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429_1991 AT

429. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Irland am 28. Juni 1991 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und

die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 270/1991) hinterlegt.

Irland hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 des

Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor,

in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der

beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung

und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

zu versagen, wenn einer der in Art. 10 genannten

Gründe vorliegt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates zufolge hat

Dänemark gem. Art. 2 mit Wirkung vom

15. August 1991 als zentrale Behörde bestimmt

und das

Vereinigte Königreich am 1. Juli 1991 den

Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt.

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