429_1969
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429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt
1969_429_0 429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,
wenn ihr Wert 1000 S nicht übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970
in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1970 ihre
Wirksamkeit.