428. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor
noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der
1. die Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich
verwertet hat, und
2. vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im
gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur
vertraulich geschäftlich zu verwerten.
Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte
Anspruch.“
2. § 5 lautet
„§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von
1. natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie
2. juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,
geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Z 2 sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach
dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen
zu sein.
(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn
1. sie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen
Gemeinschaft berechtigt sind, oder
2. der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung
oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Abs. 1 Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und
die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt
zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.“
3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen
werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung
der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.“
4. § 7 lautet
„§ 7. Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis
erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält;
sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist,
muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des
vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein Entgelt bezahlen, das einer angemessenen Lizenzgebühr
entspricht. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259.“
5. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle
und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile – vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung
gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis
selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem
Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder
in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber
den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren
oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gekennzeichnet werden.“
6. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung
der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes
Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe der Bereicherung, angemessene Entschädigung sowie
auf Rechnungslegung klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen,
der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“
Artikel II
Aufhebung einer Kundmachung
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 11. September 1989 betreffend Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz
gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten
Staaten von Amerika, BGBl. Nr. 494, außer Kraft.