429. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/
1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 252/1973 wird wie folgt geändert
Im § 3 hat am Ende der Z. 8 an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Z. 9
ist anzufügen
„9. Kunsterziehung."
Artikel II
1. Zur Besorgung der in Z. 5 angeführten
Aufgaben ist an der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg ein
Berufungskollegium zu bilden. Dem Berufungskollegium
gehören mit Sitz und Stimme an
a) Der Rektor der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg als Vorsitzender;
b) zwei weitere Hochschulprofessoren der in
lit. a genannten Hochschule, die vom
Gesamtkollegium namhaft zu machen sind;
c) je zwei Hochschulprofessoren der Akademie
der bildenden Künste in Wien, der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien und
der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz, die von der
obersten akademischen Behörde dieser
Hochschulen namhaft zu machen sind;
d) zwei Universitätsprofessoren der Philosophischen
Fakultät der Universität Salzburg,
die vom Professorenkollegium namhaft zu
machen sind;
e) zwei Vertreter aus dem Kreise der Hochschulassistenten,
der Bundeslehrer, der Vertragslehrer
oder der Lehrbeauftragten an
der Akademie der bildenden Künste in
Wien, an der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien oder an der Hochschule für
künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz, die vom Zentralausschuß für die
Hochschullehrer namhaft zu machen sind;
f) zwei Vertreter der Studierenden, die vom
Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
namhaft zu machen sind. Es
können nur ordentliche Studierende österreichischer
Staatsbürgerschaft, die seit mehr
als zwei Semestern an einer der in lit. e
genannten Hochschulen inskribiert sind,
namhaft gemacht werden.
2. Die in Z. 1 lit. b bis f erwähnten Vertreter
sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
namhaft zu machen und von diesem innerhalb
von weiteren zwei Wochen zu Mitgliedern des
Berufungskollegiums zu bestellen.
3. Wird die fristgerechte Namhaftmachung
von Mitgliedern des Berufungskollegiums von
einem gemäß Z. 1 lit. b bis f hiezu berufenen
Organ unterlassen, so hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung innerhalb von vier
Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Bestellung vorzunehmen.
4. An den Beratungen des Berufungskollegiums
kann der Rektoratsdirektor der Hochschule für
Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg ohne Stimmrecht teilnehmen.
5. Dem Berufungskollegium obliegt
a) die Ausschreibung der für die Abteilung
Kunsterziehung der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg vorgesehenen Dienstposten von
Hochschulprofessoren sowie die Durchführung
des Berufungsverfahrens. Die Bestimmungen
der §§ 10 und 11 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/
1970, sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der in diesen Bestimmungen
genannten akademischen Behörden das
Berufungskollegium zu treten hat;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die
Erteilung von Lehraufträgen an der Abteilung
Kunsterziehung. Die Bestimmungen
des § 12 Abs. 1, 2 und 6 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Abteilungskollegiums das Berufungskollegium
zu treten hat;
c) die Besorgung der Angelegenheiten gemäß
§ 28 lit. a, b, f, m und n des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes.
6. Das Berufungskollegium ist vom Vorsitzenden
unverzüglich nach Bestellung der in Z. 1
lit. b bis f angeführten Mitglieder, längstens aber
innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zur ersten Sitzung
einzuberufen. Zu einem Beschluß des Berufungskollegiums
ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr
als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für
den Antrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird
dieser von dem an Jahren ältesten Mitglied des
Berufungskollegiums aus dem Kreise der Hochschulprofessoren
vertreten.
8. Die Wahl des Abteilungsleiters der Abteilung
Kunsterziehung hat bis längstens 15. Feber
1976 zu erfolgen. Abweichend von der Bestimmung
des § 23 Abs. 3 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes können auch ordentliche
Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft,
die an der Abteilung Kunsterziehung im ersten
Semester inskribiert sind, in das Wahlkollegium
entsendet werden.
9. Die Wahlen von Vertretern gemäß § 26
Abs. 4 und 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
sowie die Entsendung von Vertretern der
Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes sind bis längstens
29. Feber 1976 durchzuführen. Abweichend von
der Bestimmung des § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes können auch ordentliche
Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft,
die an der Abteilung Kunsterziehung im
ersten Semester inskribiert sind, in das Abteilungskollegium
entsendet werden.
10. Mit dem Zusammentritt des Abteilungskollegiums
der Abteilung Kunsterziehung zu
seiner ersten Sitzung enden die in Z. 5 angeführten
Funktionen des Berufungskollegiums.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1975 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.