428. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,
in der Folge Vertragsparteien
genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere
zur Verbesserung der Notfallversorgung
nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung
bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes
und der Katastrophenhilfe gemeinsam
einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten
und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung
und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes
die Mitwirkung des Hauptverbandes
der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
sowie anderer Organisationen, die hiezu
bereit sind, anstreben.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze
durchführen
1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung
von Menschen aus unmittelbar drohender
Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,
wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen
Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht
vertretbarer Verzögerung oder unzureichend
erbracht werden kann;
2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung
von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken
oder schwerverletzten Personen oder
von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt
in eine andere, wenn die Verlegung aus
medizinischen Gründen notwendig ist und
anders nicht durchgeführt werden kann;
3. Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der
Katastrophenhilfe;
4. Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsdienststellen bei der
Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im
Rahmen der den Gebietskörperschaften zu
leistenden Amtshilfe und der Schulung im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauberdienstes.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst
insbesondere nach folgenden
Grundsätzen einrichten
1. Einsätze gemäß § 2 Z 4 sind möglichst so zu
organisieren, daß die Durchführung unerläßlich
notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3
gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft
des Hubschraubers für derartige Flüge nicht
ungebührlich geschmälert wird.
2. Der Hubschrauberdienst wird bei Besorgung
von Aufgaben gemäß § 2 Z 1 bis 3 den bodengebundenen
Rettungsdienst vor allem zur
Versorgung schwer zugänglicher Gebiete
ergänzen.
3. Als Besatzung und Begleitpersonal des Hubschraubers,
deren Zusammensetzung sich im
Einzelfall nach den einsatztechnischen und
medizinischen Erfordernissen zu richten hat,
werden nur entsprechend berechtigte Personen,
falls diesbezügliche Rechtsvorschriften
nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung
und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums
für Inneres beizustellen und zu betreiben, die
den Hubschraubereinsatz zu organisieren und
die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2
Z 4 zu erfassen hat;
2. einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber
bereitzustellen, diesen zu warten,
alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen
und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu
Beamte des Bundesministeriums für Inneres
als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und
den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt
auszuwerten, die Betriebskosten
zu ermitteln und mit den Kostenträgern
zu verrechnen;
5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere
für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen
und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Pflichten des Landes
§ 5. (1) Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu
betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 bis 3
zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen,
bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals
mitzuwirken, den Hubschrauber
anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen
Rettungsdienst zu koordinieren
hat;
2. für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen
des Hubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume
für die Besatzung, Betankungs- und
Bodengeräte) zu sorgen;
3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der
Bereitstellung des Hubschraubers beizustellen,
für die Wartung und Betreuung der medizinischen
Ausrüstung des Hubschraubers zu
sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial
zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu
führen und diese nach rettungstechnischen
Kriterien auszuwerten;
5. Flugretter und Bergungsspezialisten, insbesondere
der Bergrettung und der Feuerwehr,
für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen
und Bergungen nach Bedarf beizustellen.
(2) Das Land kann bei der Regelung des Dienstbetriebes
der Rettungsleitstelle vorsehen, daß in
Zivilschutz- und Katastrophenfällen Aufgaben der
Rettungsleitstelle im erforderlichen Umfang an den
Einsatzleiter übergehen.
(3) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben
gemäß Abs. 1 durch privatrechtliche Verträge mit
Rettungsorganisationen, Krankenanstalten und
anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen
regeln.
(4) Der Hubschrauber bleibt bis auf weiteres in
Hohenems stationiert. Das Land nimmt jedoch in
Aussicht, im Raume Feldkirch die Voraussetzungen
für eine Verlegung des Hubschraubers während
der möglichen Einsatzzeiten oder für eine Stationierung
desselben (Abs. 1 Z 2) zu schaffen. Nach
Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen in
Feldkirch wird der Hubschrauber dort stationiert
werden.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund trägt weiterhin die Kosten der Stationierung
des Hubschraubers in Hohenems, mit
Ausnahme jener, welche aus der Anschaffung eines
Gerätes zum Transport des Hubschraubers zwischen
dem Hangar und dem Start- bzw. Landeplatz
entstehen.
(3) Im Falle einer Änderung der Stationierung
entsprechend dem § 5 Abs. 4 wird der Bund anteilsmäßige
Stationierungskosten tragen. Bei der
Berechnung derselben wird auf den Anteil der
Flüge gemäß § 2 Z 4 und auf die Kostenverteilung
in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes
mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.
(4) Der Bund wird die Beteiligung an seinen
Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in
Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,
dem Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs, Kraftfahrervereinigungen und
alpinen Vereinen) durch Vereinbarung regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 5 werden — vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und 3 — vom Land aufgebracht.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über
den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich
personenbezogener Daten über Personen,
denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname,
Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art
der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,
Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse
und Krankenanstalt, in die
die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen
eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt
verarbeiten und einander übermitteln.
Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche
Daten an Sozialversicherungsträger und andere
Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in
dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem
a) die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung
des Landes darüber vorliegt sowie
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung
der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien
frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird
sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner
wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Bregenz am 30. April 1986.
Für den Bund
Blecha e. h.
Für das Land
Keßler e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 8. August 1986 in Kraft.