429. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978
und 615/1987 wird verordnet
Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.
Nr. 352, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 417/1987, 636/1987, 319/1988, 388/1989 und
638/1989 betreffend Richtlinien über die Gewährung
der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)
wird wie folgt geändert
1. a) § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb" ist § 140
Abs. 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
b) Im § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440"
durch den Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400", der Ausdruck „(§ 25
EStG 1972)" durch den Ausdruck „(§ 25 EStG
1988)" und der Ausdruck „§§ 8, 9, 10, 11 und 122
EStG 1972" durch den Ausdruck „§§ 9 und 10 EStG
1988" ersetzt.
c) Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des
sich ergebenden Jahreseinkommens."
2. a) Im § 6 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge
„Krankheit in der Familie" durch die Wortfolge
„Krankheit bzw. Behinderung in der Familie"
ersetzt.
b) Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner
(Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr
vollendet hat und einen Grad der
Behinderung von mindestens 50 vH aufweist, so ist
in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen
um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der
Behinderung hat gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz
zu erfolgen."
c) § 6 Abs. 8 entfällt.