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429_1975 AT

429. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 252/1973 wird wie folgt geändert

Im § 3 hat am Ende der Z. 8 an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Z. 9

ist anzufügen

„9. Kunsterziehung."

Artikel II

1. Zur Besorgung der in Z. 5 angeführten

Aufgaben ist an der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg ein

Berufungskollegium zu bilden. Dem Berufungskollegium

gehören mit Sitz und Stimme an

a) Der Rektor der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg als Vorsitzender;

b) zwei weitere Hochschulprofessoren der in

lit. a genannten Hochschule, die vom

Gesamtkollegium namhaft zu machen sind;

c) je zwei Hochschulprofessoren der Akademie

der bildenden Künste in Wien, der Hochschule

für angewandte Kunst in Wien und

der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz, die von der

obersten akademischen Behörde dieser

Hochschulen namhaft zu machen sind;

d) zwei Universitätsprofessoren der Philosophischen

Fakultät der Universität Salzburg,

die vom Professorenkollegium namhaft zu

machen sind;

e) zwei Vertreter aus dem Kreise der Hochschulassistenten,

der Bundeslehrer, der Vertragslehrer

oder der Lehrbeauftragten an

der Akademie der bildenden Künste in

Wien, an der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien oder an der Hochschule für

künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz, die vom Zentralausschuß für die

Hochschullehrer namhaft zu machen sind;

f) zwei Vertreter der Studierenden, die vom

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

namhaft zu machen sind. Es

können nur ordentliche Studierende österreichischer

Staatsbürgerschaft, die seit mehr

als zwei Semestern an einer der in lit. e

genannten Hochschulen inskribiert sind,

namhaft gemacht werden.

2. Die in Z. 1 lit. b bis f erwähnten Vertreter

sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung

namhaft zu machen und von diesem innerhalb

von weiteren zwei Wochen zu Mitgliedern des

Berufungskollegiums zu bestellen.

3. Wird die fristgerechte Namhaftmachung

von Mitgliedern des Berufungskollegiums von

einem gemäß Z. 1 lit. b bis f hiezu berufenen

Organ unterlassen, so hat der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung innerhalb von vier

Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Bestellung vorzunehmen.

4. An den Beratungen des Berufungskollegiums

kann der Rektoratsdirektor der Hochschule für

Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg ohne Stimmrecht teilnehmen.

5. Dem Berufungskollegium obliegt

a) die Ausschreibung der für die Abteilung

Kunsterziehung der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg vorgesehenen Dienstposten von

Hochschulprofessoren sowie die Durchführung

des Berufungsverfahrens. Die Bestimmungen

der §§ 10 und 11 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/

1970, sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der in diesen Bestimmungen

genannten akademischen Behörden das

Berufungskollegium zu treten hat;

b) die Erstattung von Vorschlägen für die

Erteilung von Lehraufträgen an der Abteilung

Kunsterziehung. Die Bestimmungen

des § 12 Abs. 1, 2 und 6 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des

Abteilungskollegiums das Berufungskollegium

zu treten hat;

c) die Besorgung der Angelegenheiten gemäß

§ 28 lit. a, b, f, m und n des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes.

6. Das Berufungskollegium ist vom Vorsitzenden

unverzüglich nach Bestellung der in Z. 1

lit. b bis f angeführten Mitglieder, längstens aber

innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zur ersten Sitzung

einzuberufen. Zu einem Beschluß des Berufungskollegiums

ist die Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr

als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für

den Antrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird

dieser von dem an Jahren ältesten Mitglied des

Berufungskollegiums aus dem Kreise der Hochschulprofessoren

vertreten.

8. Die Wahl des Abteilungsleiters der Abteilung

Kunsterziehung hat bis längstens 15. Feber

1976 zu erfolgen. Abweichend von der Bestimmung

des § 23 Abs. 3 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes können auch ordentliche

Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft,

die an der Abteilung Kunsterziehung im ersten

Semester inskribiert sind, in das Wahlkollegium

entsendet werden.

9. Die Wahlen von Vertretern gemäß § 26

Abs. 4 und 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

sowie die Entsendung von Vertretern der

Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes sind bis längstens

29. Feber 1976 durchzuführen. Abweichend von

der Bestimmung des § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes können auch ordentliche

Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft,

die an der Abteilung Kunsterziehung im

ersten Semester inskribiert sind, in das Abteilungskollegium

entsendet werden.

10. Mit dem Zusammentritt des Abteilungskollegiums

der Abteilung Kunsterziehung zu

seiner ersten Sitzung enden die in Z. 5 angeführten

Funktionen des Berufungskollegiums.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1975 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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