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429_1972 AT

429. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer Bulgariens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer Bulgariens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich, vertreten durch Herrn Sektionschef

Walter Wallentin,

und

das Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik

Bulgarien, vertreten durch Herrn

Assen Pawlov, Geschäftsträger der Botschaft

der Volksrepublik Bulgarien in Wien,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Das Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik

Bulgarien bestätigt, daß zur Bescheinigung

von Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme

der Vorzugszölle nach dem

Allgemeinen Präferenzsystem erforderlich sind,

die Handelskammer Bulgariens in Sofia, Bul.

Alexander Stambolinski 11 a, ermächtigt ist.

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bescheinigung der im

Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammer

Bulgariens in den Ursprungszeugnissen, die für

die Anwendung der Vorzugszölle nach dem

Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr der begünstigten

Waren in das österreichische Zollgebiet

erforderlich sind.

Artikel 3

Das Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik

Bulgarien wird jede Änderung bezüglich

der im Artikel 1 genannten Handelskammer

dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung

genannte Handelskammer Bulgariens

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise, und

zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch

der für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,

den österreichischen Zollbehörden

über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem

Zweck können die österreichischen Zollbehörden

und die bulgarische Handelskammer miteinander

unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und das Ministerium für Außenhandel

der Volksrepublik Bulgarien können unmittelbar

in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung

dieser Vereinbarung ergeben. Diese

beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf

Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches

in Angelegenheit dieser Vereinbarung

führen.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am 4. Dezember

1972 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt

wird.

GESCHEHEN in Wien, am 10. November

1972, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Walter Wallentin

Für das Ministerium für Außenhandel der

Volksrepublik Bulgarien

A. Pawlov

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