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428_2001 AT

428. Verordnung: Änderung der Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Änderung der Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im

Lehrberuf Sportartikelmonteur (Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 292/1998, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2001

eingetreten werden.“

2. § 12 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung § 12 und lautet samt

Überschrift

„Geltungsdauer

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit Ablauf des 31. Oktober 2001 außer

Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Oktober 2001 in diesem Lehrberuf ausgebildet werden, sind gemäß den in

dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit

auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß den in dieser

Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften zur Lehrabschlussprüfung antreten.“

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