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429_1999 AT

429. Verordnung: Kostenvergütungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Verordnung: Kostenvergütungsverordnung

Auf Grund

1. des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999;

2. des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999,

wird verordnet

§ 1. Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

gebührt

1. für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem

anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;

2. für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der

Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten

Beiträgen einzubehalten.

§ 2. (1) Soweit die Kostenvergütung nach § 1 den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um

eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende

Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen

nach einem Schlüssel (Abs. 2), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und

der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung

vorzunehmen.

(2) Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem

Verhältnis

1. der durchschnittlichen Zahl der Betriebe je Gebietskrankenkasse laut den in den Monaten Jänner

und Juli des Geschäftsjahres durchgeführten Zählungen,

2. der im Monatsdurchschnitt des Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse versicherten Erwerbstätigen,

3. der Höhe der Kosten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches des vorangegangenen

Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse

zu der alle Gebietskrankenkassen umfassenden jeweiligen Summe dieser Zahlen. Die Prozentsätze sind

jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden. Der Schlüssel hat die Summen dieser Prozentsätze mit der

Maßgabe auszuweisen, dass

a) die Prozentsätze nach den Z 1 und 2 jeweils im Ausmaß von 40% und

b) die Prozentsätze nach Z 3 im Ausmaß von 20%

zu berücksichtigen sind; dabei ist auf jeweils vier Dezimalstellen zu runden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Vergütungsverordnung,

BGBl. II Nr. 18/1998, außer Kraft.

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