42. Verordnung: Errichtung einer Zentral-Evidenzstelle in Angelegenheiten der Bekämpfung von Verletzungen der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels II, § 19, Abs. (3),
des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember
1929, B. G. Bl. Nr. 393, in Verbindung mit. § 3,
Albs. (2), Z. 2, des Behörden-Überleitungsgesetzes
vom 20. Juli 1945, St.G. Bl. Nr. 94, wird verordnet
§ 1. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien wird
mit der Führung von Zentral-Evidenzen in Angelegenheiten
der Bekämpfung von Verletzungen
der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung
betraut. In diesem Wirkungsbereich
führt die Bundespolizeidirektion Wien die Bezeichnung
„Zentral-Evidenizstelle für Devisenstrafsachen".
(2) Der Zentral-Evidenzstelle für Devisenstrafsachen
obliegt
1. Die Sammlung aller Nachrichten, die zur
Ermittlung und Bekämpfung von Verletzungen
der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung
dienen.
2. Die Anlage einer Vormerksammlung über
alle ihr bekannt werdenden Personen, die sich
einer Verletzung der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung
schuldig gemacht haben
oder einer solchen verdächtig gewesen sind, sowie
die Sammlung aller erforderlichen Behelfe
zur Verfolgung dieser Personen, Sammlung ihrer
Lichtbilder und Fingerabdrücke und die Verzeichnung
der geübten Methoden des Schleichhandels
und des Schmuggels und dergleichen. Sie
hat dieses. Material sowohl den Zollbehörden,
denen die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
obliegt, wie auch den Sicherheitsbehörden zur
Verfügung zu stellen, diese Behörden bei einschlägigen
Amtshandlungen zu beraten und
durch Auskünfte sowie auf sonst zweckdienliche
Weise zu unterstützen.
3. Die ständige Fühlungnahme mit den zur
Ahndung von Verletzungen der Vorschriften
über die Devisenbewirtschaftung zuständigen Behörden
in den Bundesländern und mit den mit
gleichen Aufgaben (befaßten Dienststellen des
Auslandes; sie ist berechtigt, mit diesen Auslandsbehörden
unmittelbar zu verkehren, Vormerkungsmaterial
zu tauschen und Rechtshilfe
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu
leisten.
4. Die fallweise Ausarbeitung von Gutachten
und Vorschlägen im Interesse einer wirksamen
Bekämpfung von Verletzungen der Vorschriften
über die Devisenbewirtschaftung.
§ 2. Die Bundespolizeidirektion Wien wird
ermächtigt, mit ihren Organen außerhalb des
eigenen Amtsbereiches innerhalb des Bundesgebietes
bei Amtshandlungen anderer Sicherheitsbehörden
zur Bekämpfung von Verletzungen
der Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung
mitzuwirken.