429. Verordnung: Betriebe bestimmter öffentlicher Apotheken und Anstaltsapotheken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung
auf die Betriebe von öffentlichen Apotheken und
Anstaltsapotheken, es sei denn, es handelt sich um
1. öffentliche Apotheken, in denen ausschließlich
a) Arzneimittel zur unmittelbaren Abgabe an
den Verbraucher oder
b) Einzelanfertigungen von Arzneimitteln
für Anwender
hergestellt werden, oder
2. Anstaltsapotheken, in denen ausschließlich
Arzneimittel hergestellt werden, die zur
Anwendung in jener Krankenanstalt bestimmt
sind, die diese Anstaltsapotheke betreibt.
(2) Durch diese Verordnung werden
1. die Apothekenbetriebsordnung, BGBl. II
Nr. 171/1934, und
2. die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983,
nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Arbeitsraum" ist jeder Raum, in dem
Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder
kontrolliert werden.
(2) „Ausgangsmaterial" ist jeder Stoff und jede
Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von
Arzneimitteln verwendet werden.
(3) „Zwischenprodukt" ist jeder Stoff und jede
Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere
Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um
zur Bulkware zu werden.
(4) „Bulkware" ist jeder Stoff und jede Zubereitung
aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt
werden müssen, um zum Endprodukt zu
werden.
(5) „Verpackungsmaterial" sind alle Bestandteile
der Handelspackung von Arzneimitteln und alle
sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente
samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit
denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware
und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden,
einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen.
Nicht als Verpackungsmaterial gelten Materialien,
die zur weiteren Abpackung von Handelspackungen
dienen.
(6) „Endprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle
Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch
nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 freigegeben
wurde.
(7) „Fertigprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle
Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle
durchlaufen hat und im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6
freigegeben wurde.
Räumliche Erfordernisse
§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für die im Apothekenbetrieb
zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet
und in hinreichender Anzahl vorhanden sein,
sodaß eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende
Herstellung, Vorrats- und Lagerhaltung
sowie Kontrolle der Arzneimittel gewährleistet ist.
(2) Die Arbeitsräume müssen für einen bestimmten
Verwendungszweck gewidmet sein. Arbeitsräume
dürfen nicht widmungswidrig verwendet
werden. Der Verwendungszweck der einzelnen
Arbeitsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen,
der im Apothekenbetrieb aufliegen muß.
(3) Die Arbeitsräume sind so anzuordnen oder
zu widmen, daß ein geordneter, übersichtlicher und
reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge
gewährleistet ist.
§ 4. (1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände
und Decken in den Arbeitsräumen müssen haltbar,
widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein. In
Arbeitsräumen, die der Herstellung von solchen
Arzneimitteln dienen, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1
oder 2 genannt sind, müssen diese Oberflächen
überdies möglichst glatt, möglichst fugenlos, frei
von Rissen und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, zu desinfizieren sein.
(2) Die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und
eine allfällige Klimatisierung der Arbeitsräume muß
den jeweiligen Erfordernissen der durchzuführenden
Arbeitsgänge entsprechen und Voraussetzungen
schaffen, die den Anforderungen an die Qualität
der Arzneimittel genügen.
(3) Wo die Einhaltung einer bestimmten Raumtemperatur
oder relativen Luftfeuchtigkeit für die
Qualität der im Apothekenbetrieb herzustellenden
oder zu lagernden Arzneimittel von Bedeutung ist,
sind zur Kontrolle der in den Arbeitsräumen herrschenden
klimatischen Bedingungen Instrumente
zur Messung der Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit
anzubringen.
§ 5. (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf
Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung
oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar
sind, müssen mit einem entsprechend
dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein.
Insbesondere ist auch durch geeignete Maßnahmen
vorzusorgen, daß die Offizin von Schadstoffen freigehalten
wird.
(2) Das Absaugsystem gemäß Abs. 1 ist so zu
installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle
erfaßt werden. Die Ableitung muß in
der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im
Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden können.
Absaugung und Raumlüftung dürfen einander
nicht ungünstig beeinflussen.
§ 6. (1) Jeweils gesonderte Räume sind für die
1. Herstellung,
2. Kontrolle und
3. Lagerhaltung
von solchen Arzneimitteln vorzusehen, die nicht im
§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind.
(2) Räume, in denen Arzneimittel im Sinne des
Abs. 1 hergestellt werden, müssen so angelegt und
eingerichtet sein, daß
1. verschiedene Herstellungsvorgänge, die in
denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten
ausgeführt werden, im Hinblick auf die
Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel
miteinander vereinbar sind, und
2. die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet
und bemessen sind, daß
a) die Gefahr von Verwechslungen zwischen
verschiedenen Arzneimitteln oder ihren
Bestandteilen hintangehalten wird,
b) gegenseitige Verunreinigungen vermieden
werden und
c) die Gefahr hintangehalten wird, daß ein
Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht
oder unsachgemäß durchgeführt wird.
(3) Für die
1. Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen
Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
bei der Herstellung von Arzneimitteln oder
2. Anwendung biotechnischer Methoden
sind gesonderte Arbeitsräume vorzusehen, deren
Ausstattung den Besonderheiten dieser Arzneimittel
entspricht.
(4) Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar
ist, kann nach Maßgabe der gemäß § 63 des
Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt
eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der
Abs. 1 oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb
eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.
(5) Eine Verwendung der im Abs. 1 genannten
Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte
als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß
§ 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung
und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte
nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher
Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.
§ 7. Für Arbeitsräume zur Herstellung von sterilen
Produkten ist zumindest vorzusorgen,
1. daß die Anlage und Verwendung der Räume
so erfolgt, daß das Einschleppen, die Entwicklung
und das Ablagern von mikrobiellen und
partikulären Verunreinigungen hintangehalten
werden,
2. daß durch Zufuhr von filtrierter Luft ein
Überdruck gegenüber den umgebenden Bereichen
aufrechterhalten wird und ein geeignetes
selbsttätiges Warnsystem zur Meldung von
Störungen bei der Luftzufuhr besteht,
3. daß Rohrleitungen oder elektrische Installationen,
die frei verlegt sind, vermieden werden,
die Beheizung indirekt erfolgt und die
Räume nicht in direkter Verbindung mit der
Kanalisation stehen,
4. daß die verschiedenen Arbeitsabläufe bei der
Vorbereitung der Ausgangsmaterialien, der
Produktzubereitung, der Abfüllung und der
Sterilisation in getrennten Bereichen und,
soweit dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, innerhalb des Sterilbereiches
erfolgen,
5. daß für die aseptische Herstellung innerhalb
des Sterilbereiches ein Bereich geeigneter
Reinheitsklasse zum Schutz der dort hergestellten
sterilen Produkte vor jeglicher sekundärer
mikrobieller Verunreinigung vorgesehen
wird, und
6. daß der Zugang zu den Arbeitsräumen im
Sterilbereich nur durch für Personal oder
Material vorgesehene Schleusen erfolgt, die
über entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung
einer Keimeinschleppung verfügen
müssen.
§ 8. Falls im Apothekenbetrieb die Reinigung
und Sterilisation der zur Herstellung steriler Produkte
notwendigen Behältnisse sowie sonstiger
Hilfsmittel durchgeführt wird, muß dem Sterilbereich
ein Waschraum, der für die Verrichtung die-
ser Arbeiten entsprechend eingerichtet ist, angeschlossen
sein. Dieser Raum darf von den Räumen
des Sterilbereiches aus nicht direkt zu betreten sein.
Technische Ausrüstung
§ 9. Betriebseinrichtungen wie Maschinen,
Geräte, Apparate und Instrumente sowie sonstige
Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die im Apothekenbetrieb
zu verrichtenden Arbeiten jeweils
geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden
sein, sodaß eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende
Herstellung, Vorrats- und Lagerhaltung
sowie Kontrolle der Arzneimittel gewährleistet
ist.
§ 10. (1) Die technische Ausrüstung im Sinne des
§ 9 ist einer regelmäßigen Kontrolle, Wartung und
Reinigung zu unterziehen. Sofern dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, dürfen die technische
Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilem
Zustand verwendet werden.
(2) Falls Mängel an der technischen Ausrüstung
Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel
haben können, ist jener Teil der technischen
Ausrüstung, der infolge der Mängel die Arzneimittel
nachteilig beeinflussen kann, bis zu deren Behebung
stillzulegen.
(3) Über die Behebung von Mängeln im Sinne
des Abs. 2 sind Aufzeichnungen zu führen, welche
im Apothekenbetrieb mindestens bis zum Ablauf
von drei Jahren nach deren Durchführung aufzubewahren
sind.
§ 11. Die für die Herstellung und Kontrolle von
Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen
Waagen, Gewichtsstücke und andere Meßeinrichtungen
müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz,
BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein.
§ 12. Die technische Ausrüstung darf nur dann
für die Herstellung von anderen Produkten als
Arzneimitteln verwendet werden, wenn nicht zu
besorgen ist, daß dadurch die Qualität der Arzneimittel
beeinträchtigt wird.
Betriebshygiene
§ 13. (1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Arzneimittel
und Verpackungsmaterial nicht durch äußere
Einwirkungen nachteilig beeinflußt werden.
(2) Die Vorsorge gemäß Abs. 1 hat nach einem
Hygieneprogramm zu erfolgen, das gemäß dem
Stand der Wissenschaften den Anforderungen an
die im Apothekenbetrieb herzustellenden oder zu
lagernden Arzneimittel entspricht. Das Hygieneprogramm
muß im Apothekenbetrieb aufliegen.
(3) Das Hygieneprogramm hat zumindest zu
enthalten
1. Anweisungen über das hygienische Verhalten
bei der Herstellung und Lagerhaltung von
Arzneimitteln sowie Angaben über die zu verwendende
Arbeitskleidung,
2. Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs-
bzw. Desinfektionsmaßnahmen,
deren Häufigkeit und die zu verwendenden
Geräte und Hilfsmittel,
3. erforderlichenfalls Angaben über den zulässigen
Gehalt der Atmosphäre an mikrobiellen
und partikulären Verunreinigungen sowie
Anweisungen über die Zeitabstände, in denen
diesbezügliche Messungen durchzuführen
sind, und
4. Angaben über die mit der Reinigung oder
Desinfektion beauftragten und die für die
ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten
verantwortlichen weisungsbefugten
Personen.
(4) Über die im Sinne des Abs. 3 Z 3 durchgeführten
Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen,
die im Apothekenbetrieb zumindest innerhalb
eines Zeitraumes von drei Jahren nach Durchführung
der jeweiligen Maßnahme aufzubewahren
sind.
(5) Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen
zu beachten ist, den mit der Herstellung, der
Kontrolle oder der Lagerhaltung von Arzneimitteln
oder Verpackungsmaterial betrauten Personen und
den Personen im Sinne des Abs. 3 Z 4 vor Beginn
ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms
und in der Folge zumindest einmal
jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Betriebsorganisation
§ 14. (1) Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
innerhalb des Apothekenbetriebes sind in
einem Organisationsschema festzulegen, das im
Apothekenbetrieb aufliegen muß.
(2) Dem Organisationsschema muß die Zuordnung
sämtlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
im Rahmen der Herstellung, der Qualitätskontrolle
und der Lagerhaltung eindeutig zu entnehmen
sein.
Qualitätskontrolle
§ 15. In Apothekenbetrieben, in denen Ausgangsmaterialien,
Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial
und Endprodukte im Sinne des § 18
geprüft oder freigegeben werden, ist ein Kontrolllabor
einzurichten.
§ 16. (1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist
eine Person zu betrauen, die den Anforderungen
der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
und praktische Ausbildung des Leiters
eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, entspricht.
Sofern der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß § 70
Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind
die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom
Konzessionär, Pächter oder verantwortlichen Leiter
der Apotheke wahrzunehmen.
(2) Der Leiter des Kontroilabors trägt für die
sachgemäße Durchführung der Prüfungen und
Freigaben und die Einhaltung der §§ 17 bis 20 die
Verantwortung.
(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der
fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor
durchzuführenden Prüfungen von anderen
Organisationseinheiten des Apothekenbetriebes
unabhängig sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben
betraut sein, die von anderen Organisationseinheiten
des Apothekenbetriebes zu erfüllen sind.
§ 17. (1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen
haben die erforderlichen Probenentnahmen
entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu
überwachen.
(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß
§ 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat,
dürfen die im Abs. 1 genannten Personen nicht für
Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder
Lagerhaltung von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial
herangezogen werden.
§ 18. (1) Dem Kontrollabor obliegen im Hinblick
auf solche Arzneimittel, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1
oder 2 genannt sind, insbesondere folgende Aufgaben,
sofern diese im Apothekenbetrieb durchzuführen
sind
1. Ausarbeitung von Qualitätsnormen und Prüfvorschriften,
2. Validierung von Prüfvorschriften,
3. Probenentnahme,
4. Prüfung der Ausgangsmaterialien, der Bulkware,
des Verpackungsmaterials und der Endprodukte,
5. Prüfung der Haltbarkeit,
6. Freigabe oder Zurückweisung des Ausgangsmaterials,
der Bulkware, des Verpackungsmaterials
und der Endprodukte,
7. Überprüfung von Arzneimitteln, bei denen
auf Grund von Beanstandungen außerhalb
des Apothekenbetriebes Qualitätsmängel zu
besorgen sind,
8. Festlegung der Menge der Belegmuster im
Sinne des Abs. 5 und
9. Überprüfung des Gehaltes an mikrobiellen
und partikulären Verunreinigungen (§ 13
Abs. 3 Z 3).
(2) Ausgangsmaterialien, Bulkware, Verpackungsmaterial
und Endprodukte dürfen erst nach
deren Freigabe durch das Kontrollabor der nächsten,
gesonderten Phase der Herstellung oder des
Inverkehrbringens zugeleitet werden.
(3) Falls dies nach der Herstellungsvorschrift
gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 vorgesehen ist, obliegen
auch die Prüfung, Freigabe oder Zurückweisung
von Zwischenprodukten im Sinne des Abs. 1 dem
Kontrollabor. In diesem Fall gilt für Zwischenprodukte
Abs. 2 sinngemäß.
(4) Das Kontrollabor hat mit den jeweils betroffenen
Organisationseinheiten des Apothekenbetriebes
insbesondere bei folgenden Aufgaben zusammenzuwirken,
sofern diese im Apothekenbetrieb
durchzuführen sind
1. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Lagerung (§§ 31 bis 34),
2. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Reinigung der technischen Ausrüstung
(§ 10) und
3. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Reinigung und Desinfizierung der
Arbeitsräume sowie die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über die allgemeinen
hygienischen Bedingungen (§ 13).
(5) Von allen geprüften Fertigprodukten und
Ausgangsmaterialien sind Belegmuster in genügender
Menge im Apothekenbetrieb aufzubewahren,
um die Prüfungen erforderlichenfalls wiederholen
zu können. Erfolgt durch den Apothekenbetrieb
lediglich das Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen
von bereits freigegebenen Arzneimitteln, die
keine Arzneispezialitäten sind, müssen nur Belegmuster
des nicht abgefüllten, abgepackten oder
gekennzeichneten Arzneimittels aufbewahrt werden.
(6) Belegmuster im Sinne des Abs. 5 von Arzneimitteln,
für die eine Laufzeit festgelegt ist, sind
zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende
der Laufzeit aufzubewahren. Ist keine Laufzeit
festgelegt, sind die Belegmuster zumindest für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erstellung des
Protokolls im Sinne des § 20 Abs. 1 aufzubewahren,
es sei denn, es handelt sich um Ausgangsmaterialien,
bei denen die Haltbarkeit über diesen Zeitraum
nicht gegeben ist. Die Aufbewahrung der
Belegmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen
im Sinne des § 32 Abs. 1 zu erfolgen.
§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende
Prüfung muß eine dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift
aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten
Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur
Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen
vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift
genehmigt sein.
(2) In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls
auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher
die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen
entsprechen.
(3) Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch
Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift
ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen,
mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen
und als ungültig zu kennzeichnen.
(4) Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind
zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift
zeitlich geordnet im Apothekenbetrieb aufzubewahren.
§ 20. (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung
ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede
Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 6 ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen,
das eindeutig die Ergebnisse aller zugrundeliegenden
Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen
und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten
muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des
Kontrollabors bestätigt sein.
(2) Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel,
für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind
diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach
Ende der Laufzeit im Apothekenbetrieb aufzubewahren.
Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen
zumindest für einen Zeitraum von
fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufzubewahren.
(3) Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch
alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen
(insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher)
im Apothekenbetrieb aufzubewahren.
§ 21. (1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors,
ausgenommen solche gemäß § 18 Abs. 1
Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen
betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den
Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig
festlegt.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 muß im
Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer
Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung
lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung
nachzuweisen.
(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung
dafür, daß nur solche außerbetriebliche
Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors
betraut werden, deren Personal und Ausstattung
Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die
dem Stand der Wissenschaften entsprechen.
§ 22. Sofern im Apothekenbetrieb gemäß § 15
kein Kontrollabor eingerichtet werden muß, sind
die Kontrollen gemäß § 18 Abs. 4 vom Konzessionär,
Pächter oder verantwortlichen Leiter der Apotheke
durchzuführen. Für diese Kontrollen gilt § 20
sinngemäß.
Herstellung von Arzneimitteln
§ 23. (1) Für jeden Apothekenbetrieb im Sinne
des § 1 Abs. 1 ist ein Herstellungsleiter zu bestellen,
der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel
und für die Einhaltung der §§ 24 bis 30 die Verantwortung
trägt.
(2) Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person
bestellt werden, die die Voraussetzungen erfüllt,
die zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen
Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder
Anstaltsapotheke vorgeschrieben sind.
§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind
Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über
das darin befindliche Produkt oder das herzustellende
Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung
zu kennzeichnen.
§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener
Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens,
das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist
im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch
geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von
Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer
und chemischer Kontrollen während der
Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten
wird.
§ 26. Zur Herstellung von solchen Arzneimitteln,
die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind,
dürfen
1. Ausgangsmaterial,
2. Verpackungsmaterial, das mit Arzneimitteln
in Berührung kommt oder ihre Qualität
beeinflussen kann, und
3. bedrucktes oder sonst gekennzeichnetes Verpackungsmaterial,
auf dem der Druck ein Teil
der Gestaltung des Fertigproduktes ist,
erst nach Freigabe durch das Kontrollabor gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 verwendet werden.
§ 27. (1) Für jedes im Apothekenbetrieb herzustellende
Arzneimittel im Sinne des § 26 muß eine
dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende
Herstellungsvorschrift aufliegen und,
soweit sie von diesen zu beachten ist, allen an der
Herstellung beteiligten Personen während ihrer
Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
des § 26 hat gemäß der Herstellungsvorschrift zu
erfolgen.
(3) Die Herstellungsvorschrift hat sich auf eine
Standard-Chargengröße oder auf die jeweils vorgesehene
Chargengröße zu beziehen und muß zumindest
folgende Angaben enthalten
1. Bezeichnung des herzustellenden Produktes,
2. zutreffendenfalls Arzneiform,
3. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach
Art und Menge der zu verwendenden
Bestandteile einschließlich allfällig zulässiger
Toleranzwerte,
4. Angaben über die zu verwendende technische
Ausrüstung und gegebenenfalls über
deren Vorbereitung,
5. Beschreibung jedes einzelnen Herstellungsschrittes
einschließlich allfälliger für die einwandfreie
Beschaffenheit des Produktes einzuhaltender
Vorkehrungen,
6. Beschreibung des herzustellenden Produktes
mit Angaben über Maße und Gewichte oder
Volumina pro Einheit einschließlich der
zulässigen Abweichungen,
7. die zu erwartende Ausbeute und die zulässigen
Abweichungen,
8. Anweisungen, in welchen Stadien der Herstellung
Kontrollen durchzuführen sind, die
Art der Kontrollen und Anweisungen darüber,
von welcher Organisationseinheit des
Apothekenbetriebes diese durchzuführen
sind,
9. Angaben über Art, Menge und Kennzeichnung
des Verpackungsmaterials,
10. Anweisungen über die Reinigung der Behältnisse,
in denen das Produkt in Verkehr
gebracht wird, und ihrer Verschlußsysteme
und
11. Anweisungen über die Lagerung des hergestellten
Produktes.
(4) Die Änderung der Herstellungsvorschrift hat
durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Herstellungsvorschrift
ist bei Ausgabe der Neuauflage
einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(5) Außer Kraft gesetzte Herstellungsvorschriften
sind zumindest für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach der letzten Herstellung gemäß dieser
Herstellungsvorschrift im Apothekenbetrieb aufzubewahren.
§ 28. (1) Über jede einzelne im Apothekenbetrieb
hergestellte Charge eines Arzneimittels im Sinne
des § 26 ist im Zuge des Herstellungsvorganges ein
Herstellungsbericht zu verfassen.
(2) Der Herstellungsbericht muß zumindest folgende
Angaben enthalten
1. Bezeichnung des hergestellten Produktes,
2. zutreffendenfalls Arzneiform,
3. Chargenbezeichnung und Größe der
Charge,
4. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach
Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung
der verwendeten Bestandteile, auch
wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten
sind, wobei die tatsächlich eingesetzten
Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen
sind,
5. Angaben, die das Auffinden der die Charge
betreffenden Protokolle gemäß § 20 Abs. 1
im Apothekenbetrieb sicherstellen,
6. Bestätigung über die Durchführung aller
gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 während der Herstellung
vorgeschriebenen Kontrollen, die mit
Datum und Unterschrift des für die jeweilige
Kontrolle Verantwortlichen versehen ist,
einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,
7. mit Datum und Unterschrift des für den
jeweiligen Herstellungsschritt Verantwortlichen
versehene Bestätigung über die der
Herstellungsvorschrift entsprechende
Durchführung jedes einzelnen Herstellungsschrittes
und Aufzeichnungen über allenfalls
getroffene Sicherheitsvorkehrungen sowie
sonstige Beobachtungen und besondere Vorkommnisse,
8. die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung
der jeweiligen theoretischen
Ausbeute,
9. die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert
nach Packungsgrößen, sowie den
Hinweis auf eine allfällige Restmenge,
10. mit Datum der Beendigung der Herstellung
und Unterschrift versehene Bestätigung des
Herstellungsleiters, daß alle Herstellungsschritte
der Herstellungsvorschrift entsprechend
durchgeführt wurden, und
11. mit Datum und Unterschrift versehene
Bestätigung des Kontrollabors über die Freigabe
oder Zurückweisung der Charge (§ 18
Abs. 1 Z 6).
(3) Besteht eine im Apothekenbetrieb durchgeführte
Arzneimittelherstellung lediglich aus der
Einzelabfüllung eines bereits freigegebenen Arzneimittels,
welches keine Arzneispezialität ist, so können
im Herstellungsbericht Angaben gemäß Abs. 2
Z 4, 6 bis 9 und 11 entfallen.
(4) Beziehen sich die Herstellungsberichte auf
Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so
sind diese Herstellungsberichte zumindest bis zum
Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im
Apothekenbetrieb auzubewahren. Ist keine Laufzeit
festgelegt, sind die Herstellungsberichte
zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
ihrer Erstellung aufzubewahren.
§ 29. (1) In Apothekenbetrieben im Sinne des § 1
Abs. 1 müssen Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 über
die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln im
Sinne des § 26, die im Apothekenbetrieb nicht selbst
hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr
gebracht werden, während der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen
Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß
Herstellungsberichte gemäß § 28 und Belegmuster
gemäß § 18 Abs. 5 auch über Herstellungsvorgänge,
die nicht im Apothekenbetrieb erfolgt sind,
während des im § 18 Abs. 6 genannten Zeitraumes
unverzüglich beschafft werden können.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für öffentliche Apotheken,
welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers
oder Depositeurs übernehmen.
(3) Übt eine öffentliche Apotheke Depositeurfunktion
aus, so sind im Apothekenbetrieb Protokolle
im Sinne des § 20 Abs. 1 über die Freigabe
von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel
aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit
durch einen anderen Betrieb übernommen
wurde.
§ 30. (1) Apothekenbetriebe haben ein Verzeichnis
aller hergestellten Chargen von Arzneimitteln
im Sinne des § 26 zu führen. In diesem Verzeichnis
sind Arzneimittelherstellungen, die im Lohnauftrag
durchgeführt oder vergeben werden, besonders zu
bezeichnen.
(2) Über Vergabe oder Übernahme von Lohnaufträgen,
die die Herstellung von Arzneimitteln
im Sinne des § 26 betreffen, ist eine schriftliche
Vereinbarung zu treffen, die ständig im Original
oder in Form einer Kopie im Apothekenbetrieb aufliegen
muß. Liegt die Vereinbarung lediglich in
Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen
das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
(3) Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für
im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird
durch Vereinbarungen gemäß Abs. 2 nicht berührt.
Lagerhaltung
§ 31. Alle Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte,
Bulkwaren, Verpackungsmaterialien, Endprodukte
und Fertigprodukte sind übersichtlich zu
lagern. Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen,
wie zB durch getrennte Lagerhaltung oder
auffällige Kennzeichnung, hintanzuhalten.
§ 32. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung
von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 6 des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift
gemäß § 27 Abs. 3 Z 11 dieser
Verordnung oder im Arzneibuch gemäß § 1" des
Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, besondere
Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die
Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem
Stand der Wissenschaften entsprechen und die die
Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen
des § 4 des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.
(2) Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme
der Ausgangsmaterialien, der Zwischenprodukte,
der Bulkware und der Fertigprodukte müssen aus
einem der Eigenart des zu lagernden Produktes
entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen
keinen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des
Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht-
und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu
versehen, die den Inhalt eindeutig erkennen läßt.
§ 33. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen,
sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen
entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu
sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt
ist.
(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes
durch einen anderen Betrieb übernommen,
so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Vertriebstätigkeit
eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber
ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im
Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen
Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers
Kontrollen im Sinne des § 18 Abs. 4 durchzuführen.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muß im
Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer
Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung
lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung
nachzuweisen.
§ 34. (1) Sofern es sich nicht um Arzneimittel
handelt, die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind,
sind über sämtliche Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte,
Bulkwaren und Verpackungsmaterialien,
die in die der Lagerung dienenden Arbeitsräume
eingebracht oder von dort abgegeben werden,
Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest
folgende Angaben enthalten müssen
1. die Art und Menge der Produkte,
2. das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls
des Abganges,
3. zutreffendenfalls die Chargennummer und
4. Angaben darüber, woher die Produkte übernommen
und zutreffendenfalls an wen sie
abgegeben wurden.
Diese Aufzeichnungen sind im Apothekenbetrieb
zumindest bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
(2) Im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Produkte
ist durch deren Kennzeichnung oder andere
geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung
zu ermöglichen, ob das Produkt gemäß § 18 Abs. 1
Z 6 freigegeben ist oder ob die Entscheidung über
Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen
wurde.
(3) Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes
Verpackungsmaterial sind als solche zu
kennzeichnen und gesondert von den übrigen Produkten
zu lagern.
Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln
§ 35. (1) Nicht verkehrsfähig sind
1. Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
und
2. zugelassene Arzneispezialitäten, die für die
Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie
dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.
(2) Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort
auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend
auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten
oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(3) Jeder Apothekenbetrieb im Sinne des § 1
Abs. 1 ist verpflichtet, Arzneimittel, die er an
andere Apotheken oder Gewerbebetriebe abgege-
ben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung
zurückzunehmen, wenn
1. die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu
vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
2. die Arzneimittel auf Grund behördlicher
Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder
abgegeben werden dürfen, oder
3. die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in
Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
§ 36. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von
Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln
ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen,
die im Apothekenbetrieb aufliegen müssen.
(2) Alle Tatsachen, die zur Feststellung von
Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt
haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit
durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen
gemäß § 75 des Arzneimittelgesetzes sowie die
getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten
haben vorzusorgen, daß in ihrem Apothekenbetrieb
eine vollständige Dokumentation
aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen,
sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im
Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten
sowie die Dokumentation im Sinne des Abs. 2
jederzeit zur Verfügung stehen.
(4) Apotheken im Sinne des § 1 Abs. 1, die die
klinische Prüfung eines Arzneimittels in Auftrag
geben, haben vorzusorgen, daß im Apothekenbetrieb
während der Durchführung der klinischen
Prüfung und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
der letzten Anwendung des Arzneimittels im Zuge
der klinischen Prüfung eine vollständige Dokumentation
aller Unterlagen im Sinne des § 30 des Arzneimittelgesetzes
jederzeit zur Verfügung steht.
Inkrafttreten
§ 37. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.