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429. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen

für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen

Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“

Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 1 Abs. 3.

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen

hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze

des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren

einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein

anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu

verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den

gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem

derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen

Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung

des Verbots, als widerrufen.“

3. Im § 6 wird nach dem 2. Satz folgendes eingefügt

„Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz

1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bundesministers

für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 1105/1994.“

4. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG)

Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.

5. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 oder der Verordnung (EG)

Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und

des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke

Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.“

6. In § 9 Abs. 2 und 5 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung

(EG) Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.

7. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt

„(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung

allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar

anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.“

8. Dem § 10 werden folgende lit. d und e hinzugefügt

„d) im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die

Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen

ausstellen,

e) Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.“

9. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer

Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates

a) ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder

b) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung zur Verbringung

in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder

c) nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte

Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt

oder

2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die von der Z 1 erfaßte Waren

einschließlich Technologie zum Gegenstand haben,

a) einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder

b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder

unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder

c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche

Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a

hintanhält, oder

3. Waren mit doppeltem Verwendungszweck unter Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 3381/94 des Rates oder des in einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung festgelegten

Meldeverfahrens ausführt, oder

4. einem Verbot betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung

oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen

Union zuwiderhandelt,

ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.“

10. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz

bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung

oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen

Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche

Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen

einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung

in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils

1 Million Schilling übersteigt, oder“

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