Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428_2002 AT

428. Verordnung: Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002 – Chem-AnmV

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 und 14 Abs. 10 des Chemikaliengesetzes

1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001,

wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen gemäß § 6 ChemG 1996 einschließlich der

Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfnachweisen,

2. Art und Umfang der Grundprüfung gemäß § 7 ChemG 1996 und der für die Erstellung zusätzlicher

Prüfnachweise erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 ChemG 1996,

3. Art und Umfang der für bestimmte Anmeldungen gemäß § 8 ChemG 1996 geltenden Erleichterungen

und

4. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Anmeldepflicht gemäß den

§§ 9 und 10 ChemG 1996.

Grunddatensatz (Basisbeschreibung)

§ 2. (1) Zur Anmeldung eines neuen Stoffes hat der Anmelder (Anmeldepflichtiger im Sinne des § 5

Abs. 2 und 3 ChemG 1996) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Anmeldebehörde gemäß § 5 Abs. 1 ChemG 1996) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich

vorzulegen

1. Angaben und Unterlagen zum Anmelder

a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,

b) als Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,

c) den Standort der Produktionsstätte,

d) als Alleinvertreter gemäß § 2 Abs. 10 ChemG 1996 eine legitimierende Urkunde des Herstellers

sowie die Namen (Firmen) und die Anschriften der Importeure und

e) eine Erklärung des Anmelders, dass der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen

beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;

2. Angaben und Unterlagen zur Identität des Stoffes

Zur Identität des Stoffes sind die in der Anlage 1, Teil A, unter 1. bis 1.4 (Identität des Stoffes)

angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen;

3. Angaben und Unterlagen über den Stoff

Über den Stoff sind die in der Anlage 1, Teil A unter 2. bis 2.6 (Angaben über den Stoff) angeführten

Angaben und Unterlagen vorzulegen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Angaben hat der Anmelder unbeschadet der §§ 4 bis 6

und 9 bis 11 die weiteren Angaben und Unterlagen gemäß den Punkten 3 (Physikalisch-chemische Eigenschaften

des Stoffes), 4 (Toxikologische Prüfungen), 5 (Ökotoxikologische Untersuchungen) und 6 (Möglichkeiten

der Unschädlichmachung des Stoffes) der Anlage 1, Teil A, vorzulegen.

(3) Weiters sind vom Anmelder in zusammenfassender Form vorzulegen

a) Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen (§ 8 Abs. 4),

b) alle zusätzlichen verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den

Menschen oder die Umwelt und

c) die Ergebnisse der zur Abschätzung der Exposition erhobenen Angaben.

Diese Angaben dürfen auch in der Form, die für eine erste Risikobewertung gemäß der Richtlinie

93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der

Risken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen,

ABl. Nr. L 227 vom 8. September 1993 S 9, vorgesehen ist, vorgelegt werden.

(4) Der Anmelder hat, unbeschadet der Prüfanforderungen gemäß Abs. 2, Nachforschungen über

mögliche gefährliche Eigenschaften des neuen Stoffes anzustellen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse,

gegebenenfalls Prüfnachweise, der Anmeldebehörde vorzulegen.

(5) Für einen gefährlichen Stoff im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 hat der Anmelder zusätzlich

folgende Unterlagen vorzulegen

1. einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß §§ 21 und 24 ChemG 1996, wobei

dieser unter Einhaltung der diesbezüglichen näheren Bestimmungen, die in der Chemikalienverordnung

1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, für die

Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe enthalten sind, zu erstellen ist,

2. eine Begründung der Einstufung, falls der Stoff nicht vollständig geprüft ist (Abs. 6) und die

Einstufung nicht aus den Prüfergebnissen hervorgeht, in diesem Falle auch die Angabe der besonderen

Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 3 ChemG 1996 und

3. auf Verlangen der Anmeldebehörde das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 ChemG

1996 und § 25 und Anhang F der ChemV 1999.

(6) Als vollständig geprüft im Sinne des § 7 ChemG 1996 (Grundprüfung) gelten Stoffe dann, wenn

die Prüfergebnisse zu den in der Anlage 1, Teil A, Punkte 1 bis 6, angeführten Prüfungen (Basisbeschreibung)

vollständig vorliegen.

Zusätzliche Prüfungen

§ 3. (1) Der Anmelder hat jeweils das Überschreiten einer der in § 14 Abs. 2 bis 4 ChemG 1996 genannten

Mengenschwellen (10 bzw.100 bzw. 1000 Tonnen jährlich; 50 bzw. 500 bzw. 5000 Tonnen

insgesamt seit der Anmeldung) der Anmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 ChemG

1996, so sind zum angemeldeten Stoff, wenn es sich dabei nicht um ein Zwischenprodukt im Sinne des

§ 7 handelt, die in der Anlage 2, Stufe 1, angeführten Angaben und Unterlagen, soweit sie von der Anmeldebehörde

verlangt worden sind, vorzulegen.

(3) Für ein gemäß § 7 angemeldetes Zwischenprodukt sind

1. wenn die Mengen des in Verkehr gesetzten Zwischenproduktes zehn Tonnen jährlich oder

50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung pro Hersteller erreichen

a) die in der Anlage 1, Teil A, Punkte 3 bis 6, angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen,

die nicht schon mit der Anmeldung gemäß § 7 vorgelegt worden sind und

b) diejenigen Angaben und Unterlagen gemäß der Anlage 2, Stufe 1, die sich auf aquatische

Organismen beziehen, die von der Anmeldebehörde verlangt werden, vorzulegen;

2. wenn die Mengen des in Verkehr gesetzten Zwischenproduktes 100 Tonnen jährlich oder

500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung pro Hersteller erreichen

a) die Angaben und Unterlagen gemäß der Anlage 2, Stufe 1, die sich auf die Reproduktionstoxizität

beziehen und

b) die übrigen in der Anlage 2, Stufe 1, angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen, die

von der Anmeldebehörde verlangt worden sind.

(4) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 4 ChemG 1996, so

sind zum angemeldeten Stoff, wenn es sich dabei nicht um ein Zwischenprodukt im Sinne des § 7 handelt,

die in der Anlage 2, Stufe 2, angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

(5) Für ein gemäß § 7 angemeldetes Zwischenprodukt sind, wenn die Mengen des in Verkehr gesetzten

Zwischenproduktes 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung pro

Hersteller erreichen, die in der Anlage 2, Stufe 1 oder 2, angeführten Angaben und Unterlagen, soweit sie

von der Anmeldebehörde verlangt worden sind, vorzulegen.

Eingeschränkte Anmeldung

§ 4. Zur Anmeldung eines neuen Stoffes, von dem weniger als eine Tonne jährlich in Verkehr gesetzt

werden soll, hat der Anmelder folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen

1. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 1 kg jährlich, jedoch weniger als

10 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1, die in § 2 Abs. 4 und 5

sowie die in Anlage 1, Teil C, unter den Punkten 1 bis 1.4 (Identität des Stoffes) und 2 bis 2.6

(Angaben über den Stoff) angeführten Angaben und Unterlagen, ausgenommen jedoch die in Anlage

1, Teil C, unter den Punkten 2.0.2, 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.3 und 2.2.2 angeführten Angaben;

2. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 10 kg jährlich, aber weniger als

100 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und

5 angeführten Angaben und Unterlagen sowie jene gemäß Anlage 1, Teil C;

3. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 100 kg jährlich in Verkehr gesetzt

werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und 5 angeführten Angaben und Unterlagen

sowie jene gemäß Anlage 1, Teil B.

Exportanmeldung

§ 5. Wird ein neuer Stoff angemeldet, der ausschließlich außerhalb des EWR in Verkehr gesetzt

werden soll (Anmeldung zur Ausfuhr in Drittstaaten), hat der Anmelder die in § 2 Abs. 1, 4 und 5 angeführten

Angaben und Unterlagen sowie die vorgesehenen Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt nach den Bestimmungsländern,

vorzulegen.

Polymeranmeldung

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten für die Anmeldung eines Polymers im Sinne des § 2

Abs. 2 ChemG 1996, das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Form einer erleichterten Anmeldung

anzumelden ist, nach Maßgabe der Anlage 1, Teil D.

Anmeldung von neuen Stoffen, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet werden

sollen (Zwischenprodukte)

§ 7. (1) Für neue Stoffe, die „Zwischenprodukte“ gemäß der Definition in Anlage 1, Teil A,

Punkt 7.1, sind, und die ausschließlich in geschlossenen Systemen oder unter strikter Einschließung im

Sinne der Anlage 1, Teil A, Punkt 7 (Reduziertes Prüfprogramm für Zwischenprodukte in Mengen von

einer Tonne oder mehr pro Jahr), verwendet werden sollen, müssen der Anmeldung nur die in Anlage 1,

Teil B, sowie die in Anlage 1, Teil A, Punkte 7.4. lit. g und h, angeführten Angaben und Unterlagen angeschlossen

werden, wenn die Anmeldebehörde auf Antrag einem reduzierten Prüfprogramm im Sinne

der Anlage 1, Teil A, Punkt 7, stattgegeben hat.

(2) Der Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm für ein Zwischenprodukt hat alle zweckdienlichen

Unterlagen, Bescheinigungen und Zusicherungen zu enthalten, durch die nachgewiesen werden kann,

dass die in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.3 lit. a bis k, festgelegten Bedingungen, die Voraussetzung für

ein reduziertes Prüfprogramm sind, erfüllt werden. Insbesondere sind dem Antrag alle Angaben und Unterlagen,

die in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.4 lit. a bis f, angeführt sind, anzuschließen. Die in Abs. 1

genannten Angaben und Unterlagen können dem Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm ebenfalls

bereits angeschlossen werden.

(3) Die Anmeldebehörde hat dem Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm für ein Zwischenprodukt

stattzugeben, wenn

1. die notwendigen Antragsunterlagen vollständig vorliegen und

2. die Beurteilung dieser Angaben ergibt, dass die in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.3 lit. a bis k,

festgelegten Bedingungen erfüllt sind und

3. die Anwendung der in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.5, festgelegten Kriterien ergibt, dass die

Anlage oder die Anlagen, in denen das Zwischenprodukt verwendet werden soll, den festgelegten

Bewertungsindex für geschlossene Systeme erreichen oder wenn nachgewiesen ist, dass die strikte

Einschließung des Zwischenproduktes durch geeignete, überprüfbare Maßnahmen im Sinne

der Anlage 1, Teil A, Punkt 7, gewährleistet ist.

Prüfmethoden

§ 8. (1) Die für die Erstellung der Prüfnachweise gemäß den §§ 2 bis 7 notwendigen Prüfungen sind

nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,

ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission

vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001 S 1,

angeführten Prüfmethoden in der Fassung, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der ChemV 1999 jeweils gilt und

unter Einhaltung der in der Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, BGBl. II Nr. 211/2000, angeführten

OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und des Tierversuchsgesetzes – TVG, BGBl.

Nr. 501/1989, sowie des § 3 Abs. 7 der ChemV 1999 durchzuführen. Die Wahl einer von den genannten

Prüfmethoden abweichenden Methode ist zu begründen.

(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche

zulässt, oder falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder

bei der die geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 zur Durchführung von Versuchen nach den OECD-Grundsätzen

der Guten Laborpraxis (GLP) gilt nicht für Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen worden sind,

wenn diese Prüfungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen und nach dem Stand der Wissenschaften

verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff ergeben.

(4) Die Prüfnachweise haben

1. für jede durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 genaue Angaben über

a) den Stoff,

b) die Prüfmethode und das Prüfsystem,

c) die Prüfstelle und den Namen des für die Prüfung Verantwortlichen,

d) eine genaue Beschreibung der Prüfbedingungen, wenn die Prüfungen nicht vollständig nach

einer der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5

der ChemV 1999 gilt, angeführten Methoden oder nach einer OECD-Prüfrichtlinie durchgeführt

wurde und

e) die wesentlichen Prüfergebnisse und

2. eine zusammenfassende Auswertung, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im

Hinblick auf schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen und die Umwelt wiedergibt,

zu enthalten.

Mitteilung über das In-Verkehr-Setzen von Kleinmengen

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht sind neue Stoffe, von denen weniger als 1 kg jährlich in Verkehr

gesetzt werden sollen, gemäß § 9 Abs. 2 ChemG 1996 ausgenommen, wenn der Anmeldebehörde folgende

Angaben vorgelegt werden

1. zum Anmelder

a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,

b) vom Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,

c) den Standort der Produktionsstätte und

d) eine Erklärung des Anmelders, dass der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen

beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;

2. zur Identität des Stoffes

a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry

(IUPAC) oder

b) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstract Service (CAS) zugeteilt und

3. eine Erklärung, dass die in § 9 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 angeführten Aufzeichnungen geführt

werden.

(2) Die in § 13 Abs. 2 ChemG 1996 vorgesehenen Mitteilungspflichten sind auf die in Abs. 1 genannten

Stoffe nicht anzuwenden.

(3) Der Anmelder hat gegenüber der Anmeldebehörde weiters unter Angabe der Stoffidentität eine

Erklärung abzugeben, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche

Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften

hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,

als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.

(4) Die sich aus § 2 Abs. 4 und 5 ergebenden Pflichten bleiben unberührt.

Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

§ 10. Von der Anmeldepflicht sind zur wissenschaftlichen Forschung bestimmte neue Stoffe gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ChemG 1996 dann ausgenommen, wenn die in

§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und der

Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter gegenüber der Anmeldebehörde unter Angabe der Stoffidentität

eine Erklärung abgibt, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche

Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften

hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,

als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 11. Der gemäß § 10 ChemG 1996 Antragsberechtigte hat für den Antrag auf Ausnahme von der

Anmeldepflicht folgende Angaben vorzulegen

1. den Namen (Firma) und die Adresse des Antragstellers, der (des) Hersteller(s) und der (des)

Anwender(s),

2. den (die) Standort(e) der Produktionsstätte(n) und der Anlagen, in der die verfahrensorientierte

Forschung und Entwicklung (Entwicklungsprogramm) durchgeführt werden soll,

3. die Angaben zur Identität des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und die Angaben und Unterlagen

über den Stoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 3,

4. die Angaben über die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, soweit diese bekannt oder zu erwarten

sind,

5. die vorgesehene Verwendung des Stoffes,

6. die Begründung für das Ansuchen um Ausnahme von der Anmeldepflicht,

7. die Beschreibung des Entwicklungsprogramms mit Angabe der vorgesehenen Chargen, eines

Zeitplans, der zu untersuchenden Parameter und der als Ergebnis zu erwartenden Erkenntnisse,

8. die für das gesamte Entwicklungsprogramm vorgesehene Menge des Stoffes mit einer Begründung

und aufgegliedert nach den einzelnen Anwendern,

9. die Angaben zum Status von Ausnahmeanträgen, die für diesen Stoff in anderen EWR-

Vertragsstaaten gestellt wurden oder geplant sind,

10. eine Erklärung des Antragstellers, dass der Stoff ausschließlich in der in den Antragsunterlagen

beschriebenen Form an die unter Z 1 genannten Personen abgegeben und nur unter kontrollierten

Bedingungen verwendet wird,

11. die Angabe der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, um eine Gefährdung von Mensch und

Umwelt zu verhindern und

12. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anmeldung.

Anmeldungsunterlagen

§ 12. (1) Antragsteller, die über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen oder solche

mit einem zumutbaren Aufwand herstellen können, haben für die Vorlage der Angaben und Unterlagen

gemäß den §§ 2 bis 4 und 6 sowie 7 das von der Anmeldebehörde bereitgestellte und bei der Umweltbundesamt

GmbH, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältliche Programm zur Erstellung eines elektronischen

Chemikalien-Anmeldungs-Formblattes zu verwenden. Zur Anmeldung ist das derart erstellte,

ausgefüllte elektronische Formblatt auf einem elektronischen Datenträger zusammen mit einem Ausdruck

vorzulegen, sofern keine Anmeldung gemäß § 4 Z 1 erfolgt. Anmeldungen gemäß § 4 Z 1 oder gemäß § 5

dürfen schriftlich ohne Einhaltung einer besonderen Form erfolgen.

(2) Von den gemäß den §§ 2 bis 7 vorzulegenden Prüfnachweisen dürfen einzelne Prüfnachweise

entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder

nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich

ist. Insbesondere bei Prüfnachweisen, die Tierversuche erfordern, sind wissenschaftliche Erkenntnisse

oder, unter den Voraussetzungen des § 53 ChemG 1996, ausländische Prüfnachweise vorzulegen, sofern

sie vorhanden und zugänglich sind und die Prüfungen im Einklang mit den dort geltenden Bestimmungen

durchgeführt worden sind. Den ausländischen Prüfnachweisen ist die von den ausländischen Behörden

getroffene Bewertung anzuschließen, sofern der Anmelder nicht glaubhaft machen kann, dass ihm diese

Bewertungen nicht zugänglich sind. Ein späterer Anmelder kann mit schriftlicher Zustimmung des früheren

Anmelders auf die Prüfergebnisse des bereits angemeldeten Stoffes Bezug nehmen. Er hat hierbei die

Identität des Stoffes nachzuweisen. Die Nichtvorlage von Prüfnachweisen ist jedenfalls zu begründen.

(3) Bei der Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmelder schriftlich zu erklären, dass die Beschaffenheit

des Stoffes, der in Verkehr gesetzt werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung

der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls

erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Der Erklärung sind die Namen der Prüfstellen sowie der für

diese Prüfungen Verantwortlichen beizufügen.

(4) Auf begründeten Antrag des Anmelders hin hat die Anmeldebehörde festzustellen, dass die Bezugnahme

auf diejenigen Angaben und Unterlagen des Anmelders im Sinne der Anlage 1, Teil A, über

die andere potenzielle Anmelder Erkundigungen im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachversuchen

mit Wirbeltieren gemäß § 7 Abs. 4 ChemG 1996 einholen, erst dann gemäß § 7 Abs. 3 ChemG 1996

zuzulassen ist, wenn die beantragte Frist, die jedoch ein Jahr ab dem Datum der Anmeldung nicht übersteigen

darf, abgelaufen ist.

(5) Die Anmeldebehörde hat jeweils eine Zusammenfassung der Anmeldeunterlagen gemäß den Bestimmungen

des Art. 20 der Richtlinie 67/548/EWG sowie die Risikobewertung gemäß der Richtlinie

93/67/EWG der Europäischen Kommission und den EWR-Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Chemikalien-Anmeldeverordnung

(Chem-AnmV), BGBl. II Nr. 65/1998, außer Kraft.

(2) Neue Stoffe, die gemäß dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet, nachgemeldet

oder gemeldet worden sind, gelten als angemeldet nach dieser Verordnung, wenn sie nach dem 1. Jänner

1995 angemeldet oder gemeldet worden sind. Sind solche Stoffe vor dem 1. Jänner 1995 nachgemeldet

oder gemeldet worden, so gelten sie nur soweit als angemeldet im Sinne dieser Verordnung, als nicht

gemäß § 15 ChemG 1996 eine Pflicht zur Anmeldung besteht. Neue Stoffe, die gemäß ChemG 1996 oder

der Chemikalien-Anmeldeverordnung (Chem-AnmV), BGBl. II Nr. 65/1998, angemeldet worden sind,

gelten als angemeldet im Sinne dieser Verordnung.

(3) Mit dieser Verordnung sind die einschlägigen technischen Einzelheiten über die Anmeldung

neuer Stoffe gemäß den Artikeln 7 bis 20 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung dieser Richtlinie

gemäß der technischen Anpassung durch die Richtlinie 2001/59/EG umgesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →