widerruf. Nachfragen.
Artikel 11.
Widerruf von Überweisungsaufträgen.
1. Die Überweisungsaufträge können vom
Inhaber des belasteten Kontos widerrufen
werden, solange die Gutschrift auf dem Konto
des Empfängers nicht durchgeführt ist. Der
Kontoinhaber hat den Widerruf an die Verwaltung
zu richten, der er den Überweisungsauftrag
erteilt hat.
2. Der Widerruf wird auf schriftlichem oder
telegraphischem Wege auf Kosten des Absenders
übermittelt, der für jeden Widerruf
auf schriftlichem Wege die Gebühr für einen
Einschreibbrief der 1. Gewichtsstufe und für
jeden telegraphischen Widerruf die Telegrammgebühr
und die Postgebühr für die eingeschriebene
schriftliche Bestätigung zu entrichten
hat.
Artikel 12.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Nachfragen und Auskunftsersuchen
wegen Ausführung eines Überweisungsauftrages
sind vom Inhaber des belasteten Kontos
an die Verwaltung zu richten, der er den Auftrag
erteilt hat, es sei denn, daß er den
Empfänger ermächtigt hat, sich mit der Verwaltung
zu verständigen, die dessen Konto
führt.
2. Für die Nachfrage und das Auskunftsersuchen
wegen eines Überweisungsauftrages
kann die gleiche Gebühr eingehoben werden
wie für die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
nach einer Briefsendung.
3. Nachfragen sind nur innerhalb eines
Jahres zulässig, gerechnet von dem dem Überweisungsauftrage
folgenden Tage an. Jede
Verwaltung muß jedoch einfachen, nach Ablauf
dieser Frist gestellten Ansuchen um Auskunft
entsprechen, mit denen sie von einer
anderen Verwaltung wegen Überweisungsaufträgen
befaßt wird, die weniger als zwei
Jahre zurückliegen.
4. Ist eine Nachfrage durch einen dienstlichen
Verstoß veranlaßt worden, so wird die Nachfragegebühr
zurückerstattet.
Kapitel IV.
Haftpflicht.
Artikel 13.
Umfang der Haftpflicht.
1. Die Verwaltungen haften für die Irrtümer,
die durch ihren Dienst bei der Gutschrift
von Überweisungen auf Postscheckkonten begangen
werden, und für irrige Angaben in den
Überweisungslisten oder in den telegraphischen
Überweisungen, die sie den anderen Verwaltungen
übermitteln.
2. Die Haftpflicht bleibt auf die Zurückzahlung
des dem Kontoinhaber angelasteten
Betrages beschränkt.
3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen,
die bei Übermittlung und Aus-
führung der Überweisungsaufträge entstehen
können.
Artikel 14.
Ausnahmen vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit
nicht auf andere Art erwiesen ist,
wegen Vernichtung der dienstlichen
Schriftstücke durch höhere Gewalt über
die Überweisung keinen Nachweis erbringen
können;
b) wenn der Inhaber des belasteten Kontos
innerhalb der im Artikel 12 vorgesehenen
einjährigen Frist keine Nachfrage gestellt
hat.
Artikel 15.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Die Verantwortlichkeit trifft die Verwaltung,
in deren Dienstbereich der Irrtum
begangen worden ist. Fällt dieser beiden Verwaltungen
zur Last oder kann die Verantwortlichkeit
nicht festgestellt werden, so haben sie
zu gleichen Teilen zur Rückzahlung beizutragen.
2. Die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 2
und 3, des Übereinkommens, betreffend die
Postanweisungen, sind auch auf telegraphische
Überweisungen anwendbar.
Artikel 16.
Zurückzahlung der dem Ersatzwerber
geschuldeten Beträge.
1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des
dem Ersatzwerber gebührenden Betrages obliegt
der Verwaltung, bei der der Anspruch
erhoben wurde; dieser bleibt das Rückgriffsrecht
gegenüber der verantwortlichen Verwaltung
vorbehalten.
2. Die Zurückzahlung muß erfolgen, sobald
die Haftpflicht des Dienstes festgestellt
worden ist.
3. Von der vermutlich verantwortlichen Verwaltung,
die nach einer Aufforderung nicht
binnen sechs Monaten geantwortet hat, wird
angenommen, daß sie ihre Haftpflicht stillschweigend
anerkannt hat.
Artikel 17.
Zurückerstattung an die Gläubigerverwaltung.
Die verantwortliche Verwaltung muß die
Verwaltung, die die Rückzahlung geleistet hat,
binnen drei Monaten entschädigen, gerechnet
vom Tage der Abfertigung der Mitteilung über
die Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist hat sie
Verzugszinsen von 5 v. H. jährlich zu zahlen.
Kapitel V.
Abrechnung.
Artikel 18.
Bezug der Gebühren.
Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen
Gebühren zur Gänze.
Artikel 19.
Abrechnung der überwiesenen Beträge.
Aufstellung der Restschuld und
Zinsen.
1. Die Verwaltungen stellen für jeden Werktag
und für jedes beteiligte Land eine Rechnung
auf, die die Summen der an dem betreffenden
Tage empfangenen und abgesendeten
Überweisungslisten zusammenfaßt.
2. Die Beträge dieser Rechnungen werden
grundsätzlich gegeneinander abgeglichen. Zu
diesem Zwecke wird die geringere Forderung
in die Währung der größeren Forderung nach
dem Durchschnitt der Wechselkurse umgerechnet,
die an den Börsen oder durch die von jedem
Lande besonders bestimmten Banken am
letzten Tage der Kursbewertung amtlich festgesetzt
sind, der dem Tage vorangeht, auf
den sich die Rechnung bezieht. Diese mittleren
Kurse müssen einheitlich auf vier Dezimalstellen
berechnet werden.
3. Die Verwaltung, die aus irgendeinem
Grunde den gegenseitigen Ausgleich nicht
durchzuführen wünscht, kann erklären, daß
sie die Gesamtschuld auf einmal begleichen
wird.
4. Der Ausgleich erfolgt täglich. Die Verwaltungen
können jedoch übereinkommen, die
Gesamtsummen mehrerer Tage in eine Rechnung
zusammenzufassen.
5. Die aus jeder Rechnung sich ergebende
Restschuld ist von einem Zeitpunkt an und zu
einem Satz verzinslich, die die vertragschließenden
Länder einvernehmlich festsetzen. Der
Zinsfuß darf 5 v. H. jährlich nicht übersteigen.
Artikel 20.
Zahlung der Restschuld. Verzugszinsen.
1. Für die Zahlung der Restschuld kann jede
Verwaltung bei der Verwaltung eines anderen
vertragschließenden Landes in irgendeiner
Form ein Guthaben in der Währung dieses
Landes unterhalten. Reicht dieses Guthaben
zur Ausführung der Aufträge nicht aus, so sind
die Überweisungen dessenungeachtet den
Konten der Empfänger gutzuschreiben.
2. Das Guthaben kann auch zur Begleichung
der Restschulden aus allen anderen Post-,
Telegraphen- und Fernsprechabrechnungen
dienen. Es darf aber ohne Zustimmung der
Verwaltung, die es unterhält, zu keinem anderen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit
die Zahlung der Restschuldbeträge verlangen.
Sie setzt gegebenenfalls den Tag fest, an dem
die Zahlung stattfinden muß, wobei die Entfernungen
zu berücksichtigen sind. Hat die
Schuldnerverwaltung nicht fristgemäß gezahlt,
so wird der im Artikel 19, § 5, festgesetzte
Zinsfuß um 2 v. H. jährlich erhöht, gerechnet
vom sechsten Tage an, der dem Verfallstage
folgt.
4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über
die Aufstellung und Begleichung der Rechnungen
dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen,
wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot
usw., berührt werden.
Artikel 21.
Vierteljährliche Hauptrechnung.
Am Schlusse jedes Vierteljahres übersenden
die Verwaltungen, die die täglichen Rechnungen
aufstellen, den in Betracht kommenden
Verwaltungen eine Zusammenstellung dieser
Rechnungen, der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls
der angerechneten Zinsen zur Anerkennung.
Die Restschuld dieser vierteljährlichen
Hauptrechnung wird auf das folgende
Vierteljahr übertragen. Die Verwaltungen
können vereinbaren, die Zusammenstellung
durch die Angabe des endgültigen Restbetrages
der Rechnungen zu ersetzen.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 22.
Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos
im Auslande.
1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines
Postscheckkontos in einem fremden Lande,
das mit der Verwaltung des Landes, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr
unterhält, ist diese Verwaltung
verpflichtet, der Verwaltung, die das
Konto führen soll, bei der Prüfung des Antrages
behilflich zu sein.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese
Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt
und Beschleunigung durchzuführen, ohne daß
sie jedoch hiefür eine Verantwortung zu übernehmen
haben.
3. Die Verwaltung des Landes, in dem der
Kontoinhaber wohnt, vermittelt auf Ersuchen
der kontoführenden Verwaltung soweit
als möglich auch Auskünfte über Veränderungen
der Rechtsfähigkeit des Kontoinhabers.
Artikel 23.
Verzeichnis der Kontoinhaber.
1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung
der ihr Konto führenden Verwaltung die
von den anderen Verwaltungen herausgegebenen
Verzeichnisse der Kontoinhaber zu
den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlanddienste
festgesetzten Preisen erhalten.
2. Die Verwaltungen übersenden einander
unentgeltlich die für den Dienstgebrauch erforderlichen
Verzeichnisse.
Artikel 24.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I
und II des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen
des Artikels 11 gelten auch für
die Postüberweisungen.
Artikel 25.
Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen eingebrachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen eingebrachten Vorschläge
(Art. 21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt ;
b) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 12 des Vertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 26.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Übereinkommen in
einem Stücke unterzeichnet, das in den
Archiven der Regierung der Französischen
Republik verwahrt bleiben und von dem jedem
Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Übereinkommen,
betreffend die Postaufträge,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, Chile, der Republik
Columbien, der Republik Cuba,
Dänemark, der Dominikanischen Republik,
Ägypten, Spanien, der Gesamtheit
der spanischen Kolonien, Finnland,
Frankreich, Algerien, Griechenland,
der Republik Haïti, der Republik
Honduras, Ungarn, der Republik Island,
Italien, Libanon, Luxemburg,
Marokko (mit Ausschluß der spanischen
Zone), Marokko (spanische
Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden,
Curaçao und Surinam, Niederländisch-
Indien, Polen, Portugal,
den portugiesischen Kolonien in Westafrika,
den portugiesischen Kolonien
in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,
der Republik San-Marino,
Siam, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei,
Tunis, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan,
den Vereinigten Staaten von
Venezuela, Jemen und der Bundes-
Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmung.
Artikel 1.
Bedingungen des Postauftragsdienstes.
Der Austausch von Postaufträgen zwischen
den vertragschließenden Ländern, deren Ver-
waltungen die Einrichtung dieses Dienstes
vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses
Übereinkommens.
Kapitel II.
Gegenstand des Dienstes.
Artikel 2.
Zur Einziehung zugelassene
Forderungsurkunden.
1. Zur Einziehung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,
Rechnungen, Anweisungen,
Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine,
abgelaufene Wertpapiere sowie überhaupt
alle Handels- und sonstigen, ohne Kosten
zahlbaren Wertpapiere.
2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung
von Zins- oder Gewinnanteilscheinen
und von abgelaufenen Wertpapieren nicht
befassen können, teilen dies den anderen
Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
mit.
Artikel 3.
Proteste. Klagen.
Die Verwaltungen können es übernehmen,
Handelspapiere protestieren und Forderungen
gerichtlich einklagen zu lassen. Sie
setzen einverständlich die dazu erforderlichen
Bestimmungen fest.
Kapitel III.
Aufgabe der Postaufträge.
Artikel 4.
Angabe des Betrages der Forderungsurkunden.
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
ist der Betrag, der auf die Forderungsurkunden
einzuziehen ist, in der Währung des mit der
Einziehung beauftragten Landes anzugeben.
Artikel 5.
Aufgabe der Forderungsurkunden.
Gebühr.
1. Die Forderungsurkunden sind in einem
freigemachten Einschreibbrief aufzugeben, den
der Absender unmittelbar an das mit der
Einziehung des Betrages beauftragte Postamt
zu richten hat.
2. Die Gebühr für die Sendung darf die
Gebühr für einen Einschreibbrief des gleichen
Gewichtes nicht überschreiten.
Artikel 6.
Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden.
1. Die Zahl der einer Sendung beigeschlossenen
Forderungsurkunden ist nicht beschränkt;
die Forderungsurkunden können von verschiedenen
Schuldnern einziehbar sein, jedoch unter
dem Vorbehalt, daß sie nicht an verschiedenen
Fälligkeitstagen einzuziehen sind, daß die
Schuldner zum Bereich des gleichen Bestimmungspostamtes
gehören und daß die Aufträge zugunsten
oder für Rechnung der gleichen Person
auszuführen sind.
2. Der für einen Auftragsbrief einzuziehende
Gesamtbetrag darf den im Bestimmungslande
für Postanweisungen zulässigen Höchstbetrag
nicht übersteigen, sofern die Verwaltungen
nicht einvernehmlich einen höheren Betrag
festsetzen.
Artikel 7.
Verbote.
Es ist verboten
a) auf den Forderungsurkunden Angaben
zu machen, die sich nicht auf die Urkunden
selbst beziehen ;
b) den Forderungsurkunden Briefe oder
Zettel beizufügen, die als Mitteilungen
zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner dienen können ;
c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere
Angaben zu machen, als der Vordruck
erfordert.
Kapitel IV.
Einziehung der Forderungsbeträge.
Artikel 8.
Einzuziehende Beträge und Unzulässigkeit
von Teilzahlungen.
1. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes
bei der Einziehung der Forderungsbeträge,
wenn ihre Inlandgesetzgebung dies
verlangt, Bruchteile der Währungseinheit vernachlässigen
oder den einzuziehenden Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
2. Der auf eine Urkunde einzuziehende
Betrag muß vollständig und auf einmal bezahlt
werden, sonst gilt die Annahme als
verweigert.
Artikel 9.
Einzugs- oder Vorzeigegebühr.
1. Jede zur Einlösung vorgewiesene Urkunde
unterliegt, ob sie eingelöst wurde oder
nicht, einer Gebühr von 20 Centimen, die
je nach dem Falle Einzugs- oder Vorzeigegebühr
heißt und gegebenenfalls vom eingezogenen
Betrag abgezogen wird.
2. Dieser Gebühr unterliegen Urkunden
nicht, die wegen einer Unregelmäßigkeit oder
wegen fehlerhafter Anschrift nicht zur Einlösung
vorgewiesen werden konnten und deshalb
an den Absender zurückgeleitet werden.
Artikel 10.
Flüssigmachung des eingezogenen Betrages.
1. Die eingezogenen Beträge, die den
gleichen Postauftrag betreffen, werden nach
Abzug der im § 3 vorgesehenen Gebühren
zugunsten des Aufgebers mit Postanweisung
überwiesen. Wenn die Vorschriften des Aufgabelandes
es zulassen, so kann der Auftraggeber
verlangen, daß die Postanweisung an
Stelle seiner Anschrift die Bezeichnung des
Inhabers und der Nummer eines im Aufgabelande
geführten Postscheckkontos und des
Amtes trägt, das dieses Konto führt.
2. Wenn die beteiligten Verwaltungen es
zulassen, kann die Flüssigmachung auch
durch Einzahlung auf ein Postscheckkonto im
Bestimmungslande oder durch Überweisung
auf ein solches Konto im Aufgabelande der
Sendung erfolgen.
3. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich
zusammen
a) aus der Einzugsgebühr und gegebenenfalls
aus der Vorzeigegebühr für nicht eingelöste
Urkunden;
b) aus den gegebenenfalls für die Urkunden
entfallenden Stempelgebühren;
c) aus der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr
oder, im Falle der Einzahlung
auf ein Postscheckkonto im Bestimmungslande,
aus der Einzahlungsgebühr für
den Inlanddienst oder, im Falle der
Überweisung auf ein Konto im Aufgabelande,
aus der Überweisungsgebühr.
Diese Gebühren werden nach dem eingezogenen
Gesamtbetrage berechnet, der
nach Abzug der unter a) und b) angegebenen
Gebühren verbleibt;
d) aus einer festen Gebühr von 10 Centimen
im Verkehr innerhalb eines Erdteiles und
von 40 Centimen im Verkehr zwischen
Erdteilen, wenn der Absender die Bücksendung
der Auftragspostanweisung auf
dem Luftwege verlangt.
4. Die Auftragspostanweisungen sind bis
zu dem von den Verwaltungen nach Artikel 6,
§ 2, festgesetzten Höchstbetrag zulässig.
Artikel 11.
Zurücksendung der nicht eingelösten
Forderungsurkunden.
1. Die Urkunden, die innerhalb der in der
Ausführungsvorschrift festgesetzten Frist
nicht eingelöst werden konnten und die nicht
an eine namentlich bezeichnete dritte Person
auszufolgen sind, werden gebührenfrei an das
Aufgabeamt zurückgeleitet.
2. Sind keine Urkunden eingelöst worden
oder reichen die eingezogenen Beträge zur
vollständigen Deckung der Vorzeigegebühren
nicht aus, so werden diese vom Aufgeber des
Postauftrages eingehoben.
3. Die mit der Einziehung beauftragte
Verwaltung ist zu keiner Maßnahme zur
Wahrung der Gläubigerrechte oder Feststellung
der Nichtzahlung verpflichtet.
Kapitel V.
Zurückforderung und Berichtigungen. Nach-
und Zurücksendung. Nachfragen.
Artikel 12.
Zurückforderung von Postaufträgen.
Berichtigung des Verzeichnisses.
1. Solange das Bestimmungspostamt die
Urkunden noch in seiner Verwahrung hat,
kann der Absender unter den im Artikel 54
des Vertrages für Briefsendungen festgesetzten
Bedingungen die ganze Sendung oder eine oder
mehrere der darin enthaltenen Urkunden
zurückfordern oder, im Falle eines Irrtumes,
die Angaben im Verzeichnis berichtigen lassen.
2. Wird eine Berichtigung des Verzeichnisses
auf telegraphischem Wege verlangt, so
wird außer der Gebühr für das Telegramm
noch die Gebühr für einen Einschreibbrief
der 1. Gewichtsstufe eingehoben.
Artikel 13.
Nachsendung. Fehlgeleitete Urkunden.
1. Im Falle der Änderung des Wohnortes
eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des
Bestimmungslandes werden die Forderungsurkunden
nachgesendet. Das gleiche gilt für
Urkunden, die für Personen bestimmt sind,
die in einem Ortsteil wohnen, der zum Zustellbereich
eines anderen Postamtes gehört.
2. Besteht ein Postauftrag aus Urkunden,
von denen keine durch das Bestimmungspostamt
eingelöst werden kann, so wird
er an das Aufgabepostamt zurückgesendet;
wenn alle Schuldner zum Zustellbereiche eines
anderen Postamtes des Bestimmungslandes
gehören, wird der Postauftrag an dieses Amt
geleitet.
3. Kann ein Teil der in einem Postauftrag enthaltenen
Urkunden vom Bestimmungspostamte
nicht eingelöst werden, so werden diese
an den Aufgeber zurückgesendet und die
anderen Urkunden dem Einlösungsverfahren
unterzogen.
4. Für diese Nachsendungen wird keine
Ergänzungsgebühr eingehoben.
Artikel 14.
Zurücksendung der nicht einlösbaren
Urkunden.
Die Urkunden, die aus irgendeinem Grunde
nicht eingelöst werden konnten, werden auf die
durch die Ausführungsvorschrift vorgeschriebene
Art dem Auftraggeber zurückgesendet.
Artikel 15.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
Die Bestimmungen des Artikels 56 des Vertrages
gelten auch für Nachfragen und für
Auskunftsersuchen nach Postaufträgen.
Kapitel VI.
Haftung.
Artikel 16.
Anwendung von besonderen Bestimmungen
des Vertrages.
Die Bestimmungen der Artikel 59, 60, 62
bis 65 des Vertrages und 6 bis 12 des Übereinkommens,
betreffend die Nachnahmesendungen,
sind auch auf den Postauftragsverkehr anwendbar.
Im übrigen gelten die im Artikel 12 des
erwähnten Übereinkommens vorgesehenen Bestimmungen,
betreffend Nachnahmepostanweisungen,
die den Empfängern nicht ausgezahlt
werden konnten, sinngemäß auch für
die nach Artikel 10, §§ 1 und 2, erteilten Überweisungsaufträge,
die dem im Aufgabelande
der Sendung gehaltenen, vom Aufgeber bezeichneten
Postscheckkonto nicht gutgeschrieben
werden können.
Artikel 17.
Haftpflicht im Falle des Verlustes von
Forderungsurkunden.
Gehen Urkunden nach Eröffnung der Sendung
bei dem mit der Einziehung oder mit
der Rückgabe an den Aufgeber betrauten Amte
verloren, so hat die verantwortliche Verwaltung
dem Aufgeber den wirklichen Schaden
zu ersetzen, wobei der Ersatz den für den
Verlust einer Einschreibsendung vorgesehenen
Betrag nicht überschreiten darf.
Artikel 18.
Verzögerungsfälle.
Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen
a) bei der Übersendung oder Vorweisung
der Urkunden ;
b) bei der Protesterhebung oder bei gerichtlichen
Klagen, wenn sie diesen
Dienst nach den Bestimmungen des
Artikels 3 übernommen haben.
Kapitel VII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 19.
Bezug der Gebühren.
Über die Gebühr für eine Sendung, die
Forderungsurkunden enthält, sowie über die
Einzugs- und Vorzeigegebühren und gegebenenfalls
über die feste Gebühr für die Benützung
des Luftweges bei der Rücksendung der Auftragspostanweisung
wird zwischen den beteiligten
Verwaltungen nicht abgerechnet.
Artikel 20.
Am Postauftragsdienst teilnehmende
Ämter.
Die Verwaltungen müssen zum Postauftragsdienst
alle Postämter zulassen, die am zwischenstaatlichen
Postanweisungsverkehr teilnehmen.
Artikel 21.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I
und II des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen
des Artikels 11 gelten auch für
dieses Übereinkommen.
Artikel 22.
Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel
21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 19, 22 und 23 dieses
Übereinkommens und 101 bis 104, 106,
107, 109, 111 bis 114 und 118 seiner Ausführungsvorschrift
handelt ;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Abänderung anderer als der im vorhergehenden
Absatz erwähnten Bestimmungen
dieses Übereinkommens
und der Artikel 108,110 und 115 seiner
Ausführungsvorschrift handelt ;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Abänderung der anderen Artikel
der Ausführungsvorschrift oder um die
Auslegung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den
Fall einer Meinungsverschiedenheit, der
dem in Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 23.
Inkrafttreten und Dauer des
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Übereinkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt
bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift
übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
Übereinkommen,
betreffend den Bezug von
Zeitungen und Zeitschriften,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, der Volksrepublik
Bulgarien, Chile, der Republik
Columbien, der Republik Cuba, Dänemark,
der Dominikanischen Republik,
Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der
spanischen Kolonien, Finnland, Frankreich,
Algerien, Griechenland, der Republik
Haïti, der Republik Honduras,
Ungarn, Italien, der Republik Liberia,
Luxemburg, Marokko (mit Ausschluß
der spanischen Zone), Marokko (spanische
Zone), Norwegen, Paraguay,
den Niederlanden, Polen, Portugal,
den portugiesischen Kolonien in Westafrika,
den portugiesischen Kolonien
in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien,
der Republik San-Marino,
Siam, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei,
Tunis, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan,
den Vereinigten Staaten von Venezuela,
Jemen und der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 4 des am 5. Juli 1947 zu
Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmung.
Artikel 1.
Bedingungen für die Einrichtung des
Zeitungsdienstes.
1. Der Postzeitungsdienst zwischen den vertragschließenden
Ländern, deren Verwaltungen
die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren,
unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
2. Die Zeitschriften werden hinsichtlich
des Bezuges den Zeitungen gleichgehalten.
Kapitel II.
Bezugsbedingungen. Gebühren.
Artikel 2.
Bestellungen.
1. Die Postämter eines jeden Landes
nehmen Bestellungen auf die in den Vertragsländern
erscheinenden Zeitungen an, deren
Herausgeber sich mit dem Auslandsvertrieb
durch Vermittlung der Post einverstanden
erklärt haben.
2. Sie nehmen auch Bestellungen auf Zeitungen
aller anderen Länder an, die einzelne
Verwaltungen zu liefern in der Lage sind.
3. Nach den Bestimmungen des Artikels 49
des Vertrages hat jedes Land das Recht,
Bestellungen auf Zeitungen nicht zuzulassen,
die von der Beförderung oder Zustellung auf
seinem Gebiete ausgeschlossen sind.
Artikel 3.
Erlaßpreis.
1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest,
zu denen sie den anderen Verwaltungen die
Zeitungen ihres Landes und gegebenenfalls
die Zeitungen jeder anderen Herkunft liefert.
2. Diese Preise dürfen die von den Beziehern
im Inlande eingehobenen nicht übersteigen,
vorbehaltlich gegebenenfalls des Zuschlages
an Durchgangsgebühren, die die Ursprungsverwaltung
den Durchgangsverwaltungen
nach den Bestimmungen des Vertrages
zahlen muß. Für die Festsetzung des Erlaßpreises
werden die Durchgangsgebühren im
vorhinein nach Durchschnittsbeträgen berechnet,
wobei als Grundlage die Erscheinungsweise
und das Durchschnittsgewicht der
Zeitungen genommen wird.
Artikel 4.
Bezugspreis.
1. Die Bestimmungsverwaltung rechnet den
Erlaßpreis in die eigene Währung um. Nehmen
die Verwaltungen am Postanweisungsübereinkommen
teil, so rechnen sie nach dem für
Postanweisungen geltenden Umrechnungsverhältnis
um, falls sie sich nicht auf ein
mittleres Umrechnungsverhältnis einigen.
2. Die Bestimmungsverwaltung setzt den
Preis fest, den der Bezieher zu zahlen hat,
indem sie zum Erlaßpreis eine Versand-,
Bestell- oder Zustellgebühr hinzurechnet, die ihr
angemessen erscheint; diese Gebühren dürfen
jedoch die für den Inlandbezug eingehobenen
nicht übersteigen. Außerdem rechnet sie gegebenenfalls
noch die durch die Gesetzgebung
ihres Landes vorgeschriebene Stempelgebühr
hinzu.
3. Der Bezugspreis wird bei der Bestellung
für die ganze Bezugszeit eingehoben.
Artikel 5.
Preisänderungen.
1. Preisänderungen müssen der Hauptverwaltung
des Bestimmungslandes oder einem
hiefür besonders bezeichneten Amte spätestens
einen Monat vor Beginn der Bezugszeit bekanntgegeben
werden, auf die sie sich beziehen.
Sie gelten für die Bestellungen, die für diese
Bezugszeit gemacht werden.
2. Für Zeitungen mit Jahres- oder
Halbjahresbezug treten Preisänderungen, die
später als einen Monat vor Beginn der Bezugszeit,
auf die sie sich beziehen, bekanntgegeben
werden, von dem Vierteljahr an in Kraft, das
mindestens einen Monat nach Bekanntgabe
der Preisänderung beginnt.
3. Die in den vorangehenden Absätzen angeführten
Preisänderungen gelten nicht für
Bestellungen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe
der neuen Preise bereits laufen.
Artikel 6.
Bezugszeiten. Verspätete Bestellungen.
1. Bestellungen können nur für die Bezugszeit
eines Jahres, eines halben Jahres oder
eines Vierteljahres gemacht werden. Ausnahmen
von dieser Regel sind bei unbestimmt
oder nur zeitweise erscheinenden Zeitungen
zulässig, die man auf die Dauer des Erscheinens
bestellen kann, ohne an die vorstehend
angegebenen Bezugszeiten gebunden zu sein.
2. Die Verwaltungen können übereinkommen,
nach Beginn der regelmäßigen Bezugszeiten
bei Jahres- oder Halbjahresbezug
Bestellungen für die restlichen Vierteljahre
und bei Vierteljahresbezug Bestellungen für die
restlichen Monate zuzulassen. Im letzteren
Falle können die Verwaltungen vereinbaren,
auch Bestellungen für den einen oder anderen
Monat des Vierteljahres zuzulassen.
3. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt
haben, haben keinen Anspruch auf die seit Beginn
der Bezugszeit erschienenen Nummern.
Artikel 7.
Fortdauer des Bezuges bei Rücktritt
einer Verwaltung vom Übereinkommen.
Tritt ein Land vom Postzeitungsübereinkommen
zurück, so müssen die laufenden
Bestellungen bis zum Ablauf der Bezugszeit
unter den Bedingungen des Übereinkommens
ausgeführt werden.
Artikel 8.
Verlegerstücke.
1. Die Verwaltungen können einvernehmlich
die Verleger ermächtigen, selbst Zeitungsbestellungen
zu sammeln und die Anschriften
der Bezieher unmittelbar dem Verlagspostamte
mitzuteilen. Dieses Verfahren ist nur mit
Zustimmung des Beziehers zulässig.
2. In solchen Fällen ist es Sache des Verlegers,
den Bezugspreis einzuheben und der
Verwaltung des Erscheinungsortes die den
beteiligten Verwaltungen zukommenden Gebühren
zu überweisen; die Verwaltung des
Erscheinungsortes hat diese Gebühren aufzuteilen.
3. Gebührenänderungen sind nur vom
Beginn des Vierteljahres an gültig, das dem
folgt, in dem sie den Hauptverwaltungen der
beteiligten Länder oder den dafür besonders
bestimmten Ämtern bekanntgegeben
worden sind. Diese Bekanntgabe muß spätestens
einen Monat vor Inkrafttreten der neuen
Gebühren erfolgen. Diese gelten nicht für
die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden
Bestellungen.
Artikel 9.
Zeitungsbeilagen.
Preislisten, geschäftliche Anzeigen, Werbeblätter
usw., die keinen eigentlichen Bestandteil
der Zeitung bilden, sondern ihr nur
beigegeben sind, unterliegen der Drucksachengebühr
; diese Gebühr kann nach Belieben der
Aufgabeverwaltung entweder bar verrechnet
oder auf eine der im Vertrage vorgesehenen
Freimachungsarten auf der Schleife, dem Umschlag
oder der Drucksache selbst entrichtet
werden.
Kapitel III.
Anschriftänderungen. Beschwerden.
Haftpflicht.
Artikel 10.
Anschriftänderungen.
1. Die Bezieher können bei Änderung ihres
Wohnortes, jedoch nur für einen die Bezugszeit
nicht übersteigenden Zeitraum, verlangen,
daß die Zeitung unmittelbar an ihre neue
Anschrift versendet werde, sei es innerhalb des
ursprünglichen Bestimmungslandes, sei es nach
einem anderen Vertragslande einschließlich
des Erscheinungslandes, sei es nach einem
am Übereinkommen nicht teilnehmenden
Lande.
2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung
hebt hiefür vom Bezieher eine besondere
Gebühr ein, die für einen Monat oder
einen Teil davon, gerechnet von Tag zu
Tag vom ersten Tag der Anschriftänderung
an, 20 Centimen für einmal wöchentlich oder
seltener erscheinende und 40 Centimen für
öfter als einmal wöchentlich erscheinende
Zeitungen beträgt.
3. Falls die Bestellung unmittelbar vom
Verleger gesammelt wurde, kann dieser gleichfalls
verlangen, daß die Zeitung an die neue
Anschrift des Beziehers gesendet werde. Die
Gebühr wird vom Verleger eingehoben.
4. Die Verwaltungen können jedoch für die
ganze Bezugszeit eine Einheitsgebühr einheben,
die 50 Centimen im ersten und 1 Franken im
zweiten, im § 2 vorgesehenen Falle nicht übersteigen
darf.
5. Diese Bestimmungen gelten auch für
Zeitungen, die ursprünglich für das Erscheinungsland
bestellt und dann in ein anderes
Land überwiesen werden.
6. In diesem Falle kann die Verwaltung des
Erscheinungslandes die einzuhebenden Gebühren
für solche Überweisungen nach ihrem Ermessen
festsetzen.
Artikel 11.
Beschwerden.
Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder
begründeten Beschwerde über Verspätungen
oder Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art
im Zeitungsdienste ohne Kosten für die Bezieher
nachzugehen.
Artikel 12.
Haftpflicht.
Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftpflicht für Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen, die den Verlegern obliegen.
Sie sind zu keiner Rückzahlung verpflichtet,
wenn eine Zeitung während der Bezugszeit
ihr Erscheinen einstellt oder unterbricht.
Kapitel IV.
Abrechnung.
Artikel 13.
Bezug der Gebühren.
Abgesehen von der Ausnahme des Artikels 8
behält jede Verwaltung die von ihr eingehobenen
Gebühren zur Gänze.
Artikel 14.
Rechnungen.
1. Die Rechnungen über gelieferte und
bestellte Zeitungen werden vierteljährlich
aufgestellt und von der Schuldnerverwaltung
in der gesetzlichen Währung des
Gläubigerlandes und innerhalb der in der
Ausführungsvorschrift festgesetzten Frist beglichen.
Falls keine andere Vereinbarung
besteht, wird die geringere Forderung in die
Währung der größeren auf die im Artikel 31
des Postanweisungsübereinkommens. angegebene
Weise umgerechnet.
2. Die Restschuld wird, wenn nichts anderes
vereinbart ist, mit Postanweisung beglichen.
Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen
sind gebührenfrei und dürfen
den im genannten Übereinkommen festgesetzten
Höchstbetrag überschreiten.
3. Rückständige Beträge werden zugunsten
der Gläubigerverwaltung mit 5 v. H. jährlich
verzinst.
Kapitel V.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 15.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen der Titel I
und II des Vertrages mit Ausnahme des
Artikels 11 gelten auch für dieses Übereinkommen.
Das gleiche gilt für die Vorschriften
des Kapitels I der Bestimmungen über die
Beförderung der Briefpostsendungen auf dem
Luftwege.
Artikel 16.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen eingebrachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen eingebrachten Vorschläge
(Art. 21 und 22 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 7, 9, 11 bis 14,16 und 17
dieses Übereinkommens sowie 101 bis 105
und 115 seiner Ausführungsvorschrift
handelt ;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Abänderung der Bestimmungen der
Artikel 106, 108, 109, 112 und 113 der
Ausführungsvorschrift handelt ;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Abänderung der anderen Artikel
dieses Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
sowie um die Auslegung
der Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den
Fall einer Meinungsverschiedenheit, der
dem im Artikel 12 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 17.
Inkrafttreten und Dauer des
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1948
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Übereinkommen in
einem Stücke unterzeichnet, das in den
Archiven der Regierung der Französischen
Republik verwahrt bleiben und von dem jedem
Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 5. Juli 1947.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich gewissenhafte Erfüllung dieser
Übereinkommen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Juli 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Verkehr
Übeleis
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Vertrag und den Übereinkommen des Weltpostvereines
wurde am 25. August 1948 bei der Regierung der französischen Republik hinterlegt.
Der Weltpostvertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Übereinkommen sind gemäß
ihren Schlußbestimmungen am 1. Juli 1948 in Kraft getreten.
Bis zum 26. November 1949 haben folgende Staaten den Weltpostvertrag und die einzelnen,
nachstehend angeführten Übereinkommen ratifiziert oder sind ihnen beigetreten
Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das Übereinkommen zwischen
der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein sowie die Bestimmungen
über die Beförderung von Briefpostsendungen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll
Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Belgisch-Kongo, Sozialistische Sowjetrepublik
Bjelorußland, Bulgarien, Burma, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland,
Großbritannien und Nord-Irland, ebenso namens der Gesamtheit der britischen Überseegebiete,
Indien, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Neuseeland,
Niederlande, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Südafrikanische
Union, Thailand, Tschechoslowakei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Staaten von Amerika.
Übereinkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe samt Schlußprotokoll
Ägypten, Albanien, Belgien, Belgisch-Kongo, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland,
Bulgarien, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Großbritannien und Nordirland, ebenso
namens der Gesamtheit der britischen Überseegebiete, Indien, Island, Italien, Jugoslawien,
Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Rumänien, San-Marino,
Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Übereinkommen, betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll und die Bestimmungen
über die Beförderung von Postpaketen auf dem Luftwege samt Schlußprotokoll
Ägypten, Afghanistan, Albanien, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Finnland, Indien,
Island, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Pakistan,
Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.
Übereinkommen, betreffend die Nachnahmesendungen
Ägypten, Albanien, Belgien, Belgisch-Kongo, China, Dänemark, Finnland, Island, Italien,
Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand,
Tschechoslowakei.
Übereinkommen, betreffend die Postanweisungen samt Anhang, betreffend die Postreisegutscheine
Ägypten, Albanien, Belgien, Belgisch-Kongo, Bulgarien, China, Dänemark, Finnland, Island,
Italien, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino,
Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.
Übereinkommen, betreffend die Postüberweisungen
Belgien, Belgisch-Kongo, Dänemark, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Rumänien, San-Marino, Schweiz, Tschechoslowakei.
Übereinkommen, betreffend die Postaufträge
Ägypten, Belgien, Belgisch-Kongo, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Jugoslawien,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.
Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften
Ägypten, Belgien, Belgisch-Kongo, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Jugoslawien,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, San-Marino, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei.