429_1968
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429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt
1968_429_0 429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird festgestellt
§ 1. Nachstehend angeführte Waren unterliegen
im Inland der Preisstützung; die Ausfuhr
dieser Waren auf Grund von entgeltlichen
Rechtsgeschäften bedarf daher einer Bewilligung
gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968
auch dann, wenn der Wert der Ware 1000 S nicht
übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1969 in Kraft.