428. Verordnung: Änderung der Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im
Lehrberuf Sportartikelmonteur (Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 292/1998, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2001
eingetreten werden.“
2. § 12 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung § 12 und lautet samt
Überschrift
„Geltungsdauer
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit Ablauf des 31. Oktober 2001 außer
Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Oktober 2001 in diesem Lehrberuf ausgebildet werden, sind gemäß den in
dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit
auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß den in dieser
Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften zur Lehrabschlussprüfung antreten.“