429. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer Bulgariens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich, vertreten durch Herrn Sektionschef
Walter Wallentin,
und
das Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik
Bulgarien, vertreten durch Herrn
Assen Pawlov, Geschäftsträger der Botschaft
der Volksrepublik Bulgarien in Wien,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Das Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik
Bulgarien bestätigt, daß zur Bescheinigung
von Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme
der Vorzugszölle nach dem
Allgemeinen Präferenzsystem erforderlich sind,
die Handelskammer Bulgariens in Sofia, Bul.
Alexander Stambolinski 11 a, ermächtigt ist.
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bescheinigung der im
Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammer
Bulgariens in den Ursprungszeugnissen, die für
die Anwendung der Vorzugszölle nach dem
Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr der begünstigten
Waren in das österreichische Zollgebiet
erforderlich sind.
Artikel 3
Das Ministerium für Außenhandel der Volksrepublik
Bulgarien wird jede Änderung bezüglich
der im Artikel 1 genannten Handelskammer
dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung
genannte Handelskammer Bulgariens
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise, und
zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch
der für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,
den österreichischen Zollbehörden
über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem
Zweck können die österreichischen Zollbehörden
und die bulgarische Handelskammer miteinander
unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und das Ministerium für Außenhandel
der Volksrepublik Bulgarien können unmittelbar
in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung
dieser Vereinbarung ergeben. Diese
beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf
Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches
in Angelegenheit dieser Vereinbarung
führen.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt am 4. Dezember
1972 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt
wird.
GESCHEHEN in Wien, am 10. November
1972, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Walter Wallentin
Für das Ministerium für Außenhandel der
Volksrepublik Bulgarien
A. Pawlov