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428_1981 AT

428. Beschluß Nr. 2/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Beschluß Nr. 2/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 2/81

(In der 4. Sitzung am 28. Mai 1981 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 UND

DER BEILAGE 8 DES ANHANGS III DES

ÜBEREINKOMMENS

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Anhangs III des Übereinkommens

wird wie folgt abgeändert

a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „2.400"

wird durch die Ziffer „2.750" ersetzt.

b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „165"

wird durch die Ziffer „190" ersetzt.

c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „480"

wird durch die Ziffer „550" ersetzt.

2. In der Beilage 8 des Anhangs III werden die

Gegenwerte in den hier aufgezählten Währungen

wie folgt abgeändert

Österreichische Schilling 17.9407

Finnische Mark 5.13767

Isländische Kronen 6.9468

Norwegische Kronen 6.82633

Portugiesische Escudos 70.3785

Spanische Peseten 103.786

Schwedische Kronen 5.83759

Schweizer Franken 2.30257

3. Dieser Beschluß tritt am 15. Juni 1981 in

Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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