429. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen
für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen
Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 1 Abs. 3.
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen
hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze
des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren
einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein
anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu
verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den
gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem
derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen
Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung
des Verbots, als widerrufen.“
3. Im § 6 wird nach dem 2. Satz folgendes eingefügt
„Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz
1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bundesministers
für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 1105/1994.“
4. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG)
Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.
5. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 oder der Verordnung (EG)
Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und
des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke
Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.“
6. In § 9 Abs. 2 und 5 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung
(EG) Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.
7. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt
„(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung
allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.“
8. Dem § 10 werden folgende lit. d und e hinzugefügt
„d) im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die
Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
ausstellen,
e) Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.“
9. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer
Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates
a) ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
b) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung zur Verbringung
in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
c) nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte
Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt
oder
2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die von der Z 1 erfaßte Waren
einschließlich Technologie zum Gegenstand haben,
a) einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder
unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche
Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a
hintanhält, oder
3. Waren mit doppeltem Verwendungszweck unter Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3381/94 des Rates oder des in einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung festgelegten
Meldeverfahrens ausführt, oder
4. einem Verbot betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung
oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Union zuwiderhandelt,
ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.“
10. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz
bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung
oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche
Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen
einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung
in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils
1 Million Schilling übersteigt, oder“