429. Verordnung: Kostenvergütungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999;
2. des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999,
wird verordnet
§ 1. Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
gebührt
1. für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem
anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
2. für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der
Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten
Beiträgen einzubehalten.
§ 2. (1) Soweit die Kostenvergütung nach § 1 den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um
eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende
Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen
nach einem Schlüssel (Abs. 2), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und
der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung
vorzunehmen.
(2) Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem
Verhältnis
1. der durchschnittlichen Zahl der Betriebe je Gebietskrankenkasse laut den in den Monaten Jänner
und Juli des Geschäftsjahres durchgeführten Zählungen,
2. der im Monatsdurchschnitt des Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse versicherten Erwerbstätigen,
3. der Höhe der Kosten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches des vorangegangenen
Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse
zu der alle Gebietskrankenkassen umfassenden jeweiligen Summe dieser Zahlen. Die Prozentsätze sind
jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden. Der Schlüssel hat die Summen dieser Prozentsätze mit der
Maßgabe auszuweisen, dass
a) die Prozentsätze nach den Z 1 und 2 jeweils im Ausmaß von 40% und
b) die Prozentsätze nach Z 3 im Ausmaß von 20%
zu berücksichtigen sind; dabei ist auf jeweils vier Dezimalstellen zu runden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Vergütungsverordnung,
BGBl. II Nr. 18/1998, außer Kraft.