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429_1980 AT

429. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrosulfit in kubischen Transportgefäßen (Tankcontainer)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrosulfit in kubischen Transportgefäßen (Tankcontainer)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 42121 der Anlage B des ADR in Verbindung

mit den Vorschriften des Anhangs B.1 b darf

Natriumhydrosulfit der Klasse 4.2, Rn. 2431,

Ziffer 6 c), unter folgenden Bedingungen in kubischen

Transportgefäßen (Tankcontainern) mit

einem Fassungsraum von höchstens 1050 Litern

befördert werden

1. Die stapelbaren, nicht zylindrischen, in einen

Schutzrahmen aus Profilstahl eingesetzten

Transportgefäße (Tankcontainer) müssen

aus Stahlblech mit einer Mindestzugfestigkeit

von 37 kg/mm² und einer Mindestbruchdehnung

von 2O°/o [Probeentnahme quer zur

Walzrichtung: Lo = 5 d (Lo = Maßlänge vor

dem Zugversuch, d = Durchmesser)] oder aus

Aluminiumblech mit einer Minidestbruchdehnung

von 8% (Probeentnahme quer zur

Walzrichtung: Lo = 10 d) hergestellt sein.

2. Die Transportgefäße müssen

— bei Verwendung von Blechen aus Edelstahl

eine Wanddicke von mindestens

1,5 mm an den Seiten sowie 2 mm an den

Böden,

— bei Verwendung von Blechen aus gewöhnlichem

Stahl eine Wanddicke von

mindestens 2,0 mm an den Seiten sowie

2,5 mm an den Böden und

— bei Verwendung von Aluminiumblech

eine Wanddicke von mindestens 3,0 mm

an den Seiten und Böden haben.

3. Die Transportgefäße müssen luftdicht verschlossen

und so gebaut sein, daß sie mit

einem Kran oder Flurförderzeugen, zB

Gabelstaplern, gefahrlos bewegt werden können.

Der Raum innerhalb des Schutzraumes

aus Profilstahl muß unterhalb der Bodenränder

des Gefäßes im Bereich der Armaturen

durch selbsttragende profilierte Schutzwände

aus Stahlblech von mindestens 1,5 mm Wanddicke

allseitig geschützt sein. Es darf nur der

für die Bedienung der Armaturen unbedingt

notwendige Raum frei bleiben. Die Erfüllung

dieser Forderungen ist von den für die Baumusterprüfung

zuständigen Prüfanstalten/

Prüfstellen festzustellen.

3.1 Auf die selbsttragenden profilierten Schutzwände

kann verzichtet werden, wenn der

Auslauftrichter mit einem horizontal angebrachten

massiven Flansch mit einer innenliegenden

Drehklappe, die durch einen Stift

gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern ist,

ausgerüstet ist.

4. Transportgefäße mit einem Fassungsraum

von höchstens 445 Litern dürfen auch ohne

Schutzrahmen aus Profilstahl gebaut sein.

5. Die Transportgefäße müssen ferner einem

Baumuster entsprechen, das, ohne undicht

zu werden, folgende Prüfungen bei einer im

Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle bestanden hat

5.1 Eine Dichtheitsprüfung — als Luftdruckprüfung

unter Wasser — mit einem Prüfdruck

von mindestens 0,75 kg/cm².

5.2 Eine Fallprüfung auf glattem Betonfußboden

aus einer Höhe, die der des stehenden Gefäßes

entsprechen, mindestens aber 1,20 m

betragen muß. Als Aufprallpunkt ist die gefährlichste

Stelle des Gefäßes zu wählen.

Das Gefäß ist mindestens zu 95% seines

Fassungsraumes mit einem Ersatzfüllgut von

mindestens gleicher Dichte wie die zur Beförderung

vorgesehenen Stoffe zu füllen.

6. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Transportgefäße sind durch den

Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,

durch das Kurzzeichen des Staates, in dem

die Prüfung durchgeführt wird, die Kurzbezeichnung

der Prüfanstalt/Prüfstelle, die

Registriernummer sowie Monat und Jahr

der Herstellung gut lesbar und dauerhaft zu

kennzeichnen.

7. Die Transportgefäße dürfen während der Beförderung

nicht gestapelt werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

gemäß Rn. 10602 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis zum 31. Dezember 1984.

Wien, 1980 08 11

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 12. Feber 1980

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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