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429_1988 AT

429. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Juni 1988, G 97-100/88-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 13. Juli 1988, die Wortfolge

„a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines

Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion,

einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung

drei Tage" in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1989 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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