429. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad Ischl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 158 Wolfgangsee Straße
von km 50,900 (alt) bis km 53,252 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 26. November 1973, BGBl. Nr. 610, bestimmten
— Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Bad Ischl aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. BIN 1001 im
Maßstab 1 : 25000) zu ersehen.