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428_1982 AT

428. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Handelsakademien mit Ausnahme der Handelsakademien

für Berufstätige.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

1. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 gewählte

Fremdsprache bekanntzugeben,

2. das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 gewählte

Prüfungsgebiet bekanntzugeben,

3. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 10 anzumelden sowie

4. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes

gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 . des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt

haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits

abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die

das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung

bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände

umfaßt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des

Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen befreit

war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der

Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten

Schulstufe zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT

PRÜFUNGSGEBIETE

Allgemeine Bestimmungen

über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen

Pflichtgegenstand,

2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,

3. den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung

zu umfassen.

(2) Die einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1

Z 1 haben den gesamten Lehrstoff des entsprechenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen

Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 1 Z 3 hat den gesamten Lehrstoff des

betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine

andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt

diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes

Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten

durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu

umfassen

1. Deutsch,

2. eine der beiden lebenden Fremdsprachen nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

3. Mathematik und angewandte Mathematik,

4. Rechnungswesen.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand,

in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies

die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur

als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen

Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen

zu umfassen

1. ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder

Kunst,

2. ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder aus

dem staatsbürgerlich-politischen Bereich,

3. ein freies Thema.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden

Fremdsprache hat aus folgenden Aufgaben zu

bestehen

1. Übersetzung eines Zeitungs-, Zeitschriften- oder

Buchtextes vorwiegend wirtschaftlichen

Inhalts von mittlerer sprachlicher Schwierigkeit

im Ausmaß von zirka 200 Wörtern ins

Deutsche.

2. Behandlung eines wirtschaftlichen oder

sozialpolitischen Sachthemas auf Grund einer

nach drei bis fünf Punkten gegliederten Fragestellung

in der Fremdsprache und anhand

von authentischen Unterlagen, wie Prospekten,

Werbeinseraten, Statistiken, Landkarten

u. ä.

3. Abfassen von drei Geschäftsbriefen oder zwei

Geschäftsbriefen und zwei Telex aus dem

Bereich des Außenhandels in der Fremdsprache

nach Angaben in deutscher Sprache. Ein

Brief kann auch als Antwort auf ein fremdsprachiges

Schreiben verfaßt werden.

Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu gestatten;

es ist darauf zu achten, daß allen Prüfungskandidaten

gleichartige Wörterbücher zur Verfügung

stehen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu

betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

und angewandter Mathematik hat aus vier Aufgaben

zu bestehen, von denen mindestens zwei aus

den Gebieten der angewandten Mathematik zu entnehmen

sind. Die Verwendung von praxisüblichen

Hilfsmitteln, wie Formelsammlungen sowie

Rechenhilfsmittel, ist zu gestatten; es ist darauf zu

achten, daß allen Prüfungskandidaten gleichartige

Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen

hat zu umfassen

1. Einen Abschluß mittleren Umfangs aus dem

Bereich eines Einzelhandels-, Großhandels-,

Gewerbe- oder Industriebetriebes in der

Rechtsform der Einzelunternehmung, der

Personen- oder Kapitalgesellschaft.

2. Schwierigere problemorientierte Aufgabe(n)

aus dem Bereich des dokumentären Rechnungswesens,

zB Kontierung oder Buchung

schwierigerer Geschäftsfälle, Behandlung von

Bewertungsproblemen, Erstellung von

Abrechnungen aus dem Gebiet der Personalverrechnung,

Abrechnungen im Rahmen des

Rechnungswesens der Kreditunternehmungen.

3. Eine schwierigere problemorientierte Aufgabe

aus dem Bereich der Kostenrechnung in den

in der Praxis üblichen Formen oder aus dem

Bereich der Bezugs- und Absatzkalkulation.

4. Eine schwierigere problemorientierte Aufgabe

aus dem Bereich der Statistik und Planung, zB

Auswertung des Rechnungswesens (Bilanzanalyse,

Bilanzvergleich, Kennzahlenanalyse),

Finanzplanung.

Die Bestimmungen des Steuerrechtes sind nach

Möglichkeit bei allen Aufgabenstellungen zu

beachten. Die Verwendung von praxisüblichen

Hilfsmitteln, wie Büromaschinen, Tabellen und

anderen Hilfsmitteln, ist zu gestatten; es ist darauf

zu achten, daß allen Prüfungskandidaten gleichartige

Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat je eine Teilprüfung

aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

1. Jene lebende Fremdsprache, die der Prüfungskandidat

nicht als Prüfungsgebiet der schriftlichen

Klausurprüfung gewählt hat,

2. Betriebswirtschaftslehre,

3. einen weiteren Pflichtgegenstand, der im V.

Jahrgang unterrichtet wurde und nicht bereits

unter § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder § 8 Abs. 1 Z 1

bzw. Z 2 (ausgenommen Leibesübungen)

angeführt ist.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in

denen die schriftliche Klausurarbeit mit

„Nicht genügend" beurteilt wurde,

2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

3. eine allfällige mündliche Zusatzprüfung zur

Reifeprüfung.

(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in allen Schulstufen den Pflichtgegenstand

Religion besucht haben oder über die der

letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in

der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein

Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in dem betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet

hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 10. (1) Zusatzprüfungen können gemäß § 69

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in den Unterrichtsgegenständen

Latein und Philosophischer Einführungsunterricht

abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in Latein hat

aus einer schriftlichen Zusatzprüfung (als schriftliche

Klausurarbeit) und einer mündlichen Zusatzprüfung

(als mündliche Teilprüfung), die Zusatzprüfung

in Philosophischem Einführungsunterricht

nur aus einer mündlichen Zusatzprüfung (als

mündliche Teilprüfung) zu bestehen.

(2) Die Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung

aus dem Lateinischen im Umfang von etwa

200 Wörtern ins Deutsche zu umfassen. Ein kurzer

schriftlicher Hinweis auf den Zusammenhang, aus

dem der Text genommen ist, kann dem Prüfungskandidaten

zugleich mit dem Text gegeben werden.

Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu gestatten.

Es ist darauf zu achten, daß allen Prüfungskandidaten

gleichartige Wörterbücher zur Verfügung

stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu

betragen.

3. ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFEPRÜFUNG

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 11. (1) Die für die einzelnen schriftlichen

Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben

ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,

zu unterfertigen und unter Gewährleistung

der Geheimhaltung mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten

entsprechenden Anzahl von Abschriften

persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei

sind vom fachlich zuständigen Prüfer je zwei Aufgabenstellungen

für die schriftlichen Klausurarbeiten

gemäß § 7 zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,

aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig

zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so

weit vorbereitet werden, daß ihre Bearbeitung

keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen

müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend

geübt worden sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des Verständnisses

zur Verfügung zu stellen, hat er diese

der Aufgabenstellung beizufügen. Den Themen in

den Fremdsprachen ist eine Übersetzung des Textes

und eine Ausarbeitung des Sachthemas beizuschließen.

Den Aufgaben aus Rechnungswesen sowie

Mathematik und angewandte Mathematik sind

vollständige Ausarbeitungen beizulegen.

(4) Auf die Aufgabenstellungen für die allfällige

praktische Klausurarbeit sind Abs. 1 und 2 erster

Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des

Jahrganges und des Prüfungsgegenstandes versehenen

Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen

beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen

1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens zwei Wochen

nach Beginn des letzten Semesters;

2. für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1 bis

zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende

Weise aufzubewahren.

(7) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung insbesondere im Hinblick

auf den Lehrplan ungeeignet oder der Reifeprüfungsvorschrift

widersprechend findet, ist entweder

eine Umgruppierung vorzunehmen oder die

Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(8) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die

Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie

die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten

zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der

Klausurprüfung auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7

und 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung der

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten

gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur

besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 7 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten

Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den

Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Unterlagen sind

den Prüfungskandidaten in Abschrift vorzulegen.

Die für die Bekanntgabe der Aufgabenstellungen

verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung

gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem

aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach

deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist

in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen

Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem

Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht

beurteilten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und

nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten

zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des

Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,

ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung

seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum

Abschluß der Klausurarbeit dürfen weder Arbeiten

noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,

so ist gegen ihn gemäß Abs. 7

vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben

und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem

die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(12) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit

ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer

ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende

der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,

der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,

die Anzahl der Beilagen sowie etwaige

besondere Vorkommnisse, insbesondere solche

gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese

Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. Sie ist in

diesem Fall nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,

andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin,

jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu

wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für

jeden Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier

Tag vorzusehen. Die Festsetzung dieses

Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen zu treffen. Dies gilt

auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer

der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche

Klausurarbeiten abzulegen hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen festzulegen und mit den

Terminen den Prüfungskandidaten spätestens eine

Woche vor Beginn der Klausurarbeit bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt

jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in

diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden

Halbtage eines Tages verteilt werden.

(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem Prüfungsgebiet

eine Aufgabe schriftlich vorzulegen;

dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

zu beachten. Die Aufgabenstellungen für jeden

Prüfungskandidaten in den einzelnen mündlichen

Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet

vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden

zu bestimmen.

(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat

bei der Lösung der Aufgaben seine

Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die

Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und

in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen

kann. Auf eine sprachlich und fachlich richtige Ausdrucksweise

der Prüfungskandidaten ist Wert zu

legen.

(10) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist

nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht

eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 10 gestellt wurde.

Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer

mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle

schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

(§ 22) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung

diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die

für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen

nötig ist.

(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer

gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,

doch können während der mündlichen Teilprüfung

eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten

zur Vorbereitung ausgegeben

werden.

(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung

aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen

Klausurprüfung verwendeten praxisüblichen Hilfsmittel

zu gestatten. Sie ist vom Prüfer zu untersagen,

wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit

der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlauber Hilfsmittel oder

Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen

und eine neue Aufgabe zu stellen.

(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit

§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen

Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen

des § 13 anzuwenden.

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

abzulegen. Auf die mündliche

Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 13

Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung

§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an

dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im

Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern

dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist

dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,

so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von

zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten

stattzufinden; die Bestimmung des § 13

Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt. Auf die schriftliche

Zusatzprüfung finden die Bestimmungen der

§§ 11 und 12 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen

Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen

des § 13 Anwendung.

4. ABSCHNITT

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER

REIFEPRÜFUNG

Grundsätze für die Beurteilung

§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Reifeprüfung sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei

gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des

Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, §§ 12, 14, 15 Abs. 1

lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die

Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974,

Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Die Leistungen, die

der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen im jeweils letzten

Jahrgang, in dem diese Unterrichtsgegenstände

geführt wurden, erbracht hat, sind bei der Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung eines

Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht

genügend" auch bei auf „Nicht genügend" lautenden

Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem

Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die

Begründung der negativen Beurteilungen für ein

Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des

Abs. 2 dritter Satz in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die

Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten

mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 3 den

übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur

Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem

Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der

betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden

einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei

schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",

dann gelten diese Teilbeurteilungen als

Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die

Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden" festzusetzen.

Beurteilung der Reifeprüfung

§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um die schriftlichen

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages

für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet

haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des

jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die

Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen

Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen der

Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung

vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder

der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten

mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten)

zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten,

jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus

diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin

zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen

Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht

in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf

„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte

schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der Reifeprüfung

beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

VERHINDERUNG UND RÜCKTRITT DES

PRÜFUNGSKANDIDATEN

§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in

jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat

er die betreffende Teilprüfung in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten

hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach

Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der

mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 13

Abs. 9, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung,

zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden

sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen

der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen

ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende

Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende

Leistung nicht erbringen oder ist er

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

beziehungsweise auf die gesundheitliche

Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen,

soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht

wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen

Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit

für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der

mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher

Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der

Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der

mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Zeugnisse

§ 23. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im

betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der

Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich

ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3

Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender

Hinweis aufzunehmen.

Übergangsbestimmung

§ 24. Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen

Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr

zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser

Verordnung antreten, gelten die Bestimmungen

der Verordnung BGBl. Nr. 108/1975 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 566/1977 weiter.

Schlußbestimmungen

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt, sofern im § 24 nicht anderes bestimmt wird,

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 108/1975, über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 566/1977 außer Kraft.

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