428. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise Visa für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Deutsche Demokratische Republik
sind, geleitet von dem Wunsch, den Reiseverkehr
zwischen beiden Staaten weiter zu erleichtern,
übereingekommen, ein Abkommen über die gebührenfreie
Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise
Ein- und Ausreisevisa für Reisen von Staatsbürgern
beider Staaten zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher
Aufgaben zu schließen.
Artikel 1
(1) Staatsbürger der Deutschen Demokratischen
Republik, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen
Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben
in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
einreisen wollen, erhalten den österreichischen
Sichtvermerk mit der zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer
gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder
eine konsularische Vertretung der Republik Österreich
in der Deutschen Demokratischen Republik
vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Deutschen Demokratischen Republik darum
ersucht wird oder eine andere nach der Rechtsordnung
der Deutschen Demokratischen Republik zur
Visaeinholung beauftragte Institution, die in der
Anlage A angeführt wird, bestätigt, daß es sich bei
dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne
dieses Abkommens handelt.
(2) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten
Anlage A erfolgt durch Notenwechsel.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und
zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,
kultureller oder sportlicher Aufgaben in das
Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen
Republik einreisen wollen, erhalten das entsprechende
Visum der Deutschen Demokratischen
Republik mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn
die diplomatische Mission oder eine konsularische
Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
in der Republik Österreich vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich darum ersucht wird oder wenn eine
offizielle Einladung der zuständigen Dienststelle
oder Organisation der Deutschen Demokratischen
Republik oder ein Berechtigungsschein des Ministeriums
des Innern der Deutschen Demokratischen
Republik zum Empfang eines gebührenfreien
Visums vorliegt oder wenn eine der in der Anlage B
zu diesem Abkommen genannten Stellen bestätigt,
daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen
Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.
(2) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten
Anlage B erfolgt durch Notenwechsel.
Artikel 3
(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates
zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen
Aufgaben die mehrmalige Ein- und Ausreise in
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
erforderlich ist, werden auf Ersuchen Sichtvermerke
beziehungsweise Visa gemäß diesem
Abkommen für die mehrmalige Einreise beziehungsweise
für die mehrmalige Ein- und Ausreise
erteilt.
(2) Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß
diesem Abkommen werden für die Ausübung einer
Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden
beziehungsweise visaerteilenden Vertragsstaat eine
entsprechende Bewilligung erforderlich ist, nur bei
Vorliegen einer solchen Bewilligung erteilt.
Artikel 4
(1) Die zuständigen innerstaatlichen Behörden
der Republik Österreich werden erforderlichenfalls
im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren
und Abgaben weitere Sichtvermerke erteilen. Die
Gebührenfreiheit gilt auch für Anträge zur Erlangung
von Sichtvermerken.
(2) Die zuständigen innerstaatlichen Organe der
Deutschen Demokratischen Republik werden
erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens
ohne Gebühren weitere Ein- und Ausreisevisa erteilen
beziehungsweise erteilte Ein- und Ausreisevisa
verlängern.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in
dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf
diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt
außer Kraft, an dem einer der Vertragsstaaten
dem anderen schriftlich auf diplomatischem
Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt
hat.
(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt
die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke beziehungsweise
Ein- und Ausreisevisa unberührt.
Geschehen in Berlin, am 4. November 1985, in
zwei Urschriften.
Für die Regierung der Republik Österreich
Leopold Gratz m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Oskar Fischer m. p.
Anlage A
Zu Artikel 1
a) Abteilung Auslandsdienstreisen beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik,
b) Generaldirektion des Reisebüros der Deutschen
Demokratischen Republik,
c) Deutscher Turn- und Sportbund der Deutschen
Demokratischen Republik.
Anlage B
Zu Artikel 2
a) Die zuständigen österreichischen gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretungen bei
Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben,
b) das zuständige österreichische Bundesministerium
beziehungsweise Amt der Landesregierung
bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher,
kultureller oder sportlicher Aufgaben.
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. Dezember 1985 bzw. am
17. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher mit 1. Oktober 1987 in Kraft.