428. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Handelsakademien mit Ausnahme der Handelsakademien
für Berufstätige.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
1. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 gewählte
Fremdsprache bekanntzugeben,
2. das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 gewählte
Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
3. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 10 anzumelden sowie
4. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes
gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes,
2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine
allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 . des
Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.
(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt
haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits
abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die
das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung
bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände
umfaßt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen befreit
war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten
Schulstufe zu berücksichtigen.
2. ABSCHNITT
PRÜFUNGSGEBIETE
Allgemeine Bestimmungen
über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen
Pflichtgegenstand,
2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
3. den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung
zu umfassen.
(2) Die einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1
Z 1 haben den gesamten Lehrstoff des entsprechenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 1 Z 3 hat den gesamten Lehrstoff des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine
andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt
diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes
Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten
durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen
1. Deutsch,
2. eine der beiden lebenden Fremdsprachen nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
3. Mathematik und angewandte Mathematik,
4. Rechnungswesen.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand,
in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies
die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.
§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur
als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen
Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen
zu umfassen
1. ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder
Kunst,
2. ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder aus
dem staatsbürgerlich-politischen Bereich,
3. ein freies Thema.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden
Fremdsprache hat aus folgenden Aufgaben zu
bestehen
1. Übersetzung eines Zeitungs-, Zeitschriften- oder
Buchtextes vorwiegend wirtschaftlichen
Inhalts von mittlerer sprachlicher Schwierigkeit
im Ausmaß von zirka 200 Wörtern ins
Deutsche.
2. Behandlung eines wirtschaftlichen oder
sozialpolitischen Sachthemas auf Grund einer
nach drei bis fünf Punkten gegliederten Fragestellung
in der Fremdsprache und anhand
von authentischen Unterlagen, wie Prospekten,
Werbeinseraten, Statistiken, Landkarten
u. ä.
3. Abfassen von drei Geschäftsbriefen oder zwei
Geschäftsbriefen und zwei Telex aus dem
Bereich des Außenhandels in der Fremdsprache
nach Angaben in deutscher Sprache. Ein
Brief kann auch als Antwort auf ein fremdsprachiges
Schreiben verfaßt werden.
Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu gestatten;
es ist darauf zu achten, daß allen Prüfungskandidaten
gleichartige Wörterbücher zur Verfügung
stehen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu
betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
und angewandter Mathematik hat aus vier Aufgaben
zu bestehen, von denen mindestens zwei aus
den Gebieten der angewandten Mathematik zu entnehmen
sind. Die Verwendung von praxisüblichen
Hilfsmitteln, wie Formelsammlungen sowie
Rechenhilfsmittel, ist zu gestatten; es ist darauf zu
achten, daß allen Prüfungskandidaten gleichartige
Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen
hat zu umfassen
1. Einen Abschluß mittleren Umfangs aus dem
Bereich eines Einzelhandels-, Großhandels-,
Gewerbe- oder Industriebetriebes in der
Rechtsform der Einzelunternehmung, der
Personen- oder Kapitalgesellschaft.
2. Schwierigere problemorientierte Aufgabe(n)
aus dem Bereich des dokumentären Rechnungswesens,
zB Kontierung oder Buchung
schwierigerer Geschäftsfälle, Behandlung von
Bewertungsproblemen, Erstellung von
Abrechnungen aus dem Gebiet der Personalverrechnung,
Abrechnungen im Rahmen des
Rechnungswesens der Kreditunternehmungen.
3. Eine schwierigere problemorientierte Aufgabe
aus dem Bereich der Kostenrechnung in den
in der Praxis üblichen Formen oder aus dem
Bereich der Bezugs- und Absatzkalkulation.
4. Eine schwierigere problemorientierte Aufgabe
aus dem Bereich der Statistik und Planung, zB
Auswertung des Rechnungswesens (Bilanzanalyse,
Bilanzvergleich, Kennzahlenanalyse),
Finanzplanung.
Die Bestimmungen des Steuerrechtes sind nach
Möglichkeit bei allen Aufgabenstellungen zu
beachten. Die Verwendung von praxisüblichen
Hilfsmitteln, wie Büromaschinen, Tabellen und
anderen Hilfsmitteln, ist zu gestatten; es ist darauf
zu achten, daß allen Prüfungskandidaten gleichartige
Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat je eine Teilprüfung
aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
1. Jene lebende Fremdsprache, die der Prüfungskandidat
nicht als Prüfungsgebiet der schriftlichen
Klausurprüfung gewählt hat,
2. Betriebswirtschaftslehre,
3. einen weiteren Pflichtgegenstand, der im V.
Jahrgang unterrichtet wurde und nicht bereits
unter § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder § 8 Abs. 1 Z 1
bzw. Z 2 (ausgenommen Leibesübungen)
angeführt ist.
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in
denen die schriftliche Klausurarbeit mit
„Nicht genügend" beurteilt wurde,
2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
3. eine allfällige mündliche Zusatzprüfung zur
Reifeprüfung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in allen Schulstufen den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der
letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in
der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein
Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in dem betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet
hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 10. (1) Zusatzprüfungen können gemäß § 69
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in den Unterrichtsgegenständen
Latein und Philosophischer Einführungsunterricht
abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in Latein hat
aus einer schriftlichen Zusatzprüfung (als schriftliche
Klausurarbeit) und einer mündlichen Zusatzprüfung
(als mündliche Teilprüfung), die Zusatzprüfung
in Philosophischem Einführungsunterricht
nur aus einer mündlichen Zusatzprüfung (als
mündliche Teilprüfung) zu bestehen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung
aus dem Lateinischen im Umfang von etwa
200 Wörtern ins Deutsche zu umfassen. Ein kurzer
schriftlicher Hinweis auf den Zusammenhang, aus
dem der Text genommen ist, kann dem Prüfungskandidaten
zugleich mit dem Text gegeben werden.
Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu gestatten.
Es ist darauf zu achten, daß allen Prüfungskandidaten
gleichartige Wörterbücher zur Verfügung
stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
3. ABSCHNITT
DURCHFÜHRUNG DER REIFEPRÜFUNG
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 11. (1) Die für die einzelnen schriftlichen
Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben
ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,
zu unterfertigen und unter Gewährleistung
der Geheimhaltung mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften
persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei
sind vom fachlich zuständigen Prüfer je zwei Aufgabenstellungen
für die schriftlichen Klausurarbeiten
gemäß § 7 zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,
aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig
zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so
weit vorbereitet werden, daß ihre Bearbeitung
keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen
müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend
geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des Verständnisses
zur Verfügung zu stellen, hat er diese
der Aufgabenstellung beizufügen. Den Themen in
den Fremdsprachen ist eine Übersetzung des Textes
und eine Ausarbeitung des Sachthemas beizuschließen.
Den Aufgaben aus Rechnungswesen sowie
Mathematik und angewandte Mathematik sind
vollständige Ausarbeitungen beizulegen.
(4) Auf die Aufgabenstellungen für die allfällige
praktische Klausurarbeit sind Abs. 1 und 2 erster
Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,
wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des
Jahrganges und des Prüfungsgegenstandes versehenen
Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen
beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen
1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens zwei Wochen
nach Beginn des letzten Semesters;
2. für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1 bis
zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende
Weise aufzubewahren.
(7) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung insbesondere im Hinblick
auf den Lehrplan ungeeignet oder der Reifeprüfungsvorschrift
widersprechend findet, ist entweder
eine Umgruppierung vorzunehmen oder die
Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(8) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die
Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie
die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten
zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der
Klausurprüfung auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7
und 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung der
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten
gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur
besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 7 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten
Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den
Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Unterlagen sind
den Prüfungskandidaten in Abschrift vorzulegen.
Die für die Bekanntgabe der Aufgabenstellungen
verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung
gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem
aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach
deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist
in die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen
Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem
Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht
beurteilten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und
nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten
zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des
Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,
ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung
seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum
Abschluß der Klausurarbeit dürfen weder Arbeiten
noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,
so ist gegen ihn gemäß Abs. 7
vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben
und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem
die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(12) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit
ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer
ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende
der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,
der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,
die Anzahl der Beilagen sowie etwaige
besondere Vorkommnisse, insbesondere solche
gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese
Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. Sie ist in
diesem Fall nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,
andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin,
jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu
wiederholen.
(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für
jeden Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier
Tag vorzusehen. Die Festsetzung dieses
Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen. Dies gilt
auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer
der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche
Klausurarbeiten abzulegen hat.
(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und mit den
Terminen den Prüfungskandidaten spätestens eine
Woche vor Beginn der Klausurarbeit bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen
erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in
diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden
Halbtage eines Tages verteilt werden.
(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem Prüfungsgebiet
eine Aufgabe schriftlich vorzulegen;
dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
zu beachten. Die Aufgabenstellungen für jeden
Prüfungskandidaten in den einzelnen mündlichen
Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet
vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden
zu bestimmen.
(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung
ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat
bei der Lösung der Aufgaben seine
Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die
Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und
in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen
kann. Auf eine sprachlich und fachlich richtige Ausdrucksweise
der Prüfungskandidaten ist Wert zu
legen.
(10) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(11) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht
eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 10 gestellt wurde.
Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer
mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle
schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
(§ 22) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung
diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die
für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen
nötig ist.
(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer
gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der mündlichen Teilprüfung
eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten
zur Vorbereitung ausgegeben
werden.
(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung
aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen
Klausurprüfung verwendeten praxisüblichen Hilfsmittel
zu gestatten. Sie ist vom Prüfer zu untersagen,
wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlauber Hilfsmittel oder
Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen
und eine neue Aufgabe zu stellen.
(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit
vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit
§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen
Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen
des § 13 anzuwenden.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen. Auf die mündliche
Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 13
Anwendung.
Durchführung der Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung
§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an
dem für den betreffenden Prüfungskandidaten
gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im
Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern
dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist
dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,
so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von
zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten
stattzufinden; die Bestimmung des § 13
Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt. Auf die schriftliche
Zusatzprüfung finden die Bestimmungen der
§§ 11 und 12 Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen
Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen
des § 13 Anwendung.
4. ABSCHNITT
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER
REIFEPRÜFUNG
Grundsätze für die Beurteilung
§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Reifeprüfung sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei
gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des
Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, §§ 12, 14, 15 Abs. 1
lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die
Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974,
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Die Leistungen, die
der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen im jeweils letzten
Jahrgang, in dem diese Unterrichtsgegenstände
geführt wurden, erbracht hat, sind bei der Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung eines
Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht
genügend" auch bei auf „Nicht genügend" lautenden
Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem
Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die
Begründung der negativen Beurteilungen für ein
Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des
Abs. 2 dritter Satz in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die
Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten
mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 3 den
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur
Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem
Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der
betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden
einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei
schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",
dann gelten diese Teilbeurteilungen als
Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die
Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der Reifeprüfung
§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um die schriftlichen
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages
für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet
haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des
jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die
Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen
Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen der
Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung
vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder
der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten
mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten)
zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten,
jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus
diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin
zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen
Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht
in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf
„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der Reifeprüfung
beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
VERHINDERUNG UND RÜCKTRITT DES
PRÜFUNGSKANDIDATEN
§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in
jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden
Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat
er die betreffende Teilprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten
hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach
Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der
mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 13
Abs. 9, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung,
zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden
sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen
der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.
Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen
ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende
Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
beziehungsweise auf die gesundheitliche
Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen,
soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht
wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen
Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit
für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der
mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher
Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der
Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der
mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Zeugnisse
§ 23. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im
betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der
Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich
ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3
Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender
Hinweis aufzunehmen.
Übergangsbestimmung
§ 24. Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen
Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr
zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser
Verordnung antreten, gelten die Bestimmungen
der Verordnung BGBl. Nr. 108/1975 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 566/1977 weiter.
Schlußbestimmungen
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1982 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt, sofern im § 24 nicht anderes bestimmt wird,
die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 108/1975, über die Reifeprüfung in den Handelsakademien
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 566/1977 außer Kraft.