429. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften, CELEX-Nr. 398L0034, wird auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40,
103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 9/1998 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 2. Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, werden hinsichtlich
des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen
des Teiles 8 der Anlage 1 ergänzt.
In-Kraft-Treten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 744/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 96/1999 und
BGBl. II Nr. 178/2001 außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Kapitel 8.2, Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen, und
Nummer 8.6.2, Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN, des Teiles 8 der Anlage 1 zwei Monate
nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Für die Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
ist ab diesem Zeitpunkt der Text dieser Verordnung heranzuziehen.