Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
429_1987 AT

429. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1987 bis 1990 samt Beilagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1987 bis 1990 samt Beilagen

In Übereinstimmung mit dem Abkommen über

kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März

1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der

Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf

dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und

Volksschulbildung, der Kunst und der Literatur

zum Ziele hat,

in der Überzeugung, daß die Entwicklung der

Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den beiden

Staaten zu einer weiteren Festigung der

Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses

zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen

Volk sowie zur Vertiefung der Entspannung

und der Festigung des Friedens beitragen wird, insbesondere

auch durch den im Rahmen bestehender

kulturell-wissenschaftlicher Partnerschaften zwischen

österreichischen Ländern und sowjetischen

Unionsrepubliken stattfindenden Kulturaustausch

und die Zusammenarbeit kultureller und wissenschaftlicher

Einrichtungen,

sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte von Helsinki und des Schlußdokumentes

des Madrider Folgetreffens der Konferenz für

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

beschließen die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen über

die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

für die Jahre 1987 bis 1990

I. Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte

Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und

anderen wissenschaftlichen Institutionen und unterstützen

zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern

und anderen Wissenschaftern sowie

von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

auf Grund des Abkommens über die wissenschaftliche

Zusammenarbeit zwischen der

Österreichischen Akademie der Wissenschaften

und der Akademie der Wissenschaften der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom

2. November 1982.

(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Weltraumforschung

auf Grundlage der zwischen den Akademien der

Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen

Vereinbarung und eine Intensivierung dieser

Zusammenarbeit.

(4) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit

zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen

die Vertragsparteien insbesondere die

Zusammenarbeit zwischen der Technischen Universität

Graz und dem Leningrader Polytechnischen

Institut auf der Grundlage des am

25. Februar 1985 abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens

sowie zwischen der Montanuniversität

Leoben und der Hochschule für Stahl und Legierungen

Moskau.

Artikel 2

Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung

der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

Insbesondere unterstützen sie den Austausch

von wissenschaftlich-technischen Informationen,

von Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher

Forschungsinstitutionen und technischer

Institutionen sowie die Durchführung

gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen

sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern

an wissenschaftlichen Seminaren,

Symposien und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten

stattfinden.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je

zwei Universitätslehrer und andere Wissenschafter

zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die

Dauer von insgesamt einem Monat auf Grund von

Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen

und die Dauer des Aufenthaltes werden

in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen

den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

festgelegt.

Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage

1 ersichtlich.

(2) Der Austausch von Universitätslehrern und

anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel

vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten

der einladenden Seite.

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien

für vier Universitätslehrer und

andere Wissenschafter für die Dauer von je zwei

Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit

aus.

Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage

2 ersichtlich.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative

ihrer Universitäten und anderer Hochschulen

zur Einladung von Professoren zur Durchführung

von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für

diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach

Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden

Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider

Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer

Zusammenarbeit.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich bis zu je 15 Studierende

oder graduierte Akademiker zur Durchführung

von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten

oder Kunsthochschulen für die Dauer

von insgesamt 120 Monaten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf

Lehrkräfte zum Unterricht der russischen Sprache

und der russischen und sowjetischen Literatur bzw.

der deutschen Sprache und der österreichischen

Literatur an Universitäten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 4 ersichtlich.

(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die

direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten

und Hochschulen Österreichs und der

UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften

der deutschen und russischen Sprache sowie der

österreichischen und der russischen und sowjetischen

Literatur.

Artikel 8

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen

für den Aufenthalt und die Tätigkeit der

gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens

ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich fünf einmonatige Stipendien

zur Teilnahme an Sommersprachkursen

bzw. Seminaren zur Verfügung.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 10

Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische

Wünsche nach Entsendung von sowjetischen

Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen

und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren

für russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt

werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt

ihre Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der

russischen Sprache zu diesen Seminaren zu entsenden.

Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute

gehen zu Lasten der einladenden Vertragspartei.

Die Reisekosten werden von der entsendenden

Vertragspartei getragen.

Artikel 11

Die sowjetische Seite ist bereit, auf Wunsch der

österreichischen Seite jährlich österreichische Lehrer

und Studierende der russischen Sprache zum

Fernstudium an der Fakultät für die Fortbildung

ausländischer Russischlehrer des Puschkin-Instituts

für russische Sprache aufzunehmen. Das Puschkin-

Institut lädt die Hörer der Fernstudienfakultät für

die Fortbildung ausländischer Russischlehrer zur

Ablegung von Prüfungen ein.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen dem Österreichischen Ost-

und Südosteuropa-Institut und dem Puschkin-Institut

auf dem Gebiet des Unterrichts der russischen

Sprache.

Artikel 13

Die österreichische Seite begrüßt die von der

sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der

Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe

der russischen Sprache sowjetische Experten

zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.

Artikel 14

(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung

bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer

Programme für österreichische nationale

Schülerolympiaden der russischen Sprache.

(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger

aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen österreichischen

nationalen Schülerolympiade der russischen

Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen, zur

Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf folgenden

Internationalen Olympiade der russischen

Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien setzen die Prüfung der

Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit

von Diplomen und akademischen Graden

fort. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen

aus und führen Begegnungen von Experten

durch.

Artikel 16

Die Vertragsparteien tauschen jährlich drei

Sprachassistenten für den Deutschunterricht an

sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der

russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden

und berufsbildenden höheren Schulen

für je vier Monate, und zwar in der Zeit vom

1. Oktober bis zum 31. Jänner, aus.

Artikel 17

Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je

zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren

Schulen und pädagogischen Akademien zwecks

Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 6 ersichtlich.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige

Delegation von Experten auf dem Gebiet

des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden

Schulwesens) für die Dauer von bis zu je

zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von Neuheiten

im Bildungswesen, darunter der Einführung

des Computerunterrichts in den Schulen oder zur

Abhaltung von einschlägigen Seminaren, aus. Zeitpunkt

und Thematik allfälliger Seminare werden

von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 19

Die Vertragsparteien setzen den Austausch von

Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer

Literatur fort.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch

bezüglich des Inhaltes österreichischer

und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen

Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung

der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils

anderen Vertragsstaates herbeizuführen.

(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien

periodische Expertentreffen auf dem Gebiet

der Revision von Schulbüchern insbesondere für

Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten

Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern

der Schulbücher zugeleitet werden.

(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien

Experten für die Dauer von insgesamt je

28 Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige

Delegation von Fachleuten des berufsbildenden

Schulwesens zum Zwecke des Studiums der

Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern

für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

II. Sozialfürsorge

Artikel 22

(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte

und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit

auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten

Menschen und Invaliden fort.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

aus

— je drei Fachleute des österreichischen Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales und

des Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge

zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches

über eine noch einvernehmlich festzulegende

Thematik für eine Dauer von bis zu je

7 Tagen;

— je eine vierköpfige Delegation des Blindenverbandes

Österreichs und des Allrussischen

Blindenverbandes zum Zwecke des Kennenlernens

der Erfahrungen auf dem Gebiete der

Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozeß für

eine Dauer von bis zu je 7 Tagen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

III. Kultur und Kunst

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Ensembles und Solisten

über Vermittlung von Konzertagenturen und

Impresarii auf kommerzieller Basis.

(2) Die Bedingungen von Gastspielen staatlicher

Theater und Ensembles werden unmittelbar von

den zuständigen österreichischen und sowjetischen

staatlichen Stellen vereinbart.

(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit

der Durchführung folgender Gastspiele

— Gastspiel des Mozarteumorchesters Salzburg;

— Gastspiel der Balletttruppe des Leningrader

Kirow-Opem- und Ballettheaters.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung

von Tagen österreichischer Musik in der

UdSSR sowie von Tagen sowjetischer und russischer

Musik in Österreich während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten, auf

den Austausch von Schauspieltruppen, Musik- und

Kindertheatern gerichteten Kontakten zwischen

den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und zur Aufführung von Bühnenwerken von Autoren

des jeweils anderen Vertragsstaates und zu diesem

Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,

Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und

darstellenden Künstlern.

Artikel 27

Die sowjetische Vertragspartei ist bereit, den

Wunsch der österreichischen Vertragspartei nach

Fortsetzung der Tätigkeit sowjetischer Ballettlehrer

an der Ballettschule der Österreichischen Bundestheater

zu erfüllen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme

ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden

internationalen Wettbewerben im jeweils anderen

Vertragsstaat, insbesondere die Teilnahme österreichischer

Vertreter am Internationalen Tschaikowskij-Musikwettbewerb

im Jahr 1990 in Moskau

sowie die Teilnahme sowjetischer Vertreter an entsprechenden

Wettbewerben in Österreich.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien führen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit Ausstellungen aus

den führenden Museen jedes Verstragsstaates

durch.

(2) Die sowjetische Seite stellt der Republik

Österreich die Ausstellung „Das Gold der Skythen"

zur Verfügung.

(3)Die österreichische Seite stellt der UdSSR

eine Ausstellung mit Werken der Gemäldegalerie

des Kunsthistorischen Museums Wien zur Verfügung.

(4) Die sowjetische Seite stellt der Republik

Österreich eine Ausstellung „Kunst in der Revolution"

zur Verfügung.

(5) Die sowjetische Seite prüft die Möglichkeit

der Zurverfügungstellung einer Ikonenausstellung

aus Sammlungen sowjetischer Museen im Austausch

gegen eine kunsthistorisch gleichwertige

Ausstellung aus österreichischen Sammlungen.

(6) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch

von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst

im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen

Künstlerverbänden beider Vertragsstaaten.

Die sowjetische Seite nimmt den Wunsch der

österreichischen Seite nach Präsentation einer Ausstellung

Max Weilers in der UdSSR zur Kenntnis.

(7) Die Vertragsparteien empfehlen, die Möglichkeit

der Durchführung einer gemeinsamen Ausstellung

„Moskau—Wien" in beiden Vertragsstaaten

zu prüfen.

(8) Die Bedingungen für die Vorbereitung und

Durchführung von Ausstellungen sind aus den Beilagen

7 und 8 ersichtlich.

Artikel 30

Jede Vertragspartei lädt nach Möglichkeit Kulturschaffende

des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme

an bedeutenden kulturellen Veranstaltungen

ein.

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die weitere

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den

Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbeson-

dere zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek,

und der Staatlichen Leninbibliothek der

UdSSR.

(2) Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer

von insgesamt 21 Tagen aus.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 32

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Experten auf

den Gebieten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(einschließlich der Restaurierung von

Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt

45 Tagen aus.

Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 33

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv

und die Generaldirektion für Archivwesen

beim Ministerrat der UdSSR einen Austausch von

Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit

dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen

und Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen

Austausches von Kopien auf Grundlage der

Gegenseitigkeit auszuwählen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind in

jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen

zwischen den interessierten Stellen.

IV. Filmwesen

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung

des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller

Grundlage.

Artikel 35

(1) Die Vertragsparteien veranstalten während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine

österreichische Filmwoche in der UdSSR und eine

sowjetische Filmwoche in Österreich.

In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien

während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens je eine zwei bis drei Mitglieder

umfassende Delegation für eine Dauer von bis zu

sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die

Kosten für die Reise der Delegation in beide Richtungen.

Die empfangende Seite bezahlt die Kosten

für die Miete von Kinos, für die Werbung, für den

Aufenthalt der Delegation sowie für deren Reisen

im Inland. Die übrigen Bedingungen für die Durchführung

dieses Austausches sind aus Beilage 7

ersichtlich.

(2) Außerdem bemühen sich die Vertragsparteien,

Filmpremieren in Österreich bzw. in der

Sowjetunion zu veranstalten.

(3) Die empfangende Seite leistet der entsendenden

Seite Unterstützung bei der Durchführung dieser

Veranstaltungen. Die Filme werden jeder Seite

unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(4) Die Vertragsparteien leisten produktionstechnische

und künstlerische Hilfe bei der Filmproduktion

und prüfen die Möglichkeit von Koproduktionen.

Artikel 36

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme

an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem

der beiden Verstragsstaaten während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens stattfinden.

Artikel 37

Die Vertragsparteien sind bereit, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks

Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf

kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von

insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung

des Austausches von Filmmaterial zwischen dem

Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen

Filmmuseum einerseits und dem Staatlichen

Filmfonds der UdSSR andererseits.

Artikel 39

Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen

Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates

Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie

populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf

nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.

V. Fernsehen und Rundfunk

Artikel 40

Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung

der Beziehungen und des Austausches

zwischen dem Österreichischen Rundfunk und

dem Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und

Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen

diesen Instituten über die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982 und

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens

vom 20. März 1987.

VI. Verlagswesen

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Herausgabe von Werken von Autoren

des jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch

von Buchausstellungen, um in immer weiterem

Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft,

der Literatur und der Kunst österreichischer

bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR bzw. in

Österreich zu ermöglichen, und tauschen erforderlichenfalls

zu diesem Zwecke auf Grundlage der

Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten

Vertragspartei Experten aus.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zu einer

Kontaktnahme im Bereich der Kinder- und

Jugendliteratur.

Artikel 42

Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den

Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater-

und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum

Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte,

der Erweiterung des Austausches von Kulturgütern

und der größeren Kenntnis von wissenschaftlichen,

literarischen und künstlerischen Werken

von Autoren der Republik Österreich in der

UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik Österreich.

VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten

des kulturellen Lebens

Artikel 43

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen

Durchführung von Reisen von Schriftstellern,

Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern,

von im Verlagswesen beschäftigten Personen,

Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern,

Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern

und andern Kulturschaffenden zum besseren Verständnis

der Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates.

Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen

den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

einvernehmlich festgelegt.

Artikel 44

Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende

und -experten für die Dauer von je

fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen

Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen

der Zusammenarbeit zu erörtern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

VIII. Sport

Artikel 45

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

der Sportbeziehungen und zum Austausch

von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit

den zwischen den nationalen Sportorganisationen

beider Vertragsstaaten vereinbarten Plänen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Trainern und Fachleuten in den einzelnen

Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines

solchen Austausches bilden den Gegenstand einer

Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen

beider Vertragsstaaten.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Sportwissenschaften

und der Sportmedizin.

IX. Tourismus

Artikel 46

Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung

des Tourismus zwischen den beiden Vertragsstaaten

und befürworten den Abschluß eines

Übereinkommens zwischen den Regierungen beider

Vertragsstaaten über die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Tourismus.

X. Freundschafts- und Kulturgesellschaften und

andere nichtstaatliche Organisationen

Artikel 47

Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-

Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-

Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei

ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der

freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen

zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche

Unterstützung angedeihen.

Sie unterstützen insbesondere die Durchführung

von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden

Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und

dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen

großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer

Völker geleistet haben, gewidmet sind.

Artikel 48

Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung

von Österreichtagen in der UdSSR und von

Tagen der Sowjetunion in Österreich mit dem

Ziele, zum gegenseitigen Kennenlernen des Lebens

und der kulturellen Leistungen beizutragen und die

freundschaftlichen Beziehungen und das Vertrauen

zwischen den Völkern beider Vertragsstaaten zu

festigen.

Artikel 49

Die Vertragsparteien ermutigen zur Herstellung

und Entwicklung von Kontakten und zur Zusam-

menarbeit zwischen Kultur- und Kunstinstitutionen

und zwischen Künstlerverbänden sowie zu direkten

Kontakten zwischen Kulturschaffenden.

Artikel 50

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten.

Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit

zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der

Republik Österreich und dem Architektenverband

der UdSSR.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der

Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den

genannten Organisationen.

Artikel 51

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens dreiköpfige

Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern

für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen

aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

XI. Jugend

Artikel 52

Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung

von Kontakten und zum Austausch zwischen der

Jugend Österreichs und der UdSSR: zum Austausch

von Schülergruppen, von Gruppen kulturschaffender

Jugend, von Sportlergruppen und

künstlerischen Ensembles, zum Jugendtourismus

und zu gemeinsamen Symposien, Seminaren, informellen

Begegnungen und anderen Veranstaltungen.

Die Bedingungen und Formen einer solchen

Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen

Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.

XII. Regionale Zusammenarbeit

Artikel 53

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen

Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern

und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken

und sowjetischen Städten andererseits

im Einklang mit den in beiden Vertragsstaaten geltenden

Bestimmungen.

XIII. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

schließen andere Formen der Zusammenarbeit,

über die die Vertragsparteien zusätzliche Überein-

kunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen

Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den

Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen

vorzuschlagen, die den Zielen dieses

Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen

und anderen Bedingungen für die Durchführung

derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen

Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.

Artikel 55

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats, der auf die Unterzeichnung

folgt, in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.

(2) Wenn das Übereinkommen nicht von einer

der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor

Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer

um ein Jahr.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Dr. Alois Mock

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

A. G. Kowaljow

Beilage 1

Bedingungen für den Austausch von Universitätslehrern

und anderen Wissenschaftern gemäß Artikel

3

1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen

für die Universitätslehrer und andere Wissenschafter

für das folgende Studienjahr jeweils bis

zum 15. März auf diplomatischem Wege.

2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum

ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten

Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des

Gaststaates werden von diesem getragen.

3. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von

15 Rubel und kostenlose Unterkunft.

4. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte

bis zu 15 Tagen ein Taggeld von 850 S für Profes-

soren und von 750 S für Dozenten sowie einen

Betrag von 1000 S pro Universitätsstadt, an der ein

Vortrag gehalten wird.

5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 2

Bedingungen für den Austausch von Universitätslehrern

und anderen Wissenschaftern gemäß Artikel

4

1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle

notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer

und Wissenschafter einschließlich der Angaben

über das beabsichtigte wissenschaftliche

Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Angaben

werden jeweils bis zum 15. März übermittelt.

2. Der Empfangsstaat teilt dem Sendestaat

jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme

des empfohlenen Universitätslehrers bzw. Wissenschafters

unter Vorschlag des Anreisedatums und

des Studienortes mit.

3. Der Sendestaat setzt den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des Universitätslehrers

bzw. Wissenschafters mindestens

drei Wochen vorher in Kenntnis.

4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

zum ersten Studienort im Gaststaat und vom letzten

Studienort zurück.

5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Universitätslehrern bzw. Wissenschaftern,

die zur Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten in die Sowjetunion kommen

a) eine monatliche Remuneration

von 450 Rubel für Professoren und Institutsvorstände,

von 400 Rubel für Dozenten und sonstige

Wissenschafter,

von 300 Rubel für Lehrbeauftragte

und kostenlose Unterkunft;

b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gaststaat,

die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus

wissenschaftlich notwendig sind und von der

zuständigen akademischen Institution der

UdSSR bestätigt werden;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankung und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Universitätslehrern bzw. Wissenschaftern, die zur

Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten nach

Österreich kommen

a) ein monatliches Forschungsstipendium

von 15000 S für Professoren und Institutsvorstände,

von 12000 S für Dozenten und andere Wissenschafter

(Nächtigungskosten inbegriffen);

b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gaststaat,

die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus

wissenschaftlich notwendig sind und von der

zuständigen akademischen Institution Österreichs

bestätigt werden;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 3

Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten

gemäß Artikel 6

1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt-

und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr

einschließlich der Angaben über das

geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit

und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen

im Gaststaat jeweils bis zum 1. Februar zur Verfügung.

3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

4. Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am

1. September und dauert zehn Monate.

Das Studienjahr beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert neun Monate.

5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten

jeweils mindestens drei Wochen vorher in

Kenntnis setzen.

6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten

Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort

zurück trägt die entsendende Seite.

7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen erbringen

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von

250 Rubel;

b) kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten,

Geräten usw.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

d) kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei

der Durchführung des Arbeitsprogramms

erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Stipendiaten

a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich

5700 S für Studierende, 6200 S für graduierte

Akademiker und 7200 S für Assistenten

und Dozenten;

b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt

ein einmaliges Startgeld von 2500 S

sowie ein Büchergeld von 1000 S pro Semester;

c) die Befreiung von Studiengebühren sowie

kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;

d) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten

aus dem Stipendium zu bestreiten sind;

f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,

die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,

die darüber hinaus notwendig sind und

von der zuständigen akademischen Institution

beantragt werden.

9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 4

Bedingungen für den Austausch von Lehrkräften

für deutsche Sprache und österreichische Literatur

bzw. russische Sprache und Literatur an Universitäten

und Hochschulen gemäß Artikel 7

1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom

Gaststaat im Einklang mit seinen einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen honoriert.

2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen

über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-pädagogische

Tätigkeit der Kandidaten sowie deren

wichtigste biographische Daten.

3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte

Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen

Kranken- und Unfallversicherung.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische

Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,

ausgenommen chronische Erkrankungen und

Zahnprothesen.

4. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert bis 30. Juni.

Der Lehrbetrieb beginnt in der Sowjetunion am

1. September und dauert bis 30. Juni.

Beilage 5

Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten

gemäß Artikel 9

1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten

jeweils bis 15. April zur Verfügung.

3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Stipendiaten ein Stipendium von 7500 S und

bezahlt die Kurs- und Einschreibgebühren bis zur

Höhe von 6000 S.

5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Stipendiaten ein Stipendium von

200 Rubel und kostenlose Unterkunft.

6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

zum Bestimmungsort und zurück.

7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen

und Zahnprothesen.

8. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 6

Bedingungen für den Austausch von Sprachlehrern

zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß Artikel 17

1. Die Vertragsparteien übermitteln einander

spätestens bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten

unter Anführung ihrer biographischen Daten und

geben innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser

Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme

der vorgeschlagenen Teilnehmer bekannt.

2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

zum Bestimmungsort und zurück.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen

und Zahnprothesen.

4. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von

9050 S zur Abdeckung aller Spesen.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern einen Betrag von

250 Rubel und kostenlose Unterkunft.

5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 7

Bedingungen für den Austausch von Experten

gemäß den Artikeln 18, 20, 21, 22, 29, 31, 32, 35,

37, 44 und 51

1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,

einschließlich der Angaben über das gewünschte

Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der

beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.

2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin

mit.

3. Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des

Experten mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis.

4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom

letzten Aufenthaltsort zurück.

Die empfangende Seite trägt die Reisekosten

innerhalb des Gaststaates.

5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Experten freie Unterkunft und ein Taggeld

von 300 S und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch

bei.

6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Experten freie Unterkunft und ein Taggeld

von 10 bis 12 Rubel und stellt bei Bedarf einen

Dolmetsch bei.

7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 8

Bedingungen für die Durchführung von Ausstellungen

gemäß Artikel 29

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende

Bestimmungen für den Austausch von Ausstellungen

Die entsendende Seite

— stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig

der empfangenden Seite zur Verfügung,

— stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation

des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen,

Liste der Ausstellungsobjekte,

Photos, Klischees) in deutscher bzw. russischer

Sprache sechs Monate vor Beginn der

Ausstellung und die Objekte spätestens

14 Tage vor der Eröffnung zur Verfügung,

— trägt die Transportkosten bis zum ersten

Ausstellungsort im Empfangsstaat,

— trägt die gesamten Versicherungskosten für

das Ausstellungsmaterial während des Transportes

und während der gesamten Dauer der

Ausstellung im Empfangsstaat.

Die empfangende Seite

— trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung,

Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung

der Ausstellungsobjekte,

— trägt zwecks Vorbereitung und Durchführung

von Ausstellungen die Aufenthaltskosten

für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissäre)

bis zu 30 Tagen insgesamt pro

Ausstellung,

— stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung

und trägt die Kosten der Präsentation, der

Bewachung und der Werbung für die Ausstellung

(Kataloge, Plakate, Einladungen),

— trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung

in mehreren Orten des Empfangsstaates

alle damit verbundenen Kosten, einschließlich

der Kosten, die für längere Aufenthalte

der Begleitpersonen erforderlich sind,

— trägt die Kosten der Verpackung, Verladung

und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes

oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort

innerhalb Europas,

— ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende

Bewachung der Ausstellungsobjekte

verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung

des Ausstellungsmaterials informiert sie

unverzüglich die entsendende Seite und stellt

ihr alle für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

erforderlichen Unterlagen

zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen

Kosten trägt die empfangende

Seite. Die Restaurierung beschädigter

Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers

erfolgen.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 55 Abs. 1 am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →