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428_1986 AT

428. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,

in der Folge Vertragsparteien

genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere

zur Verbesserung der Notfallversorgung

nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung

bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes

und der Katastrophenhilfe gemeinsam

einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten

und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung

und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes

die Mitwirkung des Hauptverbandes

der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen

sowie anderer Organisationen, die hiezu

bereit sind, anstreben.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze

durchführen

1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung

von Menschen aus unmittelbar drohender

Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,

wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen

Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht

vertretbarer Verzögerung oder unzureichend

erbracht werden kann;

2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung

von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken

oder schwerverletzten Personen oder

von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt

in eine andere, wenn die Verlegung aus

medizinischen Gründen notwendig ist und

anders nicht durchgeführt werden kann;

3. Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der

Katastrophenhilfe;

4. Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden

und Sicherheitsdienststellen bei der

Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im

Rahmen der den Gebietskörperschaften zu

leistenden Amtshilfe und der Schulung im

Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauberdienstes.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst

insbesondere nach folgenden

Grundsätzen einrichten

1. Einsätze gemäß § 2 Z 4 sind möglichst so zu

organisieren, daß die Durchführung unerläßlich

notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3

gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft

des Hubschraubers für derartige Flüge nicht

ungebührlich geschmälert wird.

2. Der Hubschrauberdienst wird bei Besorgung

von Aufgaben gemäß § 2 Z 1 bis 3 den bodengebundenen

Rettungsdienst vor allem zur

Versorgung schwer zugänglicher Gebiete

ergänzen.

3. Als Besatzung und Begleitpersonal des Hubschraubers,

deren Zusammensetzung sich im

Einzelfall nach den einsatztechnischen und

medizinischen Erfordernissen zu richten hat,

werden nur entsprechend berechtigte Personen,

falls diesbezügliche Rechtsvorschriften

nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung

und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums

für Inneres beizustellen und zu betreiben, die

den Hubschraubereinsatz zu organisieren und

die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2

Z 4 zu erfassen hat;

2. einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber

bereitzustellen, diesen zu warten,

alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen

und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;

3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu

Beamte des Bundesministeriums für Inneres

als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und

den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt

auszuwerten, die Betriebskosten

zu ermitteln und mit den Kostenträgern

zu verrechnen;

5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere

für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen

und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Pflichten des Landes

§ 5. (1) Das Land verpflichtet sich,

1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu

betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 bis 3

zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen,

bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals

mitzuwirken, den Hubschrauber

anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen

Rettungsdienst zu koordinieren

hat;

2. für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen

des Hubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume

für die Besatzung, Betankungs- und

Bodengeräte) zu sorgen;

3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der

Bereitstellung des Hubschraubers beizustellen,

für die Wartung und Betreuung der medizinischen

Ausrüstung des Hubschraubers zu

sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial

zu ergänzen;

4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu

führen und diese nach rettungstechnischen

Kriterien auszuwerten;

5. Flugretter und Bergungsspezialisten, insbesondere

der Bergrettung und der Feuerwehr,

für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen

und Bergungen nach Bedarf beizustellen.

(2) Das Land kann bei der Regelung des Dienstbetriebes

der Rettungsleitstelle vorsehen, daß in

Zivilschutz- und Katastrophenfällen Aufgaben der

Rettungsleitstelle im erforderlichen Umfang an den

Einsatzleiter übergehen.

(3) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben

gemäß Abs. 1 durch privatrechtliche Verträge mit

Rettungsorganisationen, Krankenanstalten und

anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen

regeln.

(4) Der Hubschrauber bleibt bis auf weiteres in

Hohenems stationiert. Das Land nimmt jedoch in

Aussicht, im Raume Feldkirch die Voraussetzungen

für eine Verlegung des Hubschraubers während

der möglichen Einsatzzeiten oder für eine Stationierung

desselben (Abs. 1 Z 2) zu schaffen. Nach

Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen in

Feldkirch wird der Hubschrauber dort stationiert

werden.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.

(2) Der Bund trägt weiterhin die Kosten der Stationierung

des Hubschraubers in Hohenems, mit

Ausnahme jener, welche aus der Anschaffung eines

Gerätes zum Transport des Hubschraubers zwischen

dem Hangar und dem Start- bzw. Landeplatz

entstehen.

(3) Im Falle einer Änderung der Stationierung

entsprechend dem § 5 Abs. 4 wird der Bund anteilsmäßige

Stationierungskosten tragen. Bei der

Berechnung derselben wird auf den Anteil der

Flüge gemäß § 2 Z 4 und auf die Kostenverteilung

in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes

mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.

(4) Der Bund wird die Beteiligung an seinen

Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in

Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,

dem Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs, Kraftfahrervereinigungen und

alpinen Vereinen) durch Vereinbarung regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 5 werden — vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und 3 — vom Land aufgebracht.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über

den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich

personenbezogener Daten über Personen,

denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname,

Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art

der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,

Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse

und Krankenanstalt, in die

die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen

eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt

verarbeiten und einander übermitteln.

Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche

Daten an Sozialversicherungsträger und andere

Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in

dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem

a) die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung

des Landes darüber vorliegt sowie

b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung

der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien

frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird

sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner

wirksam.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Vorarlberger

Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Bregenz am 30. April 1986.

Für den Bund

Blecha e. h.

Für das Land

Keßler e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 8. August 1986 in Kraft.

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