429. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1987 bis 1990 samt Beilagen
Gesetzestext (1 Artikel)
In Übereinstimmung mit dem Abkommen über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März
1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der
Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf
dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und
Volksschulbildung, der Kunst und der Literatur
zum Ziele hat,
in der Überzeugung, daß die Entwicklung der
Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den beiden
Staaten zu einer weiteren Festigung der
Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses
zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen
Volk sowie zur Vertiefung der Entspannung
und der Festigung des Friedens beitragen wird, insbesondere
auch durch den im Rahmen bestehender
kulturell-wissenschaftlicher Partnerschaften zwischen
österreichischen Ländern und sowjetischen
Unionsrepubliken stattfindenden Kulturaustausch
und die Zusammenarbeit kultureller und wissenschaftlicher
Einrichtungen,
sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte von Helsinki und des Schlußdokumentes
des Madrider Folgetreffens der Konferenz für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
beschließen die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen über
die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
für die Jahre 1987 bis 1990
I. Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte
Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und
anderen wissenschaftlichen Institutionen und unterstützen
zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern
und anderen Wissenschaftern sowie
von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
auf Grund des Abkommens über die wissenschaftliche
Zusammenarbeit zwischen der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften
und der Akademie der Wissenschaften der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
2. November 1982.
(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Weltraumforschung
auf Grundlage der zwischen den Akademien der
Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen
Vereinbarung und eine Intensivierung dieser
Zusammenarbeit.
(4) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit
zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen
die Vertragsparteien insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen der Technischen Universität
Graz und dem Leningrader Polytechnischen
Institut auf der Grundlage des am
25. Februar 1985 abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens
sowie zwischen der Montanuniversität
Leoben und der Hochschule für Stahl und Legierungen
Moskau.
Artikel 2
Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Insbesondere unterstützen sie den Austausch
von wissenschaftlich-technischen Informationen,
von Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher
Forschungsinstitutionen und technischer
Institutionen sowie die Durchführung
gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen
sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern
an wissenschaftlichen Seminaren,
Symposien und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten
stattfinden.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je
zwei Universitätslehrer und andere Wissenschafter
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die
Dauer von insgesamt einem Monat auf Grund von
Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen
und die Dauer des Aufenthaltes werden
in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen
den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
festgelegt.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage
1 ersichtlich.
(2) Der Austausch von Universitätslehrern und
anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel
vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten
der einladenden Seite.
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien
für vier Universitätslehrer und
andere Wissenschafter für die Dauer von je zwei
Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit
aus.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage
2 ersichtlich.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative
ihrer Universitäten und anderer Hochschulen
zur Einladung von Professoren zur Durchführung
von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für
diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach
Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden
Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider
Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer
Zusammenarbeit.
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich bis zu je 15 Studierende
oder graduierte Akademiker zur Durchführung
von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten
oder Kunsthochschulen für die Dauer
von insgesamt 120 Monaten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf
Lehrkräfte zum Unterricht der russischen Sprache
und der russischen und sowjetischen Literatur bzw.
der deutschen Sprache und der österreichischen
Literatur an Universitäten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 4 ersichtlich.
(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die
direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten
und Hochschulen Österreichs und der
UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften
der deutschen und russischen Sprache sowie der
österreichischen und der russischen und sowjetischen
Literatur.
Artikel 8
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen
für den Aufenthalt und die Tätigkeit der
gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens
ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich fünf einmonatige Stipendien
zur Teilnahme an Sommersprachkursen
bzw. Seminaren zur Verfügung.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 10
Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische
Wünsche nach Entsendung von sowjetischen
Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen
und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren
für russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt
werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt
ihre Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der
russischen Sprache zu diesen Seminaren zu entsenden.
Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute
gehen zu Lasten der einladenden Vertragspartei.
Die Reisekosten werden von der entsendenden
Vertragspartei getragen.
Artikel 11
Die sowjetische Seite ist bereit, auf Wunsch der
österreichischen Seite jährlich österreichische Lehrer
und Studierende der russischen Sprache zum
Fernstudium an der Fakultät für die Fortbildung
ausländischer Russischlehrer des Puschkin-Instituts
für russische Sprache aufzunehmen. Das Puschkin-
Institut lädt die Hörer der Fernstudienfakultät für
die Fortbildung ausländischer Russischlehrer zur
Ablegung von Prüfungen ein.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen dem Österreichischen Ost-
und Südosteuropa-Institut und dem Puschkin-Institut
auf dem Gebiet des Unterrichts der russischen
Sprache.
Artikel 13
Die österreichische Seite begrüßt die von der
sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der
Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe
der russischen Sprache sowjetische Experten
zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.
Artikel 14
(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung
bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer
Programme für österreichische nationale
Schülerolympiaden der russischen Sprache.
(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger
aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen österreichischen
nationalen Schülerolympiade der russischen
Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen, zur
Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf folgenden
Internationalen Olympiade der russischen
Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien setzen die Prüfung der
Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Diplomen und akademischen Graden
fort. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen
aus und führen Begegnungen von Experten
durch.
Artikel 16
Die Vertragsparteien tauschen jährlich drei
Sprachassistenten für den Deutschunterricht an
sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der
russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden
und berufsbildenden höheren Schulen
für je vier Monate, und zwar in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 31. Jänner, aus.
Artikel 17
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je
zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren
Schulen und pädagogischen Akademien zwecks
Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 6 ersichtlich.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige
Delegation von Experten auf dem Gebiet
des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden
Schulwesens) für die Dauer von bis zu je
zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von Neuheiten
im Bildungswesen, darunter der Einführung
des Computerunterrichts in den Schulen oder zur
Abhaltung von einschlägigen Seminaren, aus. Zeitpunkt
und Thematik allfälliger Seminare werden
von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 19
Die Vertragsparteien setzen den Austausch von
Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer
Literatur fort.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch
bezüglich des Inhaltes österreichischer
und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen
Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung
der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils
anderen Vertragsstaates herbeizuführen.
(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien
periodische Expertentreffen auf dem Gebiet
der Revision von Schulbüchern insbesondere für
Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten
Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern
der Schulbücher zugeleitet werden.
(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien
Experten für die Dauer von insgesamt je
28 Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 21
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige
Delegation von Fachleuten des berufsbildenden
Schulwesens zum Zwecke des Studiums der
Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern
für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
II. Sozialfürsorge
Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte
und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit
auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten
Menschen und Invaliden fort.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
aus
— je drei Fachleute des österreichischen Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und
des Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge
zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches
über eine noch einvernehmlich festzulegende
Thematik für eine Dauer von bis zu je
7 Tagen;
— je eine vierköpfige Delegation des Blindenverbandes
Österreichs und des Allrussischen
Blindenverbandes zum Zwecke des Kennenlernens
der Erfahrungen auf dem Gebiete der
Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozeß für
eine Dauer von bis zu je 7 Tagen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
III. Kultur und Kunst
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Ensembles und Solisten
über Vermittlung von Konzertagenturen und
Impresarii auf kommerzieller Basis.
(2) Die Bedingungen von Gastspielen staatlicher
Theater und Ensembles werden unmittelbar von
den zuständigen österreichischen und sowjetischen
staatlichen Stellen vereinbart.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit
der Durchführung folgender Gastspiele
— Gastspiel des Mozarteumorchesters Salzburg;
— Gastspiel der Balletttruppe des Leningrader
Kirow-Opem- und Ballettheaters.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung
von Tagen österreichischer Musik in der
UdSSR sowie von Tagen sowjetischer und russischer
Musik in Österreich während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten, auf
den Austausch von Schauspieltruppen, Musik- und
Kindertheatern gerichteten Kontakten zwischen
den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und zur Aufführung von Bühnenwerken von Autoren
des jeweils anderen Vertragsstaates und zu diesem
Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,
Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und
darstellenden Künstlern.
Artikel 27
Die sowjetische Vertragspartei ist bereit, den
Wunsch der österreichischen Vertragspartei nach
Fortsetzung der Tätigkeit sowjetischer Ballettlehrer
an der Ballettschule der Österreichischen Bundestheater
zu erfüllen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme
ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden
internationalen Wettbewerben im jeweils anderen
Vertragsstaat, insbesondere die Teilnahme österreichischer
Vertreter am Internationalen Tschaikowskij-Musikwettbewerb
im Jahr 1990 in Moskau
sowie die Teilnahme sowjetischer Vertreter an entsprechenden
Wettbewerben in Österreich.
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien führen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit Ausstellungen aus
den führenden Museen jedes Verstragsstaates
durch.
(2) Die sowjetische Seite stellt der Republik
Österreich die Ausstellung „Das Gold der Skythen"
zur Verfügung.
(3)Die österreichische Seite stellt der UdSSR
eine Ausstellung mit Werken der Gemäldegalerie
des Kunsthistorischen Museums Wien zur Verfügung.
(4) Die sowjetische Seite stellt der Republik
Österreich eine Ausstellung „Kunst in der Revolution"
zur Verfügung.
(5) Die sowjetische Seite prüft die Möglichkeit
der Zurverfügungstellung einer Ikonenausstellung
aus Sammlungen sowjetischer Museen im Austausch
gegen eine kunsthistorisch gleichwertige
Ausstellung aus österreichischen Sammlungen.
(6) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch
von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst
im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen
Künstlerverbänden beider Vertragsstaaten.
Die sowjetische Seite nimmt den Wunsch der
österreichischen Seite nach Präsentation einer Ausstellung
Max Weilers in der UdSSR zur Kenntnis.
(7) Die Vertragsparteien empfehlen, die Möglichkeit
der Durchführung einer gemeinsamen Ausstellung
„Moskau—Wien" in beiden Vertragsstaaten
zu prüfen.
(8) Die Bedingungen für die Vorbereitung und
Durchführung von Ausstellungen sind aus den Beilagen
7 und 8 ersichtlich.
Artikel 30
Jede Vertragspartei lädt nach Möglichkeit Kulturschaffende
des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme
an bedeutenden kulturellen Veranstaltungen
ein.
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die weitere
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den
Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbeson-
dere zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek,
und der Staatlichen Leninbibliothek der
UdSSR.
(2) Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer
von insgesamt 21 Tagen aus.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 32
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Experten auf
den Gebieten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(einschließlich der Restaurierung von
Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt
45 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 33
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv
und die Generaldirektion für Archivwesen
beim Ministerrat der UdSSR einen Austausch von
Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit
dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen
und Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen
Austausches von Kopien auf Grundlage der
Gegenseitigkeit auszuwählen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind in
jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen
zwischen den interessierten Stellen.
IV. Filmwesen
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung
des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller
Grundlage.
Artikel 35
(1) Die Vertragsparteien veranstalten während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine
österreichische Filmwoche in der UdSSR und eine
sowjetische Filmwoche in Österreich.
In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien
während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens je eine zwei bis drei Mitglieder
umfassende Delegation für eine Dauer von bis zu
sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die
Kosten für die Reise der Delegation in beide Richtungen.
Die empfangende Seite bezahlt die Kosten
für die Miete von Kinos, für die Werbung, für den
Aufenthalt der Delegation sowie für deren Reisen
im Inland. Die übrigen Bedingungen für die Durchführung
dieses Austausches sind aus Beilage 7
ersichtlich.
(2) Außerdem bemühen sich die Vertragsparteien,
Filmpremieren in Österreich bzw. in der
Sowjetunion zu veranstalten.
(3) Die empfangende Seite leistet der entsendenden
Seite Unterstützung bei der Durchführung dieser
Veranstaltungen. Die Filme werden jeder Seite
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(4) Die Vertragsparteien leisten produktionstechnische
und künstlerische Hilfe bei der Filmproduktion
und prüfen die Möglichkeit von Koproduktionen.
Artikel 36
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme
an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem
der beiden Verstragsstaaten während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens stattfinden.
Artikel 37
Die Vertragsparteien sind bereit, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks
Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf
kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von
insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 38
Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung
des Austausches von Filmmaterial zwischen dem
Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen
Filmmuseum einerseits und dem Staatlichen
Filmfonds der UdSSR andererseits.
Artikel 39
Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen
Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates
Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie
populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf
nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.
V. Fernsehen und Rundfunk
Artikel 40
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung
der Beziehungen und des Austausches
zwischen dem Österreichischen Rundfunk und
dem Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und
Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen
diesen Instituten über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982 und
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
vom 20. März 1987.
VI. Verlagswesen
Artikel 41
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Herausgabe von Werken von Autoren
des jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch
von Buchausstellungen, um in immer weiterem
Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft,
der Literatur und der Kunst österreichischer
bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR bzw. in
Österreich zu ermöglichen, und tauschen erforderlichenfalls
zu diesem Zwecke auf Grundlage der
Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten
Vertragspartei Experten aus.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zu einer
Kontaktnahme im Bereich der Kinder- und
Jugendliteratur.
Artikel 42
Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den
Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater-
und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum
Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte,
der Erweiterung des Austausches von Kulturgütern
und der größeren Kenntnis von wissenschaftlichen,
literarischen und künstlerischen Werken
von Autoren der Republik Österreich in der
UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik Österreich.
VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten
des kulturellen Lebens
Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen
Durchführung von Reisen von Schriftstellern,
Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern,
von im Verlagswesen beschäftigten Personen,
Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern,
Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern
und andern Kulturschaffenden zum besseren Verständnis
der Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen
den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
einvernehmlich festgelegt.
Artikel 44
Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende
und -experten für die Dauer von je
fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen
Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen
der Zusammenarbeit zu erörtern.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
VIII. Sport
Artikel 45
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
der Sportbeziehungen und zum Austausch
von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit
den zwischen den nationalen Sportorganisationen
beider Vertragsstaaten vereinbarten Plänen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Trainern und Fachleuten in den einzelnen
Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines
solchen Austausches bilden den Gegenstand einer
Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen
beider Vertragsstaaten.
(3) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Sportwissenschaften
und der Sportmedizin.
IX. Tourismus
Artikel 46
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung
des Tourismus zwischen den beiden Vertragsstaaten
und befürworten den Abschluß eines
Übereinkommens zwischen den Regierungen beider
Vertragsstaaten über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Tourismus.
X. Freundschafts- und Kulturgesellschaften und
andere nichtstaatliche Organisationen
Artikel 47
Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-
Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-
Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei
ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der
freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen
zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche
Unterstützung angedeihen.
Sie unterstützen insbesondere die Durchführung
von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden
Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und
dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen
großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer
Völker geleistet haben, gewidmet sind.
Artikel 48
Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung
von Österreichtagen in der UdSSR und von
Tagen der Sowjetunion in Österreich mit dem
Ziele, zum gegenseitigen Kennenlernen des Lebens
und der kulturellen Leistungen beizutragen und die
freundschaftlichen Beziehungen und das Vertrauen
zwischen den Völkern beider Vertragsstaaten zu
festigen.
Artikel 49
Die Vertragsparteien ermutigen zur Herstellung
und Entwicklung von Kontakten und zur Zusam-
menarbeit zwischen Kultur- und Kunstinstitutionen
und zwischen Künstlerverbänden sowie zu direkten
Kontakten zwischen Kulturschaffenden.
Artikel 50
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten.
Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit
zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der
Republik Österreich und dem Architektenverband
der UdSSR.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der
Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den
genannten Organisationen.
Artikel 51
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens dreiköpfige
Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern
für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen
aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
XI. Jugend
Artikel 52
Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung
von Kontakten und zum Austausch zwischen der
Jugend Österreichs und der UdSSR: zum Austausch
von Schülergruppen, von Gruppen kulturschaffender
Jugend, von Sportlergruppen und
künstlerischen Ensembles, zum Jugendtourismus
und zu gemeinsamen Symposien, Seminaren, informellen
Begegnungen und anderen Veranstaltungen.
Die Bedingungen und Formen einer solchen
Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen
Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.
XII. Regionale Zusammenarbeit
Artikel 53
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen
Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern
und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken
und sowjetischen Städten andererseits
im Einklang mit den in beiden Vertragsstaaten geltenden
Bestimmungen.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 54
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
schließen andere Formen der Zusammenarbeit,
über die die Vertragsparteien zusätzliche Überein-
kunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen
Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den
Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen
vorzuschlagen, die den Zielen dieses
Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen
und anderen Bedingungen für die Durchführung
derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen
Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Artikel 55
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats, der auf die Unterzeichnung
folgt, in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.
(2) Wenn das Übereinkommen nicht von einer
der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor
Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer
um ein Jahr.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Dr. Alois Mock
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
A. G. Kowaljow
Beilage 1
Bedingungen für den Austausch von Universitätslehrern
und anderen Wissenschaftern gemäß Artikel
3
1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen
für die Universitätslehrer und andere Wissenschafter
für das folgende Studienjahr jeweils bis
zum 15. März auf diplomatischem Wege.
2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum
ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten
Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des
Gaststaates werden von diesem getragen.
3. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von
15 Rubel und kostenlose Unterkunft.
4. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte
bis zu 15 Tagen ein Taggeld von 850 S für Profes-
soren und von 750 S für Dozenten sowie einen
Betrag von 1000 S pro Universitätsstadt, an der ein
Vortrag gehalten wird.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 2
Bedingungen für den Austausch von Universitätslehrern
und anderen Wissenschaftern gemäß Artikel
4
1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle
notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer
und Wissenschafter einschließlich der Angaben
über das beabsichtigte wissenschaftliche
Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Angaben
werden jeweils bis zum 15. März übermittelt.
2. Der Empfangsstaat teilt dem Sendestaat
jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme
des empfohlenen Universitätslehrers bzw. Wissenschafters
unter Vorschlag des Anreisedatums und
des Studienortes mit.
3. Der Sendestaat setzt den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des Universitätslehrers
bzw. Wissenschafters mindestens
drei Wochen vorher in Kenntnis.
4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
zum ersten Studienort im Gaststaat und vom letzten
Studienort zurück.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Universitätslehrern bzw. Wissenschaftern,
die zur Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten in die Sowjetunion kommen
a) eine monatliche Remuneration
von 450 Rubel für Professoren und Institutsvorstände,
von 400 Rubel für Dozenten und sonstige
Wissenschafter,
von 300 Rubel für Lehrbeauftragte
und kostenlose Unterkunft;
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gaststaat,
die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus
wissenschaftlich notwendig sind und von der
zuständigen akademischen Institution der
UdSSR bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankung und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Universitätslehrern bzw. Wissenschaftern, die zur
Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten nach
Österreich kommen
a) ein monatliches Forschungsstipendium
von 15000 S für Professoren und Institutsvorstände,
von 12000 S für Dozenten und andere Wissenschafter
(Nächtigungskosten inbegriffen);
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gaststaat,
die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus
wissenschaftlich notwendig sind und von der
zuständigen akademischen Institution Österreichs
bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 3
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten
gemäß Artikel 6
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt-
und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr
einschließlich der Angaben über das
geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit
und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen
im Gaststaat jeweils bis zum 1. Februar zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
4. Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am
1. September und dauert zehn Monate.
Das Studienjahr beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert neun Monate.
5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten
jeweils mindestens drei Wochen vorher in
Kenntnis setzen.
6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten
Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort
zurück trägt die entsendende Seite.
7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen erbringen
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von
250 Rubel;
b) kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten,
Geräten usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei
der Durchführung des Arbeitsprogramms
erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Stipendiaten
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich
5700 S für Studierende, 6200 S für graduierte
Akademiker und 7200 S für Assistenten
und Dozenten;
b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt
ein einmaliges Startgeld von 2500 S
sowie ein Büchergeld von 1000 S pro Semester;
c) die Befreiung von Studiengebühren sowie
kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten
aus dem Stipendium zu bestreiten sind;
f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,
die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,
die darüber hinaus notwendig sind und
von der zuständigen akademischen Institution
beantragt werden.
9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 4
Bedingungen für den Austausch von Lehrkräften
für deutsche Sprache und österreichische Literatur
bzw. russische Sprache und Literatur an Universitäten
und Hochschulen gemäß Artikel 7
1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom
Gaststaat im Einklang mit seinen einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen honoriert.
2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen
über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-pädagogische
Tätigkeit der Kandidaten sowie deren
wichtigste biographische Daten.
3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte
Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen
Kranken- und Unfallversicherung.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische
Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,
ausgenommen chronische Erkrankungen und
Zahnprothesen.
4. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert bis 30. Juni.
Der Lehrbetrieb beginnt in der Sowjetunion am
1. September und dauert bis 30. Juni.
Beilage 5
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten
gemäß Artikel 9
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten
jeweils bis 15. April zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Stipendiaten ein Stipendium von 7500 S und
bezahlt die Kurs- und Einschreibgebühren bis zur
Höhe von 6000 S.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Stipendiaten ein Stipendium von
200 Rubel und kostenlose Unterkunft.
6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
zum Bestimmungsort und zurück.
7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen
und Zahnprothesen.
8. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 6
Bedingungen für den Austausch von Sprachlehrern
zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß Artikel 17
1. Die Vertragsparteien übermitteln einander
spätestens bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten
unter Anführung ihrer biographischen Daten und
geben innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser
Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme
der vorgeschlagenen Teilnehmer bekannt.
2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
zum Bestimmungsort und zurück.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen
und Zahnprothesen.
4. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von
9050 S zur Abdeckung aller Spesen.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern einen Betrag von
250 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 7
Bedingungen für den Austausch von Experten
gemäß den Artikeln 18, 20, 21, 22, 29, 31, 32, 35,
37, 44 und 51
1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,
einschließlich der Angaben über das gewünschte
Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin
mit.
3. Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des
Experten mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis.
4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom
letzten Aufenthaltsort zurück.
Die empfangende Seite trägt die Reisekosten
innerhalb des Gaststaates.
5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Experten freie Unterkunft und ein Taggeld
von 300 S und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch
bei.
6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Experten freie Unterkunft und ein Taggeld
von 10 bis 12 Rubel und stellt bei Bedarf einen
Dolmetsch bei.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 8
Bedingungen für die Durchführung von Ausstellungen
gemäß Artikel 29
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende
Bestimmungen für den Austausch von Ausstellungen
Die entsendende Seite
— stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig
der empfangenden Seite zur Verfügung,
— stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation
des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen,
Liste der Ausstellungsobjekte,
Photos, Klischees) in deutscher bzw. russischer
Sprache sechs Monate vor Beginn der
Ausstellung und die Objekte spätestens
14 Tage vor der Eröffnung zur Verfügung,
— trägt die Transportkosten bis zum ersten
Ausstellungsort im Empfangsstaat,
— trägt die gesamten Versicherungskosten für
das Ausstellungsmaterial während des Transportes
und während der gesamten Dauer der
Ausstellung im Empfangsstaat.
Die empfangende Seite
— trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung,
Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung
der Ausstellungsobjekte,
— trägt zwecks Vorbereitung und Durchführung
von Ausstellungen die Aufenthaltskosten
für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissäre)
bis zu 30 Tagen insgesamt pro
Ausstellung,
— stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung
und trägt die Kosten der Präsentation, der
Bewachung und der Werbung für die Ausstellung
(Kataloge, Plakate, Einladungen),
— trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung
in mehreren Orten des Empfangsstaates
alle damit verbundenen Kosten, einschließlich
der Kosten, die für längere Aufenthalte
der Begleitpersonen erforderlich sind,
— trägt die Kosten der Verpackung, Verladung
und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes
oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort
innerhalb Europas,
— ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende
Bewachung der Ausstellungsobjekte
verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung
des Ausstellungsmaterials informiert sie
unverzüglich die entsendende Seite und stellt
ihr alle für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen
Kosten trägt die empfangende
Seite. Die Restaurierung beschädigter
Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers
erfolgen.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 55 Abs. 1 am 1. Oktober 1987 in Kraft.