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428_1987 AT

428. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise Visa für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise Visa für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Deutsche Demokratische Republik

sind, geleitet von dem Wunsch, den Reiseverkehr

zwischen beiden Staaten weiter zu erleichtern,

übereingekommen, ein Abkommen über die gebührenfreie

Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise

Ein- und Ausreisevisa für Reisen von Staatsbürgern

beider Staaten zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher

Aufgaben zu schließen.

Artikel 1

(1) Staatsbürger der Deutschen Demokratischen

Republik, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen

Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben

in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich

einreisen wollen, erhalten den österreichischen

Sichtvermerk mit der zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer

gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder

eine konsularische Vertretung der Republik Österreich

in der Deutschen Demokratischen Republik

vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Deutschen Demokratischen Republik darum

ersucht wird oder eine andere nach der Rechtsordnung

der Deutschen Demokratischen Republik zur

Visaeinholung beauftragte Institution, die in der

Anlage A angeführt wird, bestätigt, daß es sich bei

dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne

dieses Abkommens handelt.

(2) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten

Anlage A erfolgt durch Notenwechsel.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und

zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,

kultureller oder sportlicher Aufgaben in das

Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen

Republik einreisen wollen, erhalten das entsprechende

Visum der Deutschen Demokratischen

Republik mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn

die diplomatische Mission oder eine konsularische

Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik

in der Republik Österreich vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich darum ersucht wird oder wenn eine

offizielle Einladung der zuständigen Dienststelle

oder Organisation der Deutschen Demokratischen

Republik oder ein Berechtigungsschein des Ministeriums

des Innern der Deutschen Demokratischen

Republik zum Empfang eines gebührenfreien

Visums vorliegt oder wenn eine der in der Anlage B

zu diesem Abkommen genannten Stellen bestätigt,

daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen

Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.

(2) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten

Anlage B erfolgt durch Notenwechsel.

Artikel 3

(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates

zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen

Aufgaben die mehrmalige Ein- und Ausreise in

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

erforderlich ist, werden auf Ersuchen Sichtvermerke

beziehungsweise Visa gemäß diesem

Abkommen für die mehrmalige Einreise beziehungsweise

für die mehrmalige Ein- und Ausreise

erteilt.

(2) Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß

diesem Abkommen werden für die Ausübung einer

Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden

beziehungsweise visaerteilenden Vertragsstaat eine

entsprechende Bewilligung erforderlich ist, nur bei

Vorliegen einer solchen Bewilligung erteilt.

Artikel 4

(1) Die zuständigen innerstaatlichen Behörden

der Republik Österreich werden erforderlichenfalls

im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren

und Abgaben weitere Sichtvermerke erteilen. Die

Gebührenfreiheit gilt auch für Anträge zur Erlangung

von Sichtvermerken.

(2) Die zuständigen innerstaatlichen Organe der

Deutschen Demokratischen Republik werden

erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens

ohne Gebühren weitere Ein- und Ausreisevisa erteilen

beziehungsweise erteilte Ein- und Ausreisevisa

verlängern.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf

diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt

außer Kraft, an dem einer der Vertragsstaaten

dem anderen schriftlich auf diplomatischem

Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt

hat.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt

die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke beziehungsweise

Ein- und Ausreisevisa unberührt.

Geschehen in Berlin, am 4. November 1985, in

zwei Urschriften.

Für die Regierung der Republik Österreich

Leopold Gratz m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Oskar Fischer m. p.

Anlage A

Zu Artikel 1

a) Abteilung Auslandsdienstreisen beim Ministerrat

der Deutschen Demokratischen Republik,

b) Generaldirektion des Reisebüros der Deutschen

Demokratischen Republik,

c) Deutscher Turn- und Sportbund der Deutschen

Demokratischen Republik.

Anlage B

Zu Artikel 2

a) Die zuständigen österreichischen gesetzlichen

beruflichen Interessenvertretungen bei

Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben,

b) das zuständige österreichische Bundesministerium

beziehungsweise Amt der Landesregierung

bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher,

kultureller oder sportlicher Aufgaben.

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. Dezember 1985 bzw. am

17. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

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