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429_1968 AT

429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird festgestellt

§ 1. Nachstehend angeführte Waren unterliegen

im Inland der Preisstützung; die Ausfuhr

dieser Waren auf Grund von entgeltlichen

Rechtsgeschäften bedarf daher einer Bewilligung

gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968

auch dann, wenn der Wert der Ware 1000 S nicht

übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1969 in Kraft.

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