428. Verordnung: Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 und 14 Abs. 10 des Chemikaliengesetzes
1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001,
wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen gemäß § 6 ChemG 1996 einschließlich der
Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfnachweisen,
2. Art und Umfang der Grundprüfung gemäß § 7 ChemG 1996 und der für die Erstellung zusätzlicher
Prüfnachweise erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 ChemG 1996,
3. Art und Umfang der für bestimmte Anmeldungen gemäß § 8 ChemG 1996 geltenden Erleichterungen
und
4. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Anmeldepflicht gemäß den
§§ 9 und 10 ChemG 1996.
Grunddatensatz (Basisbeschreibung)
§ 2. (1) Zur Anmeldung eines neuen Stoffes hat der Anmelder (Anmeldepflichtiger im Sinne des § 5
Abs. 2 und 3 ChemG 1996) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Anmeldebehörde gemäß § 5 Abs. 1 ChemG 1996) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich
vorzulegen
1. Angaben und Unterlagen zum Anmelder
a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,
b) als Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,
c) den Standort der Produktionsstätte,
d) als Alleinvertreter gemäß § 2 Abs. 10 ChemG 1996 eine legitimierende Urkunde des Herstellers
sowie die Namen (Firmen) und die Anschriften der Importeure und
e) eine Erklärung des Anmelders, dass der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen
beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;
2. Angaben und Unterlagen zur Identität des Stoffes
Zur Identität des Stoffes sind die in der Anlage 1, Teil A, unter 1. bis 1.4 (Identität des Stoffes)
angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen;
3. Angaben und Unterlagen über den Stoff
Über den Stoff sind die in der Anlage 1, Teil A unter 2. bis 2.6 (Angaben über den Stoff) angeführten
Angaben und Unterlagen vorzulegen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Angaben hat der Anmelder unbeschadet der §§ 4 bis 6
und 9 bis 11 die weiteren Angaben und Unterlagen gemäß den Punkten 3 (Physikalisch-chemische Eigenschaften
des Stoffes), 4 (Toxikologische Prüfungen), 5 (Ökotoxikologische Untersuchungen) und 6 (Möglichkeiten
der Unschädlichmachung des Stoffes) der Anlage 1, Teil A, vorzulegen.
(3) Weiters sind vom Anmelder in zusammenfassender Form vorzulegen
a) Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen (§ 8 Abs. 4),
b) alle zusätzlichen verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den
Menschen oder die Umwelt und
c) die Ergebnisse der zur Abschätzung der Exposition erhobenen Angaben.
Diese Angaben dürfen auch in der Form, die für eine erste Risikobewertung gemäß der Richtlinie
93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der
Risken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen,
ABl. Nr. L 227 vom 8. September 1993 S 9, vorgesehen ist, vorgelegt werden.
(4) Der Anmelder hat, unbeschadet der Prüfanforderungen gemäß Abs. 2, Nachforschungen über
mögliche gefährliche Eigenschaften des neuen Stoffes anzustellen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse,
gegebenenfalls Prüfnachweise, der Anmeldebehörde vorzulegen.
(5) Für einen gefährlichen Stoff im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 hat der Anmelder zusätzlich
folgende Unterlagen vorzulegen
1. einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß §§ 21 und 24 ChemG 1996, wobei
dieser unter Einhaltung der diesbezüglichen näheren Bestimmungen, die in der Chemikalienverordnung
1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, für die
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe enthalten sind, zu erstellen ist,
2. eine Begründung der Einstufung, falls der Stoff nicht vollständig geprüft ist (Abs. 6) und die
Einstufung nicht aus den Prüfergebnissen hervorgeht, in diesem Falle auch die Angabe der besonderen
Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 3 ChemG 1996 und
3. auf Verlangen der Anmeldebehörde das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 ChemG
1996 und § 25 und Anhang F der ChemV 1999.
(6) Als vollständig geprüft im Sinne des § 7 ChemG 1996 (Grundprüfung) gelten Stoffe dann, wenn
die Prüfergebnisse zu den in der Anlage 1, Teil A, Punkte 1 bis 6, angeführten Prüfungen (Basisbeschreibung)
vollständig vorliegen.
Zusätzliche Prüfungen
§ 3. (1) Der Anmelder hat jeweils das Überschreiten einer der in § 14 Abs. 2 bis 4 ChemG 1996 genannten
Mengenschwellen (10 bzw.100 bzw. 1000 Tonnen jährlich; 50 bzw. 500 bzw. 5000 Tonnen
insgesamt seit der Anmeldung) der Anmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 ChemG
1996, so sind zum angemeldeten Stoff, wenn es sich dabei nicht um ein Zwischenprodukt im Sinne des
§ 7 handelt, die in der Anlage 2, Stufe 1, angeführten Angaben und Unterlagen, soweit sie von der Anmeldebehörde
verlangt worden sind, vorzulegen.
(3) Für ein gemäß § 7 angemeldetes Zwischenprodukt sind
1. wenn die Mengen des in Verkehr gesetzten Zwischenproduktes zehn Tonnen jährlich oder
50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung pro Hersteller erreichen
a) die in der Anlage 1, Teil A, Punkte 3 bis 6, angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen,
die nicht schon mit der Anmeldung gemäß § 7 vorgelegt worden sind und
b) diejenigen Angaben und Unterlagen gemäß der Anlage 2, Stufe 1, die sich auf aquatische
Organismen beziehen, die von der Anmeldebehörde verlangt werden, vorzulegen;
2. wenn die Mengen des in Verkehr gesetzten Zwischenproduktes 100 Tonnen jährlich oder
500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung pro Hersteller erreichen
a) die Angaben und Unterlagen gemäß der Anlage 2, Stufe 1, die sich auf die Reproduktionstoxizität
beziehen und
b) die übrigen in der Anlage 2, Stufe 1, angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
von der Anmeldebehörde verlangt worden sind.
(4) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 4 ChemG 1996, so
sind zum angemeldeten Stoff, wenn es sich dabei nicht um ein Zwischenprodukt im Sinne des § 7 handelt,
die in der Anlage 2, Stufe 2, angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.
(5) Für ein gemäß § 7 angemeldetes Zwischenprodukt sind, wenn die Mengen des in Verkehr gesetzten
Zwischenproduktes 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung pro
Hersteller erreichen, die in der Anlage 2, Stufe 1 oder 2, angeführten Angaben und Unterlagen, soweit sie
von der Anmeldebehörde verlangt worden sind, vorzulegen.
Eingeschränkte Anmeldung
§ 4. Zur Anmeldung eines neuen Stoffes, von dem weniger als eine Tonne jährlich in Verkehr gesetzt
werden soll, hat der Anmelder folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen
1. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 1 kg jährlich, jedoch weniger als
10 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1, die in § 2 Abs. 4 und 5
sowie die in Anlage 1, Teil C, unter den Punkten 1 bis 1.4 (Identität des Stoffes) und 2 bis 2.6
(Angaben über den Stoff) angeführten Angaben und Unterlagen, ausgenommen jedoch die in Anlage
1, Teil C, unter den Punkten 2.0.2, 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.3 und 2.2.2 angeführten Angaben;
2. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 10 kg jährlich, aber weniger als
100 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und
5 angeführten Angaben und Unterlagen sowie jene gemäß Anlage 1, Teil C;
3. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 100 kg jährlich in Verkehr gesetzt
werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und 5 angeführten Angaben und Unterlagen
sowie jene gemäß Anlage 1, Teil B.
Exportanmeldung
§ 5. Wird ein neuer Stoff angemeldet, der ausschließlich außerhalb des EWR in Verkehr gesetzt
werden soll (Anmeldung zur Ausfuhr in Drittstaaten), hat der Anmelder die in § 2 Abs. 1, 4 und 5 angeführten
Angaben und Unterlagen sowie die vorgesehenen Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt nach den Bestimmungsländern,
vorzulegen.
Polymeranmeldung
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten für die Anmeldung eines Polymers im Sinne des § 2
Abs. 2 ChemG 1996, das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Form einer erleichterten Anmeldung
anzumelden ist, nach Maßgabe der Anlage 1, Teil D.
Anmeldung von neuen Stoffen, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet werden
sollen (Zwischenprodukte)
§ 7. (1) Für neue Stoffe, die „Zwischenprodukte“ gemäß der Definition in Anlage 1, Teil A,
Punkt 7.1, sind, und die ausschließlich in geschlossenen Systemen oder unter strikter Einschließung im
Sinne der Anlage 1, Teil A, Punkt 7 (Reduziertes Prüfprogramm für Zwischenprodukte in Mengen von
einer Tonne oder mehr pro Jahr), verwendet werden sollen, müssen der Anmeldung nur die in Anlage 1,
Teil B, sowie die in Anlage 1, Teil A, Punkte 7.4. lit. g und h, angeführten Angaben und Unterlagen angeschlossen
werden, wenn die Anmeldebehörde auf Antrag einem reduzierten Prüfprogramm im Sinne
der Anlage 1, Teil A, Punkt 7, stattgegeben hat.
(2) Der Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm für ein Zwischenprodukt hat alle zweckdienlichen
Unterlagen, Bescheinigungen und Zusicherungen zu enthalten, durch die nachgewiesen werden kann,
dass die in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.3 lit. a bis k, festgelegten Bedingungen, die Voraussetzung für
ein reduziertes Prüfprogramm sind, erfüllt werden. Insbesondere sind dem Antrag alle Angaben und Unterlagen,
die in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.4 lit. a bis f, angeführt sind, anzuschließen. Die in Abs. 1
genannten Angaben und Unterlagen können dem Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm ebenfalls
bereits angeschlossen werden.
(3) Die Anmeldebehörde hat dem Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm für ein Zwischenprodukt
stattzugeben, wenn
1. die notwendigen Antragsunterlagen vollständig vorliegen und
2. die Beurteilung dieser Angaben ergibt, dass die in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.3 lit. a bis k,
festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
3. die Anwendung der in der Anlage 1, Teil A, Punkt 7.5, festgelegten Kriterien ergibt, dass die
Anlage oder die Anlagen, in denen das Zwischenprodukt verwendet werden soll, den festgelegten
Bewertungsindex für geschlossene Systeme erreichen oder wenn nachgewiesen ist, dass die strikte
Einschließung des Zwischenproduktes durch geeignete, überprüfbare Maßnahmen im Sinne
der Anlage 1, Teil A, Punkt 7, gewährleistet ist.
Prüfmethoden
§ 8. (1) Die für die Erstellung der Prüfnachweise gemäß den §§ 2 bis 7 notwendigen Prüfungen sind
nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,
ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission
vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001 S 1,
angeführten Prüfmethoden in der Fassung, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der ChemV 1999 jeweils gilt und
unter Einhaltung der in der Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, BGBl. II Nr. 211/2000, angeführten
OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und des Tierversuchsgesetzes – TVG, BGBl.
Nr. 501/1989, sowie des § 3 Abs. 7 der ChemV 1999 durchzuführen. Die Wahl einer von den genannten
Prüfmethoden abweichenden Methode ist zu begründen.
(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche
zulässt, oder falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder
bei der die geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 zur Durchführung von Versuchen nach den OECD-Grundsätzen
der Guten Laborpraxis (GLP) gilt nicht für Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen worden sind,
wenn diese Prüfungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen und nach dem Stand der Wissenschaften
verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff ergeben.
(4) Die Prüfnachweise haben
1. für jede durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 genaue Angaben über
a) den Stoff,
b) die Prüfmethode und das Prüfsystem,
c) die Prüfstelle und den Namen des für die Prüfung Verantwortlichen,
d) eine genaue Beschreibung der Prüfbedingungen, wenn die Prüfungen nicht vollständig nach
einer der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5
der ChemV 1999 gilt, angeführten Methoden oder nach einer OECD-Prüfrichtlinie durchgeführt
wurde und
e) die wesentlichen Prüfergebnisse und
2. eine zusammenfassende Auswertung, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im
Hinblick auf schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen und die Umwelt wiedergibt,
zu enthalten.
Mitteilung über das In-Verkehr-Setzen von Kleinmengen
§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht sind neue Stoffe, von denen weniger als 1 kg jährlich in Verkehr
gesetzt werden sollen, gemäß § 9 Abs. 2 ChemG 1996 ausgenommen, wenn der Anmeldebehörde folgende
Angaben vorgelegt werden
1. zum Anmelder
a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,
b) vom Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,
c) den Standort der Produktionsstätte und
d) eine Erklärung des Anmelders, dass der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen
beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;
2. zur Identität des Stoffes
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry
(IUPAC) oder
b) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstract Service (CAS) zugeteilt und
3. eine Erklärung, dass die in § 9 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 angeführten Aufzeichnungen geführt
werden.
(2) Die in § 13 Abs. 2 ChemG 1996 vorgesehenen Mitteilungspflichten sind auf die in Abs. 1 genannten
Stoffe nicht anzuwenden.
(3) Der Anmelder hat gegenüber der Anmeldebehörde weiters unter Angabe der Stoffidentität eine
Erklärung abzugeben, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche
Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften
hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,
als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.
(4) Die sich aus § 2 Abs. 4 und 5 ergebenden Pflichten bleiben unberührt.
Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
§ 10. Von der Anmeldepflicht sind zur wissenschaftlichen Forschung bestimmte neue Stoffe gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ChemG 1996 dann ausgenommen, wenn die in
§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und der
Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter gegenüber der Anmeldebehörde unter Angabe der Stoffidentität
eine Erklärung abgibt, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche
Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften
hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,
als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.
Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
§ 11. Der gemäß § 10 ChemG 1996 Antragsberechtigte hat für den Antrag auf Ausnahme von der
Anmeldepflicht folgende Angaben vorzulegen
1. den Namen (Firma) und die Adresse des Antragstellers, der (des) Hersteller(s) und der (des)
Anwender(s),
2. den (die) Standort(e) der Produktionsstätte(n) und der Anlagen, in der die verfahrensorientierte
Forschung und Entwicklung (Entwicklungsprogramm) durchgeführt werden soll,
3. die Angaben zur Identität des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und die Angaben und Unterlagen
über den Stoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 3,
4. die Angaben über die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, soweit diese bekannt oder zu erwarten
sind,
5. die vorgesehene Verwendung des Stoffes,
6. die Begründung für das Ansuchen um Ausnahme von der Anmeldepflicht,
7. die Beschreibung des Entwicklungsprogramms mit Angabe der vorgesehenen Chargen, eines
Zeitplans, der zu untersuchenden Parameter und der als Ergebnis zu erwartenden Erkenntnisse,
8. die für das gesamte Entwicklungsprogramm vorgesehene Menge des Stoffes mit einer Begründung
und aufgegliedert nach den einzelnen Anwendern,
9. die Angaben zum Status von Ausnahmeanträgen, die für diesen Stoff in anderen EWR-
Vertragsstaaten gestellt wurden oder geplant sind,
10. eine Erklärung des Antragstellers, dass der Stoff ausschließlich in der in den Antragsunterlagen
beschriebenen Form an die unter Z 1 genannten Personen abgegeben und nur unter kontrollierten
Bedingungen verwendet wird,
11. die Angabe der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, um eine Gefährdung von Mensch und
Umwelt zu verhindern und
12. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anmeldung.
Anmeldungsunterlagen
§ 12. (1) Antragsteller, die über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen oder solche
mit einem zumutbaren Aufwand herstellen können, haben für die Vorlage der Angaben und Unterlagen
gemäß den §§ 2 bis 4 und 6 sowie 7 das von der Anmeldebehörde bereitgestellte und bei der Umweltbundesamt
GmbH, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältliche Programm zur Erstellung eines elektronischen
Chemikalien-Anmeldungs-Formblattes zu verwenden. Zur Anmeldung ist das derart erstellte,
ausgefüllte elektronische Formblatt auf einem elektronischen Datenträger zusammen mit einem Ausdruck
vorzulegen, sofern keine Anmeldung gemäß § 4 Z 1 erfolgt. Anmeldungen gemäß § 4 Z 1 oder gemäß § 5
dürfen schriftlich ohne Einhaltung einer besonderen Form erfolgen.
(2) Von den gemäß den §§ 2 bis 7 vorzulegenden Prüfnachweisen dürfen einzelne Prüfnachweise
entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder
nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich
ist. Insbesondere bei Prüfnachweisen, die Tierversuche erfordern, sind wissenschaftliche Erkenntnisse
oder, unter den Voraussetzungen des § 53 ChemG 1996, ausländische Prüfnachweise vorzulegen, sofern
sie vorhanden und zugänglich sind und die Prüfungen im Einklang mit den dort geltenden Bestimmungen
durchgeführt worden sind. Den ausländischen Prüfnachweisen ist die von den ausländischen Behörden
getroffene Bewertung anzuschließen, sofern der Anmelder nicht glaubhaft machen kann, dass ihm diese
Bewertungen nicht zugänglich sind. Ein späterer Anmelder kann mit schriftlicher Zustimmung des früheren
Anmelders auf die Prüfergebnisse des bereits angemeldeten Stoffes Bezug nehmen. Er hat hierbei die
Identität des Stoffes nachzuweisen. Die Nichtvorlage von Prüfnachweisen ist jedenfalls zu begründen.
(3) Bei der Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmelder schriftlich zu erklären, dass die Beschaffenheit
des Stoffes, der in Verkehr gesetzt werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung
der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls
erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Der Erklärung sind die Namen der Prüfstellen sowie der für
diese Prüfungen Verantwortlichen beizufügen.
(4) Auf begründeten Antrag des Anmelders hin hat die Anmeldebehörde festzustellen, dass die Bezugnahme
auf diejenigen Angaben und Unterlagen des Anmelders im Sinne der Anlage 1, Teil A, über
die andere potenzielle Anmelder Erkundigungen im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachversuchen
mit Wirbeltieren gemäß § 7 Abs. 4 ChemG 1996 einholen, erst dann gemäß § 7 Abs. 3 ChemG 1996
zuzulassen ist, wenn die beantragte Frist, die jedoch ein Jahr ab dem Datum der Anmeldung nicht übersteigen
darf, abgelaufen ist.
(5) Die Anmeldebehörde hat jeweils eine Zusammenfassung der Anmeldeunterlagen gemäß den Bestimmungen
des Art. 20 der Richtlinie 67/548/EWG sowie die Risikobewertung gemäß der Richtlinie
93/67/EWG der Europäischen Kommission und den EWR-Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Chemikalien-Anmeldeverordnung
(Chem-AnmV), BGBl. II Nr. 65/1998, außer Kraft.
(2) Neue Stoffe, die gemäß dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet, nachgemeldet
oder gemeldet worden sind, gelten als angemeldet nach dieser Verordnung, wenn sie nach dem 1. Jänner
1995 angemeldet oder gemeldet worden sind. Sind solche Stoffe vor dem 1. Jänner 1995 nachgemeldet
oder gemeldet worden, so gelten sie nur soweit als angemeldet im Sinne dieser Verordnung, als nicht
gemäß § 15 ChemG 1996 eine Pflicht zur Anmeldung besteht. Neue Stoffe, die gemäß ChemG 1996 oder
der Chemikalien-Anmeldeverordnung (Chem-AnmV), BGBl. II Nr. 65/1998, angemeldet worden sind,
gelten als angemeldet im Sinne dieser Verordnung.
(3) Mit dieser Verordnung sind die einschlägigen technischen Einzelheiten über die Anmeldung
neuer Stoffe gemäß den Artikeln 7 bis 20 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung dieser Richtlinie
gemäß der technischen Anpassung durch die Richtlinie 2001/59/EG umgesetzt.