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428. Verordnung: Leistungs- und Strukturstatistik-Verodnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Leistungs- und Strukturstatistik-Verodnung

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in

der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen

Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2. der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden

Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.

Periodizität, Kontinuität

§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr

(Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage I zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr

2005 zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß § 4 Z 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene

Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals

zu erfolgen

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 9 im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 10 im Jahr 2004;

3. die Merkmale gemäß § 4 Z 11 im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),

2. Arbeitsgemeinschaften und

3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftssteuergesetz),

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis I, K sowie Abteilung 67 des

Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige

in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung

selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen

Vorteils verrichten.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1. fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und

2. örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

von Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Betrieben gemäß Abs. 1 Z 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG)

Nr. 3037/1990 verrichten.

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig

Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG)

Nr. 3037/1990 im Sinne Abs. 1 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig

Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung

(EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten

sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen

Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich

durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990

bestimmt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine

fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere

Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich

zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung

(kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2

Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994

ausgenommen.

(9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung,

dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.

(10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/

1990 ausgeübt.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. Es sind zu erheben

1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I

a) Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen

(Punkt 2.3.4 und 2.3.6),

b) Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),

c) Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),

d) Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer),

e) Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie

f) die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

2. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der

Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu

den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3.,

Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;

3. statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K

und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu

den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1

bis 5.1.3;

4. bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage II;

5. bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;

6. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang

I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung

(EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;

7. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03

des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung

(EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM)

Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;

8. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG)

2056/2002 angeführten Merkmale;

9. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß

Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den

Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich

zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5. und 6.;

10. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß

Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den

Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3.;

11. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß

Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den

Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3. und bei deren Arbeitsstätten

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5.;

12. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß

Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den

Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz,

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben

1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters

gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;

2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (Umsatzerlöse insgesamt) ohne die Teilgliederungen

Punkt 4.1.1 bis 4.1.15 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

4. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 lit. f und Z 12 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice

Österreich“ (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);

5. die Merkmale gemäß § 4 Z 6 durch Beschaffung von Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank,

sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz

2000 nicht beeinträchtigt werden;

6. die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 8 durch Beschaffung von Statistikdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von

Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im

Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich,

BGBl. II Nr. 233/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer

Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung

und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung

bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9

Bundesstatistikgesetz 2000 über

1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit

mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/

1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie

deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

3. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer

ab 750000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

4. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer

von einer Million Euro;

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode

bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Abs. 1 Z 1) zum 30. September der Berichtsperiode

ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erfassten

statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig

tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in

der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht

besteht, im eigenen Namen betreiben.

(5) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung

der Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und

für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.

Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt

aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis

zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular

angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der

Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen

innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß § 5

Abs. 1 Z 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt

kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß

§ 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen

oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik

längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte

Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1

und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen

1. gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 die

Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse,

Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie

Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);

2. gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990

den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des

Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen

in Euro pro 1000 Euro Produktionswert;

3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2

nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus

abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen

1. über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;

2. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen zu veröffentlichenden

Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;

3. über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung

(EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;

4. über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung

(EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer

und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG)

Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS).

(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen

Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch

Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der

jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der

folgenden Fassung anzuwenden

1. Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl.

Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997, S 1 (CELEX-Nr. 31997R0058), in den Fassungen der Verordnung

(EG, EURATOM) Nr. 410/1998, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 1998, S 1 (CELEX-Nr.

31998R0410) und der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2056/2002, ABl. Nr. L 317 vom

21. November 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R2056),

2. Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl.

Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung

(EG) Nr. 359/2002, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr.

32002R0359),

3. Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige

in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr.

31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom

10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029),

4. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und

Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-Nr.

31993R0696),

5. Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung

mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember

1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 204/2002,

ABl. Nr. L 36 vom 6. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0204),

6. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten

für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1 (CELEX-Nr.

32003R1059),

7. Körperschaftsteuergesetz 1998 (KStG 1998), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 155/2002,

8. Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 142/2000,

9. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2002,

10. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 10/2003,

11. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 10/2003,

12. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der Fassung BGBl. I

Nr. 113/1998,

13. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung BGBl. I

Nr. 100/2002,

14. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2002.

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