429_1976
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429. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 429. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1976_429_0 429. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende Staaten dem
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
(BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 43/1974)
beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Deutsche Demokratische Republik 27. Dezember 1973
Spanien 12. Feber 1974
Tschechoslowakei 4. September 1974
Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden
haben die Deutsche Demokratische Republik und
die Tschechoslowakei gemäß Art. 48 des Übereinkommens
erklärt, daß sie sich durch Art. 47
der Konvention nicht als gebunden betrachten.