429. Verordnung: Konservierungsmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, insbesondere der §§ 10 und 12
wird verordnet
§ 1. Zur Konservierung (Schutz vor mikrobiellem
Verderb) von Lebensmitteln sind ausschließlich
folgende Stoffe (Konservierungsmittel),
die den in Anlage 3 vorgeschriebenen
Reinheitsanforderungen zu entsprechen haben,
zulässig
1. Sorbinsäure und ihre Natrium-, Kalium-
und Kalziumsalze;
2. Benzoesäure und ihre Natrium-, Kalium-
und Kalziumsalze;
3. p-Hydroxybenzoesäureäthylester und p-Hydroxybenzoesäure-
n-propylester und deren
Natriumsalze;
4. Propionsäure und ihre Natrium-, Kalium-
und Kalziumsalze;
5. Schwefeldioxid, Natriumsulfit, Natriumhydrogensulfit
(Natriumbisulfit), Natriumdisulfit
(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit),
Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit
oder Kaliummetabisulfit), Kalziumsulfit, Kalziumhydrogensulfit
(Kalziumbisulfit) und
Kalziumdisulfit (Kalziumpyrosulfit oder Kalziummetabisulfit);
6. Ameisensäure;
7. Diphenyl;
8. Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat;
9. Thiabendazol.
§ 2. Die Verwendung der in § 1 genannten
Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den
in Anlage 1 und 2 genannten Lebensmitteln
und auch nur bis zu der dort angeführten Höchstmenge
und unter den in den §§ 3, 4 und 6 genannten
Bedingungen zulässig.
§ 3. (1) Bei Mischungen der im § 1 genannten
Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen
zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel
nur so viel Prozent der jeweils zugelassenen
Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet
werden, daß die Summe dieser Prozente
100 nicht übersteigt.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Produkte
mit Lebensmitteln der Anlage 1 oder 2
dürfen die nach § 1 zulässigen Konservierungsmittel
nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
(3) Bei Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch und
Fleischwaren, Brot (ausgenommen verpacktes
Schnittbrot), Kleingebäck und diätetischen Lebensmitteln
einschließlich Säuglings- und Kindernährmitteln
ist auch auf den im Abs. 2 genannten
Weg keinerlei Zusatz von Konservierungsmitteln
zugelassen, ausgenommen Käse, bei dem Konservierungsmittelrestmengen
durch eine zulässige
Konservierung von flüssigem Lab und flüssigen
labwirksamen Präparaten eingebracht werden.
§ 4. Bei Lebensmitteln der Anlage 1 oder 2,
die durch andere Verfahren als durch Zusatz von
Konservierungsmitteln, wie Pasteurisieren, Sterilisieren,
Tiefgefrieren, Wasserentzug, Entkeimungsfiltration,
Einsalzen, Säuern, Zuckern oder
durch Alkohol-, Fett- oder Ölzusatz, haltbar gemacht
werden, sind, soweit nicht die Anlagen 1
oder 2 Ausnahmen vorsehen, keine Konservierungsmittel
zugelassen.
§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 1 unter
Z. 1, 6 und 7 angeführten Lebensmittel sowie
Sauergemüse und Sauerpilze der Z. 9 mit einem
höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen.
§ 6. Bei Lebensmitteln, die zur Weiterverarbeitung
bestimmt sind, ist eine Konservierung
nicht zulässig, außer bei solchen der Anlage 1
oder 2, wenn gleichzeitig auf Art und Menge
der verwendeten Konservierungsmittel hingewiesen
wird.
§ 7. (1) Die im § 1 genannten Konservierungsmittel
dürfen nur in Originalpackungen, deren
Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des
Inhaltes verhindert, in Verkehr gebracht werden.
(2) Die im § 1 genannten Konservierungsmittel
dürfen nur in der in Anlage 3 angegebenen
Reinheit und Zusammensetzung in Verkehr gebracht
werden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn
des vierten auf ihre Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen
dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend
konserviert wurden, dürfen vom Erzeuger
oder Importeur bis zum 1. Jänner 1978
in Verkehr gebracht werden.
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1978 bezogene,
im Abs. 2 genannte Lebensmittel bis zum 31. Dezember
1978 in Verkehr bringen.