429. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Irland am 28. Juni 1991 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und
die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 270/1991) hinterlegt.
Irland hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 des
Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor,
in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der
beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung
und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen
zu versagen, wenn einer der in Art. 10 genannten
Gründe vorliegt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates zufolge hat
Dänemark gem. Art. 2 mit Wirkung vom
15. August 1991 als zentrale Behörde bestimmt
und das
Vereinigte Königreich am 1. Juli 1991 den
Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt.