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42_1946 AT

42. Verordnung: Bildung und Geschäftsführung der besonderen Vereinskommission.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Bildung und Geschäftsführung der besonderen Vereinskommission.

Auf Grund des § 6 des Verfassungsgesetzes

vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 102, über vereinsrechtliche

Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Die Zentralleitungen der drei anerkannten

demokratischen Parteien Österreichs

(sozialistische Partei Österreichs [Sozialdemokraten

und Revolutionäre Sozialisten],

Österreichische Volkspartei und Kommunistische

Partei Österreichs) haben dem Staatsamt für

Inneres je zehn Personen für die bei dem Staatsamt

zu bildende besondere Vereinskommission

vorzuschlagen. Die Vorschläge haben den vollständigen

Namen, die Geburtsdaten, den Beruf

und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Personen

zu enthalten.

(2) In den Vorschlag dürfen nur solche Personen

aufgenommen werden, die das 30. Lebensjahr

überschritten haben. Nach Möglichkeit sind

Personen, die ihren Wohnsitz in verschiedenen

Ländern der Republik Österreich haben, in den

Vorschlag aufzunehmen.

§ 2. (1) Das Staatsamt für Inneres bestellt von

den nach § 1 vorgeschlagenen Personen von jeder

Partei zwei Personen als Mitglieder und je

weitere vier Personen als Ersatzmitglieder der

besonderen Vereinskommission.

(2) Wenn aus welchen Gründen immer die

Zahl der Mitglieder der besonderen Vereinskommission

unter die gesetzliche Zahl sinkt, hat das

Staatsamt für Inneres neue Vorschläge von den

Parteileitungen einzuholen, die die doppelte Anzahl

von Personen umfassen müssen, als Komissionsmitglieder

beziehungsweise Ersatzmitglieder

zu bestellen sind.

§ 3. (1) Der Staatssekretär für Inneres beruft

die Kommissionsmitglieder und die erforderliche

Anzahl von Ersatzmitgliedern zu den

Sitzungen der besonderen Vereinskommission

ein. In der Ladung ist die Tagesordnung der

Sitzung anzugeben.

(2) Bei Anberaumung der Sitzungen ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß jeder Fall, der der besonderen

Vereinskommission zur Entscheidung

vorgelegt wird, nach Möglichkeit längstens innerhalb

von dreißig Tagen nach dem Einlangen des

Aktes beim Vorsitzenden der Kommission zur

Entscheidung vorgelegt wird.

§ 4. Der Staatssekretär für Inneres oder ein von

ihm bestellter Vertreter führt den Vorsitz in

der besonderen Vereinskommission. Mit der Vertretung

des Staatssekretärs kann entweder ein

Unterstaatssekretär oder ein rechtskundiger Beamter

des Staatsamtes für Inneres betraut

werden.

§ 5. Die besondere Vereinskommission ist beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden je

zwei Mitglieder jeder der im § 1 genannten politischen

Parteien anwesend sind. Sie entscheidet

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 6. Die Kommission kann die Antragsteller

und die zu Mitgliedern eines provisorischen Vereinsvorstandes

vorgeschlagenen Personen zum

persönlichen Erscheinen vorladen, Auskunftspersonen

einvernehmen und die Durchführung

von Erhebungen durch das Staatsamt für Inneres

anordnen.

§ 7. Jeder Sitzung der besonderen Vereinskommission

ist ein Schriftführer aus dem Stand

der Bediensteten des Staatsamtes für Inneres beizuziehen.

Dieser hat ein Protokoll über die

Sitzung zu führen. Die Entscheidungen der Kommission

sind mit den wesentlichen Entscheidungsgründen

in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, allen anwesenden

Kommissionsmitgliedern und dem

Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8. Die Kanzleigeschäfte der besonderen Vereinskommission

werden durch das Staatsamt für

Inneres besorgt.

§ 9. Der Vorsitzende der Kommission hat

eine Abschrift jedes Sitzungsprotokolls an das

Staatsamt für Inneres zu leiten, das die Zustellung

der Entscheidungen und die zu ihrer

Durchführung allenfalls erforderlichen Maßnahmen

vorzunehmen hat.

§ 10. Die Tätigkeit der Mitglieder der besonderen

Vereinskommission ist eine ehrenamtliche.

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