429. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet
Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 349/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird in der lit. a der Betrag von „l 884 S" durch „l 944 S", in der lit. b der Betrag von „2316 S" durch „2400 S" ersetzt.
2. §.9 Abs. 2 lautet
„(2) Das nach Abs. 1 Zl lit. a ermittelte Produkt ist - sofern § 39 Abs. 8 Z 1 WGG nicht entgegensteht — nach den Verteilungsbestimmungen des § 16 WGG, das nach Abs. 1 Z 1 lit. b ermittelte Produkt ist nach den Verteilungsbestimmungen des WEG 1975, BGBl. Nr. 417, aufzuteilen."
3. Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 429/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft."