429. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 3/81
(Im schriftlichen Verfahren
am 21. August 1981 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER LISTEN A UND B
DES ANHANGS III DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Warenbezeichnung neben der Zolltarifnummer
aus 35.07 im Abschnitt I der Beilage
2 (Liste A) zum Anhang III lautet wie folgt
„Zubereitete Enzyme, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen."
2. Die Warenbezeichnung neben der Position
aus Kap. 28—37 im Abschnitt I der Beilage 3
(Liste B) zum Anhang III lautet wie folgt
„Erzeugnisse der chemischen Industrie und
verwandter Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid
(aus 28.13), Tannine (aus 32.01),
ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige
Nebenerzeugnisse (aus 33.01), zubereitete Enzyme,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
(aus 35.07)."
3. Die Warenbezeichnung und die Ursprungsregel
neben der Zolltarifnummer aus 35.07 im
Abschnitt I der Beilage 3 (Liste B) zum Anhang
III lautet wie folgt
4. Die in diesem Beschluß enthaltenen Abänderungen
werden ab 1. September 1981 angewendet.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.