428. Verordnung: Asylgesetz-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 19 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, wird –
hinsichtlich des § 16 Abs. 2 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten – verordnet
§ 1. Das Antrags- und Befragungsformular hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu
entsprechen. Es ist zweisprachig, und zwar mit Ausfüllanleitungen, Leittexten und Erklärungen in
Deutsch und zumindest in folgenden 25 Sprachen bereitzuhalten
Albanisch, Amharisch, Arabisch, Armenisch, Bengalisch, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Hindi,
Khmer, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punshabi, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Singalesisch,
Somalisch, Spanisch, Tamilisch, Türkisch, Urdu, Vietnamesisch.
§ 2. Fremden, die an der Grenze einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulares
gestellt haben, hat die Grenzkontrollbehörde eine mit den Namen und dem Geburtsdatum des Betroffenen
versehene Bestätigung auszufolgen; diese ist mit folgendem auf Asylwerber oder Asylwerberinnen
abgestimmten Wortlaut zu versehen: „Der/Die Genannte hat Österreich um Schutz vor Verfolgung
ersucht. Die endgültige Einreiseentscheidung wird auf Grund einer – derzeit noch nicht abgeschlossenen –
Prüfung des Sachverhaltes durch die österreichischen Asylbehörden getroffen.“
§ 3. (1) Das Aussehen der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hat der
Anlage B zu entsprechen.
(2) Das Bundesasylamt ist ermächtigt, auf der Bescheinigung Vor- und Familiennamen der
Asylwerber, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich zu machen und die Bescheinigung
mit einer Nummer zu versehen. Schreibkundige Asylwerber haben die Bescheinigung vor der Behörde zu
unterfertigen.