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42_1947 AT

42. Verordnung: Errichtung einer Zentral-Evidenzstelle in Angelegenheiten der Bekämpfung von Verletzungen der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Errichtung einer Zentral-Evidenzstelle in Angelegenheiten der Bekämpfung von Verletzungen der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung.

Auf Grund des Artikels II, § 19, Abs. (3),

des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember

1929, B. G. Bl. Nr. 393, in Verbindung mit. § 3,

Albs. (2), Z. 2, des Behörden-Überleitungsgesetzes

vom 20. Juli 1945, St.G. Bl. Nr. 94, wird verordnet

§ 1. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien wird

mit der Führung von Zentral-Evidenzen in Angelegenheiten

der Bekämpfung von Verletzungen

der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung

betraut. In diesem Wirkungsbereich

führt die Bundespolizeidirektion Wien die Bezeichnung

„Zentral-Evidenizstelle für Devisenstrafsachen".

(2) Der Zentral-Evidenzstelle für Devisenstrafsachen

obliegt

1. Die Sammlung aller Nachrichten, die zur

Ermittlung und Bekämpfung von Verletzungen

der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung

dienen.

2. Die Anlage einer Vormerksammlung über

alle ihr bekannt werdenden Personen, die sich

einer Verletzung der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung

schuldig gemacht haben

oder einer solchen verdächtig gewesen sind, sowie

die Sammlung aller erforderlichen Behelfe

zur Verfolgung dieser Personen, Sammlung ihrer

Lichtbilder und Fingerabdrücke und die Verzeichnung

der geübten Methoden des Schleichhandels

und des Schmuggels und dergleichen. Sie

hat dieses. Material sowohl den Zollbehörden,

denen die Überwachung der Ein- und Ausfuhr

obliegt, wie auch den Sicherheitsbehörden zur

Verfügung zu stellen, diese Behörden bei einschlägigen

Amtshandlungen zu beraten und

durch Auskünfte sowie auf sonst zweckdienliche

Weise zu unterstützen.

3. Die ständige Fühlungnahme mit den zur

Ahndung von Verletzungen der Vorschriften

über die Devisenbewirtschaftung zuständigen Behörden

in den Bundesländern und mit den mit

gleichen Aufgaben (befaßten Dienststellen des

Auslandes; sie ist berechtigt, mit diesen Auslandsbehörden

unmittelbar zu verkehren, Vormerkungsmaterial

zu tauschen und Rechtshilfe

nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu

leisten.

4. Die fallweise Ausarbeitung von Gutachten

und Vorschlägen im Interesse einer wirksamen

Bekämpfung von Verletzungen der Vorschriften

über die Devisenbewirtschaftung.

§ 2. Die Bundespolizeidirektion Wien wird

ermächtigt, mit ihren Organen außerhalb des

eigenen Amtsbereiches innerhalb des Bundesgebietes

bei Amtshandlungen anderer Sicherheitsbehörden

zur Bekämpfung von Verletzungen

der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung

mitzuwirken.

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