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428_1995 AT

428. Kundmachung: Staatliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Estland für Edelmetallgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Kundmachung: Staatliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Estland für Edelmetallgegenstände

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das staatliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Estland für Edelmetallgegenstände Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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