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428_1997 AT

428. Verordnung: Asylgesetz-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Asylgesetz-Durchführungsverordnung – AsylG-DV

Auf Grund der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 19 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, wird –

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten – verordnet

§ 1. Das Antrags- und Befragungsformular hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu

entsprechen. Es ist zweisprachig, und zwar mit Ausfüllanleitungen, Leittexten und Erklärungen in

Deutsch und zumindest in folgenden 25 Sprachen bereitzuhalten

Albanisch, Amharisch, Arabisch, Armenisch, Bengalisch, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Hindi,

Khmer, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punshabi, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Singalesisch,

Somalisch, Spanisch, Tamilisch, Türkisch, Urdu, Vietnamesisch.

§ 2. Fremden, die an der Grenze einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulares

gestellt haben, hat die Grenzkontrollbehörde eine mit den Namen und dem Geburtsdatum des Betroffenen

versehene Bestätigung auszufolgen; diese ist mit folgendem auf Asylwerber oder Asylwerberinnen

abgestimmten Wortlaut zu versehen: „Der/Die Genannte hat Österreich um Schutz vor Verfolgung

ersucht. Die endgültige Einreiseentscheidung wird auf Grund einer – derzeit noch nicht abgeschlossenen –

Prüfung des Sachverhaltes durch die österreichischen Asylbehörden getroffen.“

§ 3. (1) Das Aussehen der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hat der

Anlage B zu entsprechen.

(2) Das Bundesasylamt ist ermächtigt, auf der Bescheinigung Vor- und Familiennamen der

Asylwerber, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich zu machen und die Bescheinigung

mit einer Nummer zu versehen. Schreibkundige Asylwerber haben die Bescheinigung vor der Behörde zu

unterfertigen.

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