429. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrosulfit in kubischen Transportgefäßen (Tankcontainer)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 42121 der Anlage B des ADR in Verbindung
mit den Vorschriften des Anhangs B.1 b darf
Natriumhydrosulfit der Klasse 4.2, Rn. 2431,
Ziffer 6 c), unter folgenden Bedingungen in kubischen
Transportgefäßen (Tankcontainern) mit
einem Fassungsraum von höchstens 1050 Litern
befördert werden
1. Die stapelbaren, nicht zylindrischen, in einen
Schutzrahmen aus Profilstahl eingesetzten
Transportgefäße (Tankcontainer) müssen
aus Stahlblech mit einer Mindestzugfestigkeit
von 37 kg/mm² und einer Mindestbruchdehnung
von 2O°/o [Probeentnahme quer zur
Walzrichtung: Lo = 5 d (Lo = Maßlänge vor
dem Zugversuch, d = Durchmesser)] oder aus
Aluminiumblech mit einer Minidestbruchdehnung
von 8% (Probeentnahme quer zur
Walzrichtung: Lo = 10 d) hergestellt sein.
2. Die Transportgefäße müssen
— bei Verwendung von Blechen aus Edelstahl
eine Wanddicke von mindestens
1,5 mm an den Seiten sowie 2 mm an den
Böden,
— bei Verwendung von Blechen aus gewöhnlichem
Stahl eine Wanddicke von
mindestens 2,0 mm an den Seiten sowie
2,5 mm an den Böden und
— bei Verwendung von Aluminiumblech
eine Wanddicke von mindestens 3,0 mm
an den Seiten und Böden haben.
3. Die Transportgefäße müssen luftdicht verschlossen
und so gebaut sein, daß sie mit
einem Kran oder Flurförderzeugen, zB
Gabelstaplern, gefahrlos bewegt werden können.
Der Raum innerhalb des Schutzraumes
aus Profilstahl muß unterhalb der Bodenränder
des Gefäßes im Bereich der Armaturen
durch selbsttragende profilierte Schutzwände
aus Stahlblech von mindestens 1,5 mm Wanddicke
allseitig geschützt sein. Es darf nur der
für die Bedienung der Armaturen unbedingt
notwendige Raum frei bleiben. Die Erfüllung
dieser Forderungen ist von den für die Baumusterprüfung
zuständigen Prüfanstalten/
Prüfstellen festzustellen.
3.1 Auf die selbsttragenden profilierten Schutzwände
kann verzichtet werden, wenn der
Auslauftrichter mit einem horizontal angebrachten
massiven Flansch mit einer innenliegenden
Drehklappe, die durch einen Stift
gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern ist,
ausgerüstet ist.
4. Transportgefäße mit einem Fassungsraum
von höchstens 445 Litern dürfen auch ohne
Schutzrahmen aus Profilstahl gebaut sein.
5. Die Transportgefäße müssen ferner einem
Baumuster entsprechen, das, ohne undicht
zu werden, folgende Prüfungen bei einer im
Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle bestanden hat
5.1 Eine Dichtheitsprüfung — als Luftdruckprüfung
unter Wasser — mit einem Prüfdruck
von mindestens 0,75 kg/cm².
5.2 Eine Fallprüfung auf glattem Betonfußboden
aus einer Höhe, die der des stehenden Gefäßes
entsprechen, mindestens aber 1,20 m
betragen muß. Als Aufprallpunkt ist die gefährlichste
Stelle des Gefäßes zu wählen.
Das Gefäß ist mindestens zu 95% seines
Fassungsraumes mit einem Ersatzfüllgut von
mindestens gleicher Dichte wie die zur Beförderung
vorgesehenen Stoffe zu füllen.
6. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Transportgefäße sind durch den
Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
durch das Kurzzeichen des Staates, in dem
die Prüfung durchgeführt wird, die Kurzbezeichnung
der Prüfanstalt/Prüfstelle, die
Registriernummer sowie Monat und Jahr
der Herstellung gut lesbar und dauerhaft zu
kennzeichnen.
7. Die Transportgefäße dürfen während der Beförderung
nicht gestapelt werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
gemäß Rn. 10602 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis zum 31. Dezember 1984.
Wien, 1980 08 11
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 12. Feber 1980
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier