429_1988
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429. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Juni 1988, G 97-100/88-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 13. Juli 1988, die Wortfolge
„a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines
Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion,
einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung
drei Tage" in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1989 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.