Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
429_1981 AT

429. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 3/81

(Im schriftlichen Verfahren

am 21. August 1981 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER LISTEN A UND B

DES ANHANGS III DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Warenbezeichnung neben der Zolltarifnummer

aus 35.07 im Abschnitt I der Beilage

2 (Liste A) zum Anhang III lautet wie folgt

„Zubereitete Enzyme, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen."

2. Die Warenbezeichnung neben der Position

aus Kap. 28—37 im Abschnitt I der Beilage 3

(Liste B) zum Anhang III lautet wie folgt

„Erzeugnisse der chemischen Industrie und

verwandter Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid

(aus 28.13), Tannine (aus 32.01),

ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige

Nebenerzeugnisse (aus 33.01), zubereitete Enzyme,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen

(aus 35.07)."

3. Die Warenbezeichnung und die Ursprungsregel

neben der Zolltarifnummer aus 35.07 im

Abschnitt I der Beilage 3 (Liste B) zum Anhang

III lautet wie folgt

4. Die in diesem Beschluß enthaltenen Abänderungen

werden ab 1. September 1981 angewendet.

5. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →