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429_1977 AT

429. Verordnung: Konservierungsmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Verordnung: Konservierungsmittel

Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, insbesondere der §§ 10 und 12

wird verordnet

§ 1. Zur Konservierung (Schutz vor mikrobiellem

Verderb) von Lebensmitteln sind ausschließlich

folgende Stoffe (Konservierungsmittel),

die den in Anlage 3 vorgeschriebenen

Reinheitsanforderungen zu entsprechen haben,

zulässig

1. Sorbinsäure und ihre Natrium-, Kalium-

und Kalziumsalze;

2. Benzoesäure und ihre Natrium-, Kalium-

und Kalziumsalze;

3. p-Hydroxybenzoesäureäthylester und p-Hydroxybenzoesäure-

n-propylester und deren

Natriumsalze;

4. Propionsäure und ihre Natrium-, Kalium-

und Kalziumsalze;

5. Schwefeldioxid, Natriumsulfit, Natriumhydrogensulfit

(Natriumbisulfit), Natriumdisulfit

(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit),

Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit

oder Kaliummetabisulfit), Kalziumsulfit, Kalziumhydrogensulfit

(Kalziumbisulfit) und

Kalziumdisulfit (Kalziumpyrosulfit oder Kalziummetabisulfit);

6. Ameisensäure;

7. Diphenyl;

8. Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat;

9. Thiabendazol.

§ 2. Die Verwendung der in § 1 genannten

Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den

in Anlage 1 und 2 genannten Lebensmitteln

und auch nur bis zu der dort angeführten Höchstmenge

und unter den in den §§ 3, 4 und 6 genannten

Bedingungen zulässig.

§ 3. (1) Bei Mischungen der im § 1 genannten

Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen

zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel

nur so viel Prozent der jeweils zugelassenen

Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet

werden, daß die Summe dieser Prozente

100 nicht übersteigt.

(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Produkte

mit Lebensmitteln der Anlage 1 oder 2

dürfen die nach § 1 zulässigen Konservierungsmittel

nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.

(3) Bei Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch und

Fleischwaren, Brot (ausgenommen verpacktes

Schnittbrot), Kleingebäck und diätetischen Lebensmitteln

einschließlich Säuglings- und Kindernährmitteln

ist auch auf den im Abs. 2 genannten

Weg keinerlei Zusatz von Konservierungsmitteln

zugelassen, ausgenommen Käse, bei dem Konservierungsmittelrestmengen

durch eine zulässige

Konservierung von flüssigem Lab und flüssigen

labwirksamen Präparaten eingebracht werden.

§ 4. Bei Lebensmitteln der Anlage 1 oder 2,

die durch andere Verfahren als durch Zusatz von

Konservierungsmitteln, wie Pasteurisieren, Sterilisieren,

Tiefgefrieren, Wasserentzug, Entkeimungsfiltration,

Einsalzen, Säuern, Zuckern oder

durch Alkohol-, Fett- oder Ölzusatz, haltbar gemacht

werden, sind, soweit nicht die Anlagen 1

oder 2 Ausnahmen vorsehen, keine Konservierungsmittel

zugelassen.

§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 1 unter

Z. 1, 6 und 7 angeführten Lebensmittel sowie

Sauergemüse und Sauerpilze der Z. 9 mit einem

höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen.

§ 6. Bei Lebensmitteln, die zur Weiterverarbeitung

bestimmt sind, ist eine Konservierung

nicht zulässig, außer bei solchen der Anlage 1

oder 2, wenn gleichzeitig auf Art und Menge

der verwendeten Konservierungsmittel hingewiesen

wird.

§ 7. (1) Die im § 1 genannten Konservierungsmittel

dürfen nur in Originalpackungen, deren

Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des

Inhaltes verhindert, in Verkehr gebracht werden.

(2) Die im § 1 genannten Konservierungsmittel

dürfen nur in der in Anlage 3 angegebenen

Reinheit und Zusammensetzung in Verkehr gebracht

werden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn

des vierten auf ihre Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen

dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden

lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend

konserviert wurden, dürfen vom Erzeuger

oder Importeur bis zum 1. Jänner 1978

in Verkehr gebracht werden.

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1978 bezogene,

im Abs. 2 genannte Lebensmittel bis zum 31. Dezember

1978 in Verkehr bringen.

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