42. Verordnung: Bildung und Geschäftsführung der besonderen Vereinskommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Verfassungsgesetzes
vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 102, über vereinsrechtliche
Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Die Zentralleitungen der drei anerkannten
demokratischen Parteien Österreichs
(sozialistische Partei Österreichs [Sozialdemokraten
und Revolutionäre Sozialisten],
Österreichische Volkspartei und Kommunistische
Partei Österreichs) haben dem Staatsamt für
Inneres je zehn Personen für die bei dem Staatsamt
zu bildende besondere Vereinskommission
vorzuschlagen. Die Vorschläge haben den vollständigen
Namen, die Geburtsdaten, den Beruf
und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Personen
zu enthalten.
(2) In den Vorschlag dürfen nur solche Personen
aufgenommen werden, die das 30. Lebensjahr
überschritten haben. Nach Möglichkeit sind
Personen, die ihren Wohnsitz in verschiedenen
Ländern der Republik Österreich haben, in den
Vorschlag aufzunehmen.
§ 2. (1) Das Staatsamt für Inneres bestellt von
den nach § 1 vorgeschlagenen Personen von jeder
Partei zwei Personen als Mitglieder und je
weitere vier Personen als Ersatzmitglieder der
besonderen Vereinskommission.
(2) Wenn aus welchen Gründen immer die
Zahl der Mitglieder der besonderen Vereinskommission
unter die gesetzliche Zahl sinkt, hat das
Staatsamt für Inneres neue Vorschläge von den
Parteileitungen einzuholen, die die doppelte Anzahl
von Personen umfassen müssen, als Komissionsmitglieder
beziehungsweise Ersatzmitglieder
zu bestellen sind.
§ 3. (1) Der Staatssekretär für Inneres beruft
die Kommissionsmitglieder und die erforderliche
Anzahl von Ersatzmitgliedern zu den
Sitzungen der besonderen Vereinskommission
ein. In der Ladung ist die Tagesordnung der
Sitzung anzugeben.
(2) Bei Anberaumung der Sitzungen ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß jeder Fall, der der besonderen
Vereinskommission zur Entscheidung
vorgelegt wird, nach Möglichkeit längstens innerhalb
von dreißig Tagen nach dem Einlangen des
Aktes beim Vorsitzenden der Kommission zur
Entscheidung vorgelegt wird.
§ 4. Der Staatssekretär für Inneres oder ein von
ihm bestellter Vertreter führt den Vorsitz in
der besonderen Vereinskommission. Mit der Vertretung
des Staatssekretärs kann entweder ein
Unterstaatssekretär oder ein rechtskundiger Beamter
des Staatsamtes für Inneres betraut
werden.
§ 5. Die besondere Vereinskommission ist beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden je
zwei Mitglieder jeder der im § 1 genannten politischen
Parteien anwesend sind. Sie entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 6. Die Kommission kann die Antragsteller
und die zu Mitgliedern eines provisorischen Vereinsvorstandes
vorgeschlagenen Personen zum
persönlichen Erscheinen vorladen, Auskunftspersonen
einvernehmen und die Durchführung
von Erhebungen durch das Staatsamt für Inneres
anordnen.
§ 7. Jeder Sitzung der besonderen Vereinskommission
ist ein Schriftführer aus dem Stand
der Bediensteten des Staatsamtes für Inneres beizuziehen.
Dieser hat ein Protokoll über die
Sitzung zu führen. Die Entscheidungen der Kommission
sind mit den wesentlichen Entscheidungsgründen
in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, allen anwesenden
Kommissionsmitgliedern und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8. Die Kanzleigeschäfte der besonderen Vereinskommission
werden durch das Staatsamt für
Inneres besorgt.
§ 9. Der Vorsitzende der Kommission hat
eine Abschrift jedes Sitzungsprotokolls an das
Staatsamt für Inneres zu leiten, das die Zustellung
der Entscheidungen und die zu ihrer
Durchführung allenfalls erforderlichen Maßnahmen
vorzunehmen hat.
§ 10. Die Tätigkeit der Mitglieder der besonderen
Vereinskommission ist eine ehrenamtliche.