428. Beschluß Nr. 2/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 2/81
(In der 4. Sitzung am 28. Mai 1981 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 UND
DER BEILAGE 8 DES ANHANGS III DES
ÜBEREINKOMMENS
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Anhangs III des Übereinkommens
wird wie folgt abgeändert
a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „2.400"
wird durch die Ziffer „2.750" ersetzt.
b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „165"
wird durch die Ziffer „190" ersetzt.
c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „480"
wird durch die Ziffer „550" ersetzt.
2. In der Beilage 8 des Anhangs III werden die
Gegenwerte in den hier aufgezählten Währungen
wie folgt abgeändert
Österreichische Schilling 17.9407
Finnische Mark 5.13767
Isländische Kronen 6.9468
Norwegische Kronen 6.82633
Portugiesische Escudos 70.3785
Spanische Peseten 103.786
Schwedische Kronen 5.83759
Schweizer Franken 2.30257
3. Dieser Beschluß tritt am 15. Juni 1981 in
Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.