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428. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der

Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor

noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der

1. die Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich

verwertet hat, und

2. vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im

gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur

vertraulich geschäftlich zu verwerten.

Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte

Anspruch.“

2. § 5 lautet

„§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von

1. natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie

2. juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche

Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,

geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Z 2 sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach

dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen

zu sein.

(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn

1. sie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen

Gemeinschaft berechtigt sind, oder

2. der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort

oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung

oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Abs. 1 Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und

die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt

zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.“

3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen

werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung

der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.“

4. § 7 lautet

„§ 7. Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis

erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält;

sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist,

muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des

vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein Entgelt bezahlen, das einer angemessenen Lizenzgebühr

entspricht. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259.“

5. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle

und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile – vorbehaltlich der nachfolgenden

Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis

selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem

Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder

in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber

den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren

oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung

der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

gekennzeichnet werden.“

6. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung

der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes

Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe der Bereicherung, angemessene Entschädigung sowie

auf Rechnungslegung klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen,

der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“

Artikel II

Aufhebung einer Kundmachung

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 11. September 1989 betreffend Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz

gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,

Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten

Staaten von Amerika, BGBl. Nr. 494, außer Kraft.

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