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429_2001 AT

429. Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden

Schwerpunkten eingerichtet

1. Allgemeiner Einzelhandel,

2. Fleischfachhandel,

3. Lebensmittelhandel,

4. Textilhandel,

5. Einrichtungsberatung,

6. Baustoffhandel,

7. Elektro-Elektronikberatung,

8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9. Schuhe,

10. Sportartikel,

11. Eisen- und Hartwaren.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt

(Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen

anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder

Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis

neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Allgemeiner Einzelhandel

a)Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der

betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

f) Verkaufsgespräche führen,

g) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

h) Kundenreklamationen behandeln.

2. Fleischfachhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des

Aussehens des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,

c) Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit

und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,

d) Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f) Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren

und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,

g) Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,

h) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

i) Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,

j) Kundenreklamationen behandeln,

k) bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

3. Lebensmittelhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des

Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f) über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den

Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln beraten,

g) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln,

k) bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

4. Textilhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler

Erfordernisse planen,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

modische Ensembles gestalten,

f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung

modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die

Pflege der Textilien beraten,

g) Serviceleistungen anbieten,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln.

5. Einrichtungsberatung

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und Messeneuheiten planen,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, wie

Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen gestalten,

f) Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

g) Einrichtungsvorschläge entwickeln,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln.

6. Baustoffhandel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e) Baupläne im Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von Baustoffen

lesen,

f) über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über

die für die Bearbeitung und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen

beraten,

g) über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften beraten,

h) Serviceleistungen anbieten,

i) Verkaufsgespräche führen,

j) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr, Kundenreklamationen behandeln.

7. Elektro-Elektronikberatung

a) Bedarf für die Warenbeschaffung ermitteln und Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform durchführen,

b) Einkauf unter Berücksichtigung neuer Technologien,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich der technischen Eigenschaften und der

Anwendungsmöglichkeiten beraten,

g) Serviceleistungen anbieten,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln.

8. Kraftfahrzeuge und -ersatzteile

a) Bedarf für die Beschaffung von Automobilen, deren Ersatzteilen und deren Zubehör ermitteln,

b) Bestellungen in der betriebsüblichen und branchenüblichen Kommunikationsform durchführen,

c) Lieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f) über Leistungs- und Produktmerkmale des betrieblichen Warensortiments beraten,

g) über Finanzierungsmöglichkeiten und Leasingmöglichkeiten beraten,

h) über Versicherungsmöglichkeiten beraten,

i) Serviceleistungen anbieten,

j) Verkaufsgespräche führen,

k) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

l) Kundenreklamationen behandeln.

9. Schuhe

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler

Erfordernisse planen,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

modische Ensembles gestalten,

f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung

modischer Einflüsse und Trends sowie über die Materialien, die Verträglichkeit und die Pflege

der Schuhe beraten,

g) Serviceleistungen anbieten,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln.

10. Sportartikel

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler

Erfordernisse planen,

c) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

modische Ensembles gestalten,

f) Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung

modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die

Pflege der Textilien beraten,

g) Serviceleistungen anbieten und durchführen,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Kundenreklamationen behandeln.

11. Eisen- und Hartwaren

a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform ermitteln,

b) Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c) Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d) betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e) Kenntnis des betrieblichen Eisen- und Hartwarensortiments,

f) Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen,

g) Übernahme von Reparaturaufträgen und Erbringung von Serviceleistungen,

h) Verkaufsgespräche führen,

i) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung

und Zahlungsverkehr,

j) Beratung und fachmännische Hilfestellung für den Heimwerker,

k) Beratung über die fachgerechte Anwendung der einzelnen Produkte für Werkstatt, Haus und

Garten,

l) Kundenreklamationen behandeln.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne

des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und

Optimieren einschließt.

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild

(Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem

jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung

qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges

Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1. Allgemeiner Einzelhandel

2. Fleischfachhandel

3. Lebensmittelhandel

4. Textilhandel

5. Einrichtungsberatung

6. Baustoffhandel

7. Elektro-Elektronikberatung

8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile

9. Schuhe

10. Sportartikel

11. Eisen- und Hartwaren

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl

geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Projektarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von

betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (von Hand oder rechnergestützt) von

Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts

(von Hand oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge

im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der

Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und unter Berücksichtigung der für die

jeweilige Schwerpunktausbildung wesentlichen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der

Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende

Bereiche zu prüfen sind

1. Warenbeschaffung,

2. Warenannahme und Warenübernahme,

3. Warenpräsentation und Verkaufsförderung.

(3) Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die

Prüfungskommission nachvollziehbar sein.

(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich

ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen

Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(5) Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu

beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation

aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der

fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu

stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger

Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu

überprüfen

1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,

2. warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,

3. Kundenberatung und Information,

4. Verkaufsabwicklung,

5. Anbahnung von Zusatzverkäufen,

6. Behandlung von Reklamationen,

7. allfällige wesentliche schwerpunktbezogene Rechtsvorschriften.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Geschäftsfall

§ 8. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich

des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken

1. Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,

2. Leistungsbereich Absatz.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.

(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.

(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu

beschränken. Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Verhältniszahlen

§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................................................... ein Lehrling,

zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................ zwei Lehrlinge,

vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................................................... drei Lehrlinge,

fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...................................... vier Lehrlinge,

sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen..................................... fünf Lehrlinge,

neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......................................... sechs Lehrlinge,

ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen.............. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des

Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 186/2000, tritt unbeschadet Abs. 5 mit

dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl.

Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach

erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur

Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im

Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über

Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum

Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(4) Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann sowie im Lehrberuf Einzelhandel

entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit

im Lehrberuf Einzelhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im

Lehrberuf Einzelhandel – Fleischfachhandel voll anzurechnen.

(7) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportartikelmonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit

im Lehrberuf Einzelhandel – Sportartikel voll anzurechnen.

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